10 HG.2003.57
Dass der Stiftungsrat die Auskunft "in billiger Weise" zu erteilen hat (§ 68 Abs 1 TrUG), ist nicht dahin auszulegen, dass die Auskunft lückenhaft gegeben werden kann. Die Bestimmung ist nach Sinn und Zweck des Auskunftsrechts, dem Destinatär die Möglichkeit zu geben, sich einen Überblick über die Geschäfte der Stiftung zu verschaffen und den Stand des Stiftungsvermögens nachvollziehen zu können, zu interpretieren. Dies setzt eine Auskunft voraus, diea) den Vermögensstand so darstellt, dass er sich nachvollziehen lässt undb) soweit es Handlungen des Stiftungsrats betrifft, einer Plausibilitätskontrolle durch die Gerichte stand hält.Ein "Überblick" verlangt nicht, dass Feststellungen über Handlungsweisen des Stiftungsrats über Jahre im Einzelnen und im kleinsten Detail zu treffen sind.Mit der Protokollierung von Fragen an den Stiftungsrat im Aufsichtsverfahren erklärt der Antragsteller sein Einverständnis, dass die von ihm gewünschten Auskünfte (auch) im Rahmen der Verhandlung gegeben werden können.Die Auskunft des Stiftungsrates kann auch durch mündliche Aufklärungen gegeben werden.
Die Frage, ob eine Auskunftserteilung des Stiftungsrats vollständig oder unvollständig ist, betrifft nicht die Feststellungen, sondern die rechtliche Beurteilung und ist daher revisibel.
Wird weder behauptet noch festgestellt, dass beim Stiftungsrat vorhandene Urkunden im Verfahren nicht vorgelegt wurden, dann liegt kein Fall einer unvollständigen Auskunftserteilung vor.
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8.1). Grundsätzlich ist vorauszuschicken, dass die Ausübung des Auskunfts- und Kontrollanspruchs durch die Begünstigten einer nicht beaufsichtigten Stiftung in analoger Anwendung des Art 932 a / § 68 PGR in guten Treuen zu erfolgen hat und nicht rechtsmissbräuchlich sein darf (LES 2005, 410).
Der analog (Art 552 Abs 4 PGR) im Stiftungsrecht anzuwendende §68 TrUG verfügt in Abs 1, dass die Auskunft "in billiger Weise" zu erfolgen hat. Diese Bestimmung verfügt offensichtlich eine Einschränkung der Auskunftsverpflichtung. Das OG hat diese Formulierung des § 68 Abs 1 TrUG inhaltlich dahin ausgelotet, dass nicht zu verlangen sei, dass die Stiftungsorgane von vorne herein über alle Details Berichte zu verfassen und den Destinatären vorzulegen haben, sondern es genüge, dass im Groben nachvollziehbar der Gang der Geschäfte dargestellt werde.
Dass die Auskunft gem § 68 Abs 1 TrUG "in billiger Weise" zu geben ist, ist allerdings nicht dahin auszulegen, dass die Auskunft lückenhaft gegeben werden kann. Vielmehr ist die Bestimmung nach Sinn und Zweck des Auskunftsrechts, dem Destinatär die Möglichkeit zu geben, sich einen "Überblick" über die Geschäfte der Stiftung zu verschaffen und den Stand des Stiftungsvermögens nachvollziehen zu können (LES 2005, 392), zu interpretieren. Ein "Überblick" über die Geschäfte der Stiftung und die Nachvollziehbarkeit des Stiftungsvermögens setzen eine Auskunft des Stiftungsrats voraus, die a) soweit es den Vermögensstand betrifft diesen so darstellt, dass er sich nachvollziehen lässt und b) soweit es Handlungsweisen des Stiftungsrats betrifft, dass diese Auskunft einer Plausibilitätskontrolle durch die Gerichte standhält.
Unter diesen Aspekten ist zu prüfen, ob die "in billiger Weise" zu erteilende Auskunft vollständig ist oder nicht. Ein "Überblick" verlangt dagegen nicht, dass Feststellungen über Handlungsweisen des Stiftungsrats über Jahre im Einzelnen und im kleinsten Detail zu treffen sind. Dies würde dem geforderten "Überblick" des Destinatärs nicht entsprechen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Auskunft unter diesen Voraussetzungen vollständig erteilt wurde, ist rechtliche Beurteilung und daher revisibel.
Gerade der Umstand, dass sich die Antragsgegner nicht auf bloss schriftliche Stellungnahmen zurückgezogen haben, sondern sich der mündlichen Befragung durch die Antragstellerinnen im Zuge dieses Verfahrens gestellt haben, spricht gegen eine Verweigerung oder auch nur Erschwerung der Auskunftserteilung. Mit der Protokollierung der Fragen in der Verhandlung vom 21.11.2005 und dem Beweisantrag, hiezu den Stiftungsrat einzuvernehmen, haben die Antragstellerinnen ihr Einverständnis damit erklärt, dass die von ihnen gewünschten Auskünfte (auch) im Rahmen der Verhandlung gegeben werden können. Daher vermögen die Antragstellerinnen den Antragsgegnern nicht vorzuwerfen, dass sie im Verfahren Auskünfte gegeben haben.
Die Antragsteller hatten einerseits durch das Angebot der Antragsgegner, im Rahmen eines Gesprächs die anstehenden Fragen zu erörtern, andererseits aber - und insbesondere - im Rahmen der Verhandlung vor dem LG am 29.03.2006 hinlänglich Gelegenheit, die von ihnen gewünschten Auskünfte zu erhalten.
Daran ändert der Ausspruch des OGH in ON 23 Seite 25 (LES 2005, 410) nichts, weil der Hinweis darauf, dass das Recht von Destinatären nicht geschmälert werde, vorgängig oder neben einem Zivilverfahren auch Auskunft und Aufklärung über einzelne Geschäftsführungsmassnahmen zu verlangen, nur die mögliche Parallelität der Rechtsverfolgung aufzeigt.
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Wenn die Antragstellerinnen weiter ausführen, dass die Auskunft der Antragsgegner unvollständig geblieben sei, wie es das Erstgericht "festgestellt" habe, dann ist dem zu erwidern: Die Frage, ob eine Auskunftserteilung "vollständig" oder "unvollständig" ist, ist nicht Gegenstand der untergerichtlichen Feststellungen, sondern rechtliche Beurteilung und daher revisibel. Hievon ausgehend kommt dieser "Feststellung" des Erstgerichts keine Bedeutung zu.
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Es ist rechtsirrig, dass eine Auskunft bloss durch "belegte Information" erfolgen könne. Würde eine Auskunftspflicht immer nur dann erfüllt sein, wenn für die angefragte Information auch eine schriftliche Unterlage vorhanden ist, dann wäre die Auskunftspflicht häufig schon allein deshalb nicht erfüllbar. Hieraus folgert, dass die Auskunft auch durch mündliche Aufklärungen des Stiftungsvorstands gegeben werden kann. Solche Aufklärungen hat der Stiftungsvorstand im vorliegenden Fall insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.03.2006 gegeben.
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Der Revisionsrekurs behauptet seinerseits nicht, dass die Antragsgegner nicht alle vorhandenen, ihnen zu Vorlage bei Gericht zur Verfügung stehenden Urkunden nicht vorgelegt hätten. Da weder behauptet noch festgestellt ist, dass solche Urkunden vorhanden sind und von den Antragsgegnern auch vorgelegt werden könnten, liegt hinsichtlich der "Dokumente" kein Fall einer unvollständigen Auskunftserteilung vor. Es verhält sich hier nicht anders wie im Fall der Verweigerung der Vorlage einer Urkunde durch den Prozessgegner: Wenn der Antragsteller den Besitz der Urkunde des Antragsgegners behauptet, dann muss er nicht nur den Inhalt der Urkunde möglichst genau und vollständig angeben, sondern auch jene Umstände darlegen und bescheinigen, die den Besitz der Urkunde seitens des Gegners wahrscheinlich machen (§ 303 Abs 2 ZPO). Solches ist weder von den Untergerichten festgestellt, noch behauptet dies der Revisionsrekurs. Von einer Unvollständigkeit der Dokumentenvorlage und daher der Auskunft seitens der Antragsgegner kann daher auch unter diesem Blickwinkel keine Rede sein.