10 HG. 2008.28
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der Rechtssache der Antragstellerin D. B., vertreten durch Jelenik & Partner AG, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, gegen die Antragsgegner 1) C. STIFTUNG, 9490 Vaduz, vertreten durch die Kuratorin Dr. Julia Klatil, Rechtsanwältin in 9490 Vaduz, 2) Dr. P. 3) Dr. V., 2) und 3) vertreten durch Dr. Peter Marxer & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen richterlicher Aufsicht und Abberufung von Stiftungsräten (Streitwert: CHF 30.000,--), infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.11.2009, ON 26, mit dem der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 24.07.2009, 10 HG.2008.28, ON 18, der in seinem Punkt 1.3 als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, in den Punkten 1.1, 1.2, 1.4 und 1.5 dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag kostenpflichtig abgewiesen wird, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Antragstellerin ist schuldig, dem Zweit- und Drittantragsgegner zu Handen ihrer Vertreter binnen vier Wochen die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung in Höhe von CHF 2.138,56 zu ersetzen.
1). Mit dem am 21.10.2008 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, das Fürstliche Landgericht möge für die C. Stiftung eine Prozesskuratorin iSv § 8 ZPO in der Person von Frau Rechtsanwältin Mag. J. bestellen, im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen die Stiftungsräte der C. Stiftung von ihrer Funktion abberufen und neue Stiftungsräte bestellen sowie den neuen Stiftungsräten auftragen, die Geschäftsgebarung und die Erfüllung des Stiftungszweckes durch die vormaligen Organe zu prüfen und allfällige Haftungsansprüche im Interesse der Stiftung zu verfolgen.
Zusammengefasst brachte die Antragstellerin vor, dass im Jahre 2005 der Vertreter der Antragstellerin Dr. G. den Stiftungsrat Dr. V. aufgefordert habe, Auskunft über den Stand des Stiftungsvermögens zu geben und insbesondere aufzuklären, was es mit einer Beteiligung "Residenzen Brissago" auf sich habe. Es habe sich herausgestellt, dass von dem im Jahr 1984 noch vorhandenen Stiftungsvermögen in Höhe von CHF 3.133.480,50 nur noch die Beteiligung an der R. R., vorhanden sei, die die Überbauung Villa B. mit 35 Wohnungen samt Privathafen und Park direkt am See verwirklicht habe. Im Jahr 2005 seien immer noch nicht alle Wohnungen verkauft gewesen und die Bauabrechnungen hätten ausgestanden. Über die Beteiligung der C. Stiftung an der R.SA würden weder Aktien noch Zertifikate vorliegen. Die Stiftung hätte CHF 1.050.000,-- in dieses Projekt investiert, was ungefähr 10 % der Eigenmittel der R. SA ausgemacht habe. Ursprünglich habe es sich um ein Darlehen an den Promotor des Projektes Dr. O. gehandelt. Dieses Darlehen sei dann in eine Beteiligung umgewandelt worden.
Ein unverzinsliches Darlehen über einen Zeitraum von nunmehr mehr als 20 Jahren sei völlig unüblich. In der Bilanz des Jahres 2005 sei das Aktienkapital mit CHF 1.200.000.-- ausgewiesen, sodass eine Beteiligung von 10 % mit dem Einsatz an Kapital von CHF 1.050.000,-- nicht stimmen könne. Eine derartige Beteiligung sei weder vom Stiftungszweck noch vom Willen des Stifters mit umfasst gewesen. Im Jahresabschluss der C. Stiftung 1993 erscheine unter den Aktiven eine Beteiligung von CHF 1.080.000,-- auf, die mehrmals wertberichtigt worden sei. Aus der Bilanz der R.SA ergebe sich, dass Kosten in völlig unüblicher Höhe der Gesellschaft angelastet worden seien. Es habe sich um ein fragwürdiges, zumindest sehr schlecht geführtes und schlecht abgewickeltes Projekt gehandelt, sonst wären auch nicht immer noch drei Wohneinheiten nicht verkauft.
Dr. V. sei nicht nur Stiftungsrat, sondern übe auch das Amt eines Präsidenten des Verwaltungsrates der R.SA aus. Es dränge sich der Verdacht auf, dass Dr. V. nicht im Interesse der Stiftung, sondern im eigenen Interesse gehandelt habe und deshalb diese ungewöhnliche und nicht auf Gewinn ausgerichtete Beteiligung eingegangen sei. Dr. V. befinde sich in einem Interessenkonflikt. Es werde notwendig sein, dass die Stiftungsräte abberufen und unabhängige Stiftungsräte eingesetzt würden, da durch die bestehenden Stiftungsräte nicht zu erwarten sei, dass allfällige Schadenersatz- und Haftungsansprüche gegen die Organe geltend gemacht würden.
Für die Erstantragsgegnerin C. Stiftung wurde eine Prozesskuratorin zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren bestellt. Die C. Stiftung begehrte ihrerseits auch die Abberufung der Stiftungsräte der C. Stiftung und deren Neubestellung zur Überprüfung der Gebarung. Sie trat sohin den Anträgen und Argumenten der Antragstellerin bei.
Im ursprünglichen Antrag sind als Stiftungsräte und damit als Antragsgegner Dr. V., Dr. P. und Dr. K. bezeichnet. Nachdem Dr. K. mit Schriftsatz vom 30.10.2009 bekannt gegeben hatte, dass er zu keinem Zeitpunkt Stiftungsrat der C. Stiftung war, zog die Antragstellerin ihren Antrag gegen Dr. K. mit Schriftsatz vom 09.03.2009 zurück. Bei der darauffolgenden Tagsatzung vom 11.03.2009 wurde festgestellt, dass das Rechtsfürsorgeverfahren gegen Dr. K. beendet ist. Die allfällige Kostenentscheidung wurde vorbehalten.
Die Zweit- und Drittantragsgegner Dr. P. und Dr. V. bestritten das Vorbringen der Antragstellerin und beantragten die Abweisung des Antrages. Sie brachten zusammengefasst vor, dass Dr. G. zwischen 1966 und 1985 Stiftungsrat der C. Stiftung gewesen sei. Nachdem Dr. G. massive Verluste erzeugt habe, habe der wirtschaftliche Stifter G. B. sein Vertrauen verloren und es sei in Nachfolge Dr. V. zum Stiftungsrat bestellt worden.
Aus dem bei Übernahme des Mandates durch Dr. V. bestehenden Vermögen seien statuten- und beistatutenkonform in den Jahren 1985 bis 1993 CHF 2.508.982,99 an G. B. ausbezahlt worden. Damit sei der Stiftung nurmehr die Beteiligung von ca 9,5 % an der R.SA verblieben. Diese Investition sei von den Statuten und den Beistatuten gedeckt. Sie habe auf dem Willen des Stifters G. B. beruht. Er habe ausdrücklich gewünscht, dass auch Vermögensanlagen in Immobilien getätigt würden.
Das Überbauungsprojekt R.SA sei am Lago M. an bester Lage und mit bester Ausstattung der Wohnräume realisiert worden. Mittlerweile seien 32 der 35 Wohneinheiten verkauft. Es sei nicht ungewöhnlich, dass noch nicht alle Wohnungen verkauft seien. Eine Schlussabrechnung könne erst nach dem Verkauf der letzten Wohneinheit vorgenommen werden, dann werde sich auch die Rentabilität des Projektes zeigen. Sämtliche Informationen seien der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht worden und sie sei auch mit den aktuellsten Bilanzen informiert worden. Das Stiftungsvermögen sei immer dem Zweck der Stiftung entsprechend verwaltet, verwendet und sogar vermehrt worden, sodass eine Abberufung der Stiftungsräte nicht zulässig sei. Ein Interessenkonflikt liege nicht schon dann vor, wenn eine Person Mitglied im Verwaltungsorgan verschiedener Gesellschaften sei. Nach der business judgement rule könne ein Interessenkonflikt eines Stiftungsratsmitgliedes nur dann zur vorzeitigen Abberufung führen, wenn die Interessenkollision derart ausgeprägt sei, dass die Verfolgung des Stiftungszweckes nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet sei. Dr. V. habe sich nie von sachfremden Interessen leiten lassen, sondern habe einen Teil des Stiftungsvermögens im Auftrag des Stifters in ein Immobilienprojekt investiert.
2). Das Fürstliche Landgericht hat Dr. P. und Dr. V. als Stiftungsräte der C. Stiftung abberufen (Spruchpunkt 1.1);
Mag. J. zur Beiständin der C. Stiftung mit der Aufgabe bestellt, die dem Stiftungsrat zukommenden Befugnisse auszuüben und insbesondere Mitglieder des Stiftungsrates zu bestellen (Spruchpunkt 1.2);
den weitergehenden Antrag, den neuen Stiftungsräten aufzutragen, die Geschäftsgebarung und die Erfüllung des Stiftungszweckes durch die vormaligen Organe zu prüfen und allfällige Haftungsansprüche im Interesse der Stiftung zu verfolgen, abgewiesen (Spruchpunkt 1.3);
den Antragsgegnern zu 1. bis 3. (C. Stiftung, Dr. P. und Dr. V.) den Ersatz der mit CHF 10.225,55 bestimmten Verfahrenskosten auferlegt (Spruchpunkt 1.4) sowie
dem Antragsgegner zu 4. (Dr. K.) solidarisch mit den Antragsgegnern zu 2. und 3. (Dr. P. und Dr. V.) den Ersatz der mit CHF 5.531,40 bestimmten Verfahrenskosten auferlegt.
Das Erstgericht stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:
"Bei der Antragstellerin zu 1. handelt es sich um eine hinterlegte Stiftung mit Sitz in Vaduz.
Die wesentlichen Bestimmungen der Statuten lauten wie folgt:
....................
Am 26.06.1993 hat G. B. - bezeichnet als Stifter - Beistatuten erstellt, die für den gegenständlichen Rechtsstreit folgende wesentliche Bestimmungen beinhalten:
.............................
Stifter der gegenständlichen Stiftung war G. B., der am 09.05.1994 verstarb.
Seit dem 17.06.1966 ist Dr. P. Stiftungsrat der C. Stiftung. Später wurde Dr. V. als Stiftungsrat bestellt, sodass er nunmehr seit dem 24.01.1985 Mitglied des Stiftungsrates der C. Stiftung ist. Dr. V. besitzt Einzelzeichnungsrecht, während Dr. P. berechtigt ist kollektiv zu zweien zu zeichnen. (Ausserstreitstellungen, Beilagen 3, 4, 8, 9 und 10)
Mit Dr. P. hat nie eine Stiftungsratssitzung stattgefunden. Dr. V. hat sich schriftlich über den Mitarbeiter der Kanzlei Dr. P., Dr. K., mit dem zweiten Stiftungsrat Dr. P. ausgetauscht. (PV Dr. V.) Mit Schreiben vom 04.07.2007 war es auch Dr. K., der dem damaligen Rechtsvertreter der Antragstellerin auf ihre Aufforderung zum Rücktritt der Mitglieder des Stiftungsrates geantwortet und mitgeteilt hat, das Dr. V. und Dr. P. keinen Grund für einen Rücktritt sehen. Die Funktion des Dr. K. geht aus dem Schreiben nicht hervor. (Beilage Q) Der Stiftungsrat Dr. P. ist nie an einer Generalversammlung der R. SA als Vertreter für die C. Stiftung aufgetreten; vielmehr wurde die C. Stiftung bei Generalversammlungen durch Dr. V. vertreten, auch bei der letzten Generalversammlung hat Dr. V. die C. Stiftung als Aktionärin vertreten. (PV Dr. V.)
Per 31.12.1984 haben die von G. B. eingebrachten Vermögenswerte CHF 3'133'480.50 betragen. In den Jahren 1984 bis 1993 hat dieser aus diesem Vermögen CHF 2'097'149.99 für sich privat und zuzüglich CHF 411'833.00 per 1985 bezogen. Somit hat G. B. vor seinem Ableben CHF 2,5 Mio für seinen Privatgebrauch bezogen. (Beilage E) Als Dr. V. das Mandat als Stiftungsrat übernommen hat, betrug das Stiftungsvermögen noch rund CHF 3,1 Mio. Damals war der G. B. mit dem vormaligen Stiftungsrat Dr. G. nicht zufrieden und suchte deshalb einen neuen Stiftungsrat. Dr. V. hat sodann als Stiftungsrat dem G. B. vorgeschlagen, 2/3 des Stiftungsvermögens in mittel- und kurzfristige Kapitalanlagen und 1/3 in Immobilien zu investieren. Noch bevor G. B. die bereits erwähnten Bezüge von gesamt rund CHF 2,5 Mio tätigte, wurde in das unten näher beschriebene Bauprojekt in Brissago investiert, in dem ein nicht besichertes Darlehen in Höhe von CHF 1'050'000.00 gewährt wurde. Darlehensnehmer war der damalige Hauptaktionär der R.SA, O. Der vereinbarte Zinssatz lag über der ersten Hypothek. O. musste dann aber erkennen, dass er das Bauprojekt nicht alleine mit Fremdmitteln finanzieren kann. Dr. V. hat dann darauf bestanden, dass das dem Hauptaktionär gewährte Darlehen in eine Beteiligung der R.SA umgewandelt wird, was dann auch im Jahre 1986 oder 1987 geschah. Es gab keinen Stiftungsratsbeschluss, als das gewährte Darlehen in eine Beteiligung umgewandelt wurde. Als geschäftsführender Stiftungsrat hat Dr. V. die ,Umwandlung' des Darlehens in eine Beteiligung selbst vorgenommen. Aktien oder Aktienzertiftikate wurden von der R.SA an die C. Stiftung nicht herausgegeben. Inhaberaktien wurden nicht ausgestellt. Es gibt aber eine schriftliche Bestätigung über die Beteiligung. Die Beteiligung der C. Stiftung an der R.SA beträgt rund 10 %. (PV Dr. V., Beilage F, G)
Per 31.12.1992 wurde in der Jahresrechnung der C. Stiftung keine Beteiligung an der R. SA ausgewiesen. Auffallend ist auch, dass per 31.12.1992 ein an O. gewährtes Darlehen nicht aufscheint. (Beilage 13) Erst im Jahresabschluss per 31.12.1993 wies dann die C. Stiftung eine Beteiligung an der R.SA in der Höhe von CHF 1'080'000.00 aus, die jedoch mit CHF 217'000.00 wertberichtigt wurde (Beilage L). Im Jahresabschluss per 31.12.2004 wurde die Beteiligung an der R. SA mit CHF 1'080.000.00 ausgewiesen, wobei wiederum wie im Jahr zuvor eine Wertberichtigung von abzüglich CHF 780'000.00 vorgenommen wurde. Das Anlagevermögen betrug sohin nur noch CHF 300'000.00. (Beilage M)
In den Jahren 2003 und 2004 sind unter anderem an Aufwand angefallen Stiftungsrats- und Domizilhonorar, Rechts- und Beratungskosten, Buchhaltung/Revision, übrige Verwaltungskosten und Kapitalsteuer. Das Stiftungsrats- und Domizilhonorar betrug in den Jahren 2003 und 2004 CHF 2'797.60. (Beilage M) Die Drittkosten, wie Buchhaltung, Revision, Domizilgebühren werden von Dr. V. privat bezahlt. (Beilage E)
Die C. Stiftung hat keine eigenen liquiden Mittel mehr; eine Liquidität ist seit langem nicht mehr vorhanden; sämtliche Kosten der Stiftung bezahlt Dr. V. aus seinen privaten Mitteln. Aus eigenen Mitteln finanzierte Dr. V. sogar das Studium der Kinder des Stifters, D. und C. (PV Dr. V., Beilage I, K)
Bereits im Jahre 2005 wollte der Stiftungsrat Dr. V. die C. Stiftung liquidieren, hat aber von einer Liquidation nach Rücksprache mit Dr. K. davon abgesehen. (PV Dr. V., Beilage J)
Eine Ausschüttung der Aktienbeteiligung an die Begünstigten wurde nie von denselben beantragt, weshalb eine solche Ausschüttung auch nicht vorgenommen wurde. (PV Dr. V.)
Die R.SA ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht und verfügt über ein Aktienkapital von CHF 1'200'000.00, das in Inhaberaktien eingeteilt ist. Dr. V. ist mit rund 90 % Hauptaktionär und zugleich Verwaltungsratspräsident der R. SA. (PV Dr. V.)
Seit dem Jahre 1994 hat die R.SA keine Dividenden ausgeschüttet. (PV Dr. V.)
Nachdem das Grand Hotel in B., das direkt am Lago M. lag, abbrannte, hat die R. SA den Grund von rund 11'000 m2 gekauft, um dann das von P. entwickelte Bauprojekt ,Villa B.' mit 35 Wohnungen und privatem Hafen zu realisieren. Das Projekt wurde in der Folge auch realisiert und in den 90-iger Jahren fertig gestellt. Mittlerweile wurden 33 Wohnungen verkauft, sodass nur noch zwei Wohnungen im Eigentum der Gesellschaft stehen. Die ersten 30 Wohnungen wurden bis 1993 oder 1994 verkauft. Die letzte Wohnung wurde zu einem Kaufpreis von CHF 2,85 Mio verkauft. Die noch im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Wohnungen haben einen Wert von ca CHF 1,75 Mio. (PV Dr. V.)
Eine Bauabrechnung der ,Villa B.' liegt bis heute nicht vor. (PV Dr. V.)
........................."
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst wie folgt:
Zur Anwendung komme Art 552 PGR idF LGBl 2008/220, in Kraft seit 01.04.2009. Nach Art 552 § 35 PGR könne der Richter auf Antrag Stiftungsorgane abberufen. Die Abberufungskompetenz des Gerichtes, die in Art 552 § 29 Abs 3 iVm § 35 PGR nunmehr normiert sei, stelle zwingendes Recht dar. Somit sei die in den Statuten der Antragsgegnerin zu 1. normierte Schiedsklausel für Streitigkeiten zwischen Stiftungsrat und Begünstigten nicht von Bedeutung.
Unter welchen Voraussetzungen eine Abberufung erfolgen könne, ergebe sich aus § 35 nicht. Jedenfalls sei Voraussetzung für die Abberufung die zweckwidrige Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens. Es sei jederzeit im Rahmen der Aufsicht danach zu trachten, dass ein Missbrauch oder eine Schädigung der Begünstigten durch den Verwalter des Vermögens hintangehalten werde. Daraus ergebe sich, dass ein besonderes Augenmerk auf eine neutrale Besetzung des Stiftungsvorstandes zu legen sei. Daher könnten auch Interessenkollisionen, die noch nicht den Grad einer ausdrücklich normierten Unvereinbarkeit erreichen, einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Stiftungsrates bilden, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszweckes nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet sei. Dr. V. sei Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident jener Gesellschaft, an der auch die C. Stiftung eine Minderheitsbeteiligung halte. Dr. V. sei Darlehensgeber jener Gesellschaft und habe wohl ein Interesse daran, dass das von ihm an die R. SA gewährte Darlehen getilgt werde. Seine Interessen seien nicht mit jener der Stiftung gleich gelagert. Eine tatsächliche Kontrolle der R. SA falle weg, weil er nicht nur für die Geschäftsführung dieser Gesellschaft zuständig sei, sondern auch die Revisionsstelle bestimme und die Jahresrechnung genehmige. Auf den Punkt gebracht verwalte und prüfe sich Dr. V. selbst. Allfällige Verantwortlichkeiten des Dr. V. als Verwaltungsrat der R.SA blieben unentdeckt, womit auch die Stiftung als Aktionärin geschädigt werden könnte. Es fehle an einer effektiven Kontrolle. Dr. P. scheine sich nicht um die Stiftung zu kümmern, er habe auch trotz der Interessenkollisionen an keiner Generalversammlung der R. SA teilgenommen. Stiftungsratssitzungen würden nicht abgehalten, somit könne man auch bei Dr. P. nicht von einem unabhängigen neutralen Stiftungsrat sprechen, zumal wohl auch das Stiftungsratshonorar des Dr. P. von Dr. V. beglichen werde. Schließlich hätten beide Stiftungsräte nach dem Tod des Stifters keine ordnungsgemäße Besetzung des Stiftungsrates vorgenommen, denn laut Statuten wären sie verpflichtet gewesen, einen weiteren Stiftungsrat zu bestimmen. Ausschüttungen an die Begünstigten, wie es die Beistatuten nach dem Tod des Stifters vorgesehen hätten, seien jedenfalls nicht gemacht worden.
3). Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs der Antragsgegner Dr. P. und Dr. V. Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung, die in ihrem Punkt 1.3. als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, in Punkt 1.1, 1.2, 1.4 und 1.5 dahingehend ab, dass der Antrag, das Fürstliche Landgericht möge im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen die Stiftungsräte der C. Stiftung abberufen und neue Stiftungsräte bestellen, abgewiesen wurde. Der Antragstellerin wurde der Ersatz der Verfahrenskosten beider Instanzen auferlegt.
Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
3.1). Im gegenständlichen Fall seien die Bestimmungen des PGR über die Stiftungen idF LGBl 2008/220 anzuwenden. Die Antragstellerin sei jedenfalls antragslegitimiert und könne im Rahmen der Stiftungsaufsicht grundsätzlich auch die Abberufung von Stiftungsorganen durch das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren erfolgen. Der Richter könne im Rechtsfürsorgeverfahren die gebotenen Anordnungen wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane verfügen. Zu überprüfen sei immer, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäß verwaltet und verwendet werde. Da sich der Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Voraussetzungen für die Abberufung von Stiftungsorganen als Aufsichtsmaßnahme an den Gesetzeswortlaut des Art 562 Abs 3 PGRalt anlehne (die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäß verwaltet und verwendet wird, sie kann zu diesem Zwecke die gebotenen Anordnungen wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane treffen) könne ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung Bezug genommen werden.
3.2.). Die Abberufung von Stiftungsorganen im Aufsichtsweg stelle jedenfalls die weitestgehende Aufsichtsmaßnahme dar, da sie am Stärksten in die Privatautonomie des Stifters und der Stiftung eingreife. Dies sei auch anhand der Statuten der C. Stiftung sichtbar, wonach sich gemäß Art 10 der Stiftungsrat nach dem Ableben des Stifters durch Kooptation ergänze bzw die Vertrauensleute des Stifters (von ihm ernannte Stiftungsräte) wiederum den Stiftungsrat ergänzten. Ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht stelle daher einen schwerwiegenden Eingriff in die Autonomie der Stiftung dar. Die Abberufung von Stiftungsorganen solle nur dort Platz greifen, wo das Bestehen der Stiftung (Verwaltung und Verwendung des Vermögens) durch die Organe gefährdet werde.
3.3). Die Investition in das Projekt R. SA stelle an sich keinen schwerwiegenden Verstoß gegen Statuten und Beistatuten bzw keine zweckwidrige Verwendung des Geldes dar. Aus den Feststellungen ergebe sich jedenfalls, dass der wirtschaftliche Stifter - so dies nach den Statuten oder Beistatuten zu beachten gewesen sei - nicht gegen diese Beteiligung gewesen sei. Es könne also nur darum gehen, ob die Zwitterstellung des Dr. V. einerseits als Organ andererseits als privater Aktionär und Verwaltungsratspräsident abstrakt so gefahrträchtig sei, dass ein Stiftungsorgan zur Sicherung des Vermögens der Stiftung abzuberufen sei. Dies sei schon deshalb zu verneinen, da in ihrer Wirkung geringfügigere Maßnahmen des Stiftungsrates, allenfalls Aufsichtsmaßnahmen über Weisungen, einen transparenteren Zustand herstellen könnten, so zB dass die Stiftung in der R. SA von einem der anderen Stiftungsräte vertreten werde. Die Antragsteller führten auch in keiner Weise aus, inwieweit die Minderheitsaktionärin C. Stiftung bei Generalversammlungen der R. SA vorgehen sollte oder ein anderer Vertreter anders als Dr. V. vorgegangen wäre.
3.4). Dass die beiden Stiftungsräte nach dem Tode des G. B. keine ordnungsgemäße Besetzung des Stiftungsrates vorgenommen hätten, sei jedenfalls statutenwidrig. Allein dieser Verstoß könne aber auch nicht eine Abberufung beider Stiftungsräte rechtfertigen, da diese Unterlassung rasch sanierbar sei und auch nicht erkennbar sei, dass dadurch aktuell die statutengemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stiftung gefährdet werde. Des Weiteren sehe das Erstgericht ein Fehlverhalten der Stiftungsräte, das zumindest im Zusammenhang mit den anderen Verfehlungen zu ihrer Abberufung führen könne, darin, dass keine Ausschüttungen an die Begünstigten vorgenommen worden seien. Insgesamt gingen die Beistatuten davon aus, dass aus dem Stiftungsvermögen einmalige Zahlungen an die Begünstigten ausgerichtet werden. Ausschüttungen des einzigen Vermögens in Form von Inhaberaktien an der R. SA an die Begünstigten scheine insbesondere dann, wenn die Begünstigten dies nicht verlangen, nicht so zweckmäßig zu sein, dass die Nichtausschüttung in dieser Weise den Stiftungsräten zur Last gelegt werden könne.
3.5). Es sei dem Erstgericht beizupflichten, dass die Vorgangsweise des Dr. P., dass er sich nicht um die Stiftung gekümmert und an keiner Generalversammlung der R. SA teilgenommen habe bzw Stiftungsratssitzungen nicht stattgefunden hätten, nicht dem Ziel eines mehrgliedrigen Stiftungsorganes einer Stiftung entspreche. Dass auch die stärkere Beteiligung des Stiftungsrates Dr. P. insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung an der R. SA zu anderen Ergebnissen in der Vermögensverwaltung und Vermögensverwendung der Stiftung geführt hätte, sei nicht erkennbar. Die mangelnde Tätigkeit des Dr. P. in diesem mehrgliedrigen Organ wäre auch durch geringfügigere Maßnahmen als die Abberufung, wie Weisungen, herzustellen.
3.6). Die festgestellten Verfehlungen der Stiftungsräte reichten für die Abberufung dieser Organe als ultima ratio nicht aus.
Die Erteilung von Weisungen durch das Fürstliche Obergericht komme nicht in Betracht, da es sich nicht um ein Minus, sondern um ein Aliud handeln würde. Da keine anderen Aufsichtsmaßnahmen beantragt worden seien, sei sohin der Antrag auf Abberufung der beiden Stiftungsorgane abzuweisen gewesen.
Die Antragstellerin habe den Antragsgegnern Dr. P. und Dr. V. die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
4). Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig eingebrachte Revisionsrekurs der Antragstellerin aus dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Revisionswerberin beantragt, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes wiederhergestellt wird. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst bringt die Revisionswerberin vor:
..........................
5). Die Antragsgegner zu 2) und 3) haben rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht. Darin beantragen sie, der Revision der klagenden Partei keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung aus wie folgt:
...........................
6). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
6.1). Zutreffend haben die Untergerichte zur Beurteilung dieses Falles das neue Stiftungsrecht herangezogen: Gem Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen des neuen Stiftungsrechts (LGBl 2008/220 in der Fassung LGBl 2009/247) sind die Art 552 §§ 29 und 31 bis 35 PGR auch auf Stiftungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden. Gem § 35 wird bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsbehörde unterstellten Stiftungen - dies ist hier der Fall - der Richter auf die im Rechtsfürsorgeverfahren auszuübenden Befugnisse gem Art 552 §§ 33 f sowie die gem § 29 Abs 3 PGR gebotenen Anordnungen verwiesen.
Die Antragslegitimation der Begünstigten ist gem Art 552 § 29 Abs 4 PGR indiziert, nach welcher Bestimmung jeder Stiftungsbeteiligte beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren die Anordnung der gebotenen Maßnahmen nach Abs 3 beantragen kann. Art 552 § 3 Z 2 PGR zählt zu den "Stiftungsbeteiligten" die Begünstigungsberechtigten. Damit ist auch die Antragslegitimation der Antragstellerin, die gem Punkt 6.2 der Beistatuten vom 26.06.1993 Begünstigte ist, nachgewiesen.
6.2). Gem Art 552 § 29 Abs 3 PGR hat die Stiftungsaufsichtsbehörde von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäß verwaltet und verwendet wird. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann Auskünfte einholen und die gebotenen Anordnungen, wie Kontrolle und "Abberufung der Stiftungsorgane" beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren beantragen. Gem Art 552 § 29 Abs 4 PGR kann gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane überdies jeder Stiftungsbeteiligte beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren die Anordnung der gebotenen Maßnahmen nach Abs 3 beantragen. Bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsbehörde unterstehenden Stiftungen kann das Gericht die Anordnungen gem Art 552 § 29 Abs 3 PGR im Rechtsfürsorgeverfahren auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten treffen.
Durch die richterliche Stiftungsaufsicht soll eine dem Stiftungszweck gemäße Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens durch die Stiftungsorgane sichergestellt werden und sind zu diesem Zweck die gebotenen Anordnungen, wie ua die Kontrolle und auch die Abberufung der Stiftungsorgane, zu treffen (LES 2005, 174).
Abberufungsgründe müssen aber jedenfalls soweit ausgeprägt und gediehen sein, dass sie als "wichtiger Grund" anzusehen sind, der die Belange der Privatstiftung gefährdet oder ihr die Beibehaltung der aufrechten Bestellung des Organmitglieds unzumutbar macht (vgl SZ 61/260; wbl 1990, 313). Ob ein wichtiger Grund vorliegt ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung zu sehen, letztlich unter dem Gesichtspunkt, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet ist (Arnold, Privatstiftungsgesetz, Kommentar2 [2007] § 27 Rz 24; RdW 2001/310, 280 ua).
Eine zur Abberufung eines Stiftungsrats führende Verfehlung muss daher eine erhebliche Gravität aufweisen, wie sich dies bereits aus dem Gesetzestext zu Art 552 § 29 Abs 3 und 4 PGR ableiten lässt. Es muss sich also grundsätzlich um Verhaltensweisen handeln, die eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens befürchten lassen. Dementsprechend hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof auch entschieden (LES 2005, 174), dass es der Stiftungsaufsicht grundsätzlich verwehrt ist, schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen der Stiftung und ihren Auftraggebern sowie zwischen Stiftungsorganen und Begünstigten und darauf fußende Instruktionen, die keinen Niederschlag in der Stiftungsorganisation und in den Statuten gefunden haben, aufzuheben. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass es im Wesen unternehmerischer Entscheidungen und der dafür essentiellen Freiheit der Unternehmensführung liegt, dass sich diese zwar im Rahmen des Gesetzes, aber auch innerhalb eines großen Ermessensspielraums bewegen, der einer Überprüfung durch die staatliche Aufsicht weitgehend entzogen ist (LES 2005, 174). Jüngst wurde auch in diesem Sinne darauf hingewiesen (LES 2009, 45), dass die Entscheidung von Treuhändern auf einer angemessenen Informationsgrundlage, frei von Interessenskonflikten und im guten Glauben, dass ihre Entscheidung im besten Interesse des zu verwaltenden Vermögens sind, zu treffen sind (Business Judgement Rule). Dieser Grundsatz ist auf Organe von Stiftungen, die unternehmerische Entscheidungen treffen, anzuwenden.
6.3). Nach schweizerischem Recht setzt die Abberufung des Stiftungsratsmitglieds voraus, dass dessen Verhalten nicht mehr tragbar ist oder die weitere Ausübung seiner Funktion objektiv die Zweckverwendung des Stiftungsvermögens gefährdet oder beeinträchtigt und andere, weniger einschneidende Maßnahmen keinen Erfolg versprechen (Sprecher/von Salis, Schweiz, in: Richter/Wachter (Hrsg), Handbuch des internationalen Stiftungsrechts [2007] Rz 103). Diese Voraussetzungen werden dann angenommen, wenn sich ein Organ bzw Stiftungsratsmitglied in einem dauernden oder schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet und seine Pflichten nachhaltig verletzt (Sprecher/von Salis, Schweiz, in: Richter/Wachter Rz 104).
Auch das deutsche Stiftungsrecht steht auf dem Standpunkt der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit der staatlichen Stiftungsaufsicht. Diese versteht sich als "verlängerter Arm des Stifters, der dessen historischen Willen wahrt" und beschränkt sich auf eine reine Rechtsaufsicht. Alleiniger Maßstab der Stiftungsaufsicht in Deutschland ist es, dass sich die Stiftung im Rahmen von Satzung und Gesetz bewegt. Darüber hinaus steht der Stiftungsaufsicht kein Beanstandungsrecht zu (Richter, Deutschland, in: Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts Rz 87,89).
In Österreich normiert § 27 Abs 2 PSG als Auslöser einer gerichtlichen Abberufung von Stiftungsorganen 1. die grobe Pflichtverletzung, 2. die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben und 3. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Diese Aufzählung "wichtiger Gründe" ist jedoch bloß demonstrativ. Als wichtige Gründe werden in Lehre und Rechtsprechung alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Privatstiftung gefährden oder ihr die Beibehaltung der aufrechten Bestellung des Organmitglieds unzumutbar machen, angesehen (Arnold, Privatstiftungsgesetz2 § 27 Rz 23).
6.4). Vor diesem Hintergrund liegt ein Abberufungsgrund im gegenständlichen Fall nicht vor:
6.4.1). Die von der Revision zunächst dargestellte mangelnde Verzinsung der investierten Summe der Stiftung bewegt sich im Rahmen wirtschaftlicher Entscheidungen des Stiftungsrates, die nach den Feststellungen nicht gegen den Zweck der Stiftung verstießen. Nach dem 5. Titel der Beistatuten vom 26.06.1993 ist die Substanz des Stiftungsvermögens im Sinne von Art 12 der Stiftungsstatuten zu verwalten. Nach dieser Bestimmung verwaltet der Stiftungsrat das Stiftungsvermögen in deren bestem Interesse und ist "völlig frei in der Investition desselben", dies freilich unter Vorbehalt eines allfälligen Beistatuts.
Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Drittantragsgegner dem Stifter vorgeschlagen, zwei Drittel des Stiftungsvermögens in mittel- und kurzfristige Kapitalanlagen und ein Drittel im Immobilien zu investieren. Es wurde auch tatsächlich in das hier streitgegenständliche Bauprojekt investiert. Damit steht aber auch fest, dass die Investitionsentscheidung des Stiftungsrates im Einklang mit den Stiftungsstatuten bzw Beistatuten einerseits, andererseits aber auch und insbesondere mit dem Willen des Stifters geschehen ist. Eine - wie von der Antragstellerin vorgetragene - mangelnde Verzinsung bzw verlustträchtige Investition ist jedoch mangels eines Hinweises dafür, dass die Investition nicht im Einklang mit den Statuten der Stiftung bzw mit dem Willen des Stifters erfolgte, im Rahmen der gerichtlichen Stiftungsaufsicht nicht aufzugreifen.
6.4.2). Im Revisionsrekurs wird auch eine angebliche Interessenkollision des Drittantragsgegners aufgezeigt, weil dieser Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident jener SA ist, an der auch die Stiftung mit 10 % der Anteile beteiligt ist.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach "eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane" (Art 552 § 29 Abs 4 PGR) eine entsprechende Erheblichkeit und Gravität des Verhaltens des Stiftungsorgans voraussetzt, ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht von einer solchen auszugehen. Die Beteiligung der Stiftung an jener Gesellschaft, an der auch der Stiftungsrat selbst mehrheitlich beteiligt und Verwaltungsratspräsident ist, spricht per se, ohne dass weitere konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Handlung zu Lasten der Stiftung hinzukämen, nicht für eine Interessenkollision. Denn, das Interesse des Stiftungsrats ist hier insofern gleichgelagert wie jenes der Stiftung, nämlich an einer gewinnbringenden Beteiligung an jener Gesellschaft. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Stiftungsrat etwa eine "Ungleichbehandlung" als Verwaltungsratspräsident in der besagten SA zulasten der Stiftung auszuüben vermöge.
Der Revisionsrekurs räumt ein, dass die Abberufung von Stiftungsorganen eine sehr einschneidende und gravierende Aufsichtsmaßnahme ist. Von dieser "ultima ratio" ist jedoch gerade deshalb nur dann Gebrauch zu machen, wenn insofern "wichtige Gründe" vorliegen, als die Verfolgung des Stiftungszwecks gefährdet wird, insbesondere eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens in Frage steht (Art 552 § 29 Abs 4 PGR). Dafür geben der festgestellte Sachverhalt und der Revisionsrekurs der Antragstellerin einen Anhaltspunkt nicht her.
6.4.3). Dass eine Baukostenabrechnung des Bauprojektes der SA noch nicht vorliegt, vermag die oben angeführten Voraussetzungen für einen Abberufungsgrund ebenso wenig zu erfüllen, behauptet doch die Revisionsrekurswerberin selbst nicht, dass diesbezüglich die Ursache in einer Verfehlung des Drittantragsgegners liege. Die Behauptung über die angebliche Vorweg-Bedienung von anderen Verbindlichkeiten vor jenen gegenüber der Erstantragsgegnerin durch den Drittantragsgegner in der SA hat überdies nichts mit seiner Tätigkeit als Stiftungsrat der Erstantragsgegnerin zu tun und behauptet die Antragstellerin daher auch keinen Abberufungsgrund. Ein solcher muss sich immer in der Tätigkeit als Stiftungsrat äußern.
Ebenso wenig vermag der Umstand, dass es für die vor vielen Jahren vorgenommene Umwandlung des Darlehens in eine Beteiligung an der SA (vgl Feststellungen Erstgericht Seite 13) einen Stiftungsratsbeschluss nicht gab, einen Abberufungsgrund darzustellen, zumal in diesem Fall bereits mit der Gewährung des nicht besicherten Darlehens eine zulässige Investitionsentscheidung im Sinne des Stifters getroffen war und sich die anderen Stiftungsräte auch nicht gegen diese Umwandlung ausgesprochen haben.
Es bleibt auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Einzelheiten der wirtschaftlichen Entscheidungen der Vermögensverwaltung jedenfalls nicht Gegenstand der Stiftungsaufsicht sind, solange nicht aus solchen Einzelentscheidungen eine Gefahr iSd Art 552 § 29 Abs 4 PGR hervorleuchtet. Grundsätzlich darf das Gericht nicht anstelle des Stiftungsrates handeln und hat sich in reinen Ermessensentscheidungen zurückzuhalten und nur dann einzuschreiten, wenn die Stiftungsorgane das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder gar missbraucht hätten (LES 2005, 410). Demgemäß ist es auch nicht Aufgabe der richterlichen Stiftungsaufsicht, einem Stiftungsrat die Rückgängigmachung eines langjährigen Investments aufzutragen.
6.4.4). Ein Anlass für die Erteilung von Weisungen ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Der Revisionsrekurs (Seite 6 f) führt selbst nicht aus, welche Weisungen konkret erteilt werden sollen. Es ist daher in diesem Rahmen auch nicht auf die Frage einzugehen, ob bei den antragsgegenständlichen Begehren die (amtswegige) Erteilung von Weisungen ein Aliud oder ein (bloßes) Minus zu den Anträgen darstellen würde.
6.4.5). Im Verfahren der Stiftungsaufsicht muss das Gericht zu den behaupteten Pflichtwidrigkeiten der Stiftungsorgane konkrete Tatsachenfeststellungen treffen, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob Missstände vorliegen, ob ein Handlungsbedarf von Seiten der Aufsichtsbehörde besteht und ob Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel der Stiftungsverwaltung am Platz sind (LES 2005, 410). Solche Feststellungen wurden im gegenständlichen Fall nicht getroffen, vielmehr baut der Revisionsrekurs ua auf Wunschfeststellungen auf (insbesondere Seite 8): Es wurde nicht festgestellt, dass die seinerzeit vorgenommene Investition in die SA nicht dem "Wohle der Stiftung" entsprochen hätte, dass diese Investition etwa eine "unternehmerisch unsinnige Entscheidung" gewesen wäre oder nicht im "Einklang mit den Interessen der Stiftung" gelegen wäre.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine ca 15 Jahre zurückliegende unternehmerische Entscheidung überhaupt Gegenstand einer späteren richterlichen Aufsichtsentscheidung sein kann. Fest steht aber im gegenständlichen Fall, dass die Behauptungen des Revisionsrekurses in den Feststellungen des Erstgerichtes eine Deckung nicht finden und sich der Revisionsrekurs hier nicht an die Feststellungsbasis hält.
6.4.6). Der Revisionsrekurs bekämpft zwar den abändernden Teil des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes ON 26, führt aber nicht aus, weshalb die Nichtabberufung des Zweitantragsgegners unrichtig sein sollte. Lediglich zu Punkt 10 wird en passant ausgeführt, das Erstgericht habe zu Recht Feststellungen zur Situation innerhalb der Stiftungsorganisation und der Befugnisse und Aufgabenwahrnehmung getroffen, da diese Aufgabenwahrnehmung "in einem Fall überhaupt nicht" (Revisionsrekursgegner zu 2) und im anderen Fall zum Nachteil der Gesellschaft (Revisionrekursgegner zu 3) erfolgt sei. Auch hier geht der Revisionsrekurs an den Feststellungen vorbei. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass mit dem Antragsgegner zu 2 "nie eine Stiftungsratssitzung stattgefunden" habe. Es hat aber auch festgestellt, dass ein Mitarbeiter der Kanzlei des Zweitantragsgegners die Korrespondenz mit dem Drittantragsgegner geführt habe ("schriftlich ... ausgetauscht"). Selbstverständlich vermag der Antragsgegner zu 2) seine Verpflichtungen auch durch Mitarbeiter seiner Kanzlei wahrzunehmen und wäre es lebensfremd, diese Möglichkeit eines als Stiftungsrat fungierenden Rechtsanwalts zu verneinen. Ein arbeitsteiliges Vorgehen bzw eine branchenübliche Delegation von Arbeiten an Mitarbeiter bzw Partner einer Rechtsanwaltskanzlei stellen keinen Abberufungsgrund dar.
Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher keine Folge zu geben.
6.5). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 4 iVm Art 36 Abs 1, 42 Abs 1 LVG, §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, 05. Februar 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat