10 HG. 2009.218
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtsfürsorgesache der Antragstellerin GF***, vertreten durch iur. WK*** und EA***, beide c/o AT***, vertreten durch Dr. Friedrich Wohlmacher, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz,
wegen Bestellung einer Revisionsstelle über die Revisionsrekurse sowohl der Antragstellerin als auch des am Verfahren beteiligten Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, FL-9490 Vaduz, Aeulestrasse 70, als Stiftungsaufsichtsbehörde,
gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 28.1.2010, 10 HG.2009.218-16, mit dem in Stattgebung der Rekurse der Antragstellerin und des Verfahrensbeteiligten der Beschluss des F Landgerichtes vom 15.10.2009 (ON 4) abgeändert und für die Antragstellerin eine Revisionsstelle bestimmt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs des Verfahrensbeteiligten wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin, dessen Kosten sie selbst zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.
Der für die nunmehr dem OGH obliegende Entscheidung massgebliche Sachverhalt und Verfahrensgang lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Mit ihrer nur von einem Stiftungsrat unterfertigten Eingabe vom 6.10.2009 beantragte die Stiftung gemäss Art 552 § 27 PGR die Bestellung einer Revisionsstelle, wobei sie insgesamt zwei Gesellschaften ("erster und zweiter Wahl") in Vorschlag brachte.
Die zur Stellungnahme aufgeforderte Stiftungsaufsichtsbehörde (das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, im Folgenden: GBOERA) bemängelte in ihrer "Gegenäusserung" vom 14.10.2009 die Fertigung des Antrages (nur) durch ein nicht einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Stiftungsrates. Im Übrigen und nach Massgabe der Nachreichung fehlender Unterlagen werde gegen die Bestellung der erstvorgeschlagenen Gesellschaft als Revisionsstelle kein Einwand erhoben.
Mit Beschluss vom 15.10.2009 wies das Landgericht - ohne Eingehen auf die Bemängelungen des GBOERA - den Antrag der Stiftung ab. Ausgehend von deren näher wiedergegebenem statutarischen Zweck sei die Stiftung nicht gemeinnützig im Sinne des Art 552 §§ 27, 29 PGR.
Dieser Beschluss wurde sowohl vom GBOERA als auch von der nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Stiftung je mit Rekurs ua mit den Anträgen angefochten, die "bevorzugt" vorgeschlagene Gesellschaft als Revisionsstelle zu bestellen. Die Stiftung beantragte überdies, das Land Liechtenstein zum Ersatz der mit CHF 1.652,29 verzeichneten Rekurskosten zu verpflichten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 28.1.2010 gab das Obergericht den Rekursen beider Parteien Folge und bestellte die erstvorgeschlagene Gesellschaft als Revisionsstelle. Hingegen wies es den Antrag der Stiftung auf Zuspruch der Rekurskosten ab.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung - wörtlich - wie folgt (wobei in weiterer Folge jeweils nur die Paragraphen zu Art 552 PGR zitiert werden):
"Im gegenständlichen Fall erfolgte die Eintragung der Stiftung in das Öffentlichkeitsregister bereits am 8.11.1978, somit nicht im Zusammenhang mit der Anzeige betreffend der Aufsichtspflicht der Stiftung, auf die die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 2.10.2009 (Beilage ./B) Bezug nimmt.
Gemäss Art 552 § 21 PGR (im Folgenden werden lediglich die jeweiligen Paragraphen zu Art 552 PGR zitiert) ist das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt als Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt, die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen (siehe auch subsidiär Art 986 PGR).
Die erwähnte Anzeige betreffend die Aufsichtspflicht ist eine Änderungsanzeige im Sinne des § 21 PGR. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt als Stiftungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit dieser Anzeige zu überprüfen. Es kann zu diesem Zweck von der Stiftung Auskünfte verlangen und im Wege des Kontrollorgans oder, wenn ein solches nicht eingerichtet ist, im Wege eines beauftragten Dritten in die Stiftungsdokumente Einsicht nehmen, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist (Abs 1). Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Stiftung der Aufsicht gemäss § 29 unterliegt, hat die Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlichenfalls die entsprechenden Massnahmen zu treffen (Abs 3).
Daraus ergibt sich klar, dass für die Beurteilung, ob die Änderungsanzeige bezüglich der Gemeinnützigkeit richtig ist, ausschliesslich das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zuständig ist.
Die Antragsgegnerin hat gegenüber der Antragstellerin bestätigt, dass sie unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde gemäss § 29 PGR steht. Auch aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin der Aufsicht der Stiftungsbehörde (der Antragsgegnerin) unterliegt. Es widerspräche nämlich dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn entgegen der Bestätigung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes das Gericht eine andere Ansicht verträte (StGH 2001/72 vom 24.6.2002, StGH 2002/87 vom 14.4.2003 u.a.).
Da für jede gemäss § 29 PGR der Aufsicht der Stiftungsbehörde unterstehende Stiftung eine Revisionsstelle zu bestellen ist und die primär vorgeschlagene Aktiengesellschaft die Voraussetzungen erfüllt, ist diese zur Revisionsstelle der Antragstellerin zu bestellen.
Die Rekurse sind schon aus den angeführten Gründen berechtigt, sodass sich ein Eingehen auf die weiteren in den Rekursen vorgetragenen Argumente erübrigt.
Nur zur erstgerichtlichen Ansicht, massgebend sei der im Register eingetragene Stiftungszweck, wird auf folgendes hingewiesen:
Gemäss § 2 Abs 2 PGR ist eine gemeinnützige Stiftung eine solche, deren Tätigkeit nach der "Stiftungserklärung" ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken nach Art. 107 Abs 4 a PGR zu dienen bestimmt ist, wenn es sich nicht um eine Familienstiftung handelt. Unter Stiftungserklärung ist aber nicht nur die ursprüngliche Stiftungsurkunde, mit der die Stiftung errichtet wurde, sondern sind alle massgeblichen Stiftungsurkunden zu verstehen, die den Stiftungszweck betreffen. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass bei der Errichtung der Stiftung ein privatnützlicher Zweck vorgesehen ist, dieser Zweck in der Folge jedoch wegfällt und daher allenfalls ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird (Heiss in Kurzkommentar zum Liechtensteinischen Stiftungsrecht, Martin Schauer, S 22 und 23 bzw. Rz 7 ff zu § 2; ebenso Rz 13 und 14 zu § 14).
Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 2 RFVG iVm Art. 103 und 35 Abs 1 LVG. Da der gegenständliche Antrag nur von der Stiftung eingebracht werden kann, hat sie die Kosten des wenn auch erfolgreichen Rekurses selbst zu tragen."
Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 28.1.2010 richten sich die fristgerecht erhobenen Revisionsrekurse sowohl der Stiftung als auch des GBOERA.
Die Stiftung ficht allein die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und beantragt, das Land Liechtenstein zum Ersatz nicht nur der Rekurskosten sondern auch der Kosten des Revisionsrekurses von CHF 804,70 zu verpflichten. In seiner "Gegenäusserung" verweist das GBOERA auf seinen eigenen Revisionsrekurs und verzichtet im Übrigen auf weitere Ausführungen insbesondere auch zum Kostenersatzbegehren der Stiftung.
Mit dem Revisionsrekurs des GBOERA wird die Rekursentscheidung "hinsichtlich ihrer rechtlichen Begründung" mit dem Antrag angefochten, diese "im Ausmass der Anfechtung aufzuheben". Zu diesem Rechtsmittel erstattete die Stiftung keine Gegenäusserung.
Auf das Wesentliche zusammengefasst erachtet sich das GBOERA nicht durch die ohnehin auch über ihren Antrag erfolgte Bestellung der Revisionsstelle sondern nur durch einzelne Passagen der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes für beschwert. Entgegen der Rechtsmeinung des Obergerichtes seien insbesondere die §§ 21 ff PGR nicht auf gemeinnützige aufsichtspflichtige Stiftungen anwendbar und damit auch die Auffassung unrichtig, wonach ausschliesslich das GBOERA eine Änderungsanzeige bezüglich der Gemeinnützigkeit zu prüfen habe. Richtigerweise müsse sich die Stiftungsaufsichtsbehörde gemäss § 29 PGR primär auf die Beurteilung der (gemeinnützigen) Zweckausrichtung einer Stiftung durch die verantwortlichen Stiftungsräte verlassen.
Die Ausführungen im (Kosten-)Revisionsrekurs der Antragstellerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Das Landgericht habe die Antragstellerin - nach zutreffender Ansicht des Obergerichtes "gegen Treu und Glauben" - als nicht der Stiftungsaufsicht unterstehende Stiftung qualifiziert und die gerichtliche Bestellung einer Revisionsstelle rechtsirrigerweise abgelehnt. Die Rechtskraft dieses Beschlusses hätte dazu geführt, dass die Stiftung keinerlei Aufsicht untersteht und die zwingend vorgeschriebene Revisionsstelle nicht bestellt worden wäre. Diese Konstellation, die der Gesetzgeber aus näher angeführten Gründen gerade habe vermeiden wollen, habe nur durch die Ergreifung eines Rechtsmittels durch die Stiftung verhindert werden können.
Dieses Rechtsmittel stelle denklogisch keinen Antrag im Sinne des Art 35 Abs 1 LVG dar, der einzig von der Stiftung eingebracht werden konnte. Die Antragstellerin habe sich vielmehr gegen ein unrechtmässiges Vorgehen des Erstrichters zur Wehr gesetzt und besitze deshalb den Anspruch auf Ersatz der ihr angefallenen Kosten.
Die Kostenersatzpflicht des Landes Liechtenstein ergebe sich auch aus der fl Lehre und erfülle die näher beschriebene wesentliche rechtsstaatliche Aufgabe (Hinweis auf Tobias M. Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht [2007] S 668 ff).
Vorliegend komme die auch im Ein-Parteienverfahren anzuwendende Bestimmung des Art 35 Abs 4 LVG und die hiezu ergangene Rechtsprechung des VGH zum Tragen, wonach eine ganz oder teilweise obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten habe (LES 2005, 154).
Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Obergerichtes verletze überdies das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip der Fairness, wonach einem Rechtssubjekt die Kosten zuzusprechen seien, die ihm dadurch entstanden seien, dass es sich erfolgreich gegen einen unrechtmässigen Gerichtsentscheid zur Wehr gesetzt habe.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Zum Revisionsrekurs des GBOERA:
Der Revisionsrekurs muss mangels Beschwer zurückgewiesen werden.
Das GBOERA ist, wie bereits die Anfechtungserklärung und der unbestimmte Rechtsmittelantrag zeigen, durch den ihrem Rekursantrag vollinhaltlich stattgebenden Spruch der Rekursentscheidung nicht beschwert. Sie fühlt sich allein durch einzelne, überdies nicht entscheidungswesentliche Teile der rechtlichen Beurteilung des Obergerichtes in ihrer Rechtsstellung vor allem dahin betroffen, dass sie entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes nicht (allein) verpflichtet sei, die Richtigkeit einer Änderungsanzeige bezüglich der Gemeinnützigkeit einer Stiftung zu prüfen, zu diesem Zweck Erhebungen durchzuführen und Auskünfte von der Stiftung zu verlangen.
Nach herrschender öLehre und Rechtsprechung und auch jener des F OGH reicht, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen, eine bloss aus den Gründen einer Entscheidung, die dem Antrag des Rechtsmittelwerbers voll stattgegeben hat, abgeleitete Beschwer nicht aus. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich diese Entscheidung auf andere und vom Rechtsmittelwerber abgelehnte Erwägungen stützt, von diesem also nur die rechtliche Qualifikation bekämpft wird (Fasching in Fasching/Konecny² IV/1 Einl. Rz 102 mwN; RS0041929; RS0043947; LES 2009, 317; LES 2008, 338; LES 2008, 316 uva).
Die Beschwer ist eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses für das Rechtsmittelverfahren, die somit nur dann zu bejahen ist, wenn ein Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird. Dies wird in der öRechtsprechung ua auch damit begründet, dass Rechtsmittelgerichte nicht dazu eingerichtet sind, für die konkrete Entscheidung rein theoretische Fragen zu erörtern (SZ 49/22; SZ 61/6 ua).
Diese Prozessvoraussetzung hat auch für die Stiftungsaufsichtsbehörde zu gelten, der gemäss § 27 Abs 1 PGR im Rechtsfürsorgeverfahren zur Bestellung einer Revisionsstelle die Parteistellung zukommt.
Fehlt die Beschwer, muss das Rechtsmittel zurückgewiesen werden.
Der Revisionsrekurs müsste im Übrigen schon wegen der - nicht verbesserungsfähigen - Unbestimmtheit der Anfechtungserklärung (hinsichtlich der rechtlichen Begründung) sowie des Rechtsmittelantrages (Aufhebung im Ausmass der Anfechtung) der Zurückweisung verfallen, die auch im Zusammenhalt mit den umfangreichen Rechtsmittelausführungen nicht eindeutig erkennen lassen, welche (konkrete) Abänderung in der rechtlichen Begründung der Rekursentscheidung nun eigentlich begehrt wird (vgl Kodek in Rechberger³ § 526 Rz 2 mwN).
Zum (Kosten-)Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Gemäss Art 552 §§ 11, 27 Abs 1 PGR ist die Bestellung einer Revisionsstelle als Kontrollorgan für beaufsichtigte Stiftungen, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, zwingend. Bei dieser Revisionsstelle handelt es sich um ein Organ der Stiftung. Deren Bestellung erfolgt (ausschliesslich) durch das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren, wobei dem Stifter und subsidiär dem Stiftungsrat ein Vorschlagsrecht zukommt. Der Stifter bzw der Stiftungsrat hat deshalb beim Gericht die Bestellung einer Revisionsstelle zu beantragen, wobei dem GBOERA im Bestellungsverfahren eine Parteistellung zukommt.
Damit handelt es sich hier nach zutreffender Ansicht des Rekursgerichtes um ein Antragsverfahren, für das gemäss Art 2 RFVG iVm 35 Abs 1 LVG der Grundsatz der einseitigen Kostentragungspflicht durch die antragstellende Stiftung gilt. In diesem Bestellungsverfahren stehen sich nicht zwei Parteien gegenüber, die entgegengesetzte Interessen verfolgen. Auch das GBOERA als Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA) hat nach der ihm vom Gesetz zugewiesenen Kompetenz von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das Vermögen einer Stiftung seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird (Art 552 § 29 Abs 3 PGR). Seine Aufgaben und Interessen korrespondieren deshalb mit denen der Stiftung (vgl auch die Art 944 bis 990 PGR, insbesondere 986; Art 25 ÖRegV). Tatsächlich ist das GBOERA auch im vorliegenden Fall seiner Aufgabenstellung voll und ganz nachgekommen, indem (auch) es den Beschluss des Landgerichtes mit Rekurs - erfolgreich - bekämpfte. Die Revisionsrekursausführungen der Antragstellerin übergehen diesen Umstand.
Aber auch im Rekursverfahren bestand keine - kontradiktorische - Verfahrenskonstellation, bei der zwei Parteien mit einer widerstreitenden Interessenlage einander gegenüberstanden. Damit fehlt eine Rechtsgrundlage für den Anspruch der Stiftung auf Ersatz ihrer Rekurskosten. Ein solcher Kostenersatzanspruch wird nach der insoweit vergleichbaren Rechtslage in Österreich ua im Firmenbuch- und Grundbuchsverfahren selbst dann verneint, wenn beispielsweise eine nicht als Antragstellerin aufgetretene Partei gegen die antragsgemäss ergangene Eintragung im Firmen- oder Grundbuch rekurriert. Auch in einem solchen Fall fehlt die für einen Kostenersatzanspruch typische, kontradiktorische Verfahrenssituation (vgl Obermaier, Das Kostenhandbuch [2005] Rz 643, 644, 703 f; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG § 15 Rz 162, 163).
Auch nach der Rechtsprechung des StGH kann in einem, wie hier, Verfahren nach Art 35 Abs 1 LVG ein Kostenersatz nur dann stattfinden, wenn dieses mit einem Zwei-Parteienverfahren vergleichbar ist, in dem die eine Partei obsiegt bzw unterliegt (LES 2007, 379).
Entgegen der Meinung der Antragstellerin vermögen auch die von ihr zitierte liechtensteinische Lehre und Rechtsprechung ihren Kostenersatzanspruch für das Rechtsmittelverfahren gegenüber dem Land Liechtenstein nicht zu begründen. Auch Tobias Wille befürwortet eine Kostenersatzpflicht allein der in einem Verfahren unterliegenden Partei gegenüber ihrem obsiegenden Gegner (Tobias M. Wille aaO 691 f). Eine analoge Anwendung des § 35 Abs 4 LVG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des VGH auf den vorliegenden Fall scheidet schon deshalb aus, weil die zitierte Gesetzesstelle (wie auch die in der VGH-Entscheidung angeführten Präjudizien) auf Verfahren abstellt, die Ansprüche auf Geldleistungen zum Gegenstand haben (LES 2005, 154). Darum geht es im vorliegenden Verfahren nicht.
Auch das von der Antragstellerin ins Treffen geführte rechtsstaatliche Prinzip der Fairness kann ihren Kostenersatzanspruch nicht rechtfertigen. Die durch einen (qualifiziert) rechtswidrigen Gerichtsentscheid geschädigte Partei kann die ihr verursachten Vertretungskosten vom Land Liechtenstein allein nach den Bestimmungen des AHG ersetzt verlangen (LES 1990, 157; LES 1997, 241; LES 2002, 39 ua).
Ob die Voraussetzungen eines solchen Ersatzanspruches gegeben sind, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen.
Dem Revisionsrekurs der Stiftung muss sohin ein Erfolg versagt bleiben und hat diese die Kosten desselben schon gemäss Art 2 RFVG iVm 35 Abs 1 LVG selbst zu tragen.
Vaduz, am 7. Mai 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat