10 HG. 2008.27
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Rekursgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtssache des Antragstellers HN***, vertreten durch Dr.Dr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wider die Antragsgegnerin EN***, vertreten durch den Verfahrenskurator Dr. MS***, wegen Bestellung eines Beistandes (Streitwert CHF 10.000,--) infolge der Revisionsrekurse der 1. EN***, vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand RA X***, FL-9490 Vaduz, und des 2. JCP***, vertreten durch das Advokaturbüro Dr. Wilhelm & Partner, FL-9490 Vaduz, gegen die Rekursentscheidung des F Obergerichtes vom 26.2.2009, 10 HG.2008.27-18, mit der in Stattgebung des Rekurses des Antragstellers der Beschluss des F Landgerichtes vom 20.11.2008 (ON 7) abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Die beiden Revisionsrekurse werden z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Vertreter der Revisionsrekurswerberin zu 1. RA X*** ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seiner Vertreter binnen vier Wochen die mit CHF 1.235,80 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurswerber zu 2. ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seiner Vertreter binnen vier Wochen die mit CHF 1.235,80 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Die nunmehr erhobenen Revisionsrekurse müssen aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen werden. Diesen Revisionsrekursen und dem gegenständlichen Verfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Die EN*** (im Folgenden auch E AG oder Gesellschaft) wurde am 25.4.1979 im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein zu Register-Nr. *** (nunmehr ) eingetragen. Ihr Zweck war ua auf den An- und Verkauf von Immobilien gerichtet. Verwaltungsräte je mit Einzelzeichnungsrecht waren HG (der nunmehrige Antragsteller, im Folgenden auch HG) sowie AW***. Alleinaktionär und Eigentümer der 200 volleinbezahlten Inhaberaktien zu je CHF 1.000,-- war und ist der in B*** wohnhafte JCP*** (der nunmehrige Revisionsrekurswerber zu 2., im Folgenden auch JCP). Die E AG wurde aufgrund eines Beschlusses des Landgerichtes vom 2.8.1995, S 1493/95, mit dem ein Konkursantrag mangels kostendeckender Masse abgewiesen wurde, im Öffentlichkeitsregister am 26.10.1995 gelöscht. Dies, obwohl die Gesellschaft seit dem Jahre 1979 Eigentümerin insgesamt dreier Grundstücke war, von denen sich eines in F*** und zwei in B*** befinden. Die beiden Grundstücke in B*** wurden mit den Kaufverträgen vom 27.12.1979 und 27.9.1979 um - seinerzeit - BEF 6,650.000,-- sowie BEF 26,000.000,-- von der Gesellschaft erworben. Letzteres Grundstück ist überbaut und dient als Wohnsitz des JCP.
Gegen die Gesellschaft behängt in B*** ein - bislang offenbar noch nicht abgeschlossenes - Steuerstrafverfahren, in dem die b*** Steuerbehörden eine Steuerforderung von seinerzeit BEF 54,575.540,-- ohne Zinsen für die Steuerjahre 1982 bis 1985 geltend machen. Zur Entscheidung über eine in diesem Verfahren erhobene Beschwerde der Gesellschaft vom 19.10.2000 ist ein Berufungsgericht in B*** (6. Kammer) berufen.
1.2. HG beantragte am 30.1.2008 beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (im Folgenden GBÖRA) seine Bestellung zum Nachtragsliquidator für das "nachträglich hervorgekommene" (Liegenschafts-) Vermögen.
Eine erste Verfügung dieses Amtes vom 6.2.2008 (mit der dem Antrag stattgegeben wurde) wurde gemäss Art 982 PGR mit Entscheidung des GBÖRA vom 13.5.2008 dahin abgeändert, dass der Aufgabenbereich des HG als Nachtragsliquidator auf die "Verteilung des in Form des Grundstückes in F*** hervorgekommenen Vermögens der Gesellschaft nach der konkursrechtlichen Rangordnung eingeschränkt wurde".
Hingegen wurden die Parteien hinsichtlich der beiden in B*** gelegenen Grundstücke auf einen beim Landgericht einzubringenden Antrag zur Bestellung eines Beistandes (Kurators) verwiesen. Den gegen diese Entscheidung vom 13.5.2008 ankämpfenden Beschwerden sowohl des HG als auch des JCP gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mit Erkenntnis vom 25.9.2008, VBK 2008/20, keine Folge.
Der von den genannten Parteien mit Beschwerden vom 14.10.2008 angerufene Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Sache (GZ 2008/94) noch nicht entschieden.
1.3. Zu 10 HG.2008.10 behing beim Landgericht das Verfahren über den von JCP am 11.4.2008 gestellten Antrag auf Bestellung des RA X zum Beistand und als Vertreter der E AG im b*** Steuerverfahren.
Mit (rechtskräftigem) Beschluss des Landgerichtes vom 5.6.2008 wurde RA X als Beistand für die gelöschte E AG zum Vertreter derselben in dem in B*** vor der 6. Kammer des Berufungsgerichtes B*** unter der Verfahrenszahl n° 602.158 anhängigen Verfahren bestellt.
Das Obergericht wies den dagegen gerichteten Rekurs der Gesellschaft und des HG zurück. Dem dagegen gerichteten Revisionsrekurs des HG gab der OGH mit Beschluss vom 5.3.2009 keine Folge (ON 28).
2. (Offenbar) aufgrund der Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 25.9.2008 stellte HG im gegenständlichen Verfahren (10 HG.2008.27) am 15.10.2008 den Antrag, ihn zum Beistand der E AG zur Vertretung derselben bezüglich Abklärung der Verwertbarkeit der beiden in B*** gelegenen Grundstücke bei den b*** Behörden bzw Gerichten zu bestellen.
Der für dieses Verfahren 10 HG.2008.27 bestellte Kurator der Gesellschaft RA Dr. MS*** stimmte dem Antrag des HG zu.
Dennoch wies das Landgericht mit Beschluss vom 20.11.2008 den Antrag ab. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass die hier anzuwendende Bestimmung des Art 141 Abs 1 PGR, wie sich auch aus OGH-Entscheidungen ergebe (LES 2006, 149; LES 2008, 76), die Bestellung eines Beistandes (Kurators) nur für Passivprozesse vorsehe. Die Vertretung der Gesellschaft zur Abklärung der Verwertbarkeit der beiden in B*** gelegenen Grundstücke stelle keine solche in einem Passivprozess im Sinne des Art 141 PGR dar (ON 7).
Dieser Beschluss wurde vom Antragsteller HG mit Rekurs angefochten (ON 8). Während des Rekursverfahrens stellte JCP den Antrag ua auf Zustellung der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen, zumal er als Alleinaktionär und damit oberstes Organ sowie als Hauptgläubiger dieser Gesellschaft als Beteiligter in das Verfahren einzubeziehen und anzuhören sei. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landgerichtes vom 29.1.2009 wurde dieser Antrag des JCP, dem im Übrigen die Akteneinsicht gewährt wurde, zurückgewiesen. Hiezu vertrat das Landgericht die Auffassung, dass JCP im gegenständlichen Verfahren nicht Partei sei (ON 10, 12, 13, 14).
Das Obergericht gab mit seinem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 26.2.2009 dem Rekurs des HG gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 20.11.2008 Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Antrages vom 15.10.2008 ab.
Das Obergericht vertrat im Wesentlichen und unter Hinweis auf seine Vorjudikatur den Standpunkt, dass die Bestimmung des Art 141 PGR analog auch für Aktivprozesse Anwendung finden müsse. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den vom Landgericht angezogenen Entscheidungen des OGH. Es sei nicht ersichtlich und werde auch vom Erstgericht nicht aufgezeigt, auf welche Art sonst eine gelöschte Verbandsperson in einem Aktivverfahren tätig werden könnte.
Diese Rekursentscheidung wurde den Parteien im gegenständlichen Verfahren bzw deren Vertretern am 10.3.2009 zugestellt (ON 18).
3. Gegen diese Rekursentscheidung richten sich die - bezogen auf die Zustellung an die Verfahrensparteien - fristgerecht erhobenen Revisionsrekurse einerseits der E AG "vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand RA X" und andererseits des JCP je mit dem primären Antrag, den Beschluss des Obergerichtes vom 16.2.2009 ersatzlos aufzuheben (ON 19, 20).
Hiezu erstattete HG "Gegenäusserungen" (Revisionsrekursbeantwortungen), in denen in erster Linie die Zurückweisung der Revisionsrekurse begehrt wird.
Die Vertretungsbefugnis des RA X für die Gesellschaft beschränke sich, so macht der Antragsteller geltend, laut dem im Verfahren 10 HG.2008.10 ergangenen Beschluss des Landesgerichtes vom 5.6.2008 einzig auf das b*** Steuerverfahren, weshalb der Genannte die Gesellschaft im gegenständlichen Verfahren nicht wirksam vertreten könne. Als deren Vertreter sei der vom Gericht bestellte RA X aufgetreten.
Der Revisionsrekurswerber zu 2. JCP sei im gegenständlichen Verfahren nicht Partei und habe keine Rechtsmittellegitimation. Dazu komme, dass JCP durch die Rekursentscheidung in seinen Rechten als Alleinaktionär nicht beschwert sei. Interessenkonflikte lägen auf Seiten des HG nicht vor. Die Liegenschaften in F*** und B*** seien von JCP aufgrund entsprechender Vollmachten ohne Kenntnis des HG erworben worden. Trotz entsprechender Information, dass die Löschung der Gesellschaft wegen Steuerschulden unmittelbar bevorstehe, habe es JCP nicht für notwendig befunden, die Gesellschaftsorgane vom Liegenschaftsbesitz in Kenntnis zu setzen. Nicht HG sondern JCP und dessen Vertreter RA X befänden sich in einem Interessenkonflikt, zumal JCP offenbar mit allen Mitteln verhindern wolle, dass jene Liegenschaft in B***, die ihm als Wohnsitz diene, verwertet werde.
4.1. Im Revisionsrekurs der E AG, vertreten durch den Beistand RA X, wird als Revisionsrekursgegnerin zu 2. die gleiche Gesellschaft, vertreten durch den im gegenständlichen Verfahren bestellten Kurator RA Dr. MS bezeichnet und beantragt, (auch) die Gesellschaft zum Ersatz der Rechtsmittelkosten "an die Gesellschaft" zu verpflichten.
Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis ihres Beistandes RA X verweist die Revisionsrekurswerberin zu 1. auf den Beschluss des Landgerichtes vom 5.6.2008 zu 10 HG.2008.10. Nach Darstellung des Ganges und Standes des zu Punkt 1.2 skizzierten Verwaltungsverfahrens beim GBÖRA vertritt die Revisionsrekurswerberin sodann den Standpunkt, die Bestellung ihres nunmehrigen Vertreters durch das Gericht am 5.6.2008 entspreche der "Verweisung" durch das GBÖRA bzw die Verwaltungsbeschwerdekommission. Im Widerspruch dazu habe nun das Rekursgericht mit HG neuerlich einen Beistand für die Gesellschaft mit der unnützen Funktion bestellt, vor den b*** Behörden und Gerichten Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der b*** Grundstücke vorzunehmen. Damit werde die Kompetenz des X, die Gesellschaft zu vertreten, tangiert. Davon abgesehen stelle der Art 141 PGR auch keine Rechtsgrundlage für die Beistandsbestellung in einem Aktivprozess dar. HG befinde sich in einem Interessenkonflikt, zumal er nach Ansicht des Alleinaktionärs JCP unberechtigte Honorarforderungen gegen die Gesellschaft stelle und diese mit einem allfälligen Liquidationserlös verrechnen wolle.
Die Rekursentscheidung sei nichtig, weil sie aufgrund der Nichtanhörung des Beistandes RA X als Vertreter der Gesellschaft das gesetzliche Gehör verletze. Auch lägen diverse Verfahrensmängel vor.
4.2. Der Revisionsrekurswerber zu 2. JCP beruft sich zur Begründung seiner Parteistellung auch im gegenständlichen Verfahren auf seine Eigenschaft als Alleinaktionär der E AG und damit deren oberstes Organ.
Das Obergericht habe nunmehr HG zum Beistand bestellt und hiebei nicht berücksichtigt, dass dessen Aufgabenstellung aus näher dargestellten Gründen nicht in den Anwendungsbereich des Art 141 PGR falle. Dies ergebe sich auch aus den "Verweisungen" des GBÖRA und der Verwaltungsbeschwerdekommission im Verwaltungsverfahren, die im Verfahren 10 HG.2008.10 zur Bestellung des RA X zum Beistand geführt hätten. Bei HG liege aufgrund seiner bestrittenen Honorarforderungen auch ein Interessenkonflikt vor. Der im gegenständlichen Verfahren zum Kurator für die Gesellschaft bestellte RA Dr. MS habe anders als der Vertreter der Gesellschaft in der Rechtssache 10 HG.2008.10 Dr. MF die Interessenkollision des HG nicht berücksichtigt.
5. Wie schon erwähnt, müssen die Revisionsrekurse schon allein aus verfahrensrechtlichen Erwägungen zurückgewiesen werden.
Hiezu hat der Senat erwogen:
5.1. Zum Revisionsrekurs der Gesellschaft vertreten durch den Beistand RA X:
Dem genannten Rechtsanwalt kommt im gegenständlichen Verfahren keine Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft zu. Zum einen wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 10.11.2008 RA Dr. MS zum (alleinigen) Kurator der E AG für das gegenständliche "Verfahren zur Bestellung eines Beistandes gemäss Art 141 PGR" bestellt. Zum anderen beschränkte sich die seinerzeitige Bestellung des RA X zum Beistand im Verfahren 10 HG.2008.10 auf die Vertretung der Gesellschaft in dem in B*** vor dem Berufungsgericht in B*** anhängigen näher bezeichneten Steuerverfahren.
RA X ist deshalb nicht legitimiert, für die Gesellschaft im gegenständlichen Verfahren Anträge und Rechtsmittel einzubringen. Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Dieser Revisionsrekurs widerspricht im Übrigen auch dem aus den Art 1, 4 RFVG iVm den Art 89 f LVG folgenden Grundsatz des Zwei- oder Mehrparteiensystems im Rechtsfürsorgeverfahren; demnach kann ein und dieselbe Person nicht zugleich Rechtsmittelwerber und Rechtsmittelgegner sein; die Gesellschaft kann deshalb im Revisionsrekursverfahren auch keinen Anspruch gegen sich selbst geltend machen (vgl 5 Ob 170/08y).
Die Kostenentscheidung stützt sich insoweit auf die Art 2, 4 RFVG iVm den Art 35, 37 f LVG sowie die §§ 38 Abs 2, 41, 50 ZPO. Der für die Gesellschaft von RA X ohne Vertretungsbefugnis eingebrachte Revisionsrekurs kann der Gesellschaft nicht zugerechnet werden, weshalb auch deren Kostenersatzpflicht ausscheidet. Die Bestimmung des § 38 Abs 2 ZPO (§ 38 Abs 2 öZPO) ist hier analog anzuwenden. Darin wird ua bestimmt, dass derjenige für die Prozesskosten haftet, der seine Vertretungszulassung erwirkt und die Vollmacht nicht nachreichen konnte. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig. Nicht anders kann die Rechtslage sein, wenn jemand, wie hier, in einem Rechtsmittel seine Vertretungsbefugnis behauptet und sich herausstellt, dass diese offenkundig nicht gegeben ist. Ein Wertungsunterschied gegenüber der Fallkonstellation des § 38 Abs 2 ZPO liegt nicht vor. Die für diesen Fall bestehende planwidrige Gesetzeslücke ist daher im Wege der Gesetzesanalogie, hier vor allem wegen Gleichheit des Rechtsgrundes und des Schutzbedürfnisses der nicht rechtswirksam vertretenen Partei, zu schliessen (vgl ZIK in Fasching/Konecny² II/1 § 38 Rz 26, 28, 29, 37; WR 711 mwN; EvBl 1998/85).
Von diesen Erwägungen ausgehend und analog § 38 ZPO hat deshalb HG als Revisionsrekursgegner gegenüber RA X als vollmachtslosen Scheinvertreter Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsmittelbeantwortung, die durch dessen Einschreiten ohne Vertretungsbefugnis verursacht wurden. Diese Kosten wurden in der Gegenäusserung ON 22 tarifgerecht mit CHF 1.235,80 verzeichnet.
5.2. Zum Revisionsrekurs des JCP:
Auch dieser Revisionsrekurs ist, wenngleich aus anderen Erwägungen, zurückzuweisen.
JCP war am erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Vielmehr wurde sein Antrag vom 9.1.2009, ihm als vermeintlich Verfahrensbeteiligten die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen zuzustellen, "mangels Parteistellung" mit dem unangefochten gebliebenen Beschluss des Landgerichtes vom 29.1.2009 zurückgewiesen.
Damit muss JCP die nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfende Beschwer, welche eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erhebung des Rechtsmittels darstellt, abgesprochen werden. Grundsätzlich genügt die formelle Beschwer, die aber nur dann zu bejahen ist, wenn eine Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Mangels Beteiligung des JCP am Verfahren erster und zweiter Instanz und damit einer Antragstellung in diesem Verfahrensstadium ist der Revisionsrekurs somit mangels Beschwer zurückzuweisen (LES 2008, 64; Beschluss des F OGH vom 7.5.2009, 10 HG.2008.14).
Ungeachtet der hier fehlenden Beschwer kann die Legitimation für einen Revisionsrekurs auch im Rechtsfürsorgeverfahren nur einer Person zukommen, die zumindest am zweitinstanzlichen Verfahren beteiligt war und dort entsprechende Rechtsschutzanträge stellte. Die, wie hier, Nichtbeteiligung des JCP auch am zweitinstanzlichen Rechtszug nimmt ihm nach ständiger Rechtsprechung des Senates auch im Rechtsfürsorgeverfahren die Legitimation zum Revisionsrekurs. Das gilt selbst dann, wenn der am bisherigen Verfahren nicht beteiligte Dritte durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten tangiert wird. Will dieser Dritte einen Revisionsrekurs einbringen, müsste er gleichzeitig mit diesem seinen Beitritt als Nebenintervenient erklären, was gemäss Art 31 Abs 4 LVG iVm § 17 ZPO auch noch in dritter Instanz möglich wäre (LES 2006, 217 mwN; Fasching Komm IV Anm 9 vor den §§ 461 bis 528 ZPO; derselbe in ZPR² Rz 1630).
JCP ist dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beigetreten.
Auch aus diesem Grund ist deshalb sein Revisionsrekurs mit den Kostenfolgen der Art 35 f LVG iVm den §§ 50, 41 ZPO zurückzuweisen. Die Kosten der
Gegenäusserung ON 23 wurden von HG mit CHF 1.235,80 tarifgerecht verzeichnet.
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
6. Zur Klarstellung der Rechtslage gemäss Art 141 Abs 1 PGR ist abschliessend festzuhalten, dass auch nach Auffassung des OGH die zitierte Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut auf die Geltendmachung eines Rechtsanspruches gegen eine gelöschte Verbandsperson und damit auf die Passivseite abstellt, analog auf die Hereinbringung und Betreibung von Forderungen einer solchen Verbandsperson anzuwenden ist. Diese Bestimmung gilt damit nicht nur für die Passiv- sondern auch für die Aktivvertretung einer Verbandsperson.
Der OGH hat sich zu dieser analogen Anwendbarkeit des Art 141 PGR in Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Schrifttum und in ständiger Rechtsprechung stets bekannt (Patrick Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts [2001] Rz 272 mit Hinweisen auf eine OGH-Entscheidung; LES 2006, 368; vgl auch Beschluss des F OGH vom 30.6.1997, HB.77/96-15 E. 10 ua). Den vom Landgericht zitierten vermeintlich abweichenden Entscheidungen kann nach zutreffender Ansicht des Rekursgerichtes Gegenteiliges nicht entnommen werden, ging es doch in der Rechtssache LES 2008, 76 um die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verbandsperson; im Verfahren LES 2006, 179 [184] wurde ohnehin ein Kollisionskurator zur weiteren Verfolgung von Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Organe der gelöschten Verbandsperson bestellt.
Vaduz, am 2. Juli 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof