10 HG. 2009.4
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Stefan Becker, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann in der Rechtssache des Sicherungswerbers D**, vertreten durch Advocatur Sprenger & Partner AG, Rechtsanwälte in 9495 Triesen, gegen die Sicherungsgegner 1) L**, 2) P**, 3) R**, 1) bis 3) vertreten durch Dr. Karlheinz Ritter, lic. iur. Cornelia Ritter, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, 4) C**, wegen Abberufung von Stiftungsräten s. A. infolge Revisionsrekurses der Sicherungsgegnerinnen zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.04.2009, 10 HG.2009.4, ON 15, mit dem infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 11.03.2009, ON 2, eine Einstweilige Verfügung erlassen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 30.04.2009, 10 HG.2009.4, ON 15 zur Gänze aufgehoben.
Dem Fürstlichen Obergericht wird aufgetragen, den Sicherungsgegnerinnen den Rekurs des Sicherungswerbers vom 13.03.2009, ON 4, zur Äußerung zuzustellen und in der Folge neuerlich über diesen Rekurs unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
1). Mit dem am 10.03.2009 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte der Sicherungswerber den Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Der Antrag ging im Wesentlichen auf Abberufung der Sicherungsgegner zu 2) und 3) und auf Bestellung eines Beistands für die Sicherungsgegnerin zu 1) für die Zeit der Geltung der Einstweiligen Verfügung. Weiters wurden Eventualanträge gestellt.
2). Zusammengefasst wurde im Sicherungsantrag vorgebracht, es sei mit dem am 13.01.2003 zwischen dem Sicherungswerber und der Firma A** abgeschlossenen Mandatsvertrag vereinbart worden, dass die A** im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Sicherungswerbers mindestens zwei liechtensteinische Stiftungen gründe.
Die A** habe treuhänderisch in der Folge zwei liechtensteinische Stiftungen errichtet, wobei die Gründung über C** erfolgt sei. Eine dieser beiden sei die Sicherungsgegnerin zu 1). Der Sicherungswerber sei wirtschaftlicher Stifter der Sicherungsgegnerin zu 1) und als solcher legitimiert, den gegenständlichen Antrag zu stellen.
Die Sicherungsgegnerin zu 1) habe mit Kaufvertrag vom 22.05.2003 sämtliche Aktiven und Passiven der A** übernommen. Im Anhang des Kaufvertrags seien Forderungen und Schulden der A** gemäß Bilanz vom 31.03.2003 ausgewiesen. Darunter befände sich eine Darlehensforderung gegenüber der G** in der Höhe von CZK 4,3 Mia (ca CHF 280 Mio). Diese Darlehensforderung habe man im Zuge der Abwicklung des genannten Kaufvertrags auf die Sicherungsgegnerin zu 1) übertragen.
Trotz Fälligstellung habe die G** das Darlehen von CZK 4,3 Mia nicht zurückbezahlt. Der Sicherungswerber habe die Organe der Sicherungsgegnerin angewiesen, die aushaftende Forderung einbringlich zu machen. Zugleich habe er erklärt, sämtliche im Zusammenhang mit der Eintragung der Forderung entstehenden Prozesskosten zu tragen. Nach außergerichtlichen Aufforderungen habe die Sicherungsgegnerin zu 1) im August 2008 vor dem High Court of Justice in London ein Verfahren auf Auflösung der G** initiiert. Ziel dieses Insolvenzverfahrens sei die Erlangung der Aktien der G**. Ebenfalls sei es Ziel, das Vermögen der G** zugunsten der Sicherungsgegnerin zu 1) als Gläubigerin zu sichern.
Die Kosten des englischen Verfahrens habe vollumfänglich der Sicherungswerber getragen. Er sei immer noch bereit, entsprechende Geldbeträge als Sicherheit beizubringen um sicherzustellen, dass die Sicherungsgegnerin zu 1) auch im Falle eines negativen Ausganges des Verfahrens in England nicht zu Schaden komme. Die Prozesschancen der Sicherungsgegnerin zu 1) seien mehr als intakt. Umso überraschender habe er zur Kenntnis genommen, dass die Stiftungsräte der Sicherungsgegnerin zu 1) die entsprechenden Anwaltsvollmachten mit Schreiben vom 12.12.2008 widerrufen hätten.
Der eigentliche Grund für den Widerruf der Anwaltsvollmachten sei in der Geschäftsbeziehung des Sicherungswerbers mit der A** gelegen. Die A** habe ihm eröffnet, dass er nicht Begünstigter der Sicherungsgegnerin zu 1) sei, es handle sich um eine Ermessensstiftung mit angeblich gemeinnützigem Zweck.
Die Sicherungsgegnerin zu 1) habe die Hinterlegung einer Sicherheit von CHF 600.000,00 auf ein Konto der A** verlangt. Der Sicherungswerber sei nicht bereit gewesen, die vermeintliche Sicherheit auf ein Konto der A** zu überweisen. Er habe aber vorgeschlagen, das Geld bei den Prozessanwälten zu hinterlegen, er habe sogar angeboten, die Forderung abzukaufen und im eigenen Namen in England geltend zu machen. Trotz der Bemühungen des Sicherungswerbers habe man den Anwälten in London die Vollmacht nicht wieder erteilt.
Am 20.03.2009 fände im Verfahren gegen die G** ein Hearing vor dem High Court of Justice in London statt. Ein Nichterscheinen der Sicherungsgegnerin zu 1) an dieser Verhandlung werde einen Antrag der Gegenseite auf Abweisung der von der Sicherungsgegnerin zu 1) gestellten Anträge zur Folge haben. Es bestehe die große Wahrscheinlichkeit, dass diesem Antrag vom Gericht auch stattgegeben werde. Letztlich würde dies den Verlust der Forderung der Sicherungsgegnerin zu 1) gegenüber der G** bedeuten.
Die Prozessvollmachten seien nach englischem Prozessrecht spätestens bis zum 17.03.2009 wieder zu erteilen. Trotz der offenkundig guten Prozessaussichten und der großen Risken, welche ein Fernbleiben der Sicherungsgegnerin zu 1) an der Verhandlung vom 20.03.2009 nach sich ziehen würden, seien die Stiftungsräte nicht bereit, den prozessführenden Anwälten wieder Vollmacht zu erteilen. Dies laufe den Interessen der Stiftung fundamental zuwider.
3). Das Fürstliche Landgericht hat den Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei der Sicherungsgegnerin zu 1) um eine karitative Stiftung handle, die nicht unter die richterliche, sondern unter die Aufsicht der Regierung nach Art 564 PGR falle. Der Antrag sei daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
Weiters verwies das Erstgericht darauf, dass einem sogenannten wirtschaftlichen Stifter keine vorbehaltenen Stifterrechte zukämen. Bei treuhänderischer Errichtung einer Stiftung sei der Treuhänder, der nach der Stiftungsurkunde die Stiftung errichtet hat, als Stifter anzusehen. Es stehe fest, dass der Sicherungswerber nicht Stifter im Sinne dieser Ausführungen sei, ihm auch keine Begünstigtenstellung zukomme. Er bekleide weiter keine Organfunktion bei der Sicherungsgegnerin zu 1). Es lasse sich zusammengefasst keine Beteiligtenstellung im Sinne des Art 567 PGR des Sicherungswerbers feststellen. Der Antrag sei folglich auch aus diesem Grunde zurückzuweisen.
4). Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts richtete sich der Rekurs des Sicherungswerbers vom 13.03.2009, ON 4.
Der Rekurs ON 4 wurde den Sicherungsgegnern nicht zugestellt.
Der Rekurs wurde dem Fürstlichen Obergericht vorgelegt (ON 4 a)
5). Mit Beschluss des stellvertretenden Vorsitzenden des 1. Senats des Fürstlichen Obergerichts vom 16.03.2009, ON 5, wurde zur Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands im Rahmen einer vorsorglichen Anordnung gem Art 272 EO den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) aufgetragen, näher bezeichneten Rechtsanwälten für die Vertretung der Antragsgegnerin zu 1) im Verfahren vor dem High Court of Justice Vollmacht zu erteilen.
6). Die Sicherungsgegnerinnen 1) bis 3) haben mit Schriftsatz vom 14.4.2009, ON 11, eine Gegenäußerung zum Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung eingebracht.
7). Mit Beschluss vom 30.04.2009, ON 15, gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs des Antragstellers vom 13.03.2009, ON 4, Folge und erließ die Einstweilige Verfügung, mit der den Sicherungsgegnerinnen zu 2) und 3) die Erteilung der besagten Vollmacht auferlegt wurde.
Die Gültigkeit der Einstweiligen Verfügung wurde mit 4 Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung über das vom Sicherungswerber eingeleitete Rechtfertigungsverfahren bemessen.
Dem Sicherungswerber wurde zur Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens eine Frist von 4 Wochen eingeräumt.
Für die Sicherungsgegnerin zu 1) hat das Fürstliche Obergericht für die Dauer des Verfahrens einen Kollisionskurator bestellt.
Die Kosten hat nach dieser Entscheidung vorläufig der Sicherungswerber zu tragen.
8). Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
Das Rekursgericht teile die im Beschluss des stellvertretenden Vorsitzenden des 1. Senats geäußerte Auffassung, dass sich aus dem Inhalt der Blg ./19 nicht ableiten lasse, dass es sich bei der Erstsicherungsgegnerin um eine karitative Stiftung handle. Es ergebe sich aus der ersten Seite der Beilage ./19, dass ua der Klient (Sicherungswerber) nicht als Benefizient der Stiftung habe auftreten wollen und dass der einzige Weg, wie man dies habe erreichen können, der gewesen sei, die Stiftung als karitative Stiftung zu gründen. Dementsprechend gehe auch das von den Sicherungsgegnerinnen in ihrer Gegenäußerung ON 11 erstattete Vorbringen ins Leere.
Es sei völlig üblich und entspreche dem Verhalten von wirtschaftlichen Stiftern, dass sie nach Außen hin nicht in Erscheinung treten wollten. Dies dürfe als Erfahrungssatz gelten.
Wenn es der Sicherungswerber abgelehnt habe, als wirtschaftlich Berechtigter in Erscheinung zu treten, hätten die für die Sicherungsgegnerinnen tätigen Personen Vorkehrungen treffen können und müssen, dass die für die Liquidation der verfahrensgegenständlichen Gesellschaften erforderlichen Erklärungen hätten abgegeben werden können.
Es handle sich beim Sicherungswerber offenkundig um den an der Erstsicherungsgegnerin wirtschaftlich Berechtigten, woraus sich ableite, dass der Sicherungswerber entsprechende Instruktionen an die offiziellen Stiftungsorgane erteilen könne.
Die grundsätzliche Behauptung der Sicherungsgegnerinnen, es handle sich bei der Erstsicherungsgegnerin um ein karitative Stiftung, treffe nicht zu.
Nachdem der Sicherungswerber gemäß den Ausführungen der Sicherungsgegnerinnen die entsprechende Kostengutsprache erteilt habe, erübrige es sich auf die Ausführungen der Sicherungsgegnerinnen betreffend zu erwartende Verfahrenskosten im englischen Verfahren Stellung zu nehmen.
9). Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerinnen zu 1) bis 3) aus den Rekursgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Sicherungsgegnerinnen zu 1) bis 3) beantragen den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs kostenpflichtig keine Folge gegeben wird bzw der Antrag des Sicherungswerbers kostenpflichtig abgewiesen und der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 16.3.2009, ON 5, ersatzlos aufgehoben wird. Auch ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Folgenden wird auf den Inhalt des Revisionsrekurses nur insoweit eingegangen, als es für die gegenständliche Entscheidung relevant ist:
9.1). Zur Nichtigkeit führt der Revisionsrekurs aus, dass die Sicherungsgegnerinnen keine Gelegenheit hatten, sich zum Rekurs des Sicherungswerbers vom 13.03.2009, ON 4, zu äußern und dazu Stellung zu nehmen, da der Rekurs vom Gericht nicht zugestellt worden sei. Es sei deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
9.2). Die Sicherungsgegnerinnen hätten bislang ausschließlich die Gelegenheit gehabt, sich zum Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zu äußern.
9.3). Es fehlten Ausführungen dazu, was das Obergericht für bescheinigt halte. Es würden scheinbar dem angefochtenen Beschluss "Feststellungen" aus dem Beschluss des Obergerichts vom 16.03.2009, ON 5, zugrunde liegen, welche ohne Stellungnahme der Sicherungsgegnerinnen auf Grundlage einseitiger und dazu falscher Parteibehauptungen getroffen worden seien.
Es sei bezeichnenderweise auf die vorgelegten Bescheinigungsmittel, zB das interne Reglement der Erstsicherungsgegnerin vom 23./30.04.2003, vom Obergericht im bekämpften Beschluss mit keiner Silbe eingegangen worden.
9.4). Die Begründung im bekämpften Beschluss sei derart mangelhaft, dass eine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne bzw eine Begründung fehle vollkommen. Hinsichtlich der Bestellung eines Kollisionskurators fehle jegliche Begründung im Beschluss des Obergerichts.
10). Der Sicherungswerber hat sich zum Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerinnen nicht geäußert.
11). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1). Dem Revisionsrekurs war bereits aus dem Revisionsrekursgrund der Nichtigkeit Folge zu geben:
Aus dem Akt ergibt sich, dass der Rekurs des Sicherungswerbers vom 13.03.2009, ON 4, gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 11.03.2009, ON 2, den Sicherungsgegnerinnen nicht zugestellt wurde.
Das Rekursverfahren hat auch bei einstweiligen Verfügungen "zweiseitig" zu sein. Grundsätzlich muss daher dem Rechtsmittelgegner die Gelegenheit eingeräumt werden, sich zu einem Rekurs des Rechtsmittelwerbers zu äußern. Dieses Recht steht dem Rechtsmittelgegner auch im Verfahren zur Erlassung Einstweiliger Verfügungen zu.
Damit wurde das Recht der Sicherungsgegnerinnen auf Gehör verletzt, weil sie sich zu dem Vorbringen des Sicherungswerbers in seinem Rekurs nicht äußern konnten. Es ist damit der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 4 iVm § 472 Z 1 ZPO verwirklicht.
11.2). Das Fürstliche Obergericht wird daher den Sicherungsgegnerinnen den Rekurs des Sicherungswerbers vom 13.03.2009, ON 4, zur Erstattung einer Gegenäußerung zuzustellen haben und dann neuerlich unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vorbringens zu entscheiden haben.
11.3). Zutreffend bringt der Revisionsrekurs auch vor, dass für Spruchpunkt 5 des angefochtenen Beschlusses (Bestellung eines Kollisionskurators für die Sicherungsgegnerin zu 1) eine Begründung im angefochtenen Beschluss überhaupt fehlt. Der angefochtene Beschluss ist daher in diesem Punkt nicht überprüfbar, sodass auch aus diesem Grund und infolge des untrennbaren Zusammenhangs aller Spruchpunkte der Nichtigkeitsgrund des § 472 Z 1 iVm § 446 Z 9 Fall 3 ZPO verwirklicht ist. § 446 Z 9 ZPO (§ 472 Z 1 ZPO) erfordert zur Überprüfbarkeit angefochtener Entscheidungen - auch Einstweiliger Verfügungen - für jeden Spruchpunkt eine Begründung in die Entscheidung aufzunehmen. Ein wegen völligen Fehlens der Entscheidungsgründe nichtiger Beschluss ist durch den OGH aufzuheben. Nach einer solchen Aufhebung hat das Berufungsgericht die Entscheidung neu zu fällen (LES 2007, 360).
12). Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten (§§ 50, 52 Abs 2 ZPO).
Vaduz, 1. Oktober 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof