10 CG. 2010.309
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ZZZ* sowie die OberstrichterIn YYY*, XXX* WWW* und VVV* als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin UUU*, in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten B***, als bestellter Verfahrenshelfer, in Substitutionsvollmacht C***, wider die beklagte Partei D***, vertreten durch E***, wegen CHF 31.750,-- s.A. über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.10.2012, 10 CG.2010.309-23, womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.5.2012, 10 CG.2010.309-14, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen deren Vertreterin die mit CHF 2.136,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
Zwischen Dezember 2007 und September 2008 verschwanden aus diesem Tresor in den Büroräumlichkeiten der Beklagten vier Geldbeträge in der Höhe von EUR 8.000,--, CHF 10.000,--, EUR 7.000,-- und EUR 9.100,--. Vor dem Verschwinden des letzten Betrages wurde im Serverraum, wo sich der Tresor befindet, eine Videokamera installiert. Auf den Aufzeichnungen der Videoüberwachung war zu sehen, dass während der Zeit der Observierung nur der Angestellte der F***, nämlich der Kläger, zweimal den Serverraum betreten hat. Beim ersten Mal schaltete er das Licht an und stand direkt vor der Überwachungskamera. Beim zweiten Mal konnte man sehen, dass er in der Nacht mit seiner Taschenlampe zunächst in den Serverraum hineinleuchtete, dann wegging und die Tür schloss. Nach kurzer Zeit kam er wieder, begab sich lediglich mit dem Licht der Taschenlampe in den Serverraum und öffnete im Dunkeln und nur im Lichtkegel der Taschenlampe den Tresor. Dabei konnte man erkennen, dass er etwas herausnahm. H***, ein Angestellter der Beklagten, zog daraufhin den Geschäftsführer der F*** , I*** , bei. I*** und der Personalchef der F***, J***, konnten den Kläger auf den Videoaufzeichnungen identifizieren.
Der Kläger bestritt anfänglich einen Diebstahl, gab diesen dann aber zu, nachdem man ihn damit konfrontiert hatte, dass eine Videoaufzeichnung vorhanden sei. In der Folge zahlte der Kläger der Beklagten sämtliche gestohlenen Geldbeträge bis auf einen Betrag von EUR 9.100,-- zurück und entschuldigte sich auch bei der Beklagten in schriftlicher Form. Den Restbetrag von EUR 9.100,-- zahlte die F*** der Beklagten vorab zurück. Dafür schloss die F*** mit dem Kläger einen mit 9.9.2008 datierten Darlehensvertrag über EUR 9.122,75, den der Kläger am 22.9.2008 vor dem Vermittleramt Mauren unterzeichnete und der dort auch beglaubigt wurde. Im Strafverfahren wurde der Kläger von sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen.
2.1 Mit seiner am 12.11.2010 eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Rückzahlung von CHF 31.750,-- samt 5 % Zinsen seit 10.9.2008 zu verpflichten, und brachte zusammengefasst vor, dass er vom Geschäftsführer seines Arbeitgebers, I*** , der Diebstähle bezichtigt worden sei. I*** habe ihm mit fristloser Entlassung und Existenzverlust gedroht. Er habe ein von seiner Firma vorgefertigtes Entschuldigungsschreiben unterschreiben müssen, das I*** an die Beklagte weitergeleitet habe. Man habe ihm auch gesagt, dass er seinen Job nur behalten könne, wenn er das gestohlene Geld zurückzahlen würde. Zudem habe man ihm mitgeteilt, dass er, wenn er vorbestraft sei, sowieso keinen Job mehr finden würde. Er sei verzweifelt gewesen und habe grosse Angst gehabt, überhaupt keine Arbeit und kein regelmässiges Einkommen mehr zu haben, zumal er sich um seine kranke Ehegattin habe kümmern müssen. Dazu sei die Angst gekommen, verhaftet zu werden und im Gefängnis zu landen. Man habe ihm gesagt, dass er, wenn er den gesamten gestohlenen Betrag zurückzahle, nicht angeklagt und strafrechtlich verfolgt würde.
Aufgrund der Zwangslage und des auf ihn ausgeübten Drucks habe er Zahlungen in der Höhe von EUR 15.000,-- und CHF 10.000,-- an die Beklagte geleistet. Auf diese Summe habe I*** noch den fehlenden zuletzt gestohlenen Betrag von EUR 9.100,-- gelegt. In diesem Zusammenhang sei der Kläger von I*** eine Woche später dazu genötigt worden, einen Darlehensvertrag über EUR 9.122,75 abzuschliessen, wobei er sich die Geltendmachung dieses Betrages vorbehalte. Durch die Zahlungen von EUR 15.000,-- und CHF 10.000,-- (gesamt: CHF 31.750,--) sei dem Kläger ein finanzieller Schaden entstanden. Die Beklagte sei durch diese Zahlungen, die der Kläger unter Zwang und unter Druck geleistet habe, ungerechtfertigt bereichert worden.
2.2 Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Kläger die gegenständlichen Barzahlungen nicht unter Zwang und Druck geleistet habe. Weder I*** noch J*** noch sonst wer hätten ihm in irgendeiner Weise gedroht, ihn eingeschüchtert, ihn zu irgend etwas genötigt oder ihm gegenüber irgendeine Zusage hinsichtlich eines im Raum stehenden Strafverfahrens gemacht.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers habe man weder mit dem von ihm später widerrufenen Geständnis noch mit den gegenständlichen Zahlungen ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, dessen Nichtigkeit mit der Begründung in Frage gestellt werden könne, dass der Kläger angeblich unter Zwang und Druck ein falsches Geständnis abgelegt habe. Vielmehr handle es sich bei den Barzahlungen um Handlungen in Erfüllung einer vertraglichen, allenfalls ausservertraglichen Schadenersatzpflicht der F***, gegebenenfalls in Erfüllung eines gesetzlichen, also ausservertraglichen Schuldverhältnisses zwischen der Beklagten sowie der geschädigten Drittperson. Ein angeblich unter Ausbeutung einer Zwangslage, einer Unerfahrenheit, eines Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft liege weder zwischen den Streitteilen noch zwischen der geschädigten Drittperson und dem Kläger vor.
Im Übrigen sei eine auf das Kondiktionsrecht gestützte Rückforderung ausgeschlossen, weil selbst unter Zugrundelegung der Behauptungen des Klägers von einer irrtümlichen Zahlung gerade nicht die Rede sein könne. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung berechtige eine bewusste - und damit nicht irrtümliche - Zahlung einer "Nichtschuld" zu keiner Kondiktion. Schliesslich hätten die hier gegenständlichen Zahlungen gemäss § 863 Abs 2 ABGB die Bedeutung eines Anerkenntnisses der Forderungen der Leistungsempfänger, sodass die Zahlungen selbst bei einem Irrtum über das Bestehen der anerkannten Forderung nicht zurückgefordert werden könnten.
3.1 Das Erstgericht legte seiner Entscheidung über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende wesentlichen Feststellungen zu Grunde:
Zur Schadensgutmachung forderte I*** vom Kläger auch eine Entschuldigung gegenüber K***. Daraufhin verfasste der Kläger handschriftlich ein Schreiben, das in sprachlicher Hinsicht von I*** verbessert wurde. Die inhaltlichen Angaben stammten vom Kläger. Das an K*** adressierte, maschinengeschriebene Entschuldigungsschreiben wurde vom Kläger unterfertigt und hatte folgenden Wortlaut:
"...
Entschuldigungsschreiben
Sehr geehrter Herr K***
Es ist mir ein grosses Anliegen mich für meine Tat (den Gelddiebstahl aus dem Geschäftstresor) zu entschuldigen.
Es tut mir aufrichtig leid, dass Sie diverse Unannehmlichkeiten mit mir hatten.
Meine Tat rechtfertigt sich natürlich in keiner Weise, auch wenn ich mich jetzt entschuldige.
Trotzdem möchte ich kurz sagen, wie es überhaupt dazu kam. Im Jahr 2007 hatte ich die Scheidung von meiner Ex-Frau, kurz danach hatte ich auch noch ein Problem mit meinem Auto, welches durch einen Dritten beschädigt wurde, und dieser danach Fahrerflucht machte. Kurz davor musste meine Frau auch noch operiert werden. Diese OP musste bar bezahlt werden, da ich einen Fehler im Abschluss der Krankenkasse gemacht hatte. Diese Operation kostete damals 50.000,-- Schilling. Mein Privatkonto wurde permanent überzogen, anfangs waren es 6.000,-- bis 8.000,-- Euro, danach wurde der Rahmen immer grösser. Am Schluss, dh Anfang dieses Jahres waren es bereits 57.000,-- Euro. Ich hatte keine Ahnung mehr wie ich diese Schulden zurückbezahlen könnte. Eines Abends, beim Kontrollgang in Ihrem Büro, sah ich den Tresorschlüssel bei der Anmeldung liegen. Obwohl ich wusste, dass es genau in meinem Beruf eine Todsünde ist, irgendwo hineinzuschauen, öffnete ich den Tresor im danebengelegenen Raum und sah darin zwei Geldumschläge liegen. Ich entwendete die beiden Umschläge und hatte von da an wirklich Angst jeden Tag erwischt zu werden. Ich kann sagen, ich hatte keine gute Zeit. Als aber niemand mich darauf ansprach, dass irgendwo Geld verschwunden wäre, bildete ich mir ein, dass dies überhaupt nicht bemerkt worden sei. Nach einiger Zeit zahlte ich ungefähr 15.000,-- Euro von meinen Schulden zurück.
Den Rest des Geldes liess ich bei mir in der Wohnung zurück. Irgendwann suchte ich wieder den Tresorschlüssel und fand ihn nur leicht versteckt. Wieder lag Geld im Tresor, welches ich wieder genommen hatte. Auch hier hatte ich das Gefühl, dass es nicht bemerkt wird. Am Sonntagabend des 7. September wurde ich dann von meinem Chef I*** und Personalchef J*** kurz vor meinem Dienstbeginn um 21.00 Uhr ins Büro beordert. Als ich ihnen so gegenüber sass, wusste ich sofort, jetzt ist es passiert. Schon nach einer kurzen Vorrede meines Chefs gab ich sofort alles zu. Irgendwie hatte ich das Gefühl, jetzt ist mein Leben zerstört und auf der anderen Seite war ich richtig erleichtert, diese Missetat endlich los zu sein. Da ich den Grossteil des Geldes noch hatte, konnte ich dieses am nächsten Tag im Büro abgeben. Den Rest, welchen ich schon zurückbezahlt hatte, hat mir mein Chef als Darlehen vorgestreckt. Meine Schulden belaufen sich immer noch auf 52.000,-- Euro, wobei ich der Bank 42.000,-- Euro und der Firma 15.000,-- Euro schuldig bin. Ich weiss derzeit wirklich nicht, wie ich die ganzen Schulden zurückbezahlen kann. Irgendwie werde ich aber einen Weg finden und vor allem werde ich ganz bestimmt einen ehrlichen Weg finden. Ich wünsche mir, dass Sie sich wirklich Zeit genommen haben mein Schreiben durchzulesen und vielleicht können Sie meine private Situation etwas verstehen. Dass ich durch diesen Diebstahl auch meine Firma ins Abseits geführt habe, tut mir natürlich schrecklich leid. Ich habe mich auch bei meinem Chef auf ähnliche Weise entschuldigt.
Ich wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute und hoffe wirklich, dass Sie mir verzeihen können.
Liebe Grüsse
A*** e.h."
Dieses Entschuldigungsscheiben wurde vom Kläger zur Post gegeben. Der Kläger hat die hier in Rede stehenden Geldbeträge aus dem Tresor der Beklagten wie folgt genommen: EUR 8.000,-- im Zeitraum von Dezember 2007 bis Januar 2008, CHF 10.000,-- im Zeitraum vom 27.5.2008 bis 8.7.2008, EUR 7.000,-- im Zeitraum vom 23.6.2008 bis 8.7.2008 sowie EUR 9.100,-- im Zeitraum vom 4.9.2008 bis 7.9.2008.
Trotz seiner Schadensgutmachung wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber bei der Landespolizei angezeigt; diese Anzeige erfolgte noch am Sonntag, dem 7.9.2008. In dem darauffolgenden Strafverfahren zu 01 KG.2009.3 wurde gegen den Kläger Anklage wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 und 130 StGB erhoben. Gemäss § 207 Z 3 StPO wurde er von der gesamten Anklage freigesprochen, das Urteil des Kriminalgerichts vom 15.4.2009, 01 KG.2009.3-31, erwuchs in Rechtskraft.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch Einschüchterungen seines Arbeitgebers, insbesondere durch I***, zur Abgabe eines falschen Geständnisses und zur Zahlung der gestohlenen Beträge gezwungen wurde.
3.2 In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Beklagte habe beweisen können, dass ihr der Kläger die Geldbeträge weggenommen habe und daher aus Delikt zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet gewesen sei. Die Zahlungen des Klägers seien aufgrund der deliktischen Haftung und damit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Es liege daher keine Bereicherung der Beklagten iSd § 1431 ABGB vor.
4.1 Das Berufungsgericht verwarf die geltend gemachte Mängelrüge und führte dazu aus, der Kläger habe wiederholt ein Geständnis abgelegt. Da seine nachträgliche Version, bei dem aus dem Tresor entnommenen Gegenstand habe es sich um ein Testament gehandelt, unglaubwürdig erscheine, habe kein Anlass bestanden, weitere mögliche Täter ausfindig zu machen. Auch die vom Kläger eingeforderte Beantwortung der Frage, weshalb ein Treuhänder Bargeldbeträge für Kunden über so lange Zeiträume verwahren solle, ohne diese gewinn- und zinsbringend anzulegen, hätte kaum dazu beigetragen, den Täter zu identifizieren. Dies gelte auch für die Frage, wo sich nun die Originalkuverts befinden würden. Die Tatsache, dass die entscheidende Videosequenz nicht gesichert worden sei, spiele unter Bedachtnahme auf die konkrete Beweislage nur eine untergeordnete Rolle. Aus der Weiterbeschäftigung des Klägers durch I*** könne weder die Unschuld des Klägers abgeleitet noch ein anderer Täter identifiziert werden. Eine Mangelhaftigkeit sei nicht erkennbar.
4.2 Im Rahmen seiner ausführlichen Auseinandersetzung mit der Beweisrüge des Klägers hielt das Obergericht die erstrichterlichen Überlegungen, der Darstellung des Klägers, von seinem Vorgesetzten unter Druck gesetzt worden zu sein, keinen Glauben zu schenken, sondern dessen Geständnis zu Grunde zu legen, für zutreffend. Der Kläger habe mehrfach gestanden, die fraglichen Geldbeträge aus dem Tresor entnommen zu haben. Alle von ihm in der Zeit nach dem 7.9.2008 vorgenommenen Handlungen stünden seiner Behauptung, während rund zwei Monaten unter der Drohung von I*** gestanden zu sein, entgegen. Er habe die Diebstähle gestanden, ohne nach dem Videobeweis zu verlangen. Er habe das Geld sofort zurückgegeben und auch einen Darlehensvertrag unterfertigt. Er habe sein Geständnis vor der Polizei wiederholt. Sollte er tatsächlich unschuldig gewesen sein, sei ein solches Verhalten nicht nachvollziehbar. Die Feststellungen des Erstgerichts seien daher nicht zu beanstanden.
4.3 In seiner rechtlichen Beurteilung stellte das Berufungsgericht klar, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers das Zivilgericht nicht an das freisprechende Urteil des Kriminalgerichts gebunden sei. Im Übrigen sei die Rechtsrüge unberechtigt, weil sie nicht von den getroffenen Feststellungen ausgehe.
In ihrer ebenfalls fristgerecht erstatteten Revisionbeantwortung hat die Beklagte das Vorliegen der geltend gemachten Revisionsgründe bestritten und beantragt, der Revision der Gegenseite kostenpflichtig keine Folge zu geben.
In der Revision wird zusammengefasst wie folgt vorgebracht:
5.1 "Unrichtige Tatsachenfeststellung/Aktenwidrigkeit":
Das Obergericht folge der Beweiswürdigung des Erstgerichts und übergehe die vom Kläger in der Berufung vorgebrachten Argumente und aufgezeigten Fakten. Es lasse ausser Acht, dass die Verfahrensergebnisse und insbesondere das gesamte Verhalten des Klägers zeigen würden, dass der Kläger unter grossem Druck gestanden sei.
Bei den Ausführungen des Obergerichts, allein die Tatsache, dass sich der Kläger bereits im Jahr 2006 an den nunmehrigen Rechtsvertreter gewandt habe, als er vor einem Mitarbeiter der F*** geschlagen worden sei, würde zeigen, dass der Kläger schon bei einer vergleichsweise kleinen Angelegenheit bereit sei, für die Einforderung seiner Rechte professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, handle es sich um eine überschiessende Feststellung, die das Obergericht nicht hätte treffen dürfen. Es liege ein Ermessensmissbrauch vor.
Das Obergericht habe es unterlassen, auf die Widersprüche des Klägers in seinem Geständnis einzugehen, ebenso auf die Widersprüchlichkeiten zwischen dem Geständnis und dem Inhalt des Entschuldigungsschreibens. Der Kläger habe die Schulden, die in diesem Schreiben angeführt seien, unter Anleitung von I*** und J*** "konstruieren" müssen, um ein Motiv für die Diebstähle angeben zu können. Da er aber tatsächlich keine fälligen Schulden gehabt habe, habe er auch kein Geld stehlen müssen, um die Schulden zu tilgen.
Das Obergericht habe eine weitere Bestätigung für den Diebstahl des Klägers darin gesehen, dass er das erzwungene Geständnis bei der Polizeieinvernahme wiederholt habe. Nach Ansicht des Obergerichts hätte der Kläger erkennen müssen, dass er im Falle seiner Unschuld nur durch richtige Angaben einem Strafverfahren hätte entgehen können. Dabei lasse es völlig ausser Acht, dass der Kläger vor seiner Einvernahme mit seinem Arbeitgeber Rücksprache gehalten und ihm dieser versichert habe, dass es für ihn am Besten wäre, das bisherige Geständnis einfach zu wiederholen; so könne ihm nichts passieren. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt nicht erkennen können, dass die Angabe der Wahrheit die letzte Chance für ihn gewesen wäre, unbeschadet aus der Sache herauszukommen. Die Ansicht des Obergerichts sei schon durch den tatsächlichen Ausgang des Strafverfahrens widerlegt.
Der Kläger sei "unter gewaltigem Druck" gestanden und habe in seiner Hilflosigkeit einfach das getan, was I*** von ihm verlangt habe. Er sei mit der Situation völlig überfordert gewesen.
Das Obergericht lege seiner Beurteilung "in wesentlichen Punkten Voraussetzungen zu Grunde, die aktenwidrig" seien [in der Revision folgen die bereits in der Berufungsmitteilung bekämpften und die statt dessen gewünschten Feststellungen; im Detail Pkt 2 in der Revision ON 24 Seite 12 ff].
5.2 Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Der Kläger habe in seiner Berufung ausgeführt, dass das Verfahren insoweit mangelhaft geblieben sei, als das Erstgericht keine Beweise dazu aufgenommen habe, wer sich ausser dem Kläger Zutritt zum Serverraum verschaffen habe können, ob es buchhalterische Nachweise gebe, dass diese Beträge tatsächlich entwendet worden seien, warum die Diebstähle erst nach Monaten entdeckt worden seien, wo sich jetzt die Originalkuverts befinden würden, weshalb die Videosequenz gelöscht und weshalb der Kläger nicht umgehend gekündigt worden sei. Die Beweisaufnahme zu allen diesen Punkten wäre für eine umfassende und abschliessende Erörterung des Sachverhalts unumgänglich gewesen. Gerade im Hinblick auf die massiven Zweifel an den Aussagen der Zeugen und aufgrund des nachvollziehbaren Widerrufs des unrichtigen Geständnisses hätte das Obergericht Interesse an der Aufklärung des wahren Sachverhalts haben müssen. Bei den Ausführungen des Obergerichts handle es sich um reine Spekulationen bzw um eine Modifizierung der erstgerichtlichen Feststellungen, die einer erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Streitsache entgegenstünden.
5.3 Rechtsrüge:
Das Obergericht verneine den Rückzahlungsanspruch des Klägers, weil nach seiner Ansicht und nach der Ansicht des Erstgerichts der Kläger die Taten begangen habe und unter Bedachtnahme auf die wiederholten Geständnisse auch nicht unter Druck gestanden sei. Damit schreibe das Obergericht in seiner rechtlichen Beurteilung den Rechtsirrtum des Erstgerichts fort. Hätte das Obergericht die begehrten Feststellungen getroffen, hätte es zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen müssen.
6.1 Zur "unrichtigen Tatsachenfeststellung/Aktenwidrigkeit":
Der Kläger verkenne, dass der OGH als Rechtsinstanz an den von den Vorinstanzen zu Grunde gelegten Sachverhalt gebunden sei. Die vom Kläger geltend gemachte Beweisrüge sei kein Revisionsgrund. Eine Aktenwidrigkeit würde nur bei einem Widerspruch zwischen den Prozessakten und den Urteilsfeststellungen vorliegen und müsste der Irrtum auf einem Fehler im Übertragungsvorgang beruhen. Der Kläger kritisiere aber die Wertung des Gerichts in Bezug auf die bekämpften Feststellungen und handle es sich dabei um eine nicht mehr vom OGH zu beantwortende Frage der Beweiswürdigung.
6.2 Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Der Kläger verkenne, dass nicht revisible Verfahrensmängel, wie behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht als solche verneint worden seien, nicht mit einer Revision geltend gemacht werden können. Es erübrige sich daher ein weiteres Eingehen auf die vom Kläger zu Unrecht behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
6.3 Zur Rechtsrüge:
Da die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, sei sie nicht gesetzmässig ausgeführt.
Der Kläger habe die gegenständlichen Diebstähle begangen, weshalb er gegenüber der Beklagten keinen Rechtsanspruch auf die von ihm zurückbezahlten Geldbeträge habe. Die Rückzahlung an die Beklagte sei zu Recht erfolgt, die Beklagte sei nicht bereichert.
Dazu hat der F OGH erwogen:
7.1 Zur "unrichtigen Tatsachenfeststellung/Aktenwidrigkeit":
7.1.1 Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Untergerichte, die vom OGH, der nur Rechtsinstanz ist, nicht überprüft werden kann (LES 2002, 162). Die Bekämpfung der Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nicht möglich, nicht einmal in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 503 ZPO E 59). Als reiner Rechtsinstanz obliegt dem OGH nur die Kontrolle des Berufungsurteils hinsichtlich der Lösung der Rechtsfrage sowie der Einhaltung der Verfahrensvorschriften (LES 2007, 513; vgl auch LES 2006, 342; LES 2006, 217; LES 2004/218; RIS-Justiz RS0123663; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 Rz 189 ff).
7.1.2 Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 472 Z 3 ZPO = § 503 Z 3 öZPO) liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoss beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (LES 2008, 256; Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 17; Klauser/Kodek ZPO17 [2012] § 503 E 126); die Aktenwidrigkeit muss für das Urteil von wesentlicher Bedeutung sein (EFSlg 44.101; RIS-Justiz RS0043324 [T2]; Klauser/Kodek aaO § 503 E 122). Aktenwidrigkeit setzt voraus, dass für eine entscheidungswesentliche Feststellung überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht. Sie liegt dann nicht vor, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch eine Schlussfolgerung gewonnen wurde (LES 2009, 17; LES 2008, 431; LES 2008, 120; RIS-Justiz RS0043256; RS0043421). Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (LES 2008, 106; RIS-Justiz RS0117019).
7.1.3 Mit seinen hier geltend gemachten Ausführungen macht der Kläger unzulässigerweise eine Beweisrüge geltend, die in die Wiederholung des in der Berufung relevierten Rechtsmittelgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mündet. Der Kläger kritisiert darin die obergerichtliche Entscheidung insoweit, als das Obergericht die erstrichterlichen Feststellungen übernommen und die ihnen zu Grunde liegende Beweiswürdigung für zutreffend erachtet hat.
Der Kläger verkennt damit, dass die Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar ist. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanzen sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheiden (RIS-Justiz RS0043175). Hier wurden die wesentlichen Feststellungen nicht nur auf eine den Grundsätzen des § 272 Abs 3 ZPO Rechnung tragende Beweiswürdigung gestützt, sondern hielten diese erstrichterlichen Überlegungen auch der Überprüfung durch das Berufungsgericht stand. Dass der Kläger seine Prozessbehauptungen nicht unter Beweis stellen konnte und die Vorinstanzen allenfalls mögliche - für ihn günstige - Feststellungen nicht getroffen haben, begründet entgegen der Ansicht des Klägers keine Aktenwidrigkeit.
7.1.4 Soweit der Kläger die Ausführungen des Obergerichts, dass allein die Umstände im Zusammenhang mit dem Angriff eines Mitarbeiters auf den Kläger im Jahr 2006 zeigten, dass er bereits bei einer vergleichsweisen kleinen Angelegenheit bereit sei, für die Rechtsdurchsetzung professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, als überschiessende, einen Ermessensmissbrauch darstellende Feststellung kritisiert, ist entgegenzuhalten, dass es sich hiebei nur um Überlegungen des Obergerichts im Zusammenhang mit der Erörterung der Beweisrüge und nicht um eine (ergänzende) Feststellung handelt. Von einem Ermessensmissbrauch kann nicht die Rede sein.
7.2 Zur Mängelrüge:
7.2.1 Der Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit wurde bereits im Berufungsverfahren nicht gesetzmässig ausgeführt. Die gesetzmässige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert nämlich, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen und die dafür erforderlichen (ausständigen) Beweismittel anführt (RIS-Justiz RS0043039).
Der Kläger hat es nicht nur unterlassen, konkrete, bislang nicht aufgenommene Beweismittel zu benennen, sondern es auch verabsäumt, konkrete Feststellungen anzuführen, die mit den ausständigen Beweismitteln zu belegen gewesen wären. Damit hat das Berufungsgericht die Mängelrüge zu Recht verneint.
7.2.2 Im Übrigen übersieht der Kläger, dass im erstinstanzlichen Verfahren ohnehin alle Beweise aufgenommen wurden. Aus dem Protokoll der abschliessenden Tagsatzung vom 17.5.2011 ergibt sich, dass kein weiteres Vorbringen erstattet und keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden (ON 13 Seite 16). Das Erstgericht hatte daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers gar keine Veranlassung, weitere Beweise aufzunehmen. Aufgrund der das zivilgerichtliche Verfahren beherrschenden Parteienmaxime hat grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (stRspr, RIS-Justiz RS0037797, zuletzt etwa 8 Ob 73/12m). Selbst in einem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren - hier nicht vorliegend - entfällt keinesfalls die Beweislast; die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichts ergänzt, auch ohne Parteibehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben (vgl RIS-Justiz RS0008742). Eine amtswegige Untersuchungspflicht, wie sie der Revisionswerber hier zu Unrecht unterstellt, bestand jedenfalls für die Vorinstanzen nicht, sodass die Mängelrüge insgesamt erfolglos zu bleiben hat.
7.2.3 Der Vollständigkeit halber wird ergänzt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit mängelfrei geblieben ist, als dieses sich mit der Beweisrüge des Klägers überhaupt befasst, nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und diese in seinem Urteil festgehalten hat (Klauser/Kodek aaO § 503 ZPO E 82). Ein Mangel des Berufungsverfahrens würde nur dann vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit dem geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst hätte (LES 2011, 83; LES 2010, 296; LES 2009, 196; Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 11). Das ist hier nicht der Fall.
7.3 Zur Rechtsrüge:
7.3.1 Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 472 Z 4 ZPO = § 503 Z 4 öZPO) liegt nur vor, wenn aufgezeigt wird, dass der vom Berufungsgericht festgestellte bzw von ihm übernommene Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde. Hiebei muss der Revisionswerber konkret und bestimmt begründen, warum der festgestellte Sachverhalt materiell-rechtlich falsch beurteilt wurde. Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt, was insbesondere dann zutrifft, wenn der Revisionswerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass diesfalls die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts gar nicht zu überprüfen ist (LES 2012, 38; LES 2006, 493; LES 2003, 36; Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 22 und § 528 Rz 6 je mit Nachweisen aus der öRspr; RIS-Justiz RS0043312).
7.3.2 Die der geltend gemachten Rechtsrüge zu Grunde liegenden Ausführungen des Klägers werden den Anforderungen einer gesetzmässig ausgeführten Rechtsrüge nicht gerecht. Sie gipfeln in der Schlussfolgerung, dass, "hätte das Obergericht die aus nachvollziehbaren Gründen begehrten Feststellungen getroffen, es zu einer gänzlich anderen rechtlichen Beurteilung gelangen hätte müssen". Damit baut die Rechtsrüge nicht auf dem von den Vorinstanzen festgestellten, sondern auf dem vom Revisionswerber für richtig gehaltenen Sachverhalt auf. Dies widerspricht ebenso einer gesetzmässigen Ausführung dieses Revisionsgrundes wie die abschliessende Behauptung, die rechtliche Beurteilung des Obergerichts sei nicht haltbar und das Obergericht schreibe den Rechtsirrtum des Erstgerichts fort. Damit wird die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts bloss mit "Leerformeln" - also der Sache nach begründungslos - als unrichtig bezeichnet (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 32).
7.3.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Tatbestands nach § 870 ABGB ist der Kläger behauptungs- und beweispflichtig (Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 [2009] § 870 E 5). Nach der hier massgeblichen Urteilsannahme, dass nämlich nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger durch Einschüchterungen seines Arbeitgebers zur Abgabe eines falschen Geständnisses und zur Zahlung der gestohlenen Beträge gezwungen wurde, ist dem Kläger der - hier als Vorfrage zu klärende - notwendige Nachweis nicht gelungen, dass die an die Beklagte geleisteten Zahlungen auf einer ungerechtfertigten Drohung seines (seinerzeitigen) Arbeitgebers beruhen. Damit scheidet der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch aus, weil die Zahlungen des Klägers - in Verbindung mit seinem Entschuldigungsschreiben - gemäss § 863 ABGB die Bedeutung eines Anerkenntnisses der Forderung der Beklagten haben. Die Zahlungen könnten auch bei Irrtum über das Bestehen der anerkannten Forderungen nicht zurückgefordert werden (Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner aaO § 1431 E 60).
Unter Bedachtnahme auf den massgeblichen und bindenden Sachverhalt haben daher die Vorinstanzen das Klagebegehren frei von Rechtsirrtum abgewiesen.
Vaduz, am 5. April 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat