10 HG.2003.10
Der Antrag auf richterliche Aufsicht über eine Familienstiftung zielt einzig darauf, die einstweilen noch gar nicht bestehende Stiftungsaufsicht fallbezogen überhaupt erst zu begründen. Ob aufgrund dieses Antrags eine Stiftungsaufsicht ausgesprochen werde und, gegebenenfalls, ob es sich um eine dauernde oder zeitweilige Aufsicht handle, ferner, welche konkreten Aufsichtsmassnahmen sie umfasse, entscheidet der Richter im Rechtsfürsorgeverfahren nach Massgabe entsprechender Bescheinigungen.Die insofern begrenzte Tragweite dieses Antrags rechtfertigt nicht, den Kreis der antragsberechtigten Beteiligten auf Begünstigungsberechtigte iS von § 78 Abs 2 TruG zu beschränken. Beteiligte sind vielmehr alle bestimmten oder bestimmbaren Begünstigten einer Familienstiftung.
1. Mit Schriftsatz vom 10.02.2003 begehrten die Antragsteller zu 1 bis 5, das LG möge die R-Familienstiftung im Rahmen des Rechtsfürsorgeverfahrens gem Art 567 Abs 1 PGR unter richterliche Aufsicht stellen und gem Art 567 Abs 1 (letzter Halbsatz) PGR die gebotenen aufsichtsrechtlichen Anordnungen beschliessen. Mit Schriftsatz vom 29.04.2003 begehrten die Antragsteller eventualiter, das LG möge im Rahmen seiner richterlichen Aufsicht gem Art 567 Abs 1 PGR für die R-Familienstiftung eine neue Stiftungsverwaltung oder einen Beistand bestellen.
2. Mit B vom 23.07.2003 wies das LG das Begehren, die R-Familienstiftung unter richterliche Aufsicht zu stellen und die gebotenen aufsichtsrechtlichen Anordnungen zu beschliessen, zurück. Das Eventualbegehren, im Rahmen der richterlichen Aufsicht für die R-Familienstiftung eine neue Stiftungsverwaltung oder einen Beistand zu bestellen, wies es ab. Die Antragsteller verpflichtete es zum Ersatz näher bestimmter Verfahrenskosten.
3. Seinem B legte das LG folgenden Sachverhalt als bescheinigt zugrunde:
3.1. Am 17.11.1951 wurde die Stiftungsurkunde der R-Familienstiftung in Vaduz vom 04.07.1949 samt deren Änderung vom 08.01.1951 über B des Stifters aufgehoben und durch Bestimmungen ersetzt, deren Wortlaut das LG im Einzelnen festgestellt hat. Im Revisionsrekursverfahren war insbesondere Art 3 dieser Bestimmungen (Statuten) noch von Belang:
Zweck der Stiftung ist, das der Stiftung gewidmete Kapital und das Stiftungsvermögen nutzbringend anzulegen und zu verwalten, um aus den Erträgnissen zum Unterhalt des Stifters und seiner Familie beizutragen und seinen Rechtsnachfolgern zur Erziehung und zum Unterhalt Zuwendungen, sei es in Form von laufenden oder einmaligen Beihilfen, zu machen. Die Art und Weise der Zuwendungen und die Bestimmung der Zuwendungsberechtigten wird vom Stifter in einem eigenen Reglement geregelt.
3.2. Die Antragstellerin zu 1 ist Tochter und Erbin von R.
3.3. Ob R Stifter der R-Familienstiftung war, liess sich nicht feststellen.
3.4. Ob der Stifter ein Reglement iS von Art 3 der Statuten erstellte, indem er die Art und Weise der Zuwendungen als auch die Zuwendungsberechtigten bestimmte, liess sich ebenfalls nicht feststellen.
3.5. Ob ein Familienverzeichnis iS von Art 6 der Statuten errichtet wurde, insbesondere, ob die Antragsteller Zuwendungsberechtigte iS von Art 3 und 6 der Statuten seien, liess sich ebenfalls nicht feststellen.
3.6. Mit Kaufvertrag vom 19.08.1997 verkaufte die R-Familienstiftung die Grundstücke Vaduzer Parz Nr x und Nr y zum Kaufpreis von CHF 750 000.00. Ob diese Grundstücke unter dem Verkehrswert verkauft wurden, liess sich wiederum nicht feststellen.
3.7. Mit B vom 16.12.1997 stellte der Stiftungsrat der R-Familienstiftung fest, dass die Stiftung über kein Vermögen mehr verfüge und ihr Zweck deshalb unerreichbar geworden sei. Zugleich beschloss er, dies dem Stiftungsregister mitzuteilen und die Löschung der R-Familienstiftung zu beantragen. Mit Schreiben vom 16.12.1997 wurde dieser B dem Stiftungsregister übermittelt. Erneut wurde angegeben, dass keine Aktiven und Passiven mehr beständen.
3.8. Mit Schreiben vom 07.06.2002 ersuchte die Antragstellerin zu 1 um Auskunft über das Vorhandensein eines Familienverzeichnisses und über den Aufhebungsgrund der R-Familienstiftung. Mit Schreiben vom 24.07.2002 erneuerte sie ihr Ersuchen. Mit Schreiben vom 26.08.2002 wurde ihr mitgeteilt, dass ihr kein Begünstigtenanspruch und auch sonst keine Rechte an der R-Familienstiftung zuständen. Deshalb könnten ihr keine Stiftungsdokumente ausgehändigt werden.
4. In rechtlicher Hinsicht beurteilte das LG den wiedergegebenen Sachverhalt wie folgt:
4.1. Nach Art 567 PGR könne über eine Familienstiftung auf Antrag von Beteiligten die richterliche Aufsicht ausgesprochen werden. Der Richter könne dabei gleich der Regierung als Aufsichtsbehörde die entsprechenden Anordnungen treffen. Dabei ziele die richterliche Aufsicht vor allem auf den Schutz privater Interessen ab, zu denen vorrangig, neben der zweckmässigen Verwaltung, die widmungsgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens zugunsten der Begünstigten und Anwartschaftsberechtigten zähle.
4.2. Im gegenständlichen Verfahren frage sich zunächst, ob es sich bei den Antragstellern um Beteiligte iS von Art 567 PGR handle. Art 567 beantworte die Frage nicht. Art 552 Abs 4 PGR zähle in einem Klammervermerk den Stifter, den Stiftungsvorstand und die Stiftungsgeniesser zu den Stiftungsbeteiligten. Zu dieser Personengruppe würden die Antragsteller nicht gehören. Die Antragstellerin zu 1 berufe sich vor allem auf eine oberstgerichtliche Rsp, wonach die Erben eines Stifters als Beteiligte iS von Art 190 PGR anzusehen seien. Dass die Antragstellerin zu 1 Rechtsnachfolgerin des verstorbenen R sei, habe festgestellt werden können, nicht jedoch, dass R Stifter der R-Familienstiftung gewesen sei. Deshalb könne sich die Antragstellerin zu 1 nicht auf die erwähnte Rsp stützen; ihr fehle die Aktivlegitimation.
4.3. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Stifter sei der hinterlegte Stiftungsakt nicht beigezogen worden; denn nach obergerichtlicher Rsp könnten nur Hinterleger oder deren Gesamtrechtsnachfolger die Einsicht verlangen. Deshalb müsse für eine aufgehobene Stiftung ein Beistand bestellt werden, der diese im Öffentlichkeitsregister mit Bezug auf die Einsichtnahme in den Stiftungsakt zu vertreten habe. Diese Rechtsprechung setze dem im Rechtsfürsorgeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz Grenzen. Allerdings hätten auch die Parteien keinen Antrag auf Beizug gestellt.
4.4. Grundsätzlich sei eine Stiftung von Gesetzes wegen auch nach Art 568 PGR aufgehoben, wenn sich ihr Zweck nicht mehr erreichen lasse. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Stiftung mangels hinreichenden Vermögens ihre Aufgabe nicht mehr erfüllen könne. Unter solchen Umständen sei eine Stiftung, wie jede andere Verbandsperson, nach Art 130 Abs 1 PGR zu liquidieren, wobei nach Art 132 Abs 1 PGR die Stiftungsräte entweder selbst als Liquidatoren aufzutreten hätten oder ein Liquidator zu bestellen sei. Lasse sich der Zweck der Stiftung mangels hinreichenden Vermögens nicht mehr erreichen, so habe der Stiftungsrat dies dem Öffentlichkeitsregister mitzuteilen. Daraufhin fasse dieses einen deklarativen Feststellungsbeschluss, wonach die Stiftung aufgehoben sei. Die Stiftung gehe bereits unter mit der Feststellung des Stiftungsrats, wonach sich der Zweck der Stiftung mangels Vermögens nicht mehr erreichen lasse; diese Feststellung vernichte die Rechtspersönlichkeit der Stiftung.
4.5. Anders als nach schweizerischem Recht bestehe keine richterliche Aufsicht bei der Liquidation einer Stiftung.
4.6. Im gegenständlichen Verfahren stehe fest, dass der Stiftungsrat dem Öffentlichkeitsregister mitteilte, dass die Stiftung über kein Vermögen mehr verfüge. Aufgrund dieser Feststellung - unabhängig eines vom Öffentlichkeitsregister befassten deklarativen Feststellungsbeschlusses - besitze die R-Familienstiftung keine Rechtspersönlichkeit mehr.
4.7. Komme neues Vermögen hervor, das die Erfüllung des Stiftungszwecks wiederum gestatte, so könne eine nicht ins Öffentlichkeitsregister eingetragene Stiftung (hinterlegte Stiftung) durch Stiftungsratsbeschluss fortgesetzt werden, ohne dass hierfür ein Beistand bestellt werden müsse.
4.8. Nun würden die Antragsteller behaupten, dass die R-Familienstiftung über Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber dem Stiftungsrat verfügen würden; denn dieser habe eine Liegenschaft aus dem Eigentum der Stiftung unter dem Verkehrswert verkauft. Ob die Liegenschaft tatsächlich unter dem Verkehrswert verkauft worden sei, habe sich nicht feststellen lassen. In tatsächlicher Hinsicht sei deshalb von keinem neuen Vermögen auszugehen.
4.9. In diesem Zusammenhang erörterte das LG die Frage, ob lediglich behauptete, noch nicht durchgesetzte Verantwortlichkeits- oder Schadenersatzansprüche überhaupt neues Vermögen darstellten, und verneinte dies. Die Voraussetzungen, um die R-Familienstiftung fortzusetzen, seien deshalb nicht erfüllt.
4.10. Art 567 PGR setze die Existenz einer Stiftung voraus, damit sie zeitweilig oder dauernd unter richterliche Aufsicht gestellt werden könne. Vorausgesetzt sei demnach die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Fehle diese, so könne auch keine Aufsicht ausgesprochen werden. Anders verhielte es sich, wenn während des gegenständlichen Verfahrens die Stiftung aufgehoben worden wäre, um sie der richterlichen Aufsicht zu entziehen. Solches verstiesse gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens und den Justizgewährungsanspruch von Beteiligten. Die R-Familienstiftung sei jedoch lange vor Einbringen des gegenständlichen Begehrens aufgehoben worden.
4.11. Mangels eines Adressaten könne deshalb keine richterliche Aufsicht iS von Art 567 PGR ausgesprochen werden. Das Eventualbegehren auf Bestellung einer neuen Stiftungsverwaltung gehe von vornherein ins Leere. Mit Bezug auf die begehrte Bestellung eines Beistands hätten die Antragsteller nicht darzulegen vermocht, zu welchem Zweck ein Beistand bestellt werden sollte.
5. Einen gegen diesen B des LG erhobenen Rekurs der Antragsteller vom 11.08.2003 erachtete das OG mit B vom 06.11.2003 für teilweise berechtigt: Dem Rekurs der Antragstellerin zu 1 gab es insofern Folge, als es den erstgerichtlichen B dahin gehend abänderte, dass die R-Familienstiftung unter richterliche Aufsicht gestellt werden sollte; die Beschlussfassung über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Anordnungen sollten dem Erstgericht überlassen bleiben. Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus:
5.1. Im Rechtsfürsorgeverfahren seien Neuerungen zulässig. Aufgrund einer neu gelegten Urkunde stehe fest, dass R, der Vater der Antragstellerin zu 1, Stifter der R-Familienstiftung war. R habe in dieser Urkunde als Stifter den B gefasst, dass die bisherige Stiftungsurkunde samt Nachtrag durch eine neue Stiftungsurkunde ersetzt werde. Er habe Hofrat H zum treuhänderischen Stiftungsrat der R-Familienstiftung ernannt und ihn beauftragt, die eingereichte Stiftungsurkunde zu unterzeichnen. Dieser "Beschluss des Stifters und Vollmacht" datiere vom 17.11.1951. Die vom Erstgericht festgestellte geänderte Stiftungsurkunde sei von H "in Vollmacht" unterfertigt und datiere ebenfalls vom 17.11.1951.
5.2. Das Verwandtschaftsverhältnis stehe ausser Streit, insbesondere dass der Antragsteller zu 2 der Ehegatte der Antragstellerin zu 1 und dass die Antragsteller zu 3 bis 5 deren Kinder seien. Streitig sei jedoch die Frage, ob es sich bei den Antragstellern um Beteiligte iS von Art 567 PGR handle.
5.3. Die Antragsteller würden zur Familie iS von Art 3 der Stiftungsurkunde und insofern zu den Begünstigten bzw Anwartschaftsberechtigten gehören. Im Gesetz werde allerdings unterschieden zwischen Begünstigungsberechtigten und "blossen" Begünstigungsempfängern. Einen klagbaren Rechtsanspruch, insbesondere auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung hätten nur die Begünstigungsberechtigten. Dass die Antragsteller Begünstigungsberechtigte seien, ergebe sich aus dem Sachverhalt nicht; dies werde auch im Rekurs zugestanden.
5.4. Wer nicht Anspruchsberechtigter und auch nicht Begünstigungsempfänger einer Familienstiftung sei, könne das Gericht nicht um Aufsicht anrufen.
5.5. Das Erstgericht habe nicht feststellen können, ob der Stifter ein Reglement und ein Familienverzeichnis erstellt habe, in welchem er ua die Zuwendungsberechtigten bestimmt habe. Insofern seien die Zuwendungsberechtigten auch nicht iS von Art 9 der Statuten ausgewiesen. Da die Antragsgegnerin bestreite, dass die Antragsteller Begünstigte und somit Zuwendungsberechtigte seien und diese solches nicht einmal bescheinigt hätten, fehle ihnen die Aktivlegitimation.
5.6. Wie die Antragsgegnerin übrigens zutreffend einwende, wäre die Frage der Begünstigungsberechtigung und ihr Umfang (aus näher dargelegten Gründen) im Streitverfahren zu prüfen. Unter dem Gesichtspunkt von Art 191 PGR gelte die Verbeiständung einer Verbandsperson als besonders tiefer Eingriff in einen von den Grundsätzen privat autonomer Gestaltung beherrschten Organisationsbereich. Sei die für ein entsprechendes Antragsrecht vorausgesetzte Mitgliedschaft umstritten oder nicht ausgewiesen, so müsse sie zunächst auf dem Rechtsweg geklärt werden. Die blosse Bescheinigung reiche nicht aus, um im ausserstreitigen Verfahren ein Antragsrecht zu erlangen. Die gleiche Überlegung rechtfertige sich mit Bezug auf die Beteiligten iS von Art 544 Abs 2 PGR. Sie rechtfertige sich aber nicht wenn, wie hier, feststehe, dass die Antragstellerin zu 1 Erbin des Stifters sei. Diese sei berechtigt, den gegenständlichen Antrag einzubringen, wogegen das Erstgericht den Antrag der übrigen Antragsteller zu Recht zurückgewiesen habe.
5.7. Wie das Erstgericht zutreffend erwogen habe, sei der Erbe eines Stifters als Beteiligter iS von Art 190 PGR anzusehen, ebenso iS von Art 567 PGR. Ein Erbe, der zB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gelten mache, sei Gläubiger der Stiftung und könne dieser gegenüber Ansprüche geltend machen. Das Erstgericht habe deshalb zu Unrecht die Aktivlegitimation der Antragstellerin zu 1 verneint.
5.8. Soweit sich das Erstgericht sachlich zum Antrag der Antragstellerin zu 1 geäussert habe, vermöge das OG den entsprechenden Erwägungen nicht beizupflichten.
5.9. Nach Art 3 der Stiftungsurkunde habe die Stiftung den Zweck, das ihr gewidmete Kapital und das Stiftungsvermögen nutzbringend anzulegen und zu verwalten, um aus den Erträgnissen zum Unterhalt des Stifters und seiner Familie beizutragen. Daraus ergebe sich mit aller Deutlichkeit, dass das Kapital nicht veräussert werden dürfe. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass die Stiftungsorgane Liegenschaftsvermögen der Antragsgegnerin veräussert hätten.
5.10. Art 567 PGR sehe die dauernde oder zeitweilige richterliche Aufsicht über eine Familienstiftung vor, ohne die Voraussetzungen hierfür zu nennen. Es sei nur vorgesehen, dass die Aufhebung der richterlichen Aufsicht auf Antrag von Beteiligten angeordnet werden könne, wenn hinreichende Gründe vorlägen. In Verbindung mit den zusammenhängenden Bestimmungen, insbesondere Art 564 PGR, sei davon auszugehen, dass eine richterliche Aufsicht dann angeordnet werden könne und müsse, wenn das Stiftungsvermögen nicht den Zwecken gemäss verwaltet und verwendet werde, insofern also hinreichende Gründe zur richterlichen Aufsicht vorlägen.
5.11. Werde nun, wie hier, entgegen dem Stiftungszweck Stiftungsvermögen veräussert, so werde es nicht iS von Art 564 Abs 3 PGR den Zwecken gemäss verwaltet und verwendet. Darin liege ein hinreichender Grund zur richterlichen Aufsicht. Diese diene dem Schutz privater Interessen; hierzu gehöre, dass die zweckmässige Verwaltung und die widmungsgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens zugunsten der Begünstigten und der Anwartschaftsberechtigten sichergestellt sei.
5.12. Zur Rechtsfähigkeit der Antragsgegnerin (und damit zu deren Passivlegitimation) sei zunächst auf den erstgerichtlichen B zu verweisen. Im Allgemeinen sei eine Selbstauflösung durch B des Stiftungsrats nicht möglich, sondern nur dann, wenn die Statuten dies vorsähen. Nach Art 7 der Statuten sei der Stifter berechtigt, die Stiftung jederzeit aufzulösen. Nach dem Ableben des Stifters sei der B auf Auflösung der Stiftung an die Zustimmung von 2/3 der Zuwendungsberechtigten und der Mehrheit des Stiftungsrats gebunden. Dass ein Auflösungsbeschluss in diesem Sinn vorliege, sei nicht einmal behauptet worden. Vielmehr ergebe sich aus den Feststellungen, dass der Auflösungsbeschluss deshalb gefasst worden sei, weil die Stiftung - als Folge der Veräusserung - über kein Vermögen mehr verfügt habe. Durch diesen B des Stiftungsrats sei die Stiftung jedenfalls nicht untergegangen, sondern einzig allenfalls dadurch, dass sie über kein zur Erfüllung ihres Zwecks erforderliches Vermögen mehr verfügt habe; dann allerdings wäre sie kraft Gesetzes untergegangen. Nach dem Verkauf der Liegenschaft und möglicherweise weiterer Fahrnisse sei die Stiftung vermögenslos geworden und habe ihren Zweck nicht mehr erfüllen können. Soweit im Rekurs ein Verzeichnis von Gegenständen vorgelegt werde, ergebe sich daraus nicht zwingend, dass die Antragsgegnerin Eigentümerin dieser Gegenstände gewesen sei.
5.13. Die Stiftungsorgane hätten vor allem den Zweck der Stiftung zu erfüllen. Dies hätten sie im gegenständlichen Fall nicht getan. Deshalb sei davon auszugehen, dass ein Verantwortlichkeitsanspruch der Stiftung gegenüber den Stiftungsräten und insofern ein Vermögenswert bestehe. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts handle es sich bei einem Schadenersatzanspruch sehr wohl um einen Vermögenswert, auch wenn er noch nicht gerichtlich durchgesetzt worden sei. Anders verhalte es sich bei einer Nachlassliquidation, die nur dann in Betracht komme, wenn tatsächlich vorhandenes Vermögen zu verteilen sei; denn die Aufgabe eines Nachlassverwalters bestehe darin, nachträglich hervorgekommenes tatsächliches Vermögen zu liquidieren, aber nicht darin, nachträglich nur vermutetes Vermögen durch Prozessführung überhaupt erst zu beschaffen.
5.14. Für die Frage der Rechtsfähigkeit der Antragsgegnerin komme es jedoch nicht darauf an, ob schon verwertbares Vermögen vorhanden sei, sondern einzig darauf, ob die Stiftung noch über Vermögen - in welcher Form auch immer - verfüge. Solange der Zweckerfüllung dienliches Vermögen vorhanden sei, sei die Antragsgegnerin rechtsfähig und deshalb passivlegitimiert. Der Schadenersatzanspruch als Vermögenswert sei hinreichend bescheinigt.
5.15. Nachdem die Aktivlegitimation der Antragstellerin zu 1 wie auch die Passivlegitimation der Antragsgegnerin bejaht worden seien, lägen auch die Voraussetzungen für eine Aufsicht nach § 567 PGR vor. Dem Erstgericht bleibe überlassen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, wobei sich die Bestellung eines neuen Stiftungsrats wohl als unvermeidlich erweisen werde.
6. Gegen diesen B des OG richtete sich [ua] ein Revisionsrekurs der Antragsteller vom 03.12.2003.
...
8. In ihrem Revisionsrekurs beantragten die Antragsteller, auch dem Begehren der Antragsteller zu 2 bis 5 Folge zu geben; in eventu: den angefochtenen B aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Unterinstanzen zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Antrag auf Ersatz näher bestimmter Verfahrenskosten.
9. Als Revisionsrekursgründe nannten die Antragsteller [unter anderem] unrichtige rechtliche Beurteilung.
...
12.1. Hierzu brachten die Antragsteller im Wesentlichen vor, dass das OG unzutreffend angenommen habe, wer nicht Begünstigungsberechtigter und auch nicht Begünstigungsempfänger einer Familienstiftung sei, könne das Gericht nicht um Aufsicht anrufen. Im gegenständlichen Fall handle es sich weder um Auskunftserteilung noch um Rechnungslegung an die Begünstigten der R-Familienstiftung, sondern um eine dauernde oder zeitweilige richterliche Aufsicht. Der Hinweis auf § 68 und 78 TruG sei deshalb nicht angebracht. Art 567 Abs 1 PGR verlange keine besondere Stellung eines "Begünstigungsberechtigten", sondern einzig die Stellung eines "Beteiligten". Nach dem festgestellten Sachverhalt habe der Stifter den Destinatärkreis der R-Familienstiftung statutarisch nicht eingeschränkt. In einem B vom 26.03.1962 habe der OGH ausgesprochen, dass eine Miterbin und Angehörige der Familie des Stifters als Beteiligte iS von Art 190 PGR anzusehen sei. Was für die Antragsberechtigung nach Art 190 PGR gelte, gelte auch für die Antragsberechtigung nach Art 567 Abs 1 PGR. Aufgrund der (anhand von Materialien zum schweizerischen Stiftungsrecht und Tendenzen in der neueren Lehre näher erörterten) ratio legis sei die Familienstiftung deshalb von der öffentlichen Aufsicht befreit worden, weil der Gesetzgeber angenommen habe, ihr Destinatärkreis sei aufgrund der Familienzugehörigkeit von vornherein beschränkt, weshalb es genüge, wenn die Familienangehörigen allfällige Anstände vor den Richter bringen könnten. Würde jedoch iS des angefochtenen B nicht einmal den Mitgliedern des Destinatärkreises einer Familienstiftung die Stellung als Beteiligte zugestanden, so wäre die Verwaltung einer Familienstiftung kaum noch kontrollierbar. Die von den Antragstellern vertretene Rechtsmeinung lasse sich sowohl mit der (richtig verstandenen, näher erörterten) Rsp als auch mit § 39 Abs 1 TruG in Einklang bringen.
12.2. Hierzu hat der OGH erwogen:
12.3. Art 567 Abs 1 PGR regelt die richterliche Aufsicht über Familienstiftungen. Danach kann die dauernde oder zeitweilige richterliche Aufsicht in Bezug auf Anordnung der Organisation und des Zwecks über die der Aufsicht nicht unterstehenden Stiftungen und ihre Umwandlung auf Antrag von Beteiligten vom Richter im Rechtsfürsorgeverfahren ausgesprochen werden und, wenn hinreichende Gründe vorliegen, wieder aufgehoben werden; in diesem Fall kann der Richter gleich der Regierung als Aufsichtsbehörde die entsprechenden Anordnungen treffen. Unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung war einzig zu entscheiden, welche Personen als "Beteiligte" berechtigt sein sollen, einen Antrag auf richterliche Aufsicht zu stellen. Nach Auffassung des OG gehören nur Zuwendungsberechtigte zu den "Beteiligten" iS von Art 567 Abs 1 PGR; nach Auffassung der Antragsteller gehören alle Angehörigen der als Destinatärkreis bezeichneten Familie dazu.
12.4. Art 567 Abs 1 PGR konkretisiert den Begriff der "Beteiligten" nicht. Er findet sich jedoch in einer vorausgehenden Bestimmung des Stiftungsrechts, in Art 552 Abs 4 PGR, durch einen Klammervermerk präzisiert. Danach gehören der Stifter, der Stiftungsvorstand und die Stiftungsgeniesser zu den Stiftungsbeteiligten. Nach § 39 Abs 1 TrUG, einer Bestimmung, die nach Art 552 Abs 4 PGR unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen hinsichtlich der Stiftungsbeteiligten entsprechende Anwendung findet, sind als Beteiligte (ua) die Begünstigten einschliesslich der Anwärter anzusehen. Daraus folgert die Lehre, dass "alle bestimmten oder bestimmbaren Begünstigten einer Familienstiftung gem Art 567 Abs 1 [PGR] zur Antragstellung befugt [sind]. Bei der Ausführung des Stifterwillens und der Verwirklichung des Stiftungszwecks sollen diese die Empfänger von Leistungen der Familienstiftung sein; sie sind somit die Zweckadressaten. Deshalb sind primär die Begünstigten an einer zweckgemässen Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens interessiert" (Roger Quaderer, Die Rechtsstellung der Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung [Diss Innsbruck 1999] S 188). Weniger eindeutig hierzu äussert sich Karl Josef Hier (Die Unternehmensstiftung Liechtenstein [Vaduz 1995] S 113). Danach würden bei der gerichtlichen Aufsicht aufsichtsrechtliche Massnahmen nur über Antrag vom Richter im Rechtsfürsorgeverfahren gesetzt. Sie finde deshalb im Allgemeinen bei Stiftungen statt, "die von Begünstigten mit Auskunfts- und Leistungsansprüchen in Funktion gehalten werden und dergestalt auch "Beteiligte" zur Antragstellung nach Art 567 Abs 1 PGR haben". Aufgrund dieser Bemerkung scheint die Antragsberechtigung nach Art 567 Abs 1 PGR von Auskunfts- und Leistungsansprüchen abzuhängen. Aufgrund späterer Bemerkungen zur Abgrenzung von Stiftungen, die der Aufsicht der Regierung unterstehen (Art 564 Abs 1 PGR), gegenüber anderen Stiftungen (unter anderem Familienstiftungen) kommt es jedoch "im Ergebnis darauf an, ob eine Stiftung zumindest bestimmbare Begünstigte hat". Ludwig Marxer (Die Liechtensteinische Familienstiftung [Diss Freiburg CH] S 143) behandelt Art 567 Abs 1 PGR im Zusammenhang mit der Rechtsstellung der Destinatäre, was darauf hinzudeuten scheint, dass er die zur Antragstellung berechtigten "Beteiligten" den Destinatären (= Begünstigten, verstanden als Begünstigungsempfänger und Begünstigungsberechtigte) gleichsetzt.
12.5. Im angefochtenen B hat das OG § 78 Abs 2 TrUG herangezogen. Dort wird zwischen Begünstigungsempfängern und Begünstigungsberechtigten unterschieden. Begünstigungsempfänger sind, vereinfacht formuliert, jene, denen ein bestimmter Vorteil tatsächlich zukommt. Begünstigungsberechtigte sind jene, die einen rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil haben. In einem U vom 05.06.2003 zu 4 Cg 2001.492-29, auf das sich auch das OG im angefochtenen B bezog, hatte der OGH an diese Unterscheidung angeknüpft, um zu beurteilen, wem die in Art 68, Art 98 und Art 99 TrUG im Einzelnen festgelegten Rechte auf Auskunftserteilung und Durchsetzung seiner Ansprüche vor Gericht oder dem Öffentlichkeitsregisteramt zustehen. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, weil die Parteien dieses U offenbar kennen, wurden diese Rechte Begünstigungsberechtigten vorbehalten.
12.6. Zur Begünstigungsberechtigung gehört, dass jegliches Ermessen der Stiftungsorgane hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Bezugsberechtigung ausgeschlossen sind; denn andernfalls kann nicht mehr von einem "bestimmten Vorteil" iS von § 78 Abs 2 TrUG gesprochen werden. Nach Art 3 ihrer Statuten soll die R-Familienstiftung aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens "zum Unterhalt des Stifters und seiner Familie" beitragen und "seinen Rechtsnachfolgern zur Erziehung und zum Unterhalt Zuwendungen, sei es in Form von laufenden oder einmaligen Beihilfen" machen. Ein bestimmter Vorteil iS von § 78 Abs 2 TrUG wird demnach der zur Familie des Stifters gehörenden Antragstellern damit nicht gewährt.
12.7. Das erwähnte U des OGH vom 05.06.2003 betraf nun aber eine Stiftung, die der Aufsicht durch die Regierung unterstand. Die Regierung hat - iS des gesetzlichen Dauerauftrags - gem Art 564 Abs 3 PGR dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Diese öffentliche Stiftungsaufsicht dient nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch dem privaten Interesse, unter anderem jenem der Destinatäre. Für die R-Familienstiftung besteht keine derartige Daueraufsicht; erst ein Antrag iS von Art 567 Abs 1 PGR begründet eine fallbezogene richterliche Aufsicht. Von daher besteht ein grundlegender qualitativer Unterschied zwischen einer Stiftung, wie sie dem erwähnten U des OGH vom 05.06.2003 zugrunde lag, und einer Familienstiftung. Jene Stiftung unterstand bereits der Aufsicht durch die Regierung; ergänzend zu dieser Aufsicht waren konkrete Auskünfte begehrt worden: über den Stand des Vermögens, einschliesslich Vermögenserträge, über die Anlage und die Verwendung des Vermögens einschliesslich Vermögenserträge sowie über alle von der Stiftung vorgenommenen Auszahlungen unter Bekanntgabe von Auszahlungstag, Auszahlungsbetrag und Empfänger der Auszahlungen. Im gegenständlichen Fall dagegen handelt es sich einzig darum, die einstweilen noch gar nicht bestehende Stiftungsaufsicht fallbezogen überhaupt erst zu begründen. Ob aufgrund eines Antrags iS von Art 567 Abs 1 PGR eine Stiftungsaufsicht ausgesprochen werde und, gegebenenfalls, ob es sich um eine dauernde oder zeitweilige Aufsicht handle, ferner, welche konkreten Aufsichtsmassnahmen sie umfasse, entscheidet der Richter im Rechtsfürsorgeverfahren nach Massgabe entsprechender Bescheinigungen. Die insofern begrenzte Tragweite eines Antrags iS von Art 567 Abs 1 PGR rechtfertigt deshalb nicht, den Kreis der antragsberechtigten "Beteiligten" auf Begünstigungsberechtigte iS von § 78 Abs 2 TrUG zu beschränken.
12.8. Wie erwähnt, betraf das U vom 05.06.2003 konkrete Auskunftsrechte bezogen auf eine nach Art 564 Abs 1 PGR der Aufsicht durch die Regierung unterstehende Stiftung. Die Frage, ob und, gegebenenfalls, welche Auskunftsrechte den (nicht im engeren Sinn berechtigten) Begünstigten von unbeaufsichtigten Familienstiftungen zustehen, wurde ausdrücklich offen gelassen. Im gegenständlichen Fall geht es primär noch nicht um konkrete Auskunftsrechte, sondern nur um die Antragsberechtigung im Hinblick auf eine richterliche Stiftungsaufsicht. Im Einklang mit den wiedergegebenen Lehrmeinungen und in fallbezogen gebotener Beantwortung der im erwähnten U vom 05.06.2003 offen gelassenen Frage sind unter den "Beteiligten" iS von Art 567 Abs 1 PGR alle bestimmten oder bestimmbaren Begünstigten einer Familienstiftung zu verstehen. Dieses (weite) Verständnis von "Beteiligten" entspricht dem nach Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 27 f und Art 31 Abs 1 LVG weit gefassten Parteibegriff und steht wiederum in Einklang mit der neueren Rsp des OGH (B vom 06.12.2001 zu Hg.17/2000-32, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2002, 186, S 187 unten [2.1] mit Hinweis).
12.9. Zu den bestimmbaren Begünstigten der R-Familienstiftung - zur "Familie" iS von Art 3 der Statuten -gehören alle Antragsteller. Soweit sie das OG nicht als Beteiligte iS von Art 567 Abs 1 PGR anerkannte, erwies sich die hiergegen gerichtete Rechtsrüge als berechtigt.