10 CG. 2010.294
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat, im Beisein der Schriftführerin, in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch den Verfahrenshelfer B, wider die beklagte Partei C, vertreten durch D, wegen CHF 96.557,50 s.A. über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 26.6.2012, 10 CG.2010.294-23, mit dem der Berufung der Klägerin gegen das - klagsabweisende - Urteil des F Landgerichtes vom 22.3.2012 (ON 11) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Rechtsvertreterin binnen vier Wochen die mit CHF 3.544,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die Beklagte fungierte als Dachholding der E-Gesellschaftsgruppe, welche sich aus ca. 37 Untergesellschaften in fünf verschiedenen Ländern zusammensetzte und sich ua. mit dem Projekt "P", einem im Jahre 2003 fertiggestellten Resort bei Y/Spanien befasste.
Die Klägerin ist (nunmehr) Aktionärin der Beklagten. Dem Aktienerwerb liegen nachstehende Vorgänge und Rechtsgeschäfte zugrunde:
2.1 Mit Kaufvertrag vom 8.12.1991 kauften die Klägerin und - ihr mittlerweile geschiedener Ehegatte - F von der G zwei Inhaberaktien der H, (H***) zum Kaufpreis von CHF 43.000,--. Die Vertragsparteien vereinbarten dabei, dass der Kaufvertrag ausschliesslich dem schweizerischen Recht unterliegt. Weiters wurde der Gerichtsstand Zug/Schweiz verabredet. Mit Schreiben vom 12.12.1991 wurde der Eingang des Kaufvertrages über zwei Aktien inklusive Miteigentumsanteil der H bestätigt und die Klägerin sowie F aufgefordert, den Kaufpreis von CHF 43.000,-- zu bezahlen. Nach Einzahlung desselben wurden ihnen die "Inhaberaktie/n Nr. 02310 und Nr. 02311 - Miteigentumsurkunde/n Nr. 02310 und Nr. 02311" zugeteilt. Diesem Rechtsgeschäft lag das von der G herausgegebene Prospekt zugrunde. Die G war Initiator des Geschäftes sowie Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt des dem Rechtsgeschäft zugrundeliegenden Prospektes.
Der wesentliche Inhalt dieses Prospektes lautete wie folgt:
"Investitionsobjekt
Erwerb von 100 % der Aktien der H in Spanien, die ihrerseits Eigentümerin von 2,207.181 m² Bauland ist. Das Grundstück liegt in der Gemeinde S, Provinz L, ca 150 km nördlich von Y und 200 km südlich von M ...
Das "Schweizer Modell"
Investitionen in dieser Grössenordnung sind nach der Erfahrung G steuerlich und wirtschaftlich im Besten nach dem bewährten "Schweizer Modell" über eine Aktiengesellschaft abzuwickeln, die den eigenen Besitz treuhänderisch für die einzelnen Aktionäre verwaltet.
Gesellschaftskapital
Die H besteht aus 2.870 Inhaberaktien zu je CHF 500,-- nominal. Die Aktien liegen bei Vollplatzierung ganz in den Händen der Zeichner, die damit volles Stimmrecht in der Aktiengesellschaft ausüben und alleiniges Verfügungsrecht über den von der Gesellschaft treuhänderisch gehaltenen umfangreichen Besitz haben. Jede Aktie ist mit jeweils einem Anteil am treuhänderisch gehaltenen Grundbesitz (wirtschaftlich vergleichbar mit einem Miteigentumsanteil) verbunden.
Beteiligungsmöglichkeit
Die G gibt privaten Investoren die Gelegenheit sich wie folgt zu beteiligen:
mindestens 1 Inhaber-Aktie der H nominal CHF 500,--
verbunden mit 1 Anteil am treuhänderisch gehaltenen Grundbesitz CHF 15.000,--
Gesamtinvestition CHF 15.500,--
zuzüglich 5 % Agio aus CHF 15.000,--
Zahlungsabwicklung und Mittelverwendung
Eine der grossen Revisions- und Treuhandgesellschaffen der Schweiz betreut die Einzahlungsabwicklung als Treuhänderin. (Der Name darf hier aus standesrechtlichen Gründen nicht genannt werden, wird aber auf Anfrage gern mitgeteilt.)"
Im Prospekt wurde das Projekt der H näher beschrieben wie folgt:
"Eine Idee setzt sich durch
Überall in der Welt steigt der Bedarf an "Aktivurlaub". Gefragt sind einerseits umfangreiche sportliche Urlaubsaktivitäten, andererseits aber auch Komfort und Sicherheit. Diesem Konzept voll Rechnung zu tragen hat sich die G zum Ziel gesetzt und dies bei der Projektvorprüfung und der Erstellung der ersten Planideen berücksichtigt.
Das Ergebnis kann sich sehen lassen:
1989 begann die Projektleitung der G in Zusammenarbeit mit der zuständigen Gemeinde mit der Konzepterstellung und Überplanung von insgesamt 2,5 Mio m². Auf diesem Grundstück sollen allein 40 % der gesamten Grundstücksfläche für Sport- und Golfanlagen sowie für Erholungszentren verwendet werden. Hotel, Appartements, Reihenhäuser, Einfamilienhäuser, ein spanisches Dorf und Gewerbeflächen sollen auf weiteren 35 % des Gesamtgrundstückes entstehen. Dabei geht man von einer maximalen Kapazitätsmöglichkeit von 12.000 Betten aus.
Am 27. Februar 1991 wurde bereits durch die territoriale Kommission des Urbanismo der Plan General und gleichzeitig der Plan Parcial genehmigt. Zu diesem Zeitpunkt entstand aus ursprünglichem Rohland wertvolles Bauland.
Das Investitionsziel
1989 begann die G über ihre Tochtergesellschaft, die H, Spanien, in mehreren Abschnitten mit dem Ankauf des Rohlandes von Privatpersonen. Ziel dieser Investition ist es, das gesamte Gelände zu urbanisieren und als fertiges Bauland weiterzuverkaufen. Die H hat von den 2,5 Mio m² des Gesamtprojektes selbst 2,207.181 m² notariell erworben. Sie entscheidet somit über die weitere Entwicklung des Projektes. Mit den Erschliessungsarbeiten soll im Herbst 1991 begonnen werden, dies ist auch ganz im Sinne der zuständigen Gemeinde.
Alle bisher entstandenen Planungskosten sowie Gebühren und Abgaben für die Genehmigung sind bezahlt. Für die Kosten der weiteren Planung und Genehmigungen wird ein Teil des Aktienkapitals der H, Z, eingesetzt. Darüber hinausgehende Kosten werden durch Kreditaufnahme, abgesichert über Grundschulden auf das Bauland, finanziert. Dadurch entsteht für den Investor keine Nachschusspflicht.
Für die Vermarktung des Projektes ist ein Zeitraum von ca. 3 Jahren vorgesehen. Mit dem Verkauf kann bereits nach weitgehender Fertigstellung der Erschliessungsmassnahmen begonnen werden. Um diesen Zeitablauf einzuhalten und die prognostizierten Verkaufspreise zu erzielen, wenn möglich sogar zu überschreiten, beabsichtigt die G, V, selbst mit erheblichen eigenen Mitteln Pilotprojekte auf dem Grundstück zu erstellen. Den zukünftigen Grundstückserwerbern sollen dadurch schon frühzeitig umfangreiche Infrastrukturen nebst Sportanlagen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus werden eine Reihe von Grundstücken zu Vorzugskonditionen verkauft, um so früh wie möglich Musterhäuser erstellen zu können. Diese Grundstücksinvestoren verpflichten sich, mit dem Bau sofort zu beginnen."
Unter dem Titel "Garantien und Sicherheiten dieser Investition" führte der Prospekt aus wie folgt:
"Sicherer Grund- und Immobilienerwerb
Die H, Z, erwirbt zu 100 % die H Spanien, diese Gesellschaft ist zu 100 % Eigentümerin an dem 2,207.181 m² Bauland in Spanien...
Platzierungsgarantie
Die G, V, übernimmt für die H die volle Platzierungsgarantie, d.h., dass die G, V, die eventuell nicht platzierten Anteile und alle damit verbundenen Verpflichtungen übernimmt.";
und weiter unter dem Titel "Keine Chance ohne Risiko" wie folgt:
".... Aber auch bei dieser Investition handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. Die Initiatoren und deren Berater in der Schweiz und in Spanien haben das vorliegende Beteiligungskonzept mit grösster Sorgfalt entwickelt. Trotzdem kann die im Prospekt dargestellte Projektentwicklung durch heute nicht vorhersehbare Ereignisse beeinträchtigt werden. Das Management der G verfügt jedoch über langjährige ausgezeichnete Erfahrung mit Immobilienprojekten und ist in der Lage, auf Änderungen entsprechend zu reagieren. Erfreulicherweise wurde für das gesamte Grundstück in Spanien die Genehmigung (Plan Parcial) wesentlich früher als erwartet erteilt. Das Projekt befindet sich somit optimal in der Zeitplanung. Trotzdem kann die G das Eintreffen der weiteren Prognosen der Baulandvermarktung nicht garantieren. Zeitliche Abweichungen, Abweichungen im Verkaufspreis und -umfang sowie Änderung der aktuellen Gesetzgebung (insbesondere im Steuerbereich) können das entartete Ergebnis sowohl nach oben als auch nach unten verändern."
Schliesslich wurde noch auf allfällige Wechselkursänderungen hingewiesen.
Den Prospekt erhielt die Klägerin erst nach Unterzeichnung des Kaufvertrages zugesandt; der Vermittler des Kaufgeschäftes, I, händigte ihr denselben nicht aus.
2.2 Mit weiterem Kaufvertrag vom 11.11.1992 erwarb die Klägerin von der G zwei Aktien der H, Z, ("H-Bau") zu einem Kaufpreis von CHF 32.500,--. Wiederum wurde vereinbart, dass der Kaufvertrag schweizerischem Recht unterliegt. Als Gerichtsstand wurde Zug/Schweiz verabredet.
Mit Schreiben vom 30.11.1992 wurde der Eingang des Kaufvertrages über zwei Inhaberaktien inklusive Miteigentumsanteil der H-Bau bestätigt und die Klägerin aufgefordert, den Kaufpreis von CHF 32.500,-- zu bezahlen. Nach Einzahlung desselben wurden der Klägerin die "2 Inhaberaktien Nr. 0371 u. 0372 - 2 Miteigentumsanteile Nr. 0371 - 0372" übertragen.
Diesem Rechtsgeschäft lag der von der G herausgegebene Prospekt zugrunde, welcher folgenden wesentlichen Inhalt aufwies:
Beworben wurde ein in Spanien zu erstellendes Ferienbauprojekt namens H. Unter dem Titel "Beteiligung am "Schweizer Modell" H Bau AG" wurde im Prospekt ausgeführt wie folgt:
"Die G entwickelte als erste Unternehmensgruppe das Schweizer Modell, das auch Anleger mit geringerem Kapital die Beteiligung an lukrativen Objekten ermöglicht. Als Gesellschafter entscheidet der Anleger zudem mit seinem Stimmrecht über die Entwicklung der Projekte. Zur Realisation dieser Beteiligungsmöglichkeit wurde eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, die H-Bau AG, Z, gegründet, Die Aktiengesellschaft verwaltet aus steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen das umfangreiche Grundeigentum und das Nettobarvermögen für die einzelnen Aktionäre. Die Aktiengesellschaft sowie der treuhänderisch verwaltete Grundbesitz sind absolut unbelastet und schuldenfrei."
Unter dem Titel "Aktienkapital" wurde weiter ausgeführt:
"Das Aktienkapital der H-Bau AG beträgt CHF 1,211.500,--, das sich aus 2.423 Aktien mit einem Nennwert von je CHF 500,-- zusammensetzt. Die Aktiengesellschaft H-Bau AG verwaltet Grundbesitz von 1.411 m² genehmigten Bauland, das für die verschiedenen Baumassnahmen kalkulierte Nettobarvermögen. Als Aktionär haben Sie das alleinige Verfügungsrecht über das von der Gesellschaft treuhänderisch gehaltene Vermögen. Beim Erwerb ist jede Aktie mit jeweils einem Anteil am treuhänderisch gehaltenen Vermögen verbunden."
Unter dem Titel "Rechnerischer Wert Ihrer Beteiligung" wurde im Prospekt ausgeführt:
"Sie haben die Möglichkeit, sich schon mit CHF 15.000,-- am Projekt H AG zu beteiligen. Damit halten Sie einen 2.423-STIL-Anteil an der Gesellschaft und dem durch die Gesellschaft treuhänderischen gehaltenen Gesamtvermögen."
Unter dem Titel "Hohe Gewinnprognosen" wurde angekündigt, dass bei einer Gesamtinvestition von CHF 16.250,-- ein Kapitalrückfluss von CHF 30.880,-- zu erwarten sei. Schliesslich führte der Prospekt unter "Vertrauen auf Erfahrung" aus:
"Die G und ihre Berater in der Schweiz bzw. Spanien haben das vorliegende Beteiligungskonzept mit grösstmöglicher Sorgfalt geplant und entwickelt. Die nicht vorhersehbaren Ereignisse können natürlich den dargestellten Projektverlauf verändern. Als Investor können Sie jedoch auf unsere langjährige, erfolgreiche Erfahrung mit Immobilienprojekten verlassen. Mehr als CHF 43 Mio Gewinn, Zins und Kapitalrückzahlungen an Anleger in den letzten vier Jahren sind die stolze Bilanz erfolgreicher Arbeit. ..."
Schliesslich wurde noch auf Wechselkursschwankungen verwiesen und festgehalten, dass die G für die H-Bau die volle Platzierungsgarantie übernehme; d.h., dass die G die eventuell nicht platzierten Anteile und alle damit verbundenen Verpflichtungen übernehme.
Den Prospekt erhielt die Klägerin erst nach Unterzeichnung des Kaufvertrages zugesandt, allerdings nicht vom Vermittler des gegenständlichen Kaufgeschäftes, bei welchem es sich wiederum um I handelte.
2.3 Mit Kaufvertrag vom 28.1.1993 erwarb die Klägerin von der G zwei Beteiligungen an der damals noch als E firmierenden Beklagten, wobei jede Beteiligung aus zehn Partizipationsscheinen der E bestand und wofür die Klägerin einen Kaufpreis von CHF 9.450,-- bezahlte. Es wurde vereinbart, dass der Kaufvertrag ausschliesslich dem schweizerischen Recht unterliegt. Als Gerichtsstand wurde Zug/Schweiz verabredet. Die Klägerin erhielt die zwei Partizipationsschein-Zertifikate Nr. 0908 - 0909. Als Vermittler dieser Beteiligung war I auf dem Kaufvertrag angeführt. Dieser hatte der Klägerin erklärt, die Gesellschaft gehe an die Börse, es handle sich um ein "Bombengeschäft" und die Anteile erhalte sie als Kunde zu einem Vorzugspreis. Brandt selbst zeichnete auch Anteilsscheine, welche er anschliessend an die Klägerin veräusserte.
Dem Erwerb der Partizipationsscheine der E lag der von der G, U, herausgegebene Prospekt zugrunde, die für den Inhalt dieses Prospektes verantwortlich war. Der wesentliche Inhalt dieses Prospektes lautete wie folgt:
"Das Angebot auf einen Blick
E***
Privaten Investoren wird die Beteiligung an der E, V, angeboten. Diese Gesellschaft wurde am 4.9.1987 gegründet und ist die Dachgesellschaft der G, U, (gegründet 1983) und der G, V, (gegründet 1988)....
Die Funktion der E ist das Halten, die Steuerung und die Kontrolle ihrer Tochtergesellschaften und Beteiligungen.
Tochtergesellschaft:
G, U
G, V
Das Beteiligungsangebot:
Angeboten werden 40.000 Partizipationsscheine der E, V. Diese PS entsprechen stimmrechtslosen Vorzugsaktien, die mit einer 3 % höheren Dividende ausgestattet sind und bei Auflösung des Unternehmens eine Vorzugsbehandlung erfahren, indem das PS-Kapital vor dem Aktienkapital zurückbezahlt wird."
Unter der Rubrik "Geschäftsbericht" wird im Prospekt unter anderem angeführt:
".... Die Gründung der E (4.9.1987) war ein wichtiger Schritt zur Einführung der Gesellschaft an der Vorbörse. Neben der Ausweitung der Kapitalstruktur stehen im Vordergrund die Wettbewerbsvorteile, welche die börsenkotierte Gesellschaft bei der Übernahme und Abwicklung zukünftiger Projekte haben wird.
Der Termin für die Beantragung der Börseneinführung wurde durch Beschluss der Generalversammlung der E, V, auf spätestens 31.12.1994 festgelegt."
Nachdem im Prospekt die weiteren Projekte vorgestellt wurden, wurde unter der Rubrik "Firmenwert" die Bewertung der E-Gruppe vorgenommen und mit einem Gesamtwert von rund CHF 120 Millionen angegeben. Sodann wurde unter der Rubrik "Das Beteiligungsangebot" ausgeführt wie folgt:
"Dem privaten Investor werden 40.000 Partizipationsscheine der E, V, angeboten. Diese PS sind vergleichbar mit stimmrechtslosen Vorzugsaktien, die mit einer 3 % höheren Rendite ausgestattet sind und bei Auflösung der Gesellschaft eine Vorzugsbehandlung erfahren, indem das PS-Kapital vor dem Aktienkapital zurückbezahlt wird. Der Gesamtbetrag des Angebotes beträgt 2 Mio. sFr. nominal.
Besitzer und Verkäuferin der angebotenen PS ist die G***, ..."
Unter der Rubrik "Risiken" wurde im Prospekt ausgeführt:
"Die G-Gruppe, die durch die E als Dachgesellschaft repräsentiert wird, ist ein spekulatives Unternehmen. Trotz vorsichtiger Investitionspolitik und kompetenter Firmenleitung kann von einem aggressiven Management gesprochen werden. Dies wird aus der Entwicklung des Gesamtkapitals von sfr. 100.000,-- im Gründungsjahr 1983 bis sfr. 13,5 Mio der E-Gruppe zum heutigen Zeitpunkt sehr deutlich. Unter Berücksichtigung aller gebotener Vorsicht soll dieses aggressive Management für die nächsten Jahre beibehalten werden. Da die Gesellschaft wie bisher ohne Bankkredite auskommen möchte, vermindert sich das Risiko jedoch erheblich. ... Die Gesellschaft notiert in Schweizer Franken. Bei Weiterverkauf der PS durch den Investor können Kursschwankungen das Ergebnis beeinflussen. Seit Bestehen der Gesellschaft wurde eine jährliche Dividende von 12 % auf das Aktienkapital ausgeschüttet. Die Gesellschaft ist bestrebt, diese Ausschüttungspolitik beizubehalten. Für die Besitzer von PS bedeutet dies eine 15 %ige Dividendenausschüttung. Die Dividende wird aber durch den Geschäftsverlauf bestimmt und könnte sich bei negativer Entwicklung reduzieren oder sogar ausfallen. ..."
Unter "Angaben über Partner" wurde im Prospekt nochmals ausdrücklich angeführt, dass die G als Verkäuferin der Partizipationsscheine auftrete.
Am 18.2.1993 übertrug I seine Partizipationsscheinzertifikate Nrn. 0903 u. 0904 an die Klägerin; deren Übertragung auf die Klägerin wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 4.3.1993 bestätigt.
2.4 Im Jahre 1993 führte die Beklagte eine Kapitalerhöhung durch, an der sich die Klägerin beteiligte. Hierzu führte die Beklagte mit Schreiben vom 4.5.1993 aus:
"Zur Finanzierung erweiterter, aktueller Bau-Aktivitäten (z.B. Hotelbau im Projekt "P", Spanien) hat die Generalversammlung der E am 26. April 1993 beschlossen, das Aktienkapital von sfr. 10,000.000,-- auf sfr. 20,000.000,-- zu erhöhen.
Dadurch erhalten die bisherigen Aktionäre und Partizipationsscheininhaber ein Bezugsrecht auf neue Partizipationsscheine im Verhältnis 1 : 1 zu einem Ausgabekurs von sFr. 50,-- pro Stück.
Beispiel: Ein Aktionär mit bisher 20 PS kann 20 neue PS zum Kaufpreis von gesamt sFr. 1.000,-- erwerben.
Wir sind sicher dass wir Ihnen mit diesem Zeichnungsrecht zum Ausgabekurs von nur sFr. 50,-- pro neuem PS eine aussergewöhnliche Investitionsmöglichkeit bieten - vor allem auch im Hinblick auf die für 1995 geplante Börseneinführung.
Eine Aufforderung zur Zeichnung Ihrer Bezugsrechte erhalten Sie in nächster Zeit. Zeichnungsschluss wir der 30. Juni 1993 sein."
Mit Schreiben vom 21.07.1993 forderte die Beklagte die Klägerin zur Einzahlung von CHF 2.000,-- auf und führte dazu aus wie folgt:
"Wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 15. Mai 1993, worin wir Sie zur Zeichnung von Vorzugs-lnhaber-Partizipationsscheinen im Rahmen der beschlossenen Kapitalerhöhung um sFr. 10,000.000,-- eingeladen haben.
Nach Prüfung und unter Berücksichtigung des Nachbezugsrechts fordern wir Sie aufgrund der von Ihnen im Zeichnungsschein eingegangenen Verpflichtung auf, bis zum
den Betrag von sFr. 2.000,-- auf das Konto der E bei der Liechtensteinischen Landesbank in Vaduz, Konto Nr. 123.456.789., Vermerk "PS-Kapitalerhöhung", einzuzahlen.
Der o.a. Betrag errechnet sich gemäss ihrer Zeichnung wie folgt:
Erstzeichnung: 40 PS à sFr. 50,-- sfr. 2.000,00
Nachzeichnung: 0 PS à sFr. 50,-- sfr. 0,00
sfr. 2.000,00
Wir verweisen darauf, dass bei Nichtliberierung innert Frist das Bezugsrecht und die Zeichnung dahinfallen."
Am 23.08.1993 zahlte die Klägerin den geforderten Betrag von CHF 2.000,-- auf das Konto der Beklagten ein.
Sie erhielt sodann weitere Partizipationsscheine, nämlich vier Zertifikate à 10 PS mit den Nrn. 10364 bis 10367.
2.5 Im Jahre 1995 tauschte die Klägerin ihre Partizipationsscheine in Aktien der damals noch als E firmierenden Beklagten ein. So bekam sie für acht Zertifikate über jeweils zehn Partizipationsscheine im Tausch acht Inhaberaktien mit den Nrn. 42648 bis 42691 à zehn Inhaberaktien. Diesbezüglich bestätigte die E-Bau AG, U, am 26.01.1995 den Erhalt der Partizipationsscheine und führte weiters aus. "Dafür erhalten Sie im Austausch total 8 Inhaberaktien mit der Nr. 42648 - 42691 à 10 Inhaberaktien".
2.6 Am 08.10.1998 unterbreitete die E-Bau AG, O, ("E***-Bau O") den Aktionären der H und H-Bau ein Tauschangebot. Tauschgegenstand waren Aktien der Beklagten, damals firmierend als E. Dabei erhielten die Aktionäre der H und der H-Bau zwei Möglichkeiten, die wie folgt lauteten:
"1) Sie tauschen Ihre Aktien der H AG / H- Bau AG in Aktien der E, ...
Sie tauschen Ihre Aktien der H AG / H-Bau AG (...) in Grundstücke oder Immobilien im Resort "P", Y, ..."
Das Angebot für den Umtausch "der Aktien und Miteigentumsurkunden" der H bzw. H-Bau in Aktien der E lautete wie folgt:
"Die von der Projektgruppe unter Mitarbeit der neutralen J, ermittelten Verrechnungswerte zu konsolidierten Buchwerten per 31.12.1997, bewertet nach dem Niederstwertprinzip:
H AG, Z
1 Aktie und Miteigentumsurkunde H CHF 7.215,--
1 Aktie E, V CHF 106,--
....
H-Bau AG, Z
1 Aktie und Miteigentumsurkurde H-Bau AG CHF 4.647,--
1 Aktie E, Vaduz CHF 106,--
...."
Im Tauschangebot wurde zur Information festgehalten:
"Zum Tausch können ausschliesslich die sich im Portefeuille der E Bau AG, V, befindlichen Aktien ausgegeben werden. Deshalb ist das Angebot befristet bis zum 30.10.1998 (vorbehalten anfälliger Reserven aus dem Portefeuille nach diesem Zeitpunkt)!"
Der Tausch der Aktien war freiwillig. Jeder Aktionär hatte die Möglichkeit, anstelle des Tausches einen Miteigentumsanteil am Grundstück in Spanien zu erwerben. Weiters hatte der Aktionär die Möglichkeit, sich an der Golfanlage zu beteiligen. Der jeweilige Aktionär war nicht gezwungen, seine Aktien an der H oder an der H-Bau zu tauschen; er konnte seine Aktien behalten.
Die Klägerin tauschte ihre Aktien, sodass die E-Bau U im November 1998 den Tausch wie folgt bestätigte:
"Hiermit bestätigen wir den Erhalt Ihrer Aktien und Miteigentumsurkunden mit den identischen Nummern der H-Bau AG Z wie folgt:
Aktien und Miteigentumsurkunden Anzahl 2 Nr. 0371 - 0372
Entsprechend unserem Angebot und Ihrer Annahmeerklärung erhalten Sie im Austausch Aktien der E Vaduz:
8 Zertifikate à 10 Aktien Nrn. 40411 - 40418
8 Zertifikate à 1 Aktie Nrn. 22267 - 22274"
Ebenfalls im November 1998 bestätigte die E Bau O den Tausch von "Aktien und Miteigentumsurkunden" der H in Aktien der Beklagten (E) wie folgt:
"Hiermit bestätigen wir den Erhalt Ihrer Aktien und Miteigentumsurkunden mit den identischen Nummern der H AG, Z, wie folgt:
Aktien und Miteigentumsurkunden Anzahl 2 Nrn. 02310 - 02311
Entsprechend unserem Angebot und Ihrer Annahmeerklärung erhalten Sie im Austausch Aktien der E V:
13 Zertifikate à 10 Aktien Nrn. 40398 - 40410
6 Zertifikate à 1 Aktie Nrn. 22261 - 22266"
I*** war nicht Angestellter einer der bereits genannten Gesellschaften, jedoch vermittelte er Aktien an den einzelnen Gesellschaften oder Anteile derselben und erhielt dafür als selbständiger Vermittler von der E Bau U eine Provision.
Im Jahre 1997 versuchte die Klägerin ihre erworbenen Beteiligungen zu verkaufen; so schrieb sie am 3.2.1997 die G an und bat diese, die erworbenen Anteile zurückzukaufen. Bereits am darauffolgenden Tag erhielt die Klägerin von der E Bau AG eine abschlägige Antwort. Später, nämlich am 29.09.1997, unternahm die Klägerin nochmals einen Verkaufsversuch.
Insoweit ist der Sachverhalt unbestritten.
3.1 Mit ihrer am 3.11.2010 (ON 1) beim Fürstlichen Landgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von insgesamt CHF 96.557,10 samt näher bezifferter Zinsen.
Der Prozessstandpunkt der Klägerin kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Beklagte habe sich mit sogenannten "Baulandprojekten" beschäftigt. Sie habe unter Einschaltung eines Keilernetzes unter anderem In Deutschland und Österreich von Investoren und Kleinanlegern Investitionskapital organisiert, mit welchem die Investoren gemäss Angebot der Beklagten zu überbauendes Bauland in Spanien und Portugal erwerben sollten. Nach der Realisierung der Projekte sollten diese verkauft werden und die Investoren ihr Kapital samt Gewinnanteil zurückerhalten. Um die einzelnen Bauprojekte einer eigenständigen juristischen Person zuzuordnen, habe sich die Beklagte verschiedener Tochtergesellschaften in der Schweiz bedient, welche wiederum unzählige Tochtergesellschaften gegründet hätten. Die Beklagte sei sohin Muttergesellschaft der E Bau AG in O, die zu 100 % die H Bau AG und die H AG, jeweils mit Sitz in Z, besessen habe, Herr I, ein organisierter Keiler der Beklagten, habe ihr sämtliche Angebote der Beklagten offeriert sowie alle notwendigen Unterlagen wie Werbeprospekte und Vertragsformulare zur Verfügung gestellt. I habe für die Vermittlung Provisionen von der Beklagten in unbekannter Höhe erhalten. In den Jahren 1991 und 1992 habe I ihr ein Baulandprojekt in Spanien mit dem späteren Namen K offeriert, welches über die Tochtergesellschaft H AG abgewickelt worden sei. Die Investition, welche über das Schweizer Modell getätigt werde, wobei der Besitz treuhänderisch für die Aktionäre verwaltet werde, sei gemäss Prospekt der H AG der Erwerb der Aktien dieser Gesellschaft gewesen, die Eigentümerin einmal von 2,207,181 m² und einmal von 104.111 m² Bauland, jeweils in der Gemeinde S, Provinz L, gewesen sei. Als Möglichkeit habe die E AG jeweils die Beteiligung in Form einer Inhaberaktie der H AG zu nominal CHF 500,--, verbunden mit einem Anteil am Grundbesitz im Betrag von CHF 15.000,--, zuzüglich 5 % Agio, angeboten. Weiters seien die Projekte als sehr erfolgsträchtig beschrieben worden, sodass die Genehmigung des Plans in ca. drei Jahren abgewickelt sein werde. Die Gewinnerwartung habe man unter Berücksichtigung der vorfinanzierten Kosten mit 250 % bzw mit 100% des investierten Kapitals dargestellt. Die Beklagte habe eine Platzierungsgarantie übernommen. Bei der Investition habe es sich um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt. Man habe im Prospekt ausgeführt, dass die Prognosen der Baulandvermarktung nicht eintreffen und diese nicht garantiert werden könnten. Nachdem die Kapitalrückflüsse in Schweizer Franken erfolgen würden, in Spanien aber Pesete als Währung gelte, habe es gemäss Prospekt zu Wechselkursveränderungen kommen können. Als Partner des Investors habe man im Prospekt die Beklagte, weiters die 100 %ige Tochter der Beklagten, die G T, als Initiator für den Prospekt verantwortlich bezeichnet sowie die H AG Z, die den Besitz treuhänderisch halte und die G Bau AG V, die für die Erschliessung des Grundstücks vorgesehen sei, vorgestellt. Es sei nie Rede davon gewesen, dass das investierte Kapital nicht mehr zurückerstattet werden würde. Sie - die Klägerin - sei davon ausgegangen, dass sie Anteile am Liegenschaftsbesitz in Spanien erwerbe und dieses mit grundbücherlichem Eigentum verbunden sei, und weiters, dass das von ihr investierte Kapital innerhalb von drei Jahren zurückfliessen werde und Risiken nur in Bezug auf die zu erwartenden Gewinne bestünden. Sie habe am 08.12.1991 und am 11.11.1992 einen Kaufvertrag mit der H AG mit Sitz in Z unterfertigt und zwei Aktien zu je nominal CHF 500,--, verbunden jeweils mit einem Anteil am treuhänderisch gehaltenen Grundbesitz im Wert von je CHF 20.000,-- bzw CHF 15.000,-- erworben. Sie habe den Gesamtpreis von CHF 43.000,-- überwiesen und im Gegenzug die Inhaberaktien Nrn. 02310 und 02311 sowie zwei Miteigentumsanteile mit denselben Nummern ausgefolgt erhalten. Weiters habe sie einen weiteren Gesamtpreis von CHF 32.500,-- an die HBau AG in Z überwiesen und im Gegenzug die Inhaberaktien Nrn. 0371 und 0372 sowie zwei Miteigentumsanteile mit denselben Nummern ausgefolgt erhalten. Nachdem die Frist für den Rückfluss des Kapitals samt Gewinn abgelaufen gewesen sei, habe sie sich an den Vermittler I gewendet, der sie immer mit administrativen Problemen vertröstet habe. Gemäss Bericht der Verkaufsorganisation K vom 20.5.1996 seien die Kapitalrückflüsse in den nächsten Jahren realisierbar gewesen, wobei aber 1996/1997 noch keine Rückflüsse erfolgt seien. Gemäss Geschäftsbericht vom 30.05.1996 habe sich das Geschäftsjahr 1994/95 als sehr schwierig gestaltet und eine Minderheit von Aktionären, vertreten durch prozessfreudige Anwälte, erhebliche Störungen verursacht. Ebenso sei die finanzielle Situation um die involvierten Tochtergesellschaften als kritisch dargestellt worden. In der Information an die Aktionäre der H AG und H Bau AG vom 28.08.1996 sei von einer Unzahl von Schwierigkeiten berichtet worden, so z.B. dass anlässlich der letzten Generalversammlung der Verwaltungsrat und das bisherige Management abgewählt worden seien. Sie habe sich erstmals mit Telefax vom 3.2.1997 an die E AG in U gewandt und um die Rückführung ihres Geldes gebeten. Seitens der E AG sei ihr mitgeteilt worden, dass ein Rückkauf nicht möglich bzw vorgesehen und nur ein privater Verkauf möglich sei. Mit Schreiben vom 06.05.1997 sei sie seitens der E Gruppe informiert worden, dass der Wert aller Immobilien das von den Kunden investierte Restkapital bei weitem übertreffe und dass für finanzschwache Projektgesellschaften ein faires Fusionsangebot beschlossen worden sei. Mit Schreiben vom 22.09.1997 seien die Aktionäre der H AG und H Bau AG in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Tausch von Aktien und Miteigentumsanteilen unter Aufzahlung eines beträchtlichen Geldbetrages möglich sei und es sei auch von einer drohenden konkursrechtlichen Verwertung gesprochen worden. Mit Schreiben vom 29.09.1997 habe sie wiederholt um Rückführung ersucht, worauf sie mit Schreiben vom 3.2.1998 seitens der Beklagten beworben worden sei, ihre Anteile unter erheblicher Aufzahlung umzutauschen. Mit dem Bericht vom 06.02.1998 des Projektmanagements sei wiederum dargestellt worden, dass sich das Projekt K positiv entwickle. Mit Schreiben vom 08.10.1998 sei den Anlegern angepriesen worden, dass sämtliche Projektgesellschaften in eine einzige Schweizer Holding zusammengefasst werden würden. Im Geschäftsbericht der Verwaltung vom November 1998 sei das Projekt neuerlich positiv beschrieben und die Fusion dargestellt worden. Im Geschäftsbericht der Geschäftsleitung vom Mai 1999 werde das Geschäftsjahr 1998 als das bislang schwierigste beschrieben. I habe ihr empfohlen, das Tauschangebot in Aktien der Beklagten anzunehmen und hervorgehoben, dass die Beklagte damit alle Verpflichtungen ihr gegenüber übernehme. Sie habe das Tauschangebot angenommen und für die Inhaberaktien und Miteigentumsanteile der H AG 13 Zertifikate à 10 Aktien mit den Nrn. 40398 bis 40410 sowie 6 Zertifikate zu je einer Aktie mit den Nrn. 22261 und 22266 erhalten. Für die Inhaberaktien und Miteigentumsanteile der H Bau AG habe die Klägerin 13 Zertifikate à 10 Aktien mit den Nrn. 40411 bis 40418 sowie 6 Zertifikate zu je einer Aktie mit den Nrn. 22267 bis 22274 erhalten. Dem Geschäftsbericht 2003 sei zu entnehmen gewesen, dass das Projekt K vollständig habe verkauft werden können, der Erlös zur Abdeckung von Verbindlichkeiten benötigt werde und ein Kapitalrückfluss nicht zu erwarten sei. Die Fusion der spanischen Projektgesellschaften habe nicht stattgefunden. Im August 2009 habe sie die Mitteilung erhalten, dass ihre Investition aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklungen noch einen Wert von CHF 1.540,-- haben würde und sie keine Miteigentumsanteile halte oder gehalten habe, sondern herkömmliche Aktien der Beklagten. Die Beklagte hafte ihr auf Rückzahlung des für den Erwerb ideeller Miteigentumsanteile am Grundbesitz in Spanien einbezahlten Kapitals samt allfälligem Gewinnanteil auf Basis der sich ergebenden Verpflichtungen aus den mit den Tochtergesellschaften abgeschlossenen Verträgen, die bis zum heutigen Tage nicht erfüllt worden seien. Es fehle an Informationen, welche Einkünfte durch den kompletten Verkauf des Projektes seit 1993 erzielt worden seien, welche Aufwendungen gegenüberstünden, wo das investierte Gesamtkapital verblieben und warum es zu keinen Rückflüssen gekommen sei, nachdem aus dem Prospekt abzuleiten sei, dass der Kaufpreis des gesamten Grundstücks CHF 19,50 m² betragen habe und ein Verkaufserlös von CHF 70 bis 90 (gemeint wohl "Millionen") nach Abzug der Vorfinanzierungskosten prognostiziert worden sei. Insgesamt sei für das Projekt K ein Gesamtkapital von CHF 82,181.000,-- gesammelt worden. Selbst wenn durch den Verkauf kein Gewinn erzielt und ihre Investition verloren sei, sei die Beklagte jedoch verpflichtet, das einbezahlte Kapital zurückzubezahlen. Die Beklagte habe als Schirmherrin zusammen mit ihren Tochtergesellschaften für den Kapitalrückfluss garantiert bzw. die Beklagte habe diese Garantie mit der von ihr im Jahre 1998 forcierten Fusion übernommen. Sollte ihr Anspruch nicht aus den genannten Rechtsgründen bestehen, berufe sie sich auf die Nichtigkeit der zwischen ihr und der Beklagten bzw. deren Tochterunternehmungen abgeschlossenen Verträge wegen Arglist im Sinne des § 870 ABGB. Sie habe mit täuschenden und unrichtigen Angaben sowohl im Rahmen der Verkaufsgespräche mit dem Vermittler I als auch in den ihr zur Verfügung gestellten Prospekten die genannten Verträge abgeschlossen. Ihr sei suggeriert worden, sie würde einen Liegenschaftsanteil in Spanien erwerben, das Geld werde inklusive einer Gewinnmarge von mehr als 100 % innert drei Jahren bzw. das Kapital werde jedenfalls zurückfliessen. Die Beklagte habe nicht nachvollziehbar und transparent aufgezeigt, wie sich das genannte Projekt finanziell entwickelt habe und wohin die erzielten Erlöse geflossen bzw. in welchen Kanälen diese versickert seien. Das ganze Bemühen der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften sei dahingehend ausgerichtet gewesen, von ihr und den sonstigen Investoren Bargeld zu beschaffen, um hochspekulative Projekte in Angriff nehmen zu können. Sie hege den Verdacht, dass sich die Beklagte mit diesen Geldern unrechtmässig bereichert habe und hier auch ein deliktischer Anspruch bestehe. Mit Schreiben vom 01.12.1992 sei ihr bekannt gegeben worden, dass sich die Beklagte auf die Einführung ihrer Aktien an der Börse vorbereite, weshalb eine vorbörsliche Emission von Partizipationsscheinen erfolge, wobei dieses Angebot bis 31.12.1992 begrenzt worden sei. Die Generalversammlung habe den Börsengang auf spätestens 31.12.1994 festgelegt. Mit Schreiben vom 07.12.1992 sei ihr angeboten worden, die Partizipationsscheine zum Vorzugspreis von CHF 450,-- anstatt von CHF 600,-- zu erwerben. Im Prospekt seien 40.000 Partizipationsscheine, welche stimmrechtslosen Vorzugsaktien entsprechen würden und mit einer 3 % höheren Dividende ausgestattet seien, sowie ein Kapital von CHF 18 Mio angegeben worden. Mit Kaufvertrag vom 28.01.1993 habe sie 20 Partizipationsscheine zu CHF 9.607,50 erworben. Mit Schreiben vom 15.02.1933 habe sie zwei Partizipationsschein-Zertifikate mit den Nrn. 0908 und 0909, wobei je Zertifikat 10 Partizipationsscheine verbrieft gewesen seien, übermittelt erhalten. Weiters habe sie von I 20 Partizipationsscheine zu einem Kaufpreis von CHF 9.450,--, den sie am 04.02.1993 überwiesen habe, übernommen, welche dieser gekauft habe, aber nicht bezahlen habe können. Mit Schreiben vom 08.02.1993 habe sie Partizipationsschein-Zertifikate mit den Nrn. 0904 und 0904 ausgefolgt erhalten. Diese Übertragung habe I mit Schreiben vom 4.3.1993 zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom Mai 1993 sei sie von der Beklagten informiert worden, dass am 26.4.1993 beschlossen worden sei, das Aktienkapital von CHF 10 Mio auf CHF 20 Mio zu erhöhen. Ihr sei das Angebot offeriert worden, für ihre 20 Partizipationsscheine 20 weitere Partizipationsscheine zu jeweils CHF 50,-- zu erwerben. Sohin habe die Klägerin 40 weitere Partizipationsscheine um den Kaufpreis von CHF 2.000,--, den sie am 23.8.1993 an die Beklagte bezahlt habe, erworben. Mit Schreiben vom 26.10.1993 seien ihr vier weitere Zertifikate mit den Nrn. 10364 und 10367 übermittelt worden, wobei in jedem Zertifikat 10 Partizipationsscheine verbrieft gewesen seien. Insgesamt habe sie ab August 1993 in acht verschiedenen Zertifikaten 80 verbriefte Partizipationsscheine der Beklagten besessen. Aufgrund der Information der Beklagten, dass aus geschäftspolitischen Gründen und wegen des geplanten Börsengangs die Umwandlung der Partizipationsscheine in Inhaberaktien notwendig sei, habe sie Ende 1994 der Umwandlung der 80 Partizipationsscheine in Inhaberaktien zugestimmt. Mit Schreiben vom 26.1.1995 habe sie acht Aktienzertifikate zu je 10 Inhaberaktien mit den Nrn. 42684 bis 42691 erhalten. Aufgrund einer arglistigen Täuschung seien diese Verträge rückwirkend als nichtig bzw unwirksam zu erklären. Sie sei hinsichtlich des geplanten Börsengangs bewusst falsch informiert worden, da die Beklagte in Wirklichkeit zum damaligen Zeitpunkt über die entsprechenden Voraussetzungen nicht verfügt habe. Weiters habe die im Prospekt aufgezeigte Einführung der Gründung in die Vorbörse nie existiert. Es seien weder Vorbereitungen zu einem Börsengang getroffen noch Gesuche gestellt worden. Es habe nicht den Tatsachen entsprochen, dass der Substanzwert der Beklagten rund CHF 120 Mio betrage. Die Beklagte habe mit fiktiven Zahlen hantiert. Bis zum heutigen Zeitpunkt habe keines der Prospekte der Beklagten zu einem Rückfluss von Kapital an die Anleger geführt. Auch sonstige Projekte hätten bislang Kapital abgeworfen. Mit diesem Vorgehen sei sie arglistig getäuscht worden. Sie habe Anspruch auf Rückbezahlung des von ihr einbezahlten Gesamtbetrages von CHF 21.057,50. Aufgrund der Falschinformation in den Broschüren und Verkaufsgesprächen gehe die Klägerin davon aus, dass die Beklagte mit den Mitteln der Gesellschaft mit nicht näher durchschaubaren Bewertungen ihrer unzähligen Tochterfirmen und Projekte im Ausland hantiert habe. Sie beanspruche das von ihr einbezahlte Kapital auch aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Beklagte schulde ihr aus dem übernommenen Vertrag mit der H AG betreffend das Projekt K einen Betrag von CHF 43.000,--, auf welchen ab 1.1.1995 ein Zins von 10 % geschuldet sei. Aus dem übernommenen Vertrag mit der H Bau AG betreffend das Projekt K schulde die Beklagte ihr einen Betrag von CHF 32.500,--, auf welchen spätestens ab 1.1.1995 ein Zins von 10 % geschuldet sei. Weiters schulde ihr die Beklagte aus dem Vertrag zum Erwerb von 80 Partizipationsscheinen einen Betrag von CHF 21.075,50, auf welchen spätestens ab 1.1.1995 ein Zins von 10 % geschuldet sei.
3.2 Die Beklagte wendete die Unzuständigkeit des Landgerichtes ein und beantragte auch wegen Unschlüssigkeit der Klage primär deren Zurückweisung, in eventu die Klagsabweisung.
Hiezu brachte die Beklagte zusammengefasst vor:
Die Kaufverträge vom 8.12.1991, 11.11.1992 und 28.1.1993 seien nicht mit ihr, sondern mit der G, Vaduz, abgeschlossen worden. Auch bei Übernahme der Partizipationsscheine von I sei dieser bzw die G Vertragspartnerin gewesen. In den erwähnten Kaufverträgen sowie hinsichtlich der Kaufverträge betreffend die Partizipationsscheine habe man den Gerichtsstand Zug/Schweiz vereinbart, sodass die Beklagte die Unzuständigkeitseinrede erhebe. Vertragspartnerin und Verkäuferin in den gesamten abgeschlossenen Kaufverträgen sei die G gewesen, sohin sei sie nicht passivlegitimiert. Auch hinsichtlich der von der Klägerin von I übernommenen Partizipationsscheine sei Vertragspartner der Klägerin I, weshalb sie nicht passivlegitimiert sei. Die Klage sei unschlüssig. Die Klägerin habe ihre erworbenen Aktien an der H Zug im November 1998 gegen Aktien von ihr getauscht. Die Klägerin stelle keine Behauptungen auf, wie nun sie damit Verpflichtungen der G übernommen habe. Mit dem Tauschgeschäft habe sie keine Verpflichtungen aus den vormaligen Kaufverträgen übernommen. Gemäss der in den Kaufverträgen getroffenen Rechtwahl sei schweizerisches Recht anzuwenden. Danach seien die klagsgegenständlichen Forderungen gemäss Art 127 OR verjährt. Die Kaufverträge habe man 1991, 1992 und 1993 abgeschlossen und die Kaufpreise in diesen Jahren bezahlt. Dies gelte auch für allfällige Forderungen im Zusammenhang mit dem Tausch der Aktien der H Zug gegen ihre Aktien. Diesen Tauschvertrag habe man 1998 abgeschlossen und abgewickelt. Verjährung sei auch bei Anwendung liechtensteinischen Rechts eingetreten, weil nach § 1487 ABGB Ansprüche aus Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums innerhalb von drei Jahren verjähren würden. Die Einrede der Verjährung gelte auch für die geltend gemachten Zinsen. In Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachte Arglist komme schweizerisches Recht zur Anwendung. Die Klägerin habe Aktien an der H Z einerseits und andererseits ihre Partizipationsscheine gekauft. In beiden Fällen sei sie nicht Verkäuferin gewesen. Die Klägerin behaupte, einen Kontakt mit I gehabt zu haben, der weder ihr Organ noch ihre Hilfsperson noch Organ bzw Hilfsperson der G oder H Z gewesen sei. I sei selbständiger Vermittler gewesen. Allfällig durch ihn herbeigeführte Täuschungen seien weder der G noch ihr zuzurechnen. Hinzu komme, dass die Vertragsbestimmungen klar und unmissverständlich seien. So habe es der Klägerin klar sein müssen, dass sie gemäss Kaufvertrag nicht direkt Miteigentümerin an einem Grundstück in Spanien werde, sondern Aktionärin an der H Z. Auch beim Kaufvertrag der Partizipationsscheine habe die Klägerin wissen müssen, dass sie damit eine Kapitalbeteiligung an ihr ohne Stimmrechte erwerbe. Die Klägerin sei nicht mehr Aktionärin der H Z, sie habe vom Tauschangebot, dieselben gegen ihre Aktien zu tauschen, Gebrauch gemacht. Bei diesem Tauschgeschäft habe man die Klägerin in keinster Weise getäuscht. I sei bei diesem Geschäft weder für sie, die G noch für die H Z tätig gewesen. Allfällige Täuschungen durch diesen seien weder der G noch der H Z noch ihr zuzurechnen. Die dem Tauschangebot unterbreiteten Dokumente seien in keinster Weise für eine Täuschung geeignet. Das Angebot sei darin klar und deutlich kommuniziert. Offensichtlich sehe die Klägerin eine Täuschung darin, dass die Fusion der spanischen Projektgesellschaften nicht vorgenommen worden sei und behaupte dabei aber nicht, dass für sie die geplante Fusion ausschlaggebend für die Annahme des Tauschangebotes gewesen sei. Es bestehe kein Rechtsgrund, wonach man der Klägerin die Rückzahlung ihrer Einlage garantiert habe. Eine Einlagenrückgewähr stehe dem Verbot der Ausschüttung von einbezahltem Kapital entgegen. Es sei der H Z als auch ihr, die beide schweizerischem Aktienrecht unterstehen würden, verboten, die Rückzahlung des Kapitals zu garantieren. Eine entsprechende Vereinbarung sei nichtig. Weder die H Z noch sie hätten irgendetwas garantiert. Aus den Prospekten gehe hervor, dass die jeweilige Investition mit wirtschaftlichen Risiken verbunden sei. Weiters seien darin lediglich Prognosen, aber keine Garantien abgegeben worden. Die Klägerin habe man ordnungsgemäss über sämtliche mit der Investition verbundenen Risiken informiert. Zu diesem Schluss sei auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gekommen. Sie habe auch keine Garantien oder Verpflichtungen aus Garantien übernommen. Die Klägerin nenne auch keine Vertragsbestimmung, wonach die Beklagte eine Haftung oder Garantie übernommen habe. Die Klägerin habe auch nicht ihre Investition beim Ankauf der Aktien an der H Z über den damals möglichen Abschluss einer Bankbürgschaft abgesichert. Man habe die Klägerin explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen. Von dieser Absicherungsmöglichkeit habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Man habe die Klägerin über den Kauf von Aktien nicht getäuscht und keine Andeutung gemacht, dass die Investoren im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen werden würden. Später habe sie die erworbenen Aktien an der H Z gegen ihre Aktien getauscht. Entgegen den Behauptungen der Klägerin sei das Tauschgeschäft nicht als Fusion "verkauft" worden. In den damals der Klägerin zugesandten Dokumenten gehe hervor, dass es sich um einen Tausch bzw ein Tauschangebot gehandelt habe. Von einer Fusion sei gar nicht die Rede gewesen. Die aufgestellten Behauptungen betrügerischen Vorgehens weise man zurück und verweise man auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich sowie auf die in Liechtenstein und Deutschland durchgeführten und eingestellten Strafuntersuchungsverfahren. Die Klägerin habe nach ihrem Vorbringen ihre Partizipationsscheine in Aktien von ihr umgetauscht. Weshalb sie nun einen Anspruch auf Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Aktienkapitals haben soll, sei schleierhaft und vollkommen unsubstantiiert. Die Klage sei unschlüssig; der klägerische Anspruch werde nicht schlüssig erläutert, zumal die Klägerin mit ihr keinen Kaufvertrag abgeschlossen habe. Ebenso sei unschlüssig, inwiefern sie die Kapitalrückzahlung garantiert haben sollte. Es werde nicht dargelegt, welches ihrer Organe oder welche ihrer Hilfspersonen die Klägerin getäuscht hätten. Es sei schleierhaft, weshalb Verzugszinsen seit dem 1.1.1995 begehrt würden. Diese seien ohnehin verjährt und sei ein Verzugszins von 10 % nirgends vereinbart worden. Wenn überhaupt gelte der gesetzliche Verzugszins von 5 %, allerdings erst ab Aufforderung zur Rückzahlung und damit frühestens ab Antragstellung auf Anberaumung einer VermittlungsverhandIung, also ab 30.8.2010.
Das Klagebegehren wurde vollumfänglich und kostenpflichtig abgewiesen (Punkt II. des Tenors).
Hiebei unterstellte das Landgericht seiner Entscheidung den zu den Punkten 1. und 2. wiedergegebenen Sachverhalt.
In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Landgericht, dass die Klägerin die Rückerstattung der für die Aktien und Partizipationsschein bezahlten Kaufpreise, nämlich CHF 43.000,-- für die mit Kaufvertrag vom 8.12.1991, CHF 32.500,-- für die mit Kaufvertrag vom 11.11.1992 erworbenen Aktien und CHF 21.057,50 für die mit Kaufvertrag vom 28.1.1993 erworbenen Partizipationsscheine begehre. Ungeachtet der mit Bezug auf diese Titel durchgeführten Tauschgeschäfte wolle die Klägerin die Kaufpreiszahlungen zurückerstattet wissen, wobei sie Nichterfüllung der abgeschlossenen Verträge sowie arglistige Täuschung nach § 870 ABGB durch bewusste Falschinformation und hilfsweise Schadenersatzansprüche wegen betrügerischem Vorgehen bzw deliktischem Handeln der für die Beklagten handelnden Personen geltend mache. Hinsichtlich des Tauschgeschäftes mit Bezug auf die Aktien sei das Tauschangebot von der E Bau Oberrieden unterbreitet worden, welche sodann die von der Klägerin in Tausch gegebenen Aktien für Aktien der Beklagten auch bestätigt habe. Vertragspartnerin des Tauschgeschäftes sei folglich nicht die Beklagte gewesen, sodass sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der E Bau O keine Ansprüche gegen die Beklagte ableiten liessen. Auch der gestützt auf § 870 ABGB geltend gemachte Anspruch versage. Zusammengefasst fehle es sowohl an der Passivlegitimation der Beklagten als auch an einem aus dem Tauschgeschäft feststellbaren Schaden.
Gleich verhalte es sich bei dem im Jahre 1995 stattgefundenen Tausch der von der Klägerin zuvor erworbenen Partizipationsscheine, bei welchem Tauschgeschäft die Beklagte ebenfalls nicht Vertragspartei gewesen sei, sodass keine Ansprüche nach § 870 ABGB oder nach §§ 1293 ff ABGB gegen diese geltend gemacht werden könnten. Die festgestellte Übertragung der von I erworbenen Partizipationsscheine an die Klägerin sei hier nicht von rechtlicher Bedeutung, da die Klägerin aus diesem Rechtsgeschäft keine Ansprüche stelle.
Die Kaufverträge vom 8.12.1991, 11.11.1992 und vom 28.1.1993 seien zwischen der Klägerin und der G abgeschlossen worden. Auch wenn die G eine Tochtergesellschaft der Beklagten sei, so würden sich Ansprüche nach § 870 ABGB, aber auch Schadenersatzansprüche nach §§ 1293 ff ABGB gegen den Vertragspartner und nicht an die gesellschaftsrechtlich verbundene Muttergesellschaft richten. Die Klägerin behaupte, man habe ihr eine Rückzahlung des investierten Kapitals garantiert. Weder aus den Prozessbehauptungen noch aus dem festgestellten Sachverhalt würden sich für eine solche Garantie Hinweise ergeben, sondern würden gerade die Ausführungen in den jeweiligen Prospekten Gegenteiliges aufzeigen, sei dort doch von Risiken die Rede, aber auch von der Tatsache, dass es sich um eine Unternehmensbeteiligung handle. Soweit die Klägerin deliktisches Handeln im Zusammenhang mit Bezug auf den Vertrieb der Aktien der H der H Bau und der Partizipationsscheine behaupte, so seien daraus allenfalls resultierende Schadenersatzansprüche gegen die jeweiligen schädigenden Vertragspartner geltend zu machen. Die Beklagte sei keine solche Vertragspartnerin der Klägerin gewesen.
5.1 Die Mängelrügen der Klägerin verwarf das Berufungsgericht mit folgender Begründung:
"Sofern die Klägerin rügt, das Erstgericht habe ihr "Vorbringen, auf welches sie ihr Urteilsbegehren stütze, vollkommen missachtet", ist zu erwägen: Falls die Klägerin die Auffassung vertritt, das Erstgericht habe unter Bedachtnahme auf ihr erstinstanzliches Tatsachenvorbringen die für die abschliessende rechtliche Beurteilung unentbehrlichen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen, hat sie dies, gestützt auf § 465 Abs 1 Ziff 3 ZPO, mittels Rechtsrüge als "sekundären Feststellungsmangel" geltend zu machen (was sie im Übrigen "sicherheitshalber" auch tatsächlich getan hat), und nicht mittels auf § 465 Abs 1 Ziff 2 ZPO gestützter Verfahrensrüge.
Wenn die Klägerin weiter rügt, das Erstgericht habe die Klage "auf Basis eines ihr unrichtig unterstellten Vorbringens abgewiesen, welches sie nie erstattet habe", ist dem entgegenzuhalten: Die Klägerin trägt mit keiner Silbe begründet vor, welchen vom Erstgericht getroffenen, seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten, entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen kein klägerisches Tatsachenvorbringen (oder keine [überschiessenden] Beweisergebnisse) entsprechen soll. Zudem verbindet sie ihr entsprechendes Berufungsvorbringen teilweise unzulässigerweise mit einem Neuvorbringen. Auf die derart nicht dem Gesetze gemäss ausgeführte Verfahrensrüge ist daher an sich nicht weiter einzugehen.
Der Vollständigkeit lediglich das Folgende: Die entsprechenden Berufungsausführungen der Klägerin, welche im Sinne einer objektiven Klagenhäufung diverse Ansprüche geltend gemacht hat, beziehen sich scheinbar - diesbezüglich ist die Klägerin in ihrem Berufungsvorbringen ebenso undeutlich wie generell in ihrem gesamten erstinstanzlichen Prozessvorbringen - auf ihre Investition gemäss Vertrag vom 8.12.1992 mit der H AG, Z, sowie gemäss Vertrag vom 11.11.1992 mit der H Bau AG, Z, und begehrt sie von der Beklagten, welche gemäss dem Prozessstandpunkt der Klägerin die aus diesen Verträgen resultierenden Rechte und Pflichten im Zuge einer "ihr als Fusion aller beteiligten Gesellschaften verkauften Umtauschaktion der erworbenen Miteigentumsanteile in Aktien der Beklagten" übernommen habe, Vertragserfüllung durch die "garantierte Kapitalrückzahlung". Hierzu hat das Erstgericht, wenn auch allenfalls nicht im Sinne der Klägerin, was diese allerdings mittels einer Beweisrüge geltend zu machen gehabt hätte, Feststellungen dahingehend getroffen, dass Vertragspartnerin mit Bezug auf diese "Umtauschaktion" nicht die Beklagte, sondern die E Bau AG, O, gewesen sei und basierend hierauf rechtlich erwogen, dass der Klägerin daraus keine vertraglichen Ansprüche gegenüber der Beklagten erwachsen würden.
Entgegen den Berufungsausführungen hatte das Erstgericht aufgrund des Tatsachenvorbringens der Klägerin zudem sehr wohl Anlass, sich zur Frage der Arglistanfechtung gemäss § 870 ABGB "des im Rahmen der von der Beklagten forcierten Fusion aller Gesellschaften vorgenommenen Tausches" und nicht nur zur Anfechtung der von der Klägerin mit der H AG, Z, bzw der H Bau AG, Z, abgeschlossenen Verträge vom 8.12.1992 bzw vom 11.11.1992, zu äussern, hafte die Klägerin doch in ihrer Klage ausdrücklich vorgetragen, sie berufe sich "auf die Nichtigkeit der zwischen ihr und der Beklagten bzw deren Tochterunternehmungen abgeschlossenen Verträge wegen Arglist im Sinne des § 870 ABGB" (s. Klage ON 1 Pkt. 12. erster Absatz).
Sofern die Klägerin schliesslich unter diesem Berufungsgrund auch noch rügt, dass das Erstgericht ihren auf § 303 ZPO gestützten Antrag abgewiesen habe, der Beklagten "die Vorlage aller Einnahmen- und Ausgabenrechnungen im Zusammenhang mit dem Kauf, der Bebauung und Veräusserung der Liegenschaft des Projektes in Spanien" zum Beweise dafür aufzutragen, dass der "geltend gemachte Anspruch aus den übernommenen Verträgen zu diesem Projekt zu Recht besteht" (s ON 7 S 6) das Folgende:
Die Abweisung dieses Antrages kann schon deswegen keinen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens begründen, weil es sich hierbei um einen unzulässigen Vorlageantrag handelte, zumal darin weder die Urkunden, deren Vorlage durch die Beklagte begehrt wurde, ausreichend spezifiziert noch die Tatsachen, die mit diesen Urkunden bewiesen werden sollten, angegeben wurden, und letztlich auch gar nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sich die Beklagte tatsächlich - was von dieser bestritten wurde - im Besitze dieser Urkunden befindet (Rechberger ZPO³ § 303 Rz 5 f u. § 496 Rz 3). Im Weiteren ist dieser Verfahrensrüge der Klägerin auch deswegen keine Folge zu geben, weil sie in ihrer Berufung nicht substantiiert darlegt, inwiefern die Nichterteilung des Vorlageauftrages an die Beklagte wesentlich, also abstrakt geeignet sein soll, die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils herbeizuführen (Pimmer in Fasching/Konecny², § 496 Rz 34 f). Es genügt nicht, dass die Klägerin lediglich lapidar und ohne weitere Ausführungen behauptet, die beantragte Urkundenvorlage sei (gemeint wohl) zum Nachweis der von ihr aufgestellten Behauptung, "die Beklagte habe die übernommenen Verträge zu erfüllen, geeignet und zweckmässig.""
5.2 Zur Rechtsrüge der Berufungswerberin nahm das Obergericht wie folgt Stellung:
"Den Berufungsausführungen der Klägerin ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie ihre Rechtsrüge über weite Strecken nicht dem Gesetze gemäss ausführt, weil sie einerseits ein Neuvorbringen erstattet und andererseits nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht, und sie zudem teilweise die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft, was sie nur im Rahmen einer Beweisrüge tun könnte. Insgesamt bleibt die Klägerin zudem auch im Rahmen ihrer Rechtsrüge, wie schon bei ihrem erstinstanzlichen Prozessvorbringen, derart vage, dass auch darin eine nicht gesetzmässige Ausführung der Rechtsrüge zu erblicken ist, zumal die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unter dem Strich von der Klägerin pauschal, der Sache nach begründungslos, bekämpft wird.
Die Berufung ist weiter in diesem Sinne auch deswegen nicht prozessordungskonform ausgeführt, weil die Klägerin im Wege einer objektiven Klagenhäufung insgesamt fünf Klagsansprüche (CHF 32.500,-- betr. den Erwerb von Aktien der H Bau AG; CHF 43.000,-- betr. den Erwerb von Aktien der H AG; CHF 9.607,50 und CHF 9.450,-- betr. den zweimaligen Kauf von Partizipationsscheinen der Beklagten: CHF 2.000,-- betr. die Beteiligung an einer Erhöhung des PS-Kapitals der Beklagten) geltend gemacht hat und sich ihrer Rechtsrüge nicht eindeutig entnehmen lässt, auf welche dieser Ansprüche sie sich bezieht. Anzunehmen ist aufgrund der Berufungsausführungen und unter Bedachtnahme auf das erstinstanzliche Prozessvorbringen der Klägerin, dass sich ihre Rechtsrüge auf die begehrte Rückerstattung der in den Erwerb von Aktien der H Bau AG (CHF 32.500,--) und in den Erwerb von Aktien der H AG (CHF 43.000,--) investierten Beträge (je samt Zinsen) bezieht, zumal jene Aktien Gegenstand des von der Klägerin ins Zentrum ihrer Berufungsausführungen gerückten Tauschgeschäftes aus dem Jahre 1998 waren.
Dies vorausgeschickt ist Folgendes zu erwägen:
Die Klägerin hat ihre Klage auf Rückerstattung der in den Erwerb von Aktien der H Bau sowie der H AG - nach dem von der Klägerin verwendeten Terminus (was auch immer damit gemeint sein mag) "Miteigentumsanteile in Aktien"; vom Erstgericht festgestellt, von der Klägerin auch gar nicht mittels Beweisrüge bekämpft, wurde ein Aktienkaufgeschäft - insgesamt investierten CHF 75.500,-- auf folgende Prozessbehauptung gestützt: Mit dem von der Beklagten erstellten (und von ihr - der Klägerin - angenommenen) Angebot zum Umtausch der Miteigentumsanteile in Aktien im Rahmen einer Fusion der beteiligten Gesellschaften hat die Beklagte sämtliche Rechte und Pflichten aus den Verträgen, welche die Klägerin mit den genannten Tochtergesellschaften abgeschlossen hat, gegenüber der Klägerin übernommen." (Klage ON 1 Pkt. 10.1). Mit den "genannten Tochtergesellschaften" meinte die Klägerin die H Bau AG (s ON 1 Pkt 5 u. Pkt 10.) und die H Bau AG (s ON 1 Pkt 8 und Pkt 10); in ihrem Prozessvortrag, wer denn die an der "Fusion (...) beteiligten Gesellschaften", im Rahmen welcher die die Haftung der Beklagten begründende "Aktienumtauschaktion" abgeschlossen worden sein soll, gewesen seien, blieb die Klägerin hingegen, obwohl die Beklagte die Unschlüssigkeit des Klagsvortrages in ihrer Klagebeantwortung explizit rügte, völlig unklar ("Fusion aller wichtigen Projektgesellschaffen bzw die Fusion der ausländischen Projekt(Tochter)Gesellschaften" [ON 1 Pkt 9.1.2]; "Fusion der K Gesellschaften, sohin der H SA und der H Construcciones SA in M sowie der beklagten Partei mit ihren Tochtergesellschaften H AG und H Bau AG" [ON 7 Pkt 21]).
Jedenfalls leitete die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals gemäss erstinstanzlichem Tatsachenvorbringen nicht aus einem fusionsrechtlichen Tatbestand iS der Art 351 ff PGR, sondern aus einem angeblich mit der Beklagten im Jahre 1998 abgeschlossenen Tauschvertrag betr. den Tausch der von ihr erworbenen Aktien der H Bau AG bzw der H AG gegen Aktien der Beklagten ab, nachdem letztere "im Rahmen des Tauschvertrages die Rückführung des Investments garantiert (habe)" (s ON 7 Pkt 21.).
Hierzu hat aber das Erstgericht ausreichend Feststellungen getroffen, nämlich dahingehend, dass das Angebot zum Tausch der Aktien der H Bau AG bzw der H AG gegen Aktien der Beklagten von der E Bau AG, O, ausgegangen sei und die Klägerin dieses Angebot angenommen habe, woraus das Erstgericht rechtsfehlerfrei, jedenfalls mit den Gesetzen der Logik und Erfahrung vereinbar (Kodek in Rechberger³, § 503 Rz 26), den Schluss gezogen hat, dass Vertragspartnerin der Klägerin mit Bezug auf dieses Tauschgeschäft die E Bau AG gewesen sei, weswegen das Erstgericht schliesslich in rechtlicher Hinsicht zu Recht erwogen hat, dass die Klägerin aus diesem Vertragsverhältnis keine Ansprüche gegenüber der Beklagten ableiten könne. Die vom Erstgericht obiter dictum eingestellten rechtlichen Erwägungen zu einer Anfechtung dieses Tauschvertrages gemäss § 870 ABGB können daher ausser Betracht bleiben, zumal die Klägerin in Ihrer Berufung ohnehin erklärt, diesen Vertrag explizit nicht gemäss § 870 ABGB angefochten zu haben bzw anfechten zu wollen.
In diesem Zusammenhang ist zu den Berufungsausführungen, wonach der vom Erstgericht gezogene rechtliche Schluss, Vertragspartei mit Bezug auf den Tauschvertrag sei nicht die E Bau AG, sondern die Beklagte gewesen, Folgendes zu erwägen: Zunächst führt die Klägerin aktenwidrig aus, das Erstgericht habe auf Seite 30 des angefochtenen Urteils festgestellt, "dass zum Tausch ausschliesslich im Portefeuille der Beklagten befindliche Aktien ausgegeben worden (seien)." Vielmehr hat das Erstgericht den Inhalt der Beweisurkunde Beilage T und damit explizit festgestellt, dass "zum Tausch ausschliesslich die sich im Portefeuille der E Bau AG befindlichen Aktien ausgegeben werden (können)". Insoweit ist der Rechtsrüge der Klägerin von vorneherein der Boden entzogen. Im Übrigen handelt es sich beim Tausch nach den §§ 1045 ff ABGB um einen Konsensualvertrag, der mit der Einigung zwischen den Parteien zustande kommt; eine wirkliche Übergabe der Tauschgegenstände ist zu seiner Errichtung nicht notwendig, sondern dient eine solche lediglich der Vertragserfüllung (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 S 189). Entsprechend bedurfte es entgegen der Rechtsansicht der Klägerin keiner Feststellungen des Erstgerichts dazu, dass die E Bau AG "Eigentum an den von der (Klägerin) getauschten Wertpapieren und Anteilsscheinen erworben hat." Schliesslich handelt es sich bei der Feststellung, wer Vertragspartei des Tauschvertrages war, um keine Rechts- sondern um eine der Feststellung zugängliche Tatsachenfrage. Falls die Klägerin den Standpunkt vertritt, dass ihre Vertragspartnerin mit Bezug auf das fragliche Tauschgeschäft nicht die E Bau AG sondern die Beklagte gewesen sei, hätte sie die entsprechenden Feststellungen des Erstgerichts mittels Beweisrüge bekämpfen müssen. Hierzu sei immerhin angemerkt, dass die Klägerin unter Berufung auf die von ihr vorgelegte Beweisurkunde Beilage T ("Tauschangebot") - auf diese stützte auch das Erstgericht die relevanten Feststellungen - selbst die von der Beklagten eingewendete fehlende Passivlegitimation zu widerlegen getrachtet, sprich aus dieser Beweisurkunde abgeleitet hat, dass ihre Vertragspartnerin mit Bezug auf das in Rede stehende Tauschgeschäft die Beklagte gewesen sei. Das "Tauschangebot" (Beweisurkunde Beilage T) stammt aber offensichtlich von der E Bau AG und nicht von der Beklagten. Wie dem auch immer sei, sind jedenfalls keine entscheidungswesentlichen sekundären Feststellungsmängel in diesem Punkte auszumachen.
Sofern die Klägerin in ihrer Berufung als sekundären Feststellungsmangel an verschiedenen Stellen ihrer Berufung wiederholt auch noch rügt, das Erstgericht habe zu ihrem Prozessvortrag dahingehend, dass "die Beklagte durch Fusion mit ihren Tochtergesellschaften sämtliche Rechte und Pflichten aus den ursprünglichen Verträgen" übernommen habe, bzw "dass im Zuge des Gesamtgeschäftes, insbesondere aber im Zuge der genannten Fusion aller E Gesellschaften mit der Beklagten, garantiert (worden sei), dass zumindest das investierte Kapital gesichert sei", keine Feststellungen getroffen habe, das Folgende: Hierbei handelt es sich recht besehen um ein Neuvorbringen (s hierzu das gleichermassen im Rahmen der Berufung erstattete Neuvorbringen und hierzu nachstehend Pkt 8.), hat doch die Klägerin im Rahmen ihres erstinstanzlichen Tatsachenvorbringens das Klagebegehren ausdrücklich auf den angeblich mit der Beklagten im Jahre 1998 abgeschlossenen Tauschvertrag (betr. Tausch der Aktien der H Bau AG bzw der H AG gegen Aktien der Beklagten) gestützt, wobei eine "Fusion" (welcher Gesellschaften und in welcher Form auch immer) lediglich insofern eine Rolle spielte, als sich das Tauschgeschäft "im Rahmen dieser Fusion1' abgespielt habe, während der Klagsanspruch selbst nicht aus einem fusionsrechtlichen Tatbestand iS der Art 351 ff PGR abgeleitet wurde. Entsprechend bedurfte es zu diesem erstmals im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringen auch keiner Feststellungen des Erstgerichts, bzw hatte das Erstgericht mangels eines Tatsachenvorbringens der Klägerin keinen Anlass, entsprechende Feststellungen zu treffen (Klauser/Kodek, ZPO16 § 496 E 52).
Sofern die Klägerin sekundäre Feststellungsmängel unter Verweis auf das Vorbringen in ihrer Klage und ihren vorbereitenden Schriftsatz rügt, ist hierauf nicht Bedacht zu nehmen, zumal eine gesetzmässige Ausführung der Berufung einen Verweis auf andere Schriftsätze nicht zulässt und solche Verweisungen wirkungslos sind (Zechner in Fasching/Konecny² IV/§ § 503 ZPO Rz 25).
Wenn die Klägerin schliesslich als weiteren Feststellungsmangel auch noch rügt, dass das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, inwiefern sie in den Jahren 1993 bis 1998 "vertröstet" worden sei, so ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht begründet dargestellt, inwiefern dies mit Bezug auf ihren Prozessstandpunkt, wonach Ihr die Beklagte deshalb hafte, weil sie gemäss dem im Jahre 1998 abgeschlossenen Tauschgeschäft sämtliche Rechte und Pflichten aus den ursprünglichen Verträgen übernommen habe, entscheidungswesentlich sein soll."
5.3 Die Klägerin erstattete in ihrer Berufung nachstehendes Neuvorbringen, wofür als Beweismittel die ZV L bei der Streitverhandlung am 16.3.2011 angeboten wurde:
"Nachdem das Berufungsverfahren in Liechtenstein eine bedingte Neuerungserlaubnis kennt, bringt die Berufungswerberin hilfsweise neu vor, dass die Beklagte ihr nicht nur aufgrund der im Jahre 1998 angekündigten Fusion aller E-Gesellschaften und dem damals durchgeführten Tauschgeschäft für die Erfüllung der von ihr in den Jahren 1991 bis 1993 abgeschlossenen Kaufverträge sondern auch deswegen haftet, weil die E Bau AG V, mit welcher die Klägerin in den Jahren 1991, 1992 und 1993 drei Kaufverträge im Zusammenhang mit dem Landentwicklungsprojekt K abgeschlossen hat, zwischenzeitlich mit der Beklagten fusionierte. Mit dieser Fusion ist die Beklagte ex lege in die vormals von der E Bau AG V mit der Beklagten (gemeint wohl: der Klägerin) in den Jahren 1991 bis 1993 abgeschlossenen Verträge eingetreten, womit die Beklagte unabhängig von den Vorgängen im Jahre 1998 ebenfalls die Pflicht trifft, diese drei Verträge zu erfüllen."
Das Obergericht sprach diesem Vorbringen aus folgenden Erwägungen die rechtliche Relevanz ab:
"Sofern die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren ihre Klagsansprüche - dem insofern nicht schlüssigen Berufungsvorbringen kann allerdings nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit entnommen werden, auf welche der streitgegenständlichen Ansprüche sich das Neuvorbringen erstreckt; vermutlich stellt die Klägerin auf die von ihr begehrte Rückerstattung der in den Erwerb von Aktien der H Bau AG (CHF 32.500,--) und in den Erwerb von Aktien der H AG (CHF 43.000,--) investierten Beträge (je samt Zinsen) ab, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sonst die "Fusion" einer Drittgesellschaft mit der Beklagten hinsichtlich der von der Klägerin "in den Jahren 1991 bis 1993 abgeschlossenen Verträge" von rechtlicher Relevanz sein könnte - darauf stützt, dass die "E Bau AG V zwischenzeitlich mit der Beklagten fusioniert (habe)", womit "die Beklagte ex lege in den vormals mit der E Bau AG V mit der Beklagten in den Jahren 1991 bis 1993 abgeschlossenen Verträge eingetreten" und daher zur Vertragserfüllung verpflichtet sei, ist zu erwägen:
Offensichtlich will die Klägerin ihre Klage nunmehr auch noch auf einen fusionsrechtlichen Tatbestand im Sinne der Art 351 ff PGR stützen. Mit dieser Änderung des bisherigen Klagegrundes ist gleichzeitig auch eine Änderung des rechtserzeugenden Sachverhaltes verbunden, sodass in diesem Neuvorbringen eine Klagsänderung im Sinne des § 243 ZPO zu erblicken ist, welche auch in dem gemäss § 452 Abs 2 ZPO grundsätzlich nicht vom Neuerungsverbot beherrschten Berufungsverfahren - auch mit der hier zufolge inhaltlichen Bestreitens zumindest konkludent vorliegenden Zustimmung der Beklagten - nicht mehr zulässig ist, was auch von Amtes wegen wahrzunehmen ist (§ 453 Abs 3 ZPO; LES 1982, 68 u. 71; LES 2002, 249 ua).
Abgesehen davon ist auf dieses Neuvorbringen auch aus folgenden weiteren Gründen nicht Bedacht zu nehmen: Zum einen hätte die Klägerin ein entsprechendes Vorbringen ohne weiteres schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erstatten können, sodass auf dieses offensichtlich in der Absicht, den Prozess zu verschleppen, verspätet erstattete Vorbringen auch aus diesem Grunde nicht Bedacht zu nehmen ist. Zum anderen hat die Klägerin ihre Verträge betr. den Erwerb von "Aktien in Miteigentumsanteilen" der H AG bzw der H Bau AG nicht mit der "E Bau AG" sondern - wie vom Erstgericht festgestellt und von der Klägerin mit Beweisrüge auch gar nicht bekämpft - mit der G abgeschlossen, sodass der von der Klägerin behaupteten Fusion der E Bau AG mit der Beklagten streitgegenständlich jegliche rechtliche Relevanz abgeht."
In ihrer Revisionsbeantwortung bestreitet die Beklagte die Berechtigung der Rügen der Klägerin und stellt den Antrag, der Revision keine Folge zu geben. Auf die von der Beklagten ins Treffen geführten - durchwegs zutreffenden - Argumente und Erwägungen wird bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
7.1 Das Obergericht habe seine Anleitungspflicht verletzt.
Diese Anleitungspflicht obliege dem Berufungsgericht ua bei angenommener Unschlüssigkeit verfahrensleitender Prozesshandlungen, wobei es eine Berufungsverhandlung anzuberaumen und bei dieser die Partei anzuleiten und den Parteiwillen zu erforschen habe.
Im erstinstanzlichen Verfahren sei vom Landgericht keine Unschlüssigkeit des Begehrens aufgeworfen worden. Im Berufungsverfahren sei keine Berufungsverhandlung durchgeführt worden, weshalb auch keine Anleitung zur Behebung allfälliger Unschlüssigkeiten habe erfolgen können.
Das Obergericht führe auf Seite 42 seines Urteils aus, dass die dort näher dargestellte Prozessbehauptung der Klägerin und das darauf abzielende Berufungsvorbringen unschlüssig wären. Trotz dieser angenommenen Unschlüssigkeit habe das Berufungsgericht keine Berufungsverhandlung durchgeführt und die Klägerin daher trotz entsprechender Verpflichtung nicht zur Verbesserung dieser angeblichen Unschlüssigkeit angeleitet. Damit leide das Berufungsverfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Daran ändere auch nichts, dass die Beklagte in ihrem Prozessvortrag eine solche Unschlüssigkeit bereits in erster Instanz behauptet habe. Die Verfahrensleitung obliege nämlich dem Gericht und habe dieses, sofern es eine Unschlüssigkeit annehme, die Partei zur Behebung anzuleiten. Das Erstgericht habe zu Recht keine Unschlüssigkeit angenommen, auch nicht nach dem diesbezüglichen Einwand der Beklagten, weshalb die Klägerin von der Schlüssigkeit ihres Begehrens habe ausgehen können. Nachdem aber das Obergericht von einer Unschlüssigkeit ausgehe, wäre es verpflichtet gewesen, die Klägerin im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung zur Behebung anzuleiten.
7.2.1 Das Berufungsgericht habe auch dem Neuvorbringen der Klägerin eine Unschlüssigkeit unterstellt und dieses ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung verworfen. Dies mit der Begründung, die Klägerin stütze ihre Begehren auf den fusionsrechtlichen Tatbestand der Art 351 ff PGR, worin eine unzulässige Klagsänderung nach § 243 ZPO liege. Demgegenüber habe die Klägerin ihr Neuvorbringen nicht auf den genannten Tatbestand des PGR gestützt sondern auf die Zeugenaussage des L, der für die Beklagte im hier relevanten Zeitraum federführend gehandelt habe. Auch aus dem vorgelegten Öffentlichkeitsregisterauszug sei zu ersehen, dass keine Fusion im Sinne des Art 351 ff PGR stattgefunden habe. Die E Bau AG sei nach der Aussage des Zeugen L offensichtlich ausserhalb der Art 351 ff PGR tatsächlich mit der Beklagten fusioniert bzw zusammengeführt worden. Dies auch hinsichtlich der mit der Klägerin abgeschlossenen Verträge, bei welchen die E Bau AG nach den Feststellungen Vertragspartnerin gewesen sei. Die Klägerin habe bereits in ihrer Klage behauptet, dass die Beklagte die Verträge in Beilage C und F übernommen habe bzw in diese eingetreten sei und ihren Anspruch auf diese Tatsache gestützt. Im Neuvorbringen stütze sie ihre Ansprüche wiederum auf die Übernahme dieser Verträge, dies aber aufgrund eine vom Zeugen L so bezeichneten Fusion ausserhalb des PGR, sohin einer faktischen Übernahme der Geschäfte der E Bau AG durch die Beklagte. Das Neuvorbringen gründe daher nicht auf einen bisher nicht angesprochenen Rechtsgrund sondern auf Tatsachen, die erstmals bei der Einvernahme des Zeugen L zu Tage gekommen seien. Das Obergericht sei auf dieses Neuvorbringen mit einer Begründung nicht eingetreten, welche aus den Behauptungen der Klägerin nicht abzuleiten und auch nicht richtig sei. Insbesondere sei keine Fusion im Sinne der Art 351 ff PGR behauptet worden und habe eine solche auch nicht stattgefunden.
7.2.2 Das Berufungsgericht habe in Bezug auf dieses Neuvorbringen auch zu Unrecht eine Prozessverschleppung angenommen.
Diese Annahme sei schon deswegen willkürlich, weil die Klägerin Leistungen von der Beklagten begehre und damit an einer raschen Erledigung des Verfahrens interessiert sei. Weshalb hier eine Verschleppungsabsicht anzunehmen sei, bleibe nicht nachvollziehbar. Zudem beachte das Obergericht nicht, dass die behauptete "Fusion" erst anlässlich der Aussage des Zeugen L unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hervorgekommen sei und auch aus diesem Grunde eine Verschleppungsabsicht nicht vorliegen könne. Eine solche läge nur dann vor, wenn das Verfahren durch das Neuvorbringen bzw den dadurch verursachten Verfahrensaufwand ungebührlich verzögert werde. Auch dies sei gegenständlich auszuschliessen, nachdem sich die Beweisgrundlage für dieses Neuvorbringen aus der bereits erfolgten Einvernahme des Zeugen L ableite. Damit wäre im Rahmen der grundsätzlich obligatorisch abzuführenden Berufungsverhandlung eine Behandlung dieses Vorbringens ohne zusätzlichen Aufwand möglich gewesen. Würde man die Ansicht des Obergerichtes teilen, wäre jedem Neuvorbringen im Berufungsverfahren, welches die ZPO in Liechtenstein ausdrücklich für zulässig erkläre, de facto eine Verschleppungsabsicht zu unterstellen, weil solches im Normalfall auch schon in erster Instanz erstattet werden hätte können.
7.2.3 Mangelhaft sei das Verfahren im Zusammenhang mit dem Neuvorbringen der Klägerin in der Berufung auch deshalb geblieben, weil das Berufungsgericht auf dieses mit der Begründung nicht eingetreten sei, es wäre ohne rechtliche Relevanz.
Aus den Feststellungen des Landgerichtes leite sich ab, dass die Klägerin die Verträge in Beilage C und F mit der E Bau AG abgeschlossen habe. Die Klägerin begehre die Erfüllung dieser Verträge durch die Beklagte, welche in diese eingetreten sei, jene Landentwicklungsprojekte, in welche die Klägerin investierte, weiterführte und im Jahr 2003 angeblich mit Verlust abgeschlossen habe.
Nachdem der Zeuge L, der diese Projekte federführend betreute, bei seiner Einvernahme ausgesagt habe, die E Bau AG sei mit der Beklagten fusioniert worden, sei die Beklagte auch aus diesen Erwägungen in die vormals mit der E Bau AG abgeschlossenen Verträge eingetreten und habe diese gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Es liege hier offensichtlich eine tatsächliche Zusammenführung der Beklagten als Muttergesellschaft mit der E Bau AG als deren vormalige Tochtergesellschaft vor. Das Obergericht nehme hier auf den Tausch von Wertpapieren Bezug und übersehe, dass sich die Ansprüche der Klägerin nicht aus diesem Tauschgeschäft herleiteten sondern aus den von der Beklagten übernommenen Verträgen. Damit habe das Neuvorbringen erhebliche rechtliche Relevanz und wäre in Behandlung zu ziehen gewesen.
7.3 Das Berufungsverfahren sei auch mangelhaft, weil das Berufungsgericht das Berufungsvorbringen in weiten Teilen nicht behandelt und erledigt habe, womit dem Berufungsurteil auch eine nachvollziehbare Begründung fehle.
Die Klägerin habe in ihrer Berufung sekundäre Feststellungsmängel gerügt, die vom Berufungsgericht mit der unrichtigen Begründung verworfen worden seien, dass die Klägerin im Rahmen der Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe und die Beweiswürdigung bekämpfe. Dies zu Unrecht.
Dies gelte auch für den Vorwurf des Obergerichtes, dem Berufungsvorbringen sei nicht zu entnehmen, auf welche ihrer verschiedenen Klagsansprüche es sich beziehe. Wiederholt spreche das Berufungsgericht hier eine nicht bestehende Unschlüssigkeit an, zu deren Behebung es die Klägerin hätte anleiten müssen. Zudem verkenne das Berufungsgericht hier den Grundsatz "iura novit curia", welcher es verpflichte, im Rahmen einer Rechtsrüge den Sachverhalt in alle Richtungen hin zu prüfen.
7.4 Das Berufungsurteil und das Berufungsverfahren seien mangelhaft, weil das Obergericht Teile des Berufungsvorbringens wegen angeblicher ungesetzmässiger Ausführung nicht in Behandlung gezogen habe.
Wenn das Obergericht darlege, die Verweisung der Klägerin auf die Klage und andere Schriftsätze im Rahmen ihrer Rechtsrüge sei nach ständiger Judikatur wirkungslos, verkenne es die dafür massgeblichen Grundlagen. Dem Literaturzitat des Obergerichtes sei nur zu entnehmen, dass solche Verweisungen, welche das Rechtsmittelvorbringen ersetzen sollen, unbeachtlich seien. So sei eine allgemeine Verweisung auf eine Berufung oder das Berufungsvorbringen in Revisionen unstatthaft.
Die Klägerin habe jedoch in ihrer Berufung keine solchen Verweisungen gemacht, insbesondere nicht dergestalt, dass damit rechtswesentliches Vorbringen der Berufung ersetzt werden sollte. Die Klägerin habe im Rahmen der Rüge zu den sekundären Feststellungsmängel einzig explizit auf jene Punkte ihres erstinstanzlichen Vorbringens hingewiesen, welche vom Erstgericht unbeachtet geblieben seien und zu welchen keine Feststellungen getroffen worden seien. Die Klägerin sei hier nicht gehalten gewesen, dieses Tatsachenvorbringen des erstinstanzlichen Verfahrens in der Berufung zu wiederholen und damit den Berufungsschriftsatz aufzublähen. Hingegen wäre das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, dieses Vorbringen aufzugreifen, zu behandeln und in seinem Urteil über dieses abzusprechen. Dies sei nicht geschehen.
Das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin unter Punkt 3.2 auf Seite 7, letzter Absatz, und Seite 8, erster Absatz - einzufügen: gemeint offensichtlich in der Berufung - nicht in Behandlung gezogen. Weder finde sich eine Erwähnung dieses Vorbringens in der Berufungserledigung noch eine Begründung dafür, weshalb dieses Vorbringen nicht zu beachten wäre. Damit liege auch hiezu eine mangelhafte Begründung bzw Erledigung vor.
Auch das Berufungsvorbringen unter Punkt 4.1 auf Seite 9, Abs 3, sei vom Obergericht nicht in Behandlung gezogen worden. Es finde sich keine Begründung oder Abhandlung dieses Vorbringens im Berufungsurteil, womit das Berufungsverfahren auch aus diesem Grunde mangelhaft erledigt worden sei. Ebenso habe das Berufungsgericht das Vorbringen in Punkt 6. der Berufung übergangen; es begründe nicht, weshalb dieses Vorbringen nicht zu beachten wäre und äussere sich zu diesem nicht. Auch hier seien wesentliche Begründungsmängel vorliegend.
Die Klägerin wiederholt unter diesem Revisionsgrund ihr Vorbringen zu den Punkten 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. der Klageschrift und vertritt den Standpunkt, dass hiezu die für die rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen fehlten. Die Vorinstanzen hätten sich auf den Tausch der Aktien und Miteigentumsanteile der vormaligen Tochtergesellschaften der Beklagten mit Aktien der Beklagten versteift und der Klägerin zu Unrecht unterstellt, sie würde ihre Ansprüche auf dieses Tauschgeschäft stützen, was nicht korrekt sei.
Wesentlich sei nur, dass die Beklagte die Projekte weitergeführt habe und in die Verpflichtungen gemäss den Verträgen Beilage C und F eingetreten sei. Denn "diese Verträge hätten die wechselseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Investitionen der Klägerin in die beschriebenen Landentwicklungsprojekte geregelt, nicht aber etwaige Aktien oder in Urkunden verbriefte Miteigentumsanteile".
Es möge allenfalls richtig sein, dass die Klägerin aus dem Tauschgeschäft gegen die Beklagte keine Ansprüche ableiten könne. Sie gründe ihre Ansprüche jedoch auf die vertraglichen Abmachungen zu den Investitionen, welche durch die Beklagte übernommen worden seien.
Die Klagsforderung von CHF 77.500,-- sei hilfsweise auch darauf gestützt worden, dass die vormaligen Tochtergesellschaften und nachfolgend die Beklagte die Rückführung bzw Rückzahlung des Kapitals unabhängig davon garantiert hätten, ob das Projekt mit Gewinn oder Verlust zu Ende geführt worden sei. Ein weiterer Klagegrund sei der Tatbestand der Arglist im Sinne des § 870 ABGB gewesen, und zwar mit den Begehren, die Verträge in Beilage C und F für arglistig herbeigeführt und ungültig zu erklären und die Beklagte, die in diese Verträge 1998 eingetreten sei, zu verpflichten, das investierte Kapital aus diesem Rechtsgrund zurückzuzahlen.
Hilfsweise habe die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung der investierten CHF 77.500,-- unter Punkt 12.1 (gemeint: der Klage) auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt, weil die Beklagte und ihre Tochtergesellschaften mit ihren mehrfachen, unrichtigen Ausführungen in den vorgelegten Beweisurkunden betrügerisch im Sinne des § 146 StGB gehandelt und der Klägerin so einen Schaden in Höhe der nicht zurückgeführten Investitionen zugefügt hätten. Auch dazu fehlten jegliche Feststellungen in den Urteilen der Vorinstanzen.
Zu all diesen Behauptungen fehlten nachvollziehbare und zur abschliessenden rechtlichen Beurteilung notwendige Feststellungen. Grund für diese Feststellungsmängel sei die verfehlte Rechtsansicht des Obergerichtes, die Klägerin würde ihre Ansprüche auf einen Tauschvertrag stützen, zu welchem die Beklagte nicht passiv legitimiert wäre. Dies gelte auch für den Erwerb der von der Beklagten ausgegebenen Partizipationsscheine um den Preis von insgesamt CHF 21.057,50 und deren Umtausch in Inhaberaktien der Beklagten, denen unwahre und täuschende Ankündigungen von Börsengängen und eine Unzahl weiterer Falschinformationen vorausgegangen seien, weshalb die Klägerin "unter Rückgriff auf § 870 ABGB die Nichtigerklärung dieser Kaufgeschäfte verlangt habe".
Sekundäre Feststellungsmängel bestünden weiters in Bezug auf das schon erwähnte Neuvorbringen der Klägerin in ihrer Berufung unter Hinweis auf die Zeugenaussage L betreffend einen tatsächlichen Zusammenschluss der E Bau AG mit der Beklagten. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe die E Bau AG die Verträge Beilage C und F mit der Klägerin geschlossen. Durch den Zusammenschluss sei die Beklagte in diese Verträge eingetreten.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revisionswerberin in jeder Richtung stand. Da das Revisionsvorbringen in den wesentlichen Punkten mit jenem in der Berufung inhaltsgleich ist, kann zu dessen Widerlegung vorweg gemäss den §§ 469a und 482 ZPO auf die zutreffenden Darlegungen im Berufungsurteil verwiesen werden.
Zur Revision ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Dies gilt zunächst für die vermeintliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und des Berufungsurteils.
Zu Recht verwies das Berufungsgericht auf das hinsichtlich der Klagsgründe insbesondere in Bezug auf die Haftung der Beklagten für die Klagsforderung von vorneherein nicht kohärente und ungenaue Vorbringen der Klägerin in der Klage und in der Berufungsschrift. Diesem Vorbringen konnte zusammengefasst entnommen werden, dass die Klägerin ihr Klagebegehren in erster Linie auf die Übernahme aller von den vormaligen Vertragspartnern der Klägerin eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere deren angebliche Garantie des Rückflusses der Investitionssummen durch die Beklagte stützt. In diesem Zusammenhang berief sich die Klägerin auch auf Abmachungen bzw Garantien aus einer Fusion der beteiligten Gesellschaften sowie aus der Übernahme des Projekts "K" durch die Beklagte von deren Tochtergesellschaften (ON 1 S 16, 19). Ausdrücklich gründete die Klägerin die Haftung der Beklagten bzw deren Passivlegitimation auch auf das Tauschgeschäft im Jahre 1998 betreffen die Aktien, bei dem die Beklagte die Rückzahlung des Investments der Klägerin garantiert haben soll (ON 7 Punkte 11., 24.). Mit ihrem nunmehrigen Revisionsvorbringen distanziert sich die Klägerin faktisch von ihren seinerzeitigen Prozessbehauptungen.
Im Einzelnen ist der Revision zu erwidern:
Zu Punkt 7.1:
Grundsätzlich kann das Gericht einer rechtsfreundlich vertretenen Partei die Sorge um ein ausreichendes Vorbringen zur Begründung ihres Klagebegehrens überlassen (vgl LES 2008, 439 ua). Die von der Klägerin vermisste Anleitung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die Rückforderung des für die Partizipationsscheine an der Beklagten gezahlten Kaufpreises von insgesamt CHF 21.057,50 scheiterte schon daran, dass eine Berufungsverhandlung auch aufgrund des Verzichts der Klägerin auf die Anordnung einer solchen nicht stattgefunden hat.
Zu Recht verweist die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auch darauf, dass es die prozessuale Pflicht der Klägerin gewesen wäre, in ihrer nunmehrigen Revisionsschrift aufzuzeigen, welches Vorbringen sie bei der von ihr geforderten Anleitung durch das Obergericht erstattet hätte. Solche Darlegungen lässt die Revisionsschrift vermissen (LES 2008, 439; RIS-Justiz RS0122365; RS0120057 ua).
Massgeblicher Grund für die Klagsabweisung war im Übrigen die von den beiden Vorinstanzen zu Recht verneinte Passivlegitimation der Beklagten, sodass der in diesem Punkt von der Klägerin bestrittenen Unschlüssigkeit ihres Klagsvorbringens letztlich keine Entscheidungsrelevanz zukam (vgl LES 2010, 239).
Zu Punkt 7.2:
Der Zeuge L deponierte bei der Streitverhandlung am 16.3.2010 ua, dass die E Bau AG, V, mit der - nunmehrigen Beklagten - E fusionierte. Nach Einvernahme dieses Zeugen und der Klägerin als Partei hielt der Erstrichter im Streitverhandlungsprotokoll fest, dass "somit sämtliche Beweise aufgenommen seien und auf Umfrage keine weiteren Beweise angeboten und kein weiteres Vorbringen erstattet würden" (ON 10 S 7, 11).
Die Übergehung des auf diese Zeugenaussage L gestützten Neuvorbringens der Klägerin in der Berufung, wonach die E AG V zwischenzeitlich mit der Beklagten fusioniert worden sei und damit die Beklagte mit dieser Fusion ex lege in die vormals von der E Bau AG, V, mit der Beklagten in den Jahren 1991 bis 1993 abgeschlossenen Verträge eingetreten sei, begründete keinen Mangel des Berufungsverfahrens.
Eine Fusion gemäss den Art 351 ff PGR, die zu einer Übernahme der Verbindlichkeiten ihrer vormaligen Tochtergesellschaft E Bau AG durch die Beklagte geführt hätte (Art 351h Abs 2 PGR), wird auch von der Klägerin verneint. Was unter einer "tatsächlichen" (nicht rechtlichen) Fusion verstanden werden und warum bzw inwiefern eine solche zu einer Schuldübernahme oder zu einem Schuldbeitritt der Beklagten führen soll, wird von der Klägerin auch in der Revisionsschrift nicht erläutert und ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass die Klägerin die klagsgegenständlichen Verträge nicht mit der E Bau AG sondern mit der G, V, abgeschlossen hat und auch das Tauschangebot vom 8.10.1998 von der E Bau AG, O, ausgegangen ist, die mit der gleichnamigen Gesellschaft in Vaduz nicht ident war.
Freilich soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass der OGH im gegenständlichen Verfahren nicht die Transparenz des Firmengeflechts der Beklagten sowie die Renditeaussichten bzw Seriosität der von der EGesellschaftsgruppe verkauften Beteiligungen sondern allein die Frage zu prüfen hat, ob, wie die Beklagte zusammengefasst einwendete, die Klägerin "von der falschen Person und ohne Rechtsgrund" die von ihr investierten Gelder zurückfordert.
Anhaltspunkte für eine Durchgriffshaftung der Beklagten oder eine sogenannte Sphärenvermischung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften, die unter hier nicht zu erörternden weiteren Prämissen zu einer Rechtsscheinhaftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaften führen könnten, wurden von der Klägerin nicht behauptet geschweige unter Beweis gestellt (vgl BGE 137 III 550).
Schliesslich konnte das erst in der Berufungsschrift und nicht schon in erster Instanz erstattete Prozessvorbringen (Neuvorbringen) vom Berufungsgericht mit Fug auch wegen offenkundiger Verschleppungsabsicht zurückgewiesen werden, zumal dessen Zulassung mit einer ins Gewicht fallenden Verfahrensverzögerung verbunden gewesen wäre (vgl LES 2006, 376). Warum die Klägerin nicht schon bei der Streitverhandlung am 16.3.2010 nach Einvernahme des Zeugen L entsprechende Prozessbehauptungen aufstellte, wird in der Revisionsschrift nicht begründet.
Zu Punkt 7.3 und 7.4:
Von einem Begründungsmangel des Berufungsurteils kann keine Rede sein. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Argumente und rechtlichen Überlegungen wurden vom Obergericht überzeugend dargestellt und werden vom OGH vollinhaltlich geteilt (LES 2010, 239).
Nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes schliesst die gesetzmässige Ausführung der Berufung Verweise auf das Klagsvorbringen oder vorbereitende Schriftsätze in erster Instanz aus. Die Revisionsschrift enthält neuerlich solche - unzulässigen - Verweise, auf die nicht weiter einzugehen ist (LES 2009, 318; LES 2008, 437 ua).
Der hier geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht, unterlässt es doch die Klägerin auch in ihrer Revision, das nach ihrer Rechtsansicht zu Unrecht übergangene Vorbringen in erster und zweiter Instanz zumindest im Kernbereich wiederzugeben und die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, nämlich dessen Eignung, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, auch nur ansatzweise aufzuzeigen.
Darauf ist nicht weiter einzugehen.
In einer Rechtsrüge wäre ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz unrichtig erscheint. Der Rechtsmittelwerber muss konkret ausführen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht seines Erachtens die Sache rechtlich unrichtig beurteilte (LES 2006, 250 ua).
Die Klägerin wiederholt nun unter diesem Revisionsgrund faktisch ihr gesamtes Klagsvorbringen und meint, dass auch das Berufungsgericht die für die rechtliche Beurteilung dieser Streitsache notwendigen Feststellungen nicht getroffen hat.
Diesen Revisionsausführungen liegt ein Fehlverständnis in Bezug auf die der Rechtsrüge zuzuordnenden sogenannten rechtlichen bzw sekundären Feststellungsmängel zugrunde. Solche Feststellungsmängel liegen dann vor, wenn infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung für die Entscheidung der Rechtssache relevante Tatsachenfeststellungen nicht getroffen wurden. Dies ist dann der Fall, wenn notwendige Konstatierungen trotz entsprechendem Tatsachenvorbringen und Beweisanbot oder Beweisergebnissen von Seiten der Partei fehlen. Zwar ist die Partei nicht verhalten, bei einer solchen Feststellungsrüge gleich wie bei einer Beweisrüge konkret aufzuzeigen, welche Feststellungen das Gericht aufgrund welcher konkreten Beweismittel hätte treffen müssen. Gleichwohl muss eine erfolgreiche Feststellungsrüge Umstände betreffen und aufzeigen, die sowohl nach dem Prozessvorbringen als auch nach den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen gewesen wären. Das bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erforderliche Tatsachensubstrat muss sich deshalb entweder aus Beweisergebnissen ergeben, die vom Gericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung für nicht relevant erachtet wurden, oder aber aus wegen irriger Rechtsansicht der Vorinstanz als unerheblich abgelehnten Beweisanboten bzw Beweisthemen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 496 Rz 49 ff, 62; Fasching Komm IV S 210 Anm 6; LES 2009, 187; RIS-Justiz RS0043304).
Nun hat das Landgericht im gegenständlichen Verfahren sämtliche von der Klägerin angebotenen Urkundenbeweise aufgenommen und die Klägerin als Partei einvernommen. Andere Beweisanbote wurden nicht gestellt. Aus diesen Beweisaufnahmen ergab sich keinerlei Anhaltspunkt für die im Prozessvorbringen der Klägerin behauptete Übernahme sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen aus den von der Klägerin mit den diversen Gesellschaften abgeschlossenen Verträgen durch die Beklagte bzw für eine allfällige Garantie oder Haftung der Beklagten für die Rückzahlung des von der Klägerin investierten Kapitals. Ebenso fehlten Verfahrensergebnisse oder Beweisanbote für die von der Klägerin behauptete, der Beklagten zuzurechnende arglistige Täuschung bzw Irreführung der Klägerin im Zusammenhang mit dem im Oktober 1998 erfolgten Aktientausch. Auch das Revisionsvorbringen lässt jegliche Behauptung in dieser Richtung vermissen.
Somit haften dem Berufungsurteil keine rechtlichen Feststellungsmängel an.
Die Klägerin behauptet nun in ihrer Revision, ihre Klagsansprüche nicht auf das Tauschgeschäft aus dem Jahre 1998 oder auf eine Fusion nach den Art 351 ff PGR zu stützen. Entgegen ihrem Standpunkt ergibt sich weder aus den Verträgen Beilagen C und F (offenkundig meint die Revisionswerberin damit die Urkunden Beilagen D und G) noch aus anderen Verfahrensergebnissen oder Beweisanboten der Klägerin, dass die Beklagte die Projekte weiterführte oder in die vertraglichen Verpflichtungen aus den von der Klägerin abgeschlossenen Verträgen eingetreten ist. Vertragspartner der Klägerin bei diesen Verträgen war nach den unbekämpften Feststellungen im Übrigen die G.
Das Beweisverfahren vermittelte auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin bei Abschluss der diversen Verträge arglistig getäuscht geschweige betrogen oder sonst wie in Irrtum geführt worden sei und kann der Revision auch nicht entnommen werden, aus welchen Verfahrens- oder Beweisergebnissen diesbezügliche Vorwürfe abgeleitet werden.
Auch in Bezug auf die Kaufgeschäfte betreffend die Partizipationsscheine an der Beklagten verlässt die Revisionswerberin die Feststellungen der Vorinstanzen. Die Klägerin schloss die Verträge nicht mit der Beklagten sondern jenen vom 28.1.1993 (Beilage AD) mit der G sowie den zweiten mit I (PV Klägerin ON 10 S 10; Beilage AG). Für den Eintritt der Beklagten in diese Verträge oder für irgendwelche Garantien von Seiten der Beklagten im Zusammenhang damit fehlen jegliche Verfahrensergebnisse.
Zu den von der Revisionswerberin vermissten Feststellungen hinsichtlich des in der Berufung erstatteten Neuvorbringens kann auf die Ausführungen zu Punkt 9. verwiesen werden. Solche Feststellungen erübrigten sich schon deshalb, weil nicht die E Bau AG sondern die davon zu unterscheidende G AG die Verträge vom 8.12.1991 und 11.11.1992 geschlossen hat. Was unter dem im Neuvorbringen und in der Revision behaupteten "tatsächlichen" Zusammenschluss zu verstehen ist und warum die Beklagte auch aus diesem Grunde in diese Verträge eingetreten ist, ist, wie schon erwähnt, nicht nachvollziehbar. Der Revision können keinerlei konkrete Erwägungen entnommen werden, aus welchen Gründen und allfälligen Analogieschlüssen aus dem Gesellschaftsrecht sowie unter welchen Voraussetzungen ein "tatsächlicher" Zusammenschluss zweier Gesellschaften die Haftung einer Gesellschaft (der Beklagten) für die von einer anderen Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen herbeiführen kann.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die Beklagte hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens tarifkonform verzeichnet.
Vaduz, am 8. Februar 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat