10 HG 2002.58-39
Art 567 PGR
Ein kennzeichnendes Merkmal einer Privatstiftung ist ua der Umstand, dass die Rechtsordnung dem "eigentümerlosen" Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkennt. Diese Verselbständigung des Vermögens, die fehlende Kontrolle durch einen Eigentümer und das Nicht-Vorhandensein von Gesellschaftern erfordern bei Vorliegen hinreichender Gründe gem Art 567 Abs 1 PGR sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Stiftung selbst eine effiziente Kontrolle auch der Stiftungsverwaltung.
Sinn und Zweck des Art 567 Abs 1 PGR gebieten eine analoge Anwendung der für beaufsichtigte Stiftungen geltenden Bestimmungen des Art 564 Abs 3 und 4 PGR. Durch die richterliche Aufsicht soll eine dem Stiftungszweck gemässe Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens durch die Stiftungsorgane sichergestellt werden und sind zu diesem Zweck die gebotenen Anordnungen wie ua die Kontrolle und auch Abberufung der Stiftungsorgane zu treffen.
Auch ausserhalb der Stiftungsorganisation liegende Interessenkollisionen eines Stiftungsrates können die Verfolgung des Stiftungszweckes in Frage stellen.
Der Stiftungsaufsicht ist es allerdings grundsätzlich und von vorneherein verwehrt, schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen der Stiftung und ihren Auftraggebern sowie zwischen Stiftungsorganen und Begünstigten und darauf fussende Instruktionen, die keinen Niederschlag in der Stiftungsorganisation und in den Statuten gefunden haben, aufzuheben. Streitigkeiten hierüber sind in einem Zivilprozess gem Art 567 Abs 2 PGR auszutragen.
Die Aufsichtsbehörde verfügt über zahlreiche Kompetenzen sowohl präventiver als auch repressiver Art, kraft derer sie beispielsweise auch Empfehlungen und verbindliche Weisungen zB zur gerichtlichen Klarstellung der Eigentumsverhältnisse in Bezug auf das Stiftungsgut erteilen kann.
Art 552 PGR
Das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmungen und Gesellschaften ua mit der Zielsetzung einer Maximierung der Mittel zur Unterstützung und Entwicklung dieser Unternehmen und Gesellschaften stellt einen zulässigen Stiftungs-(neben-)zweck dar und macht eine Stiftung zur Unternehmensstiftung in Form einer Holding-Stiftung. Eine solche Stiftung hat sich auch jedenfalls mittelbar wirtschaftlich zu betätigen.
Art 220 f, 552 f, 567 Abs 1 PGR §§ 1002f ABGB
Es liegt im Wesen unternehmerischer Entscheidungen und der dafür essenziellen Freiheit der Unternehmensführung, dass sich diese zwar im Rahmen des Gesetzes aber auch innerhalb eines grossen Ermessensspielraumes bewegen, der einer Überprüfung durch staatliche Aufsicht weitgehend entzogen ist. Die damit gebotene Zurückhaltung der Stiftungsaufsicht mit allfälligen Eingriffen in die Stiftungsverwaltung einer Unternehmensstiftung erfordern aber unabhängige Stiftungsorgane, die auch nur über den äusseren Anschein einer Parteilichkeit oder von Interessenkollisionen erhaben sind. Der Stiftungsrat einer Unternehmensstiftung muss ebenso wie der Verwaltungsrat einer unternehmerisch tätigen Verbandsperson bei seinen Geschäftsentscheiden unabhängig und unbefangen sein und darf sich in keinem Interessenkonflikt befinden. Insoweit kann auch analog auf das Regelwerk der "business judgement rule" (BJR) zurückgegriffen werden.
Die absolute Weisungsgebundenheit von Stiftungsorganen gegenüber instruktionsberechtigten Begünstigten und eine schuldrechtlich begründete Weisungslage, die alle Beschlüsse der Stiftungsorgane an die ausdrückliche Zustimmung dieser Begünstigten knüpft und die Stiftungsorgane bei Widersprüchen zwischen Instruktionen und dem Gesetz verpflichtet, ihr Mandat zurückzulegen, führen zu Interessenkollisionen der Stiftungsorgane jedenfalls dann, wenn die Interessen der Weisungsgeber kollidieren und gegenläufige Instruktionen vorliegen. Mit jeder einer Instruktion zuwiderlaufenden E setzt sich der Stiftungsrat den Vorwürfen der einen oder anderen Seite und auch der Gefahr zivil- und/ oder strafrechtlicher Auseinandersetzungen als Organ oder Privatperson aus.
Ein solcher Interessenkonflikt hat jedenfalls eine abstrakte Gefährdung der Interessen einer Stiftung zur Folge, welche die Anordnung der richterlichen Aufsicht rechtfertigt. Dabei ist nicht massgeblich, ob sich die Organe um objektive Wahrung der Interessen der Stiftung bemühen, ob sie dazu auch in der Lage sind und wie viel Vertrauen sie bei einzelnen E und Massnahmen verdienen.
Art 556, 561 f, 109 f, 166 f PGR §§ 1002 f ABGB
Es liegt im Wesen eines Mandatsvertrages und ist es auch das offenkundige Ziel eines solchen Vertrages, dem Kapitalgeber unter Wahrung seiner Anonymität die Beherrschung jener Verbandsperson mittels Weisungen an das Organ zu sichern, in die er sein Vermögen eingebracht hat. Schon daraus folgt, dass ein solcher Mandatsvertrag und die darauf fussenden Instruktionen keinen Eingang in die Organisation der Verbandsperson finden.
Ein Mandatsvertrag, der dem Weisungsgeber nicht nur Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung des Stiftungsrates, sondern in Form von Instruktionen die ausschliessliche Leitungsbefugnis der Stiftung sichert, macht diesen Weisungsgeber zum faktischen Organ. Daran ändern die gesetzlichen Obliegenheiten der Stiftungsräte und der Umstand nichts, dass auch ein Mandatsvertrag und darauf beruhende Weisungen die Letztverantwortung der Stiftungsorgane für die Gestion der Stiftung nicht tangieren.
Art 567 Abs 1 PGR Art 2 Abs 1 RFVG Art 31 LVG
Adressat und Gegenpartei des Antrages eines hiezu legitimierten "Dritten" auf Anordnung der richterlichen Aufsicht nach Art 567 Abs 1 PGR ist allein die Stiftung und nicht deren Organe. Als Antragsgegner fungiert deshalb nur die Stiftung vertreten durch den Stiftungsrat, dem bei der Anordnung der Aufsicht jedenfalls dann keine eigenständige Prozesslegitimation zukommt, wenn die Antragstellung nicht von ihm selbst ausgeht.
Durch die blosse Anordnung der richterlichen Aufsicht über eine Stiftung ist eine eigenständige Rechtsposition der Stiftungsorgane - noch - nicht betroffen. Dies ändert sich, wenn Aufsichtsmassnahmen des Gerichts die Stiftungsräte in ihrer Organfunktion selbst tangieren, wie dies zB bei einer Suspendierung oder Abberufung der Stiftungsorgane der Fall ist.
§ 411 ZPO
Die Rechtskraftwirkung einer gerichtlichen E erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Parteien und geht nicht zu Lasten Dritter, die am Verfahren nicht beteiligt waren und dort kein Gehör fanden.
Art 2 Abs 1 RFG Art 31 Abs 4 LVG §§ 17f, 40 f ZPO
Das Rechtsfürsorgeverfahren sieht das Institut einer Nebenintervention vor. Der im Verfahren unterlegene (einfache) Nebenintervenient ist der Gegenpartei gegenüber nicht kostenersatzpflichtig.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt der sowohl gegen die Y-Stiftung (Erstantragsgegnerin) als auch gegen deren beiden Stiftungsräte (Zweit- und Drittantragsgegner) gerichtete Antrag des M in seiner Eigenschaft als Begünstigter zugrunde, die Y-Stiftung gem Art 567 Abs 1 PGR unter richterliche Aufsicht zu stellen. Die Antragsgegner verkündeten den weiteren Begünstigten der Stiftung, den Ehegatten B "zur Erlangung der Hilfestellung im gegenständlichen Verfahren" mit der Begründung den Streit, der Antragsteller habe schon mehrfach Schadenersatzklagen in Millionenhöhe angedroht. Die Ehegatten B traten sodann dem Verfahren als Nebenintervenienten auf Seiten der Antragsgegner bei.
Die Y-Stiftung (Erstantragsgegnerin) wurde am 13.01.1998 von einer liechtensteinischen Treuhandgesellschaft im Auftrag des Antragstellers M und der Nebenintervenienten B errichtet. Ihr Zweck wurde in Art 4 der Statuten ua wie folgt definiert:
Zweck der Stiftung sind die Entwicklung und Bewahrung der Gesamtheit der Betriebe und Unternehmen, welche die Stiftung hält, ihr Fortbestand und ihre Autonomie, ihre Wertsteigerung in der Zukunft, ihre Verwaltung gemäss den statutarischen Zwecken und gemäss Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Bewahrung der sozioökonomischen Rolle der Unternehmen und Gesellschaften; weiters ist Zweck der Stiftung die Investition, Verwaltung und wirtschaftliche Verwaltung des Gesamtvermögens, welches von der Stiftung gehalten wird, mit der Zielsetzung einer Maximierung der Mittel in einer mit obigem Zweck vereinbarten Weise zur Unterstützung und Entwicklung der gehaltenen Unternehmen und Gesellschaften.
Auf Grund eines Mandatsvertrages zwischen den Auftraggebern M (Antragsteller) und B (Nebenintervenienten) und den Stiftungsräten erliessen erstere umfassende Instruktionen ua mit folgendem Inhalt: ... Bei der Ausführung des gegenständlichen Mandates haben sie sich ausschliesslich an die Instruktionen betreffend Gestion und Verwaltung der Begünstigten der Stiftung zu halten, ohne jeden Vorbehalt und ohne jede Ausnahme, mit der einzigen Einschränkung der Beobachtung des geltenden Rechts;
im Falle unheilbaren Widerspruches zwischen den ihnen seitens der Begünstigten erteilten Instruktionen und dem Gesetz oder anderen bindenden Anordnungen, und in jedem Fall der Unsicherheit betreffend die Verwaltungsdispositionen, müssen sie das Mandat zur Verwaltung der Stiftung den amtierenden Begünstigten zurückgeben und von jeglicher Verwaltungshandlung betreffend die Stiftung Abstand nehmen. ...
Jedenfalls können die zusätzlichen Instruktionen zum treuhänderischen Mandat, und alle diesbezüglichen Verfügungsrechte, einschliesslich der Möglichkeit, die Reglemente hinsichtlich der Stiftungsbegünstigten zu modifizieren, nur geändert werden, vom Erstbegünstigten betreffend das Vermögen B und das Vermögen M, welche den gegenständlichen Auftrag unterfertigen. ...
Die Stiftungsbegünstigten, wie sie in den Reglementen betreffend die Begünstigten identifiziert sind, haben jederzeit das Recht, die freie Verfügungsgewalt über die Erträge und das Vermögen der Stiftung eingeräumt zu erhalten, einschliesslich Zugewinnen, Zinsen, Geld, Aktiendividenden, Optionsrechten etc ... ohne jede Begrenzung und Restriktion, ausgenommen lediglich der Verkauf der Aktien E, deren Verkauf mit gemeinsamer Unterschrift aller amtierender Begünstigter sei es des Vermögens B und des Vermögens M in Auftrag zu geben ist.
Die Befugnis zu Verfügungen wird ausgeübt durch spezielle Instruktionen an den Stiftungsrat, welcher gehalten ist und gehalten sein wird, diese ohne jeden Vorbehalt auszuüben ...
Die vorgenannten Begünstigten können ihr Recht auf die Erträge hinsichtlich des Stiftungsvermögens jederzeit ausüben, mit den Mehrheiten, Zeichnungsbeschränkung und Regeln jeder Art gemäss Stiftungsregelementen; bei Fehlen spezifischer Regeln in den vorgenannten Reglementen können die Begünstigten frei und unabhängig voneinander über den ihnen zustehenden Teil des Vermögens und der Erträgnisse verfügen, gemäss dem Reglement bezüglich der Begünstigten ...
Die Beschlüsse des Stiftungsrates einschliesslich jener hinsichtlich der Änderung der Statuten oder der Reglemente der Stiftung sind nur gültig mit der ausdrücklichen Zustimmung der Begünstigten, welche im Moment der Beschlussfassung amtieren.
Was die Verwaltung des Vermögens betrifft und die Art sowie die Fristen der Versorgung der Begünstigten in Kapital und Ertrag, muss der Stiftungsrat die von den Begünstigten erteilten Instruktionen befolgen, der Stiftungsrat muss die Anordnungen der im Amt befindlichen Begünstigten jederzeit befolgen, unter Respektierung der Regeln in den Reglementen der Stiftung und im gegenständlichen Mandat und gemäss allfälliger später erteilter Änderungen.
Mit dem in den Instruktionen angesprochenen Vermögen B und M wurde Bezug genommen auf insgesamt 2500 Aktien der Auftraggeber der Stiftung an der italienischen Aktiengesellschaft E Mailand, welche dem Antragsteller und den Ehegatten B je zur Hälfte gehörten und insgesamt einer Beteiligung von 60 % an dieser Gesellschaft entsprachen. Die restlichen 40 % Aktien gehörten zu gleichen Teilen (zu je 10 %) Mitgliedern der Familien des Antragstellers und der Ehegatten B.
Diese Aktien wurden in die englische Gesellschaft E London eingebracht, welche über ein Aktienkapital von GBP 5000.- eingeteilt in 5000 Namensaktien mit einem Nennwert von je GBP 1.- ausgestattet wurde.
Der Antragsteller sowie die Ehegatten B widmeten in der Folge ihre Aktien der Stiftung, wobei die näheren Modalitäten in einem Schenkungsvertrag sowie in einem Treuhandmandat je vom 02.06.1999 umschrieben wurden.
Während im Schenkungsvertrag von der Übertragung des Eigentums an den Aktien an die Stiftung die Rede ist, sollten diese Aktien nach dem Treuhandmandat der Stiftung nur treuhänderisch und unter Beibehalt des Eigentums der Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. In den Bedingungen des Treuhandmandates wurde ua Folgendes festgelegt:
Im Falle mehrerer Treugeber gilt das Mandat mit der Einzelbeauftragung derselben in jeder Hinsicht und vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen erteilt. Jeder der Treugeber hat das Recht, die vollständige Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis zu verlangen und die Erfüllung für einen derselben entbindet die Stiftung gegenüber allen Treugebern.
Es kann daher jeder Anweisung für die ordentliche und die ausserordentliche Verwaltung, die Widerrufung des Mandats oder die vollständige oder teilweise Übertragung von Vermögenswerten mit einer Einzelunterschrift von jedem der Treugeber erteilt werden.
Falls vor der Durchführung abweichende Instruktionen erteilt werden, beschränkt die Stiftung ihre Tätigkeit nur auf die ordentliche Verwaltung der Vermögenswerte, solange ihr nicht im Einvernehmen aller Treugeber schriftliche Instruktionen erteilt werden. Die Pflichten gegenüber der Stiftung werden von den Treugebern solidarisch übernommen. ... Sowohl der Treugeber als auch die Stiftung können das vorliegende Mandat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 10 Tagen widerrufen oder dasselbe jederzeit ablehnen.
In diesem Fall veranlasst die Stiftung die Rückgabe der Vermögenswerte an den Treugeber, wobei sie auf Kosten des Letzteren die notwendigen gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten durchführt, sobald alle eventuell noch laufenden Transaktionen abgeschlossen sind.
Falls der Treugeber nicht unverzüglich die Vermögenswerte zurücknimmt, bleibt die Stiftung für dieselben einfache Depotstelle, ohne dass sie hiefür irgendeine Verwaltungspflicht bis zur Abholung derselben hat. ... Der Treugeber kann ebenfalls die einzelnen der Stiftung übertragenen Befugnisse für die Ausübung des Mandats widerrufen oder ändern ...
Am 19.07.1999 beschlossen die Stiftungsräte (Zweit- und Drittantragsgegner) Reglemente getrennt für die Begünstigung des Antragstellers (Vermögen M) und der Nebenintervenienten (Vermögen B), die nur mit Zustimmung der Begünstigten geändert werden konnten.
Zwischen dem Antragsteller und den Nebenintervenienten traten ab dem Jahre 2000 im Zusammenhang mit der Verwaltung und Gestion der beiden Gesellschaften in London und in Mailand tiefgreifende Zerwürfnisse auf, die sich auch in diversen zum Teil noch anhängigen Gerichtsverfahren ua in Italien und in Liechtenstein niederschlugen. Diese Auseinandersetzungen rührten zum Teil auch daher, dass der Vorstand der Gesellschaft E Mailand beschloss, gegen Familienmitglieder der Nebenintervenienten aus ihrer Organtätigkeit eine Verantwortlichkeits- und Schadenersatzklage in Millionenhöhe zu erheben.
Auch die Stiftungsräte waren an den Auseinandersetzungen insofern beteiligt, als sie verschiedene Schritte zur Wahrung der Gesamtheit der Gesellschaften bzw Aktienpakete der Gesellschaften unternahmen. Sie enthoben die für die Verwaltung der Gesellschaft E London bestellten Verwaltungsräte darunter den Antragsteller ihrer Funktionen und setzten sich selbst zu Verwaltungsräten dieser Gesellschaft ein. Unter Hinweis auf den Schenkungsvertrag vom 02.06.1999 behaupteten sie das Eigentum der Stiftung an den Aktien und bestritten den Herausgabeanspruch des Antragstellers hinsichtlich dieser Aktien an der Gesellschaft E Mailand.
Ein von den Stiftungsräten am 23.04.2002 zu HG X an das LG gestellter Antrag, die Stiftung unter richterliche Aufsicht zu stellen und die Instruktionen für unbeachtlich zu erklären, wurde mit B des LG vom 02.06.2002 a limine abgewiesen. Dieser nur den Stiftungsräten zugestellte und ohne Beteiligung der Begünstigten und insbesondere auch des Antragstellers gefasste B erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Das Rekursgericht gab dem im gegenständlichen Verfahren erst im Rekurs gestellten Eventualantrag des Antragsstellers auf Anordnung der richterlichen Aufsicht über die Stiftung auch hinsichtlich der Stiftungsräte als Antragsgegner statt. Mit ihrem Weisungsrecht gegenüber den Stiftungsräten auf Grund der Instruktionen komme den Begünstigten eine Art faktischer Organstellung zu. Der Antragsteller habe eine Blockierung der Stiftung auf Grund der gegenläufigen Instruktionen bescheinigt und seien deren Organe (Zweit- und Drittantragsgegner) nicht mehr handlungsfähig. Auch sei der Zweck der Stiftung in den Statuten nur ungenügend umschrieben. Die Stiftungsräte bekämpften zu Unrecht ihre Passivlegitimation. Auch sie seien von der angeordneten richterlichen Aufsicht betroffen.
Aufgabe der richterlichen Aufsicht werde es sein, dafür zu sorgen, dass die Organisation der Stiftung dergestalt angepasst werde, dass die Handlungsunfähigkeit der Stiftung behoben werde. Dabei werde abzuklären sein, ob dazu eine Änderung der Organisation genüge oder ob gleichzeitig auch in Bezug auf den Zweck sachdienliche Vorkehrungen bzw Änderungen vorzunehmen seien. Führe die richterliche Aufsicht aber zum Ergebnis, dass eine Sanierung der Stiftung nicht möglich sei, werde sich die Frage nach der Aufhebung der Stiftung von Gesetzes wegen oder ihrer Liquidation stellen.
Gegen die Rekursentscheidung erhoben sowohl die Antragsgegner als auch die Nebenintervenienten auf ihrer Seite Revisionsrekurse, denen der OGH nur insoweit Folge gab, als er den gegen die Stiftungsräte gerichteten Antrag auf Anordnung der richterlichen Aufsicht abwies. Hingegen blieb die Unterstellung der Y-Stiftung unter die richterliche Aufsicht aufrecht.
Die im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragene Erstantragsgegnerin unterliegt nicht der in Art 564 Abs 1 PGR angeordneten Aufsicht der Regierung. Für sie gilt deshalb das in Art 567 PGR vorgesehene Kontroll- und Rechtsschutzsystem, nach dessen Art 1 die dauernde oder zeitweilige richterliche Aufsicht in Bezug auf die Anordnung der Organisation und des Zweckes über die Stiftung auf Antrag von Beteiligten vom Richter im Rechtsfürsorgeverfahren ausgesprochen werden kann. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle entscheidet über sonstige Anstände privatrechtlicher Natur, wie über die Frage der Genussberechtigung, ihren Umfang udgl in allen Fällen der Richter im Streitverfahren, soweit nicht freies Ermessen der Stiftungsorgane vorgesehen ist.
Ein kennzeichnendes Merkmal einer Privatstiftung ist ua der Umstand, dass die Rechtsordnung dem "eigentümerlosen" Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkennt. Diese Verselbständigung des Vermögens, die fehlende Kontrolle durch einen Eigentümer und das Nichtvorhandensein von Gesellschaftern erfordern bei Vorliegen hinreichender Gründe gem Art 567 Abs 1 PGR sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Stiftung selbst eine effiziente Kontrolle auch der Stiftungsverwaltung.
Der OGH brachte bereits in Vorentscheidungen zum Ausdruck, dass Sinn und Zweck des Art 567 Abs 1 PGR eine analoge Anwendung auch der - für beaufsichtigte Stiftungen geltenden - Bestimmungen des Art 564 Abs 3 und 4 PGR gebieten, wonach eben durch die Aufsicht eine dem Stiftungszweck gemässe Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens durch die Stiftungsorgane sichergestellt werden soll und zu diesem Zweck die gebotenen Anordnungen, wie ua die Kontrolle und auch Abberufung der Stiftungsorgane zu treffen sind (LES 2002, 186 [188 mwN]).
Schon an dieser Stelle ist anzumerken, dass auch ausserhalb der Stiftungsorganisation liegende Interessenkollisionen eines Stiftungsrates die Verfolgung des Stiftungszweckes in Frage stellen können, wie noch näher zu begründen sein wird.
Mit ihrem in Art 4 der Statuten näher definierten Zweck präsentiert sich die Erstantragsgegnerin - auch -als Unternehmensstiftung in Form einer Holding-Stiftung, welche alle Anteile an der E London hält und verwaltet und diese Gesellschaft wiederum Hauptaktionärin (zu 60 %) der E Mailand ist. Diese Holdingfunktion mit den in Art 4 genannten Zielsetzungen bildet sicherlich einen zulässigen Stiftungs(neben-)zweck (vgl Bösch, Grundlagen des liechtensteinischen Stiftungsrechtes in [2003] 226).
Im Unterschied zu den Fällen anderer Privatstiftungen, die auf die blosse Verwaltung und Anlage des gestifteten Vermögens sehr oft nach detaillierten Vorgaben in der Stiftungsurkunde gerichtet sind, hat sich eine sogenannte Holding-Stiftung jedenfalls mittelbar wirtschaftlich zu betätigen.
Die Erstantragsgegnerin muss als indirekte Mehrheitsaktionärin der E Mailand, die nach der Bilanz per 31.12.2000 ein Vermögen von - umgerechnet - CHF 30 Mio aufweist, in der Lage sein, unternehmerische E zu fällen. Dabei gilt es wie überhaupt im Wirtschaftsleben, sich an veränderte Verhältnisse rasch anzupassen, schlagkräftig zu handeln und erforderlichenfalls auch kurzfristig die Unternehmenspolitik umzustellen bzw neu zu orientieren.
Es liegt schon im Wesen unternehmerischer E und der dafür essenziellen Freiheit der Unternehmensführung, dass sich diese selbstverständlich im Rahmen des Gesetzes aber auch innerhalb eines grossen Ermessensspielraumes bewegen, der einer Überprüfung durch staatliche Aufsicht weitgehend entzogen ist (Meier-Hayoz, Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht 8. Auflg § 22 N 6 f; BGE 111 II 99; BGE 101 I b 236; Grüninger in Basler Komm Zivilgesetzbuch I N 9 f zu Art 84 mwN).
Bei einer Unternehmensstiftung obliegen die E dem Stiftungsrat, der insoweit autonom und frei innerhalb der vom Gesetz sowie von den Statuten geschaffenen Grenzen entscheiden kann und muss. Diese Freiheit der Stiftungsorgane und die damit einhergehende grundsätzlich gebotene Zurückhaltung der Stiftungsaufsicht bei allfälligen Eingriffen in die Stiftungsverwaltung und damit letztlich Unternehmensführung erfordern aber unabhängige Stiftungsorgane, die auch über den äusseren Anschein einer Parteilichkeit oder Interessenkollision erhaben sind und Gewähr für das ordnungsgemässe Funktionieren der Stiftung und die Erreichung ihrer Zielsetzungen bilden.
Gerade bei einer unternehmerisch tätigen Stiftung und deren Organen erscheint es gerechtfertigt, analog auch auf jene Regeln und Grundsätze zurückzugreifen, die im Rahmen der so genannten "business judgment rule" (BJR) entwickelt wurden und als Grenze der gerichtlichen Überprüfbarkeit von unternehmerischen Ermessensentscheidungen dienen. Demnach unterliegt ein gesetzmässiger und durch den Unternehmenszweck gedeckten Geschäftsentscheid nur dann dem Schutz der BRJ, wenn der Manager/Verwaltungsrat/Stiftungsrat unabhängig und unbefangen ist und sich bei seiner E in keinem Interessenkonflikt befindet. Unabhängig und unbefangen ist das Organ nur dann, wenn es bei seinem E von keinem anderen Interesse geleitet wird als vom Bestreben, damit das Beste für die Gesellschaft zu erreichen. Ein Interessenkonflikt liegt ua schon dann vor, wenn das Organ durch eine E direkt oder indirekt in seinen eigenen finanziellen Interessen tangiert wird (vgl Business Judgment Rule. Von Andrea R. Grass. Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht. Bd 186. Hrsg von Peter Forstmoser. Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1998, S 119 f, Bespr. hiezu von Torggler in ZfRV 2002/9; ecolex 2003, 524).
In diesem Kontext können hier der vom Rekursgericht festgestellte Mandatsvertrag zwischen den Auftraggebern (und nunmehrigen Begünstigten) der Stiftung einerseits und die offenbar darauf fassenden Instruktionen in Verbindung mit dem vom Stiftungsrat abgeschlossenen Treuhandmandat nicht ausser Betracht bleiben.
Die Antragsgegner zu 2) und 3) haben sich in diesen Instruktionen gegenüber den Begünstigten ohne jeden Vorbehalt und ausnahmslos mit der einzigen Einschränkung der Beachtung des geltenden Rechts verpflichtet, sich bei ihrer Tätigkeit ausschliesslich an die Instruktionen der Begünstigten zu halten und bei einem unheilbaren Widerspruch zwischen diesen Instruktionen und dem Gesetz das Mandat der Verwaltung der Stiftung den amtierenden Begünstigten zurückzugeben und von jeglichen Verwaltungshandlungen Abstand zu nehmen.
Auf Grund dieser Instruktionen haben die Begünstigten auch das jederzeitige Recht, die freie Verfügungsgewalt über die Erträge und das Vermögen der Stiftung hinsichtlich ihres Teils eingeräumt zu erhalten; ausgenommen ist lediglich der Verkauf der Aktien E London, der der gemeinsamen Unterschrift aller Begünstigter bedarf.
Zuletzt wurde sogar die Rechtswirksamkeit aller Beschlüsse des Stiftungsrates an die ausdrückliche Zustimmung der Begünstigten geknüpft.
Das Treuhandmandat bezüglich der der Stiftung fiduziarisch "gewidmeten" Aktien ohne Übertragung des Eigentumsrechtes daran und der am gleichen Tag mit dem Stiftungsrat abgeschlossene Schenkungsvertrag stehen in Widerspruch zueinander und resultieren daraus die völlig konträren Rechtsstandpunkte der Beteiligten über die derzeitige Eigentumssituation, wozu kommt, dass die Antragsgegner zu 2) und 3) auch nach ihrem Vorbringen bislang noch gar nicht in den physischen Besitz der Aktien gelangten. Der Punkt 6 lit d der Statuten enthält zur Frage des der Stiftung gewidmeten Vermögens eine recht "ambivalente", jedenfalls erörterungsbedürftige Regelung.
Auch die Punkte 6 und 8 der Allgemeinen Bedingungen für das Treuhandmandat räumen jedem Treugeber die Möglichkeit der Rückforderung seiner Vermögenswerte mit einer "Einzelunterschrift" ein.
Mit alldem korrespondiert der Umstand, dass das der Stiftung "gewidmete" Aktienvermögen entgegen dem dem Stiftungsrecht immanenten Grundsatz der Verselbständigung dieses Vermögens in der Rechtszuständigkeit der Stiftung laut den Reglementen in zwei den jeweiligen Begünstigungsgruppen zugeordnete Teile aufgespalten und überdies bestimmt wurde, dass die dem Stiftungsrat zukommende Änderung dieser laut Art 12 der Statuten mit diesen gleichrangigen Beistatuten auch an die ausdrückliche Zustimmung der Begünstigten gebunden wurde.
Mit diesem von den Parteien nun unterschiedlich interpretierten Weisungsgeflecht hat sich der Stiftungsrat, wenngleich ausserhalb der Stiftungsorganisation aber doch schuldrechtlich in eine absolute Abhängigkeit von den Begünstigten der Stiftung begeben und sich, wiederum schuldrechtlich, der Fähigkeit beraubt, die im Interesse der Stiftung notwendigen Ermessensentscheide frei und über jeden Anschein der Voreingenommenheit und Parteilichkeit erhaben auch dann zu treffen, wenn, wie dies nunmehr der Fall ist, die Interessen der Weisungsgeber kollidieren und gegenläufige Instruktionen vorliegen. Mit jeder einer Instruktion zuwiderlaufenden E setzt sich der Stiftungsrat dem Vorwurf der einen oder anderen Seite bzw auch der Gefahr zivilrechtlicher Auseinandersetzungen als Organ und Privatperson aus.
Dazu kommt auch ein strafrechtlicher Aspekt, der die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Zweit- und Drittantragsgegners objektiv betrachtet zu beeinflussen vermag.
Im Strafverfahren XY des LG Vaduz haben das Erst- und OG ausgehend von einer ihres Erachtens im Strafverfahren gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise mit beachtenswerten Argumenten zum Ausdruck gebracht, dass das Organ einer Verbandsperson auch die ihm durch Mandatsvertrag gesetzten Grenzen "rechtlichen Dürfens" zu beachten hat und der objektive Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB dann hergestellt sein kann, wenn der Organträger die im Innenverhältnis gezogenen Grenzen überschreitet. Der OGH hat zu dieser Frage wegen der aus anderen Gründen notwendigen Aufhebung der Vorurteile in seinem B vom 04.12.2003 noch nicht abschliessend Stellung genommen.
Für den vorliegenden Fall ist aber hervorzuheben, dass sich ein durch Mandatsvertrag und Instruktionen weisungsgebundener Organträger im Falle auftragswidriger E auch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt, was seine Entscheidungsfreiheit zusätzlich einengt.
An all dem vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Stiftungsräte nach den Bestimmungen des PGR zur zweckentsprechenden Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet sind, ihre Sorgfalts- und Treuepflicht allenfalls entgegenstehenden Weisungen der Begünstigten vorgeht und auch ein Mandatsvertrag und darauf gegründete Instruktionen die Letztverantwortung der Stiftungsorgane und deren Bindung an das Gesetz nicht tangieren (vgl LES 2002, 162; Bösch, Treuhänderschaft zwischen trust und Treuhand, 466 f).
Mit der gebotenen Deutlichkeit ist in diesem Zusammenhang freilich hervorzuheben, dass der bisherige Akteninhalt keine tragfähige Grundlage für die Annahme bietet, die Antragsgegner zu 2) und 3) hätten bislang ihre gesetzlichen Obliegenheiten nicht erfüllt oder statutarische Bestimmungen verletzt. Sie haben aber auf Grund der von ihnen eingegangenen schuldrechtlichen Obliegenheiten gegenüber den Weisungsgebern und angesichts der nunmehr tief greifenden Zerwürfnisse und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Begünstigten einen in der jetzigen Situation unlösbar scheinenden Interessenkonflikt zwischen ihren gesetzlichen Pflichten und den vertraglichen Obliegenheiten geschaffen, der objektiv ihre Fähigkeit in Frage stellt, ihre unternehmerischen E frei und unbeeinflusst von "Interessen" zu treffen.
Um es noch einmal hervorzuheben und zu wiederholen:
Der weite insoweit einer gerichtlichen Prüfung durch die Stiftungsaufsicht auch nicht zugängliche Ermessensspielraum bei Unternehmensentscheidungen verlangt, dass das Organ der Stiftung frei von Eigeninteressen oder Interessen Dritter, unter deren kontrollierenden Einfluss das Organ steht, entscheidet. Der Stiftungsrat insbesondere einer Unternehmensstiftung muss schon von vorneherein den Eindruck vermeiden, er könnte durch Eigen- oder Drittinteressen beeinflusst sein. Die hier feststehende Bindung des Zweit- und Drittantragsgegners auch an widersprechende Weisungen von im Streit befindlichen Weisungsgebern führt jedenfalls dazu, dass die Stiftungsräte bei ihren wie immer gearteten E für die Stiftung auch befürchten müssen, von einem Beteiligten auf Grund der mit diesem eingegangenen mandatsvertraglichen Vereinbarung belangt zu werden, was jedenfalls eine abstrakte Gefährdung iS einer blossen Möglichkeit der Gefährdung der Interessen der Erstantragsgegnerin zur Folge hat. Dabei ist nicht massgeblich, ob sich die Organe um objekive Wahrung der Interessen der Stiftung bemühen, ob sie dazu auch in der Lage sind und wie viel Vertrauen sie bei einzelnen E und Massnahmen verdienen (vgl BGE 118 II 105).
Diese Interessenkollisionslage des Zweit- und Drittantragsgegners rechtfertigt allein die Anordnung der richterlichen Aufsicht über die Erstantragsgegnerin. Die Stiftungsaufsicht hat nämlich zu sorgen, dass die Stiftung keinem abstrakten Risiko ausgesetzt ist.
Die vom Zweit- und Drittantragsgegner, wenngleich ausserhalb der Stiftungsorganisation aber doch rechtswirksam schuldrechtlich geschaffene Weisungsgebundenheit gegenüber den Begünstigten der Stiftung rechtfertigt es auch, letztere als so genannte faktische Organe anzusehen, denen nicht nur Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung des Stiftungsrates, sondern - nach den Instruktionen - die ausschliessliche Leitungsbefugnis der Stiftung zukommt, ohne dass dies in der Stiftungsorganisation verankert wäre. Insoweit muss auch ein Organisationsmangel der Erstantragsgegnerin bejaht werden.
Von diesen Erwägungen ausgehend ist zu den Revisionsrekursen wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Revisionsrekurs der Antragsgegner im Einzelnen:
Die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft (ne bis in idem) verhindert eine neuerliche E über eine bereits entschiedene Hauptfrage.
Diese Rechtskraftwirkung erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Parteien und geht nicht zu Lasten Dritter, die am Verfahren nicht beteiligt waren und dort kein Gehör fanden. Der Antragsteller war am Verfahren Hg X des LG Vaduz nicht beteiligt, so dass er schon aus diesem Grunde von einer dort ergangenen E nicht betroffen sein kann (JBl 2000, 34).
Die objektiven Grenzen der Rechtskraft sind überdies durch die Identität des Anspruches bedingt. Diese Identität des Anspruches ist nur dann zu bejahen, wenn ein neues Begehren inhaltlich dasselbe fordert, was bereits rechtskräftig aberkannt wurde und die zur Begründung des neuen Begehrens vorgebrachten Tatsachen jenen entsprechen, auf die sich die rechtskräftige E stützt. Von alldem kann, vergleicht man die Vorbringen des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren der Antragsgegner und im Verfahren Hg X, keine Rede sein. Auch der dortige Antrag des Stiftungsrates auf Stellung der Stiftung unter richterliche Aufsicht und auf Aufhebung der Instruktion ist mit dem gegenständlichen Antrag nicht ident (vgl JBl 1996, 536).
Zu allerletzt haben sich auch der massgebliche Sachverhalt und die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen seit der seinerzeitigen Beschlussfassung vom 21.6.2002 im Verfahren Hg X verändert, was für sich allein eine neue Antragstellung rechtfertigte.
Der Beschlussfassung im Verfahren Hg X kommt deshalb keine bindende Wirkung zu und geht die Nichtigkeitsrüge der Antragsgegner in jeder Weise fehl. Auch die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor:
Entscheidungsrelevant und Gegenstand der Entscheidungspflicht des Rekursgerichtes waren allein die Anträge und damit auch der Eventualantrag des Antragstellers und Rekurswerbers, nicht aber die Rechtsmittelanträge der Antragsgegner in ihrer Gegenäusserung, die keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf die E des Gerichts hierüber auslösten.
Die irrige Ansicht des Rekursgerichtes, es habe mit seiner E auch dem Eventualantrag der Antragsgegner entsprochen, obwohl diese im Rahmen der Stiftungsaufsicht auch die konkrete Anweisung begehrten, die Stiftung ohne Beachtung der Instruktionen zu verwalten, ist für die E in dieser Sache im Übrigen irrelevant. Der Stiftungsaufsicht ist es nämlich grundsätzlich und von vorneherein verwehrt, schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen der Stiftung und ihren Auftraggebern sowie zwischen Stiftungsorganen und Begünstigten und darauf fussende Instruktionen, die keinen Niederschlag in der Stiftungsorganisation und in den Statuten gefunden haben, aufzuheben. Dieser Antrag war deshalb von vorneherein verfehlt.
Streitigkeiten hierüber sind in einem Zivilrechtsstreit gem Art 567 Abs 2 PGR auszutragen.
Das Rekursgericht hat im Übrigen in tatsächlicher Hinsicht das Bestehen eines Mandatsvertrages angenommen und dies auch überzeugend begründet. Immerhin nehmen auch die Instruktionen Blg C und D ausdrücklich Bezug auf diesen im Übrigen in der liechtensteinischen Rechtspraxis durchaus gängigen Mandatsvertrag auch zur Verwaltung einer Verbandsperson und ist es im Übrigen in keiner Weise nachvollziehbar, warum die Antragsgegner die Aufhebung von Instruktionen begehren, wenn diese in keinem Mandatsvertrag oder ähnlichem Vertragsverhältnis Deckung finden und diesfalls auch keine wie immer geartete Rechtswirksamkeit entfalten könnten. Schliesslich räumen auch die Nebenintervenienten in ihrem Revisionsrekurs das Bestehen mandatsvertragsartiger Absprachen mit den Stiftungsräten ein. Letztlich ist es auch irrelevant, ob die Instruktionen auf einem förmlichen Mandatsvertrag beruhen oder aber, wovon offenkundig auch die Stiftungsräte ausgehen, deshalb schuldenrechtlich wirksam sind, weil sich die Organe zu deren Befolgung verpflichteten.
Die Verfahrensrüge stellt sich insoweit, als sie die Feststellungen des Rekursgerichtes in Abrede stellt, nur als ein in dritter Instanz unzulässiger Versuch dar, die Beweiswürdigung anzugreifen. Soweit das Rekursgericht aus der Weisungslage laut den Instruktionen die faktische Organstellung der Begünstigten ableitete, stellt dies eine rechtliche Beurteilung dar, zu der in Pkt 11) bereits Stellung genommen wurde.
Zu den Rechtsrügen der Antragsgegner ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Den Antragsgegnern ist zuzugeben, dass die Rekursentscheidung die vom OGH in zahlreichen E geforderte klare Trennung zwischen konkreten Tatsachenfeststellungen einerseits und der rechtlichen Beurteilung andererseits vermissen lässt.
Dennoch können im vorliegenden Fall mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit die vom OG seiner E zugrunde gelegten Tat- und Rechtsfragen auseinandergehalten werden und wurde der wesentliche Sachverhalt vom OGH eingangs zusammengefasst.
Es liegt im Wesen eines Mandatsvertrages und ist es auch das offenkundige Ziel eines solchen Vertrages, dem Kapitalgeber unter Wahrung seiner Anonymität die Beherrschung jener Verbandsperson mittels Weisungen an das Organ zu sichern, in die er sein Vermögen eingebracht hat. Daraus folgt, dass ein solcher Mandatsvertrag und die darauf fussenden Instruktionen keinen Eingang in die Organisation der Verbandsperson finden.
Die den Antragsgegnern zu 2) und 3) schuldrechtlich auferlegte Weisungsbindung rechtfertigt es aber, die weisungsberechtigten Begünstigten einerseits als faktische Organe zu bezeichnen. Andererseits ist im vorliegenden Fall, wie schon ausgeführt, die durch den Mandatsvertrag und die Instruktionen der Begünstigten für die Stiftungsräte schuldrechtlich herbeigeführte Interessenkollisionslage bei der Ausübung ihrer Funktion massgebend.
Die im Revisionsrekurs angesprochene unterschiedliche Regelung in den Instruktionen hinsichtlich der Verfügungsbefugnisse über die jeweiligen Anteile der Begünstigten am Vermögen der Stiftung sowie hinsichtlich des einer gemeinsamen Unterschrift aller Begünstigten bedürfenden Verkaufes der Aktien der E London ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen. Für die Anordnung der Stiftungsaufsicht ist diese Frage ohne Bedeutung, wie sich aus Folgendem ergibt:
Ob die Aktien der Erstantragsgegnerin nur fiduziarisch in das Eigentum übertragen wurden (wie auch die Nebenintervenienten einräumen) oder aber, wie die Antragsgegner vermeinen, diese Aktien der Stiftung ohne jede Beschränkung und schenkungsweise übertragen wurden, kann und muss im Rechtsfürsorgeverfahren betreffend die Anordnung der Stiftungsaufsicht dahingestellt bleiben.
Auch hierüber wird gem Art 567 Abs 2 PGR im streitigen Zivilverfahren zu entscheiden sein. Der Umstand, dass die Erstantragsgegnerin in einem solchen Zivilrechtsstreit durch den Stiftungsrat vertreten würde, unterstreicht nur die eingangs hervorgehobene Interessenkollision der Antragsgegner zu 2) und 3), die die nunmehr verschieden interpretierten Vertragskonstrukte unterfertigt haben und auch an den Pkt 6 lit d der Statuten gebunden sind.
Bereits eingangs wurde begründet, warum die Stellung der Erstantragsgegnerin unter die richterliche Aufsicht unerlässlich ist.
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Stiftung nun blockiert und deren Organe in ihrer Handlungsfähigkeit reduziert sind.
Entscheidend ist die Interessenkollisionslage des Zweit- und Drittantragsgegners bei Auseinandersetzungen der Erstantragsgegnerin mit ihren Begünstigten. Im Übrigen räumen die Antragsgegner an dieser Stelle selbst ein, dass ein Mandatsverhältnis die Vertragsparteien bindet, was, wie mehrfach erwähnt, angesichts der zahlreichen Rechtsstreitigkeiten und Differenzen mit dem Antragsteller eben die Interessenkollision des Stiftungsrates zwischen seinen organschaftlichen Pflichten einerseits und zwischen den vertragsrechtlichen Verbindlichkeiten andererseits zur Folge hat. All dies wird durch die mit der Abwehr allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche (... der Antragsteller habe schon mehrfach Schadenersatzklagen in Millionenhöhe angedroht ...) und Erlangung der Hilfestellung im gegenständlichen Verfahren begründete Streitverkündigung, ua auch des Zweit- und Drittantragsgegners an die Ehegatten B eindrucksvoll untermauert.
Die Antragsgegner zu 2) und 3) bestreiten allerdings zu Recht ihre Passivlegitimation nach Erhebung des Rekurses durch den Antragsteller, zumal vom Rekursgericht nur die Unterstellung der Erstantragsgegnerin unter die richterliche Aufsicht gemäss Art 567 Abs 1 PGR angeordnet wurde.
Der OGH hat bereits in einer Vorentscheidung festgehalten, dass Adressat und Gegenpartei des Antrages eines hiezu legitimierten "Dritten" auf Anordnung der richterlichen Aufsicht nach Art 567 Abs 1 PGR allein die Stiftung und nicht deren Organe sind. Als Antragsgegner fungiert deshalb nur die Stiftung vertreten durch den Stiftungsrat, dem bei der Anordnung der Aufsicht jedenfalls dann keine eigenständige Prozesslegitimation zukommt, wenn die Antragstellung nicht von ihm selbst ausgeht (Art 552 Abs 4 PRG; vgl LES 2002, 302).
Die vom Rekursgericht beschlossene richterliche Aufsicht zielt vorerst allein auf die Erstantragsgegnerin ab, die als Verbandsperson auch im Aufsichtsverfahren grundsätzlich durch ihre Organe, nämlich die Stiftungsräte vertreten wird. Die derzeit noch allgemein und generell angeordnete Aufsicht berührt - noch nicht - unmittelbar die Stiftungsräte in ihrer Funktion, auch wenn sie selbstverständlich mittelbar auch für diese Wirkungen zeitigt. Im derzeitigen Stadium des Aufsichtsverfahrens ist aber eine eigenständige und von der Stiftung unabhängige Rechtsposition der Stiftungsräte nicht betroffen.
Anders wird es sein, wenn künftige Aufsichtsmassnahmen die Stiftungsräte in ihren Organfunktionen selbst tangieren, wie dies beispielsweise bei einer Suspendierung oder Abberufung der Fall sein wird.
Daraus folgt, dass der Zweit- und Drittantragsgegner zwar noch im erstinstanzlichen Verfahren, in dem der Antrag auf Beistandsbestellung unmittelbar auf ihre Rechtsposition abzielte, passiv legitimiert waren. Diese Passivlegitimation war aber ab Stellung des Eventualantrages im Rekurs auf Anordnung der richterlichen Aufsicht über die Stiftung, dem das OG Folge gab, nicht mehr gegeben.
Das Rekursgericht hätte deshalb richtigerweise den Eventualantrag auf Stellung der Erstantragsgegnerin unter richterliche Aufsicht mangels Passivlegitimation des Zweit- und Drittantragsgegners insoweit abweisen müssen, als dieser Antrag auch gegen Letztere gerichtet war. In diesem Umfang war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Dies führt zu den nachstehend erläuterten Kostenfolgen:
Auf Grund der hinsichtlich der Antragsgegner zu 2) und 3) abgeänderten E in der Hauptsache hat der OGH analog den §§ 50, 46, 43 Abs 1 ZPO hinsichtlich des Antragstellers und der Antragsgegner neu und selbständig über die Kosten des Rekursverfahrens zu erkennen und ist insoweit die Kostenrüge gegenstandslos (EvBl 1969/143).
Ausgehend von der unbekämpft gebliebenen Ansicht des Rekursgerichtes, wonach das Durchdringen des Antragstellers mit seinem erst im Rekurs gestellten Eventualantrag als "hälftiges Obsiegen" zu werten ist, heben sich die Kostenersatzansprüche des Antragstellers und der Erstantragsgegnerin insoweit gegeneinander auf.
Anders verhält es sich mit den Kosten der Antragsgegner zu 2) und 3), die im Rekursverfahren zur Gänze mit ihrem Standpunkt durchgedrungen sind. Sie haben daher Anspruch auf Kostenersatz. Da alle drei Antragsgegner durch einen RA vertreten waren, entfallen auf die obsiegenden Zweit- und Drittantragsgegner nur 2/3 der mit insgesamt CHF 1993.65 verzeichneten Kosten der Gegenäusserung. Ihr Kostenersatzanspruch errechnet sich demnach mit CHF 1329.10 (Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. E 2, 13 zu § 46). Die Nebenintervenienten, die allerdings im Ausmass ihres Unterliegens dem Antragsteller gegenüber nicht kostenersatzpflichtig sind, sind im Rekursverfahren im gleichen Masse wie die Antragsgegner zu 2) und 3) als obsiegend anzusehen (vgl Fucik in Rechberger KommZPO2 Rz 4 zu § 19; Rz 6 vor § 40; Stohanzl aaO E 43, 44 zu § 43). Der Kostenersatzanspruch der Nebenintervenienten beträgt ebenfalls 2/3 der mit CHF 1664.60 verzeichneten Kosten der Gegenäusserung, sohin CHF 1109.73.
Hinsichtlich der E des Rekursgerichtes über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die von den Revisionsrekursen auch nicht angegriffen wurde, ändert sich nichts. Der Antragsteller unterlag in diesem Verfahrensabschnitt mit seinem ausschliesslich auf Beistandsbestellung gerichteten Antrag zur Gänze, weshalb er gegenüber den Antragsgegnern und auch gegenüber den Nebenintervenienten auf deren Seite kostenersatzpflichtig ist.
Zum Revisionsrekurs der Nebenintervenienten:
Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht klarzustellen, dass das gemäss Art 567 Abs 1 PGR hier anzuwendende Rechtsfürsorgeverfahren gemäss den Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 31 Abs 4 LVG eine Nebenintervention iSd §§ 17 f ZPO ausdrücklich vorsieht. Auch für den allfälligen Kostenersatzanspruch eines Nebenintervenienten gelten gem Art 35 Abs 4 LVG die Bestimmungen der §§ 40 ZPO.
Die Nebenintervenienten räumen in ihrem Rechtsmittel im Gegensatz zu den Antragsgegnern durchaus eine "mandatsvertragsartige" Beziehung zwischen den Begünstigten und den Stiftungsräten wie überhaupt "ausserhalb der Statuten und Beistatuten getroffene Absprachen" ein. Die Nebenintervenienten akzeptieren auch anders als die von ihnen unterstützten Hauptparteien den "dominierenden" Charakter des Treuhandmandates vom 02.06.1999 gegenüber den Schenkungsverträgen vom gleichen Tag.
Den grundsätzlichen Ausführungen der Nebenintervenienten über die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Antragsgegnerin kann durchaus beigepflichtet werden. Ob die Streitigkeiten zwischen den Begünstigten nun vom Antragsteller ausgelöst bzw verschuldet wurden, kann und muss in Ermangelung von Feststellungen hiezu dahingestellt bleiben. Sicher ist und wird vom Antragsteller auch unumwunden zugegeben, dass er mittlerweile die Herausgabe der von ihm der Stiftung "gewidmeten" Aktien der E London verlangt und dieses Ansinnen - vordergründig - auch dem aus Art 4 der Statuten hervorleuchtenden Zweck zuwiderläuft. Dies alles berührt aber nicht die hier allein relevante Frage, ob die Erstantragsgegnerin einer richterlichen Aufsicht zu unterstellen ist.
Den Nebenintervenienten ist auch grundsätzlich einzuräumen, dass die zwischen den Stiftungsräten und den Begünstigten abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarungen letzteren keine stiftungsrechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die statutarische Willensbildung der Stiftung verschaffen und die Beschlüsse der Organe, die solche Wünsche und Weisungen unbeachtet lassen, jederzeit möglich und für die Stiftung rechtsgültig sind. Das berührt nicht, wie bereits ausgeführt, die Qualifikation der instruktionsberechtigten Destinatäre als "faktische Organe".
Auch nach Auffassung der Nebenintervenienten können die Vertragspartner des Mandatsvertrages gegenüber den Stiftungsorganen Ansprüche wegen Nichtbeachtung der mandatsvertraglichen Abreden stellen. Genau dies stellt aber im Ergebnis die Unabhängigkeit und Objektivität der Stiftungsorgane in Frage und kann ihre Ermessensentscheidungen im Unternehmensbereich auch nachteilig beeinflussen.
Die Erstantragsgegnerin dient nach ihrem freilich erst in den Beistatuten angeführten Zweck auch der Begünstigung des Antragstellers und der Nebenintervenienten und hat sich das Handeln der Organe der Stiftung auch an diesem Zweck auszurichten. Wenn nun die Begünstigten als "Adressaten dieser Zweckverwirklichung" nach den ausserhalb der eigentlichen Stiftungsorganisation abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarungen im Wege über weisungsgebundene Stiftungsräte allein das Sagen bei der Stiftung haben, so berührt dies jedenfalls bei den nunmehr völlig konträren Weisungs- und Interessenlagen der Begünstigten durchaus auch die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit und Integrität der Stiftung selbst und können diese mandatsvertraglichen Absprachen natürlich auch bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer richterlichen Aufsicht über die Stiftung nicht ausser Betracht bleiben.
Sofern die mandatsvertraglichen Absprachen und die darauf fussenden Instruktionen nur zwischen den Antragsgegnern zu 2) und 3) ad personam und den Begünstigten erfolgten, muss geprüft werden, ob auch neue im Rahmen der Stiftungsaufsicht bestellte Organe daraus verpflichtet sind. Dies wie überhaupt die schuldrechtlichen Grundlagen der Instruktionen werden vom LG im Zuge der Stiftungsaufsicht zu klären sein.
Wie schon erwähnt, ist es iS der vorstehenden Erwägungen auch durchaus vertretbar, die Begünstigten als faktische Organe der Erstantragsgegnerin anzusehen (vgl LES 1991, 143 [158]).
Es kann mit den Mitteln des Ausserstreit- bzw Rechtsfürsorgeverfahrens und auf Grund der nach dem Gutdünken der Parteien hier vorgelegten Urkunden und insbesondere auch ohne unmittelbare Einvernahme der Beteiligten nicht abschliessend beurteilt werden, wie die offenkundig fiduziarisch erfolgte Übertragung der Vermögenswerte respektive der Aktien auf die Erstantragsgegnerin rechtlich zu qualifizieren ist und ob die Begünstigten unabhängig voneinander auch die Rückgabe der Aktien verlangen können.
Dies alles muss einem Zivilrechtsstreit nach Art 567 Abs 2 PGR vorbehalten bleiben.
Mit dieser Massgabe ist den Nebenintervenienten auch insofern Recht zu geben, wenn sie ausführen, dass nur privatrechtlich und nicht gesellschaftsrechtlich relevante Absprachen zwischen den Organen der Stiftung einerseits und Drittpersonen ohne organschaftliche Rechte andererseits vom aufsichtsführenden Richter ohnehin nicht verändert werden können. Die Aufsichtsbehörde verfügt demgegenüber aber über zahlreiche Kompetenzen sowohl präventiver als auch repressiver Art, kraft derer sie beispielsweise auch Empfehlungen, verbindliche Weisungen zB zur gerichtlichen Klarstellung der Eigentumsverhältnisse und Dispositionsbefugnisse hinsichtlich der hier strittigen Aktien erteilen kann. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftungsräte auch abberufen und ersetzen. Eine solche Massnahme wird bei der derzeit gegebenen Sachlage wohl nicht zu vermeiden sein (Art 564 Abs 3 PGR; vgl auch BGE 112 II 97 E 3; BGE 105 II 321 E 5 a S 326).
Was die vom Rekursgericht ohne diesbezügliches Vorbringen und schlüssige Begründung eher beiläufig in Frage gestellte Tauglichkeit des Stiftungszweckes der Erstantragsgegnerin anlangt, so kann und muss auch dieses Problem bei der nunmehrigen Entscheidung, ob die Stiftung gemäss Art 567 Abs 1 PGR unter richterliche Aufsicht zu stellen ist, auf sich beruhen und bedarf keiner abschliessenden Beurteilung. Die vom Rekursgericht offenbar angesprochene OGH-E zu 1 Cg 2002.262 wurde im Übrigen vom StGH mit U vom 18.11.2003 aufgehoben (StGH 2003/65).
Es wurde aber bereits darauf verwiesen, dass gemäss den Art 107 Abs 3 und 552 Abs 1 PGR grundsätzlich auch eine so genannte Holdingfunktion einen zulässigen Stiftungs-(neben-)zweck darstellen kann.
Zur irrigen Annahme des Rekursgerichtes, es habe mit seiner E auch dem vermeintlichen Eventualantrag der Antragsgegner in ihrer Gegenäusserung entsprochen, wurde bereits bei der Erörterung der Verfahrensrüge der Antragsgegner Stellung genommen.
Nach dem Wortlaut des Art 567 Abs 1 PGR kann mit Fug nicht bezweifelt werden, dass auch die blosse Anordnung der richterlichen Aufsicht ohne zugleich beschlossene Aufsichtsmassnahme möglich und zulässig ist.
Es wird nunmehr dem LG obliegen, die Stichhaltigkeit der vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe zu prüfen, damit den Handlungsbedarf der Stiftungsaufsicht klarzustellen sowie von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, deren Spektrum, wie ebenfalls schon erwähnt, ein sehr grosses ist. Darüber ist derzeit vom OGH schon in Ermangelung einer Sachverhaltsgrundlage nicht zu befinden.
Den Revisionsrekursen der Erstantragsgegnerin und der Nebenintervenienten war deshalb im Ergebnis keine Folge zu geben.