10 HG. 2009.66
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die Senatsmitglieder Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache des Antragstellers Dr. X. Y. als Treuhänder des A. Trust, vertreten durch Dr. N. M., Rechtsanwalt, in 9490 Vaduz, wider den Antragsgegner F. G., vertreten durch Advocatur Sprenger & Partner AG, Rechtsanwälte in 9495 Triesen, wegen CHF 161'029.--, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.03.2010, 10 HG.2009.66, ON 16, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.10.2009, ON 9, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Beide Teile haben ihre Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
1). Mit Beschluss vom 18.02.2008 erließ das Fürstliche Landgericht in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. X. Y. als Treuhänder des A. Trust, Vaduz, wider die beklagte Partei F. G., im Verfahren 08 CG 2007.150 über Antrag des Beklagten F. G. als Sicherungswerber folgende einstweilige Verfügung:
"Zur Sicherung der vom Sicherungsgegner (Dr. X. Y.) im Verfahren 08 CG.2007.150 bestrittenen Ansprüche des Sicherungswerbers (F. G.) gegenüber dem Sicherungsgegner wird gestützt auf die in diesem Verfahren gelegten Bescheinigungsmittel dem Sicherungsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 08 CG 2007.150 verboten, irgendwelche Verfügungen über die im A. Trust befindlichen Vermögenswerte vorzunehmen, insbesondere sämtliche Vermögenswerte des A. Trust an einen anderen Trust auszuschütten, noch sonst etwas zu unternehmen, was die Geltendmachung der Ansprüche des Sicherungswerbers gegenüber dem A. Trust, Vaduz, vereiteln oder erschweren könnte."
Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 19.08.2009, 08 CG 2007.150-84 wurde dem Rekurs des Klägers Dr. X. Y. gegen diese einstweilige Verfügung unter anderem dahingehend Folge gegeben, dass Dr. X. Y. gestattet wurde, über das Vermögen des A. Trust insoweit zu disponieren, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung, insbesondere im Verfahren 08 CG 2007.150 erforderten. Ein im genannten Zivilverfahren gestellter Antrag auf Einschränkung der einstweiligen Verfügung zur Entnahme der Mittel für die Bezahlung der Kosten der Verwaltung und Geschäftsführung des Trusts etc. wurde in das Rechtsfürsorgeverfahren verwiesen.
2). Mit dem gegenständlichen Antrag begehrte nunmehr der Treuhänder Dr. X. Y. einerseits aus den gesperrten Vermögenswerten des A. Trust den Betrag von CHF 111'029.-- für die Bezahlung von Schulden und Kosten für Verwaltung und Rechtsvertretung des Trusts freizugeben und andererseits einen weiteren Betrag von CHF 50'000.-- als Kostenvorschuss für weitere Kosten freizugeben. Dazu brachte der Antragsteller zusammengefasst vor, dass sich im A. Trust unter anderem Barvermögen und das Eigentum an der EM, Vaduz, deren Hauptvermögenswert ihrerseits das Apartment ST. sei, befinde. Dieses Apartment werde seit mehr als 13 Jahren vom Antragsgegner ohne gültigen Rechtsgrund bewohnt. Gemäß einer Besprechung mit dem englischen Rechtsanwalt der Kanzlei L., sei die Ersitzung durch den Antragsgegner zu befürchten. Eine Ersitzung ginge zu Lasten des Vermögens des A. Trust. Um dies zu verhindern, müsse sich der Antragsteller eines englischen Rechtsbeistandes bedienen. Die hiefür angefallenen Kosten der Kanzlei L. beliefen sich umgerechnet auf CHF 3'744.40. Daneben erbringe Dr. N. M. als Rechtsvertreter des Antragstellers in zahlreichen abhängigen Verfahren sowie auch außergerichtlich verschiedene Leistungen. Er bringe CHF 720.-- pro Stunde in Ansatz. Außerdem seien auch Kostenersätze offen. Die Verbindlichkeiten gegenüber L. und gegenüber Dr. N. M. bzw an Kostenersatz an den Prozessgegner würden insgesamt CHF 29'876.30 betragen. Das A. Trust sowie deren Tochtergesellschaft würden derzeit von der Y. Ltd., Vaduz, administriert. Vorher sei dies vom I., Vaduz, besorgt worden. Für die Administration und Verwaltung seien insgesamt CHF 73'578.60 offen. Außerdem müsse für die weiteren Kosten ein Kostenvorschuss in Höhe von CHF 50'000.-- freigegeben werden.
3). Der Antragsgegner hat in seiner Gegenäußerung zusammengefasst ausgeführt, dass eine allfällige Einschränkung der einstweiligen Verfügung vom 18.02.2008 noch nicht rechtskräftig entschieden sei, sodass der Antrag verfrüht sei. Er benütze die Wohnung in London rechtmäßig, die Leistungen des Rechtsanwaltes Dr. N. M. seien teils nach Tarifposten der Rechtsanwaltstarifverordnung, teils nach Stundensatz, teils seien verrechnete Kosten nicht nachvollziehbar und damit auch nicht überprüfbar. Überdies lägen doppelte Verrechnungen vor. Offenbar handle es sich bei einem Teil der Rechnungen um eine andere Treuhänderschaft. Auch würden noch gar nicht erbrachte Leistungen verrechnet werden. Die Freigabe von Vermögen für künftige Kosten, die nicht spezifiziert seien, sei nicht zulässig.
4). Das Erstgericht hat den Antrag zur Gänze abgewiesen. Aus den Feststellungen ist hervorzuheben, dass das Erstgericht hinsichtlich der anwaltlichen Leistungen des Dr. N. M. im Verfahren 08 CG 2007.150 die Negativfeststellung traf, dass nicht festgestellt werden könne, welche anwaltlichen Leistungen Dr. M. im Verfahren 08 CG 2007.150 und 10 HG 2009.2 erbracht habe.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass die Kosten der EM nicht zu bestimmen seien, da das Vermögen dieser Anstalt nicht mit einer einstweiligen Verfügung belegt sei. Dasselbe gelte für jene Beträge, die dem A. Trust 2008 in Rechnung gestellt worden seien. Die von der I. in Rechnung gestellten Beträge seien nicht zu bestimmen, da sie Leistungen beträfen, die vor Erlass der einstweiligen Verfügung erbracht worden seien. Die Kosten von Dr. M. seien mangels Feststellung der erbrachten Leistungen nicht zu bestimmen. Für die Rechnungen der Y. Ltd. gelte, dass die Rechtsposition dieser Gesellschaft oder das Vertragsverhältnis dieser Gesellschaft nicht festgestellt werden könne.
5). Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs des Antragstellers (unrichtig im Kopf des obergerichtlichen Beschlusses als Rekurs des "Antragsgegners" angeführt) teilweise Folge, berechtigte den Antragsteller, aus dem Treugut den Betrag von CHF 29'272,65 zur Zahlung diverser Rechnungen zu entnehmen und wies das darüber hinausgehende Begehren, insgesamt einen Betrag von CHF 111'029.-- sowie ein Betrag von CHF 50'000.-- als Kostenvorschuss freizugeben, ab.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seinen Beschluss wie folgt:
5.1). Zum Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wies das Fürstliche Obergericht darauf hin, dass auch im Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich die Parteien eine Behauptungs- und Beweislast treffe.
5.2). Im Rahmen der Beweisrüge werde die Negativfeststellung hinsichtlich der Leistungen des Rechtsanwaltes Dr. N. M. beanstandet. Allerdings erkläre der Rekurswerber nicht, welche Feststellung das Erstgericht hätte treffen müssen. Darüber hinaus hätte es einer näheren Aktenkenntnis bedurft, um die Leistungen anhand des Datums zuzuordnen, wobei dies auch dann aufgrund der einfachen englischen Bezeichnung (wie application to court) nicht eindeutig und ohne weiteres der Fall sei. Auch die vom Antragsteller behauptete Abrechnung seines Rechtsvertreters auf Stundenbasis zu einem Stundensatz von CHF 720.-- sei nur teilweise der Fall. Die Negativfeststellung des Erstgerichtes sei sohin nicht zu bemängeln.
5.3). Zum Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, das Erstgericht habe die Kosten der Y. Ltd. nicht als relevante Kosten bestimmt, da die Rechtsposition dieser Gesellschaft oder das Vertragsverhältnis dieser Gesellschaft zur gegenständlichen Treuhänderschaft nicht festgestellt werden könne. Dieser Auffassung sei nicht beizutreten. Der Antragsteller habe vorgebracht, dass der A. Trust von der Y. Ltd. verwaltet (administriert) werde. Hierzu sei die Einvernehme eines informierten Vertreters der Y. Ltd. angeboten worden. Bei Zweifeln hätte das Erstgericht die Verpflichtung gehabt, entweder über dieses Vertragsverhältnis einen Zeugen einzuvernehmen oder zumindest dem Antragsteller aufzutragen, schriftliche Unterlagen vorzulegen. All dies sei aber deshalb nicht notwendig, da im Rahmen des richterlichen Ermessens durchaus auch ohne Beweise davon ausgegangen werden könne, dass - wie in Liechtenstein üblich - der Treuhänder nicht selbst die operativen Verwaltungstätigkeiten durchführe, sondern diese an Drittpersonen vergebe. Sofern die Leistungen entsprechend behauptet und bescheinigt seien, seien diese Kosten daher zu bestimmen.
Soweit das Erstgericht hinsichtlich des I. anführe, dass diese Kosten nicht zu bestimmen seien, da sie vor Erlass der einstweiligen Verfügung angefallen seien, sei dies nicht berechtigt. Es komme nämlich nicht darauf an, wann Kosten angefallen seien, sondern ob sie nach Sperre des Vermögens zu bezahlen wären. Die Rechnung des I. stamme aus einer Zeit, als das Vermögen des A. Trust schon gesperrt gewesen sei. Im Rahmen des richterlichen Ermessens sei von der Angemessenheit dieser Leistungen und der verrechneten Kosten auszugehen. Im Rahmen des Vorbehaltes der einstweiligen Verfügung seien daher diese Kosten zu bestimmen und dem antragstellenden Treuhänder die Entnahme dieser Beträge aus dem Treugut zu genehmigen gewesen.
Soweit allerdings von der Y. Ltd. die Freigabe von Vermögen zur Bezahlung von Rechnungen, die an den A. Trust 2008 gerichtet seien, begehrt worden sei, könne eine Freigabe von Vermögen nicht erfolgen. Es handle sich offenkundig um einen anderen Trust, vor allem wenn man bedenke, dass die Rechnungen an den A. Trust und an den A. Trust 2008 am selben Tag bzw unmittelbar hintereinander ausgestellt worden seien. Dasselbe treffe auch für die Rechnung des I. zu. Weitere Rechnungen der Y. Ltd. seien an das EM gerichtet. Das Verfügungsverbot über das Vermögen des A. Trust sei an Dr. X. Y. als Treuhänder gerichtet. Es sei ihm also verboten, über das Vermögen zu verfügen, soweit zu diesem Vermögen das EM gehöre. Es sei aber weder behauptet noch festgestellt, wer Verwaltungsrat der EM sei und ob diese Anstalt neben der Wohnung in London anderes flüssiges Vermögen habe. Dasselbe treffe für die Rechnung der Kanzlei L. in London zu, die ebenfalls nicht eindeutig an Dr. Y. als Treuhänder des A. Trust gerichtet sei, sondern auch an das EM und die Y. Ltd. Unter diesen Umständen könne auch kein Vermögen zur Bezahlung dieser Rechnung mangels klarer Zuordnung zum Treugut vorgenommen werden.
5.4). Aus den Feststellungen ergebe sich, dass aus den Rechnungen des Rechtsanwaltes Dr. N. M. keine klare Zuordnung zu Leistungen festgestellt werden könne und daher mangels Zuordnung keine, wenn auch nur grobe Überprüfung der Leistungen auf Zweckmäßigkeit vorgenommen werden könne.
Das Teilbegehren auf Freigabe eines Kostenvorschusses von CHF 50'000.- ermangle eines eigenen Vorbringens des Antragstellers im Rekurs. Die Abweisung des Teilbegehrens sei schon deshalb zu Recht erfolgt, weil die Zur-Verfügung-Stellung eines Gesamtbetrages für Verwaltungshandlungen der Verbandsperson bzw des Trusts im Vorhinein genau jene Kontrolle im Aufsichtsverfahren verhindern würde, die durch dieses Verfahren angestrebt werde. Das Rechtsfürsorgeverfahren zur Bestimmung der Kosten sei dann obsolet, die Abweisung sei daher zu Recht erfolgt.
6). Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers aus den Revisionsrekursgründen der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Revisionsrekurs beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Antragsteller als Treuhänder des A. Trust gestattet werde, auch einen weiteren Betrag von CHF 81'756.35 aus dem Treugut zu entnehmen; in eventu wird begehrt, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht der Revisionsrekurs des Antragstellers geltend:
6.1). Das Fürstliche Obergericht gehe einfach davon aus, dass ein Großteil der angesprochenen Beträge nicht ausreichend spezifiziert sei, sodass die Gelder nicht freigegeben werden könnten. Schon darin liege eine gravierende Verletzung des im Rechtsfürsorgeverfahren zur Anwendung gelangenden Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes. Dies zeige sich darin, dass weder die Parteien noch informierte Vertreter der L., des I. sowie der Y. Ltd noch die beantragten Zeugen angehört worden seien.
Überdies stünden die Ausführungen des Gerichtes mit den gelegten Urkunden in Widerspruch. Wenn etwa das Fürstliche Obergericht seiner Entscheidung zugrundelege, es seien Leistungen des Liechtensteinischen Rechtsvertreters "nach Tarifposten der Rechtsanwaltstarifverordnung abgerechnet" worden, ergebe sich eindeutig aus den bezughabenden Detaillisten, dass keine einzige Leistung nach dem Rechtsanwaltstarif berechnet worden sei, sondern sämtliche Positionen nach der Rechenformel "geleistete Stunden x CHF 720,--" beruhten.
6.2). Eine Aufrechterhaltung der ordentlichen Verwaltung und notwendigen Geschäftsführung sei nur bei einer entsprechenden Rechtsverteidigung gewährleistet. Die gerichtlichen Entscheidungen dürften faktisch nicht dazu führen, dass sich in einem Rechtsstreit befindliche Subjekte mangels jeglicher Verfügung über die vorhandenen Vermögenswerte der gegnerischen Partei kampflos ergeben müssten.
7). Der Antragsgegner hat rechtzeitig eine Gegenäußerung zum Revisionsrekurs des Antragstellers erstattet. Er beantragt, dem Revisionsrekurs des Antragstellers keine Folge zu geben und stellt einen Kostenantrag.
Die Gegenäußerung verweist insbesondere darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz des außerstreitigen Verfahrens die Parteien nicht von jeglicher Beweislast befreie. Mit der Vorlage der unklaren Rechnungen sei der Antragsteller seiner Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Eine Pflicht, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, bestehe für das Gericht nicht. Es sei auch nicht klar angeführt, ob überhaupt der Stundensatz zur Anwendung gekommen sei oder nur die Tarifposten der Rechtsanwaltstarifverordnung. Die Leistungen könnten nach den Tarifposten nicht zugeordnet werden, weil sie keinem Verfahren zugeordnet werden könnten.
8). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1). Gem Art 4 Abs 2 RFVG ist gegen gleichlautende Entscheidungen, Verfügungen, Beschlüsse (Bescheide) des Landgerichtes und Obergerichtes mit Ausnahme jener über Angelegenheiten gem Art 3 Abs 2 Bst a RFVG ein weiterer Rechtsmittelzug seitens einer Partei ausgeschlossen. Diese Konformitätssperre kommt auch im gegenständlichen Fall zum Tragen:
Das Fürstliche Landgericht hat mit Beschluss vom 07.10.2009, ON 9, den Antrag zur Gänze kostenpflichtig abgewiesen. Das Fürstliche Obergericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.03.2010, ON 16, dem Rekurs des Antragstellers nur insoweit Folge gegeben, als es dem Antragsteller als Treuhänder des Trusts die Entnahme von CHF 29'272.65 aus dem Treugut erlaubt hat, im Übrigen jedoch den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts bestätigt hat.
Der gegenständliche Revisionsrekurs richtet sich nun gegen einen Teil dieser Antragsabweisung in Höhe der Differenz aus der Summe der Rechnungen in Höhe von CHF 111'029.-- abzüglich des vom Fürstlichen Obergericht freigegebenen Betrages von CHF 29'272.65, sohin gegen eine Abweisung des Antrags in Höhe von CHF 81'756.35. In diesem Ausmaß haben jedoch die Untergerichte bereits konform im Sinne einer Antragsabweisung entschieden, sodass der Revisionsrekurs schon aus diesem Grund unzulässig ist: Der Fürstliche Oberste Gerichtshof steht in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass jeder weitere Rechtsmittelzug seitens einer Partei dann ausgeschossen ist, wenn das LG und das OG gleichlautend entschieden haben (LES 1993, 131; LES 2007, 146; LES 2008, 36 ua).
Der Revisionsrekurs bekämpft daher konform von den Untergerichten entschiedene Antragsabweisungen und ist daher unzulässig. Er war daher mit Beschluss zurückzuweisen.
8.2). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Art 4 RFVG iVm den Art 37, 41, 42 LVG sowie die §§ 50, 40 ZPO.
Die Gegenäußerung des Antragsgegners enthält keinen Hinweis auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, sodass Kosten für die Gegenäußerung auch nicht zuzusprechen waren (LES 2009, 199).
Vaduz, am 11. Juni 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat