10 CG. 2010.274
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A, ***, 2. B, ebendort, beide vertreten durch C, wider die beklagte Partei D AG, ***, vertreten durch E, wegen Zahlung EUR 116'722.78 s.A. über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 17.09.2015, 10 CG.2010.274-66, mit dem dem Rekurs der beklagten Partei gegen die im Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 12.06.2015, 10 CG.2010.274-59, enthaltene Kostenentscheidung Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Die Entscheidung des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass dem Rekurs der beklagten Partei keine Folge gegeben und damit der Beschluss des Erstgerichts im Kostenpunkt wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit CHF 279.35 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit CHF 391.00 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1.1. Mit ihrer am 15.10.2010 eingebrachten Klage machten die Kläger, gestützt auf alle möglichen Rechtsgründe, im Zusammenhang mit den bei der Beklagten abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungen Zahlungsansprüche von letztlich EUR 179'422.45 s.A. geltend.
1.2. Über Antrag der Beklagten trug das Erstgericht mit Beschluss vom 17.11.2010 den Klägerin - sie sind beide deutsche Staatsangehörige - auf, binnen 4 Wochen für die Prozesskosten der Beklagten eine Sicherheitsleistung von CHF 30'000.00 und für die Gerichtsgebühren eine Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 gerichtlich zu erlegen (ON 3). Die Kläger überwiesen am 13.12.2010 die aufgetragene Sicherheitsleistung von gesamt CHF 31'500.00 (ON 4).
3.1. Mit Eingabe vom 06.05.2015 beantragten die Kläger, die seinerzeit von ihnen erlegte Sicherheitsleistung samt zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen an sie auszufolgen. Sie begehrten für diese Eingabe auf Basis eines Streitwerts von CHF 224'278.06 (EUR 179'422.45) Kostenersatz nach TP1 (ON 56).
3.2. In ihrer Äusserung vom 02.06.2015 stellte die Beklagte eingangs klar, gegen den Ausfolgungsantrag keine Einwendungen zu erheben. Sie beantragte jedoch, den Kostenersatzanspruch der Kläger zurück-, hilfsweise abzuweisen, in subeventu die Kosten des Äusserungsschriftsatzes antragsgemäss zu bestimmen und die Kläger zum Kostenersatz zu verpflichten. Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass nicht nur der Rechtsstreit rechtskräftig erledigt sei, sondern auch der Zwischenstreit über die Auferlegung der Prozesskostensicherheit. Daher seien die im Ausfolgungsantrag der Kläger angesprochenen Kosten auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die Beklagte habe keinerlei Anlass zur Annahme gegeben, sie werde die Zustimmung zur Ausfolgung der erlegten Sicherheit verweigern. Hätten die Kläger mit ihr Kontakt aufgenommen, wäre - deren Einverständnis vorausgesetzt - ein gemeinsamer Ausfolgungsantrag erfolgt. Damit hätten sich sowohl gerichtliche Zustellungen als auch die Frage eines Kostenersatzes für den (gemeinsamen) Antrag erübrigt. Ein solcher gemeinsamer Ausfolgungsantrag sei durchaus üblich. Sofern nach rechtskräftiger Erledigung der Rechtssache überhaupt noch Kosten geltend gemacht werden könnten, hätte nicht die Beklagte den Klägerin, sondern hätten umgekehrt die Kläger der Beklagten die Kosten ihres Schriftsatzes zu ersetzen. Im Übrigen seien die Kosten der Kläger überhöht verzeichnet worden. Bemessungsgrundlage sei nicht der Hauptsachenbetrag, sondern der Ausfolgungsbetrag von CHF 30'000.00.
Das Erstgericht hielt in seiner rechtlichen Beurteilung die Ausfolgung für gerechtfertigt, weil gegen den Ausfolgungsantrag keine Einwendungen erhoben worden seien. In Bezug auf den zugesprochenen Kostenersatz unterstellte es einen Zwischenstreit. Auch wenn die Beklagte der Ausfolgung der Sicherheitsleistung zustimme, sei dennoch ein Ausfolgungsantrag zu stellen. Der Ausfolgungsantrag der Kläger diene der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Allerdings sei nicht der Streitwert des Hauptverfahrens heranzuziehen, sondern jener der erlegten Sicherheitsleistung. Auf Basis CHF 30'000.00 ergebe sich nach TP1 II lit. i RATV ein Kostenersatz von CHF 123.20.
Während es sich beim Verfahren über die Auferlegung einer Sicherheitsleistung um einen Zwischenstreit handle, treffe dies auf das Verfahren über die Ausfolgung einer erlegten Sicherheitsleistung nicht zu. Die Kostentragung für die Ausfolgung der erlegten Sicherheitsleistung sei eine "Frage der Kosten der Sicherheitsleistung als solche". Die durch eine Sicherheitsleistung verursachten Kosten und damit auch die Kosten der Ausfolgung nach Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache seien insoweit erstattungsfähig, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Dies sei hier gerade nicht der Fall gewesen. Die Kläger hätten vor dem Einbringen ihres Ausfolgungsantrags keinen Kontakt mit der Beklagten aufgenommen. Die Beklagte habe keinen Anlass zur Antragstellung gegeben, der (alleinige) Ausfolgungsantrag der Kläger sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen.
Die Beklagte bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht erstatteten Revisionsrekursbeantwortung das Vorliegen des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes und beantragt, dem Revisionsrekurs kostenpflichtig keine Folge zu geben.
7.1. Der Antrag auf Ausfolgung der Sicherheitsleistung sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Die Beklagte habe durch ihren Kautionsantrag am Beginn des Verfahrens den nach Abschluss des Verfahrens von den Klägern zu stellenden Antrag auf Ausfolgung der Sicherheitsleistung veranlasst. Die nach Abschluss des Verfahrens vorzunehmende Ausfolgung des Kautionserlags könne gar nicht anders bewerkstelligt werden als durch entsprechende Antragstellung an das Gericht. Der Antrag auf Ausfolgung sei "alternativlos, zwingend erforderlich und folglich [...] zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig".
7.2. Warum die Kläger vor dem Einbringen ihres Ausfolgungsantrags mit der Beklagten Kontakt aufnehmen hätten sollen, sei nicht nachvollziehbar, zumal dazu keine Verpflichtung bestehe. Es sei ohne Bedeutung, ob die Beklagte dem Ausfolgungsantrag zustimme oder durch dessen Bestreitung einen (weiteren) Zwischenstreit auslöse.
8.1. Die Kläger würden verkennen, dass der Zwischenstreit über die Auferlegung der Prozesskostensicherheit, der sich vom diesbezüglichen Antrag bis zur Beschlussfassung erstrecke, rechtskräftig erledigt sei. Es sei nicht haltbar, zwischen Auferlegung und Ausfolgung einen rechtlichen Zusammenhang dahingehend herzustellen, dass der von den Klägern alleinig gestellte Antrag auf Ausfolgung durch den von der Beklagten gestellten Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung veranlasst worden sei.
8.2. Es gehe nicht um die Notwendigkeit eines Ausfolgungsantrags "per se", sondern darum, ob der (alleinige) Antrag zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sei oder nicht. Hätten die Kläger mit der Beklagten vor Stellung eines Antrags auf Ausfolgung den Kontakt gesucht, wäre - das Einverständnis der Kläger vorausgesetzt - ein gemeinsamer Antrag auf Ausfolgung der erlegten Sicherheitsleistung erfolgt. Damit hätte sich neben den gerichtlichen Zustellungen auch die Frage des Kostenersatzes für den (gemeinsamen) Antrag erübrigt. Die Beklagte habe dem Ausfolgungsantrag ausdrücklich zugestimmt bzw keine Einwendungen erhoben. Sie habe den Klägern keinen Anlass zur Annahme gegeben, sie werde die Zustimmung zur Ausfolgung verweigern. Der alleinige Antrag der Kläger auf Ausfolgung der Sicherheitsleistung sei für die Rechtsverfolgung nicht zweckentsprechend gewesen, die dadurch verursachten Kosten entbehrten der Notwendigkeit.
Dazu hat der F OGH erwogen:
9.1. Das Kostenersatzrecht der liechtensteinischen ZPO entspricht im Wesentlichen der österreichischen Zivilprozessordnung. Es kann daher uneingeschränkt auf die österreichische Rechtslehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden, soweit sich nicht eine eigenständige liechtensteinische Judikatur entwickelt hat (LES 1995, 96; siehe auch Delle Karth, Die liechtensteinische ZPO im Wandel der Zeit, Reformbedarf für den Gesetzgeber, LJZ 2000, 35-53).
9.2. Als Kostenersatzprinzipien werden nach herrschender Auffassung in Österreich (zB Dolinar, Zivilprozessrecht12 246 ff; Fasching, Lehrbuch2 Rz 464-466; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8, Rz 435 ff) das Erfolgsprinzip (bzw Prinzip der Erfolgshaftung), das Verschuldensprinzip und das Verursachungsprinzip genannt. Das Erfolgsprinzip besagt, dass der Prozesserfolg ausschlaggebend ist. Die obsiegende Partei erhält die erstattungsfähigen Kosten im Verhältnis ihres Obsiegens ersetzt. Nach dem Verschuldensprinzip sind die Prozesskosten ausnahmsweise ohne Rücksicht auf den Prozessausgang dem Gegner zu erstatten, wenn sie durch schuldhaftes Verhalten der Partei (bzw ihres Vertreters oder Bevollmächtigten) verursacht wurden. In Einzelfällen macht das Gesetz die Kostenersatzpflicht aus Billigkeitsgründen weder vom Prozesserfolg noch von einem Verschulden der kostenverursachenden Partei, sondern nur von einer Verursachung durch die Partei abhängig (Verursachungsprinzip). Dies ist vor allem bei Zwischenstreitigkeiten oder Zwischenfällen der Fall (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil, Verhandlung über einen strittigen Unterbrechungsantrag etc).
Nach Ansicht von M.Bydlinski (in Fasching/Konecny3 II/1 Vor §§ 40 ff ZPO Rz 5 ff) stellen die genannten Ersatzprinzipien eine primär formale und begriffliche Kategorisierung dar, die insbesondere nicht geeignet ist, zu erklären, in welchem wertungsmässigen Verhältnis die verschiedenen Prinzipien zueinander stehen. Dies wäre aber erforderlich, um vom Gesetz nicht geregelte Einzelprobleme sachgerecht lösen zu können (auch Oberhammer, wobl 1993, 129 ff, hat etwa grössere "Beweglichkeit" im Kostenrecht durch sachgerechte Analogien gefordert). Tatsächlich kann die ganz überwiegende Zahl der Kostenersatzvorschriften auf die gemeinsame Anspruchsgrundlage einer Eingriffshaftung zurückgeführt werden, nach der derjenige kostenersatzpflichtig wird, der zu Unrecht oder ohne Grund Prozess führt und dadurch dem anderen einen im Auflaufen von Kosten bestehenden Vermögensschaden zufügt.
Als zentrale Grundsätze des Kostenrechts der ZPO lassen sich das der kostenrechtlichen Eingriffshaftung zugrundeliegende Veranlassungsprinzip und das aus der Behandlung der Kostenfrage als Nebensache erfliessende Vereinfachungsprinzip feststellen. Beide Prinzipien sind bei der Erfüllung der zahlreichen im Prozesskostenrecht vorhandenen Gesetzeslücken von besonderer Bedeutung, aber auch bereits bei der Auslegung der einzelnen Normen zu berücksichtigen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Vor §§ 40 ff ZPO Rz 5 ff).
9.3. § 41 Abs 1 ZPO beschränkt den Kostenersatz auf die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Als zweckentsprechend gilt jede - verfahrensrechtlich zulässige - Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann. Zweckmässig ist alles das, was mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Erfolgsmöglichkeiten bietet. Die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Der Massstab der Zweckmässigkeit ist daher kein subjektiver, der durch die persönlichen Wünsche oder Erfordernisse der betreffenden Partei bestimmt wird, sondern er ist objektiv und hat die Gegebenheiten des Rechtsfalls im Zusammenhang mit der Rechtsordnung und dem möglichen Sacherfolg zum Inhalt. Notwendig sind die Kosten dann, wenn sie durch die Prozesslage und durch die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Besteht die Möglichkeit, kostensparende Handlungen vorzunehmen, die zu dem gleichen sachlichen oder formellen Ergebnis führen, dann kann die Partei nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (M. Bydlinski aaO § 41 ZPO Rz 20; Fucik in Rechberger4 § 41 Rz 5; Obermaier, Kostenhandbuch2 [2010] Rz 207 ff; RIS-Justiz RS0035774).
Beide Beurteilungen hängen von den jeweiligen objektiven Umständen des Einzelfalls ab; sie sind immer ex ante vorzunehmen (9 Ob 104/00k; 8 ObS 2/06m; Fucik aaO § 41 Rz 5). War die kostenverursachende Prozesshandlung ex ante beurteilt objektiv nicht notwendig oder/und nicht zweckmässig, so führt das zumindest - sofern sie entweder dem Gegner keine Mehrkosten verursacht hat oder wenn auf sie keine Kostenseparationsnorm im engeren Sinn anwendbar ist - zur Kostenseparation im weiteren Sinn: Die Rechtsfolge ist, dass diese Mehrkosten vom Gegner nicht zu ersetzen sind, die an sich ersatzberechtigte Partei hat sie abweichend von der nach dem Erfolgsprinzip bestehenden grundsätzlichen Kostenersatzpflicht des Gegners zur Gänze selbst zu tragen (Obermaier aaO Rz 208).
9.4. Unter Beachtung dieser Rechtssätze erweist sich der Ausfolgungsantrag der Kläger als notwendig und zweckmässig. Der Antrag der Kläger auf Rückerstattung wurde durch den seinerzeitigen Antrag der Beklagten, für ihre voraussichtlich entstehenden Kosten den Klägern den Erlag einer Sicherheitsleistung aufzutragen, und unter Bedachtnahme auf ihren Prozesserfolg ausgelöst. Insoweit ist die Kausalkette geschlossen. Der Beklagten musste bewusst sein, dass die Kläger im Falle des (überwiegenden) Prozesserfolgs den Kautionsbetrag zurückfordern werden. Die Kläger verfolgten mit ihrem Ausfolgungsantrag ihr berechtigtes Interesse und ergriffen die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderliche Massnahme. Eine alternative Prozesshandlung, die bei gleichem sachlichen und formalen Ergebnis kostengünstiger gewesen wäre, bestand nicht. Die vom Rekursgericht vertretene Auffassung, die darauf hinausläuft, dass die Kläger mit der Beklagten vorab Kontakt aufnehmen und letztlich einen gemeinsamen Ausfolgungsantrag einbringen hätten sollen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr durften die Kläger den kostenauslösenden Ausfolgungsantrag für sinnvoll halten und zur Förderung ihres - abschliessenden - Prozessziels, den für die Kostensicherung der Beklagten erlegten Kautionsbetrag zurückzuerlangen, für geeignet erachten. In diesem Sinn sprach der öOGH der antragstellenden Partei auch Kostenersatz bei Berichtigung eines durch Schreib- oder Diktatfehler zu weit gefassten Spruchs zu (4 Ob 34/08s).
9.5. Auch der BGH stellt zum nahezu identen § 91 Abs 1 dZPO auf die Frage ab, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Massnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Massnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Die Massnahme muss aus der Sicht der Partei auch geeignet sein, das Prozessziel zu fördern. Dabei kommt es auf die ex-ante-Sicht der Partei an (Obermaier aaO Rz 209 unter Hinweis auf BGH, NJW-RR 2004, 430; Jaspersen/Wache BeckOK ZPO Vorwerk/Wolf Rn.119 ff [Stand 01.09.2015]).
9.6. Zusammengefasst war in Stattgebung des Revisionsrekures der erstinstanzliche Beschluss mit der darin ausgesprochenen Kostenersatzpflicht der Beklagten wieder herzustellen.
Vaduz, am 03. Dezember 2015