10 CG. 2013.318
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei KLÄG 1 vertreten durch VTRA 1 Rechtsanwälte in wider die beklagte Partei Dr. BEKL 1 vertreten durch VTRA 4 den Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten 1. NEBE 1, vertreten durch ---- und 2. ----------, ----------, , vertreten durch VTRA 2 in wegen Feststellung (CHF 500'000.00) und Leistung CHF 592'848.15, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 09.08.2016, ON 120, mit dem der Berufung des Klägers vom 04.12.2016, ON 111, gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 30.12.2015, ON 110, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit CHF 16'514.54 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Der Kläger ist schuldig, dem Nebenintervenienten zu 1. die mit CHF 16'514.50 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Der Kläger ist schuldig, dem Nebenintervenienten zu 2. die mit CHF 16'514.54 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1.1. Mit Beschluss vom 17.10.2012 gab der damalige 5er-Senat der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.04.2012 zu 09 CG.2011.47-44, mit welchem das Klagebegehren vollinhaltlich unter Kostenfolge für die klagende Partei abgewiesen worden war, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens Folge, hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht auf, nach Verfahrensergänzung neuerlich über die Klage zu entscheiden, womit ein sog. Rechtskraftvorbehalt verbunden wurde.
Jene kassatorische Entscheidung wurde vom Obergericht wie folgt begründet (09 CG.2011.47-57, Erw. 4. - 12.):
"4. Mit der dem Verfahren zugrundeliegenden Klage begehrt der Kläger gegenüber dem Beklagten unter anderem die (ursprüngliche) Feststellung, dass er ihm für sämtliche vom Beklagten als Mitglied des Stiftungsrates der ---------- Stiftung und vom Stiftungsrat der ---------- Stiftung während des Stiftungsratsmandates der Beklagten zugefügten Schäden, resultierend aus Verletzungen des massgeblichen Stifterwillens, hafte. Begründet wird die Klage zusammengefasst damit, dass er, der Kläger, seit der Stiftungserrichtung im Jahre 1985 Anwartschaftsberechtigter und seit dem Tode seiner Mutter am 08.12.2007 alleiniger Begünstigungsberechtigter am gesamten Kapital und Ertrag des Stiftungsvermögens sei, dies aufgrund des erstarrten Stifterwillens seines Vaters, des darin begründeten Stiftungszweckes, jeder Weiterentwicklung des Stifterwillens und des ersten, vom Stifter erlassenen Beistatutes vom 13.05.1985. Ausserdem würden ihm seit dem Tode des Vaters am 16.06.1999 bedeutende organschaftliche Kompetenzen und Sperrechte zukommen. Diese Rechtsposition sei bis zum Jahre 2003 von niemandem in Frage gestellt worden. Im Laufe des Jahres 2003 sei es über einseitige Intervention der Mutter mit der Zuwahl des Beklagten und seines Kanzleipartners Dr. ---------- ---------- zu einem bedeutsamen Wechsel im Stiftungsrat der ---------- Stiftung gekommen. Der neu besetzte Stiftungsrat habe in der Folge, und zwar in krasser Abweichung vom eindeutig dokumentierten Stifterwillen, dafür gesorgt, dass die Mutter über das Stiftungsvermögen frei verfügen konnte und die Rechte des Klägers gestrichen wurden. Durch diese Vorgehensweise des Stiftungsrates sei ihm ein Schaden entstanden, für den die verantwortlichen Stiftungsratsmitglieder haften würden, und zwar als Organ aus Verantwortlichkeit und wegen deliktischer Schädigung. Der Beklagte hat in seiner Klagebeantwortung ON 5 das Sachvorbringen des Klägers bestritten, wobei er hinsichtlich "der Sachverhaltsbestreitung auf die Feststellungen in den Vorverfahren" verwiesen habe, an die seiner Ansicht nach das Erstgericht gebunden sei. Zum Beweis dafür hat der Beklagte die hiergerichtlichen Akten 03 CG.2008.73 und 05 CG.2010.53 angeboten und deren Beizug beantragt.
Der Kläger hat sich im vorbereitenden Schriftsatz ON 6 gegen die Bindung an Tatsachen ausgesprochen und geltend gemacht, dass die Übernahme der Feststellungen aus diesen Verfahren auch am unterschiedlichen Streitgegenstand scheitere. Im Verfahren 03 CG.2008.73 sei es um die Gültigkeit der Beistatuten vom 13.07.1999 bzw. 04.01.2000 gegangen, im Verfahren 05 CG.2010.53 um den massgeblichen Stifterwillen und den Stiftungszweck. Feststellungen zum Stifterwillen seien aber abgesehen vom blossen Wortlaut der vom Stifter unterfertigten Urkunden und sonstiger einschlägiger Korrespondenzen nicht getroffen worden. Abgesehen davon seien die Urteile nicht rechtskräftig. Es wäre Sache des Beklagten gewesen darzulegen, welche Feststellungen aus dem genannten Verfahren überhaupt im Widerspruch zum gegenständlichen Klagsvorbringen stehen würden.
Aufgrund dieser Rüge hat das Erstgericht in der Verhandlung vom 28.03.2011 (das Protokoll ON 8 ist in der Akte nicht auffindbar) dem Beklagten aufgetragen, bis zur nächsten mündlichen Streitverhandlung das Klagsvorbringen mittels vorbereitenden Schriftsatzes substantiiert zu bestreiten.
In der Reaktion darauf hat der Beklagte auf über 70 Seiten des bis auf marginale Änderungen kompletten Textes der Feststellungen aus dem Urteil 03 CG.2008.73 in seinen Schriftsatz ON 12 hineinkopiert und zum Beweise dieses "Sachvortrages" pauschal den Beizug der Akte 03 CG.2008. 73 und 05 CG.2010.53 angeboten.
Dazu ist vom Kläger in seiner Replik ON 20 eingewendet worden, dass die Einwendungen und Verteidigungsmittel des Beklagten zu den Klagegründen unbestimmt und unschlüssig blieben. Die blosse Kopie von Feststellungen aus einem anderen Gerichtsverfahren mit einem völlig anderen Streitgegenstand sei keine prozessual zulässige, weil nicht zielgerichtet auf den Prozessgegenstand bezogene und jedenfalls keine ausreichende Bestreitung.
Das Erstgericht hat in der Folge diese Form des Vortrages und das pauschale Beweisanbot akzeptiert und seinem Urteil nicht, wie vom Beklagten im vorbereitenden Schriftsatz begehrt, die im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 03 CG.2008.73 getroffenen Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt, sondern jene im Verfahren 05 CG.2010.53, wie sie vom Erstgericht mit Urteil vom 30.08.2010 getroffen wurden (Seite 12 bis 69 des Urteils), wobei auf Seite 69 des Urteiles unter Ziff. 1.4 festgehalten wurde, dass dieser Sachverhalt völlig ident mit jenem zu 03 CG.2008.73 im Urteil festgestellten Sachverhalt ist. Diese Erklärung vermag die Gleichstellung nicht zu begründen, da das auf dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt beruhenden Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 01.07.2011 zwischenzeitlich vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 27.03.2012 zur dg. GZ. StGH 2011/122 wegen Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV und des Gleichheitsgrundsatzes von Art. 31 LV aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen wurde mit dem weiteren Auftrag, den Begünstigtenkreis explizit festzustellen. Dem entsprechend gab der Oberste Gerichtshof im zweiten Rechtsgang mit Beschluss vom 06.07.2012 der Revision des Klägers Folge, hob das Urteil des Obergerichtes vom 02.03.2011 auf und trug dem Obergericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf. Das Obergericht selbst gab mit Beschluss vom (heutigen) Tag der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes vom 30.07.2010 Folge, hob das Urteil des Landgerichtes vom 30.08.2010 auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Erstgericht wird daher die Sachverhaltsgrundlage um die Feststellung des Begünstigtenkreises erweitern müssen, sodass - abgesehen von der vom Kläger im Berufungsverfahren erhobenen Beweisrüge - der im Verfahren 05 CG.2010.53 festgestellte Sachverhalt mit jenem im Verfahren 03 CG.2008.73 festgestellten nicht ident sein wird.
Nur wenn das Verfahren 05 CG.2010.53 rechtskräftig abgeschlossen wäre, könnte es allenfalls das Gericht im vorliegenden Verfahren an die dort getroffenen Feststellungen binden. Abgesehen davon, dass das Verfahren 05 CG.2010.53 zwischen dem Kläger und der beklagten ---------- Stiftung geführt wird und schon deshalb eine Parteiverschiedenheit vorliegt, aber nur insoweit als im dortigen Verfahren über eine für das gegenständliche Verfahren wesentliche Vorfrage entschieden wurde. Davon wäre auszugehen, da Gegenstand im dortigen Verfahren die Feststellung des massgeblichen Stifterwillens und des Stiftungszweckes und damit letztlich auch die Frage nach dem Begünstigtenkreis ist. Dementsprechend begehrt der Kläger im Verfahren 05 CG.2010.53 die Feststellung, dass er seit 09.12.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit alleiniger und unbeschränkter Begünstigungsberechtigter am gesamten Vermögen der Stiftung ist, dass er das Recht zur jederzeitigen Änderung der personellen Zusammensetzung des Stiftungsrates hat und schliesslich, dass seine Mutter ihre Rechte gegenüber der Stiftung in Bezug auf ihre Begünstigung, im Zusammenhang mit der Besetzung des Stiftungsrates, mit der Auflösung der Stiftung, mit der Änderung von Statuten und Beistatuten nur mit seiner Zustimmung rechtswirksam ausüben kann.
Nach § 411 ZPO bezieht sich die Rechtskraft des Urteiles auf den in der Klage geltend gemachten Anspruch. Dieser Anspruch ist der prozessuale Urteilsgegenstand, also der durch die Tatsachenfeststellungen des Urteiles konkretisierte und durch seine rechtliche Qualifikation individualisierte Streitgegenstand. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist demnach (nur) die anhand des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes und seiner rechtlichen Qualifikation festgestellte Rechtsfolge (vgl. Rechberger in Rechberger, ZPO2, Rz 6 zu § 411). Die Identität des Anspruches liegt daher nur dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteiles gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe fordert, was bereits rechtskräftig zu- oder aberkannt wurde, also auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozess festgestellten entsprechen (vgl. Rechberger in Rechberger, aaO, Rz 7 zu § 411). Die in Österreich herrschende Rechtskrafttheorie sieht in der materiellen Rechtskraft die ausschliessliche Anordnung der prozessualen Folge, dass über einen rechtskräftig entschiedenen Anspruch kein neues Verfahren mehr durchgeführt werden darf und dass der Inhalt der Entscheidung bindend ist (vgl. Fasching, Lehrbuch2, Rz 1504). Ferner gibt es nach herrschender Auffassung keine Bindung an Tatsachen, auch nicht aus Erwägungen der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie, da nur Rechte und Rechtsverhältnisse der rechtskräftigen Feststellung fähig sind (§ 234 ZPO; Rechberger in Rechberger, aaO, Rz 11 zu § 411 mit weiteren Nachweisen; RS 0102 102). Von einer generellen Bindung an die im Verfahren 05 CG.2010.53 getroffenen Feststellungen kann daher im Sinne der beklagtischen Rechtsauffassung nicht gesprochen werden
Soweit sich der Beklagte zur Bindungswirkung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 07.05.2010, HG.2008.5, publ. in LES 2010, 311, beruft, ist diese Entscheidung schon deswegen nicht einschlägig, weil das Verfahren 05 CG.2010.53 zwischen unterschiedlichen Parteien geführt und nicht rechtskräftig erledigt wurde. Ausserdem wird im gegenständlichen Verfahren nicht das gleiche Klagebegehren gestellt wie im Verfahren 05 CG.2010.53. Der Beklagte kann somit aus dieser Entscheidung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Auch die vom Beklagten in der Berufungsverhandlung vorgelegte Entscheidung des öOGH vom 24.05.2012, 1 Ob 4/12p, hilft ihm nicht weiter. Mit der vom Beklagten gegen das Klagsvorbringen erhobenen Einwendung ist gerade das Parteivorbringen bestritten worden. Von einem unbestrittenen Parteivorbringen kann daher keine Rede sein.
Der Beklagte hätte somit den Behauptungen des Klägers mit einem wahrheitsgemässen, vollständig und bestimmten Vorbringen entgegentreten und sich über alle entscheidungsrelevanten Umstände und Tatsachen der Rechtssache äussern müssen (LES 2005, 379). Dieser Wahrheits-, Vollständigkeits- und Bestimmtheitspflicht hat der Beklagte nicht entsprochen. Der Verweis auf die Feststellungen im Verfahren 03 CG.2008.73 und 05 CG.2010.53 zwischen dem Kläger und der ---------- Stiftung in der Klagebeantwortung ON 5 und die bis auf marginale Änderungen vollständige Wiedergabe der Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichtes im Verfahren 05 CG.2008.73-98 sowie das pauschale Beweisanbot im vorbereitenden Schriftsatz ON 12 stellt keine prozessordnungsgemässe Bestreitung dar. Auch wenn daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Tatsachenbehauptungen des Gegners als zugestanden gelten, können die Schlüssigkeits- und Bestimmtheitsmängel nicht ohne Folge bleiben. Sind die dem Gericht vorliegenden Sachbehauptungen trotz richterlicher Anleitung nicht ausreichend, um den Tatbestand herzustellen, aus dem die begehrte Rechtsfolge abgeleitet wird, dann ist der Sachvortrag als unschlüssig abzuweisen. Zumindest nach den Regeln über die Behauptungslast führt ein unvollständiges Sachvorbringen zu einer dem Behauptungspflichtigen nachteiligen Sachentscheidung (vgl. Fucik in Rechberger, ZPO2, Rz 2 zu § 176 mit Hinweisen auf Fasching, Lehrbuch2, Rz 654, 873f).
Dieser aufgezeigte Mangel ist gemäss § 465 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO offensichtlich abstrakt geeignet, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern. Das Erstgericht hat sich über weite Teile mit dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt nicht befasst und insbesondere keine Feststellungen zum Stifterwillen und zur Erkenntnis des Beklagten davon sowie der von ihm veranlassten Umsetzung des Stifterwillens getroffen, sondern sich mit der pauschalen Übernahme von teilweise sachfremden Feststellungen begnügt. Damit ist aber der hier vorliegende Streitgegenstand nicht richtig erfasst und im Ergebnis eine richtige und vollständige Beurteilung der Streitsache verhindert worden.
Diese Feststellungen hätte das Erstgericht auch nicht als sogenannte überschiessende Feststellungen treffen können. Solche sind nämlich nur zulässig, wenn sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einrede fallen (vgl. Fucik in Rechberger, ZPO2, Rz 2 zu § 178 mit weiteren Hinweisen auf SZ 41/87; JBl 1972, 271).
Auf die weiter erhobene Beweisrüge ist nicht näher einzugehen.
Auf die Rechtsrüge nur insoweit, als die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach der Beklagte nach Massgabe des Urteiles des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes im Verfahren 05 CG.2010.53 eine vertretbare Rechtsansicht gehabt und deshalb nicht rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe, vom Berufungsgericht nicht geteilt wird. Vorliegend geht es nämlich nicht um den Fall einer Berater- oder Amtshaftung, sondern um den Fall einer Organhaftung oder einer deliktischen Haftung nach § 1295 ABGB. Nämlich um die Frage, ob der Beklagte den materiellen Stifterwillen geschützt und dementsprechend umgesetzt hat. Hiebei wird die Frage zu klären sein, ob nur der Vater des Klägers den Stifterwillen erklären konnte oder auch die Mutter (die sich nota bene nicht als Mitstifterin, sondern ausschliesslich als Begünstigte betrachtet hat). Hiebei wird mitzuberücksichtigen sein, dass das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes im Verfahren 05 CG.2010.53 vom Staatsgerichtshof zwischenzeitlich wegen Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht und des Gleichheitssatzes aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen wurde, wobei der Staatsgerichtshof - offensichtlich in Vorgreifung der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof erwarteten Rechtsauffassung - Feststellungsmängel (hinsichtlich des Begünstigtenkreises) geortet und aus verfahrensökonomischen Gründen die Behebung der Mängel von den Unterinstanzen im zweiten Verfahrensgang nahegelegt hat. Dementsprechend hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof am 06.07.2012 die Aufhebung des Urteiles des Fürstlichen Obergerichtes vom 02.03.2011 und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht beschlossen. Damit wird im Verfahren 05 CG.2010.53 über eine Frage, nämlich den Stifterwillen, entschieden, die für das gegenständliche Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist."
"6.1 Der Vorwurf des erstgerichtlichen Verfahrensmangels beinhaltet nach der Begründung des Fürstlichen Obergerichts (Pkt 10, Seite 130) zusammengefasst, das Erstgericht habe ungeachtet eines klaren Verstosses des Beklagten gegen § 178 ZPO nicht nur die vom Beklagten gewählte Form des Vortrages und das pauschale Beweisanbot (Gerichtsakte) "akzeptiert", sondern auch auf dieser Basis den überwiegenden Teil des Sachverhaltes im angefochtenen Urteil festgestellt, in dem es 1:1 die kompletten Feststellungen aus dem nicht rechtskräftigen Verfahren 05 CG.2008.73 übernommen hat. Der erste Teil dieses Vorwurfes könnte verfahrensrechtlich darin gelegen sein, dass das Erstgericht den Beklagten nicht zu einer in den Augen des Berufungsgerichtes entsprechend zu differenzierenden und anzupassenden Vortrags- und Beweisanbotsform angeleitet hat (§ 182 ZPO), weil es, wie das Berufungsgericht kritisiert, ein pauschales Beweisanbot (Gerichtsakte) "akzeptiert" hat.
6.2. Schwerpunktmässig liegt jedoch die Kritik des Berufungsgerichtes darin, dass das Erstgericht einen aus einem anderen Urteil sich ergebenden festgestellten Sachverhalt "übernommen" hat, wobei dieser (Obergericht Punkt 10. Abs 2) "teilweise sachfremde Feststellungen" beinhaltete und sich das Erstgericht damit begnügt habe. Damit sei der hier vorliegende Streitgegenstand nicht richtig erfasst und im Ergebnis eine richtige und vollständige Beurteilung der Streitsache verhindert worden.
Dieser, das Fürstliche Obergericht zur Aufhebung des Urteils führende Umstand erfüllt jedoch bereits, woran die Rechtsmittelwerber vorbei gehen, den Rechtsmittelgrund des § 465 Abs 1 Z 2 ZPO (= § 496 Abs 1 Z 2 öZPO): Das Berufungsgericht erkennt nämlich die Feststellungen des Erstgerichts als "sachfremde Feststellungen", weil mit ihnen der hier vorliegende Streitgegenstand nicht hinreichend erfasst worden sei und stösst sich insbesondere an der verfahrensmässigen 1:1-Übernahme aus dem Urteil in einem anderen Verfahren. Dieser Vorwurf ist zutreffend, weil die Gerichte nicht an Sachverhalte, wie sie in einem anderen Verfahren festgestellt wurden, gebunden sind. Die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft verlaufen bei den geltend gemachten Ansprüchen, und dies auch nur unter den Voraussetzungen des § 411 Abs 1 ZPO (siehe Rechbergerin Rechberger, ZPO3 § 411 Rz 6 ff). Diese sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, sodass das Erstgericht in prozessualer Hinsicht aufgrund der erhobenen Behauptungen und Beweise Feststellungen zu dem in diesem Verfahren geltend gemachten Streitgegenstandzu treffen haben wird. Das Fürstliche Obergericht ist daher zu Recht von einem wesentlichen Verfahrensmangel ausgegangen.
6.3. Da das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten für nicht ausreichend schlüssig und bestimmt erachtete und dem Erstgericht vorwirft, dieses Vorbringen akzeptiert zu haben, ist die Aufhebung des Berufungsgerichtes zu diesem Punkt überdies auch dahin zu verstehen, dass eine entsprechende richterliche Anleitungdes Beklagten (§ 182 ZPO) zu einem streitgegenstandsorientierten Vorbringen erwartet wird.
6.4. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes hat sich das Erstgericht über weite Strecken mit dem vom Kläger vorgebrachten Sachverhalt überhaupt nicht befasst, sodass ein Verfahrensmangel gem § 465 Abs 1 Z 2 ZPO vorliege. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt immer dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (E 12 in Klauser/Kodek16 JN-ZPO zu § 496 ZPO). Wenn das Berufungsgericht das Vorbringen einer Partei für unschlüssig oder unbestimmt und daher verbesserungs- bzw anleitungsbedürftig iSd § 182 ZPO erachtet, hat es aus diesem Grund das Urteil aufzuheben. Dieser Beurteilung hat der OGH keinen Einwand entgegenzusetzen.
6.5. Weiters hat das Berufungsgericht seine Aufhebung darauf gestützt, dass das Erstgericht die Feststellungen mit dem Inhalt der in der letzten Tagsatzung abgelegten Aussage des Beklagten ergänzt hat, zu welchem aber kein Vorbringen erstattet worden sei. Das Verfahren sei deshalb mangelhaft. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe nämlich das Gericht bei der Beweisaufnahme hervorgekommene Umstände nur dann berücksichtigen, wenn sie in den Parteivorbringen Deckung finden. Daher habe das Erstgericht zumindest den Beklagten zum Vorbringen eines gleichlautenden Sachvortrags anleiten müssen und hätte nur diesfalls der Kläger hiezu Stellung nehmen und den Sachvortrag substantiiert bestreiten und den Gegenbeweis antreten können (Obergericht Pkt 11, Seite 130 f). Überschiessende Feststellungen seien lediglich dann zulässig, wenn sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fielen.
6.6. Hiezu ist festzuhalten: Grundsätzlich ist von der Parteienmaximeim Zivilverfahren auszugehen: Das Gericht hat sich auf den aus dem Parteienvorbringen hervorgehenden Streitgegenstand zu beschränken, nicht nur welche Ansprüche begehrt werden, sondern auch aufgrund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll (RZ 1979/16). Beweise sind demnach auch nur über bestrittene Tatsachenbehauptungenaufzunehmen und Feststellungen zu treffen (JBl 1972, 478). Hieraus folgt, dass das Gericht bei der Beweisaufnahme hervorgekommene Umstände nur berücksichtigen darf, wenn sie im Parteienvorbringen Deckung finden (JBl 1987, 659; 8 Ob A182/00y RdW 2001/514 ua).
6.7. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Anleitungs- und Prozessleitungspflicht das Gericht darauf hinzuwirken hat, dass die für die Beurteilung eines Rechtsgrundes erheblichen Tatsachenangaben gemacht und ungenügende Angaben vervollständigt werden. Die Unterlassung einer solchen Vorgangsweise begründet einen Verfahrensmangel (LES 2000, 22). Auf überschiessende Beweisergebnisse und Feststellungen ist dann Bedacht zu nehmen, wenn diese in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fallen (LES 2000, 22).
6.8. Will das Gericht über das Parteivorbringen hinausgehende Tatsachen berücksichtigen ("überschiessende Feststellungen"), die für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles von Bedeutung sein können, dann ist es gem § 182 ZPO verpflichtet, die Parteien zu befragen, ob sie die entsprechenden Behauptungen aufstellen (E 34 zu § 266 ZPO in Klauser/Kodek, JN-ZPO16).
6.9. Wenn das Berufungsgericht mit dem hier bekämpften Aufhebungsbeschluss daher wesentliche Verfahrensmängel im erstgerichtlichen Verfahren geortet hat, dann stellt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Verfahrens keinen Verfahrensverstoss des Berufungsgerichtes dar. Dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist daher nicht entgegenzutreten. Der Aufhebungsbeschluss erging daher zu Recht.
6.10. Ein Eingehen auf die gegen den Aufhebungsbeschluss in den Rechtsmitteln vorgebrachten Gründe erübrigt sich daher, weil die Aufhebung als solche aus den vorgenannten Gründen zu Recht erfolgt ist. Unrichtige materiell rechtliche Beurteilungen haben in diesem Zusammenhang nicht beurteilt zu werden, weil das Berufungsgericht bereits aus den oben angeführten Gründen der Verfahrensrüge des Klägers Folge gegeben hat und das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und Fassung einer neuerlichen Entscheidung aufgetragen hat."
I) "Das Klagebegehren des Inhaltes,
dass der Kläger nach dem Tod oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit der ---------- ---------- --------------------- der einzige und alleinige Begünstigte der ---------- Stiftung ist und in dieser Eigenschaft Anspruch auf die Erträgnisse der Stiftung sowie auf ihr gesamtes Kapital und ihr gesamtes Vermögen sowie auf sämtliche aus diesen Vermögenswerten erwachsenden Vorteile hat,
dass ---------- ---------- --------------------- für die Dauer ihrer Begünstigung das Vermögen der Stiftung in Kapital und/oder Erträgen zur Gänze oder in Teilen erhält, wobei ein solches Verlangen vom Stiftungsrat nur dann berücksichtigt werden darf, wenn es vom Kläger zuvor schriftlich genehmigt wurde, in eventu: dass ---------- ---------- --------------------- in ihrer Eigenschaft als Zweitbegünstigte Anspruch bloss auf die Erträgnisse der Stiftung hat,
dass ---------- ---------- --------------------- alle sonstigen Rechte, die dem Erstbegünstigten zukamen, nur mit schriftlicher Zustimmung des Klägers ausüben kann,
dass die Verwaltung des Stiftungsvermögens dem Kläger anvertraut wird,
dass die Regelungen der vom Stifter zu seinen Lebzeiten gezeichneten Beistatuten oder nach seinem Tod von ---------- ---------- --------------------- und vom Kläger gemeinsam gezeichneten Beistatuten ungeachtet der Bestimmungen der Statuten und im Bedarfsfall unter Anpassung der Bestimmung der Statuten so weitgehend wie möglich Wirksamkeit erlangen,
dass nach dem Tod des Stifters jede Änderung des Stiftungsrats der Zustimmung des Klägers bedarf und dass der Kläger nach dem Tod oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit der ---------- ---------- --------------------- die Zusammensetzung des Stiftungsrates abändern kann,
dass Erlass und Änderungen von Beistatuten nach dem Tod des Stifters nur mit der Zustimmung des Klägers vorgenommen werden dürfen,
insbesondere gemäss den Beistatuten vom 13.05.1985, wie auch aus Verletzungen der Beistatuten vom 13.05.1985, nämlich durch
Bestreitung, Aberkennung, Entzug, Nichtumsetzung oder Blockade der mit dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit von ---------- ---------- --------------------- bedingten exklusiven und unbeschränkten Anwartschaftsberechtigung des Klägers durch die ---------- Stiftung und deren Stiftungsrat,
Ausweitung der von der Zustimmung des Klägers zu Ausschüttungen abhängigen (in eventu: auf den Ertrag beschränkten) Begünstigung und sonstiger Rechte der ---------- ---------- --------------------- durch die ---------- Stiftung und deren Stiftungsrat,
Bestreitung, Aberkennung, Entzug, Nichtumsetzung oder Blockade der weiteren Rechte des Klägers (Sperrrechte und organschaftliche Kompetenzen) gemäss massgeblichem Stifterwillen durch die ---------- Stiftung und ihren Stiftungsrat,
Kündigung aller Vollmachten, insbesondere Vermögensverwaltungsvollmachten und Kontozeichnungsrechte, des Klägers von der ---------- Stiftung,
beispielsweise bei
Annahme von Wahlen in den Stiftungsrat ohne Zustimmung des Klägers,
Erlass der Beistatuten, Reglemente oder Stiftungszusatzurkunde vom 2004, vom 2006, vom 2006 und vom .2009,
Erlass der Statuten vom 2005, vom 2005 und vom .2009,
Eintragung der ---------- Stiftung in das Öffentlichkeitsregister,
vollständige Bestreitung des Klagebegehrens zu 03 CG.2004.342 und zu 05CG.2009.75, etc.
haftet;
wird
a b g e w i e s e n .
Ebenso wird das Eventualbegehren:
Es werde mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger für sämtliche dem Kläger vom Beklagten als Mitglied des Stiftungsrats der ---------- Stiftung, ----, und vom Stiftungsrat der ---------- Stiftung während des Stiftungsratsmandats des Beklagten zugefügten Schäden resultierend aus Verletzungen des massgeblichen Stifterwillens, insbesondere gemäss den Beistatuten vom 13.05.1985, wie auch aus Verletzungen der Beistatuten vom 13.05.1985 haftet, etwa durch Bestreitung und Nichtumsetzung der vom Stifter ---------- ---------- sen. für den Kläger vorgesehenen organschaftlichen Vorschlags-, Zustimmungs- und Vetorechte und alleinigen Begünstigtenstellung,
a b g e w i e s e n .
Das weitere Begehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger den Betrag von CHF 592'848.15 samt 5 % Zinsen aus CHF 241'054.85 seit 15.01.2011, aus CHF 68'696.67 seit 16.01.2012 und aus CHF 283'096.63 seit 19.11.2013 binnen vier Wochen zu bezahlen, sowie
der Beklagte sei schuldig, dem Kläger die Prozesskosten zuhanden der Klagsvertreter zu ersetzen;
wird
a b g e w i e s e n .
II) Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit CHF 153'884.-- bestimmten Verfahrenskosten, dem Nebenintervenienten Dr. ---------- ---------- die mit CHF 75'189.-- bestimmten Verfahrenskosten und dem Nebenintervenienten lic.iur. ---------- ---------- den Betrag von CHF 105'880.80 an Verfahrenskosten zu ersetzen, all dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution.
III) und
beschlossen:
Der Zwischenantrag auf Feststellung,
Das Fürstliche Landgericht möge feststellen,
1a. [eventualiter zu 1. (falls ein Vertrag angenommen würde oder die Frage keine Vorfrage darstellen sollte):] dass der Kläger Herr ---------- de ---------- --------------------- und seine Mutter Frau ---------- ---------- ---------- ---------- zu ihren Lebzeiten keinen Vertrag geschlossen haben, in dem sich Frau ---------- ---------- ---------- ---------- verpflichtet hätte, ein Beistatut oder eine Statutenänderung der ---------- Stiftung, ----, mit einem bestimmten Inhalt herbeizuführen oder in dem sie garantiert hätte, dass die ---------- Stiftung ein Beistatut oder eine Statutenänderung mit einem bestimmten Inhalt erlassen oder beschlossen werde, welcher gegenüber der ---------- Stiftung oder ihren Stiftungsräten oder dem Beklagten bindend wäre;
wird zurückgewiesen."
2.1 Dabei ging das Erstgericht vom nachfolgenden, als unstrittig angenommenen Sachverhalt aus (ON 110, S. 7 oben bis S. 35 unten):
"Am 1985 hat die ---------- Anstalt die Fondation ---------- als Familienstiftung mit Sitz in Eschen errichtet. Die für diesen Rechtsstreit wesentlichen Statutenbestimmungen lauten:
" .....
Art. 2
Zweck
Zweck der Stiftung ist die Verwaltung ihres Vermögens zu Gunsten der Begünstigten, denen sie die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds oder andere Vergünstigungen, die daraus entstehen, zuwenden kann.
Art. 3
Stiftungsfonds
Der Stiftungsfonds beträgt SFR 30'000,-- (dreissigtausend Schweizer Franken).
Es können jederzeit andere Werte in die Stiftung eingebracht werden, durch Vereinbarung unter Lebenden oder auf den Todesfall.
......
Art. 5
Begünstigung
Der Stiftungsrat bezeichnet die Begünstigten, denen er die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds und anderen Vergünstigungen, welche aus diesen Werten entstehen, zuwenden kann.
Die Begünstigten werden vom Stiftungsrat in einer von ihm bestimmten Form und Art bezeichnet, und zwar in den Beistatuten. Ihre Bezeichnung kann definitiv oder vorläufig sein.
Es ist einem Begünstigten nicht gestattet, seine Rechte an der Stiftung ganz oder teilweise zu zedieren, in Pfändungen zu geben oder zu verpflichten. Sollte ein Begünstigter sich nicht an diese Vorschriften halten, so verliert er jegliche Rechte gegenüber der Stiftung und es können ihm namens der Stiftung keine Leistung, kein Vorschuss oder andere Vorteile gewährt werden.
Der unentgeltlich erlangte Stiftungsgenuss kann dem Destinatär auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses (Art 567 Abs 3 PGR) nicht entzogen werden. Der Stiftungsgenuss kann dem Begünstigten auf dem Wege der Exekution unter gar keinem Vorwand entzogen werden.
Der Stiftungsrat kann Ansprüchen und Forderungen, die ein Begünstigter auf Veranlassung einer ausländischen Behörde oder indem er sich auf ausländische Rechtsordnung stützt, nicht nachkommen.
Art. 6
Zusammensetzung und Erneuerung des Stiftungsrates
a) Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Ihm obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung der Stiftung in unbeschränkter Weise.
b) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens drei natürlichen oder juristischen Personen. Wenigstens ein Mitglied muss im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz haben. Der Stiftungsrat bestellt sich durch Kooptation, selbst wenn nur ein Mitglied übrig bleibt.
Wenn der Stiftungsrat aus irgendeinem Grund sich nicht selbst ergänzen kann, werden seine Mitglieder durch das Fürstliche Liechtensteinische Landgericht in Vaduz bestellt.
c) Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt einen Präsidenten, eventuell einen Vizepräsidenten und einen Sekretär. Letzterer braucht nicht Mitglied des Stiftungsrates zu sein.
d) Die Stiftungsratsmitglieder können jederzeit ihr Amt niederlegen, ohne hierfür Gründe anzugeben.
Art. 7
Kompetenzen des Stiftungsrates
In die Kompetenzen des Stiftungsrates fallen alle die Stiftung betreffenden Angelegenheiten. Insbesondere ist er zuständig für
a) die Geschäftsführung der Stiftung,
b) die Bestellung der Stiftungsbegünstigten und die Bestimmung ihrer Rechte,
c) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
d) die Bestellung und Abberufung der Kontrollstelle sowie von Bevollmächtigten,
e) die Erlassung und die Änderung der Beistatuten,
f) die Änderung und Ergänzung der Statuten,
g) die Auflösung der Stiftung.
Art. 8
Beschlussfassung
a) ....
b) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, vorausgesetzt, dass diese die Mehrheit der Stiftungsrates bilden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
c) Die Beschlüsse des Stiftungsrates können auch auf dem Zirkularwege gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
d) Über die Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
......
Art. 12
Beistatuten
Der Stiftungsrat ist berechtigt, in Beistatuten zusätzliche Bestimmungen zu den vorliegenden Statuten festzuhalten.
Die Beistatuten bedürfen der Schriftlichkeit.
Art. 13
Statutenänderung, Liquidation und Auflösung
Der Stiftungsrat kann jederzeit eine Statutenänderung und eine teilweise oder vollständige Auflösung der Stiftung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften beschliessen.
Sollten sich die Verhältnisse, unter denen die Stiftung errichtet wurde, wesentlich ändern oder die Erfüllung ihres Zweckes gefährdet werden (z.B. durch politische oder wirtschaftliche Ereignisse), oder wenn dem Stiftungsvermögen von irgendeiner Seite her Gefahr droht, so kann der Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung beschliessen.
Die Aufhebung der Stiftung erfolgt von Gesetzes wegen, sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist, insbesondere wenn der Stiftungszweck nicht mehr verwirklicht werden kann oder wenn sie mangels genügenden Vermögens ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen kann.
Bei Auflösung der Stiftung ist ihr Vermögen an die Stiftungsbegünstigten nach den Vorschriften der Beistatuten aufzustellen." (Beilage B) [Hervorhebungen durch das Gericht]
Am 18.03.1985 fassten die Stiftungsräte --------------------- ----------, --------------------- ---------- und Dr. ---------- ---------- den folgenden Beschluss:
"Der unterzeichnete Stiftungsrat der Stiftung ----------, ----, beschliesst hiermit gestützt auf Art. 13 der Statuten folgende Änderung:
Art. 5 Abs. 2 der Statuten wird wie folgt abgeändert:
"Die Begünstigten werden in den Beistatuten bezeichnet. Ihre Bezeichnung kann unwiderruflich oder widerruflich sein."
Art. 6 b) Abs. 2 der Statuten wird wie folgt abgeändert:
"Wenn der Stiftungsrat aus irgendeinem Grund sich nicht selbst ergänzen kann, werden seine Mitglieder durch den oder die bezeichneten Begünstigten bestellt, ansonsten durch das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht in Vaduz......" (Beilage B) [Hervorhebungen durch das Gericht]
Am 13.05.1985 fertigte ---------- sen. folgende "Beistatuten" der ---------- Stiftung:
"Gemäss Artikel 5 und 12 der -----------Stiftung, erlässt der Stiftungsrat folgende Nebensatzung:
A. DER ERSTE BEGÜNSTIGTE
ARTIKEL I
Zu seinen Lebzeiten ist ---------- ---------- ----------, derzeit wohnhaft in Genf, alleiniger Begünstigter der Stiftung ----------.
ARTIKEL II
In dieser Eigenschaft hat er Anspruch auf die Erträgnisse der -----------Stiftung sowie auf ihr gesamtes Kapital und auf ihr gesamtes Vermögen sowie auf sämtliche aus diesen Vermögenswerten erwachsenen Vorteile.
B. DER ZWEITE BEGÜNSTIGTE
ARTIKEL III
Nach dem Tod oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Erstbegünstigten ist seine Ehefrau ---------- ---------- --------------------- die einzige und alleinige Begünstigten der Stiftung ----------.
ARTIKEL IV
In dieser Eigenschaft hat sie Anspruch auf die Erträgnisse der Stiftung.
Sie kommt ebenfalls in den Genuss aller sonstiger Rechte, die dem Erstbegünstigten gehören, aber sie kann sie nur mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes ---------- ---------- --------------------- ausüben.
ARTIKEL V
Sollte ---------- ---------- ----------- ---------- vor ---------- ---------- --------------------- sterben, so kann sie nach dem Tod ihres Sohnes oder im Fall seiner Geschäftsunfähigkeit allein sämtliche Rechte ausüben, die dem Erstbegünstigten zugewiesen sind.
C. DER DRITTE BEGÜNSTIGTE
ARTIKEL VI
Nach dem Tod oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit von ---------- ---------- ----------- ----------, sofern ---------- ---------- ---------- selbst verstorben ist, ist ---------- ---------- der einzige und alleinige Begünstigte der Stiftung.
ARTIKEL VII
In dieser Eigenschaft hat er Anspruch auf die Erträgnisse der ----------- Stiftung sowie auf ihr gesamtes Kapital und auf ihr gesamtes Vermögen sowie auf sämtliche aus diesen Vermögenswerten erwachsenen Vorteile.
Er kommt ebenfalls in den Genuss sämtlicher Rechte, die dem Erstbegünstigten zugewiesen sind.
---------- ---------- --------------------- hat jedoch, sofern es notwendig ist, für die Erziehung und den Unterhalt aller Enkelkinder von ---------- ---------- ---------- und ---------- ---------- ----------- ---------- zu sorgen; und zwar ausschliesslich getreu seinem Gewissen und ohne dass von den Enkelkindern oder deren Vertreter irgendetwas eingeklagt oder gefordert werden kann.
D. DIE SONSTIGEN BEGÜNSTIGTEN
ARTIKEL VIII
Nach dem Tod oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit des ---------- ---------- --------------------- und für den Fall, dass dieser keine besonderen Bestimmungen erlassen hat, wird die Stiftung aufgelöst und werden die Vermögenswerte zu gleichen Teilen zwischen den Enkelkindern von ---------- ---------- ---------- und ---------- ---------- ----------- ---------- aufgeteilt, wobei diese unabhängig von dem Stamm, zu dem sie gehören, pro Kopf gezählt werden.
ARTIKEL IX
Für den Fall, dass eines der Enkelkinder vorherversterben sollte, wird sein Teil zu gleichen Teilen unter den anderen überlebenden Enkelkindern aufgeteilt.
E. STIFTUNGSRAT
ARTIKEL X
Der Stiftungsrat wird gebildet aus:
Herrn ----------- ----------, A
Herrn --------------------- ----------, A
Dr. ---------- ----------, ----.
Die Stiftung wird durch die Kollektivzeichnung zu Zweien der Mitgliedern des Rates verpflichtet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der liechtensteinische Vertreter über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
ARTIKEL XI
Zu seinen Lebzeiten kann ---------- ---------- ---------- die Zusammensetzung des Stiftungsrates frei abändern.
Nach seinem Tod oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit kann nur ---------- ---------- --------------------- mit schriftlicher Zustimmung ihres Sohns ---------- ---------- ----------- ---------- die Zusammensetzung des Stiftungsrats ändern. Im Falle des Vorversterbens oder Geschäftsunfähigkeit des ---------- ---------- ---------------------, kann ---------- ---------- ----------- ---------- die Zusammensetzung des Stiftungsrats frei abändern. Nach dem Tod oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit von ---------- ---------- --------------------- kann nur ---------- ---------- --------------------- die Zusammensetzung des Stiftungsrats ändern.
F. AUFLÖSUNG
ARTIKEL XII
Zu seinen Lebzeiten kann ---------- ---------- ---------- jederzeit die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen. Sämtliche Vermögenswerte fallen ihm dann mit vollem Recht zu.
ARTIKEL XIII
Nach dem Tod oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit von ---------- ---------- ---------- kann nur ---------- ---------- --------------------- mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohns ---------- ---------- --------------------- die Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsrat veranlassen. Bei Vorversterben oder Geschäftsunfähigkeit von ---------- ---------- ----------- ----------, kann ---------- ---------- --------------------- die Stiftung durch den Stiftungsrat frei auflösen lassen.
Nach dem Tod oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit von ---------- ---------- --------------------- kann nur ---------- ---------- --------------------- die Stiftung durch den Stiftungsrat auflösen lassen.
Vorbehaltlich sonstiger Bestimmungen werden sämtliche Vermögenswerte der Stiftung dann an den oder die Begünstigten, der oder die in diesen Beistatuten oder in den dann gültigen Beistatuten bezeichnet wird oder werden, verteilt.
ARTIKEL XIV
Nach dem Tod von ---------- ---------- ----------- ---------- und ---------- ---------- ----------- ---------- und sofern dieser keine sonstigen Bestimmungen ergriffen hat, wird die Stiftung aufgelöst und werden ihre Vermögenswerte unter den Begünstigten, die in diesen Beistatuten oder in den dann gültigen Beistatuten bezeichnet werden, verteilt.
G. DIVERSES
ARTIKEL XV
Zeit seines Lebens kann ---------- ---------- ---------- diese Beistatuten jederzeit durch den Stiftungsrat abändern lassen.
Nach seinem Tod oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit kann nur ---------- ---------- ----------- ---------- mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes ---------- ---------- ----------- ---------- diese Beistatuten durch den Stiftungsrat ändern lassen. Im Falle des Vorversterbens oder Geschäftsunfähigkeit des ---------- ---------- ----------- ---------- kann ---------- ---------- ----------- ---------- diese Beistatuten durch den Stiftungsrat frei abändern lassen.
Nach dem Tod oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit von ---------- ---------- ---------------------, kann ---------- ---------- --------------------- diese Beistatuten durch den Stiftungsrat frei ändern lassen. ......" (Beilage D)
Es kann nicht festgestellt werden, dass der damalige Stiftungsrat bestehend aus --------------------- ----------, --------------------- ---------- und Dr. ---------- ---------- diese Beistatuten beschlossen hat. Auch kann nicht festgestellt werden, dass diese Beistatuten von einem oder mehreren Mitgliedern des Stiftungsrates unterfertigt worden sind.
Am 1986 unterfertigten ---------- ---------- und ---------- ---------- eine Urkunde die als Beistatuten der beklagten Partei bezeichnet war, wobei diese von ---------- sen. mitgefertigt wurde. Als Erstbegünstigter wurde in diesen Statuten ---------- bezeichnet. Als Zweitbegünstigte beim Tod von ---------- sen. wurde die Mutter des Klägers bezeichnet. Im Falle von deren Tod wurde als Drittbegünstigter der Kläger eingesetzt.
Im Übrigen enthielten diese Beistatuten entscheidungswesentlich das Folgende:
"A DER ERSTBEGÜNSTIGTE
..........
ARTIKEL III
Im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit von ---------- ---------- ---------- bleibt dieser einzig und allein Begünstigter der Stiftung.
Auf ---------- ---------- ---------------------, die Ehefrau von ---------- ---------- ----------, gehen jedoch automatisch diejenigen Verwaltungsbefugnisse über, die aus den vorliegenden Beistatuten sowie aus jener Verwaltungsvereinbarung erwachsen, die zwischen dem Erstbegünstigten und den Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurden.
B DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL IV
Beim Tod von ---------- ---------- ---------- wird seine Ehefrau ---------- ---------- ---------------------, zur einzigen und alleinigen Begünstigten der ---------- Stiftung.
ARTIKEL V
In dieser Eigenschaft verfügt sie über genau die gleichen Rechte wie ihr verstorbener Ehemann und dies im Rahmen der vorliegenden Beistatuten und der vorgenannten Verwaltungsvereinbarung.
..........
C DER DRITTBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL VII
Beim Tod von ---------- ---------- --------------------- oder wenn diese ihrem Ehemann vorversterben sollte, wird ---------- der ---------- ---------------------, Sohn der beiden in den vorliegenden Beistatuten bestimmten Erstbegünstigten, zum einigen und alleinigen Begünstigten der ---------- Stiftung.
ARTIKEL VIII
Als soIcher verfügt er über genau die gleichen Rechte wie die beiden verstorbenen Erstbegünstigten und dies im Rahmen der vorliegenden Beistatuten und der vorgenannten Verwaltungsvereinbarung.
E. DER STIFTUNGSRAT
ARTIKEL XII
Herr ---------- ----------,
Herr ---------- ----------,
beide Mitarbeiter von B Bank Bahamas.
Dr. ---------- ----------, ----.
Die Stiftung wird rechtsgültig durch die Kollektivzeichnung zweier Mitglieder ihres Rates verpflichtet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der liechtensteinische Repräsentant über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
ARTIKEL XIII
Zu seinen Lebzeiten kann ---------- ---------- ---------- jederzeit die Abänderung der Zusammensetzung des Rates der ---------- Stiftung verlangen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist seine Ehefrau, ---------- ---------- ---------------------, allein berechtigt, die Zusammensetzung des Stiftungsrates abzuändern.
Beim Tode von ---------- ---------- --------------------- oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist ---------- ---------- ---------- ---------- sodann allein berechtigt, die Abänderung des Stiftungsrates zu verlangen.
F. AUFLÖSUNG DER STIFTUNG
ARTIKEL XIV
Zu seinen Lebzeiten kann ---------- ---------- ---------- jederzeit die Auflösung der Stiftung verlangen.
Das gesamte Stiftungsvermögen kommt ihm sodann ohne weiteres zu.
Beim Tode von ---------- ---------- ---------- oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann seine Ehefrau, ---------- ---------- ---------------------, allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Beim Tode von ---------- ---------- --------------------- oder im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit kann ---------- ---------- --------------------- sodann allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Soweit die in einer abgeänderten Fassung der vorliegenden Beistatuten enthaltenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, ist das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung der Stiftung auf Verlangen von ---------- ---------- --------------------- oder von ---------- ---------- --------------------- gemäss den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Auflösung in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
a. Sonstiges
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann ---------- ---------- ---------- allein jederzeit die vorliegenden Beistatuten durch den Stiftungsrat abändern lassen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kommt dieses Recht seiner Ehefrau, ---------- ---------- ---------------------, zu.
Beim Tode von ---------- ---------- --------------------- oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann ---------- de ---------- --------------------- seinerseits die Abänderung der Beistatuten der ---------- Stiftung durch den Stiftungsrat verlangen.
ARTIKEL XVI
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen die zuvor mit Datum vom 1986 durch den Rat der ---------- Stiftung errichteten Beistatuten......... (Beilage I)
Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Beistatuten vom damaligen Stiftungsrat bestehend aus ---------- ----------, ---------- ---------- und Dr. ---------- ---------- beschlossen wurden.
Der Inhalt der aufgehobenen "Beistatuten" vom 1986 kann nicht festgestellt werden.
Am 1986 fertigten ---------- ---------- und ---------- ---------- sowie ---------- sen. eine weitere Urkunde, die als Beistatuten der Stiftung ---------- bezeichnet war und welche in ihren entscheidungswesentlichen Teilen lautete wie folgt:
" ..........
" A DER ERSTBEGÜNSTIGTE
..........
ARTIKEL III
Im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit von ---------- ---------- ---------- bleibt dieser einzig und allein Begünstigter der Stiftung.
Diejenigen Verwaltungsbefugnisse, die aus jener Verwaltungsvereinbarung erwachsen, die zwischen dem Erstbegünstigten und den Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurden, gehen jedoch automatisch auf ---------- ---------- ---------------------, die Ehefrau von ---------- ---------- ----------, über, die jedoch nur mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes ---------- ---------- --------------------- handeln kann.
B DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL IV
Beim Tod von ---------- ---------- ---------- wird seine Ehefrau ---------- ---------- ----------_----------, zur einzigen und alleinigen Begünstigten der ---------- Stiftung.
ARTIKEL V
In dieser Eigenschaft hat sie Anspruch auf die Erträge der Stiftung. Sie geniesst auch sämtliche sonstigen Rechte, welche dem Erstbegünstigten zukamen, sie kann sie jedoch nur mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes ---------- ---------- --------------------- ausüben.
Sollte ---------- ---------- --------------------- vor seiner Mutter versterben, so kann diese ab dem Tode ihres Sohnes oder im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit desselben die dem Erstbegünstigten zugewiesenen Rechte allein ausüben.
.......
C DER DRITTBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL VII
Beim Tod von ---------- ---------- --------------------- oder wenn diese ihrem Ehegatten vorversterben sollte, wird ---------- ---------- ---------------------, Sohn der beiden in den vorliegenden Beistatuten bestimmten Erstbegünstigten, zum einzigen und alleinigen Begünstigen der ---------- Stiftung.
ARTIKEL VIII
Als solcher verfügt er über die genau gleichen Rechte wie der verstorbene Erstbegünstigte und eise im Rahmen der vorliegenden Beistatuten und der vorgenannten Verwaltungsvereinbarung.
.....
ARTIKEL X
Beim Tod von wird ---------- ---------- --------------------- und wenn dieser keine besonderen Verfügungen in Bezug auf die Verteilung des Vermögens der Stiftung getroffen hat, ist diese aufzulösen und sind all ihre Aktiven zu gleichen Teilen unter allen Enkelkindern von ---------- ---------- ---------- und seiner Ehefrau ---------- ---------- --------------------- aufzuteilen, wobei diese ungeachtet des Stammes, dem sie angehören, pro Kopf gezählt werden.
...... E DER STIFTUNGSRAT
ARTIKEL XII
Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus:
Herrn ---------- ----------,
Herrn ---------- ----------,
beide Mitarbeiter von B Bank Bahamas, sowie aus
Dr. ---------- ----------, ----,
als liechtensteinischen Repräsentanten.
Die Stiftung wird rechtsgültig durch die Kollektivzeichnung zweiter Mitglieder ihres Rates verpflichtet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der liechtensteinische Repräsentant über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
ARTIKEL XIII
Zu seinen Lebzeiten kann ---------- ---------- ---------- jederzeit die Abänderung der Zusammensetzung des Rates der ---------- Stiftung verlangen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist seine Ehefrau, ---------- ---------- ---------------------, allein berechtigt, die Zusammensetzung des Stiftungsrates abzuändern, jedoch mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes ---------- ---------- ---------------------.
Beim Tode von ---------- ---------- --------------------- oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist ---------- ---------- --------------------- sodann allein berechtigt, die Abänderung des Stiftungsrates zu verlangen.
F AUFLÖSUNG DER STIFTUNG
ARTIKEL XIV
Zu seinen Lebzeiten kann ---------- ---------- ---------- jederzeit die Auflösung der Stiftung verlangen.
Das gesamte Stiftungsvermögen kommt ihm sodann ohne weiteres zu.
Beim Tode von ---------- ---------- ---------- oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann seine Ehefrau, ---------- ---------- ---------------------, allein die Auflösung der Stiftung verlangen, jedoch mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes ---------- ---------- ---------------------.
Beim Tode von ---------- ---------- --------------------- oder im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit kann ---------- ---------- --------------------- sodann allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Soweit die in einer abgeänderten Fassung der vorliegenden Beistatuten enthaltenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, ist das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung der Stiftung auf Verlangen von ---------- ---------- --------------------- und/oder von ---------- ---------- --------------------- gemäss den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Auflösung in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
G SONSTIGES
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann ---------- ---------- ---------- allein jederzeit die vorliegenden Beistatuten durch den Stiftungsrat abändern lassen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kommt dieses Recht seiner Ehefrau, ---------- ---------- ---------------------, zu, jedoch mit der schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes, ---------- ---------- ---------------------.
Beim Tode von ---------- ---------- --------------------- oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann ---------- ---------- --------------------- seinerseits die Abänderung der Beistatuten der ---------- Stiftung durch den Stiftungsrat verlangen.
ARTIKEL XVI
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen die zuvor mit Datum vom 1986 durch den Rat der ---------- Stiftung errichteten Beistatuten ebenso wie jene, die mit Datum vom 1986 auf Verlangen des Erstbegünstigten errichtet wurden." (Beilage K)
Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Beistatuten vom damaligen Stiftungsrat bestehend aus ---------- ----------. ---------- ---------- und Dr. ---------- ---------- beschlossen wurden.
Am 25.04.1988 unterfertigten die beiden Stiftungsratsmitglieder ---------- ---------- und ---------- ---------- eine weitere Urkunde, die als Beistatuten der Stiftung ---------- bezeichnet war. Diese sollten die "Beistatuten" vom 28.11.1986 insbesondere darin abändern, dass die in Art III, V, XIII, XIV und XV angeordneten Zustimmungsbefugnisse des Klägers wieder aus den "Beistatuten" entfernt wurden und sie lauteten in ihren entscheidungswesentlichen Teilen wie folgt:
" ..........
A DER ERSTBEGÜNSTIGTE
..........
ARTIKEL III
Im Falle der gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit von ---------- ---------- ---------- bleibt dieser einzig und allein Begünstigter der Stiftung.
Auf ---------- ---------- ---------------------, die Ehefrau von ---------- ---------- ----------, gehen jedoch automatisch diejenigen Verwaltungsbefugnisse über, die aus den vorliegenden Beistatuten sowie aus jener Verwaltungsvereinbarung erwachsen, die zwischen dem Erstbegünstigten und den Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet wurde.
B DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL IV
Beim Tod von ---------- ---------- ---------- wird seine Ehefrau ---------- ---------- ----------_----------, zur einzigen und alleinigen Begünstigten der ---------- Stiftung.
ARTIKEL V
In dieser Eigenschaft hat sie Anspruch auf die Erträge der Stiftung. Sie geniesst auch sämtliche sonstigen Rechte, welche dem Erstbegünstigten zukamen
.......
C DER DRITTBEGÜNSTIGTE
ARTIKEL VII
Beim Tod von ---------- ---------- ----------_---------- oder wenn diese ihrem Ehegatten vorversterben sollte, wird ---------- ---------- ---------------------, Sohn der beiden in den vorliegenden Beistatuten bestimmten Erstbegünstigten, zum einzigen und alleinigen Begünstigten der ---------- Stiftung.
ARTIKEL VIII
Als solcher verfügt er über genau die gleichen Rechte wie der vorverstorbene Erstbegünstigte und dies im Rahmen der vorliegenden Beistatuten und der vorgenannten Verwaltungsvereinbarung.
....
ARTIKEL XII
Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus:
Herrn ---------- ----------,
Herrn ---------- ----------,
beide Mitarbeiter von B Bank Bahamas, sowie aus
Dr. ---------- ----------, ----,
als liechtensteinischen Repräsentanten.
g wird rechtsgültig durch die Kollektivzeichnung zweiter Mitglieder ihres Rates verpflichtet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der liechtensteinische Repräsentant über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
ARTIKEL XIII
Zu seinen Lebzeiten kann ---------- ---------- ---------- jederzeit die Abänderung der Zusammensetzung des Rates der ---------- Stiftung verlangen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist seine Ehefrau, ---------- ---------- ---------------------, allein berechtigt, die Zusammensetzung des Stiftungsrates abzuändern.
Beim Tode von ---------- ---------- --------------------- oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit ist ---------- ---------- --------------------- sodann allein berechtigt, die Abänderung des Stiftungsrates zu verlanden.
ARTIKEL XIV
Zu seinen Lebzeiten kann ---------- ---------- ---------- jederzeit die Auflösung der Stiftung verlangen.
Das gesamte Stiftungsvermögen kommt ihm sodann ohne weiteres zu.
Beim Tode von ---------- ---------- ---------- oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann seine Ehefrau, ---------- ---------- ---------------------, allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Beim Tode von ---------- ---------- --------------------- oder im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit kann ---------- ---------- --------------------- sodann allein die Auflösung der Stiftung verlangen.
Soweit die in einer abgeänderten Fassung der vorliegenden Beistatuten enthaltenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, ist das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung der Stiftung auf Verlangen von ---------- ---------- --------------------- und/oder von ---------- ---------- --------------------- gemäss den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Auflösung in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
G Sonstiges
ARTIKEL XV
Zu seinen Lebzeiten kann ---------- ---------- ---------- allein jederzeit die vorliegenden Beistatuten durch den Stiftungsrat abändern lassen.
Bei seinem Tode oder im Falle seiner gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kommt dieses Recht seiner Ehefrau, ---------- ---------- ---------------------, zu.
Beim Tode von ---------- ---------- --------------------- oder im Falle ihrer gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit kann ---------- ---------- --------------------- seinerseits die Abänderung der Beistatuten der ---------- Stiftung durch den Stiftungsrat verlangen.
ARTIKEL XVI
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen die zuvor mit Datum vom 1986 und 1987 durch den Rat der ---------- Stiftung errichteten Beistatuten ebenso wie jene, die mit Datum vom 1986 auf Verlangen des Erstbegünstigten errichtet wurden." (Beilage L)
Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Beistatuten vom damaligen Stiftungsrat bestehend aus ---------- ----------, ---------- ---------- und Dr. ---------- ---------- beschlossen wurden.
Am ----1999 verstarb der Vater des Klägers.
Irgendwann, wahrscheinlich kurz vor dem ----1999 suchte der Kläger gemeinsam mit der Mutter des Klägers seinen Ansprechpartner bei der B Bankin der Schweiz, ----------, auf. Dem Kläger war klar, dass nach dem Tod seines Vaters die Beistatuten der beklagten Partei geändert werden sollten, weil der Vater des Klägers Erstbegünstigter war. Beim Gespräch war auch ---------- ----------, eine Juristin, die für die B Bank arbeite, anwesend. Es wurde daraufhin gemeinsam mit der Mutter des Klägers der Inhalt der neu zu fassenden Beistatuten besprochen und bei einem weiteren Termin nach Fertigstellung der Urkunde in einem Gespräch in derselben Zusammensetzung der Inhalt der Urkunde genau erläutert. Die Mutter des Klägers genehmigte daraufhin den Entwurf der nachfolgend beschriebenen, am 1999 von --------------------- ---------- und ---------- ---------- unterfertigten Beistatuten. Die Unterschriften von --------------------- ---------- und ---------- ---------- auf den Beistatuten vom 13.07.1999 wurden am 04.01.2000 beglaubigt. Die Beistatuten vom 13.07.1999 hatten folgenden Wortlaut:
"BEISTATUTEN DER ---------- STIFTUNG, ----
In Anwendung der Artikel 5 und 12 der Statuten der ---------- Stiftung erlässt der Stiftungsrat die nachstehenden Beistatuten:
A. DIE ERSTBEGÜNSTIGTE
Artikel I
Zeit ihres Lebens ist ---------- ---------- ---------- ----------, die Witwe von ---------- ---------- ---------- (nachfolgend "---------- ----------"), derzeit wohnhaft in A, die einzige und alleinige Begünstigte der Stiftung,
Artikel II
Als solche ist sie berechtigt, das Vermögen der Stiftung in Kapital und/oder Erträgen zur Gänze oder in Teilen zu erhalten, wenn sie dies vom Stiftungsrat verlangt.
Ein solches Verlangen wird vom Stiftungsrat jedoch nur berücksichtigt, wenn es vom Sohn der Begünstigten, ---------- ---------- --------------------- (nachfolgend "----------"), zuvor schriftlich genehmigt wurde.
Artikel III
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens wird ---------- anvertraut.
B. DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
Artikel IV
Beim Tod von ---------- ---------- wird ---------- zum einzigen und alleinigen Begünstigten der Stiftung.
Artikel V
Als solcher ist er berechtigt, das Vermögen der Stiftung in Kapital und/oder Erträgen zur Gänze oder in Teilen zu erhalten, wenn er dem Stiftungsrat gegenüber ein entsprechendes Verlangen vorbringt.
Artikel VI
Solange er einziger und alleiniger Begünstigter der Stiftung ist, hat ---------- im Notfall jedoch für die Erziehung und den Unterhalt aller Enkelkinder seines verstorbenen Vaters, ---------- ---------- ----------, und von ---------- ---------- zu sorgen, und dies einzig nach seinem Gewissen, und ohne dass dies den betroffenen Enkelkindern und/oder ihren gesetzlichen Vertretern irgendeinen Anspruch auf das Stiftungsvermögen einräumt.
C. DIE SONSTIGEN BEGÜNSTIGTEN
Artikel VII
Beim Tod von ---------- und wenn dieser keine besonderen Verfügungen in Bezug auf die Verteilung des Vermögens der Stiftung getroffen hat, ist diese aufzulösen und sind all ihre Aktiven zu gleichen Teilen unter allen überlebenden Kindern von ---------- ---------- ---------- und ---------- ---------- aufzuteilen, mit Ausnahme jedoch ihrer jeweiligen Ehegatten.
Artikel VIII
Wenn eines der Kinder von ---------- ---------- ---------- und seiner Ehefrau ---------- ---------- ---------- ---------- vorverstirbt, ist sein Anteil zu gleichen Teilen unter seinen eigenen Kindern, sofern es diese gibt, zu verteilen.
Gibt es keine Kinder, ist der Anteil des vorverstorbenen Kindes zu gleichen Teilen unter seinen überlebenden Geschwistern zu verteilen.
Artikel IX
Die Verteilung an einen Begünstigten, der das Alter von 21 Jahren nicht erreicht hat, ist ausgeschlossen.
Bis ein solcher Begünstigter das vorgeschriebene Alter erreicht hat, hat sein Anteil, in Kapital und aufgelaufenen Zinsen, in der Stiftung zu verbleiben und können Verteilungen nur unter besonderen Umständen und nach freiem Ermessen des Stiftungsrates erfolgen.
D. DER STIFTUNGSRAT
Artikel X
Der Stiftungsrat besteht aus zwei Mitarbeitern der B Bank (Luxembourg) S.A.; hierbei handelt es sich gegenwärtig um:
Hr. ----------
Hr. --------------------- ----------
sowie um Hr. ---------- ---------- als liechtensteinisches Mitglied.
Die Stiftung wird durch die Kollektivzeichnung zweier Mitglieder ihres Rates rechtsgültig vertreten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das liechtensteinische Mitglied nur über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
Artikel XI
Die Zusammensetzung des Stiftungsrates kann jederzeit durch gemeinsamen Entscheid von ---------- ---------- und ---------- abgeändert werden.
Nach dem Ableben von ---------- ---------- verfügt ---------- allein über das Recht, eine solche Abänderung zu verlangen,
E. AUFLÖSUNG DER STIFTUNG
Artikel XII
Die Stiftung kann auf gemeinsames Verlangen von ---------- ---------- und ---------- jederzeit aufgelöst werden.
Nach dem Tod von ---------- ---------- behält ---------- allein das Recht, die Liquidation der Stiftung zu verlangen.
Im Falle der Auflösung der Stiftung und vorbehaltlich einer späteren Abänderung der vorliegenden Beistatuten in diesem Punkt ist das Vermögen der Stiftung gemäss den zum Zeitpunkt der Liquidation in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
F. ABÄNDERUNG DER BEISTATUTEN
Artikel XIII
Die vorliegenden Beistatuten können jederzeit auf gemeinsames Verlangen von ---------- ---------- und ---------- abgeändert werden.
Nach dem Tod von ---------- ---------- behält ---------- allein das Recht, die Abänderung der Beistatuten zu verlangen.
Artikel XIV
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen alle zuvor errichteten Beistatuten, insbesondere jene, die vom Februar 1986, vom Mai 1986, vom November 1986, vom April 1988 und vom Februar 1993 datieren." (Beilage V)
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der damalige Stiftungsrat bestehend aus ---------- ----------, ---------- ---------- diese Beistatuten beschlossen hat.
Eine im Wortlaut völlig identische Fassung der Beistatuten trägt das Datum 04.01.2000. Diese Fassung der Beistatuten wurde von --------------------- ---------- und ---------- ---------- unterfertigt und trägt auch die Unterschriften des Klägers und der Mutter des Klägers. Von welchem Tag die Unterschrift der Mutter des Klägers stammt (allenfalls 1999), kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden.(Beilage X) Aber auch hier kann eine Beschlussfassung des damaligen Stiftungsrates nicht festgestellt werden.
Am .2005 fasste der damalige Stiftungsrat der Stiftung ---------- bestehend aus ---------- ----------, ---------- ---------- und ---------- ---------- den Beschluss, die Statuten der beklagten Partei wie nachstehend angeführt abzuändern und neu zu fassen, sowie die Beistatuten vom 16.01.2004 zu bestätigen (Beilage B):
"Art. 1
Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen
---------- Stiftung
besteht mit Sitz in ---- auf unbestimmte Dauer eine Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR), Art. 552 et seq.
Art. 2
Vermögen
Stiftungskapital beträgt CHF 30'000.-- (in Worten Schweizer Franken dreissigtausend).
Der Stifter oder Dritte können der Stiftung jederzeit Vermögenswerte aller Art zukommen lassen.
Art. 3
Zweck
Zweck der Stiftung ist die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhaltes von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke.
Im Sinne des Reglementes kann die Stiftung darüber hinaus auch Leistungen an natürliche oder juristische Personen, Institutionen und andere Strukturen erbringen.
Die Stiftung betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe.
Art 4
Reglement
Die Begünstigten, deren Repräsentation, sowie das Ausmass der Begünstigung werden in einem Reglement bestimmt, welches durch den Stiftungsrat zu erlassen ist.
Art. 5
Ausrichtungen
Der Stiftungsrat beschliesst über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglementes. Den Stiftungsbegünstigten steht, ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt.
Der Stiftungsgenuss der Begünstigten kann ihnen durch ihre Gläubiger auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entzogen werden (Art. 567 PGR).
Art.. 6
Stiftungsrat
Organ der Stiftung ist. der Stiftungsrat, bestehend aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Amtsdauer des Stiftungsrates ist unbegrenzt.
Die Zuwahl und die Abberufung von Mitgliedern erfolgen durch den Stiftungsrat. Im Falle der Demission, Handlungsunfähigkeit oder des Todes eines der Mitglieder des Stiftungsrates sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, die Ersatzwahl zu treffen. Ist kein Mitglied des Stiftungsrates mehr vorhanden oder ist der Stiftungsrat funktionsunfähig, so steht das Recht zur Ernennung neuer Stiftungsräte dem gesetzlichen Repräsentanten zu.
Art. 7
Konkurrenzverbot
Die Einschränkung nach Art. 183 PGR (Konkurrenzverbot) wird ausgeschlossen. Sie soll nur zur Anwendung kommen, wenn bei der Ernennung eines Mitgliedes des Stiftungsrates dies ausdrücklich und schriftlich festgehalten wird.
Art. 8
Funktion des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung in rechtsverbindlicher Weise gegenüber den Stiftungsberechtigten und Dritten und bildet durch seine Beschlüsse unter Wahrung der Vorschriften dieses Statuts den Stiftungswillen.
Er konstituiert, sich selbst und bezeichnet diejenigen Personen, welche zur Vertretung der Stiftung befugt, sind, sowie die Art. Der Zeichnung.
Im Rahmen des Stiftungszweckes ist. der Stiftungsrat ermächtigt, das Stiftungsvermögen zu belasten oder zu veräussern.
Der Stiftungsrat kann die Ausübung von Befugnissen an eine oder mehrere Personen übertragen, die nicht. Mitglieder des Stiftungsrates sein müssen.
Der Stiftungsrat fasst, seine Beschlüsse auf schriftlichem Wege (Zirkulare, Telegramme), sofern nicht zumindest, ein Mitglied des Stiftungsrates eine Erörterung verlangt. Eine derartige Erörterung kann in Form einer Sitzung oder einer Telefonkonferenz abgehalten werden. Alle Beschlüsse werden mit. einfacher Mehrheit, gefasst. Mitglieder die bei der Beschlussfassung nicht anwesend sind, können sich durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates rechtsgültig vertreten lassen.
Art. 9
Verweisung
Auf die Stiftungsbeteiligten (Stifter, Stiftungsrat, Begünstigte inkl. deren Anwärter) sind im Sinne des Gesetzes die Bestimmungen des Gesetzes über das Treuunternehmen (TruG) analog anzuwenden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Treuunternehmen betr. den Treugeber, die Bestimmungen über die Bestellung und Abberufung und Kündigung der Treuhänder (Art.. 932a, § 50, Abs. 2, TruG) als auch die Bestimmung über die Auskunftspflicht gegenüber den Begünstigten (Art. 932a, § 68,TruG).
Art. 10
Auskunftspflicht
Das Recht der Begünstigten auf Auskunftserteilung ist beschränkt.
Lediglich gegenwärtige Begünstigte haben ein Recht auf Auskunftserteilung. Ein Anwärter auf eine Begünstigung hat dagegen keinerlei Recht auf Auskünfte.
Das Recht eines Begünstigungsberechtigten auf Auskunftserteilung kann insofern beschränkt werden, als er auf seine eigenen Kosten ein Gutachten eines unabhängigen liechtensteinischen Revisors einholen kann, das darüber Auskunft, gibt, ob eine allfällige Information des Stiftungsrates zutreffend ist und der Stiftungsrat die Stiftung entsprechend der Gesetze und den internen Bestimmungen verwaltet. Ein derartiger unabhängiger Revisor ist vom Stiftungsrat zu bestellen.
Weitergehende Ansprüche auf Auskunftserteilung bestehen nicht. Eine solche kann jedoch nach freiem Ermessen des Stiftungsrates beschlossen werden.
Weiterführende Bestimmungen können im Reglement der Stiftung festgelegt werden.
Art. 11
Statutenänderung und Auflösung
Der Stiftungsrat ist befugt, Änderungen an diesem Statut oder an der Organisation vorzunehmen. Es steht ihm auch das Recht zu, diese Stiftung jederzeit aufzulösen. Der Auflösungsbeschluss hat jedoch einstimmig zu erfolgen. Über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet der Stiftungsrat im Rahmen des erlassenen Reglementes.
Art. 12
Kundmachungen
Allfällige, gesetzlich vorgeschriebene Kund-machungen erfolgen in gesetzlicher Form.
Art. 13
Sprache
Diese Statuten werden in Englisch abgefasst. Der Stiftungsrat kann beim Öffentlichkeitsregister eine deutsch-sprachige Übersetzung einbringen. Im Falle von Unstimmigkeiten gibt die englischsprachige Version den Ausschlag." (Beilage B)[Hervorhebungen durch das Gericht]
Die vom Stiftungsrat beschlossenen Beistatuten vom 16.01.2004 lauten in ihren entscheidungswesentlichen Teilen wie folgt:
" ... Art. 1 Die Erstbegünstigte
Frau ---------- -------------------------------- ---------- [korrigiert in: ----------], geboren am ----------, ----, wohnhaft -----------, A, (die " Erstbegünstigte") hat zeit ihres Lebens allein Anspruch auf das Nettovermögen der Stiftung und dessen Erträgnisse.
Die Erstbegünstigte hat das Recht, auf ihr schriftliches Ersuchen hin das gesamte Nettovermögen der Stiftung oder einen Teil des Nettovermögens (einschliesslich der akkumulierten Erträgnisse), welches den Gesamtwert von € 1'000'000.-- übersteigt, zu erhalten. In diesem Fall kann irgendein Stiftungsrat die Zahlung vornehmen, ohne dass zudem ein Stiftungsratsbeschluss vonnöten ist. Ohne ein solches schriftliches Ersuchen bedarf eine Ausschüttung eines Beschlusses des Stiftungsrates.
Jede Ausschüttung, nach deren Vornahme ein Nettovermögen von weniger als € 1'000'000.-- in der Stiftung verbleibt, liegt im absoluten und alleinigen Ermessen des Stiftungsrates.
...
Art. 3 Die Zweitbegünstigten
Beim Tod der Erstbegünstigten sind die Begünstigten ("Zweitbegünstigten") die folgenden Kinder der Erstbegünstigten:
Name Anteil
---------- ---------- 20 %
---------- ---------- 20 %
------------- 20 %
------------ 20 %
---------- -------- 20 %
Beim Tod eines Zweitbegünstigten vor oder während dem Genuss der Begünstigtenrechte der Stiftung nehmen seine Abkömmlinge seinen Platz ein und haben seine Rechte zu gleichen Teilen nach Stämmen, stets vorausgesetzt, dass in diesen Reglementen nicht etwas anderes ausdrücklich festgelegt ist. Stirbt ein Zweitbegünstigter, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, gehen seine Rechte auf die verbleibenden Zweitbegünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen über.
Im Rahmen einer Ausschüttung nach Stämmen übernimmt ein Abkömmling, der zum Zeitpunkt des Todes eines Begünstigten am Leben ist, seine Rechte unter Ausschluss der Abkömmlinge, die durch ihn mit dem verstorbenen Begünstigten verwandt sind.
Art 4. Liquidation
Nach dem Tod der Erstbegünstigten hat der Stiftungsrat bestrebt zu sein, die Stiftung so bald wie möglich und im besten Interesse der Begünstigten und der Stiftung aufzulösen.
Der Zeitpunkt und die Höhe der Ausschüttungen an die Zweitbegünstigten innerhalb der in Art 3 bestimmten Anteile wird durch den Stiftungsrat nach alleinigem Ermessen entschieden. Der Stiftungsrat kann entscheiden, Teile des Stiftungsvermögens auszuschütten und den Rest einzubehalten, um die Kosten der Liquidation zu decken.
Der Stiftungsrat kann nach absolutem und alleinigem Ermessen für irgendeinen Begünstigten eigenständig entscheiden:
a) irgendeinen der Vermögenswerte der Stiftung zu verkaufen und einen Anspruch des Begünstigten in bar auszuzahlen;
b) von der Stiftung gehaltene Vermögenswerte oder Anlagen an der Stelle von Bargeld zu übertragen; oder
c) Bargeld oder Vermögenswerte zu verwenden, um zu Gunsten des Begünstigten eine andere Stiftung oder einen Trust in irgendeiner Jurisdiktion zu errichten oder eine Zuwendung dazu vorzunehmen.
Entscheidet sich der Stiftungsrat dafür, eine neue Stiftung oder einen Trust zu Gunsten eines Begünstigten zu errichten, so liegen die Bestimmungen irgendwelcher Statuten, Reglemente oder der Trusturkunde im absoluten und alleinigen Ermessen des Stiftungsrates. Ohne die dem Stiftungsrat eingeräumte Ermessensfreiheit einzuschränken, hat er jedoch die Situation der Familie und die finanziellen Verhältnisse des Begünstigten einschliesslich möglicher Gläubiger, die Fähigkeit des Begünstigten zur Verwaltung seines Vermögens, seine steuerliche Lage, die Wünsche der Begünstigten sowie alle sonstigen Angelegenheiten, die eine umsichtige Person berücksichtigen würde, zu berücksichtigen.
Die Begünstigten haben in jedem Fall keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegen die Stiftung oder den Stiftungsrat.
...
Art. 8 Abänderung der Reglemente
Solange die Erstbegünstigte am Leben ist, hat der Stiftungsrat das Recht, diese Reglemente jederzeit mit Zustimmung der Erstbegünstigten abzuändern.
Nach dem Tod der Erstbegünstigten hat der Stiftungsrat nur das Recht, Änderungen vorzunehmen, welche die Bestimmungen dieser Reglemente nicht in erheblichem Masse beeinträchtigen. ..."
(Beilage BP)
Am .2007 verstarb die Mutter des Klägers."
2.2 Zusätzlich wurden im zweiten Verfahrensgang in erster Instanz folgende Feststellungen getroffen (ON 110, S. 56 oben bis S. 60 oben):
"Im Verfahren zu 05 CG.2012.409 zwischen dem Kläger und der ---------- Stiftung hat das Fürstliche Landgericht im Urteil vom 28.03.2013 festgestellt:
"Im Jahr 1985 wurde über Auftrag des Vaters des Klägers durch die ---------- , ----, die beklagte Partei gegründet. Der Wille des wirtschaftlichen Stifters ---------- sen. war darauf gerichtet, dass das Vermögen der Stiftung bzw. die Erträgnisse aus der Verwaltung Personen aus dem Kreis seiner Familie (Familie definiert als Ehegattin und Nachkommen) zukommen sollen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Wille des wirtschaftlichen Stifters anlässlich der Stiftungsgründung darauf gerichtet war, dass das Vermögen der Stiftung bzw. die Erträgnisse aus der Verwaltung konkreten Personen aus dem Kreis der Familienangehörigen zufallen solle. Die konkrete Auswahl der in den Genuss der Zuwendungen bzw. Vergünstigungen kommenden Angehörigen sollte der Stiftungsrat vornehmen. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Wille des wirtschaftlichen Stifters anlässlich der Stiftungsgründung darauf gerichtet war, dass dem Kläger irgendwelche Rechte in Bezug auf die Stiftungsorganisation (Zusammensetzung des Stiftungsrates) oder Abänderung von Statuten bzw. Beistatuten zukommen sollten."
Schliesslich hat das Fürstliche Landgericht im Verfahren zu 05 CG.2012.409 mit Urteil vom 28.03.2013 entschieden:
"Es wird mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass der Kläger seit ----.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit Ermessensbegünstigter der Beklagten im Sinne von § 7 Abs 1 StiftG ist."
Das darüber hinausgehende Klagebegehren, nämlich mit dem Inhalt,
"Es wird mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass
a) der Kläger seit ----.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit alleiniger und unbeschränkter Begünstigungsberechtigter am gesamten Vermögen der Beklagten ist und in dieser Eigenschaft über sein Verlangen jederzeit Anspruch auf Teile oder die Gesamtheit des Kapitals und/oder der Erträge der Beklagten hat;
in eventu
der Kläger seit ----.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit alleiniger Begünstigter am gesamten Vermögen der Beklagten ist,
in subeventu
der Kläger seit ----.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit über seine Stellung als Ermessensbegünstigter der Beklagten im Sinne von § 7 Abs 1 StiftG hinaus Begünstigter der Beklagten ist;
b) der Kläger seit ----.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit das Recht zur jederzeitigen Änderung der personellen Zusammensetzung des Stiftungsrats der Beklagten hat;
in eventu
der Kläger seit ----.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein verbindliches Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf die personelle Zusammensetzung und Änderung des Stiftungsrats der Beklagten hat;
in subeventu
der Kläger seit ----.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf das Kooptationsrecht des Stiftungsrats der Beklagten hat;
c) der Kläger seit ----.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit das Recht zur jederzeitigen Auflösung der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat und dem Kläger in diesem Fall der gesamte Liquidationserlös zufällt;
in eventu
der Kläger seit ----.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein verbindliches Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf die Auflösung der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat und ihm im Fall der Auflösung der gesamte Liquidationserlös zufällt;
in subeventu
der Kläger seit ----.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf die Auflösung der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat und ihm im Fall der Auflösung der gesamte Liquidationserlös zufällt;
d) der Kläger seit ----.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit das Recht zur Änderung der Beistatuten der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat;
in eventu
der Kläger seit ----.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein verbindliches Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf Änderungen der Beistatuten der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat;
in subeventu
der Kläger seit ----.2007 bis zu seinem Tod oder seiner Geschäftsunfähigkeit ein Vorschlags- und Vetorecht in Bezug auf Änderungen der Beistatuten der Beklagten durch deren Stiftungsrat hat;
e) die ehemals Zweitbegünstigte ---------- ihre Rechte gegenüber der Beklagten in Bezug auf ihre Begünstigung, im Zusammenhang mit der Besetzung des Stiftungsrats, mit der Auflösung der Stiftung und mit der Änderung von Statuten und Beistatuten nur mit Zustimmung des Klägers rechtswirksam ausüben konnte und dass die Beklagte Ausschüttungen an die ehemals Zweitbegünstigte ---------- ---------- nur mit Zustimmung des Klägers rechtswirksam vornehmen konnte;
in eventu
die ehemals Zweitbegünstigte ---------- ---------- ihre Rechte gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit der Besetzung des Stiftungsrats, mit der Auflösung der Stiftung und mit der Änderung von Statuten und Beistatuten nur mit Zustimmung des Klägers rechtswirksam ausüben konnte und in ihrer Begünstigung auf die Erlöse des Stiftungsvermögens der Beklagten beschränkt war"
wurde abgewiesen. (Einsichtnahme in Akt 05 CG.2012.409)
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger Begünstigungsberechtigter der ---------- Stiftung ist."
2.3. In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen - in Form eines Feststellungsbegehrens erhobenen - und teilweise auch in ein Leistungsbegehren gekleideten - Schadenersatzansprüche ist festzuhalten, dass nach den der im Verfahren zu 05 CG.2012.409 ergangenen Entscheidung der Kläger Ermessensbegünstigter der ---------- Stiftung ist. Das zu 05 CG.2012.409 zwischen dem Kläger und der ---------- Stiftung ergangene Feststellungsurteil hat zwischen denselben Parteien präjudizielle Wirkung. Die Rechtskraftwirkung des Urteils im Verfahren zu 05 CG.2012.409 ist auf die Parteien des rechtskräftig entschiedenen Prozesses beschränkt. Auch hier ist zu beurteilen, ob es sich beim Kläger um einen Ermessensbegünstigten oder um eine Begünstigungsberechtigten handelt, denn nur Letzterer besitzt gegen eine Stiftung einen klagbaren und damit vermögensrechtlichen Anspruch.
Inwieweit aus dem Sachverhalt qualifiziert werden kann, ob es sich beim Kläger um einen Ermessenbegünstigten oder Begünstigungsberechtigten handelt, stellt eine Rechtsfrage dar, mit der sich der Oberste Gerichtshof im Verfahren zu 05 CG.2012.409 bereits zu befassen hatte. Dabei hat er in seinem Urteil vom 07.03.2014 wiederum die sog. Andeutungstheorie angewendet:
Grundsätzlich gilt, dass ein bei Auslegung von Stiftungsurkunden gewonnenes Auslegungsergebnis einen ausreichenden Niederschlag in den Statuten finden muss. Es ist unzulässig, dass ein Wille, der nicht einmal von einem von mehreren Deutungen des Wortlauts gedeckt ist, in Statuten "hineininterpretiert wird". Statuten einer Stiftung gelten als "verobjektivierter Wille des Stifters". Im Sinne der sogenannten Andeutungstheorie können zwar grundsätzlich Begleitumstände und formlose Nebenabreden sowie sonstige schriftliche Äusserungen berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung ausserurkundlicher Umstände findet aber ihre Grenze jedenfalls darin, dass für den so ermittelten Willen des Stifters ein konkreter und hinreichender Anhaltspunkt im Wortlaut der Stiftungsdokumente aufzufinden sein muss. Die vom Auftraggeber verfolgte Absicht und das erzielte Auslegungsergebnis müssen einen ausreichenden konkreten Niederschlag in den Statuten gefunden haben, das erzielte Auslegungsergebnis muss daher einen konkreten Anhaltspunkt in den Statuten haben (LES 2008.354). Hieraus folgt, dass eine Auslegung, die sich an Urkunden oder anderen Umständen ausserhalb der Statuten orientiert, jedenfalls dann unzulässig ist, wenn ein Stifterwille, der nicht einmal durch eine von mehreren Deutungen des Wortlautes gedeckt ist, in die Stiftungsurkunde hineininterpretiert werden soll (LES 2012, 209). Keinesfalls ist es möglich, einen in den Statuten ausdrücklich erklärten Stifterwillen durch einen damit in Widerspruch stehenden hypothetischen Willen des Stifters zu ersetzen (LES 2012.209).
Aus den Stiftungsstatuten vom 1985 ergibt sich, dass der Stiftungsrat der Beklagten die Begünstigten zu bezeichnen hat, denen er die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds und andere Vergünstigungen, welche aus diesen Werten entstehen, zuwenden kann (Art 5 Abs 1). In Art 7 lit e wird dem Stiftungsrat die Erlassung und Änderung der Beistatuten zu Art 7 lit f "die Änderung und Ergänzung der Statuten" und schliesslich zu Art 7 lit g die "Auflösung der Stiftung" eingeräumt. In Art 13 Abs 1 wird verfügt, das der Stiftungsrat jederzeit eine Statutenänderung beschliessen kann.
Aus den vorliegenden Beistatuten ergibt sich, dass der Kläger kein Begünstigungsberechtigter der ---------- Stiftung ist. Er verfügt über keinen vermögensrechtlichen Anspruch. Dies zeigt sich bereits aus Art 5 der Statuten vom 1985. Dort wird ausdrücklich angeführt, dass einem Begünstigten im Wege der Exekution der Stiftungsgenuss nicht entzogen werden kann. Im Umkehrschluss heisst dies, dass der Begünstigte gegenüber der Stiftung keinen vermögensrechtlichen und damit der Exekution zugänglichen Anspruch besitzt. Die Bestimmung versagt einem Begünstigten ausdrücklich, seine Rechte zu zedieren oder zu verpfänden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Begünstigte gegenüber der Stiftung nur über Aufsichtsrechte, nicht jedoch über vermögensrechtliche Ansprüche verfügt. Entsprechend der Regelung über die Begünstigung werden in Art 7 der Statuten vom 18.02.1985 die Kompetenzen des Stiftungsrates ausgestaltet. Ihm kommt das Recht zu, Stiftungsbegünstigte zu bestellen und ihre Rechte zu bestimmen. Folglich bleibt es im Ermessen des Stiftungsrates, darüber zu befinden, ob dem jeweiligen Begünstigten ein klagbarer Anspruch eingeräumt wird oder nicht. Er darf Statuten und Beistatuten erlassen bzw ändern und ergänzen, sogar die Stiftung auflösen, ohne dass ihm hiebei Schranken gesetzt wurden. Bereits einen Monat später, am 1985, hat der damalige Stiftungsrat die Statuten geändert; nach dieser Änderung werden die Begünstigten in den Beistatuten bezeichnet. Die Bezeichnung kann unwiderruflich oder widerruflich sein.
Auch in den am .2005 vom Stiftungsrat abgeänderten Statuten wird in Art 5 ausdrücklich festgehalten, dass der Stiftungsrat über die Höhe und die Art der Zuwendungen an die Stiftungsbegünstigten im Rahmen des Reglements beschliesst. Den Stiftungsbegünstigten steht ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt. Zusammengefasst zeigt sich, dass nach den statutarischen Bestimmungen es im Ermessen des Stiftungsrates liegt, ob er in den Beistatuten einen Kreis von Begünstigten mit oder ohne klagbaren Anspruch bestimmt.
Der Stiftungsrat hat am 2005 die Beistatuten vom 2004 bestätigt. Darin wird der Kläger als Begünstigter nicht aufgeführt. Mangels Aufführung als solcher kommt er auch nicht als Begünstigungsberechtigter in Frage.
Festzuhalten ist, dass der Kläger gegenüber der Stiftung Ermessensbegünstigter ist und ihm aufgrund dieser Stellung kein vermögensrechtlicher Anspruch gegenüber der Stiftung zusteht.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgeführt, dass die freie Ermessensentscheidung des Stiftungsrates Wille des Stifters war. Damit durfte der Stiftungsrat auch Beistatuten ändern, was mit Erlass der Beistatuten vom 16.01.2004 auch geschehen ist. Nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes umfasst ein Änderungsrecht des Stiftungsrates auch begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatutes (vgl OGH 07.03.2014 zu 05 CG.2012.409).
Es ist hier davon auszugehen, dass es sich beim Kläger um einen Ermessensbegünstigten handelt. In dem gegenständlichen Feststellungsbegehren bezeichnet sich der Kläger selbst als Begünstigter, das heisst er beruft sich nicht auf eine Begünstigungsberechtigung.
Mangels vermögensrechtlichen Anspruchs kann der Kläger durch Handlungen oder Unterlassungen des Stiftungsrats in seinem Vermögen nicht geschädigt werden. Sofern der Stiftungsrat, hier der Beklagte, pflichtwidrig handelte und dadurch ein Schaden eintrat, so trifft diesen Schaden nicht den Kläger sondern die Stiftung. Denn die Stiftung ist Trägerin ihres Vermögens, weshalb nur sie durch pflichtwidriges Handeln ihres Organs geschädigt werden kann. Ein Begünstigter ist nur mittelbar geschädigt. Sein Schaden "reflektiert" den Schaden der Stiftung, mit dem er ident ist oder sein kann. Ihm steht jedoch kein eigener originärer Ersatzanspruch zu (LES 2006, 357).
Aufgrund dieser rechtlichen Ausgangslage fehlt dem gegenständlichen Feststellungsbegehren das nach § 234 ZPO notwendige rechtliche Interesse.
Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass sich das Feststellungsbegehren des Klägers vornehmlich auf nicht vom Stiftungsrat beschlossene Beistatuten oder Entwürfe orientiert. Aus diesen kann er jedoch keine Rechte ableiten.
Aufgrund dieser Erwägungen sind das Feststellungsbegehren aber auch das Leistungsbegehren abzuweisen."
Der Kläger erhob gegen die Spruchpunkte zu I des vorstehend wiedergegebenen Urteils am 04.02.2016 Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie eine Berufung im Kostenpunkt. Der Zurückweisungsbeschluss zu Spruchpunkt III von ON 110 blieb unangefochten.
Das Fürstliche Obergericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 09.08.2016, ON 120, der Berufung des Klägers keine Folge gegeben. Dies zusammengefasst im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
3.1. Das Erstgericht sei dem ihm im ersten Rechtsgang vom Obergericht (ON 57) erteilten und vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof (ON 69) bestätigten Auftrag zur Verfahrensergänzung sehr wohl nachgekommen. Es sei der Beweisbeschluss ergänzt und weitere als Beweis vorgelegte Urkunden aufgenommen sowie die beigezogenen Akten 05 CG.2012.409 und 03 CG.2008.73 dargetan worden. Zusätzliche Feststellungen seien über dem im ersten Rechtsgang festgestellten Sachverhalt hinaus getroffen worden. Daraus habe das Fürstliche Landgericht gefolgert, dass der Kläger nicht Begünstigungsberechtigter, sondern nur - aber immerhin - Ermessensbegünstigter der ---------- Stiftung sei (ON 110, 60). Es habe nicht festgestellt werden können, "dass mit Ausnahme jener vom 2004 weitere Beistatuten vom Stiftungsrat beschlossen wurden" (ON 110, 60 Mitte). Diese Negativfeststellung sei vom Berufungswerber nicht etwa mittels Beweisrüge bekämpft worden.
Die Übernahme von Feststellungen aus dem Verfahren 05 CG.2012.409 begegne keinen Bedenken, zumal sich die Parteien in der Verhandlung vom 20.05.2015 damit einverstanden erklärt hätten, dass jener Akt als mitverlesen gelte, womit eine zulässige Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz vorgelegen sei, zumal ja der Kläger ohnehin am Verfahren 05 CG.2012.409 beteiligt gewesen sei. Dieses Verfahren sei zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen.
3.2. Diverse Negativfeststellungen seien vom Berufungswerber nicht bekämpft worden: Das Erstgericht habe nicht feststellen können, dass der Wille des wirtschaftlichen Stifters (---------- sen.) anlässlich der Stiftungsgründung der ---------- Stiftung darauf gerichtet gewesen sei, dass dem Kläger irgendwelche Rechte in Bezug auf die Stiftungsorganisation (Zusammensetzung des Stiftungsrates) oder Abänderung von Statuten bzw Beistatuten zukommen sollten. Ein Verfahrensmangel liege nicht vor.
3.3. Im zweiten Rechtsgang seien ergänzende Feststellungen vom Erstgericht getroffen worden, wobei der Berufungswerber die ergänzenden (Negativ-)Feststellungen nicht bekämpft habe. Ein Verstoss gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz sei nicht geltend gemacht worden, im Gegenteil, der Kläger habe sich mit Beiziehung des Aktes 05 CG.2012.409 ausdrücklich einverstanden erklärt.
3.4. Im zweiten Verfahrensgang hätte der Beklagte und auch dessen Nebenintervenienten die erforderlichen Tatsachen vorbringen und dazugehörigen Beweisanträge zulässigerweise nachgeholt.
Insgesamt würden keinerlei Verfahrensmängel vorliegen.
3.5. Selbst wenn hinsichtlich des rechtskräftig erledigten Verfahrens 05 CG.2012.409 zwischen dem Kläger und der ---------- Stiftung sowohl eine Bindungswirkung als auch eine Rechtskrafterstreckung für den gegenständlichen Haftungsprozess gegen den beklagten Stiftungsrat und damit Organ verneint würde, sei hier aufgrund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes dennoch von einer blossen Ermessensbegünstigung des Klägers auszugehen. Es erschliesse sich dem Senat nicht und werde auch nicht substantiiert dargetan, wie der Kläger aus einer blossen Ermessensbegünstigung ohne Rechtsanspruch auf Ausschüttungen oder sonstige Vergünstigungen der ---------- Stiftung sowie ohne Gestaltungs- oder Interventionsrechte gegenüber derselben bzw deren Organe diesen gegenüber einen klagbaren oder zumindest feststellungsfähigen Schaden ableiten wolle.
3.6. Überdies gehe der Kläger von einem "Wunsch-Beistatut" aus, welches aber so nicht festgestellt sei. Vielmehr sei konstatiert, dass mit Ausnahme jener vom .2004 vom Stiftungsrat keine weiteren Beistatuten beschlossen worden seien. Der Kläger sei nach dem rechtskräftigen Ergebnis des Verfahrens 05 CG.2012.409 eben nur Ermessensbegünstigter und "nicht Anspruchsberechtigter".
3.7. Als blosser Ermessensbegünstigter der ---------- Stiftung im Sinne § 7 Abs 1 StiftG stehe dem Kläger aber nach Abs 2 leg cit ein rechtlicher Anspruch für einen bestimmten Teil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen nur im Fall gültiger Beschlussfassung des Stiftungsrates oder des sonst dafür zuständigen Organs über eine tatsächliche Ausschüttung zu, die nach dem festgestellten Sachverhalt in den allein massgeblichen Beistatuten vom .2004 nicht erfolgt sei.
3.8. Ein allfälliger Verantwortlichkeitsanspruch stünde nicht dem Kläger, sondern der Stiftung zu, sodass es insoweit bereits an der Aktivlegitimation fehlen würde. Der Begünstigte würde nur mittelbar geschädigt sein. Vorliegenfalls sei weder Rechtswidrigkeit, Verschulden noch Kausalität dargetan oder ersichtlich.
3.9. Der Beklagte sei nur Ermessensbegünstigter, als nicht Begünstigungsberechtigter der ---------- Stiftung und stünden ihm daher auch keine Gestaltungs- oder Interventionsrechte zu, deren etwaige Verletzung eine Organ- oder Deliktshaftung des Beklagten zu begründen vermöchten. Die vom Kläger geltend gemachten Beistatuten vom 1985 seien nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen gar nicht beschlossen worden. Wie der Kläger als blosser Ermessensbegünstigter seit ----.2007 aus den massgeblichen Beistatuten vom 2004 eine Haftung des Beklagten herleiten möchte, bleibe unerfindlich.
3.10. Es sei nicht ersichtlich, welche künftige Schäden dem Kläger durch eine statutenkonforme Nichteinräumung - eines ihm ohnehin nicht zustehenden - Rechtsanspruchs auf Ausschüttungen und sonstige Vergünstigungen der Stiftung entstehen könne. Die theoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts reiche nicht aus.
3.11. Spruchpunkt I. 2. des angefochtenen Urteils ON 110 sei zwar sowohl von der Anfechtungserklärung als auch vom Rechtsmittelantrag des Berufungswerbers mitumfasst, doch fänden sich dazu im Schriftsatz ON 111 keine Berufungsausführungen, weshalb die erstinstanzliche Abweisung des gegenständlichen Leistungsbegehrens einer inhaltlichen Überprüfung an sich nicht zugänglich sei (LES 2004, 19). Auch könne der Kläger aus den von der ---------- Stiftung gegen ihn selbst gewonnenen Prozessen (03 CG.2008.73, 05 CG.2012.409) keinen Schadenersatz gegen den Beklagten ableiten. Vielmehr hätte sich der Beklagte als Organ der ---------- Stiftung der Gefahr von Verantwortlichkeitsansprüchen derselben nach Art 218 ff PGR ausgesetzt, wäre er ohne triftigen Grund dem Wunsch des Klägers nachgekommen, diesen zum Begünstigungsberechtigten zu erheben und in den Genuss von Ausschüttungen oder sonstigen Vergünstigungen kommen zu lassen, die das Stiftungsvermögen entsprechend geschmälert hätten. Im Übrigen habe der Beklagte durch den Ausgang des Verfahrens 05 CG.2012.409 und die dortige höchstrichterliche Klärung, dass der Kläger eben nur Ermessensbegünstigter der ---------- Stiftung im Sinne von § 7 Abs 1 StiftG sei, im Ergebnis Recht bekommen.
3.12. Der erkennende Senat habe sich auch den zutreffenden Erwägungen des Erstgerichtes zur sogenannten Andeutungstheorie (LES 2012, 209) vollinhaltlich anschliessen können. Das sog "Erstarrungsprinzip" finde seine Einschränkung durch einen Änderungsvorbehalt (LES 2002, 94), wie er denn auch hier in den ursprünglichen Statuten der ---------- Stiftung vom 18.02.1985 und ebenfalls in deren Änderung vom 18.03.1985 (arg: "unwiderruflich oder widerruflich") nach den - unstrittigen und unbekämpft gebliebenen - erstgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich der Stiftungsbegünstigten und deren Rechte stipuliert worden sei.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Kläger in seiner Revision aus:
4.1. Die vom Erstgericht neu zu treffenden Feststellungen hätten sich an den geltend gemachten Streitgegenstand halten müssen. Das Feststellungs- und Leistungsbegehren sei auf mehrere rechtserzeugende Sachverhalte gestützt worden, die von den Unterinstanzen bislang nicht urteilsmässig behandelt worden seien. Das Erstgericht habe zu einer Reihe von rechtserzeugenden Behauptungen, die in der Revision im Einzelnen wiederholt würden, sohin zum Streitgegenstand, im zweiten Verfahrensgang abermals keine (neuen) Feststellungen getroffen, sodass der eindeutige Auftrag der Rechtsmittelgerichte zur Beachtung des Dispositionsgrundsatzes gerade nicht erfüllt worden sei. Im Rahmen neu getroffener Feststellungen habe das Erstgericht zunächst in Zitatform (richtig) wiedergegeben, was die erste Instanz im Verfahren 05 CG.2012.409 zum Willen von ---------- sen. festgestellt habe, ohne jedoch zu erwähnen bzw festzustellen, "dass exakt diese Feststellungen vom Berufungsgericht als unrichtige Tatsachen abgeändert worden seien". Der Streitgegenstand sei weitestgehend unerledigt geblieben.
4.2. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Kläger in den vom Beklagten veranlassten und mitbeschlossenen Beistatuten vom 2004 ganz bewusst nicht als Begünstigter (weder als Ermessensbegünstigter noch als Anwartschaftsberechtigter) nach seiner Mutter bestimmt worden sei. Insbesondere dieses Ergebnis werde als Schaden des Klägers geltend gemacht.
4.3. Das Ergebnis des Verfahrens 05 CG.2012.409 besage, dass das Rechtsverhältnis zwischen Begünstigtem und Stiftung nur gemäss dem Wortlaut wirksamer Stiftungsurkunden urteilsmässig feststellbar sei, was bei fehler- oder lückenhaften Stiftungsurkunden wieder in das ausserstreitige Aufsichtsverfahren führe. Das schliesse aber Schadenersatzansprüche eines vom Stifter berufenen Begünstigten wegen rechtswidrigen Verhaltens bei der Gestaltung von Stiftungsurkunden nicht aus.
4.4. Es sei zwar zulässig die Mutter des Klägers mit Beistatut vom 2004 als aktuelle Begünstigte bestellt worden, sie sei ohnehin vom Stifter stets als alleinige Zweitbegünstigte vorgesehen gewesen. Diesen Teil des Stifterwillens habe der Beklagte offenbar wirksam und ohne Schwierigkeiten umgesetzt. Dies führe jedoch nicht zur Verneinung eines Schadenersatzanspruchs des Klägers. Entscheidend sei, dass der Kläger nicht zum alleinigen Drittbegünstigten nach dem Ableben seiner Mutter bestellt worden sei und dass die sonstigen vom Stifter und seiner Frau gewollten Regelungen gemäss den "Beistatuten" vom 1985 oder vom 1999 nicht soweit möglich umgesetzt worden seien.
4.5. Hätte das Berufungsgericht nicht fälschlich eine Bindung an den Ausgang des Verfahrens 05 CG.2012.409 angenommen (Berufungsurteil 56), hätte es die Rechtssache zur Erfüllung des ursprünglichen Verfahrensauftrags an das Erstgericht zurückverweisen müssen.
4.6. Das Urteil ON 110 könne auf Seite 56 nicht anders gelesen werden, als dass die Feststellungen "bloss" zitiert würden, weshalb zum Gegenstand dieses Zitats abgesehen von einem Verweis auf den Akt 05 CG.2012.409 auch jede eigenständige Beweiswürdigung fehle. Es habe kein Grund für den Kläger zu einer Bekämpfung im Rahmen einer Beweisrüge bestanden.
4.7. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird zusammengefasst gerügt, das Berufungsgericht gehe in seiner Beurteilung von einem Sachverhalt zum angeblichen Willen des Stifters ---------- sen. aus, der gar nicht festgestellt worden sei. Zum inneren, dem Beklagten aber bekannten Willen des Stifters als Tatsachenfrage, was die konkreten Zweckadressaten und ihre Rechte betreffe, seien vom Erstgericht gerade keine eigenständigen Feststellungen getroffen worden. Eine Bindung an die Begründungen des Verfahrens 05 CG.2012.409 sei unrichtig, weil die Voraussetzungen des § 411 Abs 1 ZPO nicht gegeben seien. Es sei gerade der in den Feststellungen nicht behandelte Vorwurf des Klägers, dass der Stiftungsrat im Jahre 2004 und nachfolgend den Missstand nichtiger, aber inhaltlich korrekter Beistatuten nicht rechtmässig, sondern gezielt gegen den Kläger und damit gegen den Stifterwillen gerichtet saniert habe. Die effektive Destinatärstellung des Klägers sei deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Vorfrage in diesem Verfahren. Es würden sich zu einem Grossteil der im Begehren die Feststellungsklage aufgezählten Schädigungshandlungen keine Feststellungen finden.
4.8. Der Stiftungsrat müsse sich bei Ausübung seines grundsätzlich freien Ermessens von sachlichen Gründen leiten lassen, was das Berufungsgericht übergangen habe.
Zusammengefasst macht der Beklagte geltend:
5.1. Die Verfahrensrüge sei nicht prozessordnungsgemäss ausgeführt, fehlende Feststellungen seien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung geltend zu machen. Überschiessende Feststellungen würden kein Grund zur Aufhebung sein. Die Feststellungen seien im Übrigen keineswegs überschiessend, da sie dem Vorbringen des Beklagten entsprechen würden.
5.2. Eine Mangelhaftigkeit liege nicht vor, weil nicht erklärt werde, weshalb eine erschöpfende Erörterung der Sache verhindert worden sei, dass die in Anführungszeichen stehenden Feststellungen nicht nur ein Zitat, sondern - unvorhersehbar - auch eine eigene Feststellung des Erstrichters gewesen sein sollten.
5.3. Jedenfalls sei klar, dass es sich bei der Frage, welche Rechte dem Kläger gegenüber der ---------- zukommen sollten, um eine Vorfrage handle, die bereits rechtskräftig entschieden sei. Es sei doch etwas eigenartig, wenn der Beklagte für einen angeblichen Eingriff in Rechte gegenüber der ---------- haften sollte, die der Revisionswerber nie gehabt habe und dies auch gegenüber der ---------- schon rechtskräftig geklärt worden sei. Gemäss LES 2010, 311 sei der wesentliche Sachverhalt aus dem ---------- II Verfahren für den Kläger bindend, nicht jedoch für den Beklagten. Das spezielle an der Entscheidung LES 2010, 311 sei gewesen, dass das erste Verfahren (ein Schiedsverfahren) zwischen anderen Parteien stattgefunden habe, nämlich der Stiftung und den Begünstigten und das zweite zwischen den Begünstigten und den Organen, was exakt der Konstellation hier entspreche.
5.4. Selbst wenn man keine Bindung an dem wesentlichen Sachverhalt des ---------- II Verfahrens annehmen wollte, lasse sich die gegenständliche Klage anhand der getroffenen Feststellungen allein mit schadenersatzrechtlichen Überlegungen lösen, ohne dass es weiterer Feststellungen bedürfe. Es sei eindeutig, dass nur der Stiftungsrat Beistatuten erlassen habe könne, aber das bis 2004 (in andere Besetzung) nicht getan hat. Dabei habe er Ermessen innerhalb des Begünstigtenkreises gehabt. Auch der Stifter sei an die Statuten gebunden, unzulässige Instruktionen würden unzulässig bleiben, auch wenn sie der Stifter geben würde.
5.5. Der Revisionswerber behauptete im Kern, die Urteile in den Vorverfahren ---------- I und ---------- II seien falsch, was unstatthaft sei. Dass der Revisionswerber die spezifisch von ihm eingeklagten Rechte laut Klagebegehren nicht habe, ergebe sich schon aus den Statuten und Beistatuten, die das Erstgericht auch alle festgestellt habe und die der OGH im Verfahren ---------- II rechtskräftig beurteilt habe. Es habe daher für den Stiftungsrat im Jahre 2004 keine Rechtspflichten gegeben, das Wunschbeistatut des Revisionswerbers zu erlassen. Daher habe der Stiftungsrat auch nicht rechtswidrig gehandelt, Schadenersatz sei nicht denkbar. Die Theorie des Revisionswerbers "Vertrag ---------- ----------" sei nicht festgestellt, ein Vertrag ergebe sich aus einer Genehmigung der Beistatuten nicht, ein Vertrag liege nicht vor. Gemäss Statuten sei es Sache des Stiftungsrates gewesen, Beistatuten zu beschliessen oder zu ändern. Allein durch die Unterschrift und damit Zustimmung ---------- ----------'s sei der Stiftungsrat sicher nicht verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Beistatut auch zu erlassen. Es sei auch nicht Aufgabe des Revisionsgegners gewesen, ---------- ---------- zur Einhaltung eines (nicht existenten) Vertrags zu bringen. Der Haftung auf der Basis einer Vertragstheorie sei jeder Boden entzogen.
5.6. Absurd und denkunmöglich sei die Argumentation des Revisionswerbers, die Untergerichte hätten Feststellungen zum "Inneren, den Beklagten aber bekannten Willen des Stifters als Tatsachenfrage" treffen müsse. Es stehe ausser Streit, dass der Revisionsgegner erst nach dem Tod von ---------- sen. Ende 2003/Anfang 2004 Stiftungsrat geworden sei und das neue Beistatut erlassen worden sei.
5.7. Bei den Ausführungen über eine angeblich absichtlich dem Kläger gegenüber erfolgte Schadenszufügung gehe der Revisionswerber an den Feststellungen vorbei: Sowohl aus den erstgerichtlichen Feststellungen wie auch aus dem ---------- II Verfahren gehe klar hervor, dass der Revisionswerber zu keinem Zeitpunkt "Rechte" gegenüber der ---------- Stiftung gehabt habe, sondern nur eines von vielen Mitgliedern des Begünstigtenkreises gewesen sei. Der Kläger hatte keine "Rechte", daher habe ihm auch durch eine Handlung des Beklagten kein Recht verloren gehen können.
5.8. Der Kläger erkläre nicht, wie ihm persönlich ein Schaden habe dadurch entstehen können, dass die Stiftung im Jahre 2006 erneut eine Änderung erfahren habe. Wenn der Kläger schon im Jahre 2004 nicht Begünstigter gewesen sei, so sei bereits dann jeder mögliche Nachteil eingetreten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ihm später ein weiterer Schaden habe entstehen können.
5.9. Der Kläger habe ursprünglich sein Feststellungsinteresse damit begründet, dass er den Schaden nicht beziffern könne. Er habe aber nicht dargelegt, dass er den Schaden in Zukunft beziffern können werde. Der Schaden sei nach den Behauptungen zwischen den Jahren 2004 bis 2009 verursacht worden, wenn also der Revisionswerber seinen Schaden bis zum Schluss der Verhandlung I Instanz (20.05.2015) nicht habe beziffern können, könne er das auch später nicht.
5.10. Es sei nicht ersichtlich, warum die ---------- sich dem Verfahren des Revisionswerbers hätte unterwerfen sollen, nachdem seine Klage offensichtlich unberechtigt gewesen sei. Es fehle an einem rechtswidrigen Verhalten der ---------- und ihres Stiftungsrates.
5.11. Im Kern argumentiere der Revisionswerber in seiner Klage damit, dass der Beklagte im Jahre 2004 als Stiftungsrat beim Erlass der Beistatuten eine andere Version beschliessen habe müssen (gemeinsam mit den anderen Stiftungsräten). Der Beklagte sei jedoch der Meinung gewesen, er könne die Beistatuten so erlassen, wie sie dann auch erlassen worden seien. Der OGH habe im ---------- II Verfahren ebenso entschieden. Der Beklagte habe daher die Frage demnach so gelöst, wie es der OGH ebenfalls gelöst habe.
5.12. Der Revisionswerber mache nur mittelbare Schäden geltend. Im Falle eines Reflexschadens stehe dem Begünstigten kein eigener, originärer Ersatzanspruch zu.
5.13. Der Revisionswerber habe bezüglich keiner der spezifischen Handlungen, für die der Revisionsgegner haften solle, aufgezeigt, welches konkrete subjektive Recht bestehen solle, welches der Revisionsgegner verletzt habe. Ein solches lasse sich aus den Feststellungen nicht ableiten da der Revisionswerber kein Begünstigungsberechtigter sei, habe er offenbar kein subjektives Recht auf eine bestimmte Zuwendung und auch kein Recht auf ein bestimmtes Beistatut oder dergleichen. Der Wille des Stifters müsse, wie der OGH bereits im ---------- II Verfahren geklärt habe, ein verobjektivierter Wille sein, der in den Statuten hinreichende Anhaltspunkte finde. Ein relevanter Stifterwille, der nicht einmal von einer der möglichen Deutungen des Wortlauts gedeckt sei, dürfe in die Statuten nicht hineininterpretiert werden. Der jeweilige, spätere Wille des ---------- sen. sei also nicht geeignet, dem Stiftungsrat bindende Auflagen zu machen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung des Nebenintervenienten zu 1. aus:
6.1. Die Revisionsausführungen seien dergestalt weitläufig, dass sie dem Gebot des § 475 Abs 1 Z 2 ZPO, wonach Rechtsmittelgründe kurz, aber erschöpfend und bestimmt ausgeführt werden müssten, zuwiderliefen. Dies treffe insbesondere auf die Mängelrüge zu, die Ausführungen seien derart lang, umständlich und unübersichtlich, dass kaum nachvollziehbar sei, auf was der Kläger eigentlich hinaus wolle. Die Revision sei gem § 475 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gesetzmässig ausgeführt.
6.2. Der Kläger habe nicht aufgezeigt, inwiefern die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens wesentlich gewesen sein sollten. Der Kläger habe pauschal die in der Mängelrüge geltend gemachten Mängel als unrichtige rechtliche Beurteilung gemacht. Dies sei unzulässig. Die Revision sei daher mangels gesetzmässiger Ausführung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
6.3. Der Kläger gebe seine angeblichen Tatsachenbehauptungen wieder, übersehe aber, dass nur die rechtserzeugenden Tatsachen Teil des Streitgegenstandes seien. Das Berufungsgericht habe sich ausführlich mit dem vom Kläger relevierten Thema Streitgegenstand auseinandergesetzt. Für eine wiederholte Abhandlung desselben Sachverhaltes in immer neuen Prozessen gebe es kein schutzwürdiges Bedürfnis.
6.4. Zur Rechtsrüge des Klägers wird ausgeführt, es sei in der Berufung noch keine Rede von fehlenden Feststellungen gewesen. In der Berufung unterlassene Rügen könnten aber mit Revision nicht nachgeholt werden. Die betreffenden Ausführungen seien daher von vornherein unbeachtlich.
6.5. Es bestehe eine Bindungswirkung in Bezug auf das Verfahren 05 CG.2012.409. In jenem Verfahren sei im Spruch entschieden worden, dass dem Kläger ausser der Stellung als Ermessensbegünstigter keine Rechte gegenüber der ---------- Stiftung zustünden. In jenem Verfahren hatte der Kläger volles rechtliches Gehör, denn er sei Kläger gewesen.
6.6. Es fehle ein Feststellungsinteresse. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er den behaupteten Schaden in Zukunft beziffern werde können. Wenn der Kläger einen Schaden, der nach seinen Behauptungen im Zeitraum 2004 bis 2009 verursacht worden sei, am Schluss der Verhandlung erster Instanz am 20.05.2015 nicht beziffern könne, könne er dies auch später nicht.
6.7. Es gebe keine Rechtsnorm, wonach ein Stiftungsrat gezwungen sei, eine nicht berechtigte Klage anzuerkennen. Es bestehe gerade in einem solchen Fall die Gefahr eines Verantwortlichkeitsanspruchs.
6.8. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe im Verfahren 05 CG.2012.409 aufgezeigt, dass es für ein Instruktionsrecht schon aus stiftungsrechtlicher Sicht keine Grundlage gebe. Umso weniger liege eine Rechtswidrigkeit oder Schulhaftigkeit des Beklagten vor, wenn er den Forderungen des Klägers nicht nachgegeben habe.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Nebenintervenient zu 2. aus:
7.1. Verneinte Verfahrensmängel seien in dritter Instanz nicht erneut zu behandeln. Diese Rüge sei überdies nicht ordnungsgemäss ausgeführt. Es werde nicht aufgezeigt, wie sich der Verfahrensmangel konkret auf die Feststellungen des Urteils ausgewirkt habe. Die Feststellungen aus dem ---------- II Verfahren seien bindend, da Gegenstand der materiellen Rechtskraft der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt und die daraus abgeleitete Rechtsfolge sei.
7.2. Zur Rechtsrüge wird ausgeführt, der Revisionswerber sei an den Spruch und die wesentlichen Feststellungen des Verfahrens ---------- II gebunden. Der Revisionsgegner habe innerhalb seines Ermessens nach Zweck und Statuten gehandelt.
7.3. Der "Stifterwille", der sich in den Statuten manifestiere, sei der verobjektivierte und - mangels Änderungsvorbehalt - erstarrte Stifterwille. Den Ausführungen des OGH im Urteil ---------- II sei nichts hinzuzufügen. Der Inhalt der Statuten und Beistatuten und der Ablauf sei festgestellt und werde auch vom Revisionswerber nicht bemängelt. Es sei demnach klar, dass nur der Stiftungsrat Beistatuten erlassen habe können. Der Stifter sei an die Statuten gebunden, Instruktionen seien unzulässig, selbst wenn der Stifter diese erteile. Der Revisionswerber habe die von ihm eingeklagten Rechte nicht, was sich schon aus den Statuten und Beistatuten ergebe (rechtskräftig beurteilt in OGH ---------- II 05 CG.2012.409).
7.4. Aus der Genehmigung der Beistatuten 1999/2000 durch die Mutter des Klägers ergebe sich nicht automatisch ein Vertrag. Es sei gemäss Statuten die Aufgabe des Stiftungsrates gewesen, Beistatuten zu beschliessen oder zu ändern. Aufgrund der Unterschrift und Zustimmung der ---------- ---------- sei der Stiftungsrat sicher nicht verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Beistatut zu erlassen.
7.5. Eine absichtliche Schadenszufügung durch den Revisionsgegner sei nicht gegeben: Der Revisionswerber habe keine Rechte gegenüber der ---------- Stiftung gehabt, er sei vielmehr nur eines von vielen Mitgliedern des Begünstigtenkreises gewesen. Mangels eines Rechtes konnte ein Schaden nicht entstehen.
7.6. Es sei festzuhalten, dass der OGH im Verfahren ---------- II bereits darauf hingewiesen habe, dass die vom Revisionswerber begehrten Befugnisse ihm eine Rechtsposition in der Stiftung einräumen würden, die mit den Statuten eindeutig kollidieren würden.
7.7. Der Revisionswerber begehre Schadenersatz für Prozesse, welche die ---------- gewonnen habe. Es fehle an einem rechtswidrigen Verhalten der ---------- und ihres Stiftungsrates. Das Schadenersatzbegehren müsse daher scheitern.
7.8. Der Revisionswerber führe aus, der Beklagte hätte im Jahre 2004 als Stiftungsrat beim Erlass der Beistatuten eine andere Version beschliessen müssen. Der Beklagte sei jedoch anderer Meinung gewesen, diese Meinung habe auch der OGH im Verfahren 05 CG.2012.409 bekräftigt. Der Beklagte habe damit diese Frage so gelöst, wie sie der OGH ebenfalls löste. Ein Schadenersatz sei ausgeschlossen.
7.9. Der Revisionswerber mache nur mittelbare Schäden geltend, zu denen zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtsprechung vorliege. Eine mittelbare Schädigung eines Gläubigers/Begünstigten liege vor, wenn das Vermögen der Stiftung durch ein pflichtwidriges Verhalten der Organe vermindert werde und dadurch, mittelbar, auch etwaiger Gläubiger/Begünstigte der Stiftung geschädigt würden. Hier werde ein mittelbarer Schaden geltend gemacht. Das Feststellungsbegehren sei unzulässig, da der Kläger selbst keinen eigenen Anspruch auf Schadenersatz habe. Die Haftung bestehe bereits dem Grunde nach nicht. Ein Gläubiger oder vorliegendenfalls eben ein Begünstigter der Gesellschaft habe nur Anspruch auf Ersatz des Schadens, dem ihm ein Verantwortlicher unmittelbar (direkt) zugefügt habe, ohne dass die Gesellschaft dabei geschädigt worden sei (LES 2001, 41 ua).
7.10. Zum Obsiegen müsse im Schadenersatzprozess eine rechtswidrige Handlung bewiesen werden. Die begehrten Feststellungen würden spezifische Handlungen enthalten, für die der Revisionsgegner haften solle, aber bezüglich keiner davon habe der Revisionswerber aufgezeigt, welches konkrete subjektive Recht bestehen sollte, welches der Revisionsgegner verletzt haben soll. Ein subjektives Recht lasse sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Der Revisionswerber sei kein Begünstigungsberechtigter und habe somit kein subjektives Recht auf eine bestimmte Zuwendung und auch kein Recht, auf ein bestimmtes Beistatut oder dergleichen.
7.11. Der OGH habe im Verfahren 05 CG.2012.409 ausgeführt, dass sich der Wille des Stifters aus der Auslegung des Wortlauts der Statuten begründen lassen müsse. Für den Willen des Stifters müsse ein konkreter und hinreichender Anhaltspunkt in den Statuten sich finden. Ein relevanter Stifterwille, der nicht einmal von einer der möglichen Deutungen des Wortlautes gedeckt sei, dürfe in die Statuten nicht hineininterpretiert werden. Ein späterer Wille des ---------- sen. (Stifter) sei somit nicht geeignet, dem Stiftungsrat bindende Auflagen zu machen. In den Statuten könnten die angeblichen Ansprüche nicht gefunden werden.
8.1. Zu den behaupteten Verfahrensmängeln
Der Revisionswerber behauptet, dass die Beurteilung des Berufungsgerichtes unter Erw 4.1.1, wonach das Erstgericht im zweiten Rechtsgang dem vom Obergericht im ersten Rechtsgang und vom OGH gebilligten Auftrag zur Verfahrensergänzung sehr wohl nachgekommen sei, unhaltbar und nicht durch die Aktenlage gedeckt sei. Darüber hinaus wird moniert, dass die Rechtssache zur Erfüllung des ursprünglichen Verfahrensauftrags an das Erstgericht hätte zurückverwiesen werden müssen und eine eigene Beweiswürdigung fehle. Hiezu ist auszuführen:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist - zweifach begründbar - nicht gesetzesgemäss ausgeführt:
8.1.1. Nach stRsp des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs muss die Ausführung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens darlegen, welche Auswirkungen der Verfahrensmangel auf die Entscheidung in der Hauptsache hat, sohin ist die Kausalität des Verfahrensmangels darzulegen (OGH CO.2014.4 ua). Verfahrensmängel im Sinne des § 465 Abs 1 Z 2 ZPO führen nur dann zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz, wenn für die Entscheidung des Untergerichts kausal waren (OGH 10 CG.2006.379 GE 2013, 45 ua). Abgesehen davon, dass der Kläger hier in Wirklichkeit eine seiner Meinung nach mangelhafte Tatsachengrundlage bekämpft, was keinen Verfahrensmangel darstellt (04 CG.2015.306), wird aber auch nicht dargelegt, warum und weshalb die geltend gemachten Verfahrensmängel zu einer anderen Beurteilung hätten führen sollen. Es wird letztlich wiederholt dem Erstgericht (und dem Berufungsgericht) vorgeworfen, keine (ausreichenden) neuen Feststellungen getroffen zu haben bzw aus einem anderen Verfahren Feststellungen übernommen zu haben und dass der Streitgegenstand weitestgehend unerledigt geblieben sei. Dies stellt aber keine Darlegung eines Verfahrensmangels, insbesondere nicht die notwendige Darlegung der Kausalität für eine angeblich unrichtige Entscheidung, dar.
8.1.2. Die Ausführung der Revision, wonach das Erstgericht, wenn es die Irrrelevanz des Verfahrens 05 CG.2012.409 nicht verkannt hätte, die Rechtssache zur Erfüllung des ursprünglichen Verfahrensauftrags an das Erstgericht zurückverwiesen hätte, ist ebenso wenig eine Kausalitätsbehauptung hinsichtlich der angeblichen Unrichtigkeit der Entscheidung, sondern stellt nur die Annahme des Revisionswerbers dar, dass das Verfahren nochmals in die Erstinstanz zurückverwiesen worden wäre. Dies stellt keine taugliche Ausführung des Revisionsgrunds der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dar.
8.1.3. Zweitens rügt der Kläger die Übernahme von Sachverhaltsfeststellungen aus dem Verfahren 05 CG.2012.409 durch das Fürstliche Landgericht, was seiner Rechtsauffassung nach einen Verfahrensmangel darstellen soll. Damit übersieht der Kläger allerdings, dass er unzulässig angebliche erstinstanzliche Verfahrensmängel in dritter Instanz rügt: StRsp ist es, dass ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr gerügt werden kann, wenn dieser Mangel vom Berufungsgericht geprüft und verneint wurde. In der Revision erneut gerügte erstinstanzliche Verfahrensmängel, welche das Berufungsgericht bereits verneint hat, sind auch nach der jüngsten Rechtsprechung nicht revisibel (LES 2010, 189, Bestätigung der stRsp; öOGH 3 Ob 143/16z Zak 2016/801, 434; RIS-Justiz RS0042963).
Auch geht der Revisionswerber völlig daran vorbei, dass sich das Fürstliche Obergericht sehr ausführlich mit seiner Mängelrüge im Berufungsverfahren auseinandergesetzt hat. Es genügt dazu auf die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts zu 4.1.1. (S 52 ff) hinzuweisen, wo sich das Berufungsgericht eingehend mit der Verfahrensrüge über viele Seiten, auch mit den vom Erstgericht getroffenen (ergänzenden) Feststellungen auseinandersetzt (vgl etwa 4.1.2.). Dabei hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass dann, wenn sich der Berufungswerber mit diesen Feststellungen, insbesondere Negativfeststellungen, nicht einverstanden hätte erklären wollen, es an ihm gelegen gewesen wäre, prozessordnungskonform mittels Beweisrüge dagegen vorzugehen und darzulegen, welche konkreten abweichenden Feststellungen von ihm gewünscht werden (LES 2006, 329). Solches habe der Berufungswerber aber unterlassen. Überdies hat sich der Revisionswerber auch mit dem Beizug des Aktes 05 CG.2012.409 einverstanden erklärt und auf dessen Verlesung verzichtet. Auch sei ein Verstoss gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht geltend gemacht worden.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts stimmt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht nur inhaltlich zu (§§ 469a, 482 ZPO), sodass auf diese verwiesen werden kann (vgl OGH 09 CG.2014.327 LES 2015, 163 = GE 2016, 36; 08 CG.2014.138). Sie sind vielmehr auch Beleg dafür, dass sich das Fürstliche Obergericht mit der in der Berufung geltend gemachten Mängelrüge hinlänglich auseinandergesetzt hat, sodass ein Weiterziehen dieser Mängelrüge in das Revisionsverfahren unzulässig ist.
8.1.4. Mit der Behauptung, es fehle "jede eigenständige Beweiswürdigung" ist die Revision ohnehin nicht gesetzesgemäss ausgeführt: Die Frage, ob ausreichend Beweise gewürdigt wurden oder eine Beweiswiederholung oder eine (ergänzende) Beweiswürdigung notwendig ist, betrifft ausschliesslich die nicht revisible Frage der Beweiswürdigung (OGH 01 CG.2008.362; Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 503 E 61, 62).
8.1.5. Was die Revision weiters (S 3 - 8) zu diesem Rechtsmittelgrund ausführt ist in Wirklichkeit nichts anderes, als eine Bekämpfung von Feststellungen der ersten Instanz bzw eine Art "Vorbringen" von Tatsachen, was allerdings, ohne dass es eines weiteren Eingehens hierauf bedürfte, in dritter Instanz unzulässig ist.
8.1.6. Wenn der Revisionswerber zu Punkt A cc) ausführt, dass sich das Berufungsgericht "zu Unrecht auf die Ergebnisse und Aussagen des Verfahrens 05 CG.2012.409 abstütze" (S 9), dann wird hier ebenso wenig berücksichtigt, dass es hier um Feststellungen durch das Erstgericht geht, die vom Berufungsgericht gebilligt wurden und daher in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbar sind.
Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass sich das Berufungsgericht ausführlich mit dieser bereits in der Berufung des Klägers geltend gemachten Rüge auseinandergesetzt hat (S 53 ff), sodass auch diesbezüglich auf die oben angeführte Rsp zu verweisen ist, nach der Verfahrensmängel, mit denen sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und diese verneint hat, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden können. Davon, dass das Berufungsgericht bei dieser Beurteilung etwa unhaltbare Ausführungen getätigt hätte, kann keine Rede sein. Der Kläger ist daran zu erinnern, dass er sich anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 20.05.2015 damit einverstanden erklärt hat, dass der Akt 05 CG.2012.409 als mitverlesen gilt (ON 109, 9 unten), was zutreffend vom Berufungsgericht als Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz gewertet wurde.
8.1.7. Bekämpft werden von der Revision überdies die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu Erw 4.1.2, wonach die in ON 110, S 56 enthaltenen Feststellungen, welche vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang getroffen wurden, vom Berufungswerber nicht bekämpft wurden. Der Revisionswerber führt aus, dass das Urteil des Erstgerichtes ON 110, S 56 nicht anders gelesen werden könne, als dass die Feststellungen "bloss" zitiert worden seien, weshalb zum Gegenstand dieses Zitats abgesehen von einem Verweis auf den Akt 05 CG.2012.409 auch jede eigenständige Beweiswürdigung fehle. Für eine Bekämpfung dieses Zitats durch den Kläger im Rahmen einer Beweisrüge habe überhaupt kein Grund bestanden, weil diese Feststellung zu den erstinstanzlichen Feststellungen im Verfahren 05 CG.2012.409 völlig richtig sei - genau so habe die erste Instanz dort ihre Feststellungen getroffen. Der Kläger habe diese Feststellungen nicht rügen müssen. Damit ist der Kläger nicht im Recht:
Zweifellos handelt es sich um "eigene Feststellungen des Erstgerichtes" zum Willen von ---------- sen. und konnte sich das Fürstliche Obergericht in seinen rechtlichen Überlegungen auch darauf abstützen. Der Revisionswerber verkennt, dass es hier nicht um eine Bindungsproblematik geht, sondern vielmehr angebotene Beweise aufgenommen und der Inhalt von Urkunden in Feststellungen der Untergerichte eingegangen ist. Auf die Frage, ob eine "Bindungswirkung" iS einer die eigene Beweiswürdigung der Gerichte ausschliessende Bindung an Feststellungen eines anderen Gerichts in einem anderen Verfahren, an dem eine der Parteien bereits beteiligt war (vgl § 281a öZPO), besteht, muss daher nicht weiter eingegangen werden.
Das Erstgericht hat hier vielmehr eine öffentliche Urkunde (§ 292 ZPO), nämlich den Gerichtsakt 05 CG.2012.409, als Beweismittel herangezogen, wogegen sich der Revisionswerber gar nicht ausgesprochen hat. Dass die Urkunde inhaltlich unrichtig wäre, behauptet der Revisionswerber auch in seiner Revision nicht, vielmehr räumt er die Urkundenrichtigkeit ein. Abgesehen davon begründen öffentliche Urkunden vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt und erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird (§ 292 Abs 1 ZPO). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Erstgericht ebenso wie das Berufungsgericht nicht auf einen korrekt zustande gekommenen Urkundenbeweis bei seinen Tatsachenfeststellungen stützen könnte, vor allem dann, wenn es sich um eine öffentliche Urkunde handelt und der Kläger selbst die Urkundenrichtigkeit, wie hier im Revisionsverfahren, einräumt. Mit der Aufnahme dieser Beweise war der Berufungswerber einverstanden. Die Übernahme der Inhalte des Aktes 05 CG.2012.409 führte zu Feststellungen aus einer öffentlichen Urkunde. Diese stellen daher eine korrekt zustande gekommene Tatsachengrundlage in diesem Verfahren dar.
Darauf, dass der Kläger die aus diesem Urkundenbeweis resultierende Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, "dass mit Ausnahme jener vom 16.01.2004 weitere Beistatuten vom Stiftungsrat beschlossen wurden", mit Beweisrüge im Berufungsverfahren nicht bekämpfte, hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen (OG 53, 57, 62).
8.1.8. Zusammenfassend lässt sich daher zu konstatieren, dass Verfahrensmängel nicht vorliegen.
8.2. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung
8.2.1. Der Revisionswerber führt aus, es würde für den angeblichen Willen des Stifters ---------- sen. an Feststellungen fehlen. Diese Feststellungen liegen aber vor und ist es unzutreffend, dass "keine eigenständigen Feststellungen getroffen" worden seien. Zu letzterem ist auf das bereits zum Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens Ausgeführte hinzuweisen. Hinsichtlich der vermissten Feststellungen übersieht der Revisionswerber, dass das Erstgericht - von ihm unbekämpft - nicht feststellen konnte, dass der Wille des wirtschaftlichen Stifters anlässlich der Stiftungsgründung darauf gerichtet gewesen sei, dass das Vermögen der Stiftung bzw die Erträgnisse aus der Verwaltung konkreten Personen aus dem Kreis der Familienangehörigen zufallen sollten. Die konkrete Auswahl der in den Genuss der Zuwendungen bzw Vergünstigungen kommenden Angehörigen sollte der Stiftungsrat vornehmen. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Wille des wirtschaftlichen Stifters anlässlich der Stiftungsgründung darauf gerichtet war, dass dem Kläger irgendwelche Rechte in Bezug auf die Stiftungsorganisation (Zusammensetzung des Stiftungsrates) oder Abänderung von Statuten bzw- Beistatuten zukommen sollten. Auf der Basis dieser (Negativ-)Feststellungen bleibt es unerfindlich, wie der Kläger seine Anspruchspositionen laut seinen Klagebegehren gegen den Beklagten abstützen will.
8.2.2. Woher nun der Revisionswerber die rechtliche Beurteilung nimmt, dass der Beklagte eine "Absicht verfolgt", entgegen den dokumentierten und bekannten Absichten des Stifters, seiner Mandantin zur vollständigen Kontrolle über die ---------- Stiftung zu verhelfen und dem Kläger jedwedes Recht gegenüber der ---------- Stiftung und ihrem Vermögen streitig zu machen, und diese Absicht als bestimmendes Mitglied im Stiftungsrat in Ausübung der statutarischen Vollmachten zum Schaden des Klägers umsetzte und zwar in Kenntnis der entgegengesetzten bisherigen Haltung seiner Mandantin und ihrer Vereinbarung mit dem Kläger und den früheren Vertretern der Stiftung, bleibt völlig unerfindlich. Der Kläger, der mit diesen Ausführungen im Wesentlichen dem Beklagten eine offenkundige Schädigungsabsicht unterstellt, bewegt sich mit diesen Behauptungen ausserhalb der von den Untergerichten getroffenen Feststellungen. Es gibt keine Feststellungsbasis dafür, dass der Beklagte in dieser vom Kläger behaupteten Absicht gehandelt habe. Die Rechtsrüge ist nicht gesetzesgemäss ausgeführt, weil von Wunschfeststellungen ausgegangen wird.
8.2.3. Nichts anderes gilt hinsichtlich der weiteren Behauptungen der Revision, wonach ein unmittelbarer Schaden im Sinne des ABGB eingetreten sei, weil einem designierten Begünstigten Rechte vollständig und dauerhaft entzogen worden seien bzw deren Realisierung dauerhaft verhindert worden sei. Auch hiefür fehlt es an Feststellungen.
8.2.4. Der Oberste Gerichtshof billigt auch die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zur Rechtsrüge (S 61 ff; §§ 469a, 482 ZPO; OGH LES 2015, 163). Das Berufungsgericht hat schlüssig und nachvollziehbar aus den getroffenen - und unbekämpft gebliebenen - Negativfeststellungen über den Willen des wirtschaftlichen Stifters anlässlich der Stiftungsgründung (---------- Stiftung) gefolgert, dass von einer blossen Ermessensbegünstigung des Berufungswerbers auszugehen sei. Auch dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof erschliesst sich nicht, wie aus einer blossen Ermessensbegünstigung ohne Rechtsanspruch auf Ausschüttungen oder sonstige Vergünstigungen der ---------- Stiftung sowie ohne Gestaltungs- oder Interventionsrechte gegenüber derselben bzw deren Organe diesen gegenüber auch nur irgendwie ein klagbarer oder zumindest feststellungsfähiger Schaden abgeleitet werden könnte (vgl OG 62 f).
Die wiederholten Ausführungen des Revisionswerbers dahingehend, es seien nicht ausreichende Feststellungen, jedenfalls nicht im Hinblick auf den Feststellungsauftrag des OGH in ON 69, getroffen worden, gehen schon deshalb ins Leere, weil nunmehr aus dem zweiten Rechtsgang Negativfeststellungen vorliegen, die das Klagebegehren als nicht berechtigt qualifizieren. Daher liegen auch keine sekundären Feststellungsmängel vor.
8.2.5. Zutreffend sind weiters die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes dazu, dass ein allfälliger Verantwortlichkeitsanspruch nicht einmal dem Kläger, sondern der Stiftung zustünde, sodass es ohnehin bereits an einer Aktivlegitimation fehlt. Ein Schaden des Begünstigten wäre ohnehin bloss ein mittelbarer Schaden, sodass ihm kein eigener originärer Ersatzanspruch zustünde (LES 2006, 357).
8.2.6. Aus diesen Gründen war daher der Revision des Klägers keine Folge zu geben.