10 CG. 2011.256
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei KLÄG 1 vertreten durch VTRA 3 in wider die beklagte Partei BEKL 1 vertreten durch VTRA 2 wegen eingeschränkt CHF 440'000.00 s.A. über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse CHF 440'000.00 s.A.) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 20.01.2016, 10 CG.2011.256-107, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 21.08.2015, 10 CG.2011.256-94, keine Folge, hingegen der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit CHF 10'024.40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Die Klägerin stellte über Vermittlung der --- ---------- (kurz: ----------), die ihrerseits weitere Untervermittler, so auch die ---------- Consulting GmbH, hatte, am 10.07.2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer "fondsgebundenen aufgeschobenen Rentenversicherung" mit einem Versicherungsbeginn am 01.08.2006, einer Aufschubdauer von 32 Jahren und einer Einmalprämie von EUR 400'000.00. Der Antrag wurde von der Beklagten am 19.09.2006 genehmigt.
Die Klägerin finanzierte die Prämienzahlung unter anderem durch die Aufnahme eines Kredits bei der Bank A, wobei sie der kreditierenden Bank als Sicherheit ihre Rechte aus der Versicherungspolice Nr. --- abtrat und verpfändete.
2.1. Die Klägerin begehrte mit ihrer am 22.07.2011 eingebrachten Klage - nach mehrmaliger Einschränkung - letztlich den Betrag von CHF 440'000.00 samt 5% Zinsen seit 20.07.2011, in eventu den Betrag von CHF 351'977.00 samt 5% Zinsen seit 18.02.2013 zuzüglich 5% Zinsen aus CHF 642'962.50 vom 20.07.2011 bis 17.02.2013, und brachte dazu im Wesentlichen vor:
Sie sei in wirtschaftlichen Dingen unerfahren. Im Frühjahr 2006 sei sie vom Versicherungsagenten ----------, Inhaber der in der Schweiz domizilierten ---------- Consulting GmbH, kontaktiert worden, der ihr eine "fondsgebundene aufgeschobene Rentenversicherung" der damals noch als ---------- Versicherung AG firmierenden Beklagten vorgestellt habe. Die ihr vorgelegten und als Entscheidungsgrundlage dienenden Prospekte, für deren Inhalt die Beklagte hafte, hätten falsche und irreführende Angaben enthalten. Es habe, vornehmlich wegen der Gesamtkostenstruktur der fondsgebundenen Rentenversicherung, die gesamthaft - auch unter Einbezug der Fremdfinanzierung des Anlagekapitals - als Anlageprodukt zu qualifizieren sei, von Anfang an keine Aussicht auf Steigerung des Policenwertes bzw auf eine positive Wertentwicklung bestanden, weil dazu eine angesichts auch der von ihr gewünschten sicheren und konservativen Anlage unrealistische jährliche Bruttorendite von weit über 16% hätte erzielt werden müssen. In Kenntnis dieser Umstände, über die sie von der Beklagten niemals aufgeklärt worden sei und die auch hiedurch schuldhaft ihre (vor) vertraglichen Beratungs-, Informations- und Aufklärungspflichten verletzt habe, hätte sie den Versicherungsvertrag niemals abgeschlossen. Die von der Beklagten als Vermögensverwalterin eingesetzte ---------- habe unter Ausserachtlassung aller Anlageprinzipien das Policenvermögen nicht der von ihr gewünschten sicheren und konservativen Anlagestrategie entsprechend investiert, sondern in hoch riskante Hedgefondszertifikate.
Das Verhalten der von der Beklagten im Rahmen eines Strukturvertriebs als Vermittlerin und zugleich als Vermögensverwalterin eingesetzten ---------- bzw des für diese handelnden ---------- sowie der von dieser eingesetzten Untervermittlerin ---------- Business Company S.A. ---------- bzw des ---------- sei der Beklagten vollumfänglich zuzurechnen, weil es sich dabei um deren Erfüllungsgehilfen handle.
In Kenntnis der wesentlichen Eigenschaften des Produkts der Beklagten hätte sie ihr Eigenkapital von CHF 315'000.00 nicht in dieses, sondern in eine sichere und konservative Alternativveranlagung zur Altersvorsorge investiert. Eine solche hätte eine angemessene Verzinsung von 5% abgeworfen. Eventualiter stütze sie sich auf die Wertentwicklung eines Indizes, der eine konservative Veranlagung abbilde, insbesondere den REXP-Index bzw die Wertentwicklung eines sonstigen Standartportfolios, das eine konservative Veranlagung abbilde. Bei einer Wertentwicklung von 39% bzw 4,4% p.a. bis zum 01.04.2015 ergebe sich ein hypothetischer Alternativveranlagungsbetrag von CHF 440'000.00.
2.2. Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen und zusammengefasst ein:
Bereits aus dem von der Klägerin unterzeichneten Versicherungsantrag samt dessen integrierten Anlagen, nämlich dem Formular "Risikoaufklärung/Gesprächsprotokoll" sowie den allgemeinen Versicherungsbedingungen, ergebe sich, dass keinerlei Grundlage für die behauptete Haftung bestehe. Die Klägerin, die bereit gewesen sei, ein hohes Risiko zur Erzielung eines hohen Ertrags einzugehen, sei über die Kosten und Risken aufgeklärt worden. Als Lebensversicherungsgesellschaft könne der Beklagten das Verhalten der ---------- - und zwar weder deren Verhalten als Vermögensverwalterin noch als Vermittlerin der Versicherung - zugerechnet werden, ebenso wenig das Verhalten der von der ---------- als Untervermittler beigezogenen ---------- bzw der ---------- Consulting GmbH oder des für diese handelnden ----------. Es handle sich dabei nicht um ihre Erfüllungsgehilfen, sondern um Versicherungsmakler, also Bundesgenossen der Klägerin, deren Verhalten, insbesondere allfällige Beratungsfehler, sie sich zurechnen lassen müsse.
Der Beklagten könne eine Verletzung von Beratungs-, Informations- und Aufklärungspflichten nicht angelastet werden, da es sich bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht um ein Anlagegeschäft handle; die sie versicherungsrechtlich treffenden Informationspflichten habe sie erfüllt. Das Underlying habe Aussicht auf eine jedenfalls auch kostendeckende Perfomance gehabt; hinsichtlich der für sie nicht erkennbaren Veruntreuungen durch den Fondsmanager ---------- fehle es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Das Policenvermögen sei anlagekonform veranlagt worden. Die von der Klägerin vorgenommene Schadensberechnung sei unrichtig, insbesondere könne der Beklagten der aus der Hebelung des Eigenkapitals resultierende Kreditschaden nicht zugerechnet werden. Bei der Schadensberechnung sei ausschliesslich auf das investierte Eigenkapital abzustellen. Der Klägerin sei auch ein Mitverschulden anzulasten.
3.1. Das Fürstliche Landgericht ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von folgenden Feststellungen aus:
"Im Antragsformular der Beklagten werden unter Punkt "Erklärungen und Hinweise" folgende Ausführungen gemacht:
"Erläuterungen zum Produkt: ---------- ist eine fondsgebundene aufgeschobene Rentenversicherung mit Einmalprämie. Am Ende der Aufschubdauer haben Sie die Wahl zwischen einer lebenslangen oder temporären Rentenzahlung und einer Kapitalablöse. Stirbt die versicherte Person während der Aufschubdauer, so erstattet ---------- die am Fälligkeitstag vorhandene Deckungsrückstellung. Stirbt die versicherte Person während der Rentenauszahlungsphase und wurde eine Rentengarantiezeit gewählt, erbringt ---------- bis zum Ablauf der verbleibenden Garantiezeit die vereinbarte Rente an die bezugsberechtigte Person. Bei Tod ausserhalb der Rentengarantiezeit werden keine weiteren Leistungen fällig. Die Rentenleistungen sowie eine eventuelle Kapitalauszahlung sind von der Entwicklung des Deckungsstockes abhängig. Sie können daher erst am Ende der Aufschubdauer in Abhängigkeit von der Höhe des Deckungsstockes festgelegt werden. Es werden die dann gültigen Rententarife verwendet. Die Höhe des Deckungsstockes wird mit dem Rücknahmepreis bzw Marktwert des Investments zum Abrechnungszeitpunkt, ggf. vermindert um die noch nicht getilgten Abschluss- und Verwaltungskosten sowie noch evtl. offenen Provisionsforderungen errechnet. Die Beiträge werden in einem von der ---------- verwalteten Deckungsstock investiert, der der gewählten Anlagestrategie des Versicherungsnehmers entspricht.
....
Erklärungen des Versicherungsnehmers:
Vermögensanlage:
Ich, der Versicherungsnehmer, entscheide mich bewusst für das von der ---------- angebotene Versicherungsprodukt. Dieses überlässt mir nach Ablauf der Widerrufsfrist zum einen entweder die freie Wahl hinsichtlich der Einbringung jenen depotfähigen und bewertbaren - aber nicht nachschusspflichtigen - Vermögenswertes in den Deckungsstock meiner aufgeschobenen Rentenversicherung und späterer Verwaltung durch den Vermögensverwalter oder zum anderen die freie Wahl des Vermögensverwalters, welcher die Ausgestaltung des Deckungsstocks veranlasst. Über die Risiken der von mir bzw der vom Vermögensverwalter beabsichtigt einzubringenden Vermögenswerte wurde ich ausführlich in Kenntnis gesetzt. Auch wurde ich darüber aufgeklärt, dass im Rahmen der von mir gewählten Anlagestrategie ein Austausch der Vermögenswerte durch den Vermögensverwalter vorgenommen werden kann und damit ebenfalls Risiken verbunden sein können. So ist mir verständlich und ich trage bewusst das alleinige Risiko, dass im Falle des Kursanstieges der von mir eingebrachten Wertpapiere bzw sonstiger Werte ein Wertzuwachs des Deckungsstockes erzielt werden kann, daneben aber auch das Risiko der Wertminderung bei Kursverlusten besteht. Auch weiss ich, dass Fremdwährungsanlagen Wechselkursschwankungen unterliegen und den Wert meiner Lebensversicherung beeinflussen können. ---------- kann daher im Falle von für mich ungünstiger Wertentwicklungen nicht in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus entbinde ich ---------- hiermit ausdrücklich von jeder Haftung, die im Zusammenhang mit dem Kauf, Besitz oder Verkauf von US-Wertschriften entstehen kann (insbes. Bzgl des US-Quellensteuerrechts).
Weiters wurde ich darüber aufgeklärt, dass mir als Versicherungsnehmer zusteht, einmal jährlich kostenfrei die von mir gewünschte Anlagestrategie zu ändern.
Weitere Erklärungen:
Mir ist bekannt, dass mit einem Teil der Beiträge die Kosten beglichen werden. Während dieses Zeitraumes steht somit ein geringerer Betrag zur Bildung des Anteilsguthabens zur Verfügung.
Kosten der Versicherung:
Einrichtungsgebühr: 1.00 % / Vermittlungscourtage: 5.00 % / Jährliche Verwaltungskosten: 1.30 % p.a. / Agio von bis zu 5.00 % (je nach Papier)
Eine an einen Vermittler ausgezahlte Vermittlungscourtage kann dem Versicherungsvertrag unter Berücksichtigung der Vorfinanzierungskosten über mehrere Jahre belastet werden. Ausserdem wurde ich darüber informiert, dass die jeweiligen Depotführungskosten direkt dem Depot belastet werden und dass sämtliche anfallenden Kosten im Zusammenhang mit Transaktionen von Wertpapieren und deren Verwahrung und Verwaltung dem Deckungsstock belastet werden. Ich wurde auch darüber informiert, dass bei Neuveranlagungen von Wertpapieren u.d.R. ein Agio von bis zu 5 % (je nach Papier unterschiedlich) dem Deckungsstock belastet wird."
In ihrem Antrag gab die Klägerin an, mit Abschluss der Lebensversicherung das Motiv des Vermögenszuwachses zu verfolgen und dass das Geld für eine Vermögensanlage für einen Zeitraum von über 15 Jahren zur Verfügung steht. Ihr Anlageverhalten schätzte sie als "dynamisch - hohen Ertragsmöglichkeiten stehen hohe Risken und Wertschwankungen gegenüber" ein. Zur Herkunft des Vermögens gab die Klägerin an, dass dieses ihren Ursprung aus einem Landverkauf habe. Als Grund für den Abschluss nannte sie Vermögensaufbau.
Aus dem Versicherungsantrag geht die ---------- ---------- als Vermittler hervor. Eingereicht wurde der Antrag von der --------------------, 9490 Vaduz. Beraten wurde die Klägerin von ---------- von der ---------- Consulting GmbH, die am Ende des Versicherungsantrages auch als Berater/Makler aufscheint.
Dem Antrag der Klägerin war das Formular "Anlagestrategie" angeschlossen, in dem angegeben wurde wie folgt:
"Die Verwaltung des Vermögens basiert auf folgender Anlagepolitik:
Basiswährung: Euro
Anlageziel Vermögenszuwachs
Aufteilung Erstanlage mit folgender anfänglicher Erstaufteilung:
---------- oder f.f. 100 %
Einschränkung: keine"
Weiters erklärte die Klägerin im Formular "Anlagestrategie" wie folgt:
"Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass folgender Vermögensverwalter für die Verwaltung des Deckungsstockes eingesetzt wird:
---------- ----------, ----------,
CH-8808 Pfäffikon, SZ"
Als Depotbank wünschte die Klägerin die Bank A.
Ebenfalls dem Antragsformular angeschlossen war das Formular "Beratungsprotokoll/Risikoaufklärung". Darin wurde festgehalten, dass die Risikoaufklärung/Beratung gegenüber dem Kunden, der Klägerin, mündlich in persönlicher Vorsprache am 10.07.2006 in Luzern erfolgte. Ausdrücklich wurde festgehalten, auf welche Risiken besonders eingegangen wurde, so nämlich:
"Zinsrisiko
Währungsrisiko - wenn Veranlagung für EUR-Investor nicht in EUR erfolgt, besteht ein Währungsrisiko
Performance- bzw Kursrisiko
Liquiditätsrisiko - Einige Investments sind nicht täglich handelbar. Bei Kündigung bzw Teilkündigung kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen.
Bindungsfrist - Bei Kündigung bzw Teilkündigung vor Ablauf des Zertifikates kann es seitens des Investments zu Rückgabeabschlägen (im Vergleich zum Zertifikatswert, NAV - Net Asset Value) kommen
Transparenzrisiko bei Alternativen Investments
Fremdfinanzierungsrisiko - Werden Fremdmittel für die Finanzierung der fondsgebundenen Lebensversicherungspolice (Finanzhebel) aufgenommen, können für den aufgenommenen Kredit zu zahlenden Zinsen die erzielten Erträge (Erträge aus dem ----------) übersteigen. Dies führt zu negativen Effekten für den Versicherungsnehmer.
Totalverlustrisiko bei Investments ohne Kapitalgarantie bzw bei Beitragszahlung durch Fremdfinanzierung (Finanzhebel)"
Mit ihrer Unterschrift bestätigte die Klägerin, dieses Beratungsprotokoll gelesen zu haben. Weiters erklärte sie wie folgt:
"Mir ist bewusst, dass ich jeden depotfähigen und bewertbaren - aber nicht nachschusspflichtigen - Vermögenswert in den Deckungsstock einbringen kann und dieser im Rahmen der von mir gewählten Anlagestrategie verwaltet wird. Mir ist bewusst, dass im Falle des Kursanstieges der von mir eingebrachten Wertpapiere bzw sonstigen Werte einen Wertzuwachs des Deckungsstockes erzielt werden kann, daneben aber auch das Risiko der Wertverminderung bei Kursverlusten besteht. Auch weiss ich, dass Fremdwährungsanlagen Wechselkursschwankungen unterliegen und den Wert meiner Lebensversicherung beeinflussen können. In Kenntnis dieser Umstände entspricht das von mir gewählte Produkt meinen Wünschen und Bedürfnissen."
Schliesslich bestätigte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, über die Risiken im Zusammenhang mit einer Veranlagung in ---------- ausreichend informiert worden zu sein und dass ihr alle Chancen und Risiken im Zusammenhang mit dieser Veranlagung in vollem Umfang bewusst ist.
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen für fondsgebundene aufgeschobene Versicherungen, deren Erhalt die Klägerin im Antragsformular bestätigte, lauten unter anderem wie folgt:
"§ 5 Wie verwenden wir Ihre Prämie?
(1) Sie überweisen bzw übertragen Ihre Prämie in der vereinbarten Form. Mit dieser Prämie bestreiten wir die bei Vertragsabschluss entstandenen Kosten sowie die Kosten, die sich während der Vertragslaufzeit aus der Verwaltung Ihrer Lebensversicherung ergebe. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie bitte Seite 4 Ihres Versicherungsantrages sowie § 23 dieser AVB.
(2) Soweit die Prämie nicht zur Deckung der Kosten bestimmt ist, erwerben wir frühestens nach Ablauf der Widerrufsfrist von 30 Tagen bewertbare und depotfähige Anlagen und führen diese Ihrem Deckungsstock zu. Dieser bildet die Deckungsrückstellung (die Deckungsrückstellung ist der Versicherungsdepotwert abzüglich noch offener Kosten bzw Provisionsforderungen). Ihr Deckungsstock wird gesondert vom übrigen Vermögen der ---------- angelegt.
(3) Wie Ihre Prämie, abgestimmt auf Ihre Risikobereitschaft, angelegt wird, bestimmen Sie aufgrund der vor Versicherungsbeginn festgelegten Anlagestrategie.
(4) Da die Entwicklung der Werte Ihres Deckungsstocks nicht vorauszusehen ist, können wir den Wert der Leistung nicht garantieren. Sie haben die Chance, bei Steigerung der Werte des Deckungsstocks einen Wertzuwachs zu erzielen. Bei Rückgang tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung und eventueller Wechselkursschwankungen.
(5) Sie können Ihre festgelegte Anlagestrategie während der Vertragsdauer ändern, haben aber während dieser Zeit keinen direkten Einfluss auf die Auswahl und Verwaltung des Deckungsstockes. Die Änderung ist uns schriftlich mitzuteilen und wird von ---------- veranlasst.
(6) Die vom Versicherungsnehmer gewählte Anlagestrategie gilt vorbehaltlich späterer Änderungen durch den Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungsleistung als vereinbart.
Mehr als eine Änderung der Anlagestrategie pro Versicherungsjahr sowie sonstig veranlasste Eingriffe auf den Deckungsstock sind kostenpflichtig.
§ 8 Wann können Sie den Versicherungsvertrag kündigen, Teilkündigungen vornehmen oder Prämienfreistellungen durchführen?
(1) Sie können Ihren Vertrag grundsätzlich nur vor Ablauf der Aufschubdauer schriftlich, ganz oder teilweise, mit dreimonatiger Frist, jeweils auf das Monatsende, frühestens jedoch auf den Schluss des ersten Versicherungsjahres, kündigen. Eine Kündigung während der Rentenzahlung ist unter der Voraussetzung versicherungstechnischer Abwickelbarkeit möglich.
(5) Nach Kündigung der Versicherung erhalten Sie - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Dieser entspricht dem Wert des Deckungsstockes, errechnet mit dem Rücknahmepreis bzw Marktwert des Investments zum Abrechnungszeitpunkt, ggf. vermindert um die noch nicht getilgten Abschluss- und Verwaltungskosten sowie noch offenen Provisionsforderungen. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie bitte Seite 4 Ihres Versicherungsantrages sowie § 23 dieser AVB. Sämtliche Kosten der Kündigung gehen zu Ihren Lasten.
§ 23 Welche Kosten und Gebühren werden wir berechnen?
(1) Die mit dem Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenen Kosten werden wir, abhängig von der Prämiensumme, Ihrem Deckungsstock belasten. Ausserdem werden wir die vom Wert des Deckungsstocks abhängigen laufenden Versicherungsverwaltungskosten, die jährlich im Voraus zu zahlen sind, verrechnen und diesem belasten. Sollte dabei ihr Deckungsstock über nicht genügend Barwerte verfügen, wird ein Teil davon realisiert und zur Deckung der offenen Kosten herangezogen.
(2) Im ersten Versicherungsjahr erfolgt eine vorschüssige, monatliche Prorate-Berechnung der Versicherungsverwaltungskosten. Berechnungsgrundlage hierfür ist die vereinbarte Prämienleistung im ersten Versicherungsjahr. Etwaige Kosten für die Vermittlung Ihres Versicherungsvertrages (siehe Seite 4 Ihres Versicherungsvertrages) werden unter Berücksichtigung der Vorfinanzierungskosten auf bis zu fünf Jahre verteilt Ihrem Deckungsstock belastet. Darüber hinaus werden gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren für Mehraufwendungen, die Sie veranlassen, verrechnet. Risikokosten sind in den Versicherungsverwaltungskosten enthalten. Zusätzliche Risikokosten aufgrund erhöhter finanzieller und gesundheitlicher Risiken können dem Deckungsstock zusätzlich belastet werden.
(3) Etwaige Bankspesen sowie Gebühren für die Vermögensverwaltung Ihres Deckungsstockes werden direkt mit diesem verrechnet.
In Ausnahmefällen kann es dazu kommen, dass Ihr Deckungsstock nicht mehr ausreicht, eventuell anfallende Verwaltungskosten bzw anfallenden Provisionskosten abzudecken. In derartigen Fällen sind Sie als Versicherungsnehmer in Anspruch zu nehmen.
Falls aus speziellen, durch den Versicherungsnehmer oder etwa durch den Gesetzgeber veranlassten Gründen bei uns ein zusätzlicher Aufwand verursacht wird, können wir die dadurch verursachten Kosten in nachgewiesener Höhe gesondert Ihrem Deckungsstock belasten. Dies gilt beispielsweise bei Durchführung von Vertragsänderungen, Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen, oder Mahnverfahren bei Zahlungsrückständen.
§ 26 Rechtswahl
Aufgrund Ihren Vertrag findet das Recht des Fürstentums Liechtenstein Anwendung."
In der Verbraucherinformation, deren Erhalt die Klägerin in ihrem Versicherungsantrag bestätigte, macht die Versicherung nochmals unter anderem auf folgende Punkte aufmerksam:
...2. Auf ihren Versicherungsvertrag findet das Recht des Fürstentums Liechtenstein Anwendung.
Im § 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen teilen wir ihnen mit, dass die Entwicklung der Werte ihres Deckungsstocks nicht vorauszusehen ist und wir daher den Wert der Leistung nicht garantieren können. Dies gilt auch für die Rückkaufswerte sowie für die Leistungen einer beitragsfreien Versicherung. Bei ungünstigem Verlauf ihres Deckungsstocks kann die zu erwartende Versicherungsleistung die Summe der gezahlten Prämien in erheblichem Umfang unterschreiten.
Die in § 23 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen angegebenen Verwaltungskosten decken die Kosten der Verwaltung ihrer Versicherung durch die ---------- Versicherung AG ab."
Am 25.09.2006 hat die Beklagte der Klägerin die Versicherungspolice mit der Nr. --- mit folgenden Eckdaten ausgestellt:
"Versicherungsnehmer ----------
Versicherte Person ----------
Geb. am ---1953, weiblich
Versicherungsbeginn 01.08.2006
Aufschubdauer 32 Jahre
Rentenbeginn 01.08.2038
Rentenzahlungsdauer lebenslang
Einmalprämie EUR 400'000.00
davon staatliche Abgabe 2.5 % EUR 9'756.10
Anlageform individuell
Bezugsberechtigte:
Erleben:
----------, geb. am 04.05.1953 1. Rang 100 %
Ableben:
----------, geb. 27.09.1949 1. Rang 25 %
----------, geb. am 20.08.1981 1. Rang 25 %
----------, geb. am 28.01.1985 1. Rang 25 %
----------, geb. am 22.04.1987 1. Rang 25 %"
Es wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Versicherungsvertrag die Versicherungsbedingungen gelten.
Die Klägerin ist Lehrerin und übt diese Tätigkeit in Teilzeit aus; sie hat die Handelsschule absolviert, hat aber keine weitere Ausbildung in Wirtschaft. In Wirtschafts- und Finanzfragen hat die Klägerin keine Erfahrungen.
Das von der Klägerin investierte Eigenkapital stammt aus einem Landverkauf, der ca. im Jahre 2003 stattfand. Sie hatte den Verkaufserlös ca. drei Jahre auf ihrem Konto. Das Geld benötigte sie nicht für ihren Lebensunterhalt und wollte deshalb eine längerfristige Anlage vornehmen. Eine Anlage in Aktien hätte sie nie vorgenommen, weil dies für sie zu unsicher gewesen wäre und wusste, dass sich der Wert der Aktien verändern kann. Die Klägerin wollte ihr Geld sicher und ohne Risiko anlegen. Die Aufnahme eines Kredites mit der Veranlagung wurde ihr als Paket angeboten. Die Klägerin ging davon aus, dass die Kreditaufnahme kein Problem darstellt, da sie annahm, dass auch die Bank im vorliegenden Produkt eine sichere Anlage sah, ansonsten sie ja den Kredit nicht bekommen hätte. Die Gewährung des Kredites bestätige die Klägerin darin, dass es sich um eine sichere Anlage handelt.
Hinsichtlich des gegenständlichen Versicherungsproduktes wurde die Klägerin von ---------- beraten. Er erklärte ihr anhand des mitgebrachten Prospektes, dass das gegenständliche Versicherungsprodukt ohne Risiko aufgrund der 105 %-igen Kapitalgarantie sei. Dass die Aufnahme eines Darlehens ein höheres Risiko darstellt, hat er der Klägerin nicht mitgeteilt. Vielmehr erklärte er ihr, dass die Zinsen des Darlehens gut bedient werden können, da ja eine entsprechende Rendite vorhanden sei. Über allfällige Nachschusspflichten wurde die Klägerin von ---------- nicht aufgeklärt. ---------- erklärte der Klägerin zur 105 %ige Kapitalgarantie, dass das Kapital zu 100 % garantiert werde, dazu bekomme man weitere 5 % und Gewinnanteile von ca. 8 bis 12 %. Die Klägerin ist davon ausgegangen, dass das gegenständliche Produkt kein Risiko in sich birgt. Sie wollte unbedingt eine risikofreie Anlage, da sie das Geld für ihre Kinder sparen oder für den Fall der Not verwenden wollte. Den gegenständlichen Vertrag hätte die Klägerin nicht abgeschlossen, wenn ---------- nicht die 105 % Kapitalgarantie zugesagt hätte.
Die Klägerin wurde von ---------- nicht darüber aufgeklärt, welche Rendite jährlich zu erwirtschaften ist, insbesondere hat er sie nicht darüber aufgeklärt, dass mindestens eine Bruttorendite von 18 % erwirtschaftet werden muss. Jedoch hat ---------- der Klägerin Diagramme gezeigt, die eine Rendite von ca. 12 % auswiesen, und erklärt, dass es aufgrund der Rendite kein Problem darstellt, die Kreditzinsen zu bezahlen.
Hätte die Klägerin gewusst, dass mit dem gegenständlichen Versicherungsprodukt eine jährliche Rendite von 18 % erwirtschaftet werden muss, so hätte sie den gegenständlichen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen. Stattdessen hätte sie ihr Geld auf der Bank belassen und in Obligationen oder Staatsanleihen angelegt.
Die Klägerin hätte keinen Kredit aufgenommen, wenn sie nicht in das gegenständliche Produkt investiert hätte. Sie hätte dann nur ihr Eigenkapital veranlagt. Für sie wäre dann eine Veranlagung in Obligationen oder in Staatsanleihen in Frage gekommen.
Mit ihrem Ehegatten hat die Klägerin vor Vertragsabschluss das angebotene und streitgegenständliche Versicherungsprodukt nicht besprochen. Ihr Ehegatte bestätigte lediglich, dass es sich bei der X Bank um eine erstklassige Bank handelt. In die Entscheidung, in das gegenständliche Produkt zu investieren, war der Ehegatte der Klägerin nicht eingebunden.
Zum Produkt "XY--- Garantie 3" ist festzustellen wie folgt:
Im Prospekt zur ---------- führt die ---------- ---------- (----------) aus wie folgt:
"Der unterliegende Fonds investiert zum Grossteil in konservative Strategien, der sich in seiner Kombination durch eine geringe Volatilität, stetige Performance und vorzugsweise eine geringe Korrelation zu den klassischen Aktien- und Anleihenmärkten auszeichnet. Damit hat das Papier das Ziel, kontinuierlich positive Erträge zu generieren. Die risikoaverse Ausrichtung und breite Streuung über verschiedene Anlagestile und Manager für alternative Anlagen qualifiziert das Papier als ein Anlageinstrument, das Grundbaustein eines gut diversifizierten Investmentportfolios eingesetzt werden kann."
Zur 105 %igen Kapitalgarantie wird im Prospekt angegeben: "Das investierte Kapital in die ---------- Notes ist zum Laufzeitende zu 105 % gesichert. Dies ist durch den Kapitalschutz der X Bank PLC (S&P AA/Moodys Aa 1) gewährleistet."
Weiters werden Ausführungen zu 75 %igen Gewinnhöchststandsgarantie gemacht, so nämlich: "Bei Fälligkeit hat der Anleger ein Anrecht auf Auszahlung seines investierten Kapitals zzgl. 75 % des höchsten jemals erzielten Gewinns, der während der Laufzeit an den entsprechenden Beobachtungstagen festgestellt wurde."
Weiters macht das Prospekt Ausführungen zur Währungsabsicherung, so nämlich: "Da der Fonds in Euro notiert und zum Teil auch in US-Dollar notierende Wertpapiere investiert, sichert der Fonds seine Währungsrisiken durch Terminverkauf von USD gegen EUR auf einmonatiger rollierender Basis ab."
Als Prospekt werden zur ---------- folgende Eckdaten angegeben:
"Name ----------
Typ EMTN (Euro Medium Term Notes)
Emittentin Bank P LC /AA/Aa1)
Währung Euro (EUR)
Emissionsdatum 26. April 2006
Fälligkeit 26. April 2021
ISIN Code ---
Ausgabepreis 100 % des Nominal
Auszahlung bei Fälligkeit zum aktuellen Kurs
oder
Kapitalgarantie 105 % des Nominal und 75 %ige Gewinnhöchststands-
garantie. Als Grundlage gilt der jeweilige Jahresabschluss
des 4., 8. Und 12. Jahres der Net Asset Values
Ausgabeaufschlag 5 %
Rücknahmegebühr im 1. Jahr 6,60 %, im 2. Jahr 4,95 %, im 3. Jahr 3,30 %,
im 4. Jahr 1,65 %, zzgl. Trail Fee
Handelbarkeit monatlich, mit einem maximalen bid-offer Spread von 1%
Partizipation bereits zu Beginn 180 %"
Das Prospekt verfügt noch über folgende "wichtige Hinweise":"Dieses Produkt steht als Direktanlage ausschliesslich auf privater Plazierungsbasis zur Verfügung (in Deutschland und Österreich ausschliesslich im Rahmen einer fondsgebundenen Lebensversicherung). ---------- und die Emittentin übernehmen keine beratende Verantwortung gegenüber dem Anleger. Der Anleger sollte im nötigen Ausmass seine eigene Berater befragen, um die finanziellen, steuerlichen oder sonstigen Implikationen dieser Anlage in seinem spezifischen Fall zu bemessen und um sicher zu stellen, dass ein Anlageentscheid seinen Erwartungen und finanziellen Kapazitäten entspricht. Frühere Erträge und Pro-Forma-Statistiken wurden nach bestem Ermessen und auf Grundlage von Daten erstellt, die als fair und genau eingeschätzt werden. Sie behalten jedoch rein illustrativen Charakter. Vergangene Performance ist keine Garantie für zukünftige Erträge. Dieses Dokument ist rein informativ. Es ist kein Emissionsprospekt im Sinne des Obligationenrechts und ist nicht als vollständige oder juristische Dokumentation der Anlage anzusehen. Entsprechende extensive Dokumentation wird gern zur Verfügung gestellt. Anleger bestätigen, dass sie sehr versierte Investoren sind und dass sie die Euro Medium Term Notes auf privater Plazierungsbasis erwerben. ..."
Die Beklagte hatte Kenntnis von diesem Prospekt.
Kreditvertrag
Die gegenständliche Einmalprämie finanzierte die Klägerin unter anderem durch Aufnahme eines Kredites. Mit Kreditvertrag vom 10.07.2006 samt Änderung vom 14.08.2006 gewährte ihr die Bank A den Kreditrahmen von CHF 467'000.--. Der vereinbarte Zinssatz betrug anfänglich 3.5 %. Als Basis wurde der 12-Monats-Libor für CHF (Währung), der am Vortag des jeweiligen Anpassungstermins festgelegt wird, zuzüglich 1.5 % Aufschlag festgelegt. Als Anpassungstermin wurde der 1. Juli p.A. bestimmt.
Verpfändung der Ansprüche aus der Lebensversicherung
Ebenfalls am 10.07.2006 hat die Klägerin ihre Rechte aus der Versicherungspolice Nr. --- zur Sicherstellung aller Ansprüche der kreditgewährenden Bank abgetreten und verpfändet.
Die Beklagte wusste, dass die Klägerin die Einmalprämie unter anderem von der Bank A gewährten Kredit finanzierte.
Kosten der Versicherung
Aus dem gegenständlichen Vertragsabschluss und der laufenden Verwaltung des Versicherungsvertrages sind dem Deckungsstockkonto zwischen dem 28.09.2006 und dem 30.09.2011 die nachfolgenden Kosten belastet worden:
Initialkosten (Belastung am 28.09.2006): EUR 35'284.56
Davon:
Abschlusskommission (1%): EUR 4'000.--
Verkaufsprovision (5%): EUR 20'000.--
Steuer (2.5%): EUR 9'756.10
Zeitanteilige laufende Verwaltungskosten 2006 (1.3% p.a.): EUR 1'528.46
Laufende Verwaltungskosten (ab 2007): EUR 13'819.83
Buchungsgebühren: EUR 2.24
Kontoführungsgebühren: EUR 366.99
Depotgebühren: EUR 3'214.17
Soll-Zinsen: EUR 111.14
insgesamt EUR 52'798.93
Mit Abzug der Habenzinsen des Kontos während der obigen Periode in der Höhe von EUR 115.83 ergibt sich eine Netto-Kostensumme in der Höhe von EUR 52'683.10.
Für die hälftige Bezahlung der Prämiensumme (Gesamt EUR 400'000.--) hat die Klägerin am 23.08.2006 ein Darlehen von EUR 200'000.-- in CHF aufgenommen. Zum damaligen effektiven Wechselkurs ergab sich daraus ein Darlehensbetrag in der Höhe von CHF 317'996.00.
Für das erste Jahr wurde ein Darlehenszinssatz in der Höhe von 3.50 % p.a. vereinbart und für die darauffolgenden Perioden ein solcher in der Höhe des 12-Monats-Referenzzinssatzes (12-Mt-LIBOR) zzgl. eines Aufschlages in der Höhe von 1.5 %-Punkten. Die daraus resultierenden Zinssätze sanken im Verlauf der Zeit bis auf 2.03667 % p.a. (ab dem 30.06.2011).
Die fälligen Zinsbeträge und Kosten wurden kapitalisiert (d.h. dem Darlehensbetrag bei Fälligkeit zugeschlagen), was zu einem laufend ansteigenden Darlehensbetrag führte. Aus diesem Darlehen entstanden der Klägerin am 23.08.2006 bis zum 30.09.2011 Kontospesen in der Höhe von gesamt CHF 530.00, Zinskosten in der Höhe von insgesamt CHF 59'056.12 und Buchungsspesen in der Höhe von CHF 0.40, somit gesamt CHF 59'586.52.
Für die Vermittlung des Darlehens bezahlte die Klägerin einen Betrag von EUR 4'000.--, welchen sie am 10.08.2006 aus ihrem sonstigen Vermögen überwiesen hat. Zum damals aktuellen Wechselkurs von rund CHF 1.59 entsprach dies einem Wert in der Höhe von CHF 6'360.--.
Kostensätze
Initialkosten
Von der überwiesenen Gesamtprämie in der Höhe von EUR 400'000.00 wurde eine Versicherungssteuer in der Höhe von EUR 9'756.10 (2.5 % von 390'244) abgezogen.
Zur Deckung der Abschlusskosten hat die Beklagte vom Deckungsstock einen Betrag in der Höhe von EUR 4'000.00 (1% von 400'000.00) eingezogen. Zur Deckung der Vermittlungsprovision hat die Beklagte dem Deckungsstock einen Betrag in der Höhe von EUR 20'000.00 (5% von 400'000.00) belastet.
Von der Gesamtprämie von EUR 400'000.00 verblieb damit ein Betrag von EUR 366'244.00. Die Bank hat zur Deckung der laufenden Kosten des Deckungsstockes einen Betrag in der Höhe von EUR 1'000.00 auf dem Konto zurückbehalten (Rückbehalt), sodass ein Betrag in der Höhe von EUR 365'244.00 für den Kauf der X Bank Note zur Verfügung stand.
Im Zusammenhang mit dem Kauf der Note sind direkte Kauf-Kosten (Ausgabeaufschlag und Courtage) in Höhe von 4.18% angefallen, wobei sich diese aus dem Ausgabeaufschlag in der Höhe von 3%, der Bank-Kommission in der Höhe von 1% sowie der Stempelabgabe in Höhe von 0.15% zusammensetzt. Nach diesen Kosten ist daher ein Betrag in der Höhe von maximal EUR 350'589.00 zur Anlage in die Note geflossen. Da neben den direkten Kaufkosten üblicherweise auch indirekte (versteckte) Kaufkosten in Form des Geld-Brief-Kurs-Spreads bestehen, bildet der obige Betrag einen Maximalbetrag. Bei einem üblichen Spread von 1%, beliefen sich die Spread-Kosten des Kaufs auf 0.5%, womit ein Betrag von EUR 348'845.00 tatsächlich zur Anlage verfügbar gewesen wäre.
Die Initialkosten erhöhen sich durch die Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf der Notes daher auf EUR 54'155.00.
Laufende Kosten der Note
Die Note (ohne Berücksichtigung der Initialkosten) aufgrund ihrer Kostenstruktur unter der Annahme einer durchschnittlichen Bruttorendite aller Single-Hedgefunds in Höhe von 10% p.a. eine negative Rendite von -1.06% p.a. erbringen würde.
Laufende Kosten der Versicherungshülle
Zu den laufenden Kosten der Versicherungshülle zählt einerseits die vereinbarte Verwaltungsvergütung in der Höhe von 1.3% p.a. und andererseits die Bankkosten für die Kontoführung und für die Verwahrung der Wertpapiere (Depotgebühr) von zusammen 0.27% p.a. Insgesamt ergibt sich daher eine Kostenbelastung in der Höhe von 1.57% p.a..
Bei einer angenommenen Bruttorendite von 10% p.a. führt die Berücksichtigung dieser Kosten zu einer Rendite nach Kosten in Höhe von -2.63% (-1.06% - 1.57%).
Laufende Kosten des Darlehens
Unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen dem Darlehensbetrag und dem Netto-Anlagebetrag ergibt sich ein Zinssatz in der Höhe von 2.15% p.a. für den Netto-Anlagebetrag. Die Anlage muss eine Rendite auf dem Netto-Anlagebetrag erzielen, um die Zinskosten auf dem Darlehensteil abzudecken.
Bei einer angenommenen Bruttorendite von 10% p.a. führt die Berücksichtigung der laufenden Kosten der Versicherungshülle und der Zinskosten der Klägerin zu einer Rendite nach Kosten in der Höhe von -4.78% p.a.
Berechnung der Gewinnschwelle (Bruttorendite)
Das Anlagemodell ist bei einer unterstellten Bruttorendite von 10% p.a. nicht in der Lage, die gesamten laufenden Kosten zu decken, geschweige denn die Initialkosten. Zur Kostendeckung (ohne Deckung der Initialkosten) wäre eine Bruttorendite von knapp über 16% p.a. nötig. Bei 16% Bruttorendite wäre die Nettorendite mit -0.19% p.a. noch geringfügig negativ.
Für den gegenständlichen Initialkostenbetrag von EUR 54'155.00 sind die Renditen für die Zeiträume von fünf, zehn und fünfzehn Jahre berechnet worden, diese liegen (ohne Berücksichtigung eines Zinseszinses) bei 3, 10 % bei fünf Jahren, 1.55% bei zehn Jahren und 1.03 % p.a. bei fünfzehn Jahren.
Bezogen auf das vorliegende Anlage-Modell bedeutet dies bei einer Amortisationszeit von zehn Jahren, dass sich die nötige Bruttorendite auf über 18% p.a. erhöht und die Anlagemanager der Single-Hedge-Funds müssen über einen sehr langen Zeitraum im Durchschnitt jährlich eine Bruttorendite von gut 18% erzielen, damit die Klägerin mit dem Nettoerlös alle Kosten, welche mit dem Modell verbunden sind, aus dem Ertrag bezahlen kann.
Ergänzendes
Die Aufschubdauer beträgt 32 Jahre. Im Todesfall während der Aufschubdauer hätte die Versicherung (Beklagte) den Deckungsstock, gegebenenfalls vermindert um nicht getilgte Abschluss- und Verwaltungskosten sowie eventuell offenen Provisionsforderungen ausbezahlt. Die Versicherungsnehmerin hätte das von der Beklagten erhalten, was den aktuellen Wert der von ihr eingebrachten Prämiensumme nach Anlageerfolg entspricht. Der für Lebensversicherungen klassische Versicherungsschutz in Form von Bezahlung eines Betrages, der wesentlich höher als die einbezahlte Prämie ist, ist nicht erkennbar.
Im Prospekt ---------- weist ein anfängliches Tradinglevel von 180 % aus. Dieses Prospekt beschreibt jedoch nicht die Anleihe, in die tatsächlich investiert wurde. In das Versicherungsdepot der Klägerin wurde das Wertpapier mit des ISIN ----------gekauft, das im Emissionsprospekt ein anfängliches Tradinglevel von 235 % ausweist. Dadurch wurde das Risiko, Verluste zu generieren, erhöht.
Zusammenfassung der Ergebnisse
Für die Klägerin sind bis zum 30.09.2011 ausgewiesene Kosten im Zusammenhang mit der Versicherungshülle in Höhe von EUR 52'798.93, Bankkosten für das private Darlehen in der Höhe von CHF 59'586.52 und eine Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von EUR 4'000.00 (entspricht CHF 6'360.00) entstanden. Für einen Kauf des Wertpapiers sind dem Deckungsstockvermögen darüber hinaus Transaktionskosten in der Höhe von mindestens EUR 15'064.69 belastet worden.
Zur Erreichung der Gewinnschwelle hätten die Anlagemanager eine durchschnittliche jährliche Bruttorendite in der Höhe von gut 18% p.a. erzielen müssen. Dieser Wert berücksichtigt keine Rendite einer Alternativanlage des Eigenkapitals.
------------- und ihre vertragliche Beziehungen
Kooperationsvereinbarung
Die Beklagte schloss mit der ---------- ---------- (----------) eine so genannte Kooperationsvereinbarung. Ziel dieser Vereinbarung war die gegenseitige Ergänzung und Erweiterung des Dienstleistungsangebotes. Dabei hat die ---------- als Kooperationspartner Liechtenstein ---------- in ihr Angebot aufgenommen und erklärte, die Vermögensverwaltung der jeweiligen Portfolios gemäss dem "Investment Advisory Agreement" zu übernehmen, ohne von der Beklagten mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen selbständig betraut zu sein.
Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Kündigung der Kooperationsvereinbarung nicht die Auflösung des Investment Advisory Agreements für bestehende Portfolios bedingt. Auch nach Beendigung des Kooperationsvertrages soll die ---------- die Vermögensverwaltung der bestehenden Portfolios weiter fortführen.
Die Beklagte hat nach dieser Vereinbarung der ---------- als Kooperationspartner auf Wunsch unentgeltlich ein EDV-Programm zur Verkaufs- und Beratungsunterstützung überlassen. Sämtliche Berechnungen und Angebote, die Interessenten übergeben werden, sind mit der aktuellsten Version des Berechnungsprogrammes, welche die Beklagte zur Verfügung stellt, zu berechnen. Es wurde ausdrücklich vereinbart, dass nur die Beklagte berechtigt ist, Programmänderungen vorzunehmen. Jegliche Änderungen am Programm oder an der textlichen Darstellung mussten mit der Beklagten abgestimmt werden und bedurften der Schriftform.
Auf Basis der Kooperationsvereinbarung übernahm die ---------- die Vermittlung der Lebens- und/oder Rentenversicherungen der Beklagten. Für die Vermittlung der einzelnen Lebensversicherung erhielt die ---------- von der Beklagten eine entsprechende Provision in der Höhe von bis zu 5%.
In der Vereinbarung hat die Beklagte ausdrücklich die Bemühungen des Geschäftspartners anerkannt, auch andere Finanzdienstleister als Untervermittler beim Einsatz der von der Beklagten angebotenen Produkte zu betreuen. Die gesamte Betreuung derselben hatte nach Vereinbarung von ---------- zu erfolgen. Nur die ---------- durfte als Vermittler gegenüber der Beklagten auftreten. Um eine klare Zuordnung zu gewährleisten, war vereinbart, dass die ---------- jene Untervermittler, die vertrieblich aktiv werden, der Beklagten meldet. Die ---------- hatte ihrerseits auch tatsächlich Untervermittler. Diese auch als Anlageberater bezeichneten Untervermittler der ---------- haben mit ihren Kunden das Anlagegeschäft besprochen und zwar dahingehend, welches Anlagegeschäft in Frage kommt, welche Art der Veranlagung gewünscht wird und welche Wertpapiere man erwerben soll, als auch ob das Anlagegeschäft allenfalls über ein Darlehen finanziert werden soll. Nach einer solchen Besprechung zwischen Anlageberater und Kunden wurde ein so genanntes Anforderungsformular ("verbindliche Anforderung der Depoteröffnungs-, Darlehens- und Policenunterlagen") ausgefüllt, welches vom Anlageberater an die ---------- übermittelt wurde. In diesem Formular wurden allgemeine Daten des Kunden/Antragstellers, Kurzinformationen zum Versicherungsvertrag, Informationen zur Vermögenssituation, Informationen zur Finanzierung als auch Ausführungen über das Eigenkapital, die Fremdfinanzierung, die gesamte Investitionssumme und Prämiensumme angegeben. Aufgrund dieses Anforderungsformulars hat dann die ---------- die Unterlagen vorbereitet, so die Versicherungsantragsunterlagen oder die Kreditantragsunterlagen für die kreditgebende Bank vorbereitet und eine der kreditgebenden Banken eingetragen. Die vorbereiteten Unterlagen wurden dann von der ---------- an den Anlageberater geschickt, der dann wiederum die unterfertigten Unterlagen der ---------- zukommen liess. Aus dem Anforderungsformular ging hervor, wie ein Kunde die abzuschliessende Versicherung finanzierte, das heisst, aus dem Anforderungsformular war ersichtlich, wie hoch das Eigenkapital und wie hoch die Fremdfinanzierung der abzuschliessenden Versicherung war. Die Beklagte wusste somit, ob ein Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie mit Kredit oder zumindestens teilweise mit Kredit finanziert.
Die ---------- als Vermögensverwalter der fondsgebundenen Lebensversicherung wurde nicht vom einzelnen Versicherungsnehmer bestimmt, sondern von der Beklagten. Der Versicherungsnehmer konnte somit nicht die ---------- als Vermögensverwalter austauschen.
Die Beklagte selbst hatte keinen eigenen Verkaufsaussendienst für ihre eigenen Produkte. Die Beklagte hat den Versicherungsnehmer selbst nicht beraten. Der Kunde wurde entweder von der ---------- oder von einem Anlageberater, Untervermittler, beraten. Zu 95 % wurden die Kunden von den Anlageberatern, das sind die Untervermittler der ----------, beraten.
Gegenüber der ---------- hatte die Beklagte keine Angaben darüber gemacht, welche Rendite erzielt werden muss, um sämtliche mit dem Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung entstehenden Kosten abzudecken.
Der jeweilige Versicherungsnehmer hatte zur ---------- grundsätzlich keine Vertragsbeziehung. Finanziert jedoch ein Versicherungsnehmer die einzubezahlende Versicherungsprämie mittels Kredit, dann gab es zwischen dem Versicherungsnehmer und der ---------- einen sogenannten Kreditvermittlungsvertrag, wonach die ---------- für die Vermittlung eines solchen Kredites ein Entgelt vom Versicherungsnehmer erhielt.
Zur Vermittlung der Lebensversicherungen hatte die ---------- weitere Untervermittler, so auch die ---------- Consulting GmbH. Diese hat bei der Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung eine entsprechende Provision und ein entsprechendes Entgelt von der ---------- bekommen. Bei diesen Kooperationspartnern handelte es sich um selbständige Anlageberater.
Investment Advisory Agreement
Weiters hat die ---------- mit der Beklagten ein so genanntes Investment Advisory Agreement abgeschlossen. Nach dieser Vereinbarung war die ---------- als Asset Manager für Portfolios der fondsgebundenen Rentenversicherungen und Lebensversicherungen der Liechtenstein FundLife tätig. Dabei erfolgte die Vermögensverwaltung gemäss Investment Advisory Agreement und der zwischen der Beklagten und dem Assetmanager vereinbarten und im Versicherungsantrag oder in einem gesonderten Schreiben festgehaltenen Anlagerichtlinien. In der Vereinbarung wurde weiters festgehalten:
"Die Vermögenswerte werden unter Einhaltung der von ---------- [= Beklagte] vorgegebenen Anlagestrategie verwaltet. Die Anlagestrategie wird periodisch festgelegt und kann jederzeit eingesehen werden. ---------- wird die Anlagen, die für die Portfolios erworben werden, sowie die Konten stichprobenartig von Zeit zu Zeit überprüfen und behält sich das Recht vor, die gewählten Investments teilweise oder zur Gänze zurückzuweisen, sollten diese der vorgegebenen Anlagestrategie des Portfolios nicht entsprechen. Dies gilt auch für den Fall, dass für Anlagekäufe keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen. Die Einhaltung der Anlagestrategie wird auf Aufforderung der ---------- vom Asset Manager bestätigt. ... Der Asset Manager [= ----------] ist ermächtigt, in Wertpapieren/Investmentfonds zu investieren, die ... der Anlagestrategie des jeweiligen Portfolios entsprechen. ... ---------- [= Beklagte] ermächtigt und beauftragt den Asset Manager mit der Verwaltung und Investition der von ---------- zur Verfügung gestellten Vermögenswerte. Zur Feststellung der gewünschten Anlagestrategie wird der Asset Manager die - im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit erforderliche - Beratung und Risikoaufklärung vornehmen. Die Dokumentation erfolgt durch Übersendung der entsprechenden Protokolle als Anhang zum Liechtenstein ---------- Antrag bzw Annahmeerklärung an ----------. Der Asset Manager ist befugt, sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, die im Zusammenhang mit einer ordnungsgemässen Verwaltung zweckmässig erscheinen, ohne dass es im Einzelnen der vorherigen Einholung von besonderen Weisungen seitens ---------- bedarf. ... Für die Tätigkeit erhält der Asset Manager, ... , von ---------- die in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Gebühren." (Beilagen S und 39, ZV ----------; Hervorhebung durch das Gericht)
Mit dem abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag wurde die ---------- von der Beklagten beauftragt, den Deckungsstock der jeweiligen Police zu veranlagen. Für die Versicherungspolice wurde ein separates Konto bei der Bank eingerichtet, auf das der Versicherungsnehmer die Prämie einzahlte. Die vom Versicherungsnehmer festgelegte Anlagestrategie hat sodann die ---------- umgesetzt, in dem sie der Bank die Anweisungen erteilte, der Anlagestrategie entsprechende Wertpapiere zu kaufen. Kontoinhaber war die Beklagte. Die ---------- war im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages auf den Konten zeichnungsberechtigt. Das Zeichnungsrecht wurde von der Beklagten eingeräumt.
Zahlung der Prämie
Zur Bezahlung der Einmalprämie von EUR 400'000.-- hat die Klägerin am 09.08.2006 ein Betrag von CHF 315'200.-- auf ihr bei der Bank A eingerichtetes Konto einbezahlt. Zudem erhielt die Klägerin an Kreditmittel EUR 200'000.-- zum Wechselkurs von CHF 1.58998, sodass ihr Konto mit CHF 317'996.-- belastet wurde. Gesamt investierte somit die Klägerin in das vorliegende Versicherungsprodukt CHF 743'196.--.
Mit Schreiben vom 26.12.2008 hat die Klägerin von der kreditgebenden Bank erfahren, dass eine allfällige Unterdeckung eintreten könnte; so wies die Bank darauf hin, dass bei der nächsten Kursfeststellung oder Verbuchung der Verkaufsabrechnung eine Unterdeckung eintreten kann. Zudem machte die Bank darauf aufmerksam, dass der Fall der Nachschusspflicht eintreten kann. Mit Schreiben vom 13.07.2009 hat die kreditgebende Bank auf eine Unterdeckung von CHF 106'462.-- hingewiesen. Die Klägerin musste dann auch einen weiteren Geldbetrag aufbringen. So hat sie am 31.03.2011 einen Betrag von CHF 110'000.-- als weitere Sicherheit auf ihr Konto bei der Bank A einbezahlt.
Kündigung/Auszahlung/alternative Rendite
Nach Aufkündigung des gegenständlichen Versicherungsvertrages erhielt die Klägerin am 14.01.2013 von der Beklagten EUR 238'141.07, das zum damaligen Devisenkurs von CHF 1.221903 einem Betrag von CHF 290'985.90 entsprach.
Im gegenständlichen Veranlagungszeitraum hätte die Klägerin bei Staatsanleihen eine jährliche Rendite von 3,5 % erzielt.
Am 20.07.2011 fand die Vermittlungsverhandlung statt; das streitgegenständliche Klagebegehren blieb unvermittelt.
3.2. In rechtlicher Hinsicht unterstellte das Erstgericht die Beurteilung des Sachverhalts liechtensteinischem Recht und führte aus, die Klägerin sei von der ---------- bzw deren Subvermittler über das Produkt nicht ausreichend aufgeklärt worden, insbesondere nicht über die notwendigerweise zur Deckung der anfallenden Kosten zu erzielende Rendite von 18%. Diese Pflichtwidrigkeit sei der Beklagten zuzurechnen. Sie habe für den daraus entstandenen Schaden zu haften. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Klage rechtzeitig eingebracht worden sei. Ein Mitverschulden könne der Klägerin nicht angelastet werden.
Die Klägerin habe für das hier zu beurteilende Investment CHF 315'200.00 an Eigenmittel und CHF 317'996.00 an Fremdmittel, gesamt sohin CHF 633'196.00 aufgewendet. Unter Bedachtnahme auf den nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zurückgezahlten Betrag von CHF 290'985.30 errechne sich ein Verlust von CHF 342'211.00. Die Klägerin mache als Schaden ihre aufgebrachten Eigenmittel zuzüglich 5% Zinsen bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz im Gesamtbetrag von CHF 440'000.00 geltend. Ihr gebühre als Schadenersatz lediglich der hypothetische Vermögensstand ihres eingesetzten Eigenkapitals zum Zeitpunkt der Vermittlung. Für die als alternative Anlage heranzuziehenden Obligationen und Staatsanleihen ergebe sich aus den Feststellungen eine Rendite von 3,5%, die auch von der Beklagten eingeräumt werde. Dem Eigenkapital von CHF 315'200.00 sei daher eine Rendite von CHF 54'555.00 hinzuzuschlagen, sodass sich der Schaden der Klägerin mit CHF 369'755.00 errechne. Zinsen stünden ab der fruchtlosen Vermittlung zu.
4.1. Das Fürstliche Obergericht verwarf die in der Berufung der Beklagten enthaltene Verfahrensrüge und hielt auch deren Beweisrüge für erfolglos.
4.2. In Bezug auf die Rechtsrüge der Beklagten verwies das Fürstliche Obergericht darauf, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof in verschiedenen Parallelverfahren, in denen die Beklagte jeweils in derselben Parteirolle einem Anleger, der bei ihr ebenfalls eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen gehabt habe, als Kläger gegenüber gestanden sei und in welchen Verfahren ein im Wesentlichen identer Sachverhalt bestanden habe, die vertragliche Haftung der Beklagten für Schadenersatzansprüche dem Grunde nach bejaht habe. Da die Beklagte im Verhältnis zu den vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof bereits entschiedenen Verfahren keine relevanten neuen rechtlichen Argumente ins Treffen führe, bestehe für das Berufungsgericht kein Anlass, hier von der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs abzuweichen.
Auf die Rechtsanwendungsfrage sei nicht mehr zurückzukommen, weil die Streitteile gar nicht gerügt hätten, das Erstgericht habe die Frage des anzuwendenden Rechts falsch gelöst. Das Erstgericht sei rechtsrichtig davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre gegenüber der Klägerin bestehenden Informationspflichten schuldhaft verletzt habe. Der Klägerin seien klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihr vermittelten fondsgebundenen Lebensversicherung vorenthalten und ihr damit nur ein unvollständiges Bild des angebotenen Produkts vermittelt worden. Dass der Beklagten das Verhalten der ---------- und der von ihr eingesetzten Untervermittler zuzurechnen sei und es sich dabei um ihre Erfüllungsgehilfen gemäss § 44 SchlT-PGR handle, werde von ihr angesichts der mehrfach bestätigten Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu Recht nicht mehr in Abrede gestellt.
Insgesamt liege ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten bzw ihres Vermittlers und Subvermittlers vor, für das sie einzustehen habe. Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass sie die ihr obliegenden Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllt habe bzw dass auch ihren Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last falle.
Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht anzunehmen. Sie habe auf die Erläuterungen des ---------- als Sachverständiger vertrauen dürfen.
4.3. Zu der in beiden Rechtsrügen relevierten Schadensberechnung führte das Fürstliche Obergericht aus, dass die Verletzung der der Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht und deren fehlerhafte Anlageberatung den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Vertrauensschadens begründeten. Die Schadensberechnung habe grundsätzlich darauf abzustellen, wie sich eine Alternativveranlagung entwickelt hätte. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen hätte die Klägerin ihr Eigenkapital bei Veranlagung in ein alternatives Investment nicht gehebelt. Dass sie die mit einer Alternativanlage erzielte Rendite reinvestiert hätte, sei von der Klägerin gar nicht behauptet worden.
Bei einer Veranlagung in langjährige CHF- Obligationen bzw Bundesanleihen im Jahre 2006 hätte von der Klägerin eine jährliche Nettorendite von jedenfalls 2% erzielt werden können. Unter Zugrundelegung einer 2%-igen Nettorendite hätte sich das eingesetzte Eigenkapital von CHF 315'200.00 per 14.01.2013 auf insgesamt CHF 355'737.05 belaufen. Am 31.03.2011 habe die Klägerin ihrem Investment weitere Eigenmittel in Höhe von CHF 110'000.00 zuführen müssen, weil mit Bezug auf den ihr zur Hebelung der in die fondsgebundene Lebensversicherung einbezahlten Einmalprämie bei der Bank A aufgenommenen Lombardkredit eine Unterdeckung eingetreten gewesen sei. Da eine derartige Hebelung mit der von ihr gewünschten sicheren und risikolosen Anlage im Widerspruch gestanden sei, worüber die Beklagte bei korrekter Beratung hätte aufklären müssen, schlage die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Beklagten zu Buche, sodass ihr die mit der Kreditaufnahme der Klägerin entstandenen finanziellen Nachteile als Schadensfolge zuzurechnen seien. Die Beklagte habe daher die von der Klägerin nachgeschossenen weiteren Eigenmittel in Höhe von CHF 110'000.00 zu ersetzen. Unter Zugrundelegung einer 2%-igen Nettorendite hätte sich der Betrag von CHF 110'000.00 per 14.01.2013 auf insgesamt CHF 113'934.40 erhöht. Auf den Schadensbetrag von insgesamt CHF 469'671.45 müsse sich die Klägerin allerdings das anrechnen lassen, was ihr nach Beendigung des Investments vom eingesetzten Kapital tatsächlich verblieben sei. Der nach Kündigung der fondsgebundenen Lebensversicherung resultierende Rückkaufswert von CHF 290'985.29 sei von der Klägerin zur Gänze zur Abdeckung des Kredits bei der Bank A aufgewendet worden. Unter Bedachtnahme auf den im März 2011 gezahlten Nachschuss von CHF 110'000.00, der allerdings nicht mehr zur Gänze zur Abdeckung der offenen Kreditverbindlichkeit aufgewendet habe werden müssen, und einer von der Bank A der Klägerin geleisteten Zinsgutschrift habe die Klägerin mit Valuta 15.01.2013 restlich noch CHF 30'661.74 ausgezahlt erhalten. Damit resultiere per 15.01.2013 ein Gesamtschadensbetrag von CHF 439'009.70 (CHF 469'671.45 abzüglich CHF 30'661.74). Unter Zugrundelegung wiederum einer 2%-igen Nettorendite hätte sich dieser Betrag per 19.05.2015 (= Schluss des mündlichen Verhandlung erster Instanz) auf CHF 459'592.65 belaufen. Der von der Klägerin klagsweise geltend gemachte Schadensbetrag von CHF 440'000.00 finde in diesem Betrag Deckung, sodass der Berufung der Klägerin im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung Folge zu geben sei.
4.4. Die durch die Abänderung in der Hauptsache notwendig gewordene Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung begründete das Berufungsgericht wie folgt:
Die Berechnung des Schadens im Wege einer hypothetischen Alternativveranlagung beruhe auf § 273 Abs 1 ZPO, weshalb kostenrechtlich § 43 Abs 2 ZPO zur Anwendung komme. Da die Klägerin nicht "offenbar überklagt" habe, gebühre ihr voller Kostenersatz auf Basis des Ersiegten.
Die Klägerin bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung das Vorliegen des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes und beantragt, der Revision und der "Revision im Kostenpunkt" kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6.1. Notwendige Abgrenzung zum Anlagegeschäft
Durch die unrichtige Rechtsansicht der Vorinstanzen werde die gesetzlich vorgesehene und richtlinienkonforme Unterscheidung zwischen Makler und Agent im Bereich der fondsgebundenen Lebensversicherung in Liechtenstein aufgehoben bzw ad absurdum geführt. Der hier abgeschlossene Versicherungsvertrag stelle kein Anlagegeschäft dar. Er unterliege daher nur versicherungsrechtlichen Vorschriften. Demgemäss sei eine allfällige Fehlberatung der Klägerin durch einen selbständigen Vermittler nicht der Beklagten zuzurechnen. Allfällige Fehler ihres Maklers bei der schriftlichen Antragstellung gingen daher zu ihren Lasten.
Ebenso sei die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Beklagte habe ihre Informationspflichten nach Art 45 VersAG iVm Anhang 4 Abschnitt I Ziffer 2 lit e verletzt, unrichtig. Die extensive Auslegung dieser Bestimmung stehe nicht im Einklang mit den Zielsetzungen des EWR-Rechts (unter Hinweis auf die Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs vom 13.06.2013 zu E-11/12 und auch auf die Entscheidung des EuGH vom 29.04.2015, Rs C-51/13).
Es habe für die Beklagte keine Pflicht bestanden, über Investitionsdetails und Einzelheiten zur Kostenstruktur, insbesondere über die Bruttorenditeschwelle zu informieren. Da das Underlying nicht von der Beklagten festgelegt worden sei, habe sie diese Details vor Vertragsabschluss nicht kennen können. Sie habe daher auch darüber nicht informieren können. Sie habe nur die Versicherung bereitgestellt. Sie schulde bei Tätigwerden eines Vermittlers keinerlei Beratung. Eine solche habe der Vermittler vorzunehmen, er hafte für deren Einhaltung alleine. Bei richtiger Rechtsansicht wären daher die Ansprüche der Klägerin, soweit sie sich auf eine Fehlberatung und auf eine Verletzung von Informationspflichten stützen, abzuweisen gewesen.
6.2. Mangelndes Verschulden der Beklagten
Die Beklagte sei nicht Emittentin der ausgewählten Schuldverschreibung gewesen. Sie habe keine Kenntnis von der aktuellen Partizipation haben können. Das Bankgeheimnis zwischen der Klägerin und der kreditgebenden Bank habe ihre Kenntnis der konkreten Kredithöhe und der vereinbarten Zinsen verhindert. Gerade weil hier die Art der der Lebensversicherung zugrundeliegenden Vermögenswerte nicht vom Versicherer festgelegt worden sei und er daher auch deren Eigenheiten nicht - jedenfalls nicht rechtzeitig vor Entschluss des Versicherungsnehmers - erkennen habe können, sei es für die Beklagte gar nicht möglich gewesen, die Klägerin über Investitionsdetails und Details zur Kostenstruktur samt Bruttorenditeschwelle zu informieren. Sie habe das Underlying auch nicht "verkauft", dies habe die ---------- in deren Eigeninteresse gemacht.
Das Wissen von ---------- über die wesentlichen Details des Kreditvertrags der Klägerin könne nicht der Beklagten zugerechnet werden, weil sich ---------- in seiner Funktion als Kreditvermittler nicht im übertragenen Aufgabenbereich der Beklagten befunden habe. Er habe den Kreditvertrag als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers vermittelt. Demnach wäre es die Pflicht des Kreditgebers gewesen, die Klägerin zu informieren, inwiefern die kreditfinanzierte Anlage in die von ihr ausgewählte Schuldverschreibung kein "sicheres" Anlagemodel sei und inwiefern mit Nachschussforderungen der Bank gerechnet werden müsse.
Zusammengefasst sei es der Beklagten gar nicht möglich gewesen, die Klägerin darüber aufzuklären, dass eine Rendite von 18% p.a. erforderlich sei, um sämtliche Kosten einschliesslich der Kosten des Kreditvertrags zu decken.
6.3. Mitverschulden
Unter Bedachtnahme auf das im Versicherungsantrag festgehaltene Anlegerprofil treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden von zumindest 50%. Die festgestellte Diskrepanz zwischen dem schriftlich erklärten Anlegerprofil einerseits und den persönlichen Vorstellungen/Angaben der Klägerin andererseits gehe zu Lasten der Klägerin und sei ihr als Mitverschulden am schliesslich unerwünschten Vertragsabschluss anzulasten. Die Klägerin müsse sich an der festgestellten Erklärung, sie sei eine "dynamische" Anlegerin, messen lassen. Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt wäre ihr die Diskrepanz zwischen Antrag und persönlichen Vorstellungen aufgefallen und hätte sie den Vertrag nicht geschlossen.
Aus den Feststellungen lasse sich ableiten, dass die Klägerin die Vertragsunterlagen vor deren Unterfertigung nicht aufmerksam durchgelesen habe, andernfalls ihr diese Widersprüche aufgefallen wären. Durch die ungelesene Unterfertigung der Vertragsunterlagen habe sie fahrlässig eine mit einem Willensmangel behaftete Erklärung abgegeben, wofür sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr einzustehen habe.
Aus den Feststellungen ergebe sich, dass die Klägerin CHF 315'200.00 an Eigenkapital (damals umgerechnet EUR 200'000.00) und CHF 317'996.00 an Darlehen (damals umgerechnet EUR 200'000.00), insgesamt also CHF 633'196.00 (damals umgerechnet EUR 400'000.00) als Gesamtprämie eingezahlt habe. Bereits daraus lasse sich ableiten, dass sich auch der tatsächliche Vermögensverlust bei Hebelung mehr als verdoppelt habe und die Klägerin, hätte sie nur Eigenkapital investiert, nur zirka die Hälfte der tatsächlich eingetretenen Vermögenseinbussen erlitten hätte. Dies wäre schadensmindernd zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Die Kreditvermittlung sei der Beklagten keinesfalls zuzurechnen. Es könne nicht ihr angelastet werden, wenn der Berater der Klägerin zusätzlich die Aufnahme eines Kredits empfohlen habe.
Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hätte der Klägerin in Anbetracht der Renditen aus den Informationsbroschüren auffallen müssen, dass es sich bei der Schuldverschreibung während der Laufzeit um kein absolut sicheres Anlageprodukt handle. Dass sie davor leichtfertig die Augen verschlossen habe, sei ihr bei richtiger rechtlicher Beurteilung als Mitverschulden in Höhe von 50% am eingetretenen Schaden anzulasten.
6.4. Schadenshöhe
Die vom Fürstlichen Obergericht vorgenommene Berechnung des Schadens sei unrichtig, insbesondere soweit sie den Nachschuss von CHF 110'000.00 in die Berechnung einbeziehe und den ausgezahlten Rückkaufswert von CHF 290'985.90 nicht berücksichtige. Bei richtiger Rechtsansicht wären maximal CHF 78'015.00 zuzusprechen gewesen (eingesetztes Eigenkapital von CHF 315'200.00 zuzüglich Rendite von CHF 54'555.00 = hypothetisches Veranlagungsergebnis; abzüglich Rückkaufswert von CHF 290'985.90 ergibt Schadenersatzanspruch von CHF 78'015.00). Die vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass die Kreditkosten als Schadensfolge der Klägerin anzulasten seien.
Würde der Nachschuss von CHF 110'000.00 bei der Schadensberechnung tatsächlich berücksichtigt, müsste sich die Klägerin den von der Beklagten geleisteten Rückkaufswert anrechnen lassen. Diesfalls ergäbe sich folgende Schadensberechnung (hypothetische Alternativveranlagung abzüglich tatsächlichem Veranlagungsergebnis):
Eigenkapital CHF 315'200.00
Rendite CHF 54'555.00
Eigenkapital CHF 110'000.00
hypothetische Ergebnis CHF 479'755.00
abzüglich Rückkaufswert CHF 290'985.00
ergibt Schaden CHF 188'770.00
Die abstrakte Schadensberechnung ergäbe einen Schaden von CHF 342'211.00 (Einzahlung CHF 633'196.00 abzüglich Auszahlung CHF 290'985.90). Rund die Hälfte der Prämie habe die Klägerin fremdfinanziert, woraus sich ohne weiteres ableiten lasse, dass sie, wenn sie den Kredit nicht aufgenommen hätte, den Verlust um 50% gemindert hätte. Dieser Umstand spreche ebenfalls für die Angemessenheit eines allfälligen Schadenersatzbetrags von CHF 188'770.00.
6.5. Endstichtag für die Schadensberechnung
Das Erstgericht habe zutreffend den hypothetischen Vermögensstand der Klägerin per 19.07.2011 (Tag vor der Vermittlung) berechnet und konsequenterweise ab dem Zeitpunkt der Vermittlung die gesetzlichen Verzugszinsen zugesprochen. Unrichtig sei hingegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das den Schaden einschliesslich hypothetischer Anlagezinsen zum Stichtag 19.05.2015 (= Schluss der Verhandlung erster Instanz) berechnet und vom solcherart errechneten Betrag Verzugszinsen bereits seit dem Zeitpunkt der Vermittlung (20.07.2011) zugesprochen habe. Der Hauptanspruch der Klägerin bestehe in einem entgangenen Geldanlagegewinn, also in einem Anspruch, den die gesetzlichen Verzugszinsen von 5% seit Fälligstellung pauschal abdecken sollten. Das Obergericht gehe davon aus, dass der Klägerin eine jährliche Rendite von 2% p.a. entgangen sei. Es sei nicht festgestellt worden, dass die Klägerin eine hypothetische Rendite von 7% p.a. (5% + 2%) im Zeitraum zwischen Vermittlung und Schluss der Verhandlung erster Instanz erwirtschaftet hätte. Unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung des § 1333 ABGB, nämlich der pauschalen Abgeltung von Anlagezinsen, bekäme die Klägerin mit dem Zuspruch von 5% Verzugszinsen aus dem hypothetischen Veranlagungsergebnis zum Stichtag der Vermittlung ohnehin bereits 3% p.a. mehr Anlagezinsen als hier festgestelltermassen entgangen wären.
6.6. Revision im Kostenpunkt
Die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts, dass keine "offenbare Überklagung" vorliege und der Klägerin daher in erster Instanz voller Kostenersatz auf Basis des Ersiegten nach § 43 Abs 2 ZPO gebühre, sei unrichtig. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Klägerin über das ursprüngliche Zahlungsbegehren von CHF 738'732.00 s.A. hinaus begehrt habe, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Lebensversicherung abzukaufen. Dieses zweite Urteilsbegehren sei vom Erstgericht (im ersten Rechtsgang) mit CHF 204'617.15 bewertet worden. Mit ihrer gesamten Forderung von CHF 943'249.15 sei die Klägerin weit über dem Doppelten des schliesslich ersiegten Betrags von CHF 440'000.00 gelegen, wobei sie nicht nur der Höhe nach, sondern in Bezug auf das zweite Begehren auch dem Grunde nach erfolglos geblieben sei. Das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO dürfe jedenfalls im Verfahren bis zur ersten Klagseinschränkung auf CHF 522'421.71 nicht angewendet werden. Die Kostenentscheidung sei folglich dahin abzuändern, dass der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nur ein Kostenersatzanspruch von CHF 65'757.15 gebühre.
7.1. Von der Rechtsprechung sowohl in Liechtenstein als auch in Deutschland und Österreich sei längst geklärt worden, dass fondsgebundene Lebensversicherungen Kapitalanlagegeschäfte seien. Die Ausführungen der Beklagten in Bezug auf die "richtlinienkonform gesetzlich umgesetzte Unterscheidung" zwischen Makler und Agent, ohne näher zu erläutern, auf welche Bestimmungen sie sich berufe, auf welche Art von Unterscheidung sie hinaus möchte und welche Rechtsfolgen sie abzuleiten versuche, seien unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Das mache eine Erwiderung geradezu unmöglich. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass die Definitionen des Maklers und des Agenten in Art 3 Abs 2 VersVermG aufsichtsrechtlicher Natur seien und nichts über die zivilrechtliche Zurechnung aussagen würden. Die Betreuung eines Maklers durch den Versicherungsnehmer schliesse nicht aus, dass der Makler dem Versicherungsunternehmen zugerechnet werde, soweit er Verpflichtungen des Versicherungsunternehmers übernehme. Im Verfahren 10 CG.2009.270 gegen die auch hier Beklagte habe der OGH ausdrücklich eine Zurechnung der Versicherungsvermittlerin zur Beklagten vorgenommen. Auch in der Entscheidung zu 09 CG.2011.385 sei er dieser Judikaturlinie gefolgt. Nach Ansicht des OGH im Verfahren 10 CG.2010.274 hätte weder die ---------- noch die dortige Untervermittlerin ---------- die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers ausüben dürfen. Für eine allfällige Maklereigenschaft des Untervermittlers ---------- gebe es überhaupt keine Anhaltspunkte. Daran ändere auch nichts die inflationäre Verwendung des Begriffs "Makler" durch die Beklagte. Vielmehr habe sie aufgrund des Vertriebs durch nicht als Versicherungsvermittler zugelassene Personen die Bestimmung des Art 27 VersAG verletzt.
Die Entscheidung des EuGH vom 29.04.2015, Rs C-51/13 sei schon deshalb nicht massgeblich, weil ausschliesslich der EFTA-Gerichtshof für die verbindliche Auslegung von europarechtlichen Vorschriften für Liechtenstein zuständig sei. Im Übrigen sehe die Richtlinie 92/96/EG bzw die Nachfolgerichtlinie 2002/83/EG ausdrücklich vor, dass sich aus nationalen Bestimmungen zulässigerweise weitergehende Verpflichtungen ergeben können. Auch das von der Beklagten zitierte EuGH Urteil anerkenne ausdrücklich das Recht des Vertragsstaats, die Informationspflichten aus der Richtlinie 92/96/EG zu erweitern.
Es bestehe von vornherein für den Mitgliedstaat ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob die zusätzlichen Informationspflichten den Voraussetzungen der Klarheit, Genauigkeit, Notwendigkeit und Vorhersehbarkeit genügen. Die Information über die Bruttogewinnschwelle und die Wahrscheinlichkeit, diese zu erreichen, sei für das Verständnis der wesentlichen Eigenschaften der gegenständlichen Versicherungsprodukte jedenfalls notwendig. Dazu sei festgestellt worden, dass die Klägerin bei Kenntnis der erforderlichen Rendite von 18% nicht investiert hätte. Damit gingen die Ausführungen der Beklagten an dieser Feststellung vorbei und seien unbeachtlich.
Wenn die Beklagte behaupte, die Kosten seien deshalb nicht vorhersehbar gewesen, weil sie die zugrundliegende Veranlagung vor Vertragsschluss nicht festgelegt, ja nicht einmal zur Auswahl angeboten und nicht gekannt habe, sondern von ihr nur der Versicherungsmantel angeboten worden sei, sei sie daran zu erinnern, dass das Underlying Teil ihres Produkts einer fondsgebundenen Lebensversicherung gewesen sei. Nur die Versicherung habe es in der Hand, welche Investments sie als Underlying anbiete bzw für ihre fondsgebundene Lebensversicherung akzeptiere und welche nicht. Es sei völlig unrichtig, dass für die Beklagte die Investitionsdetails und die Kostenstruktur des Underlying nicht vorhersehbar gewesen seien. Andernfalls hätte sie das Underlying nicht in ihr Portfolio aufnehmen dürfen. Nichts anderes gelte für den Einwand der Beklagten, dass eine Kostenberechnung zu komplex gewesen wäre.
Die Beklagte habe es unterlassen, in ihrer Revision auf das Risiko der Veranlagung oder die Werthaltigkeit der Garantie einzugehen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts habe der Vermittler der Beklagten gewusst, dass die Klägerin auf der Suche nach einer sicheren und möglichst risikolosen Veranlagung gewesen sei. Trotzdem habe er ihr das gegenständliche Versicherungsprodukt verkauft, dem ein Investment innegewohnt habe, das nicht im Entferntesten konservativ und sicher gewesen sei. Die Klägerin hätte sich nicht darauf eingelassen, wenn sie korrekt über das Risiko der Veranlagung aufgeklärt worden wäre, auch dann nicht, wenn ihr nicht die 105%-ige Kapitalgarantie zugesagt worden wäre. Eine Haftung der Beklagten ist jedenfalls gegeben.
7.2. Die Ausführungen der Beklagten, sie treffe kein Verschulden, seien nichts anderes als "geradezu offensichtliche Ausflüchte", denen bereits die Vorinstanzen nicht gefolgt seien. Auch in Parallelverfahren sei dem Einwand des mangelnden Verschuldens richtigerweise nicht gefolgt worden.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten habe sie nach den Feststellungen über die Darlehenshebelung gewusst. Aus dem Anforderungsformular sei ersichtlich gewesen, wie hoch das Eigenkapital und wie hoch die Fremdfinanzierung der abzuschliessenden Versicherung gewesen sei. Insoweit die Rechtsmittelausführungen der Beklagten nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgingen, seien sie von vorneherein unbeachtlich.
Völlig zu Recht habe das Fürstliche Obergericht ein Verschulden der Beklagten angenommen. Der Klägerin hätte mitgeteilt werden müssen, dass allein zur Deckung der Kosten permanent eine zweistellige Rendite erzielt hätte werden müssen und dass dies bei der Eigenkapitalfinanzierung, erst Recht aber bei teilweiser Hebelung äusserst unwahrscheinlich gewesen wäre. Auf die genaue Bruttogewinnschwelle oder die Tatsache, dass diese allenfalls Schwankungen unterliege, von der konkreten internen Partizipation abhängig sei etc, komme es gar nicht an. Dasselbe gelte für die "genaue Wahrscheinlichkeit", dass sich die Kostendeckung oder ein risikoadäquater Gewinn nicht ausgehe. Abgesehen davon sei der Beklagten die Prüfung der Schuldverschreibung nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen.
Der Klägerin seien klare und genaue Angaben über wesentliche Merkmale der fondsgebundenen Lebensversicherung vorenthalten geblieben. Es liege folglich zweifelsfrei ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten vor. Dass eine wahrheitsgemässe Information über das Risiko oder die Werthaltigkeit der Garantie nicht möglich gewesen sein sollte, werde von der Beklagten nicht einmal behauptet.
7.3. Entgegen der Ansicht in der Revision treffe die Klägerin kein Mitverschulden. ---------- sei ihr gegenüber in der Rolle eines Sachverständigen im Sinne des § 1299 ABGB aufgetreten. Sie habe somit auf dessen Erläuterungen und Ausführungen vertrauen dürfen. Er habe die fondsgebundene Lebensversicherung aufgrund der 105%-igen Kapitalgarantie ohne Risiko dargestellt. Die Empfehlung zur Aufnahme eines Kredits und der Umstand, dass Banken das Produkt finanzierten, habe die Klägerin in ihrer Annahme bestärkt, dass es sich um eine sichere Anlage handle und eine entsprechende Rendite erwirtschaftet werde. Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass mit der Aufnahme eines Darlehens ein höheres Anlagerisiko eingegangen werde und dass eine jährliche Rendite von 18% notwendig sei, um die jährlichen Kosten abzudecken. Mangels Aufklärung und auch aufgrund falscher Angaben des Vermittlers habe die Klägerin die Folgen des Vertragsabschlusses nicht erkennen können.
Die Annahme eines Vertrauenstatbestands zu Gunsten der Beklagten sei angesichts der Tatsache, dass ihre eigenen Vermittler sämtliche Unterlagen vorbereitet und positive Kenntnis vom konservativen Anlageziel der Klägerin gehabt hätten, geradezu absurd. Dass die Klägerin die Vertragsunterlagen (welche ?) völlig ungelesen unterfertigt hätte, sei nicht festgestellt worden. Dies sei auch nicht entscheidungswesentlich. Selbst wenn sie sämtliche Unterlagen aufmerksam gelesen hätte, hätte sie nicht erkennen können, dass das Produkt für sie ungeeignet gewesen sei. Aus der Ankreuzung "dynamisch" ergäben sich weder das immense Risiko und schon gar nicht die Kosten des konkreten Anlageprodukts, sodass es jedenfalls an der Kausalität eines allfälligen Nichtlesens für die Schadensentstehung fehle. Die Frage im Versicherungsantrag gehe lediglich in Richtung der Einschätzung des allgemeinen Anlageverhaltens. Darunter habe in keiner Weise verstanden werden müssen, dass die Auswahl "dynamisch" die für das Investment beabsichtigte Risikokategorie darstellen sollte. Noch weniger habe hieraus abgeleitet werden können, dass das konkret in Frage stehende Produkt hoch riskant sei.
Es entsprechende ständiger österreichischer Rechtsprechung, dass bei unrichtiger Anlageberatung ein Mitverschulden des Kunden nur dann in Betracht komme, wenn der Kunde selbst auf dem Anlagesektor hervorragende Kenntnisse besitze und ihm daher die Unrichtigkeit der Anlageberatung hätte auffallen müssen. Darüber hinaus werde bei weitaus überwiegendem Verschulden des Schädigers kein Mitverschulden des Geschädigten angenommen. Nach den Feststellungen habe die Klägerin keine hervorragenden Kenntnisse auf dem Anlagesektor gehabt und auch keine eigene Sachkunde besessen. Ein behauptetes Mitverschulden aufgrund einer ungelesenen Unterfertigung der Vertragsdokumente werde jedenfalls durch die grob unrichtige Beratung durch den Vermittler ---------- und die vollständig unterlassene Aufklärung durch die Beklagte selbst überlagert, weshalb ein Mitverschulden der Klägerin nicht vorliege.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Aufnahme eines Darlehens nicht schadensmindernd zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Der Klägerin sei die Aufnahme des Kredits gemeinsam mit der Veranlagung vom Vermittler ---------- als Gesamtpaket angeboten worden. Der Vermittler habe in keiner Weise auf das damit zusammenhängende Risiko aufmerksam gemacht. Vielmehr habe er angegeben, dass die Rendite die Zinsen decken würde. Die Zuzählung des Kredits durch die Bank habe die Klägerin darin bestätigt, dass es sich um eine sichere Anlage handle. Eine Zurechnung der Kreditschäden zur Beklagten sei deshalb gerechtfertigt. Die Beklagte hafte im Rahmen des Vertrauensschadens auch für den Kreditschaden, zumal sie diesen kausal verursacht habe. Inwieweit dies der Klägerin als Mitverschulden angelastet werden sollte, sei nicht nachvollziehbar. Die Behauptung der Beklagten, es sei unrichtig, die Klägerin angesichts der festgestellten Renditeerwartung von 8-12% p.a. als konservative Anlegerin zu qualifizieren, sei nicht haltbar. Die Ausführungen gingen am festgestellten Sachverhalt vorbei. Von Erwartungen der Klägerin, 8-12% p.a. an Rendite aus der Veranlagung zu erwirtschaften, könne keine Rede sei. Ganz im Gegenteil habe das Erstgericht festgestellt, dass die Klägerin davon ausgegangen sei, das gegenständliche Produkt berge kein Risiko in sich. Sie habe unbedingt eine risikofreie Anlage gewollt, weil sie das Geld für ihre Kinder sparen und für den Fall der Not verwenden habe wollen. Ebenso sei die Behauptung der Beklagten, dass ausgehend von den in den Informationsbroschüren ausgewiesenen Renditezahlen und dem Zusammenhang zwischen Risiko und Rendite als "ehernes Gesetz des Kapitalmarkts" ein Mitverschulden der Klägerin vorliege, haltlos. Die untrennbar Korrelation zwischen Renditeerwartung und Risiko schlage vielmehr vollumfänglich auf die Beklagten und ihre Vermittler zurück, denen als Experten eine Risikoträchtigkeit viel eher auffallen hätten müssen. Es sei nicht begreiflich, wie die Anlage unter dieser Prämisse überhaupt als sicheres Produkt habe beworben werden können. Die Beklagte gebe somit implizit selbst zu, dass ihre Prospekte, Werbung und die Aussagen der ihr zurechenbaren Vertreter geradezu wissentlich falsch gewesen seien. Angesichts eines solch groben Verschuldens sei ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin irrelevant.
7.4. Nach der neueren Rechtsprechung des OGH sei auch der mit dem aufgenommenen Darlehen zusammenhängende Schaden der Beklagten zuzurechnen (unter Hinweis auf 09 CG.2011.385). Eine Interessenabwägung sei ohnehin nur dann vorzunehmen, wenn der Schaden auf einem selbständigen Willensentschluss beruhe, der vom Schädiger nicht herausgefordert worden sei. Hier sei nicht einmal der Willensentschluss der Klägerin wirklich selbständig gewesen, weil ihr der Vermittler das Darlehen zusammen mit dem Versicherungsvertrag als Paket angeboten habe. Es liege ein einheitlicher Willensentschluss der Klägerin vor. Jedenfalls sei der Schaden durch die Empfehlung des Vermittlers der Beklagten herausgefordert worden. Dieser habe die Anlage empfohlen, obwohl er gewusst habe, dass die Klägerin eine sichere Anlage gewollt habe. Durch die Kreditaufnahme sollte sich das Risiko keineswegs erhöhen. Über eine allfällige Nachschusspflicht sei die Klägerin nicht aufgeklärt worden. Darüber hinaus entfiele eine Zurechnung des Darlehens selbst bei Vornahme einer Interessenabwägung nur dann, wenn das Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten dasjenige des Schädigers bei weitem übersteige. Dies treffe hier keinesfalls zu. Die Beklagte und deren Vermittler treffe die alleinige Verantwortung für ihr untaugliches Produkt und für den gesamten Schaden.
7.5. Die Schadensberechnung des Fürstlichen Obergerichts sei hinsichtlich der "Vorgehensweise" und des Zuspruchs der vollen noch strittigen CHF 440'000.00 im Ergebnis fehlerfrei. Allerdings sei das Fürstliche Obergericht unberechtigt von den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts abgewichen, wonach die Klägerin bei Staatsanleihen und Obligationen eine jährliche Rendite von 3,5% erzielt hätte. Richtigerweise würde sich bei einer solchen Rendite folgende Schadensberechnung ergeben:
a) ursprünglich investiertes Eigenkapital in Höhe von CHF 315'200.00, investiert im Zeitraum 09.08.20016 bis 19.05.2015
Eigenkapital CHF 315'200.00
Rendite CHF 96'870.00
b) geleisteter Nachschuss in Höhe von CHF 110'000.00, investiert im Zeitraum 31.03.2011 bis 19.05.2015
Eigenkapital CHF 110'000.00
Rendite CHF 15'927.40
c) Gesamt
Eigenkapital CHF 425'200.00
Rendite CHF 112'797.40
abzüglich tatsächlicher Vermögensstand -CHF 30'661.74
Schaden CHF 507'335.66
7.5. Die Frage der Höhe des Schadens habe mit der Frage der Fälligkeit des Anspruchs nichts zu tun. Nach § 37 Abs 1 VAG würden die Rechtswirkungen der Klageerhebung mit Zustellung der Vorladung zur Vermittlungsverhandlung an den Beklagten eintreten, so ausdrücklich auch die Streitanhängigkeit. Mit Streitanhängigkeit würden auch die gesetzlichen Verzugszinsen zu laufen beginnen. Die Klägerin habe mehr als den eingeklagten Betrag vermittelt. Ab diesem Zeitpunkt (20.07.2011) sei der zugesprochene Betrag fällig und zu verzinsen.
Wollte man der Rechtsansicht der Beklagten folgen, müsste hinsichtlich des bei Vermittlung am 20.07.2011 bereits fälligen und zu Recht bestehenden Anspruchs, nämlich des Eigenkapitals samt Nachschüssen und der Wertentwicklung bis zu diesem Zeitpunkt, ein Verzugszins von 5% p.a. zugesprochen und für den danach fällig werdenden Betrag mit einer Zinsstaffel operiert werden. Diese würde den in Seite 21 der Revisionsbeantwortung rechnerisch nachvollziehbaren Schadensbetrag von CHF 450'294.81 ergeben. Damit ist der vom Berufungsgericht vorgenommene Zuspruch von CHF 440'000.00 zuzüglich 5% p.a. Verzugszinsen seit 20.07.2011 gerechtfertigt.
7.6. Zur Revision im Kostenpunkt
Die Revision im Kostenpunkt sei schon deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte darin nicht substantiiert darlege, aufgrund welcher Obsiegensquote in welchem Verfahrensabschnitt und hinsichtlich welcher Kostenpositionen sie auf eine Verringerung der Kostenersatzpflicht von CHF 84'773.75 auf CHF 65'757.75 komme. Es reiche nicht aus, bloss auf die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Kostenspruchs zu verweisen.
Ausserdem sei das Erstgericht in seinem Urteil gerade nicht von einem ursprünglichen Streitwert von CHF 943'249.15 ausgegangen, sondern von einem solchen von CHF 738'632.00; dies mit der Begründung, dass die Beklagte zwar den Streitwert bemängelt habe, das Gericht aber von einem fixen Streitwert ausgegangen sei, wodurch im Ergebnis nach Ansicht des Erstgerichts der Streitwert von CHF 738'632.00 heranzuziehen sei. Der ersiegte Betrag von CHF 440'000.00 stelle gegenüber diesem Streitwert gerade keine offenbare Überklagung dar. Die Revision der Beklagten im Kostenpunkt sei daher unbegründet.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erwogen:
8.1. Zum anzuwendenden Recht:
8.1.1. Die Rechtsanwendungsfrage ist im Rahmen der allseitigen Prüfung selbst dann aufzugreifen, wenn die Parteien diese Frage unbeachtet lassen oder im Rechtsmittelverfahren - wie auch hier - nicht mehr relevieren (OGH vom 05.02.2016, 03 CG.2011.384; LES 2009 67; RIS-Justiz RS0040031; 7 Ob 173/00t EFSlg 98.402). Die amtswegige Prüfung der Rechtsanwendungsfrage setzt aber wie sonst bei der Rechtsfrage voraus, dass der Rechtsmittelwerber den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht (RIS-Justiz RS0040031 [T 1]; RS0120307; Klauser/Kodek, ZPO17 § 503 E 172; Rechberger in Fasching/Konecny2 III § 271 ZPO Rz 12).
8.1.2. Bereits das Erstgericht hat die Rechtswahl der Streitteile im Sinne des Art 3 Z 1 IVersVG als zulässig erkannt und den festgestellten Sachverhalt nach liechtensteinischem Recht beurteilt. Die vom Berufungsgericht letztlich mitgetragene Rechtsansicht ist nicht korrekturbedürftig.
8.1.3. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen für "fondsgebundene aufgeschobene Versicherungen", deren Erhalt die Klägerin im Antragsformular bestätigt hat, sehen in § 26 unter dem Titel "Rechtswahl" vor, dass auf den Vertrag das Recht des Fürstentums Liechtenstein Anwendung findet. Auch in der Verbraucherinformation, die der Klägerin vor Vertragsabschluss ausgehändigt worden ist und deren Übernahme sie bejaht hat, wurde auf die Anwendung liechtensteinischen Rechts hingewiesen. Mit der Ausstellung der Versicherungspolice am 25.09.2006 wurde der Versicherungsantrag der Klägerin von der Beklagten angenommen, womit unter anderem auch die Anwendung liechtensteinischen Rechts auf das gesamte Vertragsverhältnis mit der Beklagten Vertragsinhalt geworden ist (Art 6 Abs 1 IVersVG).
8.2. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in jüngerer Zeit mehrfach in gleichgelagerten Anlagestreitigkeiten zu den hier wesentlichen Fragen der Rechtsnatur der fondsgebundenen Lebens-/Rentenversicherungen, der Aufklärungs- und Informationspflichten des Versicherers, des den eigenen Vertrieb ersetzenden Strukturvertriebs und der Erfüllungsgehilfenhaftung Stellung genommen (01 CG.2009.62, LES 2012, 76 = GE 2012, 16; 10 CG.2009.270, LES 2014, 21; 09 CG.2011.385, GE 2015, 123; OGH vom 05.02.2016, 03 CG.2011.384). Die bisherige Judikaturlinie, an der festzuhalten ist, kann wie folgt zusammengefasst werden:
• Fondsgebundene Lebens-/Rentenversicherungsverträge sind in wirtschaftlicher Hinsicht mit einer Direktveranlagung vergleichbar und beinhalten jedenfalls auch Elemente eines Anlagevertrags; den Versicherer treffen nicht nur versicherungsrechtliche Vorschriften, sondern auch entsprechende Informations- und Aufklärungspflichten.
• Vertreibt der Versicherer seine Produkte nicht selbst, sondern bedient sich eines Strukturvertriebs, werden der Vermittler bzw die von ihm eingesetzten Untervermittler im Rahmen der dem Versicherer obliegenden Verbindlichkeit, also in seinem Pflichtenkreis tätig; der Vermittler bzw Untervermittler wird als Erfüllungsgehilfe schon deshalb der Haftungssphäre des Versicherers zugezählt, weil dieser den Herangezogenen in die Verfolgung seiner geschäftlichen Interessen selbst einbezogen und auf diese Weise zugleich sein schuldhaft-schädigendes Verhalten (adäquat) verursacht hat. Vermittler und Untervermittler stehen in einer Erfüllungsgehilfenkette.
• Der Versicherer haftet für vertragswidrige Veranlagungen und/oder unvollständige und unrichtige Beratungen seitens der Vermittler und Untervermittler der Lebensversicherung.
Im Einzelnen:
8.2.1. Lebensversicherungen werden nach ständiger öRspr als Wertanlagen angesehen, die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (Grubmann, VersVG7 Lebensversicherung III.2.20 E 1). Nach den Feststellungen war das Interesse der Klägerin auf Vermögenszuwachs gerichtet. Die Aufgabe der ---------- bzw der von ihr eingesetzten Untervermittler bestand darin, das "Anlagegeschäft" mit den Kunden zu besprechen. Die Revisionswerberin selbst bezeichnet in ihrem Rechtsmittel die Schuldverschreibung als "Anlageprodukt" (Rz 63) und gibt damit zu erkennen, dass es sich bei der vorliegenden fondsgebundenen Rentenversicherung um ein Anlagegeschäft gehandelt hat. Ihr Einwand, es liege kein Anlagegeschäft vor, geht daher ins Leere.
8.2.2. Entgegen der Revision laufen die von den Vorinstanzen der Beklagten überbundenen Aufklärungs- und Informationspflichten dem Inhalt und den Zielsetzungen des geltenden EWR-Rechts nicht zuwider. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner jüngst ergangenen Entscheidung (05.02.2016, 03 CG.2011.384) in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt, dass die Annahme von Informations- und Aufklärungspflichten des Versicherers, auch wenn sie über die Mindestinformationspflichten der Richtlinie hinaus gehen, richtlinienkonform ist und mit der Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs vom 13.06.2013, E-11/12, im Einklang steht. Ziel der Richtlinie 92/96 und der Richtlinie 2002/83 ist es, wie der EFTA-Gerichtshof im Urteil E-11/12 (Rz 62) anführt, "den Verbraucher dadurch zu schützen, dass dieser im Besitz der notwendigen Informationen ist, wenn er seine Wahl trifft". Aus Erwägungsgrund 23 der Präambel der Richtlinie 92/96 und dem Erwägungsgrund 52 der Präambel der Richtlinie 2002/83 geht hervor, "dass mit den Richtlinien unteranderem die Mindestvorschriften koordiniert werden sollen, damit der Verbraucher klare und genaue Angaben über die wesentliche Merkmale der ihm angebotenen Produkte erhält" (Rz 64).
Im diesem Sinn war die Klägerin über sämtliche Kosten des Investments, insbesondere auch über die auf Fondsebene anfallenden (laufenden) Kosten (Honorare der Fondsmanager, Strukturkosten des Fonds etc), über die Kosten der dem Produkt zugrundeliegenden Schuldverschreibungen etc aufzuklären. Insbesondere musste die Klägerin über die vor dem Hintergrund der Gesamtstruktur sich ergebende "Bruttogewinnschwelle", also darüber, welche Rendite mit dem nach Abzug der Initialkosten verbleibenden Investitionsbedarf erzielt werden müsste, um bloss die mit dem Investment verbundenen laufenden Kosten abdecken zu können, ausreichend informiert werden. Ohne die entsprechende Aufklärung konnte das von der Klägerin der Beklagten mitgeteilte Anlageziel, nämlich ein Vermögenszuwachs, von ihr weder beurteilt noch dessen Erreichen realistisch eingeschätzt werden.
8.2.3. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin obliegt die Beantwortung der Frage, ob die dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrags über eine fondsgebundene Lebensversicherung zugegangenen Informationen ausreichend waren, dem nationalen Gericht. Der EFTA-Gerichtshof weist in seiner Entscheidung E-11/12 an mehreren Stellen auf die diesbezügliche Entscheidungskompetenz des nationalen Gerichts hin (vgl Rz 99, 101, 102). Die hier von den Vorinstanzen abverlangten und vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in mehreren Entscheidungen bestätigten Aufklärungs- und Informationspflichten des Versicherungsunternehmens stehen daher mit der zitierten Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs im Einklang (siehe dazu auch EuGH vom 29.04.2015, Rs C-51/13, Rz 30, 33). Auch der Staatsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2015, StGH 2014/7, die vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof dem Versicherer auferlegten Informationspflichten, nämlich die Information über die Investitions- und Kostenstruktur, die Information darüber, welche Rendite erzielt werden müsse, um sämtliche mit Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung entstehenden Kosten abzudecken, und die Information über die wesentlichen Eigenschaften des Versicherungsprodukts, als über die Mindestpflichten der Richtlinie hinausgehende Pflichten gutgeheissen und die diesbezüglich erhobene Individualbeschwerde des Versicherungsunternehmens verworfen.
8.2.4. Nach den hier massgeblichen Feststellungen wurde die Klägerin von ---------- über das gegenständlichen Versicherungsprodukt beraten. Er erklärte ihr anhand des mitgebrachten Prospekts, dass das Versicherungsprodukt aufgrund der 105%-igen Kapitalgarantie risikolos sei, und führte dazu näher aus, dass das Kapital zu 100% garantiert werde, wobei weitere 5% und Gewinnanteile von ca 8-12% dazu kämen. Die Klägerin, die unbedingt eine risikofreie Anlage wollte, um das Geld für ihre Kinder sparen oder für den Fall der Not verwenden zu können, ging davon aus, dass das Produkt ohne Risiko sei. ---------- unterliess es, der Klägerin mitzuteilen, dass die Aufnahme eines Darlehens ein höheres Risiko darstelle. Vielmehr erklärte er ihr, dass die Zinsen des Darlehens gut bedient werden können, da eine entsprechende Rendite vorhanden sei. Über allfällige Nachschusspflichten klärte er sie ebenso wenig auf wie darüber, dass zur Erreichung der Gewinnschwelle eine durchschnittliche jährliche Bruttorendite von gut 18% p.a. erzielt werden müsse. Wäre sie darüber aufgeklärt worden, hätte sie den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen.
Daraus erhellt ein krasses Fehlverhalten des beratenden ----------, für das nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs die Beklagte einzustehen hat.
8.2.5. Die den eigenen Vertrieb der Revisionswerberin ersetzende Vertragskonstruktion (Strukturvertrieb) macht deutlich, dass die ---------- bzw die von ihr eingesetzten Untervermittler im Rahmen der der Revisionswerberin obliegenden Verbindlichkeit, also in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden sind.
Die Revisionswerberin stand aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der ---------- in einer engen vertraglichen Beziehung. Ziel dieser Vereinbarung war es, das Dienstleistungsangebot gegenseitig zu ergänzen und zu erweitern. Die Revisionswerberin räumte der ---------- in der Kooperationsvereinbarung ein, auch andere Finanzdienstleister als Untervermittler - hier die ---------- Consulting GmbH bzw ---------- persönlich - mit der Vermittlung der angebotenen Produkte zu betrauen. Die Revisionswerberin überliess der ---------- als Kooperationspartner unentgeltlich ein EDV-Programm zur Verkaufs- und Beratungsunterstützung. Dabei waren sämtliche Kalkulationen und Angebote an Interessenten mit der aktuellsten Programmversion der Revisionswerberin zu berechnen, wobei jegliche Programmänderung nur ihr vorbehalten war. Auf Basis der Kooperationsvereinbarung übernahm die ---------- die Vermittlung der Lebens- und/oder Rentenversicherungen der Revisionswerberin. Sie erhielt hiefür von ihr eine Provision von bis zu 5%.
Zusammengefasst waren die Vermittler und Subvermittler in Form einer Erfüllungsgehilfenkette in das Interessenverfolgungsprogramm der Revisionswerberin bei der von ihr veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten einbezogen. Die Revisionswerberin haftet für das Verschulden des ----------, weil sie mit der von der ---------- veranlassten Betrauung des ---------- einverstanden war (RIS-Justiz RS0121745 [T3]; RIS-Justiz RS0028425 [T8]; Harrer in Schwimann, ABGB3 VI, § 1313a Rz 9 mwH; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1313a Rz 16 [Stand 01.01.2004, rdb.at]).
Entgegen der Rechtsauffassung der Revisionswerberin wurde die ---------- bzw der von ihr beauftragte ---------- nicht als unabhängiger Versicherungsmakler (vgl Art 3 Abs 1 lit d VersVermG) tätig, sondern standen die Revisionswerberin, die ---------- und ---------- zueinander im Verhältnis Geschäftsherr - Erfüllungsgehilfe (zuletzt OGH vom 05.02.2016, 03 CG.2011.384).
8.3. Der Auseinandersetzung mit der Frage des auch in der Revision relevierten Mitverschuldens der Klägerin ist voranzustellen, dass den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für ein Mitverschulden trifft, wobei jede in diese Richtung verbleibende Unklarheit zu seinen Lasten geht (RIS-Justiz RS0022560; RS0027129 uva; Karner in KBB4 § 1304 Rz 11).
8.3.1. Der Revisionswerberin ist zuzugestehen, dass die Revisionsgegnerin das im Versicherungsantrag angekreuzte Anlageverhalten "dynamisch" durch ihre Unterfertigung grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss. Damit ist aber für die Revisionswerberin nichts gewonnen. Ihre Behauptung, bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt wäre der Klägerin die Diskrepanz zwischen dem schriftlichen Antrag und den persönlichen Vorstellungen ("dynamisches" - "konservatives" Anlageverhalten) aufgefallen und sie hätte dann den Vertrag nicht geschlossen, findet in den Feststellungen keine Deckung. Die Revision ist insoweit nicht gesetzmässig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0043312 uva). Der Nachweis, dass die diesbezüglich behauptete Sorglosigkeit der Klägerin kausal für den Eintritt des Schadens oder die Höhe des Schadens gewesen ist, wurde nicht erbracht (vgl Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 § 1304 E 4 a).
8.3.2. Mit ihren Rechtsmittelausführungen zur "Hebelung", wonach die Klägerin, hätte sie nur Eigenkapital eingesetzt, nur ca die Hälfte des tatsächlich eingetretenen Vermögensschadens erlitten hätte, was schadensmindernd zu Gunsten der Revisionswerberin zu berücksichtigen wäre, verkennt die Revisionswerberin, dass dieser Einwand ausschliesslich die Schadenshöhe und nicht den Grund des Anspruchs betrifft. Diese Überlegungen sind daher bei der Erörterung des Mitverschuldens, das immer den Grund des Anspruchs betrifft, verfehlt.
Es ist aber bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Klägerin als unerfahrene Anlegerin auf die Erläuterungen und Zusicherungen des ---------- vertrauen durfte. Er hat ihr nach den massgeblichen Feststellungen erklärt, die Zinsen des Darlehens könnten gut bedient werden, zumal eine entsprechende Rendite vorhanden sei. Er teilte ihr hingegen nicht mit, dass die Aufnahme eines Darlehens ein höheres Risiko dargestellt habe. Die Klägerin ging davon aus, dass die Kreditaufnahme kein Problem darstelle, und nahm an, dass auch die Bank im vorliegenden Produkt eine sichere Anlage gesehen habe, andernfalls ihr die Bank den Kredit nicht gewährt hätte.
8.3.3. Den Einwand der Revisionswerberin, die Klägerin hätte bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass es sich um kein sicheres Anlageprodukt handle, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. ---------- erklärte der Klägerin anhand des mitgebrachten Prospekts, dass das Versicherungsprodukt aufgrund der 105%-igen Kapitalgarantie ohne Risiko sei; das Kapital werde zu 100% garantiert, dazu bekomme man weitere 5% und Gewinnanteile von ca 8-12%. ---------- bewarb sohin eine den Anforderungen der Klägerin - sie wollte eine risikofreie Anlage, weil sie das Geld für die Kinder oder für den Notfall verwenden wollte - entsprechende Anlage. Die Klägerin durfte seinen Informationen und Erläuterungen Glauben schenken.
Zusammengefasst liegt in der Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin keine Fehlbeurteilung vor. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach der hier massgeblichen öRspr ein Mitverschulden des Anlegers ua dann in Betracht kommt, wenn er über hervorragende Kenntnisse des Anlagesektors verfügt oder dem Berater blind vertraut, obwohl er die Risiken bereits vor Vertragsabschluss kennt (ABGB37 § 1304 E 51 d; RIS-Justiz RS0102779). Davon kann hier unter Bedachtnahme auf die erstgerichtlichen Feststellungen nicht die Rede sein.
8.4. Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin ist der zugesprochene Schadenersatzbetrag auch der Höhe nach nicht korrekturbedürftig. Die vom Fürstlichen Obergericht vorgenommene Berechnung einer hypothetischen Alternativveranlagung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (§§ 469a, 482 ZPO). Es müssen nämlich sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden. Die Schadensfeststellung ist daher nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschliessen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn in die Betrachtung einbezogen werden (RIS-Justiz RS0030153 [T8]).
Der der Beklagten zuzurechnende Berater ---------- hat die Klägerin weder über das mit der Aufnahme eines Hebelungskredits verbundene höhere Risiko noch über allfällige Nachschusspflichten aufgeklärt. Die Klägerin hätte auch keinen Kredit aufgenommen - und wäre damit auch nicht in die "Verlegenheit" einer Nachschusspflicht geraten - , wenn sie nicht in das gegenständliche Versicherungsprodukt investiert hätte. Ausgehend von diesen Feststellungen erweist sich die Rechtssphäre der Klägerin als schützenswert, sodass auch die Schadensfolge des "Nachschusses" der Beklagten zuzurechnen ist (Karner in KBB4 § 1295 Rz 15; Koziol, HPR I3 Rz 8/77 ff).
Damit ergibt sich, berücksichtigt man die Feststellung, dass im Veranlagungszeitraum (bis 14.01.2013) die Klägerin bei Staatsanleihen eine jährliche Rendite von 3,5% Zinsen erzielt hätte, sonst aber bei gleicher Rechnungsgrundlage des Fürstlichen Obergerichts eine etwas höhere als von ihm errechnete Schadenssumme von CHF 494'644,47 (CHF 315'200,00 zzgl 3,5% Rendite von CHF 71'064,47 für den Zeitraum 09.08.2006 bis 14.01.2013; CHF 110'000,00 zzgl 3,5% Rendite von CHF 6'887,22 für den Zeitraum 01.04.2011 bis 14.01.2013; Zwischensumme von CHF 503'151,60 abzgl Überling von CHF 30'661,74 ergibt CHF 472'489,95; dieser Betrag zzgl 2% Rendite [§273 ZPO] von CHF 22'154,52 für den Zeitraum 15.01.2013 bis 19.05.2015 [Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz] ergibt CHF 494'644,47).
Der zugesprochene Betrag von CHF 440'000,00 ist daher gerechtfertigt. Er wird auch durch die abstrakte Schadensberechnung bestätigt. Diesfalls ist auch das fremdfinanzierte Kapital von CHF 317'996,00 rechnerisch zu berücksichtigen (siehe die Berechnung in der Entscheidung des OGH zu 10.CG.2009.270, LES 2014, 21; auch die Revisionswerberin geht in ihrem Rechtsmittel bei der abstrakten Schadensberechnung von einem eingesetzten Kapital von CHF 633'196,00 [Eigen- und Fremdkapital] aus), ebenso das "nachgeschossene" Kapital von CHF 110'000,00 und der gesamte Rückkaufswert von CHF 290'985,90.
Der Vermögensschaden der Klägerin stellt sich rechnerisch wie folgt dar:
Eingesetztes Kapital CHF 633'196.00
nachgeschossenes Kapital CHF 110'000.00
ergibt CHF 743'196.00
abzüglich Rückkaufswert -CHF 290'985.90
Differenzschaden CHF 452'210.10
Auch unter diesem Gesichtspunkt bedarf der Zuspruch von CHF 440'000,00 keiner Korrektur.
8.5. Entgegen der Kritik der Revisionswerberin zum "Endstichtag" ist auch der angenommene Fälligkeitstermin richtig. Der Anspruch auf Verzugszinsen aus einer Schadenersatzforderung entsteht erst mit der Einforderung (Einmahnung) eines ziffernmässig bestimmten Schadens durch den Geschädigten (ABGB37 § 1334 E 8). Unter Mahnung ("Einmahnung") ist nicht nur Rechnungslegung mit Einräumung von Zahlungszielen (aussergerichtliche Mahnung), sondern auch Klageführung (gerichtliche Mahnung) zu verstehen (EvBl 1985/86). Nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des § 37 Abs 1 VAG treten die nach den geltenden Gesetzen an die gerichtliche Erhebung einer Klage [...] oder an die Einlassung des Beklagten geknüpften Rechtswirkungen schon mit der Erhebung der Klage [...], mit der Zustellung der Vorladung an den Beklagten oder mit dessen Einlassung vor dem Vermittleramt ein.
Aus dem Leitschein vom 20.07.2011 (Beilage 2) ergibt sich, dass die Vermittlung einer Forderung von CHF 738'632.00 am 26.06.2011 anbegehrt wurde und die am 20.07.2011 abgehaltene Vermittlungsverhandlung seitens der Beklagten unbesucht blieb; ihr Fernbleiben war von ihrem Vertreter mit E-Mail vom 12.07.2011 angekündigt worden. Der vorgelegte Leitschein ist seinem Inhalt nach unstrittig, weshalb er der Entscheidung des Revisionsgerichts ohne weiteres zugrunde zu legen ist (vgl RIS-Justiz RS0121557).
Die Fälligkeit des eingeklagten Betrags ist daher jedenfalls mit 19.07.2011 eingetreten, sodass der Zinsenlauf seit dem 20.07.2011 - wie begehrt - besteht und die geltend gemachten Verzugszinsen (§ 1333 Abs 1 ABGB) seit diesem Zeitpunkt zustehen. Allein nach dem oben dargestellten rechnerischen Vermögensschaden hat der gesamte eingeklagte und zugesprochene Schadensbetrag bereits im Zeitpunkt 20.07.2011 bestanden. Im Übrigen vermag die Revisionswerberin eine konkrete Zinsstaffelung gar nicht aufzuzeigen.
8.6. Zur Revision im Kostenpunkt.
Zu Unrecht beruft sich die Revisionswerberin auf die im ersten Rechtsgang erfolgten kostenrechtlichen Ausführungen des Erstgerichts. Dieses Urteil wurde nämlich im Umfang von CHF 642'962.50 s.A. einschliesslich der Kostenentscheidung aufgehoben (ON 61). Das Erstgericht hat auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens - aus welchen Gründen auch immer - den Streitwert mit CHF 943'249.15 festgesetzt. Der von der in der ersten Prozessphase unvertretenen Klägerin angegebene Streitwert von CHF 738'632.00 stellt unter Bedachtnahme auf den letztlich zugesprochenen Betrag von CHF 440'000.00 keine Überklagung dar. Die Rechtsprechung zieht als Richtschnur für ihr Vorliegen die Einklagung bis zum Doppelten des insgesamt ersiegten Betrags heran (Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 137; Fucik in Rechberger4 § 43 ZPO Rz 11). Damit ist die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO nicht zu beanstanden. Andere Kritikpunkte werden von der Revisionswerberin nicht geltend gemacht.