10 Hg 2003.88
Art 567 Abs 1 PGR
Die einstweilige Enthebung eines Stiftungsrates greift in dessen eigene Rechtstellung bzw Rechtsposition ein. Der Stiftungsrat ist deshalb legitimiert, den gerichtlichen B mittels Rekurses zu bekämpfen, soweit es um das Vorliegen von Suspendierungs- und Abberufungsgründen geht.
Art 4 Abs 1 RFVG Art 37 Abs 3, 41, 103 LVG §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO Art 297, 43, 51 EO
Der Antragsteller in einem Aufsichtsverfahren betreffend eine Familienstiftung, der die Parteistellung und Rekurslegitimation des über seinen Antrag enthobenen Stiftungsrates bestreitet, löst damit einen Zwischenstreit aus, dessen Kosten von ihm bei Bejahung der Parteistellung des Stiftungsrates unabhängig vom Ausgang in der Hauptsache zu ersetzen sind.
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine am 29.08.2000 gegründete Familienstiftung liechtensteinischen Rechts, als deren einziger Stiftungsrat seit dem 28.07.2003 der Beteiligte fungierte.
Mit Sicherungsantrag vom 01.12.2003 stellte der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Begünstigter (und Kurator) der Antragsgegnerin das Begehren, den Beteiligten mit sofortiger Wirkung zumindest temporär seines Amtes als Stiftungsrat zu entheben und namentlich genannte Personen zu Stiftungsräten zu bestellen. Zur Begründung dieses Antrages wurden diverse Fehlhandlungen und Interessenkonflikte des Beteiligten behauptet, welche das Vermögen der Antragsgegnerin und die Interessen ihrer Begünstigten gefährdeten.
Mit B vom 04.12.2003 entsprach das LG diesem Antrag dahin, dass es den Beteiligten einstweilen seines Amtes als Stiftungsrat enthob und eine andere Person (einstweilig) zum Stiftungsrat der Antragsgegnerin bestellte.
Der Antragsteller habe - aus Erwägungen, auf die verwiesen werden kann - unüberbrückbare Interessenkonflikte auf Seiten des Beteiligten bescheinigt.
Dieser B wurde ua auch vom Beteiligten mit einem umfangreichen Tatsachen- und Rechtsvorbringen mittels Rekurses bekämpft, der im Antrag mündete, diesen B ersatzlos aufzuheben bzw in eventu einen unabhängigen Stiftungsrat zu bestellen.
In seiner Gegenäusserung bestritt der Antragsteller ua die Rekurslegitimation des Beteiligten mit dem Hinweis, dass sich sein Provisorialantrag nur gegen die Stiftung gerichtet habe und diese allein als Gegenpartei anzusehen sei (LES 2002, 324 f). Mangels jeglicher Parteifähigkeit (gemeint: Parteistellung) sei der Rekurs des Beteiligten als unzulässig zurückzuweisen.
Mit Rekursentscheidung vom 29.01.2004 wies das OG ua den Rekurs des Beteiligten kostenpflichtig zurück. Es schloss sich dem Standpunkt des Antragstellers an, wonach der Beteiligte nicht rekurslegitimiert sei. Adressat und Gegenpartei eines Antrages nach Art 567 PGR und auch einer diesbezüglichen einstweiligen Verfügung sei allein die Stiftung und nicht deren Organ. Tatsächlich habe der Beteiligte lediglich die Familienstiftung «angeführt». Sowenig wie ein bestellter Liquidator kein von der Stiftung unterschiedliches Interesse am Verfahren nach Art 567 Abs 1 PGR und dem diesbezüglichen Sicherungsverfahren haben könne, könne auch der Stiftungsrat kein selbständiges (Anfechtungs)Interesse daran haben. Es komme ihm daher keine Parteistellung und somit auch keine Rechtsmittelbefugnis zu (LES 2002, 324). Die Tatsache, dass der Beteiligte als Stiftungsrat seines Amtes vorläufig enthoben worden sei, begründe deshalb kein eigenständiges Interesse des enthobenen Stiftungsrates, weil es sich hiebei um eine Massnahme iS der richterlichen Aufsicht über die Stiftung nach Art 567 Abs 1 PGR handle. Der Rekurs des Beteiligten sei daher zurückzuweisen gewesen.
Diese Rekursentscheidung wird vom Beteiligten mit einem auf die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionsrekurs mit dem primären Antrag bekämpft, die unterinstanzlichen E ersatzlos aufzuheben. Weitere Eventualanträge gehen auf Aufhebung der Rekursentscheidung bzw deren Abänderung iS der Bestellung eines unabhängigen Beistandes allenfalls Stiftungsrates auf Kosten des Antragstellers.
Eine Gegenäusserung zum Revisionsrekurs wurde von Seiten des Antragstellers - nach rechtskräftiger Abweisung seines Kautionsantrages - nicht erstattet.
Gegenstand des nunmehrigen Revisionsrekursverfahrens ist allein die Frage der Verfahrens- und Rekurslegitimation des Beteiligten. Wenn, wie hier, eine Formalentscheidung des Rekursgerichtes (hier auf Zurückweisung des Rekurses des Beteiligten) auf dem Prüfstand steht, beschränkt sich auch die Kognition und Überprüfungskompetenz des OGH allein auf diese Frage (EvBl 1975/297; 5 Ob 121/92; B OGH vom 03.06.2004, 1 Cg 2002.310 mwN).
Hiezu vertritt der Revisionsrekurswerber unter Hinweis auf die E LES 2002, 186 f den Standpunkt, dass nach der Rechtsprechung des OGH zwischen der grundsätzlichen Verfügung der richterlichen Aufsicht über eine Stiftung und der Anordnung einzelner Massnahmen im Rahmen derselben zu unterscheiden sei. Eine eigene Parteistellung des Stiftungsrates werde nur verneint, wenn es um die generelle Verfügung der richterlichen Aufsicht gehe. Sofern sich eine Massnahme jedoch konkret gegen die Position des Stiftungsrates richte, sei auch dieser als Organ betroffen und stehe ihm das Recht zu, dem Verfahren als Partei beizutreten. Dem Beteiligten komme also im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zu und sei er legitimiert gewesen, den erstinstanzlichen B mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen. Das Rekursgericht hätte sich deshalb mit seinem Vorbringen auseinandersetzen müssen.
Dieser Argumentation ist zuzustimmen:
Der vom Rekursgericht (und Antragsteller) zitierten E LES 2002, 324 lag der Antrag eines Begünstigten zugrunde, für eine Familienstiftung, deren Organe zurückgetreten waren, im Rahmen der Anordnung der richterlichen Aufsicht gemäss Art 567 Abs 1 PGR Stiftungsräte zu bestellen. Die Frage der Parteistellung und Verfahrenslegitimation von Stiftungsräten war in dieser Rechtssache nicht zu prüfen.
Eine solche Prüfung oblag dem OGH jedoch in der Sache 10 Hg 2002.58 des LG Vaduz. In seinem - noch nicht publizierten aber zur Veröffentlichung bestimmten - B vom 08.01.2004 führte der OGH hiezu - wörtlich - aus:
«Der OGH hat bereits in einer Vorentscheidung festgehalten, dass Adressat und Gegenpartei des Antrages eines hiezu legitimierten «Dritten» auf Anordnung der richterlichen Aufsicht nach Art 567 Abs 1 PGR allein die Stiftung und nicht deren Organe sind. Als Antragsgegner fungiert deshalb nur die Stiftung vertreten durch den Stiftungsrat, dem bei der Anordnung der Aufsicht jedenfalls dann keine eigenständige Prozesslegitimation zukommt, wenn die Antragstellung nicht von ihm selbst ausgeht (vgl Art 552 Abs 4 PGR; LES 2002, 302).
Die vom Rekursgericht beschlossene richterliche Aufsicht zielt vorerst allein auf die Erstantragsgegnerin (anzumerken: die Stiftung) ab, die als Verbandsperson auch im Aufsichtsverfahren grundsätzlich durch ihre Organe, nämlich die Stiftungsräte vertreten wird. Die derzeit noch allgemein und generell angeordnete Aufsicht beruht -noch nicht - unmittelbar die Stiftungsräte in ihrer Funktion, auch wenn sie selbstverständlich mittelbar auch für diese Wirkungen zeitigt. Im derzeitigen Stadium des Aufsichtsverfahrens ist aber eine eigenständige und von der Stiftung unabhängige Rechtsposition der Stiftungsräte nicht betroffen.
Anders wird es sein, wenn künftige Aufsichtsmassnahmen die Stiftungsräte in ihren Organfunktionen selbst tangieren, wie dies beispielsweise bei einer Suspendierung oder Abberufung der Fall sein wird.
..."
Diese Erwägungen übernahm und ergänzte der Senat in seinem B vom 05.02.2004, 10 Hg 2002.26, in dem es -wiederum wörtlich - heisst:
«Der OGH hat bereits mehrfach festgehalten, dass Adressat und Gegenpartei des Antrages eines hiezu legitimierten Dritten auf Anordnung der richterlichen Aufsicht immer die Stiftung und nicht deren Organe sind (LES 2002, 302).
Ein Antrag nach Art 567 Abs 1 PGR kann natürlich auch von der Stiftung selbst, vertreten durch den Stiftungsvorstand als Organ, gestellt werden. Allerdings sind die Stiftungsorgane auch in eigener Person als Beteiligte gemäss den Art 567 Abs 1, 552 Abs 4 PGR zur Antragstellung legitimiert, wobei sich aber ein solcher Antrag gegen die Stiftung zu richten hätte, für die nötigenfalls ein Kollisionskurator oder Beistand zu bestellen ist. In jedem Falle aber muss der Stiftung selbst im Aufsichtsverfahren eine Parteistellung, sei es nun auf der Aktiv- oder Passivseite zukommen. Vom Fall einer Antragstellung des Stiftungsvorstandes gegen die Stiftung abgesehen kommt den Stiftungsräten im Aufsichtsverfahren nur dann und insoweit eine Partei- und Beteiligtenstellung zu, als ihre eigene Rechtsposition betroffen ist, wie dies zB bei ihrer Suspendierung oder Abberufung der Fall wäre. ...»
Umgelegt auf den vorliegenden Fall folgt aus diesen Rechtssätzen, dass der Beteiligte durch seine vom LG verfügte einstweilige Enthebung sehr wohl in seiner Rechtsposition und damit in seinen rechtlichen Interessen betroffen ist und ihm - allerdings nur in diesem Rahmen, soweit es um das Vorliegen von Suspendierungs-und Abberufungsgründen geht - die Legitimation zuzugestehen ist, die diesbezügliche gerichtliche E im Aufsichtsverfahren selbst zu bekämpfen.
Die gegenteilige Rechtsansicht des Antragstellers und des Rekursgerichtes erweisen sich somit als verfehlt.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war sohin die Rekursentscheidung in Ansehung des Beteiligten aufzuheben und dem Rekursgericht - unter Abstandnahme von seiner bisherigen Rechtsansicht - eine meritorische E auch über den Rekurs des Beteiligten aufzutragen. Ein inhaltliches Eingehen auf das weitere Revisionsrekursvorbringen des Beteiligten erübrigt sich aus den schon genannten Gründen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Art 4 Abs 1 RFVG iVm den Art 37 Abs 3, 41 und 103 LVG sowie weiters die §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO iVm den Art 297, 43 und 51 EO. Der Antragsteller hat die Parteistellung und Rekurslegitimation des Beteiligten in Bezug auf dessen Enthebung ausdrücklich bestritten. Es löste damit einen Zwischenstreit aus, dessen Kosten von ihm wegen seines Unterliegens unabhängig vom Ausgang in der Hauptsache zu ersetzen sind (vgl Bydlinski in Fasching, ZPG Komm² Rz 3 zu § 52 ZPO). Der Beteiligte hat seine Kosten mit Ausnahme der Entscheidungsgebühr, die ihn nur zur Hälfte trifft, tarifgerecht verzeichnet.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.