10 CG. 2010.81
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei RB***, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Patrick Roth, Rechtsanwalt in FL-9496 Triesen, wider die beklagten Parteien 1.) WB***, und 2.) SB***, beide in ***, und vertreten durch Dr. iur. Gabriel Marxer, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wegen Unterhalt, Auskunft und Zahlung (Streitwert CHF 30.000,--) über die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des F Obergerichtes vom 2.12.2010, 10 CG.2010.81-18, mit dem in teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers das Urteil des F Landgerichtes vom 29.6.2010, 10 CG.2010.81-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird F o l g e gegeben und das Teilurteil des Obergerichtes dahin abgeändert, dass das Urteil des Landgerichtes vom 29.6.2010 (Punkt II des Spruchs) vollinhaltlich wiederhergestellt wird.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten binnen vier Wochen die mit insgesamt CHF 6.106,90 bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1.1 Mit der am 8.3.2010 eingebrachten Stufenklage begehrte der am *** geborene Kläger, die Beklagten, seine Eltern, schuldig zu erkennen, ihm Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Zeit ab 1.1.2005 "bis aktuell" insbesondere durch Vorlage der Steuererklärungen samt aller Beilagen für die Steuerjahre seit 2005 sowie Vorlage aller Unterlagen über am Wohnort der Beklagten nicht steuerpflichtiges Vermögen oder Einkommen zu erteilen; damit verband der Kläger das - erst nach Erhalt der verlangten Auskünfte - zu beziffernde Begehren, ihm ab Feber 2007 einen monatlichen Unterhaltsbetrag zu bezahlen.
Hiezu brachte der Kläger zusammengefasst vor, dass die Beklagten neben ihm noch drei weitere Kinder hätten, von denen zwei noch unterhaltsberechtigt seien. Von Feber 2007 bis Oktober 2007 habe der Kläger bei der Firma UA*** als "Elektro-Springer" für ein monatliches Entgelt von ca CHF 200,-- gearbeitet. Schon damals sei er auf eine Unterstützung durch seine damalige Freundin und jetzige Ehefrau EB*** angewiesen gewesen, da die Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen seien. Überhaupt sei der Kläger gegenüber den anderen Geschwistern stark benachteiligt worden und habe weder Taschengeld noch passende Kleidung zum Anziehen bekommen. Im Einverständnis mit den Beklagten habe der Kläger von August 2007 bis Jänner 2009 die MPA Berufs- und Handelsschule B*** besucht. Anfangs 2009 habe sich herausgestellt, dass Schulgeldkosten in Höhe von CHF 16.000,-- aufgelaufen seien. Da das Schulgeld unberichtigt ausgehaftet habe, habe man dem Kläger die Fortführung der Ausbildung ab Feber 2009 verweigert.
Die Zweitbeklagte sei in der Zeit von Oktober 2007 bis August 2009 zu 50 % bei der PA*** als Frühzustellerin für die Gemeinde R*** sowie zu 60 % bei der BI*** als Hauswartin für den Innen- und Aussenbereich zweier Liegenschaften in T*** und B*** angestellt gewesen. Die Frühzustellung sei zunächst zur Hälfte vom Kläger und ab 2009 ausschliesslich vom Kläger ausgeführt worden. Die Arbeiten bei den Liegenschaften seien ebenfalls durch den Kläger unter Mithilfe seiner Gattin verrichtet worden. Die Zweitbeklagte habe den vollen Lohn erhalten, davon jedoch im Durchschnitt höchstens CHF 200,-- pro Monat an den Kläger weitergegeben; dies, obwohl die Zweitbeklagte dem Kläger versprochen habe, für seinen angemessenen Unterhalt aufzukommen und die Schulgebühren zu bezahlen. Letzteres sei nicht geschehen. Im Zeitraum Jänner 2009 bis zur Heirat des Klägers am 4.9.2009 habe sich die Situation zugespitzt. Nach seiner Heirat sei der Kläger an seinen jetzigen Wohnort verzogen. Seit Juli 2009 erhalte er von der Arbeitslosenkasse ein Taggeld in der Höhe von CHF 27,20 brutto. Die Ehegattin des Klägers bekomme seit September 2009 wegen 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen von monatlich CHF 1.118,-- und überdies vom Land Liechtenstein einen Mietbeitrag. Der Erstbeklagte sei IV-Rentner. Aufgrund eines Ärztefehlers habe er von seiner Versicherung vor mehreren Jahren Zahlungen in grosser Höhe erhalten. Das Geld liege auf einem Konto bei der SG***. Ziel des Klägers sei es weiterhin, die Ausbildung bei der MPA Berufs- und Handelsschule abzuschliessen; dafür müssten aber zunächst die rückständigen Kosten von CHF 16.000,-- beglichen werden. Die Beklagten hätten zusammengefasst ihre Unterhaltspflichten gegenüber dem Kläger grob vernachlässigt. Sie seien deshalb schuldig, dem Kläger ab Feber 2007 bis zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit eine Unterhaltsrente zu leisten. Da diese mangels genauer Kenntnis der Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht exakt beziffert werden könne, sei ein Auskunftsbegehren notwendig. Hiebei werde die Offenlegung schon ab dem 1.1.2005 verlangt, da die Beklagte zu 1. (offenkundig gemeint: zu 2.) zumindest teilweise eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe und gesicherte Daten nur in ungenügender Weise vorlägen.
1.2 Die Beklagten beantragten Klagsabweisung.
Hiezu brachten sie im Wesentlichen vor, dass der Kläger seine schulische Ausbildung schon dreimal abgebrochen habe. Er habe nämlich zunächst bis zum Jahre 2002 das Internat des Klosters M*** besucht. Ein Aufstieg in die sechste Klasse sei nicht mehr möglich gewesen, was zum Schulwechsel in die Fachschule für Elektronik in R*** geführt habe. Nach vier Jahren habe der Kläger auch diese Schule wegen ungenügender Noten vor Erreichen eines Abschlusses abbrechen müssen. Für den Abbruch des dritten Ausbildungsversuches bei der MPA B*** sei der Kläger selbst verantwortlich; er hätte nämlich zum 1.2.2009 eine Praktikumsstelle antreten sollen. Obwohl die Schulleitung versucht habe, ihn über fünf Wochen lang zu erreichen, habe der Kläger nicht einmal das Telefon abgenommen. Er habe sich geweigert, eine Praktikumsstelle anzutreten. Dies sei der alleinige Grund für den Abbruch der Ausbildung gewesen. Das ausständige Schulgeld hätte nicht zum Abbruch geführt. Die Zweitbeklagte habe dem Kläger in Aussicht gestellt, hinsichtlich des rückständigen Schulgeldes behilflich zu sein, wenn auch er seinen Teil dazu beitrage, indem er das anstehende Praktikum absolviere. Der Kläger sei aufgrund einer ihm zumutbaren Beschäftigung durchaus in der Lage, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen und habe dies bereits ab Feber 2007 vermocht. Es sei den Beklagten nicht zumutbar, nach drei vom Kläger selbst zu verantwortenden Abbrüchen seiner schulischen Ausbildung, nach einer gegen den Willen der Beklagten eingegangenen Ehe und nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung beginnend im Alter von 25 Jahren für einen nochmaligen Versuch, einen Schulabschluss zu erreichen, aufzukommen. Der Kläger habe bis Dezember 2009 bei seinen Eltern gewohnt und sei ordentlich und angemessen versorgt worden. Die Beklagten hätten es auch geduldet, dass sich die jetzige Ehegattin des Klägers jahrelang in der elterlichen Wohnung aufhielt und in deren Haushalt versorgt wurde.
"Der am *** geborene Kläger entstammt der Ehe der Beklagten. Die Beklagten haben drei weitere Kinder, nämlich den 27-jährigen Sohn E***, die 21-jährige Tochter J*** und den 17-jährigen Sohn J***.
Nach dem Besuch der Volksschule in R*** ging der Kläger in das Privatgymnasium M***, wo er fünf Schuljahre absolvierte. Im Jahre 2002 durfte er nicht in die sechste Klasse aufsteigen. Nachdem er die fünfte Klasse im Privatgymnasium M*** nicht repetierte, wechselte er in die HTL R***, wo er die erste und zweite Klasse besuchte, wobei er beide Schuljahre wiederholen musste. Im Schuljahr 2005/2006 hat der Kläger die zweite Klasse wiederum nicht bestanden, sodass er in die nächst höhere dritte Klasse nicht aufsteigen durfte. Zugleich war er auch nicht berechtigt, die zweite Klasse nochmals zu wiederholen.
Danach hat der Kläger mehrere Jobs gesucht und in mehrere Jobs hineingeschnuppert; er machte bei einem Projekt der Hochschule L*** mit, um herauszufinden, was der geeignete Beruf für ihn wäre. Dort stellte man fest, dass er für den kaufmännischen Bereich geeignet wäre, weshalb er dann im September 2007 mit der dreijährigen kaufmännischen Ausbildung mit eidgenössischem Fachabschluss (Kaufmann E-Profil) bei der MPA Berufs- und Handelsschule in B*** begann. Er besuchte diese Schule eineinhalb Jahre. Nach dieser Zeit stand das Praktikumsjahr an. Der Kläger hätte am 1.2.2009 mit einem Praktikum beginnen sollen, doch war es seitens der Schulleitung möglich, bis Mitte März den Antritt der Praktikumsstelle hinaus zu schieben. Der Kläger hat Stellenangebote seitens der Schule erhalten, so beispielsweise bei der Firma GI***, doch scheiterte das Anstellungsverhältnis aufgrund seiner Lohnforderung in der Höhe von CHF 2'000.00 monatlich. Es hätte noch weitere Stellenangebote gehabt, die ihm von Seiten der Schule angeboten wurden, doch wollte der Kläger keine Stelle in der Schweiz, sondern eine in Liechtenstein. Eine letzte Möglichkeit war bei einem Institut in B***, doch auch diese Bewerbung ist an den Lohnvorstellungen von CHF 1'400.00 pro Monat gescheitert. Auch ein Vorschlag der Erstbeklagten und Mutter des Klägers, bei Dr. H*** ein Praktikum zu absolvieren, scheiterte daran, dass dieser nicht befugt war, Praktikanten auszubilden. Der Kläger hat sodann seine Ausbildung abgebrochen.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Kläger seine Ausbildung nicht wegen des nicht bezahlten Schulgeldes von rund CHF 16'000.00 abbrechen musste. Wenn der Kläger eine Praktikumsstelle findet, so kann er auch trotz offenem Schulgeld die Ausbildung fortführen.
Am 28.9.2009 fand zwischen der Direktorin der MPA Berufs- und Handelsschule, Frau IB***, und dem Kläger eine Besprechung betreffend des ausstehenden Schulgeldes in der Höhe von CHF 16'000.00 statt. Da lediglich das erste Quartal des Schulgeldes bezahlt wurde, versuchte die Direktorin, IB***, mit dem Kläger eine Lösung zu finden, da bereits zuvor die Bezahlung des Schulgeldes versprochen wurde. Es war auch die Rede davon, dass die Bezahlung mittels Stipendium erfolgt. Auch die Erstbeklagte versicherte der Direktorin, dass man das Schulgeld bezahlen werde. So hat die Erstbeklagte insbesondere versichert, dass sie eine monatliche Ratenzahlung von CHF 1'000.00 vornehme. Tatsächlich wurde dann nur eine Rate bezahlt. Trotz offenem Schulgeld kann jedoch der Kläger die Ausbildung fortführen, wenn er eine Praktikumsstelle findet.
Zum Eigeneinkommen des Klägers lässt sich feststellen: Von Februar 2007 bis August 2007 hatte der Kläger eine Arbeitsstelle bei der Firma UA*** und dabei CHF 6'065.65 ins Verdienen gebracht; einen Teil dieses Geldes musste der Kläger seinem jüngeren Bruder überweisen, da die Firma UA*** den Lohn des jüngeren Bruders mit dem Lohnausweis des Klägers abgerechnet hat. Wieviel der Kläger nun an den jüngeren Bruder bezahlten musste, kann nicht festgestellt werden. Weiters brachte der Kläger im Zeitraum vom 16.7. bis 31.12.2007 bei der LP*** CHF 2'000.00 brutto ins Verdienen. Während der Ausbildung bei der Berufs- und Handelsschule B*** hat der Kläger für die Erstbeklagte gejobbt, so machte er für sie Frühzustellungen in der Gemeinde R*** und unterstützte sie im Zeitraum von September 2007 bis September 2009 bei der Pflege der Aussenanlagen bei jenen Liegenschaften in B*** und T***, wo sie als Hausabwart arbeitete. Dafür erhielt der Kläger von der Erstbeklagten eine Entschädigung von monatlich CHF 100.00 bis 200.00 und ab Januar 2009 CHF 300.00. bis 400.00.
Ende September 2009 bis Ende Januar 2010 hatte der Kläger eine Arbeitsstelle bei der Müllabfuhr, nämlich der Firma MB***.
Für das Schuljahr 2007/2008 hat der Kläger ein Stipendium bekommen, wobei die Höhe desselben nicht festgestellt werden konnte. Für das Schuljahr 2008/2009 erhielt er kein Stipendium mehr, wobei die Gründe der ablehnenden Entscheidungen ebenfalls nicht festgestellt werden konnten.
Der Kläger wohnte bei seinen Eltern bis September 2009, danach ist er in seine eheliche Wohnung eingezogen, da er am 4.9.2009 seine Freundin E*** heiratete.
Der Kläger wohnte bei seinen Eltern gratis und konnte sich bei den vorhandenen Essenswaren bedienen. Die beiden vom Kläger gefahrenen PKWs hat ihm die Erstbeklagte gekauft; die erforderlichen Autoreparaturen sowie die Motorfahrzeugversicherung wurden ebenfalls von der Erstbeklagten bezahlt. Das Auto, das der Kläger heute fährt, hat er für CHF 2'400.00 gekauft.
Derzeit bekommt der Kläger eine Arbeitslosenentschädigung von ca monatlich CHF 600.00. Seine Ehegattin, EB***, befindet sich derzeit zu 50 % im Krankenstand und ist zu 50 % arbeitslos. Sie erhält monatlich eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 1'119.00 und ein Krankentaggeld in der Höhe von CHF 585.00. Ansonsten verfügt die Ehegattin des Klägers über kein weiteres Einkommen.
Die Erstbeklagte machte neben ihrer Arbeitsstelle bei der Firma UA***, bei der sie monatlich durchschnittlich CHF 1'200.00/1'300.00 ins Verdienen brachte, Frühzustellungen für die PA*** in der Gemeinde R*** an den Wochentagen Donnerstag, Freitag und Samstag. Diese Tätigkeit übte sie bis zum 1.10.2009 aus und erhielt dafür durchschnittlich ca CHF 600.00 im Monat. Der Kläger hat sie dabei unterstützt, so vor allem am Samstag, teilweise aber auch an den anderen Tagen. Zusätzlich hat die Erstbeklagte von Februar 2008 bis Oktober 2009 die Postzustellung in der Gemeinde T*** an jeden Montag und Dienstag sowie jeden zweiten Samstag gemacht und erhielt dafür durchschnittlich monatlich CHF 2'500.00. Von November 2007 bis August 2009 hatte die Erstbeklagte bei der Firma BI*** eine Beschäftigung als Hausabwart für zwei Immobilien, eine in B*** eine andere in T***, und erhielt dafür monatlich CHF 3'400.00. Zurzeit arbeitet die Klägerin nur noch bei der Firma UA*** und bringt monatlich durchschnittlich CHF 1'800.00/1'900.00 ins Verdienen.
Der Zweitbeklagte erhält eine monatliche IV-Rente von CHF 2'200.00. Infolge eines Ärztefehlers erhielt der Zweibeklagte eine Schadenersatzzahlung, deren Höhe sich nicht feststellen lässt.
Die Erstbeklagte ist nicht Eigentümerin der Liegenschaft an der D***. Jedoch ist sie Mieterin der Liegenschaft und vermietet die dort befindlichen Wohnungen an weitere Untermieter; der durch die Untervermietung erzielte Gewinn ermöglicht es ihr, dass sie und ihr Gatte für die von ihnen angemietete Wohnung letztendlich keinen Mietzins bezahlen müssen."
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung erörterte das Landgericht die elterliche Unterhaltspflicht nach § 140 ABGB, die erst mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes entfalle. Diese Selbsterhaltungsfähigkeit trete dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitze oder selbst erwerbe bzw aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben in der Lage sei. Für die Beurteilung einer solchen Erwerbsfähigkeit seien die Anspannungsgrundsätze heranzuziehen. Wer schuldhaft die Erzielung unterhaltsdeckender Einkünfte unterlasse, obwohl ihm dies zumutbar sei, gelte als selbsterhaltungsfähig und verliere seinen Unterhaltsanspruch. Betreibe der Unterhaltsberechtigte ab Ende des Pflichtschulalters keine zielstrebige Schul- oder sonstige Berufsausbildung, sei seine Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen.
Der Kläger habe bislang keine Berufsausbildung abgeschlossen und stehe im Alter von *** Jahren noch vor dem Abschluss einer solchen. Er habe seine letzte Ausbildung bei der MPA B*** deshalb abbrechen müssen, weil er keine Praktikumsstelle aus seinem eigenen Verschulden erhalten habe. Er habe den Abschluss seiner Ausbildung an zu hohen Lohnvorstellungen scheitern lassen. Dies könne nicht als zielstrebig betrachtet werden, sodass von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Klägers auszugehen sei.
Dem Kläger sei es auch nicht gelungen, eine in der Vergangenheit ab Feber 2007 erlittene Unterhaltsverletzung nachzuweisen; er könne sein bei der Firma UA*** erzieltes Einkommen nicht beziffern und habe auch keine Angaben über das für das Schuljahr 2007/2008 erhaltene Stipendium machen können. Der Kläger habe jedenfalls Einkommen erzielt und ein Stipendium erhalten, wobei sich die Gesamthöhe der Einkünfte nicht feststellen lasse. So könne nicht beurteilt werden, wieviel die Beklagten zum Eigeneinkommen des Klägers überhaupt an Unterhalt leisten hätten müssen. Der Differenzbetrag könne nicht errechnet werden. Der Umstand, dass der Kläger Eigeneinkommen gehabt und auch Naturalleistungen von seinen Eltern bekommen habe, lasse vermuten, dass bei Anwendung des § 273 ZPO der Unterhalt seitens der Beklagten tatsächlich erbracht worden sei. Eine abschliessende Beurteilung könne aber nicht vorgenommen werden, da das Eigeneinkommen des Klägers, wie schon erwähnt, nicht vollständig feststellbar gewesen sei.
Es verpflichtete die Beklagten - in teilweiser Stattgebung des Auskunftsbegehrens -, dem Kläger binnen vier Wochen Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, allerdings nur für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.6.2009 insbesondere durch Vorlage der Steuererklärungen samt aller Beilagen sowie Vorlage der Unterlagen über deren an ihrem Wohnort nicht steuerpflichtiges Vermögen oder Einkommen zu erteilen.
Das klägerische Mehrbegehren auf "Rechnungslegung insgesamt auf den Zeitraum vom 1.1.2005 bis aktuell" wurde - rechtskräftig - abgewiesen.
Die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz wurden gegeneinander aufgehoben.
Das Berufungsgericht verwarf die Beweisrüge des Klägers und übernahm alle Feststellungen des Landgerichtes als Ergebnis einer fehlerlosen Beweiswürdigung. Der Verfahrensrüge, mit der der Kläger das Fehlen einer Entscheidung über sein Rechnungslegungsbegehren bemängelt habe, sei durch die Fällung eines Teilurteils durch das Berufungsgericht die Grundlage entzogen. Beim Neuvorbringen des Klägers in seiner Berufung handle es sich zum Teil um - unberechtigte - Beweisrügen. Die mit der Berufung vorgelegten Stipendiumverfügungen vom 27.6.2007 und 27.8.2008 seien im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht wesentlich. Derzeit gehe es nur um die Frage der Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung und damit als Vorfrage darum, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch zustehe. Ob der Kläger für gewisse Zeit ein Stipendium oder Studiendarlehen erhalten habe, bejahendenfalls in welcher Höhe, könne erst im zweiten Abschnitt von Bedeutung sein, wenn es um die Höhe des Unterhaltsbeitrages an den Kläger gehe, der sich für gewisse Zeit durch ein Stipendium vermindern oder für diese Zeit gar auf null beschränken könne. Derzeit sei diese Frage jedenfalls nicht erheblich.
Aus rechtlicher Sicht legte das Berufungsgericht zunächst dar, dass - wie hier - bei einer Stufenklage nach Art XV EGZPO vorerst nur über den Anspruch auf Vermögensangabe mittels Teilurteils und nicht über das Leistungsbegehren zu entscheiden sei. Eine Ausnahme von diesem "Entscheidungsverbot" bestehe nur dann, wenn bereits der Anspruch auf Auskunftserteilung unbegründet sei. In diesem Falle sei die gesamte Stufenklage, wie vom Erstgericht entschieden, abzuweisen.
Grundsätzlich stehe insbesondere nach jüngerer Rechtsprechung des öOGH volljährigen Kindern im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ein Rechnungslegungsanspruch nach Art XV EGZPO (Art XLII öEGZPO) zu (2 Ob 217/04g). Dabei sei aber vor der Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach überhaupt zu Recht bestehe. Erst wenn dieser bejaht werden könne, sei im Rahmen der Stufenklage dem Rechnungslegungsbegehren durch Teilurteil stattzugeben (2 Ob 217/04g). Das Erstgericht habe sich deshalb zu Recht mit dem Rechnungslegungsbegehren befasst und ebenfalls mit der Frage, ob der Unterhaltsanspruch des Klägers dem Grunde nach bestehe. Letzteres sei vom Landgericht verneint worden.
Dies allerdings zu Unrecht. Hiezu führte das Obergericht aus:
"Ein Unterhaltsanspruch eines Kindes besteht dem Grunde nach dann nicht, wenn es selbsterhaltungsfähig ist. Es handelt sich also immer um Umstände, die beim Unterhaltsberechtigten liegen müssen und nicht beim Unterhaltspflichtigen. Insoweit ist den Ausführungen des Berufungswerbers in der Berufung nicht zu folgen, dass auch schon bei der Beurteilung, ob ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besteht, sowohl die Einkommenssituation der Eltern, als auch jene des unterhaltsberechtigten Kindes bekannt sein müsse.
Da im gegenständlichen Falle in der relevanten Zeit ein stetiges Einkommen des Klägers zur Deckung seiner Bedürfnisse weder behauptet noch festgestellt ist, kommt es darauf an, ob bzw ab wann der Kläger selbsterhaltungsfähig ist bzw seine Selbsterhaltungsfähigkeit in Anlehnung an den Anspannungsgrundsatz angenommen wird.
So ist ein Kind schon vor Abschluss der Berufsausbildung als selbsterhaltungsfähig anzusehen, wenn es dem Pflichtschulalter entwachsen und seine Berufsausbildung aus seinem Verschulden gescheitert ist. Kein Unterhaltsverlust tritt aber dann ein, wenn begründete Aussicht auf Ausbildungsabschluss in absehbarer Zeit besteht (Neuhauser in Schwimann ABGB³ I § 140 Rz 98). Eine Berufsausbildung schiebt die Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus, allerdings nur, solange die Ausbildung zielstrebig verfolgt wird. Ein Wechsel eines solchen Ausbildungsganges oder Ausbildungszieles schadet der Zielstrebigkeit nicht, wenn er aus gerechtfertigten Gründen und ohne unnötigen Zeitaufschub erfolgt (Neuhauser aaO Rz 100). Dieses Konzept der Selbsterhaltungsfähigkeit ähnelt dem Anspannungsgrundsatz. Die Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt eben grundsätzlich bis zum Abschluss einer beruflichen Grundausbildung, solange diese ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Ein einmaliger Ausbildungswechsel ist im Allgemeinen unschädlich (Fischer/Czermak/Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB ON 0.03 § 140 Rz 64).
Das Fürstliche Obergericht teilt zunächst die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit jedenfalls nach Abbruch der Schulausbildung bei der MPA in B*** anzunehmen sein wird, weil dieser Schulabbruch in der zweiten berufsbildenden Schule, die der Kläger besucht hat, aus dem Verschulden des Klägers zustande kam. Er hat nach den Feststellungen sich zu wenig zielstrebig um eine Praktikumstelle bemüht bzw zu hohe Anforderungen an eine Praktikumstelle gestellt und deshalb keine gefunden. Dies fällt dem Kläger umso mehr zur Last, als es sich schon um die zweite berufsbildende Schule handelte und er damals im ***. Lebensjahr stand. Somit hat jedenfalls der Kläger nach diesem Schulabbruch dem Grunde nach keinen Unterhaltsanspruch mehr gegenüber seinen Eltern, wobei ihm im Hinblick auf den Zeitpunkt der Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit noch eine gewisse Zeit zum Suchen einer Arbeitsstelle zuzugestehen sein wird.
Für die Zeit davor kam das Erstgericht zum Schluss, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, eine Unterhaltsverletzung nachzuweisen. Er habe Einkommen erzielt, dessen Gesamthöhe lasse sich nicht feststellen, sodass nicht beurteilt werden könne, wie viel die Beklagten zum Eigeneinkommen des Klägers überhaupt an Unterhalt zu leisten gehabt hätten. Der Differenzbetrag könne nicht errechnet werden. Das Erstgericht geht bei dieser Begründung in Wahrheit tatsächlich davon aus, dass dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch bestand, der sich allerdings der Höhe nach aus prozessualen Gründen, die der Kläger zu vertreten habe, nicht berechnen lasse. Abgesehen davon, dass das Erstgericht das Einkommen des Klägers in der Zeit, in der er Unterhalt beansprucht, festgestellt hat und nur bestimmte Einkommensteile nach dem Erstgericht nicht feststellbar waren, ergibt sich jedenfalls, dass in der Zeit zwischen Februar 2007 und Februar 2009 kein eigenes Einkommen des Klägers vorlag, das seine Bedürfnisse voll deckte. Infolgedessen ist für diese Zeit keine Selbsterhaltungsfähigkeit des Klägers anzunehmen. Es schadet auch nicht, dass der Kläger nach zwangsweisem Abbruch der berufsbildenden Schule in R*** ein Jahr lang keine weitere Ausbildung besuchte, da feststeht, dass durch Teilnahme an einem Projekt der Hochschule L*** offenbar die Fähigkeiten des Klägers ausgelotet und ihm eine kaufmännische Ausbildung empfohlen wurde, die er dann auch zielstrebig begonnen hat. Auch wenn das Erstgericht keine genaueren Feststellungen darüber getroffen hat, welche Absprachen zwischen dem Kläger und seinen Eltern in dieser Zeit über die Zukunft (weitere Ausbildung oder Arbeitsstelle und ähnliches) getroffen wurden, so ergibt sich jedenfalls, dass die Fortführung der schulischen Ausbildung in der MPA B*** nicht gegen den begründeten Willen der Eltern erfolgte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Kläger in dieser Zeit nicht vorgeworfen werden kann, dass er es unterlassen habe, zielstrebige Bemühungen um eine Ausbildungsstelle oder einen Arbeitsplatz zu unternehmen. Dies ist umso mehr anzunehmen, als bei dieser Frage kein zu strenger Massstab angelegt werden soll (Stabentheiner in Rummel³ § 140 Rz 12; vgl. auch Gitschthaler Unterhaltsrecht² Rz 354 f). Festzuhalten ist noch, dass der Übertritt vom Gymnasium in eine Berufsausbildung (Fachschule für Elektronik, die eine Lehre ersetzt) nicht als Ausbildungswechsel anzurechnen ist. Somit hat der Kläger nur einmal seine Ausbildung gewechselt, als er von der technischen Ausbildung in die kaufmännische wechselte.
Zusammengefasst ist daher nach Abbruch der kaufmännischen Schule in B*** die Selbsterhaltungsfähigkeit des Klägers zu bejahen, für die Zeit davor aber zu verneinen, sodass für diese Zeit dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch besteht. Ob dieser Unterhaltsanspruch zufolge Einkommens und Vermögens der unterhaltspflichtigen Eltern und deren Leistung von Naturalunterhalt auf der einen Seite und des Einkommens und Bedarfes des unterhaltsberechtigten Klägers auf der anderen Seite schlagend wird, also rechnerisch zu einem Geldunterhalt führt, ist im zweiten Abschnitt der Stufenklage nach Rechnungslegung und allfälliger Bezifferung des Unterhaltsbegehrens zu beurteilen. Erst in diesem Verfahren werden dann die entsprechenden Beweise aufzunehmen und genauen Feststellungen über die Bemessungsgrundlage, die Naturalleistungen der beklagten Parteien und das Einkommen und den Bedarf des Klägers zu treffen sein.
Infolge dieser rechtlichen Beurteilung ist daher nicht das gesamte Klagebegehren abzuweisen, sondern dem Rechnungslegungsbegehren in Form eines Teilurteiles Folge zu geben. Damit stellt sich allerdings die Frage, ob dem gestellten Rechnungslegungsbegehren zur Gänze Folge zu geben ist. Der Kläger beantragt eine Rechnungslegung durch die beklagten Parteien ab dem Jahre 2005 bis "aktuell", offenbar bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung. Begründet wird dies nur damit, dass die Rechnungslegung ab dem 1.1.2005 begehrt werde, da die Erstbeklagte zumindest teilweise eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe und gesicherte Daten in nur ungenügender Weise vorlägen. Behauptungen darüber, welche selbständigen Tätigkeiten die Erstbeklagte ausübe und damit auch Feststellungen darüber, wurden nicht gemacht bzw nicht getroffen. Es ist nicht erkennbar, warum die beklagten Parteien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse schon für die Jahre 2005 und 2006 vorlegen sollten, wenn nach den Behauptungen der klagenden Partei die Erstbeklagte mehreren unselbständigen Erwerbstätigkeiten nachging und der Erstbeklagte Invalidenrentner ist. Ausserdem ist aufgrund der oben angeführten Argumente im Hinblick auf die Selbsterhaltungsfähigkeit und auf den Untergang des Unterhaltsanspruches dem Grunde nach eine Rechnungslegungspflicht nach Eintritt bzw Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht mehr gerechtfertigt. Das Rechnungslegungsbegehren ist daher auf das Jahr 2007 und 2008 und noch auf das erste Halbjahr 2009 einzuschränken, da im derzeitigen Verfahrensstadium (Verhandlung über die Pflicht zur Rechnungslegung) nicht festzustellen ist und auch nicht festgestellt werden könnte, mit welchem Monat konkret der Unterhaltsanspruch infolge angenommener Selbsterhaltungsfähigkeit untergegangen ist, wenn dem Kläger nach Abbruch der Schule noch gewisse Zeit für die weitere Orientierung zugestanden wird, die allerdings jedenfalls mit Mitte 2009 endet."
Dem Rechnungslegungsbegehren des Klägers sei deshalb in teilweiser Stattgebung der Berufung für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.9.2009 Folge zu geben gewesen.
4.1 Hingegen erhoben die Beklagten dagegen die zulässige Revision, mit der sie das Berufungsurteil mit einer Rechtsrüge insofern anzufechten erklären, als damit der Berufung des Klägers teilweise Folge gegeben wurde. Sie beantragen dessen Abänderung im Sinne der Wiederherstellung (Bestätigung) des Ersturteils.
Zusammengefasst vertreten die Revisionswerber den Standpunkt, dass der Kläger feststellungsgemäss bis September 2009 bei seinen Eltern gewohnt habe. Für ein Kind, das bei seinen Eltern wohne, sei nur der Naturalunterhalt zu leisten. Da der Kläger eine Verletzung des Naturalunterhaltes nicht geltend gemacht habe, müsse sein Klagebegehren schon aus diesem Grunde scheitern.
Auch habe das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es dem Kläger nicht gelungen sei, eine Unterhaltsverletzung nachzuweisen, unzulässigerweise dahin umgedeutet, dass auch das Landgericht in Wahrheit davon ausgegangen sei, es habe ein Unterhaltsanspruch bestanden, der sich der Höhe nach aus prozessualen Gründen, die der Kläger zu vertreten habe, nicht berechnen lasse. Demzufolge habe das Obergericht die Selbsterhaltungsfähigkeit des Klägers erst mit dem Abbruch der kaufmännischen Schule in B*** bejaht. Der Kläger habe jedoch auch in der Zeit, für die das Berufungsgericht dessen Selbsterhaltungsfähigkeit verneint habe, mit beiden Beklagten zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt; er habe von seinen Eltern sogar ein Auto erhalten und zusätzlich noch in dieser Zeit ein eigenes Einkommen erzielt, dessen Höhe nicht habe festgestellt werden können. Davon ausgehend sei der Anspruch auf Geldunterhalt unbegründet und die Stufenklage mangels eines Anspruches dem Grunde nach abzuweisen.
4.2 In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel der Beklagten keine Folge zu geben.
Der von den Eltern primär geschuldete Naturalunterhalt wandle sich in zwei Fällen in eine Geldunterhaltsschuld, nämlich wenn das Kind und der Unterhaltsschuldner nicht im gemeinsamen Haushalt lebten oder bei auch nur teilweiser Verletzung der Unterhaltspflicht. Eine Unterhaltsverletzung liege immer vor, wenn der Unterhaltsschuldner nicht pflichtgemäss leiste, sei es, dass er gar nicht leiste oder nicht in vollem Umfange Unterhalt erbringe, sei es, dass die Unterhaltsleistung verspätet erfolge, unter Umständen sogar dann schon, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen nicht ermitteln liessen.
Aufgrund der von den Beklagten herbeigeführten Unterhaltsverletzung habe sich deren Unterhaltspflicht in eine Geldunterhaltsschuld gewandelt und sei damit grundsätzlich auch der Auskunftsanspruch gegeben.
Daran könne der Umstand nichts ändern, dass der Kläger "im interessierenden Zeitraum" mit den Beklagten zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und der Kläger auch ein eigenes Einkommen erzielt habe.
Eine Unterhaltsverletzung liege immer dann vor, wenn Unterhaltsschuldner nicht pflichtgemäss leisteten. Für die Ermittlung einer Minderleistung bei Naturalunterhalt seien sämtliche monatlichen Unterhaltsleistungen der Verpflichteten zu berücksichtigen. Zur Überprüfung seien die monatlichen Naturalleistungen in Geld umzurechnen. Sodann sei die Summe aller Unterhaltsleistungen zu ermitteln und mit der Höhe des nach den allgemeinen Methoden bemessenen angemessen fiktiven Geldunterhaltes zu vergleichen. Nur wenn nunmehr der Wert der tatsächlichen Unterhaltsleistungen den errechneten Geldunterhaltsbetrag eindeutig unterschreite, sei von einer Unterhaltsverletzung auszugehen, die den Geldunterhaltsanspruch des Kindes begründe.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Anspruch des Klägers auf Geldunterhalt unbegründet sein solle. Gerade der Umstand, dass der Kläger ein eigenes Einkommen habe erzielen müssen, deute unweigerlich darauf hin, dass die Beklagten ihrer Unterhaltspflicht nicht nachgekommen seien. Auch der Umstand, dass der Kläger mit den Beklagten zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, könne keineswegs begründen, dass keine Unterhaltspflichtverletzung vorgelegen sei. Nur der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich anzumerken, dass der Kläger lediglich "formell" mit den Beklagten zusammengelebt habe, zumal er dort nicht die notwendige Kleidung, Nahrung etc erhalten habe. Im Übrigen stellten Betreuungsleistungen keine geldwerten Naturalleistungen dar und könnten demzufolge auch nicht in Geld bewertet werden. Sie blieben deshalb bei der Beurteilung, ob die Unterhaltspflicht verletzt worden sei, ausser Betracht.
Zusammenfassend seien die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach die Selbsterhaltungsfähigkeit des Klägers hinsichtlich des von ihm festgesetzten Zeitrahmens nicht bestanden habe, richtig.
Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Gleich dem Berufungsgericht pflichtet der Senat dieser Rechtsauffassung des öOGH bei.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger sein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Einkommens und des Vermögens der Beklagten hinreichend behauptete. Erfolgsvoraussetzung eines Auskunftsbegehrens ist es nämlich, dass die Beklagten bzw hier die zum Unterhalt Verpflichteten die für die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes massgeblichen Voraussetzungen nicht freiwillig offenlegen, was bereits in der Manifestationsklage substantiiert geltend zu machen ist (Konecny aaO Rz 7; Harrer-Hörzinger aaO S 50 f).
Selbst wenn ein ausreichendes Vorbringen des Klägers zu diesem Punkt unterstellt würde, ist im Sinne der OGH-Entscheidung 2 Ob 217/04g vorweg zu prüfen, ob der geltend gemachte Unterhaltsanspruch dem Grunde nach überhaupt zu Recht besteht.
Grundsätzlich ist auch im Falle einer Stufenklage zuerst über das Auskunftsbegehren mit Teilurteil zu entscheiden; erst dann ist vom Kläger das Zahlungsbegehren ausreichend bestimmt zu gestalten bzw zu beziffern. Muss allerdings schon das Auskunftsbegehren - in Ermangelung eines Anspruches des Klägers - abgewiesen werden, so ist zugleich auch der Leistungsanspruch abzuweisen (Fucik/Rechberger in Rechberger³ Art XLII EGZPO Rz 4; LES 2010, 101; LES 2008, 95 ua).
Im Lichte dieser Judikatur ist sohin zu prüfen, ob der vom Kläger geltend gemachte Geldunterhaltsanspruch überhaupt zu Recht besteht.
Der Unterhaltsanspruch auch grossjähriger Kinder, die im Haushalt der unterhaltspflichtigen Eltern leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich nach der Rechtsprechung erst bei getrenntem Haushalt oder bei Verletzung der Naturalunterhaltspflicht in einen Anspruch auf Geldunterhalt (RS0034807; SZ 70/134).
Die Behauptungs- und Beweislast für die Unterhaltsverletzung von Seiten der Beklagten und seinen erst daraus resultierenden Anspruch auf Geldunterhalt lag beim Kläger (6 Ob 339/99t; 9 Ob 364/97p; Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 452).
Dieser Beweis ist dem Kläger nach zutreffender Ansicht des Erstgerichtes und der Beklagten nicht gelungen.
Dabei ist entgegen dem Berufungsurteil nicht darauf abzustellen, ob der Kläger in der Zeit zwischen Jänner 2007 und Juni 2009 über ein "seine Bedürfnisse voll deckendes" Einkommen verfügte. Der Kläger lebte in diesem Zeitraum - entgegen der Revisionsbeantwortung keineswegs nur "formell" - mit seinen Eltern in deren Haushalt und fand dort Verpflegung und Unterkunft.
Allein davon ausgehend erfüllte jedenfalls die Zweitbeklagte, die gemäss § 140 Abs 2 ABGB (= § 140 Abs 2 öABGB) den Haushalt führte, in dem der Kläger "betreut" wurde, ihre Unterhaltspflicht. Daran vermag das im hier massgeblichen Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 30.6.2009 bereits "fortgeschrittene" Alter des volljährigen Klägers nichts zu ändern. Je mehr sich das Kind der Volljährigkeit nähert (oder diese überschreitet), desto mehr tritt im Rahmen der Betreuung durch den den Haushalt führenden Elternteil die Gewährung der Unterkunft, die Naturalverpflegung, die Besorgung der Kleider und Wäsche, Pflege im Krankheitsfall etc in den Vordergrund. Die Zweitbeklagte leistete mit ihrer Haushaltsführung für den 6-Personen-Haushalt ihren vollen Unterhaltsbeitrag gemäss § 140 Abs 2 ABGB, woran auch der auswärtige Schulbesuch des Klägers sowie allfällige Haushaltstätigkeiten und Mithilfe des Klägers im Haushalt nichts zu ändern vermögen (8 Ob 618/90; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 [2009] § 140 E 179). Abzustellen ist immer auf die übliche Obsorge in einem geordneten und funktionierenden Haushalt. Gegenteiliges wurde vom Kläger nicht behauptet und unter Beweis gestellt. Insbesondere machte er der Zweitbeklagten nicht zum Vorwurf, diese habe ihre Haushalts- und/oder sonstigen Betreuungspflichten verletzt. Vielmehr berief sich der Kläger im Wesentlichen nur auf eine vermeintlich zu geringe materielle Unterstützung durch Zuwendung von Geldmitteln, die jedoch, wie noch auszuführen sein wird, primär dem Erstbeklagten oblag (Neuhauser in Schwimann, ABGB-Ta Komm § 140 Rz 19, 20).
Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen verfügte der Kläger im für das Revisionsverfahren noch relevanten Zeitraum von Jänner 2007 bis Juni 2009 über nicht unerhebliche Eigeneinkünfte, die gemäss § 140 Abs 3 ABGB (§ 140 Abs 3 öABGB) auch seinen Anspruch auf Naturalunterhalt entsprechend reduzierten. Der Naturalunterhaltsanspruch umfasst neben Nahrung, Kleidung, Wohnung, medizinischer Bedeutung zwar grundsätzlich auch ein dem Alter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse (Neuhauser aaO Rz 2, 26, 110).
Ausgehend von der vom Landgericht erarbeiteten Sachverhaltsgrundlage erzielte der Kläger bei der Firma UA*** vom Feber 2007 bis August 2007 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 816,40, von dem er einen auch aufgrund seiner eigenen PV nicht feststellbaren Teil seinem Bruder abzuführen hatte (Beilage 4). Vom Juli 2007 bis zum 31.12.2007 war der Kläger bei der LP*** tätig, wo er Einkünfte von durchschnittlich monatlich CHF 330,-- erzielte (Beilage 5). Parallel dazu brachte er - von September 2007 bis Dezember 2008 - durch das "Jobben" für die Zweitbeklagte monatlich CHF 150,-- ins Verdienen. Nicht berücksichtigt bei diesen Einkommen ist das dem Kläger von der Stipendiumstelle des Fürstentums Liechtenstein für den Besuch der MPA Berufs- und Handelsschule B*** für die Zeit vom 1.8.2007 bis zum 31.7.2008 gewährte Stipendium von CHF 7.842,-- (vgl die mit der Berufung ON 9 vorgelegten Stipendiumverfügungen). Für seine aushilfsweisen Arbeiten für die Zweitbeklagte erhielt der Kläger feststellungsgemäss ab Jänner 2009 monatlich CHF 350,--. Der Kläger wohnte bis September 2009 bei seinen Eltern gratis und konnte sich bei den vorhandenen Essenswaren bedienen. Die Zweitbeklagte kaufte dem Kläger zwei PKWs und bezahlte dafür auch die Versicherungs- und Reparaturkosten.
Die Behauptung des Klägers, ihm sei von Seiten seiner Eltern keine "angemessene" Kleidung beigestellt worden, nahm das Landgericht offenbar aufgrund der Aussage der Zweitbeklagten nicht als erwiesen an (PV Kläger ON 6 S 7; PV Zweitbeklagte ON 6 S 10).
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist für den im Revisionsverfahren massgeblichen Zeitraum vom 1.1.2007 bis zu dem vom Kläger verschuldeten Abbruch seines dritten Ausbildungsweges in der Handelsschule B*** durch Nichtantritt einer mehrfach angebotenen Praxisstelle aufgrund des Eigeneinkommens des Klägers eine sogenannte "Teilselbsterhaltungsfähigkeit" zu unterstellen, die den Kläger in die Lage versetzte, seine über den Naturalunterhalt im elterlichen Haushalt übersteigenden Lebensbedürfnisse selbst sicherzustellen. Ob und inwieweit das Eigeneinkommen eines Kindes zu berücksichtigen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Hiebei sind die Interessen des Kindes und der Eltern gegeneinander abzuwägen (Neuhauser aaO Rz 217, 222, 248; 5 Ob 513/91; 7 Ob 592/92; 8 Ob 550/90; 3 Ob 547/90).
Aufgrund der schulischen Misserfolge des Klägers bis zum Start des dritten Ausbildungsweges im August 2007 in B*** waren die Beklagten nach dem Dafürhalten des Senats durchaus berechtigt, den Kläger, der, folgt man der Klagserzählung, offenkundig einen angesichts seines Alters und seiner privaten Situation übermässigen Geldbedarf hatte, finanziell knapp zu dotieren und war es umgekehrt dem Kläger durchaus zumutbar, seine finanziellen Bedürfnisse mit aushilfsweisen Arbeiten vor allem für seine Mutter aber auch für andere Personen (vgl PV Kläger ON 6 S 7) ins Verdienen zu bringen.
Da sich der Kläger, wie die vorinstanzlichen Feststellungen illustrieren, in einem hohen Masse und mehrfach ausbildungsunwillig zeigte, muss er sich spätestens ab April 2009 im Alter von knapp *** Jahren als jedenfalls selbsterhaltungsfähig behandeln lassen. Zielstrebige Bemühungen, nach dem Scheitern des dritten Ausbildungsweges einen Arbeitsplatz zu erlangen, wurden nicht behauptet geschweige unter Beweis gestellt. Für die Zubilligung weiterer Monate zur "beruflichen Orientierung" bis 30.6.2009 besteht keine tragfähige Grundlage. Der Kläger war ab April 2009 nach dem endgültigen Scheitern seiner Ausbildung in der Lage, durch eine entsprechende Arbeit selbst die Mittel zur Deckung seines Geldbedarfes aufzubringen, umso mehr, als er ja zu diesem Zeitpunkt noch im Haushalt seiner Eltern lebte (Gitschthaler aaO Rz 318, 354 ff).
Zusammenfassend ist dem Kläger deshalb - die Negativfeststellungen des Erstgerichtes zu seinen Einkünften gehen zu seinen Lasten - der Beweis für eine Verletzung der Unterhaltspflicht von Seiten beider Beklagten nicht gelungen. Damit konnte der Kläger auch den Beweis nicht erbringen, dass sich sein Naturalunterhaltsanspruch für den im Revisionsverfahren massgeblichen Zeitraum in einen solchen auf Geldunterhalt wandelte.
Nach zutreffender Ansicht der Revisionswerber ist somit davon auszugehen, dass der mit der Stufenklage verfolgte Anspruch des Klägers auf Geldunterhalt nicht zu Recht besteht.
In Stattgebung der Revision war deshalb das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Kläger hat den Beklagten die mit CHF 3.706,-- und CHF 2.400,90 tarifgemäss verzeichneten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens, sohin insgesamt CHF 6.106,90 zu ersetzen.
Vaduz, am 1. April 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat