10 EG.2006.40
Die Gutachtertätigkeit des bestellten Sachverständigen ist nicht mit der Erstattung des schriftlichen Gutachtens als beendet anzusehen. Die Parteien haben allemal das Recht, die mündliche Erörterung des Gutachtens vor Gericht zu beantragen.Aus § 357 ZPO ergibt sich, dass dann, wenn der richterliche Gutachtensauftrag - wie üblich - auch nur auf Erstattung eines schriftlichen Gutachtens lautet, damit implizite auch eine mündliche Erörterung des Gutachtens auf Antrag einer Partei Gegenstand des richterlichen Auftrags ist. Die mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens ist daher als Bestandteil eines Gutachtensauftrags anzusehen, auch wenn sie im Auftrag nicht ausdrücklich genannt wird.
Grundsätzlich ist "Beweisführer" jene Partei, die den Sachverständigenbeweis beantragt hat. Der Beweisführer hat damit zu rechnen, dass sein Prozessgegner die Erörterung des schriftlichen Gutachtens mit dem Sachverständigen beantragt. Auch im Rahmen der vom Gegner des Beweisführers beantragten mündlichen Erörterung des Gutachtens ist jene Partei, die den Sachverständigen angeboten hat, weiterhin als "Beweisführer" anzusehen.Wenn die beweisführende Partei daher einen Kostenvorschuss für die Gutachtertätigkeit erlegt, so dient dieser Kostenvorschuss nicht nur zur Deckung des Honoraranspruchs für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens, sondern auch zur Deckung der Kosten für die mündliche Erörterung des Gutachtens, völlig unabhängig davon, ob diese auf Antrag des Beweisführers, ihres Gegners oder infolge eines amtswegigen Auftrags erfolgt.
6.1). Grundsätzlich ist "Beweisführer" jene Partei, die den Sachverständigenbeweis beantragt hat (Krammer in Fasching, Zivilprozessgesetze² III [2004] § 365 Rz 9). Die Parteien sind berechtigt, die Erörterung des Gutachtens mit dem Sachverständigen zu verlangen und vom Sachverständigen Vervollständigungen seines schriftlichen Gutachtens zu verlangen wie auch Fragen zu stellen, die ihnen zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig erscheinen (SZ 44/44; SZ 51/134; Rechberger in Fasching, Zivilprozessgesetze² III [20041 § 357 Rz 4).
Schon hieraus ergibt sich, dass die Gutachtertätigkeit des einmal bestellten Sachverständigen nicht mit der Erstattung des schriftlichen Gutachtens als beendet anzusehen ist und die Parteien allemal das Recht haben, die mündliche Erörterung des Gutachtens vor Gericht zu beantragen (§ 357 ZPO). Es ist daher zutreffend, dass ein "Beweisführer", der die Einholung eines Gutachtens beantragt, damit zu rechnen hat, dass sein Prozessgegner die Erörterung des zunächst schriftlich vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen beantragt. Auch im Rahmen der vom Gegner des Beweisführers beantragten mündlichen Erörterung des Gutachtens ist jene Partei, die den Sachverständigen angeboten hat, weiterhin als "Beweisführer" anzusehen. Insofern ist daher die gutachterliche Tätigkeit eines Sachverständigen eine Einheit und dient daher ein vom Beweisführer erlegter Kostenvorschuss auch dazu, die Kosten der mündlichen Erörterung des Gutachtens, unabhängig von wem der Antrag gestellt wurde, zu decken.
6.2). Unstrittig dient die Verwendung des für das Honorar des Sachverständigen erlegten Kostenvorschusses zur Tilgung seiner Tätigkeit, die er im Rahmen des Gutachtensauftrags erbringt. Aus § 357 ZPO ergibt sich, dass dann, wenn der richterliche Gutachtensauftrag - wie üblich - auch nur auf Erstattung eines schriftlichen Gutachtens lautet, damit implizite auch eine mündliche Erörterung des Gutachtens auf Antrag einer Partei Gegenstand des richterlichen Auftrags ist. Die mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens ist daher als Bestandteil eines Gutachtensauftrags anzusehen, auch wenn sie im Auftrag nicht ausdrücklich genannt wird. Der Sachverständige ist zur Erörterung, sei es auf Parteiantrag oder über eine Ladung von Amts wegen, verpflichtet und hat Anspruch auf ein entsprechendes Entgelt.
6.3). An dieser eindeutigen Rechtslage ändert die E LES 1986, 120 nichts. Diese betont lediglich den allgemeinen Grundsatz, dass der Gebührenanspruch eines Sachverständigen öffentlich-rechtlicher Natur ist und nicht der Vereinbarung mit den Parteien, sondern der Bestimmung durch das Gericht unterliegt. Hieraus ist aber für den Standpunkt der Beklagten nichts abzuleiten.
6.4). Ebenso wenig vermag die beklagte Partei die unterschiedliche Formulierung des § 365 öZPO und des § 365 Abs 2 ZPO für ihren Rechtsstandpunkt ins Treffen zu führen: Dass die liechtensteinische Bestimmung den Richter nicht dazu verpflichtet, sondern ihm mit einer "Kann"-Bestimmung ins Ermessen stellt, einen Kostenvorschuss zu verlangen, steht der bekämpften richterlichen Verfügung, aus einem vom Beweisführer bereits erlegten Kostenvorschuss die Kosten an den Sachverständigen zu überweisen, gerade nicht entgegen.
6.5). Wenn die beweisführende Partei daher einen Kostenvorschuss für die Gutachtertätigkeit erlegt, so dient dieser Kostenvorschuss nicht nur zur Deckung des Honoraranspruchs für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens, sondern auch zur Deckung der Kosten für die mündliche Erörterung des Gutachtens, völlig unabhängig davon, ob diese auf Antrag des Beweisführers, ihres Gegners oder infolge eines amtswegigen Auftrags erfolgt.