10 CG. 2010.31
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei F***, vertreten durch Mag. Franziska Monauni, Rechtsanwältin in 9494 Schaan, als Verfahrenshelferin, wider die beklagte Partei mj. F***, vertreten durch die Kindesmutter F***, ebendort, diese vertreten durch lic. iur. Nicole Kaiser, Rechtsanwältin in 9490 Vaduz, als Verfahrenshelferin, wegen Unzulässigerklärung der Exekution zu 2R EX.2010.157 (Streitinteresse CHF 2.028,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.7.2010, 03 CG.2010.31-36, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.3.2010, ON 22, Folge gegeben und dieses Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 930,74 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit - rechtskräftigem - Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.10.2009, 06 PG.2003.42-53, wurde dem Rekurs des Klägers und dortigen Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 31.7.2009, ON 43, teilweise Folge gegeben und wurden seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen mj. Töchtern wie folgt festgesetzt:
"1. Der Kindsvater und Antragsteller ist verpflichtet, ab Dezember 2006 für die beiden Antragstellerinnen zu Handen der Kindesmutter F*** ausschliesslich der staatlichen Kinderzulagen folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten:
a) für mj. N*** CHF 670,--
b) für mj. J*** CHF 520,--
..."
Im Zeitraum von Dezember 2006 bis November 2009 zahlte der Kläger an Kindesunterhalt für die Beklagte monatlich CHF 750,--. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 22.10.2009 zu 06 PG.2003.42, ON 53, zahlte er somit im besagten Zeitraum monatlich CHF 80,-- zu viel an Kindesunterhalt, was für den gesamten Zeitraum einen Betrag von CHF 2.880,-- (36 Monate á CHF 80,--) ergibt.
3.1 Mit seiner am 5.2.2010 eingelangten Oppositionsklage begehrt der Kläger die Löschung des Anspruchs der Oppositionsbeklagten auf Zahlung eines weiteren Betrages von CHF 156,-- für die Monate Dezember 2009 und Jänner 2010 sowie auf Zahlung eines weiteren Betrages von CHF 78,-- monatlich ab dem 1.2.2010 bis zum 31.12.2012 sowie die Unzulässigerklärung der diesbezüglich bewilligten Exekution. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, im Zeitraum von Dezember 2006 bis November 2009, somit 36 Monate lang, monatlich CHF 80,-- und damit CHF 2.880,-- zu viel an Kindesunterhalt für die Beklagte gezahlt zu haben. Da die Beklagte nicht in der Lage sei, diesen zu Unrecht bezogenen Unterhalt zurückzuzahlen, verrechne er ab Dezember 2009 monatlich einen Teil seiner Gegenforderung, nämlich CHF 78,-- mit dem monatlichen Unterhaltsanspruch der Beklagten in Höhe von CHF 620,--, wobei das der Beklagten gemäss Art 2 Abs 1 lit b der Verordnung über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekution auf Arbeits- und Diensteinkommen (LGBl 2008 Nr 169; LohnPfVO) monatlich zustehende Existenzminimum nach wie vor gewahrt sei. Gemäss dieser Bestimmung betrage der unpfändbare Mindestbetrag für Unterhaltsverpflichtete bei Unterhaltszahlungen an Kinder pro Kind CHF 542,-- monatlich, weshalb sich daraus im Umkehrschluss ein von Gesetzes wegen unpfändbarer Freibetrag für unterhaltspflichtige Kinder in Höhe von CHF 542,-- monatlich ergebe. Damit könne jener Betrag, der das Existenzminimum von CHF 542,-- übersteige, gepfändet bzw zur Aufrechnung herangezogen werden.
3.2 Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, sie habe in der Vergangenheit den Unterhalt, gegen den der Kläger nunmehr aufrechnen wolle, gutgläubig und zur Gänze verbraucht und ihre Lebenserhaltungskosten damit finanziert. Dieser gutgläubige Verbrauch schliesse jegliche Kompensation aus.
4.1 Das Erstgericht legte seiner Entscheidung über den eingangs wiedergegebenen, nicht weiter streitigen Sachverhalt hinaus folgende wesentliche Feststellungen zu Grunde:
Im Verfahren zu 06 PG.2003.42 erging vor der Entscheidung des Obergerichts der Beschluss des Landgerichts vom 31.7.2009, ON 43, über den vom Kläger gestellten Antrag auf Herabsetzung des Kinderunterhalts. In Pkt 4. des Beschlusses wurde festgehalten, dass für den Zeitraum September 2009 bis Januar 2010 in den monatlichen (Unterhalts-)Raten CHF 508,20 anzurechnen und einzubehalten sind, weil der Kläger zuvor seiner mj. Tochter J*** zu viel an Kindesunterhalt gezahlt hatte. Dieser Beschluss wurde angefochten und mündete in die eingangs angeführte Entscheidung des Obergerichts vom 22.10.2009, ON 53. Aufgrund der erstgerichtlichen Entscheidung legte die Kindesmutter F*** auf Empfehlung ihrer Rechtsvertreterin in den Monaten September bis November 2009 von dem vom Kläger bezahlten Unterhalt monatlich CHF 508,20 für den Fall einer allfälligen Rückerstattungspflicht beiseite. Nachdem die obergerichtliche Entscheidung ergangen war, überwies sie auch im November 2009 den bei Seite gelegten Betrag von gesamt CHF 1.524,60 an den Rechtsvertreter des Klägers und gab als Zahlungsgrund "Kindesunterhalt" an.
Die Kindesmutter kann mit dem monatlichen Betrag von CHF 542,-- den Unterhalt für die am 25.11.1999 (richtig wohl: 23.9.1995) geborene mj. Beklagte nicht decken.
Gemäss Empfehlung zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Amtes für Jugend- und Berufsberatung des Kantons Zürich (Stand Januar 2000) beträgt der Barbedarf bei einem von zwei Kindern im Alter von sieben bis zwölf Jahren CHF 1.180,--. Unter Berücksichtigung der Teuerung (9,9 %) beträgt somit der Barbedarf CHF 1.296,65.
4.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass nach Art 2 Abs 1 lit b LohnPfVO der unpfändbare Betrag bei Unterhaltszahlungen für ein Kind monatlich CHF 542,-- betrage und unter Bedachtnahme auf die derzeitige Rechtsprechung (unter Hinweis unter anderem auf LES 1999, 55) ein über CHF 542,-- hinausgehender Betrag der Aufrechnung zugänglich sei.
Mit der im Dezember 2006 erfolgten Zustellung des vom Kläger im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren eingebrachten Antrages auf Herabsetzung des Unterhalts hätten die Beklagte und die obsorgeberechtigte Kindesmutter Zweifel am gutgläubigen Verbrauch der vom Kläger gezahlten Unterhaltsleistungen haben müssen. Die Beklagte könne sich nur bezüglich der im Dezember 2006 geleisteten Unterhaltszahlung auf einen gutgläubigen Verbrauch berufen, während für die Zeit danach der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs nicht mehr gerechtfertigt sei. Dem Kläger stehe eine Gegenforderung von CHF 2.800,-- zu, in welchem Umfang dem Klagebegehren stattzugeben sei.
5.1 Die Abweisung des Mehrbegehrens erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Der gegen den klagsstattgebenden Teil erhobenen und ausschliesslich auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung der Beklagten gab das Fürstliche Obergericht mit seiner nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 28.7.2010, ON 36, Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer Klagsabweisung ab. Ferner verpflichtete es den Kläger, der Beklagten die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
5.2 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Obergericht aus, das Erstgericht verkenne die Rechtslage, wenn es davon ausgehe, dass der in Art 2 Abs 1 lit d LohnPfVO verankerte pfändungsfreie Betrag von CHF 542,-- pro Kind jenen Betrag darstelle, den ein unterhaltsberechtigtes Kind gegenüber seinen eigenen Gläubigern als pfändungsfreien Betrag geltend machen könne. Die in Art 212 EO und in Art 2 Abs 1 lit b LohnPfVO genannten, der Pfändung entzogenen Beträge würden nur dem Schutz des Schuldners dienen. So werde in Art 1 lit a LohnPfVO die Höhe des Existenzminimums mit einem Betrag von CHF 1.918,-- monatlich festgelegt. Der der Pfändung entzogene Betrag werde im Falle einer Kindesunterhaltsverpflichtung um CHF 542,-- monatlich und im Fall einer Ehegattenunterhaltsverpflichtung um CHF 803,-- monatlich erhöht. Dass umgekehrt diese Beträge die Pfändungsfreibeträge bei den Unterhaltsberechtigten darstellen würden, könne weder dem Gesetz noch der Verordnung entnommen werden. Vielmehr bestimme sich der pfändungsfreie Betrag bei einem Unterhaltsberechtigten, falls er Verbindlichkeiten habe, mit demselben pfändungsfreien Betrag wie bei jedem anderen Schuldner. Der pfändungsfreie Betrag eines unterhaltsberechtigten Kindes bemesse sich nicht mit CHF 542,--, sondern gemäss Art 211 Abs 1, 212 EO iVm Art 1 lit a LohnPfVO mit CHF 1.980,-- pro Monat.
Würde man der Rechtsauffassung des Erstgerichts folgen, wären die Geldmittel, so sie ein Arbeitseinkommen darstellen, bis zu einem Betrag von CHF 1.980,-- unpfändbar, während sie, wären sie an den Schuldner geleistete Unterhaltsbeiträge, nur bis zu einem Betrag von CHF 542,-- der Pfändung unterliegen würden. Diese unterschiedliche Behandlung habe das Erstgericht nicht aufklären können.
Unter Bedachtnahme auf die Feststellungen, dass die Kindesmutter mit dem monatlichen Betrag von CHF 542,-- den Unterhalt für die Beklagte nicht bestreiten könne und dass gemäss Empfehlung zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Amtes für Jugend- und Berufsberatung des Kantons Zürich der Barbedarf bei einem von zwei Kindern im Alter von sieben bis zwölf Jahren unter Berücksichtigung der Teuerung CHF 1.296,65 betrage, hätte das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass die vom Kläger ab Dezember 2009 geschuldeten Unterhaltsbeiträge keiner Aufrechnung zugänglich seien.
Im Übrigen sei die Auffassung des Erstgerichts, dass aufgrund der im Dezember 2006 erfolgten Zustellung des Unterhaltsherabsetzungsantrages die Beklagte und die obsorgeberechtigte Mutter Zweifel am gutgläubigen Verbrauch hätte haben müssen, weshalb ab Dezember 2006 eine Aufrechnung mit den zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen zulässig sei, unrichtig.
Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrer mit Beschluss des Landgerichts vom 31.7.2009, 06 CG.2003.42 auferlegten Rückzahlungsverpflichtung mit insgesamt drei Monatsraten á CHF 508,20 nachgekommen sei.
Die Revision, die insgesamt die der Begründung des Fürstlichen Obergerichts zu Grunde liegende Rechtsansicht als verfehlt ansieht, bringt zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
6.1 Unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung der Gesetzesnormen über die Pfändungsfreibeträge ergebe sich das pfändungsfreie Einkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes unzweifelhaft aus dem zwischenzeitlich eingeführten Erhöhungsbetrag des Art 2 Abs 1 lit b LohnPfVO. Dem zufolge bemesse sich der unpfändbare Betrag für ein unterhaltsberechtigtes Kind mit CHF 542,--. Folglich sei die vom Kläger vorgenommene Verrechnung zu Recht erfolgt.
6.2 Entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichts könne sich der Unterhaltsberechtigte ab dem Zeitpunkt der Einbringung von entsprechenden Herabsetzungsanträgen nicht mehr auf den gutgläubigen Verbrauch berufen. Bei Bedachtnahme auf die Rechtslage und die Judikatur (im Detail Pkt 9 und 10 der Revision) werde deutlich, dass die Beklagte spätestens ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Unterhaltsherabsetzungsantrags Zweifel an der Rechtsmässigkeit der ihr danach ausgezahlten Beträge hätte haben müssen. Von einer Veranlassung des Verbrauchs des unrechtmässigen Unterhalts sei keinesfalls auszugehen, zumal die Beklagte vom Bemühen des Klägers, die Unterhaltsbeiträge zu verringern, gewusst habe und mit einer Herabsetzung habe rechnen müssen.
6.3 Im Übrigen übersteige die Höhe der dem Kläger zustehenden Forderungen den entsprechenden von der Beklagten gezahlten Betrag bei weitem, weshalb zumindest im Rahmen dieser Differenz ein Aufrechnungsanspruch des Klägers mit den laufenden Unterhaltsbeträgen der Beklagten in jedem Fall bestehe.
7.1 Mit seiner Rechtsmeinung, der Artikel 1 des im Jahr 1972 aufgehobenen Lohnpfändungsgesetzes vom 28.12.1962 habe in Art 2 Abs 1 lit b LohnPfVO vom 4.7.2008 Niederschlag gefunden, irre der Revisionswerber. Tatsächlich habe Art 1 des Gesetzes vom 28.12.1962 betreffend Beschränkungen bei Lohnpfändungen für jedes Kind unter 18 Jahren einen Mindestlohnbetrag von CHF 75,-- als betreibungsfrei vorgesehen. Diese Bestimmung sei durch das Einführungsgesetz zur EO vom 24.11.1971 ersatzlos aufgehoben worden. Seit der Aufhebung des Gesetzes vom 28.12.1962 betreffend Beschränkungen bei Lohnpfändungen und seit dem Inkrafttreten der Lohnpfändungsverordnung vom 9.6.1972 sei die Rechtslage dergestalt, dass sich der Betrag des unpfändbaren Einkommens eines Schuldners einheitlich bemesse und sich dieser Betrag im Falle von Unterhaltsverpflichtungen - gegenüber der Ehegattin oder gegenüber Kindern - entsprechend erhöhe. Die Bestimmungen der Lohnpfändungsverordnung liessen zudem keine unterschiedliche Qualifikation des schuldnerischen Einkommens zu. Der in Art 1 lit a LohnPfVO festgelegte pfändungsfreie Betrag von CHF 1.980,-- beziehe sich auf monatliche Einkünfte, unabhängig davon, ob es sich bei diesen Einkünften um gesetzliche Unterhaltsbeiträge handle oder um Arbeitseinkünfte. Dieser pfändungsfreie Betrag erhöhe sich nach Art 2 Abs 1 LohnPfVO im Falle von Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners, und zwar um CHF 542,-- bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Kind und um CHF 803,-- bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Ehegatten. Die Annahme des Revisionswerbers, der unterhaltsberechtigte Schuldner könne lediglich einen pfändungsfreien Betrag von CHF 542,-- - im Falle, dass sein Einkommen Kindesunterhalt darstelle - respektive von CHF 803,-- - im Falle, dass sein Einkommen Ehegattenunterhalt darstelle - geltend machen, finde in den geltenden Verordnungsbestimmungen keine Deckung.
7.2 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sei nicht schon ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Herabsetzung des Unterhalts im Jahre 2006 die Gutgläubigkeit in Bezug auf den Unterhaltsverbrauch weggefallen. Vielmehr sei die Kindesmutter - und damit die Beklagte - erst mit dem Zeitpunkt des Vorliegens des erstinstanzlichen Beschlusses zu 06 PG.2003.42-43, somit ab dem 3.8.2009, in Bezug auf den Verbrauch nicht mehr gutgläubig. Mit diesem Beschluss sei erstmals eine gerichtliche, wenngleich nicht rechtskräftige Entscheidung über eine Herabsetzung des Kindesunterhalts vorgelegen. Die Kindesmutter habe nach Vorliegen des obergerichtlichen Beschlusses vom 22.10.2009, ON 53, - trotz Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses in Bezug auf die Rückzahlungsverpflichtung von vergangenen Unterhaltsbeiträgen - die von ihr zwischenzeitlich bei Seite gelegten Monatsraten von insgesamt CHF 1.524,60 mit dem Vermerk "Kindesunterhaltsbeiträge" an den Revisionswerber zurückgezahlt.
Der Kläger habe im Verfahren zu 06 PG.2003.42 seinen Herabsetzungsantrag mehrfach geändert. Folgte man seinen Ausführungen in der Revision, so hätte die Beklagte anfänglich CHF 138,80 (CHF 750,-- minus CHF 611,20), dann CHF 186,-- (CHF 750,-- minus CHF 564,--), dann CHF 134,-- (CHF 750,-- minus CHF 616,--) und schliesslich CHF 185,-- (CHF 750,-- minus CHF 565,--) monatlich von den Unterhaltsbeiträgen zurückstellen müssen, um nicht dem Vorwurf des bösgläubigen Verbrauchs der an sie bezahlten monatlichen Kindesunterhaltsbeiträge ausgesetzt zu sein. Dass damit der Zweck von Unterhaltszahlungen vereitelt würde, sei offensichtlich - ganz abgesehen davon, dass die Beklagte ausser Stande gewesen wäre, mit den vom Revisionswerber abwechselnd genannten Beträgen ihr Auslangen zu finden.
7.3 Im Übrigen habe die Beklagte, wie das Obergericht richtig rechtlich beurteilt habe, die an sie bezahlten Kindesunterhaltsbeiträge gutgläubig zur Abdeckung ihrer Lebensunterhaltskosten verbraucht. Damit sei deren Rückforderung ausgeschlossen und eine Verrechnung mit zukünftigen Unterhaltsbeiträgen auch aus diesem Grund nicht zulässig.
Dazu hat der Senat erwogen:
Dazu hat der Senat erwogen:
8.1 Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend ausführt, dienen die in Art 211 Abs 1 EO iVm Art 1 der Verordnung vom 1.7.2008 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen genannten unpfändbaren Mindestbeträge (lit a bei Auszahlung für Monate: CHF 1.980,-- pro Monat) vornehmlich dem Schutz des Verpflichteten (vgl § 291a öEO: unpfändbarer Freibetrag ["Existenzminimum]), damit er seinen für einen ordentlichen Lebensunterhalt notwendigen Aufwand bestreiten kann. Art 2 der Lohnpfändungsverordnung sieht eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages vor, wenn der Verpflichtete seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder unehelichen Kind den Unterhalt gewährt. Bei monatlicher Unterhaltszahlung an Kinder erhöht sich der unpfändbare Betrag um CHF 542,--. Auch diese Regelung dient in erster Linie dem Verpflichteten, damit er über die Sicherung seines Lebensunterhalts hinaus auch seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen kann. Indirekt werden damit auch die Interessen des unterhaltsberechtigten Kindes geschützt.
Zusammengefasst erhöht sich also für den Verpflichteten im Falle einer tatsächlich gewährten monatlichen Unterhaltszahlung an ein Kind der unpfändbare Betrag auf insgesamt CHF 2.522,-- (CHF 1.980,-- plus CHF 542,--). Das bedeutet aber nicht gleichzeitig für den Unterhaltsberechtigten, dass die den Betrag von CHF 542,-- übersteigende Unterhaltszahlung pfändungsfrei wird. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht für einen derartigen Umkehrschluss kein hinreichender Anhaltspunkt in der Verordnung.
8.2 Auch bei Fehlen eines im Gesetz geregelten ausdrücklichen Aufrechnungsverbotes kann die Kompensation mit einer Forderung dann ausgeschlossen sein, wenn schutzwürdige Interessen die effektive Leistung dieser Geldschuld erfordern. Schutzobjekt können dabei nicht nur der Aufrechnungsgegner, sondern auch Dritte (zB Gläubiger) oder öffentliche Interessen sein. Eine Unterhaltsforderung, die zur Deckung der Kosten der Lebensführung notwendig ist, stellt insoweit, als sie den nach der Lohnpfändungsverordnung pfändungsfreien Betrag nicht übersteigt, ein höchstpersönliches Recht dar, das nicht Objekt einer Aufrechnung sein kann. Dies gilt auch für rückständige Alimentationsforderungen. Dies erfordern die schutzwürdigen Interessen der unterhaltsberechtigten Person ebenso wie die der öffentlichen Hand. Das Aufrechnungsverbot sichert den nötigen Lebensunterhalt des Betroffenen und soll verhindern, dass der Unterhaltsberechtigte der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) zur Last fällt (LES 1999, 55).
Nach den massgeblichen Feststellungen vermag die Kindesmutter mit dem monatlichen Betrag von CHF 542,-- den Unterhalt für die Beklagte nicht zu decken. Es würde daher den schutzwürdigen Interessen der Beklagten widersprechen, den Differenzbetrag zum tatsächlich geschuldeten Unterhalt von monatlich CHF 620,--, also CHF 78,-- zur Kompensation "freizugeben". Vielmehr schliesst allein die schutzwürdige Interessenlage der Beklagten als Unterhaltsgläubigerin - auch wenn im Gesetz kein ausdrückliches Aufrechnungsverbot verankert ist - eine Kompensation mit der Forderung des Klägers aus. Es gilt, den für die Beklagte nötigen Lebensunterhalt zu sichern. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten in einem gerichtlichen Verfahren ermittelt und damit entschieden wurde, was der notwendige Unterhalt erfordert. Abgesehen davon, dass der Kläger gar nicht behauptet hat, dass die Unterhaltsforderung den für eine standesgemässe Lebensführung notwendigen Bedarf überschreitet, ist hier ein solcher Beweis von vorneherein unzulässig, weil die Unterhaltsforderung auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht² [2008] Rz 876; 2 Ob 608/82 = EF 43.582).
Ausserdem würde die unterhaltsberechtigte Beklagte, wollte man den über CHF 542,-- hinausgehenden Betrag als pfändungsfrei ansehen, der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine Aufrechnung ausgeschlossen. Zudem unterschreitet die Unterhaltsforderung der Beklagten den nach der Lohnpfändungsverordnung pfändungsfreien Betrag, nämlich CHF 1.980,--, bei weitem und steht damit als höchstpersönliches Recht einer Aufrechnung entgegen. Selbst dann, wenn man den Mindestbetrag von CHF 1.980,-- um ein Drittel kürzen wollte, weil allenfalls der Wohnungsaufwand von der Kindesmutter, in deren Haushalt die Beklagte wohnt und lebt, allein getragen wird, findet die Unterhaltsforderung der Beklagten in dem solcherart errechneten unpfändbaren Mindestbetrag von CHF 1.320,-- zur Gänze Deckung, sodass eine Kompensation nicht in Frage kommen kann.
8.3 Der § 293 Abs 3 öEO, wonach die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung nur zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde, zulässig ist, wurde in Liechtenstein nicht rezipiert. Nach österreichischer Rechtsprechung wird eine Aufrechnung im Falle einer rückwirkenden Unterhaltsherabsetzung mit laufendem Unterhalt verneint, weil der rechtliche Zusammenhang fehlt (vgl RIS-Justiz RS0003952 mwN; 1 Ob 262/70 = SZ 43/229; Oberhammer in Angst EO § 293 Rz 7; Deixler-Hübner in Resch EO § 293 Rz 19). Für die Rechtslage in Liechtenstein lässt sich dieser Rechtssatz ohne weiteres damit begründen, dass schutzwürdige Interessen - des unterhaltsberechtigten Kindes oder der öffentlichen Hand - die effektive Leistung des Unterhalts erfordern und daher eine Aufrechnung mit dem laufenden Unterhalt unzulässig machen.
8.4 Angesichts dieser Überlegungen ist ein Eingehen auf die Frage, ob die Aufrechnung auch wegen eines allfälligen gutgläubigen Verbrauchs der Unterhaltszahlungen ausgeschlossen ist, entbehrlich. Davon abgesehen fehlen insoweit auch die für eine rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen.
8.5 Zusammenfassend hat das Fürstliche Obergericht - frei von Rechtsirrtum - die vom Kläger begehrte Aufrechnung verneint und folgerichtig das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abgeändert.
8.6 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO. Die Kosten wurden tarifgerecht verzeichnet.
Vaduz, 3. Dezember 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat