10 HG.2001.99
Art 4 Abs 1 RFVG iVm Art 89 ff, insbesondere Art 103 und Art 31 Abs 4 LVG, sowie mit § 35 Abs 1 ZPO
Ein Verfahren wird durch den Tod einer Partei nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei nicht durch einen RA vertreten war. Voraussetzung dafür, dass das Verfahren durch den Tod einer Partei nicht unterbrochen wird, ist eine zum Zeitpunkt des Todes bereits bei Gericht ausgewiesene Vollmacht. Diese wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine seine Prozessfähigkeit betreffende Veränderung aufgehoben. Diese Bestimmung hat den erkennbaren Sinn, dass sich der mit dem Tod eintretende Verlust der Partei- und der Prozessfähigkeit einer durch einen RA vertretenen Partei nicht auf den Fortgang eines Verfahrens auswirken soll.
[In einem Revisionsrekursverfahren, das nur noch die Kosten betraf, hatte der Antragsgegner (und Revisionsrekursgegner) eingewendet: Der Antragsteller habe durch seinen Tod die Partei- und die Prozessfähigkeit verloren. Dieser Mangel sei in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen. Mangels Partei- und Prozessfähigkeit sei das Revisionsrekursverfahren nichtig; der Revisionsrekurs sei von Amts wegen zurückzuverweisen. Hierzu hat der OGH erwogen:]
11.1. Beim Tod einer Partei tritt an die Stelle des Verstorbenen vorerst der ruhende Nachlass und später der Erbe, der in Rücksicht auf die Erbschaft den Erblasser vorstellt und mit diesem im Verhältnis zu Dritten für eine Person gehalten wird. Diese Gesamtrechtsnachfolge umfasst auch die Rechtsnachfolge in alle Prozessrechtsverhältnisse des Erblassers. Deren Wirkung auf den Fortgang eines laufenden Prozesses ist verschieden, je nachdem, ob die verstorbene Partei durch einen RA vertreten war oder nicht. War sie es, so wird der Fortgang eines laufenden Prozesses nicht berührt. Denn nach Art 4 Abs 1 RFVG iVm Art 89 ff, insbesondere Art 103 und Art 31 Abs 4 LVG sowie mit § 155 Abs 1 ZPO (§ 155 Abs 1 öZPO) wird das Verfahren durch den Tod einer Partei nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei nicht durch einen RA vertreten war (zum Ganzen Hans W Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 196, Rz 384).
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11.2. Voraussetzung dafür, dass das Verfahren durch den Tod einer Partei nicht unterbrochen wird, ist eine zum Zeitpunkt des Todes bereits bei Gericht ausgewiesene Vollmacht (Herbert Fink in Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen [2. A Wien 2003] Rz 50 zu § 155 öZPO; Edwin Gitschthaler in Walter H Rechberger [Hrsg] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz 2 zu §§ 155-157 öZPO). Die Rechtsanwälte des Antragstellers haben sich zu Beginn des gegenständlichen Verfahrens durch eine umfassende Prozessvollmacht ausgewiesen. Diese Vollmacht wurde im Verlauf des Verfahrens nicht widerrufen. Nach Art 4 Abs 1 RFVG iVm Art 89 ff, insbesondere Art 103 und Art 31 Abs 4 LVG sowie mit § 35 Abs 1 ZPO wird die Prozessvollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine seine Prozessfähigkeit betreffende Veränderung aufgehoben. Diese Bestimmung hat den erkennbaren Sinn, dass sich der mit dem Tod eintretende Verlust der Partei- und der Prozessfähigkeit einer durch einen RA vertretenen Partei nicht auf den Fortgang eines Verfahrens auswirken soll.
11.3. Solange gegen den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen B des OG vom 15.03.2007 die Revisionsrekursfrist lief, war das gegenständliche Verfahren nicht (rechtskräftig) abgeschlossen. Aufgrund seiner den (vom Antragsgegner geltend gemachten) Tod des Antragstellers überdauernden Vollmacht, blieben die Rechtsanwälte des Antragstellers ermächtigt, im gegenständlichen Verfahren bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung die gebotenen Prozesshandlungen vorzunehmen: somit auch die (nach Art 155 Abs 1 ZPO durch den vom Antragsgegner geltend gemachten Tod des Antragstellers nicht unterbrochene) Revisionsrekursfrist zu wahren.
11.4. Anzumerken blieb, dass der Antragsgegner mit seiner Gegenäusserung einen zusammenfassenden Auszug aus dem [näher bezeichneten] Sterbebuch der [italienischen] Gemeinde M einreichte. Danach befindet sich an näher bezeichneter Stelle im Personenstandsregister aus dem Jahr 2005 ein Akt, aus dem hervorgeht, dass eine Person, namens BP, geb. am 20.10.1907 in B, Witwer, am 08.11.2005 in M gestorben ist. Ob es sich bei dieser als gestorben gemeldeten Person tatsächlich um den Antragsteller handle, bedürfte genauerer Feststellung, bevor aus dem geltend gemachten Tod des Antragstellers rechtliche Konsequenzen gezogen werden dürften.
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