10 Hg 17/2000-32
Art 4 Abs 1 RFVG Art 90, 103 LVG § 483 ZPO
Auch das Rechtsfürsorgeverfahren ist nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ausgestaltet. Demnach stellt die Erhebung des Rechtsmittels eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung dar, die einer Partei gegen dieselbe E nur einmal zusteht. Die rechtsmittelwerbende Partei hat keine prozessuale Möglichkeit, einen einmal eingebrachten, einer meritorischen Behandlung zugänglichen Rechtsbehelf durch Zusätze udgl zu ergänzen. Ein solche unzulässiger Ergänzungsschriftsatz ist vielmehr a limine zurückzuweisen.
Art 2 Abs 1 RFVG Art 31 Abs 1 LVG Art 564 Abs 3 und 4, 567 Abs 1, 552 Abs 4 PGR § 39 Abs 2 TrUG
Die Bestimmung, wonach Familienstiftungen über Antrag von Beteiligten unter richterliche Aufsicht gestellt werden können, zielt vor allem auf den Schutz privater Interessen ab, zu denen vorrangig neben der zweckmässigen Verwaltung die wid-mungsgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens zugunsten der Begünstigten und Anwartschaftsberechtigten zählen.
Auch ein wegen Unstimmigkeiten über die Ausschüttung des Stiftungsvermögens demissionierter Stiftungsrat ist als Beteiligter anzusehen und zur Antragstellung legitimiert.
Art 6 EMRK Art 2 Abs 2, 552 Abs 4, 568, 569, 130, 131 Abs 1 PGR § 17 Abs 2 Z 2 TrUG §§ 1, 155 ZPO
Eine Familienstiftung kann anders als nach schweizerischem Recht (Art 88, 89 ZGB) auch dann aufgelöst werden, wenn Stifter, Stiftungsrat und alle Begünstigten einschliesslich der Anwartschaftsberechtigten der Auflösung zustimmen und sich aus den Anordnungen des Stifters nichts anderes ergibt.
Einem rechtswirksamen Auflösungsbeschluss hat die Liquidation nachzufolgen, wobei die Stiftung in der Liquidationsphase ihre juristische Persönlichkeit behält und gerichtlich belangt werden kann.
Es verstiesse zudem gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens und den Justizgewährungsanspruch von Beteiligten, könnte sich eine liechtensteinische Familienstiftung, gegen die ein Antrag auf richterliche Aufsicht eingebracht wurde, in dem die zweckgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens überprüft werden soll, durch einen Auflösungsbeschluss und dessen Hinterlegung beim Öffentlichkeitsregisteramt ihrer juristischen Existenz entkleiden und damit einer Überprüfung durch das Gericht entziehen. Ungeachtet eines solchen Auflösungsbeschlusses ist deshalb die Parteifähigkeit der Stiftung zu bejahen und das Aufsichtsverfahren fortzusetzen.
Ein RA beantragte am 08.03.2000 in seiner Eigenschaft als "ehemaliger" Stiftungsrat gem Art 567 PGR die Unteraufsichtstellung einer liechtensteinischen Familienstiftung und die gerichtliche Prüfung, ob das Stiftungsvermögen der Begünstigtenregelung gemäss ausgeschüttet worden sei. Er habe gegen den Ausschüttungsvorschlag des Präsidenten des Stiftungsrates RA Dr K (Schweiz) bei der Stiftungsratssitzung am 10.02.1999 rechtliche Bedenken wegen der Nichtberücksichtigung einzelner Begünstigter angemeldet. Bei einer nachfolgenden Sitzung des Stiftungsrates (23.02.2000) sei von einer undatierten, seinerseits dem Präsidenten Dr K übergebenen Demissionserklärung des Antragstellers Gebrauch gemacht und der Rücktritt entgegengenommen worden. Mit Zirkularbeschluss des Stiftungsrates vom 10.04.2000 sei die Stiftung sodann aufgelöst und von Seiten des Stiftungsrates erklärt worden, dass das gesamte Stiftungsvermögen zweckentsprechend verwendet worden sei.
Das Erstgericht, das die Anträge des Antragstellers vollinhaltlich zurückwies, begründete dies zum einen damit, dass dem Antragsteller als ausgeschiedenes Mitglied des Stiftungsrates keine Berechtigung zur Antragstellung gem Art 567 PGR zustehe. Zum anderen sei die Stiftung aufgelöst, existiere nicht mehr als juristische Persönlichkeit und könne über sie keine richterliche Aufsicht mehr erfolgen.
Über Rekurs des Antragstellers änderte das OG mit den Beschlüssen vom 23.08.2001 die unterinstanzliche E im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung der Anträge ab. Die verbliebenen Stiftungsräte insbesondere Dr K hätten von der Demissionserklärung des Antragstellers rechtsmissbräuchlich iS des Art 2 Abs 2 PGR Gebrauch gemacht, da zu diesem Zeitpunkt (23.02.2000) festgestanden sei, dass der Antragsteller nicht mehr die Absicht habe, sein Amt niederzulegen. Der Auflösungsbeschluss vom 10.04.2000 sei unwirksam, weil er auf dem rechtsunwirksamen Eliminierungsbeschluss vom 23.2.2000 beruhe und deshalb auch seinerseits rechtswidrig sei.
Den dagegen erhobenen Revisionsrekursen der durch Dr K vertretenen Stiftung (es wurden auch Ergänzungsschriftsätze eingebracht) - Dr K vertrat während des unterinstanzlichen Verfahrens den Standpunkt, die Stiftung sei nicht mehr existent und könne von ihm nicht mehr vertreten werden, weshalb er seine diversen Eingaben mit Bedacht nur in Briefform erstatte - gab der OGH keine Folge. Die Ergänzungsschriftsätze wurden zurückgewiesen.
1). Vorweg müssen die Ergänzungen der Rechtsmittelschrift vom 18.09. und 09.10.2001 samt den - entgegen dem Neuerungsverbot in dritter Instanz - vorgelegten Schreiben der RAe S und N als unzulässig zurückgewiesen werden.
Nach stRsp des OGH ist auch das Rechtsfürsorgeverfahren nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ausgestaltet. Demnach stellt die Erhebung des Rechtsmittels eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung dar, die einer Partei gegen dieselbe E nur einmal zusteht. Die rechtsmittelwerbende Partei hat keine prozessuale Möglichkeit, einen einmal eingebrachten Rechtsbehelf durch Zusätze und dergleichen zu ergänzen. Ein solcher unzulässiger Ergänzungschriftsatz ist vielmehr a limine zurückzuweisen (vgl LES 1992, 29; Gitschthaler in Rechberger KommzZPO Rz 21 zu § 85).
2). Im vorliegenden Fall hat sich die Antragsgegnerin, der das Einschreiten des Dr K zuzurechnen ist, im unterinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen auf zwei Einwände berufen, die der vom Rekursgericht verfügten Anordnung der richterlichen Aufsicht gem Art 567 PGR entgegenstehen sollen.
Zum einen fehle dem Antragsteller als ehemaligem Stiftungsrat die Legitimation zu einer diesbezüglichen Antragstellung. Zum anderen sei die Antragsgegnerin nicht mehr existent und damit kein von einer Beschlussfassung nach der zitierten Gesetzesstelle rechts- und parteifähiger Betroffener.
Beide Einwände sind unberechtigt, wenngleich nicht aus den vom Rekursgericht genannten Gründen:
2.1). Gemäss Art 567 Abs 1 PGR kann in bezug auf Familienstiftungen die richterliche Aufsicht "auf Antrag von Beteiligten" vom Richter im Rechtsfürsorgeverfahren ausgesprochen werden.
Diese Bestimmung zielt auch und vor allem auf den Schutz privater Interessen ab, zu denen vorrangig neben der zweckmässigen Verwaltung die widmungsgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens zugunsten der Begünstigten und auch Anwartschaftsberechtigten zählen. Es gehört zu den vorrangigen Aufgaben des Stiftungsrates, dem Zweck der Stiftung gemäss die Begünstigten in Befolgung der Statuten schon bei der Vermögensverwaltung gleich zu behandeln und erst recht bei Ausschüttungen entsprechend zu berücksichtigen. Ein Verstoss gegen diese Kernpflicht des Stiftungsrates begründet dessen Schadenersatzpflicht.
Der Begriff des "Beteiligten" iS des Art 567 Abs 1 PGR richtet sich nach dem gem Art 2 Abs 1 RFVG iVm den Art 27 f, insbes 31 Abs 1 LVG weit gefassten Parteibegriff, wonach die "Eigenschaft als Partei (Berechtigter, Interessent) gem Art 31 Abs 1 letzter Satz im Zweifel mit Rücksicht auf den Gegenstand und auf Grund der anzuwendenden Gesetze zu bestimmen ist" (vgl LES 1983, 35 [41]).
Nun greift im Falle einer Stiftung zufolge der Verweisung des Art 552 Abs 4 PGR auf die Vorschriften auf das Treuunternehmen mit Persönlichkeit ua auch die Bestimmung des § 39 Abs 2 TrUG Platz, wonach auch Personen, denen "insbesondere eine Haftung oder Nachschusspflicht für Verbindlichkeiten des Treuunternehmens - hier der Stiftung - zukommen, in dieser Hinsicht ebenfalls als Beteiligte (unregelmässige Beteiligte) anzusehen sind."
Nach Auffassung des Senats ist der Antragsteller als früheres Mitglied des Stiftungsrates als Beteiligter iS der zitierten Gesetzesstellen anzusehen, da er auch nach seinem Ausscheiden aus dieser Funktion in eine Haftung des Stiftungsvorstandes einbezogen werden könnte, sofern er als Stiftungsratsmitglied eine zweckwidrige Ausschüttung des Stiftungsvermögens unwidersprochen hinnahm bzw untätig blieb. Immerhin hatte ja der Stiftungsrat der Antragsgegner - sich über die mit Schreiben des Antragstellers vom 21.12.1999 geäusserten durchaus gewichtigen Bedenken hinwegsetzend und unter Ausschaltung des Antragstellers - bereits in seiner Sitzung am 05.01.2000 - somit noch während aufrechter Funktion des Antragstellers - die Ausschüttung des Stiftungsvermögens an die vermeintlich allein Begünstigte und die sofortige Auflösung der Antragsgegnerin beschlossen.
Wie noch darzulegen sein wird, entsprach jedenfalls die sofortige Auflösung der Antragsgegnerin und die vom Stiftungsrat insoweit eingeschlagene Vorgangsweise nicht dem Gesetz. Der diesem Gesetz verpflichtete Antragsteller war also schon zur Vermeidung einer allfälligen Haftung verhalten, diesbezüglich zu remonstrieren und sich auch für eine dem Zweck der Beklagten entsprechende Verwendung allfälliger Ausschüttungen einzusetzen.
Sinn und Zweck des Art 567 Abs 1 PGR gebietet im Übrigen auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Art 564 Abs 3 und 4 PGR, wonach durch die richterliche Aufsicht eine zweckgemässe Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens durch den Stiftungsvorstand sichergestellt werden soll und gegen einen mutmasslichen Verstoss gegen diese Kernpflicht des Stiftungsrates "jeder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen kann, der an einer bestimmungsgemässen Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Interesse hat" (vgl Quaderer, Die Rechtstellung der Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung 1990 189 f; Hier, Unternehmens-Stiftung in Liechtenstein 114; Kneller, Die Haftung für die Verwaltung einer liechtensteinischen Stiftung 21 f; ELG 1962 bis 1966, 168; 1973 bis 1978, 263; vgl auch LES 1996, 150).
Ohne Zweifel muss einem Mitglied des Stiftungsrates, der durch die Heranziehung einer vor vielen Jahren aus welchen Gründen immer ausgestellten undatierten Demissionserklärung dieser Funktion enthoben wurde, weil er gegen eine beabsichtigte Vorgangsweise des Stiftungsvorstandes rechtlich begründete Bedenken deponierte, ein Interesse insbesondere an der ordnungsgemässen Verwendung des Stiftungsvermögens zugebilligt werden.
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist also die Antragslegitimation des Antragstellers zu bejahen.
Damit bedarf es keines Rückgriffes auf das Verbot des Rechtsmissbrauches des Art 2 PGR, für dessen Unterstellung die Bescheinigungsannahmen des Rekursgerichtes nicht ausreichen. Es ist auch nicht wirklich nachvollziehbar, woher das Rekursgericht seine Annahme ableitet, der Antragsteller habe nicht die Absicht gehabt, zu demissionieren, zumal er ja Dr K im Besitz seiner diesbezüglichen Erklärung wusste, diese nicht widerrief und bei der gegenständlichen Antragstellung selbst seine rechtswirksame Abberufung unterstellte.
Im Übrigen könnte eine Demissions-Blanketterklärung, die nach dem Willen des Ausstellers (hier Antragstellers) durch die Vervollständigungsbefugnis des Inhabers dieses Schriftstückes in Bezug auf das Datum (hier durch Dr K) wirksam werden sollte, nur bei abredewidriger Ausfüllung nach den Irrtumsregeln der §§ 870 f ABGB angefochten werden (vgl Rummel in ABGB Komm3 Rz 8 zu § 871).
Auf einen solchen Irrtum oder eine abredewidrige Ausfüllung hat sich der Antragsteller nicht berufen. Es liegt auch keine Behauptung dahin vor, dass das Blankett jemals widerrufen wurde. Schliesslich, das sei noch einmal wiederholt, bezeichnete sich der Antragsteller bei seiner Antragstellung selbst als ehemaliges Mitglied des Stiftungsrates der Antragsgegnerin und räumte damit offenkundig die Rechtswirksamkeit seiner Demission ein.
2.2). Entgegen der Auffassung des RA Dr K ist die Antragsgegnerin aber auch nach wie vor rechtlich existent und damit parteifähig.
Laut Zirkularbeschluss des Stiftungsrates vom 10.04.2000 haben die Stiftungsräte der Antragsgegnerin an diesem Tag erklärt, "dass das gesamte Stiftungsvermögen zweckentsprechend angewendet (sic) wurde und somit die sofortige Auflösung der Familienstiftung beschlossen".
Dieser Auflösungsbeschluss wurde somit zeitlich nach der am 08.03.2000 erfolgten Antragstellung im gegenständlichen Verfahren gefasst und hatte der Antragsteller auf Grund seiner Demission darauf keinen rechtlichen und/oder faktischen Einfluss mehr.
Der öOGH hat im Falle der Löschung einer Gesellschaft während eines Rechtsstreites judiziert, dass es gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstiesse, wenn aus dieser Löschung zu Lasten der klagenden Partei eine Vermutung der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft und damit der Verlust der Parteifähigkeit in einem anhängigen Verfahren abgeleitet würde. Dadurch würde der aus Art 6 MRK abzuleitende Justizgewährungsanspruch auf E eines rite eingeleiteten Gerichtsverfahrens erheblich beeinträchtigt werden. Im Falle eines vor Löschung der beklagten Gesellschaft eingeleiteten Verfahrens sei daher gegenüber der klagenden Partei aus der Löschung der juristischen Person nicht die Vermutung der Vermögenslosigkeit abzuleiten, sondern dem Kläger die Fortsetzung des Verfahrens ungeachtet der Löschung zuzugestehen (Rechberger-Simotta, ZPR 4. Auflg, Rz 13; RdW 1999, 143; 1 Ob 22/01v mwN; vgl auch LES 2001, 32).
Diese Grundsätze, die sich der Senat vollinhaltlich zu eigen macht, sind auch auf das gegenständliche Verfahren übertragbar:
Es wäre mit Art 6 MRK unvereinbar und ein Missbrauch eines Rechts iS des Art 2 Abs 2 PGR, könnte sich eine liechtensteinische Familienstiftung, gegen die ein Antrag auf richterliche Aufsicht gem Art 567 Abs 1 PGR eingebracht wurde, in dem die zweckgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens überprüft werden soll, durch einen Auflösungsbeschluss und dessen Hinterlegung beim Öffentlichkeitsregisteramt ihrer juristischen Existenz entkleiden und damit einer Überprüfung durch das Gericht entziehen.
Schon allein aus dieser verfahrensrechtlichen Erwägung kann der Standpunkt des Dr K, die Antragsgegnerin sei nicht mehr existent, weshalb alle Beschlüsse in diesem Verfahren nichtig seien, nicht geteilt werden. Das gleiche gilt naturgemäss für seine nach wie vor aufrechte Organeigenschaft in Ansehung der Antragsgegnerin.
Dazu kommt noch folgendes:
Die Art 568 und 569 PGR sehen ebenso wie ihr schweizerisches Vorbild der Art 88 und 89 ZGB die Aufhebung einer Stiftung nur von Gesetzes wegen dann vor, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist. Nach liechtensteinischem Recht soll dies insbesondere dann der Fall sein, wenn der Stiftungszweck nicht mehr verwirklicht werden kann, wenn die Stiftung mangels genügenden Vermögens ihre Aufgabe nicht mehr erfüllen kann oder die in der Stiftungsurkunde oder den Statuten vorgesehene Zeitdauer abgelaufen ist. Zur Klage berechtigt ist ua jedermann, der ein Interesse hat.
Die schweizerische Lehre und Rechtsprechung interpretiert diese Gesetzesstellen dahin, dass eine Selbstauflösung der Stiftung auf Grund eines autonomen Beschlusses ihres obersten Organs (des Stiftungsrates) grundsätzlich nicht möglich ist, weil eine solche Selbstauflösung dem auf die Erfüllung des Stifterwillens ausgerichteten Wesen der Stiftung widerspricht, welche von dem in dieser grundsätzlichen Frage nicht delegierbaren Willen des Stifters beherrscht ist (BGE 115 II 420; BK-Riemer N 4 und 51 f insbes 63 mwN).
Nach liechtensteinischem Recht ist - schon auf Grund des zitierten Wortlautes des Art 568 (Ablauf der statutarischen Zeitdauer) - auch eine Auflösung der Stiftung nach Massgabe der Statuten möglich (vgl Quaderer aaO 202 mwN).
Auf diese Statuten kann sich - jedenfalls nach den bisherigen Verfahrensergebnissen - die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung ihres Auflösungsbeschlusses nicht berufen, zumal die Stiftung auf zeitlich nicht beschränkte Dauer errichtet wurde (§ 2 der Statuten), vielmehr solange bestehen sollte, als sie ihren Zweck sinnvoll erreichen kann und wichtige Gründe iS des § 14 der Statuten weder im Auflösungsbeschluss genannt noch im Zuge des bisherigen Verfahrens vorgebracht wurden.
Gemäss den Art 552 Abs 4 iVm § 17 Abs 2 Z 2 TrUG kann eine Familienstiftung auch dann aufgelöst werden, wenn Stifter, Stiftungsrat und alle Begünstigten einschliesslich der Anwartschaftsberechtigten der Auflösung zustimmen und sich aus den Anordnungen der Statuten nichts anderes ergibt (Quaderer aaO 203 mwN).
Der vorliegende, vom Stiftungsrat allein gefasste Auflösungsbeschluss vom 10.04.2000 und auch die in dieser Rechtssache verfassten - auch für den Senat rechtlich nicht nachvollziehbaren - Eingaben des Dr K insbesondere in ON 11 und 20 lassen die Beantwortung der Frage nicht zu, ob die Auflösung der Beklagten rechtmässig erfolgt ist und insbesondere die Söhne der vorverstorbenen TT allenfalls bei den Ausschüttungen der Antragsgegnerin übergangen wurden. Darauf kommt es aber für die E dieser Rechtssache aus folgenden Gründen gar nicht an:
Einem selbst rechtswirksamen Auflösungsbeschluss muss nämlich gemäss den Art 245, 103 f insbesondere Art 130 PGR die Liquidation nachfolgen, wobei auch die Stiftung in der Liquidationsphase ihre juristische Persönlichkeit behält und gerichtlich belangt werden kann (Art 131 Abs 1 und 2 PGR). Das nach durchgeführter Liquidation allenfalls übrig bleibende Vermögen würde gem Art 129 PGR an das Land Liechtenstein fallen (vgl Böckle in LJZ 2001, 64 f [70]; Quaderer aaO 203 mwN).
Auch unter diesem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt kann also von einem Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit der Antragsgegnerin und der Organeigenschaft des Dr K keine Rede sein, zumal eine den gesetzlichen Bestimmungen in Liechtenstein entsprechende dem Auflösungsbeschluss nachfolgende Liquidation der Stiftung bislang in keiner Weise bescheinigt wurde.
2.3). Ausgehend von den vorstehenden, dem OGH im Rahmen seiner Pflicht zur umfassenden rechtlichen Beurteilung der Sache ohne Bindung an die Rechtsansicht insbesondere des OG obliegenden Überlegungen kann also dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein.
Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen im Revisionsrekurs, soweit sie sich auf dem Boden einer sachbezogenen Ausdrucksweise bewegen, in ihrer Gesamtheit irrelevant; sie enthalten keinerlei einer Erörterung zugängliches rechtliches Substrat. Dies gilt auch für den Adressaten der Aufforderung des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 24.02.2000 sowie den - entgegen dem Neuerungsverbot vorgelegten und damit unbeachtlichen - Mandatsvertrag vom 11.09.1972, der die hier entscheidende Rechtsfrage von vorneherein nicht tangieren kann.