10 HG. 2009.152
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feurstein, in der Rechtssache der Antragsteller 1. C. K., 2. D. K., 3. E. K., 4. F. K., 5. G. L., 6. H. M., 7. I. M., alle vertreten durch Hoop & Hoop, Rechtsanwälte in 9492 Eschen, wider die Antragsgegnerin N. K. O., vertreten durch Prof. Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen 1. Auskunft, Information, Einsichtnahme, Berichterstattung, Rechnungslegung (Streitwert: CHF 30.000,--), 2. Anordnung von gebotenen Massnahmen (Streitwert CHF 50.000,--), (Rekursinteresse: CHF 30.000,--), infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.03.2010, 10 HG.2009.152, ON 20, mit dem dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.01.2010, ON 12, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
1). Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
2). Der Schriftsatz der Revisionsrekurswerber vom 8.6.2010 wird zurückgewiesen.
3). Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bleiben der Endentscheidung vorbehalten.
1). Die am 01.01.1960 im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragene Antragsgegnerin mit Sitz in 9490 Vaduz verfolgt nach Art 3 der Statuten folgenden Stiftungszweck:
"Fürsorge zu Gunsten der Mitglieder der Familie, insbesondere Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, Zuwendungen zur Ausstattung oder Unterstützung oder zu ähnlichen Zwecken und damit nach Erwerb der entsprechenden Werte im Zusammenhang
a). Zusammenhalten des industriellen Vermögens der Stiftung.
b). Erhaltung des Grundbesitzes U. zur Benutzung durch die Familie für Erholungs-, Ferien- und Studienaufenthalte.
c). Leistungen von Zuwendungen und Renten sowie die Gewährung von beschränkten Wohnrechten an bestimmte Personen, welche die Stifterin festlegen wird."
Die Antragsteller zählen zum Kreis der Ermessensbegünstigten.
In Art 7 werden die Regelungen über den Stiftungsrat festgehalten:
"...b). Der Stiftungsrat beschliesst, ob ein Familienmitglied in einem bestimmten Zeitpunkt und überhaupt und gegebenenfalls welche Zuwendungen erhalten soll, ob diese einmalige, zeitlich begrenzt, wiederholt oder für längere Perioden ausgerichtet werden sollen.
Der Stiftungsrat beschliesst, ob Zuwendungen à fond perdu oder in Form von Darlehen gewählt werden.
...d). Der Stiftungsrat fasst in jeder Beziehung alle seine Beschlüsse nach freiem eigenem Ermessen, wobei seine Entscheidungen endgültig und unüberprüfbar sind. Er hat den Mitgliedern der Familie weder über seine Beschlüsse noch über die Angelegenheiten der Stiftung Rechenschaft, Einsicht oder Auskünfte zu geben."
Derzeit besteht der Stiftungsrat aus folgenden Mitgliedern:
P. Q.
R. S.
V. K.
W. K.
X. K.
Y. Z.
A. B.
Sämtliche Mitglieder, ausgenommen R. S., der kein Zeichnungsrecht hat, zeichnen für die Stiftung kollektiv zu zweien.
Art 11 regelt die Bestellung der in Art 6 vorgesehenen Kontrollstelle; die Bestimmung lautet:
Zu ihren Lebzeiten bestimmt die Stifterin die Kontrollstelle. Nach ihrem Ableben wird dieselbe alljährlich vom Stiftungsrat bezeichnet. Als solche ist eine anerkannte erstklassige liechtensteinische oder schweizerische Treuhandgesellschaft zu bestimmen."
In Art 15 wird festgehalten, dass die Stiftung dauernd besteht und weder hinsichtlich der Zweckbestimmung noch hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Statuten von der Stifterin oder vom Stiftungsrat widerrufen werden kann. Weiters können Beistatuten von der Stifterin, nicht aber vom Stiftungsrat abgeändert werden.
Die Stifterin C. D. ist am 29.12.1984 verstorben.
Soweit steht der Sachverhalt außer Streit.
2). Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragsteller einerseits Auskunft, Information, Einsichtnahme, Berichterstattung und Rechnungslegung (Punkt 1) und andererseits die Anordnung von gebotenen Maßnahmen (Punkt 2).
Vom Erstgericht wurde das gegenständliche Verfahren nach Art 2 RSVG iVm Art 88 LVG und iVm § 188 ZPO auf den von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch auf Auskunft (gemäss Punkt 1 ihres Antrags) eingeschränkt, wobei sie hiezu im Wesentlichen und zusammengefasst vorbrachten:
Die Antragsteller hätten sich in der Vergangenheit in vielfacher Hinsicht persönlich und über gemeinsame Vertreter darum bemüht, von der Antragsgegnerin und deren Stiftungsräten Auskunft und Information über ihre eigenen Rechte gegenüber der Antragsgegnerin zu bekommen und Einsicht in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunden und allfällige Reglemente zu erhalten. Das Ersuchen der Antragsteller würde auch auf einem steuerlichen Interesse gründen. Die Antragsgegnerin habe jedoch jegliche Auskunft verweigert und behauptet, pflichtwidrig zu handeln, wenn sie irgendwelche Informationen preisgeben würde.
3). Die Antragsgegnerin hat kostenpflichtige Abweisung des Antrags begehrt und hiezu vorgebracht:
Mit gerichtlichem Beschluss sei die Ü. Ges. zum Kontrollorgan der Stiftung bestellt worden. Die Bestellung des Kontrollorgans bringe es mit sich, dass die Auskunftsrechte der Begünstigten auf den in Art 552 § 11 (PGR) definierten Kernbereich eingeschränkt seien.
Bis zur Implementierung des neuen Stiftungsrechtes per 01.04.2009 seien in Ermangelung einer gesetzlichen Definition des Auskunftsanspruches hierfür lediglich die Statuten der Antragsgegnerin von Belang gewesen. Nach diesen sei der Stiftungsrat weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, den Begünstigten weitreichende Auskünfte zu erteilen. Im Nachhang zur Umsetzung des neuen Stiftungsrechtes habe der Stiftungsrat jedoch den Beschluss gefasst, den Begünstigten in Entsprechung der neuen Bestimmungen des Art 552 § 11 PGR die darin definierten Auskünfte zu erteilen. Hierzu sei die Antragsgegnerin nach wie vor bereit. Die Ausführungen der Antragsteller, dass die Ü. Ges. das Kriterium der Unabhängigkeit als Kontrollorgan gegenüber der Antragsgegnerin nicht erfülle, seien allesamt unbegründet. Am 23.12.2009 habe die Ü. Ges. erklärt, als Kontrollorgan der Antragsgegnerin zu demissionieren. In weiterer Folge habe der Stiftungsrat den Wirtschaftsprüfer E. F., Schaan, zum neuen Kontrollorgan der Stiftung bestellt.
Schliesslich beantragte die Antragsgegnerin die Feststellung, dass für die Antragsgegnerin ein unabhängiges Kontrollorgan bestehe und die Auskunftsrechte der Antragsteller auf den in Art 552 § 11 Abs 1 PGR definierten Kernbereich eingeschränkt seien.
4.1). Das Erstgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellern binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang
a). Auskunft und Information über den Zweck und die Organisation der Antragsgegnerin zu geben;
b). Auskunft und Information über die eigenen Rechte gegenüber der Antragsgegnerin zu geben;
c). Über die eigenen Rechte gegenüber der Antragsgegnerin Einsicht in die Stiftungsurkunde samt dazu ergangener Beschlüsse der Stiftung und sonstiger Abänderungen sowie Einsicht in die Stiftungszusatzurkunden und in allfällige Reglemente zu geben;
d). Über die eigenen Rechte gegenüber der Antragsgegnerin Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu geben und, soweit es die Rechte der Antragstellerin betrifft, die Herstellung von Abschriften zu dulden bzw gegen Kostenersatz Kopien herauszugeben;
e). Soweit es ihre Rechte gegenüber der Antragsgegnerin betrifft persönlich oder durch einen Vertreter alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen zu prüfen und untersuchen zu lassen und dies alles zu dulden.
Den Zwischenantrag auf Feststellung der Antragsgegnerin hat es abgewiesen und die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.
4.2). Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
"Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28.09.2009 wurde die Ü. Ges., zum Kontrollorgan im Sinne des Art 552 § 11 Abs 2 Ziff 1 PGR der Antragsgegnerin bestellt. Damals hat die Ü. bestätigt, über sämtliche Voraussetzungen der Unabhängigkeit im Sinne des Art 552 iVm § 27 Abs 2 PGR zu verfügen und dass darüber hinaus auch keinerlei Umstände vorliegen, wodurch die Unabhängigkeit und Objektivität in irgendeiner Weise beeinträchtigt sein könnte. Zu diesem Zeitpunkt war der R. S. zu 40 bis 45 % Aktionär der Ü. R. S. war ursprünglich Mehrheitsaktionär der Ü. hat dann aber seine Mehrheitsbeteiligung zu Beginn des Jahres 2000 an den Konzessionsträger P. X. verkauft, der auch heute noch Mehrheitsaktionär der Ü. ist. Im Dezember 2009 hat sodann R. S. die noch von ihm gehaltene Minderheitsbeteiligung von 40 bis 45 % verschenkt, sodass er seitdem keine Beteiligung mehr an dieser Gesellschaft besitzt. Die Schenkung ist vollzogen und im Aktienbuch der Ü. dokumentiert. Diese Minderheitsbeteiligung hat er weder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft noch an seine Tochter P. Q. verschenkt. Es kann aber nicht festgestellt werden, wer der Beschenkte ist. Er hat keinen Zugriff mehr auf die verschenkten Aktien und kann keine Weisungen bezüglich der Stimmrechtsausübung erteilen.
R. S. war zu keinem Zeitpunkt Organ der Ü.
P. Q. besass nie und besitzt keine Aktien an der Ü. Sie war auch nie Organ der Ü.
Die Ü. war bereits vor ihrer gerichtlichen Bestellung als Kontrollorgan Kontrollstelle der Antragsgegnerin, dies zumindest seit dem Jahre 2004.
Am 23.12.2009 hat die Ü. eine Demissionserklärung folgenden Inhalts abgegeben:
‚Wir erklären hiermit als Kontrollorgan der N. K. O. auf den Tag der rechtskräftigen Bestellung eines entsprechenden Nachfolgers zu demissionieren.'
Aufgrund dieser Demissionserklärung hat der Stiftungsrat beschlossen, E. F. zum Kontrollorgan der Antragsgegnerin zu bestellen, worauf die Antragsgegnerin am 12.01.2010 beim Fürstlichen Landgericht den Antrag stellte, E. F. anstelle der Ü. Ges. zum Kontrollorgan der Antragstellerin im Sinne des Art 552 § 11 PGR zu bestellen. Bislang hat das Gericht noch keine Bestellung vorgenommen.
Zu E. F. unterhält R. S. ein geschäftliches, jedoch kein freundschaftliches Verhältnis. F. ist Steuerberater und berät ihn hinsichtlich internationaler Steuerfragen, so insbesondere in Sachen von Doppelbesteuerungsabkommen. Auch P. Q. unterhält zu E. F. rein geschäftliche Beziehungen, der in Steuerfragen und als Kontrollorgan für andere Gesellschaften zugezogen wird.
Die Antragsgegnerin hat in ihren Statuten dem Stiftungsrat keine Kompetenz eingeräumt, ein Kontrollorgan im Sinne des Art 552 § 11 PGR zu errichten und eine Person als Kontrollorgan zu bestellen. Hinsichtlich eines Kontrollorgans finden sich in den Statuten der Antragsgegnerin keine Regelungen.
Die Antragsteller haben trotz Anfrage keine Einsicht in die Geschäftsbücher und -papiere der Antragsgegnerin erhalten."
4.3). In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht, dass mangels statutarischer Bestimmungen keine gesetzmässige Einrichtung eines Kontrollorgans durch den Stiftungsrat erfolgt sei. Weiters liege keine gesetzmässige Besetzung des Kontrollorgans vor, zumal zum Zeitpunkt der Bestellung R. S. Grossaktionär der Ü. gewesen sei und somit nicht von einer unabhängigen Revisionsstelle ausgegangen werden könne. Im Hinblick darauf würden den Antragstellern die in Art 552 § 9 PGR normierten umfassenden Informations- und Auskunftsrechte zustehen.
5). Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin teilweise Folge:
Im Wesentlichen und zusammengefasst führte das Fürstliche Obergericht aus:
5.1). Es sei unstrittig, dass es sich bei sämtlichen Antragstellern (grundsätzlich) um auskunftsberechtigte Begünstigte handle. Nach den Feststellungen sei mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28.09.2009 die Ü. Ges. zum Kontrollorgan im Sinne des Art 552 § 11 Abs 2 Z 1 PGR der Antragsgegnerin bestellt worden. Da bislang noch keine rechtskräftige Bestellung eines Nachfolgers erfolgt sei, habe die Demissionserklärung der Ü. noch keine Wirkung entfaltet.
5.2). Nach dem Übergangsrecht zum Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts gelte für Altstiftungen - wie hier für die Antragsgegnerin - das bisherige Stiftungsrecht. Ausnahmen fänden sich in Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen, wonach auf altrechtliche Stiftungen auch Art 552 § 11 PGR anzuwenden sei, der sich mit der Einrichtung eines Kontrollorgans und der damit einhergehenden Beschränkung der Auskunft gegenüber Begünstigten befasse.
5.3). Im intertemporären Recht könne die Rechtsfolge des Art 552 § 11 Abs 1 PGR nicht durch Übertragung aus dem alten Rechtszustand herbeigeführt werden. Die Einrichtung eines Kontrollorgans nach Art 552 § 11 Abs 2 iVm Abs 3 PGR vom zuständig erklärten Organ der Stiftung hänge nicht davon ab, was die Altstatuten in Bezug auf eine Änderung vorsehen würden. Vielmehr habe der Stifter das Recht, dieses Kontrollorgan auch dann einzurichten, wenn er sich dieses Recht (der Statutenänderung) nicht vorbehalten habe. Wenn der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig sei, könne ein solches Kontrollorgan durch den Stiftungsrat eingerichtet werden (Art 1 Abs 4 Satz 5 der Übergangsbestimmungen). Daraus folge, dass in jedem Falle, gleich ob die Statuten der Altstiftung ein Statutenänderungsrecht vorsehen würden oder nicht, oder ein Statutenänderungsrecht inzwischen untergegangen sei, durch den Stifter bzw die ihn substituierenden Organe ein Kontrollorgan nach Art 552 § 11 PGR eingerichtet werden könne. Das Gesetz sehe sohin in seinen Übergangsbestimmungen einen Eingriff in bestehende Statuten vor. Dieser sei auch verfassungsmässig zulässig (StGH 2009/19).
5.4). Die Anwendung des Art 552 § 16 PGR auf Altstiftungen sei in den Übergangsbestimmungen nicht vorgesehen, es müsse daher die Einrichtung eines Kontrollorgans in der Stiftungsurkunde (Statuten) nicht vorgesehen sein.
5.5). Im gegenständlichen Fall seien die Informationsrechte der Begünstigten durch die Einrichtung eines Kontrollorgans tatsächlich nicht beschnitten worden, würden doch die Statuten der Antragsgegnerin in ihrem Art 7 vorsehen, dass der Stiftungsrat den Mitgliedern der Familie weder über seine Beschlüsse noch über die Angelegenheit der Stiftung Rechenschaft, Einsicht oder Auskünfte zu geben habe.
5.6). Die Einrichtung eines Kontrollorgans falle demzufolge ausschliesslich in die Kompetenz des Stiftungsrates. Über dessen Antrag sei die Ü. Ges. zum Kontrollorgan im Sinne des Art 552 § 11 Abs 2 Z 1 PGR der Antragsgegnerin bestellt worden.
Der Antragsgegnerin sei der ihr nach Art 552 § 11 Abs 6 PGR obliegende Beweis gelungen, dass ein Kontrollorgan vorhanden sei, das den Anforderungen nach Abs 2 iVm Abs 3 entspreche. R. S. sei zu keinem Zeitpunkt Organ der Revisionsstelle gewesen. Eine Abhängigkeit der Stiftungsrätin P. Q. zur Revisionsstelle könne den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Sollte nach rechtskräftiger Beendigung des Bestellungsverfahrens die Ü. demissioniert haben und an ihrer Stelle E. F. zum Kontrollorgan bestellt worden sein, bestünden auch keinerlei Bedenken an dessen Unabhängigkeit. Das Unterhalten von geschäftlichen Beziehungen zu R. S. und P. Q. könne keine Abhängigkeit begründen. Der Antragsgegnerin sei daher der Beweis gelungen, dass das von ihr eingerichtete Kontrollorgan den Anforderungen nach Art 552 § 11 Abs 2 iVm Abs 3 PGR entspreche.
5.7). Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Antragsteller Auskunft und Information über den Zweck und die Organisation der Antragsgegnerin und über ihre eigenen Rechte gegenüber der Stiftung Auskunft verlangen könnten und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde sowie in die Stiftungszusatzurkunden und in allfällige Reglemente überprüfen könnten. Es könne den Feststellungen nicht entnommen werden, dass diese Auskunftsrechte bereits gewährt worden seien. Nachdem die Antragsgegnerin die Abweisung des gesamten Antrags beantragt habe, bestehe ein rechtliches Interesse der Antragsteller an der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen die (eingeschränkten) Informationen und Auskünfte im Sinne des Art 552 § 11 Abs 1 PGR zu gewähren. Eine "Klaglosstellung" sei nicht erfolgt, sodass dem Begehren in diesem Umfang zu Recht stattgegeben worden sei. Diesbezüglich erweise sich der Rekurs als nicht berechtigt.
5.8). Was die begehrten weitergehenden Informations- und Auskunftsrechte der Antragsteller im Sinne des Art 552 § 9 PGR anlange, lägen die Voraussetzungen infolge Einrichtung eines Kontrollorgans nicht vor, sodass in teilweiser Stattgebung des Rekurses die angefochtene Entscheidung abzuändern und das entsprechende Begehren abzuweisen gewesen sei.
5.9). Der von der Antragsgegnerin gestellte Zwischenantrag auf Feststellung sei zurückzuweisen gewesen, da die Bedeutung der Feststellung über den konkreten Rechtsstreit nicht hinausreiche, was jedoch Voraussetzung für den Erfolg eines solchen Antrags sei.
5.10). Aufgrund der Trennung der im Antrag erhobenen Ansprüche durch das Erstgericht sei ein Teilbeschluss zu fassen und seien die Kosten des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens der Endentscheidung vorzubehalten.
6). Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs der Antragsteller aus den Rekursgründen der Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts, ON 20, dahingehend abzuändern, dass der Rekurs der Antragsgegnerin vom 10.02.2010, ON 13, vollumfänglich abgewiesen werde; eventualiter wird beantragt, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beurteilung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
6.1). Hinsichtlich der Feststellungen über die Zusammensetzung des Stiftungsrats der Antragsgegnerin liege eine Aktenwidrigkeit vor: Aus den Gerichtsakten und den Auszügen aus dem Öffentlichkeitsregister ergebe sich, dass der Stiftungsrat per Stichtag Entscheidung in I. Instanz sich wie folgt zusammengesetzt habe:
P. Q. Mitglied
R. S. Ehrenmitglied
V. K. Präsident des Stiftungsrates
X. K. Mitglied des Stiftungsrates
A. B. Mitglied des Stiftungsrates
V. B. Mitglied des Stiftungsrates
W. K. sei im Jahr 2004 verstorben und per 28.01.2005 im Öffentlichkeitsregister als Stiftungsrat gelöscht worden. Y. Z. sei per 18.12.2006 im Öffentlichkeitsregister als Stiftungsrat gelöscht und A. B. am 29.12.2009 neu als Stiftungsrat eingetragen worden.
Zwischenzeitlich seien am 12.04.2010 die Personen V. K. und X. K. im Öffentlichkeitsregister als Präsident des Stiftungsrates bzw als Stiftungsrat der Antragsgegnerin gelöscht worden.
Die Antragsteller begehrten daher weitere Ersatzfeststellungen im obigen Sinne.
6.2). Das Obergericht habe nur eine oberflächliche rechtliche Würdigung vorgenommen, nämlich nur in Bezug auf die Frage, ob es der vorgängigen Schaffung einer statutarischen Bestimmung, nämlich eines Änderungsvorbehalts in Bezug auf ein Kontrollorgan, bedurfte, um im Sinne von Art 1 Abs 4 Satz 5 der Übergangsbestimmungen nach dem Tod des Stifters durch den Stiftungsrat ein Kontrollorgan im Sinne des Art 552 § 11 PGR einsetzen zu können. Das Obergericht habe die zweite wesentliche Einschränkung des Art 552 § 32 PGR vergessen, nämlich darauf, dass es zur Ausübung des Änderungsrechtes eines sachlich gerechtfertigten Grundes bedürfe (Art 552 § 32 Satz 2 PGR).
Es sei von großer Wesentlichkeit, dass auf alte Stiftungen auch die neuen Bestimmungen zu den Zweck- und Statutenänderungen (§§ 31 bis 35) Anwendung fänden und damit gerade auch Art 552 § 32 PGR, der Bestimmungen über die Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde, insbesondere der Organisation der Stiftung, enthalte.
6.3). Es lasse sich entgegen der Meinung des Obergerichtes aus Art 1 Abs 4 Satz 5 der Übergangsbestimmungen gerade nicht ableiten, dass der Stifter oder nach dessen Tod der Stiftungsrat in jedem Falle und unabhängig davon, ob in den Statuten ein Änderungsvorbehalt bestehe, ein Kontrollorgan einrichten könnte. Die Sätze 3 und 5 des Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen stellten keine ex lege Berechtigung zur Einsetzung eines Kontrollorgans durch den Stifter (Satz 3) oder den Stiftungsrat (Satz 5) dar, sondern handle es sich um eine bloße gesetzliche Befugnis zur nachträglichen Änderung der Stiftungsurkunde durch den Stifter oder den Stiftungsrat, wenn der Stifter gestorben oder geschäftsunfähig sei.
Das Obergericht hätte erwägen müssen, dass die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, wonach zur Einrichtung eines Kontrollorgans und der einhergehenden Abänderung des Kontrollsystems eine Statutenänderung und -anpassung erforderlich sei, zutreffend sei. In weiterer Folge hätte das Obergericht wiederum in Übereinstimmung mit dem Erstgericht rechtlich erwägen müssen, dass mangels statutarischer Bestimmung keine gesetzmäßige Einrichtung eines Kontrollorgans vorliege und dem von den Antragsgegnern erhobenen Rekurs bereits aus diesem Grunde keine Berechtigung zukomme.
6.4). Das Obergericht habe Satz 2 des Art 552 § 32 PGR völlig außer Acht gelassen. Diese aufgrund von Art 1 Abs 4 Satz 1 der Übergangsbestimmungen unmittelbar anwendbare Bestimmung besage, dass der Stiftungsrat das Recht zur Änderung der Stiftungsurkunde unter Wahrung des Stiftungszwecks ausübe, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorhanden sei.
Das Erstgericht habe diesbezüglich zutreffend rechtlich erwogen, dass nach der Übergangsbestimmung des Art 1 Abs 4 auch § 32 zur Anwendung komme und zum Schutz vor Rechtsmissbrauch auch bei nachträglicher Einrichtung des Kontrollorgans durch den Stiftungsrat ein sachlicher Grund nach § 32 vorliegen müsse, wobei eine willkürliche Ausübung des Änderungsrechtes freilich ausgeschlossen sei. Nach der Literatur (Lorenz in Kurzkommentar zum Liechtensteinischen Stiftungsrecht, 238 Rz 9 und Jakob, Die Liechtensteinische Stiftung, 275 Rz 629) müsse zum Schutz vor Rechtsmissbrauch auch bei der nachträglichen Einrichtung der Kontrollstelle durch den Stiftungsrat ein sachlicher Grund im Sinne des § 32 Satz 2 vorliegen.
Das Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes in Bezug auf die von der Antragsgegnerin erfolgte Einrichtung eines Kontrollorgans sei vom Obergericht gerade nicht geprüft worden. Es sei nach Verneinung eines Erfordernisses zur Statutenanpassung bzw -änderung gleich zur Prüfung in Bezug auf Art 552 § 11 Abs 6 PGR übergegangen, womit die rechtliche Beurteilung fehlerhaft geblieben sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte jedenfalls zwingend eine Prüfung der Voraussetzungen des Art 552 § 32 Satz 1 PGR iVm Art 1 Abs 4 Satz 5 der Übergangsbestimmungen erfolgen müssen.
6.5). Das Obergericht sei jeglicher Argumentation dafür schuldig geblieben, weshalb bei Auslegung des Art 11 der Statuten es offensichtlich auch dem Willen der Stifterin entspreche, ein Kontrollorgan einzurichten. Die Statuten würden ein Extrakt aus dem alten Rechtszustand darstellen und könnten daher die Statuten selbst nicht Grundlage für eine Auslegung und Ermittlung des Willens der Stifterin im Hinblick auf ein Organ, das es zum Zeitpunkt der Errichtung der Statuten nicht gegeben habe, bilden. Art 11 handle von einer Revisionsstelle und nicht von einem Stiftungsorgan mit den Kompetenzen eines Kontrollorgans im Sinne von Art 552 § 11 PGR.
Das Obergericht hätte daher nicht erwägen dürfen, dass die Einrichtung einer solchen Stelle, nämlich eines Kontrollorgans, bei Auslegung des Art 11 der Statuten offensichtlich auch dem Willen der Stifterin entsprechen würde. Art 11 der Statuten komme nicht zur Auslegung des Willens der Stifterin in Bezug auf ein Kontrollorgan mit Wirkung des Art 552 § 11 PGR in Frage.
6.6). Das Obergericht meine unrichtig, dass die Informationsrechte der Begünstigten durch die Einrichtung eines Kontrollorgans tatsächlich nicht beschnitten worden seien. Das Obergericht übersehe dabei, dass Art 552 § 9 PGR gem Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen unmittelbar auf Altstiftungen Anwendung finde und diese gesetzliche Bestimmung den Statuten, konkret Art 7 der Statuten, vorgehe.
Das Obergericht hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung erwägen müssen, dass Art 7 der Statuten die Informationsrechte der Begünstigten seit Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts nicht mehr beschneidet und insoweit seine Gültigkeit verloren habe.
6.7). Die getroffenen Feststellungen würden deutlich zeigen, dass zwischen der Ü. und den Stiftungsorganen R. S., Ehrenmitglied des Stiftungsrates, und seiner Tochter P. Q., ebenfalls im Stiftungsrat vertreten, immer ein Naheverhältnis bestanden habe und noch immer bestehe. Das Verschenken der Anteile von R. S. (40 bis 45 % der Aktien) an der Ü. sei just zu einem Zeitpunkt geschehen, als das gegenständliche Verfahren in ein Stadium geraten sei, als endlich vor Gericht zur Sache verhandelt werden sollte. Wegen einer angeblichen Erkrankung von R. S. sei eine Vertagung der auf den 16.12.2009 anberaumt gewesenen Tagsatzung auf den 13.01.2010 verlegt worden. In diesem Zeitraum sei dann beachtlicherweise die Schenkung des Aktienpaketes an einen unbekannten Dritten erfolgt. Auch wenn der Beschenkte nicht festgestellt werden könne, sei der Rekurswerberin nicht der notwendige Beweis der Unabhängigkeit in Bezug auf die Ü. gelungen.
Überdies sei die Ü. eng mit der K. Gruppe verbunden. Sie sei ständiger Geschäftspartner der K. Gruppe und für diese in vielerlei Hinsicht tätig. Es liege bei der Ü. der Ausschließungsgrund des Art 552 § 27 Abs 2 Z 1 PGR vor. Die Ü. sei festgestelltermaßen seit dem Jahr 2004 Revisionsstelle der Rekurswerberin. Sie sei aber trotzdem vom Stiftungsrat als Kontrollorgan eingesetzt worden. Es liege damit der Ausschließungsgrund der Zugehörigkeit zu einem anderen Stiftungsorgan vor.
Auch in Bezug auf E. F. liege keine Unabhängigkeit vor. Selbst wenn kein freundschaftliches Verhältnis zu R. S. oder seiner Tochter gegeben sei, sei dennoch schon aufgrund des zugestandenen geschäftlichen Verhältnisses keine Unabhängigkeit gegeben. Auch bei E. F. bestünden vielfache Auftrags- und Mandatsverhältnisse und würden vielfach Mandate von der K. Gruppe an Herrn E. F. vergeben. Auch E. F. sei damit ein ständiger Geschäftspartner der K. Gruppe.
Eine allfällige gerichtliche Bestellung von F. als Kontrollorgan wäre ebenfalls rechtswidrig.
Sowohl in Bezug auf Ü. wie auch auf E. F. würden die Ausschließungsgründe des Vorhandenseins enger wirtschaftlicher Verhältnisse zum Tragen kommen. Bei Art 552 § 27 Abs 2 PGR handle es sich um eine demonstrative Aufzählung. Das Vorhandensein enger wirtschaftlicher Verhältnisse werde als weiterer Ausschließungsgrund betrachtet.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher das Obergericht davon ausgehen müssen, dass im Sinne des Art 552 § 11 Abs 6 PGR iVm Art 552 § 11 Abs 2 und 3 und iVm Art 552 § 11 § 27 Abs 2 PGR keine gesetzmäßige Besetzung vorliege und der Antragsgegnerin demzufolge nicht der Beweis nach Art 552 § 11 Abs 6 PGR gelungen sei.
6.8). Das Obergericht hätte bei richtiger Ansicht erwägen müssen, dass der Antragsgegnerin der ihr obliegende Beweis nach Art 552 § 11 Abs 6 PGR nicht gelungen sei und den Antragstellern die vollen Rechte nach Art 552 § 9 PGR zukämen, sohin der erstinstanzliche Beschluss nicht zu beanstanden gewesen sei.
7). Die Antragsgegnerin hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, den Revisionsrekurs abzuweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Antragsgegnerin aus wie folgt:
7.1). Die Revisionsrekurswerber blieben jede Erklärung schuldig, inwieweit die Zusammensetzung des Stiftungsrates wesentlich, also Bestandteil des rechtserzeugenden Sachverhaltes oder zumindest von unmittelbarem Einfluss auf die Richtigkeit des Urteils sei. Ihre Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Kontrollorgans stützten die Revisionsrekurswerber ausschliesslich auf die Personen R. S. und P. Q. Von deren Zugehörigkeit zum Stiftungsrat sei jedoch auch das Obergericht ausgegangen. Die von den Revisionsrekurswerbern begehrte Ersatzfeststellung sei für den Ausgang und die Beurteilung des Verfahrens jedoch irrelevant.
7.2). Die Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Implementierung eines Kontrollorgans in Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen wären gänzlich obsolet, folgte man der Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die Einrichtung eines Kontrollorgans ein Statutenänderungsrecht zu Gunsten des Stiftungsrates voraussetze. Gegebenenfalls wäre es nicht erforderlich gewesen, dem Stiftungsrat im Rahmen der Übergangsbestimmungen explizit diese Kompetenz einzuräumen, da sich diese dann ohnehin aus den Statuten bzw dem darin enthaltenen Änderungszweck ergeben hätte. Es sei daher nicht ersichtlich, wodurch dem Fürstlichen Obergericht im Rahmen seiner rechtlichen Analyse ein Fehler unterlaufen sein sollte.
Zudem würden die Revisionsrekurswerber verkennen, dass das Obergericht zur Ansicht gelangt sei, dass die Einführung eines Kontrollorgans durch den Stiftungsrat altrechtlicher Stiftungen eben keine Statutenänderung darstelle und somit Art 552 § 32 PGR gar nicht zur Anwendung gelange. Doch selbst wenn Art 552 § 32 PGR auch auf die Implementierung eines Kontrollorgans durch den Stiftungsrat einer altrechtlichen Stiftung zur Anwendung käme, würde das Vorliegen eines schlichten sachlichen Grundes genügen, wobei durch diese neue Bestimmung die früher geltenden strengeren Anforderungen des Art 565 PGR sogar aufgeweicht worden seien.
Es bestehe sehr wohl eine sachliche Rechtfertigung für die Implementierung eines Kontrollorgans. Es sei der erkennbare (da statutarisch vorgesehene Wille der Stifterin gewesen, dass für die Stiftung eine Kontrollinstanz eingesetzt werde und dass die Entscheidungen des Stiftungsrates endgültig und unüberprüfbar seien und er den Mitgliedern der Familie keine Rechenschaft, Einsicht oder Auskünfte zu geben habe.
7.3). Soweit die Revisionsrekurswerber Art 11 der Statuten nicht als ausreichende Rechtfertigung für die Einrichtung eines Kontrollorgans erachteten, müssten sie sich jedenfalls den klaren Wortlaut des Art 7 lit d entgegenhalten lassen, der nicht nur eine ausreichende Grundlage für die Implementierung des Kontrollorgans darstelle, sondern diese regelrecht gebiete.
7.4). Der Antrag, ein Kontrollorgan der Stiftung zu bestellen, sei von der Revisionsrekursgegnerin am 03.04.2009, somit unmittelbar nach Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechtes eingebracht worden. Es liege auf der Hand, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, durch die Einführung der Übergangsfrist die Implementierung eines Kontrollorgans zu ermöglichen, ohne dass die umfassenden Einsichtsrechte der Begünstigten gemäss Art 552 § 9 PGR vor Ablauf der Übergangsfrist auflebten. Hingegen datiere der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag vom 03.09.2009 und sei somit zu einem Zeitpunkt eingebracht worden, zu dem das Verfahren auf Bestellung eines Kontrollorgans für die Revisionsrekursgegnerin längst hängig gewesen sei und zudem bereits der diesbezügliche Beschluss des Obergerichts, aufgrund dessen das Erstgericht im zweiten Rechtsgang das Kontrollorgan letztlich bestellt habe, welcher seinerseits vom 20.08.2009 datiere, ergangen gewesen sei. Es werde den Revisionsrekurswerbern daher nicht möglich sein, nunmehr ins Treffen zu führen, dass zwischen dem Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechtes am 01.04.2009 und der Antragstellung in Bezug auf das Kontrollorgan am 03.04.2009 mit Ausnahme des Kernbereiches gem Art 552 § 9 Abs 1 die vollumfänglichen Auskunftsrechte des Art 552 § 9 Abs 2 PGR entstanden seien und durch den Antrag auf Implementierung eines Kontrollorgans "beschnitten" worden seien.
7.5). Es sei nicht nachvollziehbar, woraus die Revisionsrekurswerber nunmehr abweichend von den Feststellungen des Erstgerichtes abzuleiten versuchten, dass R. S. bzw P. Q. auf die Tätigkeit der Ü. Ges. in irgendeiner Weise Einfluss nehmen könnten. Die Revisionsrekurswerber beschränkten sich auf Mutmassungen, die mit den Feststellungen des Erstgerichtes nicht in Einklang gebracht werden könnten. Sie blieben jede Erklärung schuldig, worin die behauptete Einflussnahme auf die Ü. seitens R. S. und/oder P. Q. bestehen könnte.
Es sei lächerlich anzunehmen, dass die Schenkung der Aktien an der Ü. im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren getätigt worden sei. Diese Mutmassung werde aufs Schärfste zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Ü. sei auszuführen, dass R. S. die bei ihm verbliebenen Anteile noch vor Ablauf des Geschäftsjahres 2009 abgegeben habe. Selbstredend nehme das Kontrollorgan seine Prüfungstätigkeit erst nach Ablauf des zu prüfenden Geschäftsjahres auf, sodass zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Prüfungstätigkeit entfaltet worden sei. Selbst dann, wenn man unrichtigerweise von einer Abhängigkeit der Ü. Ges. zu R. S. ausginge, hätte dieser sich seiner Beteiligung zu einem Zeitpunkt begeben, als das Geschäftsjahr der Revisionsrekursgegnerin noch gar nicht abgeschlossen war und somit das Kontrollorgan noch keinerlei Prüfungstätigkeit entfaltet habe. Im Übrigen wäre auch eine Abhängigkeit der Ü. zu R. S. nicht von Relevanz, da es diesem wiederum an der Möglichkeit mangle, auf Seiten der Revisionsrekursgegnerin Entscheidungen herbeizuführen - verfüge er doch weder über ein Stimm- noch über ein Zeichnungsrecht im Stiftungsrat, sondern habe lediglich aufgrund seiner früheren Verdienste die Position eines Ehrenmitgliedes inne.
Die Ausführungen, wonach die Ü. in wirtschaftlicher Hinsicht eng mit der K. Gruppe verbunden sei, stellten eine reine Wunschbehauptung der Revisionsrekurswerber dar, der es an jedem Beweissubstrat mangle und den Feststellungen des Erstgerichtes klar widerspreche.
Zwischenzeitlich sei im Verfahren 01 HG.2010.15 E. F. vom Fürstlichen Obergericht mit Beschluss vom 18.03.2010 und somit noch vor Ablauf der einschlägigen Übergangsfrist zum Kontrollorgan der Revisionsrekursgegnerin bestellt worden und stelle sich die Frage der Unabhängigkeit der Ü. ohnehin nicht mehr.
F. habe schriftlich bestätigt, dass keine Gründe vorlägen, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Daran vermöge auch die von S. und P. Q. erklärte geschäftliche Beziehung zu F. nichts zu ändern. Würde bereits eine Geschäftsbeziehung die Unabhängigkeit eines Geschäftspartners beeinträchtigen, würde sich in ganz Liechtenstein kein geeignetes Kontrollorgan mehr finden.
Die Revisionsrekurswerber führten aus, dass eine Bestellung von E. F. LL.M. unzulässig wäre, da die Bestellung natürlicher Personen zum Kontrollorgan einer liechtensteinischen Stiftung dem Stifter vorbehalten sei. In Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Art 552 II Art 1 PGR Rz 11 werde darauf hingewiesen, dass der Stiftungsrat naturgemäss nicht den Stifter oder eine von ihm bezeichnete Vertrauensperson als Kontrollorgan bestelle, sondern nur die Bestellung einer Revisionsstelle nach Art 191 a PGR durch das Gericht vorsehen könne. Dass F. in Liechtenstein über die Zulassung im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer einer Revisionsgesellschaft, LGBl 1993/44, verfüge, sei im Verfahren 10 HG 2009.10 festgestellt worden. F. sei somit als Revisionsstelle gemäss Art 191a PGR zugelassen und erfülle somit die diesbezügliche Voraussetzung, um als Kontrollorgan einer liechtensteinischen Stiftung fungieren zu können. Träger einer derartigen Konzession sei zwingend eine natürliche Person.
Selbst wenn die Ü. Ges. jemals als Kontrollorgan der Stiftung tätig geworden wäre, wäre ihre Funktion als Revisionsstelle der Stiftung in jener des Kontrollorgans aufgegangen, und hätte die Ü. keineswegs parallel zwei Organstellungen inne gehabt. Aufgrund des Umstandes, dass Art 552 § 27 Abs 2 Ziff 1 iPGR in der Gegenwartsform abgefasst sei, stünden jedoch allfällige frühere Organfunktionen jener des Kontrollorgans nicht entgegen - lediglich eine zeitgleiche parallele Ausübung zweier Organfunktionen wäre unzulässig.
Schauer führe aus, dass hinsichtlich der Ausschliessungsgründe gem Art 552 § 27 Abs 2 kein Ermessensspielraum bestehe. Lediglich der Begriff der "engen" verwandtschaftlichen Beziehung sei auslegungsbedürftig (Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Art 552 II § 27 Rz 13).
Das Fürstliche Obergericht habe somit zutreffend entschieden, dass die Auskunftsrechte der Begünstigten auf den Kernbereich gemäss Art 552 § 9 Abs 1 PGR eingeschränkt seien.
8). Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1). Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Die Revisionswerber machen als Aktenwidrigkeit geltend, dass die Feststellungen über die tatsächliche Zusammensetzung des Stiftungsrats nicht den Auszügen aus dem Öffentlichkeitsregister entsprechen, zumal W. K. und Y. Z. nicht mehr im Stiftungsrat und mittlerweile A. B. neu als Stiftungsrat eingetreten sei. Ausserdem seien auch V. K. und X. K. als Präsident des Stiftungsrates bzw als Stiftungsrat der Antragsgegnerin mittlerweile gelöscht worden.
Die Antragsteller führen freilich nicht aus, welche Auswirkung in rechtlicher Beurteilung diese Änderungen im Stiftungsrat haben sollen: Die Rechtsrüge befasst sich vielmehr ua mit den Stiftungsräten R. S. und P. Q. Deren Feststellung als Stiftungsräte wird von den Revisionswerbern nicht bekämpft.
Eine Aktenwidrigkeit ist auch nur dann relevant, wenn die von ihr betroffenen Feststellungen entscheidungserheblich sind. Aktenwidrigkeit setzt den Übertragungsfehler allemal hinsichtlich entscheidungswesentlicher Feststellungen voraus (LES 2009, 17). Dies ist gerade im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil es um jene Personen, deren Feststellung als Stiftungsräte der Revisionsrekurs unter dem Blickwinkel der Aktenwidrigkeit bekämpft, in rechtlicher Hinsicht gar nicht geht.
8.2). Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
8.2.1). Zunächst ist auf die Übergangsbestimmung des Art 1 Abs 4 der Z II des Gesetzes vom 20.06.2008 über die Abänderung des Personen und Gesellschaftsrechts (LGBl 2008/220) idF des Gesetzes vom 17.9.2009 LGBl 2009/247 hinzuweisen: Danach kann dann, wenn der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig geworden ist, ein Kontrollorgan gem Art 552 § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 PGR durch den Stiftungsrat eingerichtet werden. Hierfür wurde nach Satz 6 dieser Bestimmung eine Frist von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeräumt.
8.2.2). Die Auslegung der Antragsteller, wonach für die Einrichtung eines Kontrollorgans ein Statutenänderungsrecht zugunsten des Stiftungsrats erforderlich sei, geht zunächst an dem eindeutigen Wortlaut dieser Übergangsbestimmung vorbei: Eine Einschränkung dahin, dass für die Einrichtung eines Kontrollorgans im Sinne des Art 552 § 11 Abs 2 Z 1 PGR ein Statutenänderungsrecht des Stiftungsrats gegeben sein müsse, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Für diesen Fall hätte der Gesetzgeber eine solche übergangsrechtliche Möglichkeit gerade nicht einräumen müssen, zumal dann der Stiftungsrat schon aufgrund des Statutenänderungsrechts zur entsprechenden Einrichtung des Kontrollorgans berechtigt gewesen wäre (vgl jüngst LES 2010, 144; LES 2008, 279).
8.2.3). Der Revisionsrekurs moniert, dass sich das Fürstliche Obergericht mit Art 552 § 32 Satz 1 PGR iVm Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen nur eingeschränkt auseinandergesetzt habe. Die Bestimmung des Art 552 § 32 Satz 1 PGR setze für eine Änderung "anderer Inhalte" der Stiftungs(zusatz-)
urkunde (sohin anderer Inhalte als in Art 552 § 31 PGR erwähnt), wie insbesondere der Organisation der Stiftung, durch den Stiftungsrat voraus, dass die Änderungsbefugnis dem Stiftungsrat in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten wurde.
Auch hier unterliegt der Revisionsrekurs der oben erwähnten unrichtigen Rechtsauffassung: Eine solche Voraussetzung würde die übergangsrechtlich befristet eingeräumte Befugnis zur nachträglichen Einrichtung eines Kontrollorgans gem Art 552 § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 PGR konterkarieren. Art 552 § 32 PGR ist zwar von der Übergangsbestimmung des Art 1 Abs 4 Satz 1 auch für die "Altstiftungen" - solche die bereits vor Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts bestanden haben - anwendbar erklärt (vgl Jakob, Die Liechtensteinische Stiftung [2009] Rz 629). Art 552 § 32 PGR kommt aber, wie das Obergericht zutreffend erkannt hat (Erwägung 7.3.3), hier nicht zur Anwendung, weil im Rahmen der einjährigen Frist der Übergangsbestimmung des Art 1 Abs 4 Satz 6 von der erwähnten Möglichkeit ohne die Voraussetzung eines Änderungsvorbehaltes Gebrauch gemacht werden kann. Die Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen zeigt daher den Vorrang der übergangsrechtlichen - änderungsvorbehaltlosen, freilich zeitlich begrenzten - Regelung gegenüber der allgemein geltenden Regelung zum notwendigen Änderungsvorbehalt. Diese Übergangsbestimmung prävaliert daher als lex specialis.
Satz 3 der Übergangsbestimmung des Art 1 Abs 4 spricht im übrigen gerade nicht für die Auslegung der Revisionsrekurswerber, zumal dort der Stifter zur Einrichtung des Kontrollorgans auch dann berechtigt wird, wenn er sich ein diesbezügliches Recht nicht vorbehalten hat.
8.2.4). Ein Eingehen auf die Regelung des Art 7 der Statuten der Antragsgegnerin, wonach die Entscheidungen des Stiftungsrats "endgültig und unüberprüfbar sind" und der Stiftungsrat den Mitgliedern der Familie weder über seine Beschlüsse noch über die Angelegenheiten der Stiftung Rechenschaft, Einsicht oder Auskünfte zu geben hat, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Ebenso wenig muss auf die Ausführungen des Revisionsrekurses zu Art 552 § 9 PGR näher eingegangen werden, weil im Fall der Einrichtung des Kontrollorgans - wie hier - die Auskunfts- und Überprüfungsrechte der Begünstigten gem Art 552 § 11 Abs 1 PGR zu beurteilen und daher auf den Kernbereich gem Art 552 § 9 Abs 1 PGR eingeschränkt sind.
8.2.5). Insoweit der Revisionsrekurs die Unabhängigkeit der Ü. Ges. und des E. F. vom Stiftungsrat bezweifelt, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Festgestellt ist, dass R. S. seine Anteile an dieser Gesellschaft verschenkt hat und nunmehr keine Beteiligung an dieser mehr besitzt. Weiters ist festgestellt, dass er die Anteile auch nicht an seine Tochter, die Mitglied des Stiftungsrats ist, oder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft verschenkt hat und auch keinen Zugriff auf diese Aktien bzw Weisungen bezüglich der Stimmrechtsausübung erteilen kann. Seine Tochter besaß nie die Aktien an dieser Gesellschaft und besitzt solche nicht und hatte auch keine Organstellung inne.
Zu dem mittlerweile vom Stiftungsrat bestellten E. F. unterhalten S. und Frau P. Q. ein geschäftliches, jedoch kein freundschaftliches Verhältnis.
Die Ausführungen des Revisionsrekurses (Revisionsrekurs Seite 14 ff) gehen an diesen Feststellungen einerseits vorbei, andererseits stellen sie unzulässige Neuerungen, auch bloße Vermutungen der Antragsteller, insbesondere über angebliche Verflechtungen zwischen Stiftungsrat einerseits und dem Kontrollorgan dar. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Bestellung des E. F. anstelle der Ü. zu bestellen, beim Landgericht eingebracht. Nach den untergerichtlichen Feststellungen hat das Gericht noch keine Bestellung vorgenommen. Die Ausführungen des Revisionsrekurses betreffend E. F. sind daher im gegenständlichen Verfahren nicht relevant, soweit sie seine Bestellung als Kontrollorgan unterstellen, gehen sie nicht von den untergerichtlichen Feststellungen aus.
8.2.6). Festzuhalten ist freilich, dass geschäftliche Beziehungen zu einem Stiftungsrat per se keinen Grund darstellen, die Unabhängigkeit des Kontrollorgans in Zweifel zu ziehen.
Festzuhalten ist weiters, dass ein Ausschließungsgrund der Ü. nicht gegeben ist, weil diese, wie vom Revisionsrekurs behauptet, vor ihrer gerichtlichen Bestellung als Kontrollorgan bereits Revisionsstelle der Antragsgegnerin gewesen sei. Aus diesem Umstand kann freilich nicht der Ausschließungsgrund des Art 552 § 27 Abs 2 Z 1 PGR abgeleitet werden, stellt doch diese Bestimmung auf eine unzulässige gegenwärtige Angehörigkeit der Revisionsstelle zu einem anderen Stiftungsorgan ab (verb: "angehört").
Der Revisionsrekurs erweist sich somit insgesamt als nicht berechtigt.
9). Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 08.06.2010 ein Privatgutachten des Prof. Dr. D. vorgelegt. Der Schriftsatz ist unzulässig, zumal auch das Rechtsmittel des Revisionsrekurses einmalig ist und nicht durch weitere Schriftsätze ergänzt werden kann.
Die Erhebung des Rechtsmittels ist eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung, die einer Partei gegen dieselbe Entscheidung nur einmal zusteht. Zusätze, Ergänzungen oder sonstige Mitteilungen ausserhalb des Rechtmittels verstossen gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und sind damit unzulässig und a limine zurückzuweisen (LES 2009, 42 ua).
10). Das Erstgericht hat nur über einen Teil der geltend gemachten Ansprüche der Antragsteller entschieden. Erstgericht und Obergericht haben daher die Kosten der Endentscheidung vorbehalten. Auch die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bleiben daher gem § 52 Abs 2 ZPO der Endentscheidung vorbehalten.
Vaduz, am 02. Juli 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat