10 HG.2007.20
Art 567 Abs 1, 552 Abs 4 PGR
Zu den zu einem Antrag auf Stiftungsaufsicht "Beteiligten" gehören gem Art 567 Abs 1 PGR iVm Art 552 Abs 4 PGR der Stifter, der Stiftungsvorstand und die Stiftungsgeniesser. Bei Letzteren ist zwischen Begünstigungsempfängern, denen ein bestimmter Vorteil tatsächlich zukommt, und Begünstigungsberechtigten, die einen rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil haben, zu unterscheiden (LES 2006, 410).
Wenn der einzige Zweck einer Stiftung auf den Erhalt und die Bewahrung von Dokumentationen und Archiven einer bestimmten Familie ausgerichtet ist, dann sind damit (mangels festgestellter gegenteiliger Einschränkung in der Stiftungsurkunde) die Angehörigen dieser Familie Zweckadressaten und damit auch "Beteiligte" iS des Art 567 Abs 1 PGR.
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9.2). Zu den zu einem Antrag auf Stiftungsaufsicht "Beteiligten" gehören gem Art 567 Abs 1 PGR iVm Art 552 Abs 4 PGR der Stifter, der Stiftungsvorstand und die Stiftungsgeniesser. Bei Letzteren ist zwischen Begünstigungsempfängern, denen ein bestimmter Vorteil tatsächlich zukommt, und Begünstigungsberechtigten, die einen rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil haben, zu unterscheiden (LES 2006, 410). Dass Familienstiftungen über Antrag von Beteiligten unter richterliche Aufsicht gestellt werden können, zielt wesentlich auf den Schutz privater Interessen ab, zu denen vorrangig neben der zweckmässigen Verwaltung die widmungsgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens zugunsten der Begünstigten und Anwartschaftsberechtigten zählen (LES 2002, 186).
Der Rechtsmittelwerber führt aus, dass aufgrund des Zwecks der betroffenen Stiftung von einem Beteiligtenkreis auszugehen sei, der "mehr oder weniger deckungsgleich mit dem Interessiertenkreis ist". Daher seien als Begünstigte bzw als Zweckadressaten der betroffenen Stiftung - wenn nicht ohnehin die historisch interessierte Allgemeinheit - zumindest die Mitglieder der Familie X anzusehen.
9.3). Hiezu ist festzuhalten. Nach der vom OG ergänzend getroffenen Feststellung ist der "einzige Zweck der Stiftung X ... die Verwaltung, der Erhalt und die Bewahrung der Familienarchive der X". Hievon und von dem weit gefassten stiftungsrechtlichen Beteiligtenbegriff (LES 2007, 130) ausgehend ist eine Beteiligtenstellung des Antragstellers iS des Art 567 Abs 1 PGR zu bejahen: Wenn der einzige Zweck einer Stiftung auf den Erhalt und die Bewahrung von Dokumentationen und Archiven einer bestimmten Familie ausgerichtet ist, dann sind damit (mangels festgestellter gegenteiliger Einschränkung in der Stiftungsurkunde) die Angehörigen dieser Familie Zweckadressaten und damit auch "Beteiligte" iS des Art 567 Abs 1 PGR.
Der Antragsteller ist daher sowohl zum Antrag gem Art 567 Abs 1 PGR als auch zum Rekurs gegen den erstgerichtlichen B legitimiert. Das OG wird daher inhaltlich auf den Rekurs des Antragstellers einzugehen und unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH zu entscheiden haben.