10 HG.2003.95-10
Der Stifter, der Stiftungsvorstand und die Stiftungsgeniesser gehören zu den Beteiligten iS von Art 567 Abs 1 iVm Art 552 Abs 4 PGR. Bei den Stiftungsgeniessern ist zu unterscheiden: Begünstigungsempfänger sind jene, denen ein bestimmter Vorteil tatsächlich zukommt; Begünstigungsberechtigte sind jene, die einen rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil haben: je iS von § 78 Abs 2 TrUG.Die begrenzte Tragweite eines Antrags iS von Art 567 Abs 1 PGR rechtfertigt nicht, den Kreis der antragsberechtigten Beteiligten auf Begünstigtungsberechtigte iS von § 78 Abs 2 TrUG zu beschränken. Mitgliedern des Stiftungsrats steht es deshalb zu, iS von Art 567 Abs 1 PGR die richterliche Aufsicht über eine Stiftung zu beantragen.Bei der Beurteilung, ob das LG zuständig sei, auf entsprechenden Antrag von Mitgliedern des Stiftungsrats sich mit dessen Beschlüssen eines bestimmten Inhalts zu befassen, ist zu fragen: Angenommen, die Mitglieder des Stiftungsrats würden von sich aus Beschlüsse eines bestimmten Inhalts fassen - dürfte sich dann das LG auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten im Rahmen der ihm nach Art 567 Abs 1 PGR zustehenden Aufsicht mit diesen Beschlüssen befassen?
1. Mit Schriftsatz 23.12.2003 stellten die beiden Antragsteller die Anträge: (1) P Stiftung gem Art 567 Abs 1 PGR der richterlichen Aufsicht zu unterstellen; ferner (2) das Beistatut vom 01.07.1987 richterlich dahin gehend abzuändern, dass mit Wirkung ab 01.02.2004 die jährliche Rente von JT gem Z 2a des erwähnten Beistatuts von CHF 5000.00 auf CHF 30 000.00 (wertgesichert anhand des schweizerischen Lebenskostenindexes per 01.02.2004) und die jährliche Rente von IT gem Z 4 des erwähnten Beistatuts von CHF 2000.00 auf CHF 12 000.00 (wertgesichert anhand des schweizerischen Lebenskostenindexes per 01.92.2004) erhöht wird; und schliesslich (3) danach die richterliche Aufsicht über die Stiftung wiederum aufzuheben.
2. Mit B vom 04.02.2004 wies das LG die wiedergegebenen Anträge mangels Zuständigkeit zurück.
3. Das LG erachtete folgenden Sachverhalt für bescheinigt:
3.1. Die P Stiftung wurde am 21.07.1953 von F errichtet. Gründungsurkunde und Stiftungsstatuten wurden am 22.07.1953 beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt.
3.2. Mit B vom 24.04.1968 änderte die damalige Stiftungsrätin M die Stiftungsstatuten ab.
3.3. Mit B vom 22.06.1982 änderten die damaligen Stiftungsräte M und A die Stiftungsstatuten erneut ab.
3.4. Mit B vom 07.12.1953 bestimmte der Stifter im Verhinderungsfall oder im Fall seines Ablebens M als Begünstigte. Über die Zuwendungen wurde keine Regelung getroffen.
3.5. Am 19.07.1977 erliess der Stiftungsrat ein Beistatut.
3.6. Mit B vom 22.06.1982 hob der Stiftungsrat A das Beistatut vom 29.07.1977 auf.
3.7. Am 22.06.1982 erliessen die Stiftungsräte M und A ein neues Beistatut.
3.8. Am 01.07.1987 erliessen die Stiftungsräte M und A ein weiteres Beistatut.
3.9. Im Juni 1989 starb M; JT ist die Nichte von M; AT und BT sind die Kinder von JT.
3.10. Ihre Anträge hatten die beiden Antragsteller im Wesentlichen damit begründet, dass man dem im Beistatut vom 01.07.1987 vorgesehenen jährlichen Rentenbetrag von CHF 5000.00 die Einkommensverhältnisse von JT im damals noch kommunistischen Ungarn, im Einklang mit den Wünschen der Begünstigungsberechtigten M zugrunde gelegt habe. Diese Verhältnisse hätten sich nunmehr geändert: Die Kaufkraft sowohl des ungarischen Forint als auch des Schweizer Frankens hätten sich verringert; Enteignungen oder enteignungsähnliche Massnahmen durch das damals noch kommunistische Ungarn seien nicht mehr zu befürchten. Während der kommunistischen Herrschaft sei die soziale und berufliche Absicherung gewährleistet gewesen; jetzt sei JT unverschuldet arbeitslos geworden; sie habe sich zum Unternehmertum entschlossen und hierfür grössere Investitionen getätigt. Sie betreibe eine Boutique, die leider weniger gut gehe als erhofft. Der mit dem Beistatut angestrebte bürgerliche Lebensstand und damit der Stiftungszweck seien durch eine bloss zusätzliche Rente nicht mehr gewährleistet; vielmehr bedürfe es hierfür eines Basiseinkommens. Um das durch das Beistatut vorgegebene, durch den Stifterwillen erklärte Begünstigungsverhältnis zu wahren, sei ausserdem die Rente von IT von CHF 2000.00 auf CHF 12 000.00 zu erhöhen. Weil durch die Änderung des Beistatuts die Anwartschaften der Kinder von JT beschnitten würden, habe man deren Zustimmungserklärungen eingeholt.
3.11. Das LG erachtete es für bescheinigt, dass das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen im Jahr 1987 HUF 6360.00 und im Jahr 2001 HUF 64 915.00 betrug.
5. Einem gegen diesen B erhobenen Rekurs der beiden Antragsteller vom 01.03.2004 gab das OG mit B vom 01.04.2004 mit der Massgabe keine Folge, dass die Anträge der beiden Antragsteller vom 12.12.2003 nicht zurück-, sondern abgewiesen werden.
6. Gegen den B des OG erhoben die beiden Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.04.2004 Revisionsrekurs.
7. Hierzu hat der OGH erwogen:
...
9. Art 564 ff PGR regeln die Aufsicht über Stiftungen. Nach Art 564 Abs 1 PGR stehen Stiftungen unter der Aufsicht der Regierung; davon ausgenommen sind (ua) gemischte Familienstiftungen. Für sie gilt Art 567 Abs 1 PGR. Danach kann die dauernde oder zeitweilige richterliche Aufsicht in Bezug auf Anordnung der Organisation und des Zwecks über die der Aufsicht [der Regierung] nicht unterstehenden Stiftungen und ihre Umwandlung auf Antrag von Beteiligten vom Richter im Rechtsfürsorgeverfahren ausgesprochen werden und, wenn hinreichende Gründe vorliegen, wieder aufgehoben werden; in diesem Fall kann der Richter gleich der Regierung als Aufsichtsbehörde die entsprechenden Anordnungen treffen.
10. Art 567 Abs 1 PGR konkretisiert den Begriff der Beteiligten nicht.
10.1. Der Begriff der Beteiligten findet sich in einer vorausgehenden Bestimmung des Stiftungsrechts, in Art 552 Abs 4 PGR, durch einen Klammervermerk präzisiert. Danach gehören der Stifter, der Stiftungsvorstand und die Stiftungsgeniesser zu den Stiftungsbeteiligten.
10.2. Nach § 39 Abs 1 TrUG, einer Bestimmung, die nach Art 552 Abs 4 PGR unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen hinsichtlich der Stiftungsbeteiligten entsprechende Anwendung findet, sind als Beteiligte (ua) die Begünstigten einschliesslich der Anwärter anzusehen. § 78 Abs 2 TrUG unterscheidet zwischen Begünstigungsempfängern und Begünstigungsberechtigten. Begünstigungsempfänger sind, vereinfacht ausgedrückt, jene, denen ein bestimmter Vorteil tatsächlich zukommt. Begünstigungsberechtigte sind jene, die einen rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil haben.
10.3. Unter Hinweis auf ein U des OGH vom 05.06.2003 (zu 4 Cg 2001.492) unterschied das LG zwischen Begünstigungsberechtigten und Begünstigungsempfängern. Mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit von Genussberechtigten verneinte es seine Zuständigkeit.
10.4. Das erwähnte U des OGH vom 05.06.2003 betraf jedoch eine Stiftung, die der Aufsicht durch die Regierung unterstand. Die Regierung hat - iS des gesetzlichen Dauerauftrags - gem Art 564 Abs 3 PGR dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Diese öffentliche Stiftungsaufsicht dient nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch dem privaten Interesse, unter anderem jenem der Destinatäre. Für die gegenständliche gemischte Familienstiftung besteht keine derartige Daueraufsicht. Erst ein Antrag iS von Art 567 Abs 1 PGR begründet eine fallbezogene richterliche Aufsicht. Von daher besteht ein grundlegender qualitativer Unterschied zwischen einer Stiftung, wie sie dem erwähnten U des OGH vom 05.06.2003 zugrunde lag, und der gegenständlichen gemischten Familienstiftung. Jene Stiftung unterstand bereits der Aufsicht durch die Regierung. Im gegenständlichen Fall dagegen handelt es sich darum, die einstweilen noch gar nicht bestehende Stiftungsaufsicht fallbezogen überhaupt erst zu begründen. Ob aufgrund eines Antrags iS von Art 567 Abs 1 PGR eine Stiftungsaufsicht ausgesprochen werde und, gegebenenfalls, ob es sich um eine dauernde oder zeitweilige Aufsicht handle, ferner, welche konkreten Aufsichtsmassnahmen sie umfasse, entscheidet der Richter im Rechtsfürsorgeverfahren nach Massgabe entsprechender Bescheinigungen. Die insofern begrenzte Tragweite eines Antrags iS von Art 567 Abs 1 PGR rechtfertigt deshalb nicht, den Kreis der antragsberechtigten «Beteiligten» auf Begünstigungsberechtigte iS von § 78 Abs 2 TrUG zu beschränken. Zutreffend und übereinstimmend mit einem B des OGH vom 04.03.2004 (zu 10 HG.2003.10) bejahte das OG deshalb die Zuständigkeit des LG und lehnte dessen Zurückweisung der gestellten Anträge ab. Der entsprechend weit gefasste Begriff der Beteiligten entspricht dem nach Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 27 f und Art 31 Abs 1 LVG weit gefassten Parteibegriff und steht wiederum in Einklang mit der neueren Rsp des OGH (B vom 06.12.2001 [zu HG.17/2000-32], auszugsweise veröffentlicht in: LES 2002, 186, 187 unten [2.1] mit Hinweis).
11. Den Antragstellern als Beteiligten im wiedergegebenen Sinn stand es demnach zu, die richterliche Aufsicht über die gegenständliche P Stiftung iS von Art 567 Abs 1 PGR zu beantragen. Das LG erwies sich als zuständig, über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden. Zu beurteilen bleibt, ob die richterliche Aufsicht iS von Art 567 Abs 1 PGR die gestellten Anträge auch inhaltlich erfasse.
11.1. Das OG stützte seinen ablehnenden Entscheid namentlich auf einen B des OGH vom 05.02.2004 (zu 10 HG.2002.26). Dort hatte der OGH ausgeführt, dass in einem Fall, bei dem der Stiftungszweck, wie er sich aus den Stiftungsstatuten und dem Beistatut ergebe, völlig umstrukturiert werden soll, den betroffenen Destinatären die Möglichkeit einer Überprüfung im ordentlichen Rechtsweg offen stehen müsse. Es liege nicht in der Kompetenz des Rechtsfürsorgegerichts gem Art 567 Abs 1 PGR, entsprechende Zivilrechtsstreitigkeiten zu präjudizieren. In jenem Verfahren hatten die Beteiligten völlig gegensätzliche Standpunkte vertreten, ohne einander je kontradiktorisch gegenüber gestanden zu haben. Das Rekursgericht hatte von einer (im Rechtsfürsorgeverfahren fakultativen) Rekursverhandlung Abstand genommen und seine Rechtsansichten und Ergänzungsaufträge an das Erstgericht auf Feststellungen gestützt, die in den Revisionsrekursen zu Recht als aktenwidrig und als Folge eines Verfahrensmangels gerügt worden waren.
11.2. Im gegenständlichen Fall fehlen indes jegliche Anhaltspunkte, wonach ein streitiger Fall vorliegt, bei dem der ordentliche Zivilrichter angerufen werden müsste: weder für eine Gefährdung der gegenständlichen P Stiftung, namentlich ihres Vermögens oder ihrer Zweckerfüllung, noch für einen Streit unter den Interessierten, namentlich unter den Destinatären (Ludwig Marxer, Die liechtensteinische Familienstiftung [Diss Freiburg in der Schweiz 1990] S 144). Deshalb stellt sich hier eine andere Frage: Angenommen, die beiden Antragsteller würden in ihrer Eigenschaft als je einzelvertretungsbefugte Mitglieder des Stiftungsrats der gegenständlichen P Stiftung von sich aus eine Änderung des Beistatuts vom 01.07.1987 iS der gestellten Anträge beschliessen: Dürfte sich dann das LG auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten im Rahmen der ihm nach 567 Abs 1 PGR zustehenden Aufsicht mit diesem B befassen?
11.3. Ob der Inhalt der richterlichen Aufsicht iS von Art 567 Abs 1 PGR mit dem Inhalt der Aufsicht der Regierung iS von Art 564 PGR identisch sei, hat der OGH in einem B vom 07.03.2002 (zu 10 HG.6/2001-22, auszugsweise veröffentlicht in LES 2002, 324, 330 [rechte Spalte, 6. Abschnitt]) nicht abschliessend beurteilt, dabei aber immerhin auf Lehrmeinungen verwiesen, welche dies annehmen (beispielsweise: Ludwig Marxer, S 144; Roger Quaderer, Die Rechtsstellung der Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung [Diss Innsbruck 1999] S 189 ff [a]). Nach dem Wortlaut von Art 567 Abs 1 PGR kann der Richter «gleich wie die Regierung als Aufsichtsbehörde die entsprechenden Massnahmen treffen». Aufgrund dieser Bestimmung wird der Richter seine Anordnungen auf Art 564 Abs 3 PGR ausrichten, ohne dass er hierfür das Verhältnis zwischen richterlicher Stiftungsaufsicht und Stiftungsaufsicht durch die Regierung bis ins Einzelne auszuloten braucht.
11.4. Nach Art 564 Abs 3 PGR hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird; hierfür kann sie die gebotenen Anordnungen, wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane treffen. Auch mit der richterlichen Aufsicht nach Art 567 Abs 1 PGR soll einer dem Stiftungszweck widersprechenden Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens durch die Organe «Paroli geboten» werden. Ein Antrag gem Art 567 Abs 1 PGR kann zu Anordnungen führen, wonach sich die Stiftungsorgane an den Stifterwillen zu halten und das Stiftungsvermögen bestimmungsgemäss zu verwalten und zu verwenden haben. Im Rahmen des Aufsichtsrechts sind Einzelanordnungen denkbar (Quaderer, S 189 unten). Aus dem vom LG zitierten U des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 111 II 97) folgt nichts Gegenteiliges: Der dort beurteilte Fall betraf die Aufsicht über eine Stiftung, die eine Ausbildungsstätte betrieb. Das Bundesgericht bejahte eine Stiftungsaufsicht über die Art der Schulführung und der Prüfungsgestaltung, je soweit diese sich auf die Vermögensverhältnisse der Stiftung auswirken, Statuten und Reglemente verletzen oder den Stiftungszweck generell in Frage stellen können. Es verneinte lediglich eine Stiftungsaufsicht zur Frage, ob in der Persönlichkeitsstruktur einer Studentin genügend schwerwiegende Gründe liegen, um einen Ausschluss von der Ausbildungsstätte zu rechtfertigen. Um konkrete Anordnungen dieser Art handelt es sich im gegenständlichen Fall jedoch nicht. Vielmehr sollen die in Z 2a und Z 4 des Beistatuts vom 01.07.1987 genannten Rentenbeträge aus grundsätzlichen Erwägungen generell erheblich angehoben werden. Diese Anhebungen können sich auf den Stiftungszweck auswirken; sie wirken sich offensichtlich auf die Vermögensverhältnisse der Stiftung und auf die Begünstigung aus.
12. Ein Beteiligter könnte demnach aufgrund der (im Sinn der gestellten Anträge) bereits beschlossenen Änderung des Beistatuts vom 01.07.1987 die richterliche Aufsicht iS von Art 567 Abs 1 PGR beantragen: und zwar unabhängig davon, welches Stiftungsorgan diese Änderung beschlossen hat - also auch unabhängig davon, ob eine (allenfalls noch einzusetzende) Kontrollstelle dieser Änderung zugestimmt hat oder noch zustimmen wird. Die Antragsteller legen übrigens zutreffend dar, dass einer Kontrollstelle die hier in Frage stehenden Aufsichtsbefugnisse nicht zukommen. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich daher nicht, Stiftungsräten bei «begründeten Zweifeln über die Zulässigkeit der Ausführung oder Unterlassung einer gegenwärtig vorzunehmenden bestimmten Handlung» in sinngemässer Anwendung von § 150 Abs 1 TrUG (iVm Art 552 Abs 4 PGR) zumindest die dort vorgesehene amtliche Belehrung zu versagen. Damit wird im Rechtsfürsorgeverfahren lediglich ausgesprochen, ob gegen die beantragte Änderung von Z 2a und Z 4 des Beistatuts vom 01.07.1987 aufsichtsrechtliche Bedenken bestehen oder nicht und, gegebenenfalls, welche. Streitigkeiten über allfällige Rechte betroffener Dritter werden davon nicht berührt, sondern bleiben (unpräjudiziert) dem ordentlichen Zivilprozess vorbehalten (Art 567 Abs 2 PGR; B des OGH vom 05.02.2004 zu 10 HG.2002.26).
13. Der Revisionsrekurs erwies sich demnach dem Grundsatz nach als berechtigt. Entscheidungsreif ist der Fall deswegen noch nicht. Denn beide Untergerichte begründeten ihre B im Wesentlichen damit, dass sie die «aufsichtsbehördliche Sanktionierung» eines allfälligen B iS der gestellten Anträge aus formellen Gründen ablehnten: je ohne darüber zu befinden, ob ein solcher B aufgrund des erstatteten Vorbringens der Antragsteller sachlich berechtigt wäre. Das heisst: Es wurde lediglich entschieden, dass im Rahmen der richterlichen Stiftungsaufsicht über die gestellten Anträge nicht befunden werden könne. Diese Auffassung teilt der OGH aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht. Im zweiten Rechtsgang wird deshalb vorab zu entscheiden sein, ob aufgrund der in den untergerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringen gegen die beantragte Änderung des Beistatuts vom 01.07.1987 aufsichtsrechtliche Einwendungen bestehen. Wenn nicht wird weiter zu entscheiden sein, ob hierfür iS von Art 567 Abs 1 PGR eine zeitweilige richterliche Aufsicht angeordnet oder in sinngemässer Anwendung von § 150 Abs 1 TrUG (iVm Art 552 Abs 4 PGR) eine amtliche Belehrung erteilt werden soll. Weil hierüber erstmals zu entscheiden sein wird, rechtfertigt sich die Zurückverweisung an die erste Instanz.