10 HG. 2008.10
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann in der Rechtssache des Antragstellers J., vertreten durch W., Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, gegen die Antragsgegner 1. E. AG (i.L.), und 2. H. als ehemaliger Verwaltungsrat und Liquidator, beide vertreten durch Dr. B., Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, infolge Revisionsrekurses des Zweitantragsgegners gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20.11.2008, 10 HG.2008.10, ON 18, mit dem der Rekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 05.06.2008, ON 8, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsrekurswerber ist schuldig, dem Revisionsrekursgegner binnen 4 Wochen die mit CHF 1.235,80 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1). Die am 25.04.1979 im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragene E. AG mit Sitz in 9490 Vaduz wurde aufgrund des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 02.08.1995 zu S 1493/95 am 18.10.1995 im Handelsregister gelöscht.
H. und Dr. A. waren Verwaltungsräte der gelöschten Gesellschaft. Vom 17.05.1994 bis zur Löschung der Gesellschaft fungierte H. als Liquidator.
Der Antragssteller ist Alleinaktionär der gelöschten E. AG.
Im Eigentum der gelöschten Gesellschaft stehen drei Grundstücke.
Gegen die gelöschte Gesellschaft behängt in Belgien ein Steuerverfahren. Aufgrund der Beschwerde vom 19.10.1990 ist das Verfahren beim Berufungsgericht in Brüssel anhängig.
2). Mit dem am 11.04.2008 eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller die Bestellung des Rechtsanwalts C. zum Beistand und Vertreter mit Substitutionsrecht für die gelöschte Antragsgegnerin zur Vertretung derselben in dem in Belgien vor der 6. Kammer des Berufungsgerichtes Brüssel unter der Verfahrenszahl no X. anhängigen Verfahren. Der Antragsteller brachte unter anderem vor, dass unter Bezugnahme auf die der Antragsgegnerin gehörenden drei Grundstücke der ehemalige Verwaltungsrat und Liquidator der E. AG einen Antrag beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt gestellt habe, man möge ihn zum Nachtragsliquidator für das nachträglich hervorgekommene Vermögen bestellen.
Mit Verfügung vom 06.02.2008 des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes sei H. zum Nachtragsliquidator für die E. AG bestellt worden. Diese Verfügung sei noch nicht rechtskräftig. Über die Vorstellung bzw Beschwerde sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden.
3). Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 05.05.2008 (ON 4) wurde Dr. M. auf Kosten des Antragstellers zum Kurator der Antragsgegnerin bestellt.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2008 (ON 7) dem Antrag die Zustimmung erteilt. Damit wieder über die Grundstücke verfügt werden könne, müsse vor Ort das Steuerverfahren in Belgien beendet werden. Erst danach könne ein Verkauf der Liegenschaften vorgenommen werden.
Üblicherweise würden die früheren Verwaltungsräte oder Liquidatoren als Beistände, Kuratoren oder Liquidatoren herangezogen. Dies sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht unproblematisch, da die Antragsgegnerin derzeit zumindest indirekt auch mit Forderungen seitens des Advokaturbüros Dr. B. konfrontiert sei, welches wiederum im Auftrag des gemäß Akten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes an sich vorgesehenen Nachtragsliquidators H. tätig gewesen sei. Es scheine ein Interessenkonflikt vorzuliegen.
4). Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 05.06.2008, ON 8, wurde lic. iur. C., Vaduz, als Beistand für die gelöschte E. AG zur Vertretung derselben in dem in Belgien vor der 6. Kammer des Berufungsgerichtes Brüssel unter der Verfahrenszahl no X. anhängigen Verfahrens bestellt.
Das Erstgericht hat den bereits wiedergegebenen Sachverhalt festgestellt und rechtlich die Ansicht vertreten, dass die Löschung einer Verbandsperson im Öffentlichkeitsregister nur deklaratorische Bedeutung habe, sodass die Rechtsfähigkeit der juristischen Person solange bestehe, als sie noch über Vermögenswerte verfügt. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass die Antragsgegnerin noch Eigentümerin von Immobilien sei. Es sei daher von ihrer Rechts- und Parteifähigkeit auszugehen.
Außerdem sei festgestellt worden, dass gegen die gelöschte Gesellschaft ein Steuerverfahren behängt. Aufgrund dieses Steuerverfahrens sei für die gelöschte Gesellschaft ein Beistand im Sinne des Art 141 PGR zu bestellen. Die Antragsgegnerin habe gegen die namhaft gemachte Person keine Einwände erhoben und es seien auch keine Umstände erkennbar, die gegen die Bestellung des lic. iur. C. sprechen würden.
Dieser Beschluss wurde dem ehemaligen Verwaltungsrat und dem Nachtragsliquidator H. nicht zugestellt. Dieser wurde auch sonst nicht in das Verfahren einbezogen.
Vor Einbringung des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss wurde der bestellte Kurator mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 25.06.2008, ON 11, abberufen.
5). Das Fürstliche Obergericht hat den Rekurs der Erstantragsgegnerin und des H. "als ehemaliger Verwaltungsrat und Liquidator" zurückgewiesen.
5.1). Ergänzend hat das Fürstliche Obergericht festgestellt:
Mit Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 06.02.2008 wurde H. zum Nachtragsliquidator für die gelöschte E. AG mit der Aufgabe bestellt, das nachträglich hervorgekommene Vermögen der gelöschten Rechtsperson in Form dreier Grundstücke, zwei davon in Belgien und eines in Frankreich gelegen, nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen. Diese Bestellung ist im Öffentlichkeitsregister ebenso angemerkt, wie die nachträgliche Eröffnung der gegenständlichen Beistandschaft und Bestellung eines Beistands.
Mit Beschluss des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 13.05.2008 wurde aufgrund eines Einspruchs des Antragstellers die vorerwähnte Verfügung aufgehoben und dahin abgeändert, dass sie lautet:
"H., 9490 Vaduz, wird zum Nachtragsliquidator der gelöschten E. AG, Vaduz, bestellt, mit der Aufgabe, das nachträglich hervorgekommene Vermögen der gelöschten Rechtsperson in Form eines Grundstücks in C., Frankreich, nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen. Dem Nachtragsliquidator wird aufgetragen, bei Beendigung seiner Tätigkeit das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt über die nach konkursrechtlicher Rangordnung durchgeführte Verteilung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens in Kenntnis zu setzen. Hinsichtlich der beiden in Belgien gelegenen Grundstücke werden die Parteien zur Bestellung eines Beistandes (Kurators), welcher die gelöschte E. vor den belgischen Behörden bzw Gerichten vertritt, an das F.L. Landgericht verwiesen ...".
In dieser Einspruchsentscheidung wird die Ansicht vertreten, dass die Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 06.02.2008 rechtskräftig geworden sei (Verfügung S. 3 und S. 8).
5.2). Das Fürstliche Obergericht ging davon aus, dass unabhängig davon, ob die Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 26.02.2008 zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beschlussfassung rechtskräftig gewesen sei oder nicht, H. nur mit der Aufgabe zum Nachtragsliquidator bestellt worden sei, das nachträglich hervorgekommene Vermögen der gelöschten Rechtsperson nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen.
Richtig sei, dass ein früherer Liquidator als "früheres Organ" der gelöschten Verbandsperson (zB Anstalt oder AG) berechtigt sei, die Bestellung eines Beistands zu beantragen (LES 2008, 284).
Gem Art 131 Abs 3 PGR hätten die Organe der Verbandsperson, mit Ausnahme der Verwaltung, deren Befugnisse als Organ auf die Liquidationsstelle übergingen, im Zustand der Liquidation die gleichen Befugnisse, wie vor der Liquidation, jedoch mit der von Gesetzes wegen wirkenden Beschränkung auf solche Handlungen, die durch den Zweck der Liquidation ihrer Natur nach gerechtfertigt werden könnten.
Es ergebe sich aus der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs LES 2006, 216, 320 nicht, dass dem Nachtragsliquidator nicht nur eine Verteilungs- sondern auch eine Beschaffungsfunktion zukomme. Die Verteilungsfunktion ergebe sich eindeutig aus Art 139 Abs 1 PGR, wonach das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren die "Verteilung des Vermögens durch amtlich bestellte Liquidatoren nach der konkursrechtlichen Anordnung vornehmen zu lassen" habe, wenn sich nach der Löschung noch weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen herausstelle.
Maßgebend sei im gegenständlichen Fall, dass H. mit Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 06.02.2008 nur dazu bestellt worden sei, das nachträglich hervorgekommene Vermögen der gelöschten Rechtsperson in Form dreier Grundstücke nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen.
Hingegen sei von diesem Auftrag nicht umfasst, dass er die Antragsgegnerin auch im Verfahren vor der 6. Kammer des Berufungsgerichtes Brüssel vertreten solle. Hiefür fehlte es bis zur gegenständlichen Beschlussfassung an einem vertretungsbefugten Organ der gelöschten Aktiengesellschaft.
Wenn aber die Vertretungsbefugnis des H. auf die Verteilung des hervorgekommenen Vermögens beschränkt sei, stehe ihm auch kein Anhörungsrecht bei Bestellung eines Beistandes zur Beschaffung von Vermögen für die gelöschte Gesellschaft zu.
Da es dem Zweitrekurswerber an der erforderlichen Rekurslegitimation fehle, sei der Rekurs zurückzuweisen.
Die Zurückweisung des Rekurses der Antragsgegnerin sei schon deshalb gerechtfertigt, weil ihr der angefochtene Beschluss, vertreten durch den bestellten Kurator, zugestellt worden sei und die Rekursfrist zum Zeitpunkt der Erhebung des gegenständlichen Rekurses abgelaufen gewesen sei.
6). Gegen den Beschluss des "Fürstlichen Landgerichts" vom 20.11.2008, 10 HG.2008.10, ON 18, erhebt H. rechtzeitig einen Revisionsrekurs, mit dem der Beschluss seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Als Rekursgründe werden Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Revisionsrekurs beantragt, den Beschluss "des Fürstlichen Landgerichtes zu 10 HG.2008.10, ON 8, vom 05. Juni 2008" ersatzlos aufzuheben, in eventu diesen Beschluss derart abzuändern, dass H. als Beistand für die gelöschte E. AG zur Vertretung derselben in dem in Belgien vor der 6.Kammer des Berufungsgerichtes Brüssel unter der Verfahrenzahl no X. anhängigen Verfahren bestellt wird, in eventu "der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes zu 10 HG.2008.10, ON 8, vom 05.Juni 2008" aufgehoben und zur Bestellung von H. für die gelöschte E. AG, zur Vertretung derselben in dem in Belgien anhängigen Verfahren an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen wird. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Die Erstantragsgegnerin E. AG hat keinen Revisionsrekurs erhoben.
Im wesentlichen und zusammengefasst macht der Revisionsrekurs des H. als ehemaliger Verwaltungsrat und Liquidator geltend:
6.1). Hätte das Fürstliche Landgericht bei Bestellung eines Beistands geprüft, durch wen die Gesellschaft E. AG (i.L.) vertreten werde, hätte es festgestellt, dass bereits ein Nachtragsliquidator in der Person des Revisionsrekurswerbers bestellt worden sei und wäre das Fürstliche Landgericht zum Ergebnis gelangt, dass es der Bestellung eines Kurators überhaupt nicht bedürfe. Für eine Entscheidung am 05.06.2008 hätte es einen aktuellen Auszug des Handelsregisters heranzuziehen gehabt. Dies stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Es hätte eine Verpflichtung zur Anhörung von H. bestanden, weil er als ehemaliger Verwaltungsrat und Liquidator und nunmehriger Nachtragsliquidator über die Gesellschaft Bescheid gewusst habe wie kaum ein anderer.
Weil das Fürstliche Landgericht den Revisionsrekurswerber nicht einmal gehört habe, sei das Recht auf Gehör verletzt worden.
6.2). RA lic. iur. C. stehe in einem Interessenkonflikt und hätte deshalb nicht bestellt werden dürfen. RA C. vertrete als Vertreter der Kanzlei Dr. W. auch den im vorliegenden Verfahren als Antragssteller ausgewiesenen Alleinaktionär der E. und nunmehrigen Revisionsrekursgegner.
Für den Fall einer derartigen Interessenkollision sei gem § 277 Z 2 ABGB die Bestellung eines Kurators vorgesehen.
6.3). Als Nachtragsliquidator sei H. nicht nur Adressat der insbesondere in den Art 130 Abs 4 und 139 Abs 1 PGR normierten Obliegenheiten. Gemäß Art 131 Abs 3 PGR und 134 Abs 3 PGR habe der Nachtragsliquidator die Stellung des Organs einer Verbandsperson und würden ihn auch alle Pflichten der Verwaltung dieser Verbandsperson, hier der E., treffen. Damit stünde ihm in einem Verfahren auf Beistandsbestellung Parteistellung für die Gesellschaft zu.
Die Bestellung eines Beistands im Steuerverfahren sei durch den Zweck der Liquidation gerechtfertigt. Das Steuerverfahren stehe in unmittelbaren Zusammenhang mit der Nachtragsliquidation, weshalb H. ein Anhörungsrecht bei der Bestellung des gegenständlichen Beistands zustehe.
Der Beistand sei nicht zur Beschaffung von Vermögen, sondern zur Vertretung der E. im anhängigen Steuerverfahren bestellt worden. Nach Beendigung müsse der Beistand kein Vermögen mehr beschaffen, sondern es könne der Nachtragsliquidator verwerten und verteilen.
Die Vertretungsbefugnis von H. beziehe sich somit auch auf die Verwertung und stehe ihm aus diesem Grund ein Anhörungsrecht "bei Bestellung eines Beistandes zur Beschaffung von Vermögen für die gelöschte Gesellschaft" zu, denn Beschaffung sei in diesem Fall gleichzusetzen mit Verwertung. Die Rekurslegitimation sei damit gegeben.
Die Nachtragsliquidation sei als Fortsetzung des Liquidationsverfahrens anzusehen. Im Liquidationsverfahren komme dem Liquidator umfassende Vertretungsbefugnis zu und sei nicht für jeden allfällig anfallenden Prozess ein zusätzlicher Beistand zu bestellen.
6.4). Aufgrund seiner Stellung als ehemaliger Verwaltungsrat und Liquidator der E. komme H. das Vertretungsrecht für E. zu. Erst recht auch als Nachtragsliquidator habe er die Pflichten der Verwaltung der E. wahrzunehmen.
In einem Verfahren zur Bestellung eines Beistands hat die Vertretung der Gesellschaft durch einen Nachtragsliquidator zu erfolgen.
7). Der Revisionsrekursgegner hat rechtzeitig eine Gegenäußerung zum Revisionsrekurs erstattet. Darin beantragt er, den Revisionsrekurs zurück-, jedenfalls aber abzuweisen und dem Revisionsrekurswerber die Kosten der Gegenäußerung zum Revisionsrekurs aufzuerlegen.
Im wesentlichen und zusammengefasst führt die Gegenäußerung aus:
7.1). Es sei bis zum heutigen Tag noch kein Nachtragsliquidator für die E. bestellt worden, weshalb der Revisionsrekurswerber im gegenständlichen Verfahren keine Partei- oder Beteiligtenstellung habe. Derzeit hänge beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den besagten Beschluss des GBÖRA vom 13.05.2008, sodass von einer (rechtskräftigen) Bestellung des Revisionsrekurswerbers zum Nachtragsliquidator der E. nicht die Rede sein könne.
Selbst wenn die Bestellung des Revisionsrekurswerbers zum Nachtragsliquidator rechtskräftig erfolgt wäre, was nicht der Fall sei, würde der Auftrag des Nachtragsliquidators nicht die Vertretung der E. im Verfahren in Brüssel umfassen. Deshalb kommen dem Revisionsrekurswerber auch im gegenständlichen Verfahren kein Anhörungsrecht zu.
Der Erstinstanz sei überdies das Verfahren vor dem GBÖRA einschließlich der nicht rechtkräftigen Bestellung des Revisionsrekurswerbers zum Nachtragsliquidator bekannt gewesen.
Einer nicht rechtskräftig zum Nachtragsliquidator bestellten Person komme eine Beteiligtenstellung nicht zu.
7.2). Es habe auch keine Anhörungsverpflichtung bestanden: H. sei keine Organ- oder sonstige Funktion zugekommen, die seine Anhörung notwendig gemacht hätte. Er sei insbesondere nicht Nachtragsliquidator. Damit habe lediglich die Verpflichtung bestanden, dass die E. als Antragsgegnerin anzuhören gewesen sei. Jene sei durch den gerichtlich bestellten Kurator RA Dr. M. vertreten gewesen und habe der Beistand Bestellung zugestimmt. H. habe sich zu keinem Zeitpunkt, auch nicht nachträglich, gegen die Bestellung von RA M. als Kurator und damit Vertreter der E. ausgesprochen, sodass dessen Bestellung unangefochten und unbestritten in Rechtskraft erwachsen sei.
Der Revisionsrekurs sei von einem Unbeteiligten und Nichtberechtigten eingebracht und deshalb a limine zurückzuweisen.
7.3). Nur die Gesellschaft sei von der Bestellung betroffen, ein eigenes Anhörungsrecht des H. bestehe daher nicht.
Im Beistandsbestellungsverfahren komme nur der Verbandsperson selbst, nicht aber deren ehemaligen Verwaltungsräten ein rechtlich geschütztes Interesse bzw eine Beschwerdeberechtigung zu. Durch dessen Nichtanhörung könne auch kein wesentlicher Verfahrensmangel begründet werden.
7.4). Eine Bestellung zum Vertreter der E. sei auch aufgrund bestehender Interessenskonflikte nicht möglich. Im Beistandsbestellungsverfahren habe bereits aus diesem Grund für die E. ein der ehemaligen Verwaltung fremder Vertreter bestellt werden müssen.
7.5). Der Revisionsrekurswerber mache eine bloß abstrakte und theoretische mögliche Interessenkollision geltend, die nicht gegen die Bestellung des Vertreters des Revisionsgegners zum Beistand der E. verwendet werden könne. Gegen eine Bestellung von H. lägen dagegen ganz konkrete und klar aufgezeigte Interessenkonflikte vor.
7.6). Der Revisionsrekurswerber, der lediglich ehemaliger Verwaltungsrat und Liquidator sei und dem heute keine Vertretungsfunktion zukomme, könne sich nicht auf die Bestimmungen über die Liquidation im PGR berufen.
H. trete nicht für die E., sondern nur für sich selbst "als ehemaliger Verwaltungsrat und Liquidator" im gegenständlichen Revisionsrekursverfahren auf. Zum Beistand könne er nicht bestellt werden, da zwischen ihm und der E. Interessenkonflikte bestünden.
7.7). Eine Nichtigkeit liege schon deshalb nicht vor, weil der Revisionsrekurswerber tatsächlich nicht zum Nachtragsliquidator bestellt worden sei und die Verfügung des Öffentlichkeitsregisters vom 13.05.2008, auf welche sich der Revisionsrekurswerber ausdrücklich berufe, derzeit im Beschwerdeverfahren Vgh-2008/94 vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig sei.
Es könne daher auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden.
8). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionsrekurs sowohl eingangs in der Revisionsrekurserklärung wie auch im Antrag an mehreren Stellen als bekämpften Beschluss den Beschluss "des Fürstlichen Landgerichtes" nennt. In der Rekurserklärung wird der Bezug auf den Beschluss des Obergerichts durch die Zitierung des Entscheidungsdatums 20.11.2008 und der ON 18 noch deutlich, während im Revisionsrekursantrag - in einem Haupt- und zwei Eventualbegehren - die Aufhebung des Beschlusses "des Fürstlichen Landgerichtes .... ON 8, vom 05.Juni 2008" bzw dessen Abänderung begehrt wird, was vom objektiven Erklärungswert nur als Antrag betreffend den Beschluss des Landgerichts, nicht jenen des Fürstlichen Obergerichts aufgefasst werden kann.
Ungeachtet dieser verfehlten Rekursanträge (siehe bereits den zutreffenden Hinweis des Fürstlichen Obergerichts im Aufschiebungsbeschluss ON 23) ist erkennbar, worauf der Revisionsrekurs abzielt, nämlich auf eine Bekämpfung des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.11.2008, ON 18, zumal in der Rekurserklärung auch diese Daten und diese Ordnungsnummer, wenngleich als "Beschluss des Fürstlichen Landgerichts", genannt werden. Die unrichtige Bezeichnung des bekämpften Beschlusses bzw dessen unrichtige Bezeichnung im Revisionsrekursantrag schadet daher nicht. Ebenso wie an die Schlüssigkeit von Rechtsmittelanträgen ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (LES 2007, 145), ist dann, wenn aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung des bekämpften Beschlusses dennoch klar ableitbar ist, gegen welchen Beschluss sich das Rechtsmittel richtet, dieses zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits in LES 2001, 204 darauf hingewiesen, dass selbst ein fehlender oder verfehlter Rekursantrag dann nicht schadet, wenn der Rekurs durch die Anfechtungserklärung und seine Ausführungen deutlich bestimmt ist. Mindesterfordernis eines Rekurses ist, dass mit diesem die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung begehrt und angegeben wird, inwieweit sich der Rekurswerber durch den bekämpften Beschluss für beschwert erachtet (LES 2001, 204). Unter diesen Voraussetzungen führt selbst ein missverständlicher Rechtsmittelantrag nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels.
8.2). Zur Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist zunächst auf den Grundsatz zu verweisen, dass im Rechtsfürsorgeverfahren das Recht zur Erhebung eines Rekurses oder Revisionsrekurses jedermann zukommt, der sich in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten oder zu schützenden Interessen unmittelbar als beschwert, verletzt oder benachteiligt erachtet, mag er am Verfahren vor der ersten Instanz beteiligt gewesen sein oder nicht (LES 1990, 123).
Gemäss Art 139, 141 PGR bestellte Nachtragsliquidatoren haben lediglich die Aufgabe, das nachträglich hervorgekommene, aber bereits vorhandene Vermögen der ehemaligen Verbandspersonen zu liquidieren. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat jedoch bereits in LES 1990, 123 darauf hingewiesen, dass es nicht ihre Aufgabe sein kann, ein solches Vermögen "durch eine Prozessführung erst zu beschaffen". Diese Beschaffungsfunktion kommt Kuratoren im Sinne der Bestimmungen des § 278 ABGB zu (vgl LES 2006, 179, zur Vertretungsbeistandschaft: Besorgung einzelner Angelegenheiten).
Der vom Revisionsrekurswerber bekämpfte erstgerichtliche Beschluss vom 05.06.2008, ON 8, beinhaltet in seinem Spruch, dass lic. iur. C. als Beistand für die gelöschte E. AG "zur Vertretung derselben in dem in Belgien vor der 6. Kammer des Berufungsgerichtes Brüssel unter der Verfahrenszahl no X. anhängigen Verfahren bestellt" wird.
Mit diesem Beschluss hat das Fürstliche Landgericht die Funktion des bestellten Kurators klar und deutlich abgegrenzt. Eine Überschreitung der durch die Entscheidung LES 1990, 123 gezogenen Grenzen der Funktionen und Aufgaben eines Nachtragsliquidators ist durch diesen Beschluss nicht gegeben. Es fehlt daher - völlig unabhängig davon, ob der Revisionsrekurswerber tatsächlich rechtskräftig zum Nachtragsliquidator bestellt wurde oder nicht - jedenfalls an einer auch nur potentiellen Beschwer des Revisionsrekurswerbers.
Daher muss im gegenständlichen Fall auch nicht weiter darauf eingegangen werden, ob und allenfalls inwieweit der ehemalige Verwaltungsrat und Liquidator der gelöschten Verbandsperson ein rechtlich geschütztes Interesse und damit eine Antrags- und Rekurslegitimation zur Frage hat, welche Person als Kurator bestellt wird. Es genügt, überdies noch darauf hinzuweisen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof in LES 2008, 255 ein rechtlich geschütztes Interesse ehemaliger Verwaltungsräte daran, welche Person als Kurator für eine Verbandsperson bestellt wird, verneint hat (vgl auch LES 2008, 284). Damit scheidet freilich auch aus diesem Grund eine Beschwer aus, weil diese ein Betroffensein in rechtlich geschützten Interessen voraussetzt (LES 2008, 255) und solche beim Revisionsrekurswerber jedenfalls durch den angefochtenen Beschluss nicht tangiert werden.
8.3). Mangels eines rechtlichen Interesses des Revisionsrekurswerbers kann daher ein Verstoß der Untergerichte gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht vorliegen, weil der Revisionsrekurswerber nicht als Beteiligter in diesem Verfahren anzusehen ist. Wenn der Revisionsrekurs darauf verweist, dass die Entscheidung LES 2008, 255 mangels vergleichbaren Sachverhaltes hier nicht anwendbar sei, dann ist ihm zu entgegnen, dass - wie oben ausgeführt - selbst bei Unterstellung der Funktion des Revisionsrekurswerbers als Nachtragsliquidator eine Kollision mit dem Aufgabenbereich des zur Vertretung im Steuerverfahren in Brüssel bestellten lic. iur. C. nicht gegeben ist.
8.4). Richtig ist, dass der ehemalige Verwaltungsrat und Liquidator einer zwischenzeitlich gelöschten juristischen Person weiterhin für diese Firma vertretungsbefugt ist (LES 2007, 57). Dies stellt freilich keinen persönlichen Anspruch dar, vielmehr geht es allemal um die im besten Interesse der Verbandsperson zu regelnde Vertretung. Im gegenständlichen Fall war die Verbandsperson - entsprechend der Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshof (etwa LES 2008, 255) - schon im Verfahren zur Bestellung eines Kurators durch einen Kurator in der Person des RA Dr. M. vertreten. Die Belange und Interessen der Antragsgegnerin E. AG waren sohin durch einen unabhängigen Kurator im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung des Beistands gewahrt. Einer Vertretung durch den ehemaligen Verwaltungsrat und Liquidator bedurfte es daher nicht.
8.5). Im Fall nachträglich hervorgekommenen Vermögens ist eine Nachtragsliquidation einer schon gelöschten Verbandsperson möglich und zählen zu den hiefür antragsberechtigten Beteiligten neben den Gläubigern auch die früheren Organe der aufgelösten Verbandsperson, so auch der seinerzeitige (letzte) Liquidator als "früheres Organ" (LES 2008, 284). Diese Antragsberechtigung dient jedoch dem Interesse der gelöschten Verbandsperson und wahrt nicht ein eigenes Interesse des "früheren Organs". Wenn daher, wie im vorliegenden Fall, die Interessen der Verbandsperson durch Bestellung eines Kurators schon im Verfahren zur Bestellung eines Beistands - hier zu Vertretung in einem Steuerverfahren in Belgien - gewahrt werden, dann fehlt es dem früheren Verwaltungsrat bzw Liquidator an einer prozessualen Legitimation zur Rekurserhebung gegen den Beschluss auf Bestellung eines Beistands. Denn, die Interessen der Verbandsperson werden in diesem Fall bereits durch den bestellten Kurator gewahrt. Das Gericht entscheidet hier im Rahmen eines auf das Wohl der Person, für die der Kurator bestellt werden soll, zugeschnittenen Ermessensspielraums (LES 2008, 284).
Vor diesem Hintergrund kommt dem Revisionsrekurswerber in diesem Verfahren eine Beteiligtenstellung nicht zu und fehlt es ihm daher auch an der Legitimation zur Erhebung eines Revisionsrekurses. Das Fürstliche Obergericht hat seinen Rekurs daher zu Recht zurückgewiesen, dem Revisionsrekurs war daher keine Folge zu geben.
9). Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 51 ZPO. Die Kosten konnten im begehrten Umfang für die Gegenäußerung zum Revisionsrekurs nicht zugesprochen werden: Der Rekursgegner verzeichnet Kosten auf einer Basis von CHF 200.000,-- mit der Begründung "statutarisches Kapital der E.". Dies ist unzutreffend, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Antragsteller seinerseits mit seinem Antrag auf Bestellung eines Beistandes eine Gebührenbemessungsgrundlage von CHF 10.000,-- angegeben hat (ON 1 und auch später im weiteren Verfahren, etwa ON 14).
Die berechtigten Kosten für die Gegenäußerung zum Revisionsrekurs errechnen sich daher wie folgt:
Vaduz, am 05. März 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof