10 HG. 2008.32
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann in der Rechtssache der Antragstellerin W., vertreten durch LNR Lorenz Nesensohn Rabanser, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die Antragsgegner 1. W. Stiftung, FL-9490 Vaduz, vertreten durch Walch & Schurti, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, 2. G. M. 3. P. M. 4. M. S., wegen Antrag gem Art 567 PGR, Stw. CHF 50.00,--, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 02.04.2009, 10 HG.2008.32, ON 31, mit dem dem Rekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 04.02.2009, ON 15, Folge gegeben wurde und der Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für die Erstantragsgegnerin zurückgewiesen und die Kollisionskuratorin mit ihrem Rekurs auf diese Entscheidung verwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung b e s c h l o s s e n:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben, die Entscheidungen der Untergerichte werden aufgehoben und dem Fürstlichen Landgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Mit dem am 28.11.2008 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz stellte die Antragstellerin die folgenden Anträge:
1. das Fürstliche Landgericht wolle für die Antragsgegnerin zu 1. einen Kollisionskurator bestellen, der die Interessen der Antragsgegnerin zu 1. in diesem Verfahren vertritt;
2. das Fürstliche Landgericht wolle über die Antragsgegnerin zu 1. die zeitweilige richterliche Aufsicht nach Art. 567 Abs 1 PGR eröffnen und alle Maßnahmen und Anordnungen treffen, die zur Herstellung der zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens der Antragsgegnerin zu 1. notwendig sind;
3. das Fürstliche Landgericht wolle einen Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft damit beauftragen, die Geschäftsgebarung der Antragsgegnerin zu 1. seit ihrer Errichtung einer Sonderprüfung zu unterziehen; der Wirtschaftsprüfer oder die Revisionsgesellschaft wolle insbesondere feststellen, wie sich das Vermögen der Antragsgegnerin zu 1. seit Errichtung der Stiftung bis heute verändert hat, wie das Stiftungsvermögen jeweils veranlagt wurde, welche Erträge erzielt wurden, welche Kapitalgewinne und allenfalls Kapitalverluste erzielt wurden, welche Honorare an die Mitglieder des Stiftungsrates gezahlt wurden und auf welcher Rechtsgrundlage diese Zahlungen erfolgten, welche Aufwendungen und Kosten sonst entstanden sind und an wen Aufwendungen und Kosten bezahlt wurden, welche Ausschüttungen getätigt wurden, aufgeschlüsselt nach Zeit, Betrag und Empfänger, auf welcher Rechtsgrundlage die Ausschüttungen jeweils erfolgt sind;
4. das Fürstliche Landgericht wolle die Antragsgegner zu 2. bis 4. abberufen und durch Personen ersetzen, die eine einwandfreie Geschäftsführung erwarten lassen;
5. das Fürstliche Landgericht wolle die Antragsgegner verpflichten, der Antragstellerin die Verfahrenskosten zu ersetzen.
2. Mit der am 15.01.2009 eingelangten Gegenäusserung beantragt die Antragsgegnerin zu 1. den Antrag auf Ernennung eines Kollisionskurators zurückzuweisen, in eventu abzuweisen, sub-eventualiter die Genehmigung eines Kollisionskurators vom Erlag eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 100.000,-- abhängig zu machen.
Aufgrund des Ersuchens des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.01.2009 hat die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer lic.iur. M. als Kuratorin namhaft gemacht.
3. Das Erstgericht hat wie folgt entschieden:
1. Der Streitwert wird mit CHF 50.000,-- bestimmt.
2.1. Lic.iur. M., 9490 Vaduz, wird als Kuratorin nach § 8 ff ZPO der W. Stiftung für das gegenständliche Verfahren bestellt.
2.2. Die Kosten der Kuratorin trägt nach § 10 ZPO die Antragstellerin.
Rechtlich vertrat das Erstgericht folgende Ansicht:
Die Antragsgegnerin zu 1. räume ein, dass die Antragstellerin bis zum 27.04.2008 Ermessensbegünstigte war. Aufgrund dieser Tatsache sei die Antragstellerin als Beteiligte im Sinne des Art 567 Abs 1 PGR anzusehen und somit für die gegenständliche Antragstellung auch antragslegitimiert.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 03.04.2008, 09 Hg.2006.26) müsse jedenfalls eine Stiftung, über die die gerichtliche Aufsicht angeordnet werden soll, im Verfahren entweder auf der Aktiv- oder auf der Passivseite als Partei beteiligt sein. Eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag des Begünstigten wegen angeblicher Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollten, sei durch die Entscheidung hierüber in ihrer Rechtsstellung betroffen. Die Stiftung sei deshalb in einem Abberufungsverfahren als Partei anzusehen. Der Stiftung, wenn sie ausdrücklich als Antragsgegner bezeichnet werde, sei der Abberufungsantrag zuzustellen und Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Die Stiftungsräte könnten in einem solchen Verfahren die Stiftung nicht vertreten, zumal diese Vertretung schon wegen deren offenkundigen Interessenskollision ausgeschlossen sei. Für die Stiftung sei deshalb auf Kosten des Antragstellers ein Kurator zu bestellen, dessen Aufgabe es sei, allfällige Abberufungsgründe eigenständig und losgelöst vom Standpunkt der derzeitigen Stiftungsräte zu prüfen. Ein Prozesskurator gemäss § 8 ZPO sei unter anderem auch dann zu bestellen, wenn der berufene gesetzliche Vertreter im Einzelfall ausgeschlossen ist. (OGH 03.04.2008, 09 Hg 2006.26; OG 19.06.2008, 10 Hg 2008.5)
Gegenständlich beantrage die Antragstellerin neben der Eröffnung der richterlichen Aufsicht und diversen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen die Abberufung der Antragsgegner zu 2. bis 4. als Stiftungsräte der Antragsgegnerin zu 1., (weshalb) eine Interessenskollision nach den obigen Ausführungen vorliege, sodass (ein) Kurator für die Antragsgegnerin zu 1. zu bestellen sei.
Das Obergericht habe es bereits in einem gleich gelagerten Fall als zweckmäßig erachtet, einen neutral von der Rechtsanwaltskammer namhaft gemachten Rechtsanwalt zum Kurator zu bestellen (OG18.09.2008, 10 HG 2008.7). Die Rechtsanwaltskammer habe lic.iur. M. namhaft gemacht, weshalb diese auch bestellt worden sei.
4. Das Fürstliche Obergericht hat dem Rekurs der Erstantragsgegnerin Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts in seinen Punkten 2.1 und 2.2 dahin abgeändert, dass der Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für die Erstantragsgegnerin zurückgewiesen wird. Die Kuratorin lic. iur. M. wurde mit ihrem Rekurs auf diese Entscheidung verwiesen.
Das Fürstliche Obergericht stellte ergänzend fest:
"Der Vorstand (Stiftungsrat) der Erstantragsgegnerin hat am 27.04.2008 beschlossen, die Antragstellerin "aus der Klasse der Begünstigten" auszuschließen und daher Art. 32 der Regeln entsprechend abzuändern. Unter den gemeinnützigen Institutionen im Sinne des Art. 32 scheint die Antragstellerin nicht auf."
Das Fürstliche Obergericht erachtete die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Kollisionskurators für berechtigt und begründete dies im wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
4.1). Die gegenständliche Stiftung könne gem Art 567 PGR nur über Antrag von Beteiligten unter richterliche Aufsicht gestellt werden. Stiftungsbeteiligte seien gem Art 552 PGR der Stifter, der Stiftungsvorstand und die Stiftungsgenießer wobei auch nicht Begünstigungsberechtigte im Sinne von § 78 Abs 2 TRUG antragslegitimiert seien.
Aufgrund der nunmehrigen Feststellungen sei davon auszugehen, dass die Antragsstellerin nicht Beteiligte im Sinne des Art 567 Abs 1 PGR sei und auch bei Einbringung des Antrags am 28.11.2008 gewesen sei, sodass ihr die Antragslegitimation fehle.
Der Vollständigkeit halber wurde festgehalten, dass die Ansicht der Rekurswerberin, es sei kein Kollisionskurator zu bestellen, vom Rekursgericht nicht geteilt werde, weil die Interessenkollision offenkundig sei.
4.2). Die Kuratorin wurde mit ihrem Rekurs auf die gegenständliche Entscheidung verwiesen, weil die Frage der Kostentragung obsolet geworden sei und der Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators zurückgewiesen worden sei.
5). Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs der Antragstellerin aus den Revisionsrekursgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, das bisherige Verfahren als nichtig zu erklären und die Angelegenheit an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen, für die Antragsgegnerin zu 1. von Amts wegen einen einstweiligen Kollisionskurator zu bestellen, der die Antragstellerin zu 1. im Verfahren zur Bestellung des regulären Kollisionskurators vertrete; in eventu wird ein Abänderungsantrag gestellt mit dem Antrag, die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht, in eventu an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; in eventu wird weiters der Abänderungsantrag gestellt, dass der Rekurs der Antragsgegnerin zu 1. abgewiesen wird und die Entscheidung des Fürstlichen Landgericht ON 11 wieder hergestellt werde. Auch ein Kostenantrag wird gestellt.
Im wesentlichen und zusammengefasst macht der Revisionsrekurs der Antragstellerin geltend, wobei hier nur die für die Entscheidung über den Revisionsrekurs maßgeblichen Ausführungen darzustellen sind:
5.1). Die Stiftung müsse nach der ständigen Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in einem Aufsichtsverfahren stets auf Aktiv- oder Passivseite vertreten sein. Gegenständlichenfalls sei die Stiftung als Antragsgegnerin benannt worden. Da der Antrag auf Abberufung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates der Antragsgegnerin zu 1 hinziele, befänden sich diese Mitglieder in einem Interessenkonflikt und seien daher von der Vertretung der Antragsgegnerin zu 1. ausgeschlossen. Das Fürstliche Landgericht hätte die Pflicht gehabt, "einen Zwischenkurator" zu bestellen, der die Antragsgegnerin zu 1. in diesem Zwischenverfahren vertrete.
Der Antragsgegnerin zu 1. mangle es daher an der nötigen gesetzlichen Vertretung. Das Verfahren sei daher für nichtig zu erklären und dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückzuverweisen, vorab einen vorläufigen Kollisionskurator zur Vertretung der Antragsgegnerin zu 1. im Zwischenverfahren zu bestellen.
5.2). Die Antragstellerin sei zum Vorbringen und Beweismittel, welches die Antragsgegnerin zu 1. in ON 8 vorgebracht bzw vorgelegt habe, nicht gehört worden. Sie habe davon erstmals durch Übermittlung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts ON 11 Kenntnis erlangt.
Das Fürstliche Landgericht habe die Antragsstellerin deswegen nicht gehört, weil es zu Recht materiell der Ansicht gewesen sei, dass der Antragsstellerin die Antragslegitimation jedenfalls zukomme.
Das Fürstliche Obergericht habe eine andere Rechtsauffassung eingenommen, nämlich die, dass der Beschluss vom 27.04.2008 die Antragslegitimation der Antragsstellerin zerstört habe. Eine Anhörung der Antragstellerin zum entsprechenden Vorbringen und den hiefür vorgelegten Beweismitteln, insbesondere der Kopie des Beschlusses vom 27.04.2008 sei unterblieben.
Es sei nicht Funktion einer Rekursbeantwortung, Erklärungen zu vorgelegten Urkunden abzugeben. Diese Möglichkeit müsse der Antragsstellerin im Ermittlungsverfahren eingeräumt werden. Sie müsse dort die Möglichkeit gehabt haben, insgesamt zum Vorbringen des Verlustes der Begünstigtenstellung seit dem 27.04.2008 Stellung zu nehmen und ihre Beweisanträge zu stellen.
Diese Möglichkeit sei ihr rechtswidrig entzogen worden.
Auf die Wiedergabe der weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses kann hier aufgrund der Berechtigung des Revisionsrekurses bereits aus dem Grunde der Nichtigkeit verzichtet werden.
6). Die Erstantragsgegnerin hat rechtzeitig eine Gegenäußerung zum Revisionsrekurs der Antragstellerin eingebracht. Sie beantragt, die Anträge der Antragstellerin allesamt kostenpflichtig abzuweisen, in eventu diese Anträge kostenpflichtig zurückzuweisen. Ein Kostenantrag für die Gegenäußerung wird gestellt.
Zur geltend gemachten Nichtigkeit bringt die Antragsgegnerin zu 1. vor:
6.1). Es sei nicht bewiesen, dass sich die Mitglieder der Antragsgegnerin zu 1. in einem Interessenkonflikt befänden und die Voraussetzung für den Einsatz eines Kollisionskurators überhaupt vorlägen.
Für ein "Zwischenverfahren" sei "kein einstweiliger Kollisionskurator" zu bestellen. Es mangle der Antragsgegnerin zu 1. daher nicht an einer nötigen gesetzlichen Vertretung.
Die Antragsstellerin hätte den Antrag bereits vor dem Fürstlichen Landgericht stellen müssen. Ihr Antrag sei nicht nur verspätet sondern auch missbräuchlich.
Es liege keinesfalls ein Mangel der gesetzlichen Vertretung bzw eine Nichtigkeit vor.
6.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht erfolgt. Die Revisionsrekurswerberin habe es in der Rekursbeantwortung versäumt, ihre Bedenken gegen die Richtigkeit der Beschlussfassung konkret und schlüssig darzutun. Der Beschluss vom 27.04.2008 sei als Bescheinigungsmittel seitens der Revisionsrekursgegnerin bereits vor der Erstinstanz vorgelegt worden, diese entschied jedoch in Kenntnis dieses Bescheinigungsmittels im Sinne des Antrags der Antragstellerin. Bereits aus diesem Grunde fehle der Antragstellerin die Beschwer.
In der Rekursbeantwortung habe die Revisionsrekurswerberin noch behauptet, über ihre angebliche Abberufung erstmals durch die Beilage des Zirkularbeschlusses vom 27.04.2008 zum Schriftsatz der Revisionsrekursgegnerin vom 15.01.2009 "dokumentiert" worden zu sein. Damit bringe sie zum Ausdruck und verneine nicht ausdrücklich, bereits im letzten Jahr Kenntnis vom Inhalt des Zirkularbeschlusses, nämlich von ihrem Ausschluss als Ermessensbegünstigte, gehabt zu haben.
Auf die übrigen Ausführungen der Gegenäußerung zum Revisionsrekurs muss infolge mangelnder Relevanz für die hier getroffene Revisionsrekursentscheidung nicht mehr eingegangen werden
7). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1). Zu Punkt 1 ihrer Anträge hat die Antragstellerin beantragt, für die Erstantragsgegnerin einen Kollisionskurator zu bestellen, der die Interessen der Antragsgegnerin zu 1. in diesem Verfahren vertrete. Vorgebracht wurde zu A. des Antrags, dass die Eröffnung der richterlichen Aufsicht über die Antragsgegnerin zu 1. beantragt werde, weil Missstände im Bereich der Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens vorlägen. Es bestünde der konkrete Verdacht auf Entfremdung der Verwaltung unter Verwendung des Stiftungsvermögens vom wahren Stifterwillen und der persönlichen Bereicherung der Antragsgegner zu 2. - 4. Es werde eine Sonderprüfung aus wichtigem Grund und die Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates auf Basis des Beweisverfahrens beantragt (Pkt A. des Antrags ON 1).
Damit ergab sich von allem Anfang an, dass zwischen den Interessen der Erstantragsgegnerin einerseits und jenen der Antragsgegner zu 2. - 4. eine Interessenkollision vorlag, zumal den Antragsgegnern zu 2. - 4. insgesamt eine schlechte Verwaltung der Antragsgegnerin zu 1. vorgeworfen wird.
Im gegenständlichen Fall kann die Erstantragsgegnerin daher nicht durch ihre Stiftungsräte vertreten werden, sondern muss in diesem Fall ein Kollisionskurator vom Gericht bestellt werden. Schon aus diesem Grund ist die obergerichtliche Entscheidung, die den Antrag der Antragstellerin auf Bestellung eines Kollisionskurators zurückweist, aufzuheben.
7.2). Darüberhinaus: Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat mittlerweile mehrfach in Fällen einer Kuratorenbestellung für gelöschte Stiftungen ausgesprochen, dass die Stiftung schon im Verfahren zur Bestellung des Kurators durch einen Kurator bzw Beistand vertreten und beteiligt sein muss (vgl LES 2009, 14; LES 2008, 284; OGH 08.11.2007. 06 NP.2006.249).
Dies gilt auch im gegenständlichen Fall, weil von einer Interessenkollision aufgrund der oben dargestellten Zielrichtung des Antrags gegen die Antragsgegner zu 2. - 4. auszugehen ist. Diese Interessenkollision der Stiftungsräte verbietet es ihnen, die Stiftung in dieser Rechtssache zu vertreten. Bereits im Verfahren zur Bestellung des Kurators muss daher die Stiftung durch einen Kurator vertreten sein.
Das Erstgericht wird aus diesem Grund, bevor es in eine inhaltliche Behandlung des Antrags eingeht, mit der Antragsstellerin zunächst die Modifizierung ihres Antrags in Richtung Bestellung eines Kurators bzw Beistands für die Antragsgegnerin bereits für das Verfahren zur Kuratorbestellung zu erörtern haben (§ 182 ZPO).
Schon aus diesem Grund sind die Entscheidungen der Untergerichte aufzuheben und ist die Rechtssache an das Erstgericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zurückzuverweisen.
7.3). Im fortgesetzten Verfahren wird das Fürstliche Landgericht auch das Vorbringen der Erstantragsgegnerin und das von dieser vorgelegte Bescheinigungsmittel (Beschluss vom 27.04.2008) zu erörtern haben. Eine Tatsachenfeststellung, wie sie das Fürstliche Obergericht ergänzend getroffen hat (Obergericht Seite 7 Abs 2), kommt ohne solche Erörterung mit beiden Seiten aus Gründen der gebotenen Gehörgewährung nicht in Frage.
Vaduz, 2. Juli 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof