10 Hp 87/99-23
Art 4 Abs 1 RFVG Art 99 Abs 1 LVG §§ 274, 472f, 483f, 494 ZPO
Das Rekursgericht kann die Tatsachenfeststellungen (Bescheinigungsannahmen) des LG im Rekursverfahren überprüfen und allenfalls umwürdigen. Eine solche Umwürdigung ist dem OGH als reine Rechts- und nicht Tatsacheninstanz im Revisionsrekursverfahren verwehrt. Er ist an den vom Rekursgericht im Bescheinigungsverfahren angenommenen Sachverhalt gebunden. Die Frage der Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsache ist immer eine Frage der vom Höchstgericht nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es den Parteien im Rechtsfürsorgeverfahren unter gewissen Voraussetzungen gestattet ist, im Rechtsmittel noch neue Tatsachen und Beweise vorzutragen. Als Tatsachenfeststellung ist insbesondere auch der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Parteiabsicht anzusehen.
Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, über für die E in einer Rechtssache nur mehr theoretisch-abstrakt bedeutsame Rechtsfragen abzusprechen.
Gegenstand des Rechtsfürsorgeverfahrens ist der Antrag der AU vom 17.12.1999, ihr in ihrer Eigenschaft als Begünstigte (in eventu Anwartschaftsberechtigte, in eventu Beteiligte) gegenüber den beiden Antragsgegnern als ehemaligen Verwaltungsräten und Liquidatoren der R Holding Establishment / R Holding Anstalt (im Folgenden: R Anstalt) die Ermächtigung zu erteilen, in die Geschäftsunterlagen der genannten Gesellschaft einzusehen sowie von diesen Unterlagen Kopien oder Abschriften zu erstellen.
Die R Anstalt wurde am 16.05.1995 im Öffentlichkeitsregister zu H X/Y eingetragen. Gründer war die D Treuhand- und Verwaltungs-Anstalt in Vaduz (im Folgenden D Anstalt). Die Antragsgegner haben als Verwaltungsräte am 08.04.1998 die Auflösung und Liquidierung der Anstalt beschlossen. Dieser B wurde am 09.04.1998 im Register vermerkt und die Antragsgegner als Liquidatoren eingetragen. Am 09.12.1998 wurde die Anstalt nach Durchführung der Liquidation im Öffentlichkeitsregister gelöscht.
Die Antragstellerin stützte ihr Begehren im Wesentlichen auf den Gründungsauftrag (Letter of Authorization) ihres Gatten JU an die D Anstalt vom 20.04.1995, in dessen Punkt 5) sie (die Antragstellerin) als Begünstigte benannt sei. Tatsächlich habe die D Anstalt am 16.05.1995 entsprechende Beistatuten erlassen, in denen die Antragstellerin als alleinige und ausschliessliche Begünstigte der Anstalt und deren Vermögenswerten und Einkünften sowie des allfälligen Liquidationserlöses eingesetzt worden sei.
Die Antragstellerin beabsichtige nämlich, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche eine Verantwortlichkeitsklage beim LG anhängig zu machen, die darauf abziele, die Ansprüche, die ihr als Erstbegünstigte aus dem Anstaltsvermögen zugestanden wären, einzufordern. Da sie für die genaue Bezifferung dieser Vermögenswerte jedoch auf die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher angewiesen sei und die aussergerichtliche Herausgabe der Geschäftsunterlagen bislang nicht erreicht werden habe können, sehe sie sich genötigt, gerichtliche Hilfe einzufordern.
Die Antragsgegner seien gem Art 142 PGR verpflichtet, die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der Anstalt auf die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren. Das Recht auf Einsichtnahme in diese Unterlagen ergebe sich aus Abs 3 leg cit.
In ihrer Gegenäusserung vom 21.01.2000 bestritten die Antragsgegner das Einsichtsrecht der Antragstellerin. Abgesehen von ihrem fehlenden rechtlichen Interesse mangels Gläubiger-, Begünstigten- oder Anwartschaftsberechtigung müsse der Antrag schon daran scheitern, dass Art 142 PGR auf die gelöschte Anstalt gar nicht anzuwenden sei. Diese Gesetzesstelle beziehe sich nämlich auf "Gesellschaften mit Persönlichkeit oder ihnen gleichgestellte Verbandspersonen", zu denen die R Anstalt mangels Kommerzcharakters nicht zähle.
Mit B vom 07.04.2000 gab das LG dem Antrag vollinhaltlich und kostenpflichtig statt. Es nahm auf Grund der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen als bescheinigt an, dass diese in Pkt 1 der Beistatuten vom 16.05.1995 als alleinige und ausschliessliche Begünstigte der Anstalt bestimmt worden sei. Diese Beistatuten fänden ihre rechtliche Deckung im Gründungsauftrag des JU vom 20.04.1995 und in den Statuten der Anstalt vom 16.05.1955. Entgegen der Argumentation der Antragsgegner sei die Antragstellerin als Begünstigte - aus verschiedenen, im Rahmen des Revisionsrekursverfahrens nicht näher darzulegenden Erwägungen - zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen auch nach Löschung der Anstalt legitimiert. Die R Anstalt sei zumindest zu einer solchen jährlichen Vermögensaufstellung verpflichtet gewesen, die genügend Aufschluss über Schuld- und Forderungsverhältnisse gebe. Darauf erstrecke sich das Einsichtsrecht der Antragstellerin gem Art 142 PGR.
Gegen den erstinstanzlichen B vom 07.04.2000 erhoben die Antragsgegner den Rekurs an das OG. Ua unter Vorlage umfangreicher Sachverhaltsdarstellungen an die liechtensteinische Landespolizei brachten sie zusammengefasst vor, dass die Beistatuten nicht der materiellen Sach- und Rechtslage entsprächen. In Wahrheit habe nie eine Begünstigung der Antragstellerin bestanden. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die in der R Anstalt gehaltenen Vermögenswerte einem Kridadelikt nach finnischem Strafrecht (und zwar dem Äquivalent der betrügerischen Krida nach liechtensteinischem Recht) entstammten. Über das Vermögen des Ehemanns der Antragstellerin JU sei am 19.12.1997 ein finnisches Konkursverfahren eröffnet worden. Dabei handle es sich um den grössten Privatkonkurs in der Wirtschaftsgeschichte Finnlands mit angemeldeten Konkursforderungen von ca FIM 500 Mio, denen gem Vermögensverzeichnis des JU nur Aktiven von rund FIM 4 Mio gegenüberstünden. Als der Konkurs absehbar gewesen sei, habe U Vermögenswerte unter seiner Verfügungsgewalt nach Liechtenstein in die R Anstalt transferiert und zum Schein die Antragstellerin als Begünstigte ohne deren Wissen eingesetzt. Diese Begünstigung entpuppe sich bei näherem Betrachten als reine Scheinbegünstigung. Als Verdachtsmomente auftauchten, seien umfangreiche Abklärungen getroffen worden, die letztlich dazu geführt hätten, dass die Vermögenswerte zu einem Minderteil in Finnland gerichtlich hinterlegt, zum grösseren Teil an den Masseverwalter des konkursunterworfenen Vermögens JU zurückgeführt worden seien. JU sei im Zusammenhang mit den in der R Anstalt gehaltenen Vermögenswerten in Finnland teils wegen eines der betrügerischen Krida nach liechtensteinischem Recht gleichwertigen Deliktes erstinstanzlich zu vier Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, zum anderen (im Hinblick auf die von dieser Verurteilung nicht betroffenen Vermögenswerte) werde gegen ihn strafbehördlich ebenfalls wegen betrügerischer Krida bzw Abgabe eines falschen Vermögensverzeichnisses im Konkurs ermittelt. Wenn sich die Antragstellerin von ihrem Ehemann tatsächlich bis zur Inangriffnahme eines Hauptverfahrens instrumentalisieren lasse, um Vermögenswerte "zurückzuerobern", die dieser deliktisch erworben habe, überschreite sie die Grenze zur aktiven Gehilfenschaft. Die Prozessführung im Inland würde einen inländischen Tatort in Hinsicht auf § 165 StGB entstehen lassen. Dass der Anspruch formell auf Verantwortlichkeit gestützt werde, ändere daran nichts, da die Befriedigung regresshalber zu Lasten der finnischen Konkursmasse erfolgen würde. Die finnische Konkursmasse, in welcher die Vermögenswerte der R Anstalt eingebracht worden seien, hafte für alle Ansprüche der R Anstalt aus dem Tatbestand der Vermögensübernahme. Die Antragstellerin sei über die Ausfolgung der Vermögenswerte nach Finnland genauestens über ihren Ehemann informiert, der sich alle einschlägigen Unterlagen vom Masseverwalter beschafft habe.
In ihrem Rekurs wiederholten die Antragsgegner im Übrigen ihren Rechtsstandpunkt, dass sich die Bestimmung des Art 142 PGR nicht auf die R Anstalt beziehen könne, da für diese als nicht kommerzielle Verbandsperson laut Statuten der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ausdrücklich ausgeschlossen gewesen sei. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Art 932 a PGR § 1 f TrUG wären eine Ausgleichspflicht sowie allfällige Geldansprüche allenfalls im streitigen Verfahren geltend zu machen. Für die Anstalt habe keine Buchführungspflicht bestanden.
Die Antragstellerin trat den Rekursausführungen in ihrer Gegenäusserung vollinhaltlich entgegen. Die Bestreitung ihrer Begünstigtenstellung sei unverständlich und erfolge wider besseres Wissen. Ihr Mann habe seinerzeit mitgeteilt, dass in der R Anstalt beträchtliche Vermögenswerte zugunsten der Familie seien. Der Gründungsauftrag und die Beistatuten seien rechtswirksam. Auch das Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Anstalt ergebe sich unzweifelhaft nach Art 142 PGR.
Es entspreche zwar den Tatsachen, dass in Finnland über das Vermögen ihres Ehegatten hinsichtlich verschiedener Gesellschaften ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Zum Zeitpunkt der Gründung der R Anstalt sei jedoch ein solches Verfahren weder in Aussicht noch zu befürchten gewesen. Die Vermögenswerte, die zur Ausstattung der R Anstalt geführt hätten, stammten zweifellos und allesamt nicht aus konkursverdächtigen Firmen ihrer Familie. Dies könne und werde durch ihren Ehegatten sowie dessen RA in Finnland bestätigt werden. Gerade zum bestmöglichen Schutz und zur Vermeidung nachteiliger Konsequenzen für die Familie des JU hätten die Vertreter der Antragsgegner die Gründung einer stiftungsähnlichen, gründerrechtslosen Anstalt empfohlen. Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 14.09.2000 gab das OG dem Rekurs der Antragsgegner Folge und änderte die erstinstanzliche E iS einer - kostenpflichtigen - Abweisung des Einsichtsbegehrens der Antragstellerin ab.
Zwar sei die Antragstellerin im "Letter of Authorization" und in den "By-Laws" (Beistatuten) als Begünstigte bzw Erstbegünstigte angeführt.
Die Antragsgegner hätten indessen in ihren Sachverhaltsdarstellungen an die liechtensteinische Landespolizei vom 06.11.1998 und 05.03.1999 glaubwürdig dargetan bzw bescheinigt, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine Scheinbegünstigung handle.
Das Rekursgericht halte es für bescheinigt, das JU als Gründer der R Anstalt die Antragstellerin (seine Ehefrau) nur zum Schein als Begünstigte eingesetzt habe. Weiters sei bescheinigt, dass die R Anstalt dazu missbraucht worden sei bzw missbraucht werden sollte, um Vermögenswerte vom Massevermögen des Privatkonkurses des Gründers zu entziehen.
Daran ändere auch nichts, wenn der Ehemann der Antragstellerin mitgeteilt habe, dass in der Gesellschaft beträchtliche Vermögenswerte zugunsten der Familie vorhanden seien. Selbst die Antragstellerin habe eingeräumt, nicht im Detail darüber aufgeklärt worden zu sein, wieviel Vermögenswerte sich in der Gesellschaft befänden und was mit den Vermögenswerten jeweils geschehe.
Wenn die Antragstellerin vorbringe, der R Anstalt seien nur Vermögenswerte zugeführt worden, die aus nicht konkursverdächtigen Firmen ihrer Familie gestammt hätten, so biete sie dafür nur Bescheinigungsmittel an, die nicht parat seien, nämlich verschiedene Einvernahmen von in Finnland wohnhaften Personen. Zudem könne diesem Vorbringen mit jenem der Antragsgegner entgegengetreten werden, wonach sie ihre Ansprüche gegenüber der finnischen Konkursmasse geltend machen könne, in welche die Vermögenswerte der R Anstalt eingebracht worden seien. Damit erübrige sich an sich ein Eingehen auf die weitere Frage, ob der Antragstellerin grundsätzlich ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der Anstalt zustehe, wenn ihr die Begünstigung zuzuerkennen wäre. Das OG komme unter Berücksichtigung verschiedener gesetzlicher Bestimmungen im PGR zum Schluss, dass sämtliche Verbandspersonen des PGR und damit auch die Anstalt unabhängig davon, ob sie der kaufmännischen Buchführungspflicht unterlägen, die wesentlichen Beschlüsse und die Aufschriebe über Zahlungsein- und Ausgänge aufzubewahren habe und Berechtigten, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machten, Einsicht in diese Dokumente zu gewähren sei.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, mit dem sie diese ihrem gesamten Inhalte nach wegen Nichtigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklärt und deren Abänderung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses beantragt. Hilfsweise wird die Aufhebung der Rekursentscheidung "in eventu als nichtig" begehrt.
Die Auffassung des Rekursgerichtes, den Antragsgegnern sei eine Gegenbescheinigung zur Frage der Begünstigtenstellung der Antragstellerin am Treuhandvermögen der gelöschten R Anstalt geglückt, widerspreche nicht nur den einschlägigen Bestimmungen im PGR, sondern auch den fundamentalen Prinzipien der Rechtssicherheit und dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Die Antragstellerin habe zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes den Gründungsauftrag vom 20.04.1995, die Statuten der Anstalt vom 16.05.1995 und die Beistatuten vom gleichen Tag vorgelegt. Die Antragsgegner könnten nun nicht einfach behaupten, die Beistatuten seien nicht gültig zustande gekommen.
Die angebliche Bedenklichkeit der Vermögenswerte der Anstalt habe sich nach Angaben der Antragsgegner erst im April 1998, also drei Jahre nach der Gründung der Anstalt ergeben. Diese Frage werde Gegenstand eines anderen Verfahrens sein.
Vorsorglicherweise und unter dem Eindruck der Feststellungen des Rekursgerichtes würden nun Bescheinigungsmittel betreffend den Ursprung der Vermögenswerte der Anstalt vorgelegt. Die Vermögenswerte seien nämlich mittels verschiedener Überweisungen von der SI (BVI) in die R Anstalt eingebracht worden. Beispielhaft würden nun Belege zur Überweisung eines Teilbetrages von FIM 15 Mio vom 29.06.1995 vorgelegt. Aus dem Überweisungsauftrag werde klar, dass die SI die Überweisung dieses Betrages an die R in Auftrag gegeben und die Credit Suisse Gibraltar Ltd über die Credit Suisse Zürich die Überweisung an die R vorgenommen habe.
Die Vermögenswerte der Anstalt hätten niemals aus dem Privatvermögen ihres Mannes gestammt, sondern seien der R Anstalt von dritter Seite zugewidmet worden. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass die Treuhänder die Herkunft der Gelder entsprechend geprüft haben, ehe sie zur empfohlenen Gründung der Anstalt geschritten seien. Es gebe bis heute kein rechtskräftiges Urteil, welches bescheinigen könnte, dass es sich vorliegendenfalls tatsächlich um Gelder handle, die in die Konkursmasse gehörten. Die diesbezüglichen Feststellungen des OG stützten sich auf die einseitigen Schilderungen durch die Antragsgegner. Wie es aber ohne irgendwelche Anhaltspunkte zu solchen Feststellungen habe kommen können, sei unerklärlich.
Das Rekursgericht habe sich ausschliesslich auf die beiden Sachverhaltsdarstellungen von Dr L und Dr B vom 06.11.1998 bzw 05.03.1999 gestützt und nehme auf nicht vorgelegte Dokumente und Urkunden Bezug (zB auf den "Contract of Mandate"). Es handle sich dabei um indirekte Bescheinigungsmittel und aus dem Zusammenhang gerissene Sachverhaltsdarstellungen. Dies stelle nach Ansicht der Antragstellerin sogar einen Nichtigkeitsgrund für das Verfahren dar. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit sei nicht gewahrt, wenn das Rekursgericht eine schriftliche Aussage von Mitarbeitern der Antragsgegner als massgeblich heranziehe und dabei auf Dokumente verweise, die für die Beurteilung nicht einmal vorgelegen seien.
Die Rekursentscheidung laufe im Ergebnis auf den völligen Ausschluss jeglichen Rechtschutzes für Begünstigte oder Anwartschaftsberechtigte hinaus und bleibe es den Treuhändern vorbehalten, über fremde Gelder zu verfügen, ohne hiefür den tatsächlich Berechtigten Rechenschaft abgeben zu müssen.
In ihrer "Revisionsrekursbeantwortung" stellen die Antragsgegner den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Sie wiederholen darin ihre Auffassung, dass hier der Art 142 PGR (der auf kaufmännisch tätige Verbandspersonen beschränkt sei) nicht anzuwenden sei. Die im Ergebnis gegenteiligen Ausführungen des Rekursgerichtes könnten nicht nachvollzogen werden.
Die Umstände des gegenständlichen Falles zeigten mit besonderer Deutlichkeit, wie wenig die Antragstellerin den Schutz der Rechtsordnung verdiene. In Wirklichkeit ziehe ihr Ehegatte JU die Fäden und versuche mit zunehmendem Risiko, zunehmender Irrationalität und ohne Rücksicht auf die Interessen anderer "zu retten, was zu retten sei". Er habe es trotz seiner Jugend von heute 36 Jahren zustande gebracht, den grössten Privatkonkurs in der Wirtschaftsgeschichte Finnlands zu produzieren. Durch waghalsige und mit auf Täuschung ausgelegte Finanztransaktionen habe er mehreren Banken und anderen Personen grossen Schaden verursacht. Es stelle sich zwischenzeitlich heraus, dass JU zumindest seit Anfang 1993 gewusst habe, dass die Eröffnung des Konkurses über ein Privatvermögen unvermeidlich sein würde. Seit diesem Zeitpunkt habe er systematisch Vermögenswerte aus Finnland geschafft und diese in verschiedenen Offshore-Strukturen gelagert, um seine Gläubiger zu schädigen. Die Hauptausstattung der R Anstalt mit Vermögenswerten sei erst 1997 kurz vor Konkurseröffnung erfolgt, als JU ca USD 7 Mio transferiert habe. Zu jedem Zeitpunkt habe JU die uneingeschränkte faktische Verfügungsgewalt über das Vermögen der R Anstalt gehabt, bis deren Verwaltungsräte im Mai 1998 wegen Geldwäschereiverdachtes zur Vornahme von diesbezüglichen Abklärungen eine Ausschüttungssperre verhängt hätten.
U sei bereits im Zusammenhang mit einem Teil der nach Liechtenstein transferierten Vermögenswerte zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen eines vorsätzlichen Kridadeliktes verurteilt worden und sei das Berufungsverfahren für November 2000 anberaumt. Unter anderem im Zusammenhang mit dem übrigen Teil dieser Vermögenswerte behänge derzeit ein weiteres Strafverfahren in Finnland wegen betrügerischer Krida. Dieses weitere Strafverfahren werde wohl auch die Antragstellerin wegen Gehilfenschaft miteinbeziehen. Insgesamt könnten die vermögensrechtlichen Ansprüche, die gegen die Antragsgegner verfolgt würden, nur erfolgreich geltend gemacht werden, indem die Antragstellerin massiven Prozessbetrug begehe.
Nach reiflicher Überlegung hätten sich die Antragsgegner im November 1998 zur Ausfolgung der Vermögenswerte der R Anstalt an die Masseverwalter im Konkurs entschlossen. Zu dominierend seien die Nachweise gewesen, dass U mit der Gründung der R Anstalt einen rechts- und sittenwidrigen Zweck, nämlich die Schädigung von Gläubigern verfolgt habe. Seine Frau habe er zum Schein als Begünstigte vorgeschoben, damit seinen Gläubigern der Zugriff verwehrt bleibe.
Der Senat hat hiezu erwogen:
Dem grundsätzlich zulässigen und fristgerecht erhobenen Revisionsrekurs muss schon aus verfahrensrechtlichen Gründen ein Erfolg versagt bleiben, ohne dass auf den komplexen Hintergrund dieser Rechtssache sowie die eigentliche Rechtsfrage weiter einzugehen ist.
Das Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer gelöschten Verbandsperson kann gem Art 142 Abs 3 PGR vom LG im Rechtsfürsorgeverfahren demjenigen gewährt werden, der ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Die Anführung des für die Einsichtnahme in Betracht kommenden Personenkreises (ehemalige Mitglieder, Rechtsnachfolger, Gläubiger) ist schon nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ("beispielsweise") nur eine demonstrative, so dass ohne Zweifel auch ein Begünstigter einer Anstalt in die Geschäftsunterlagen Einsicht nehmen könnte, sofern er seine Begünstigung glaubhaft macht und die Anstalt gemäss den Art 1045f, 1063 PGR zur Einhaltung der Verrechnungsvorschriften und Aufbewahrung ihrer Geschäftsbücher verpflichtet ist.
Glaubhaftmachen heisst, dem Gericht gem § 274 ZPO die Überzeugung von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachen zu vermitteln. Das Verfahren zur Glaubhaftmachung ist summarisch und ist die Beweisaufnahme nicht an die Förmlichkeiten des Beweisverfahrens gebunden. Als Bescheinigungsmittel kommt jedes taugliche Mittel mit Ausnahme der eidlichen Parteienvernehmung in Frage, daher auch urkundliche Angaben von Zeugen, die über Geschehnisse berichten sowie unbeglaubigte Fotokopien etc.
Allerdings gelten auch für das Bescheinigungsverfahren die allgemeinen Beweislastregeln und können Bescheinigungsmittel durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel entkräftet werden.
Nach herrschender Rechtsprechung kann das Rekursgericht die Tatsachenfeststellungen des LG im Rekursverfahren unbeschränkt überprüfen und nach neuerlicher Begutachtung umwürdigen (Rechberger in Rechberger KommzZPO2 Rz 1, 3, 5 und 6 zu § 274; LES 1998, 166; LES 1996, 150; LES 1992, 23).
Eine solche Umwürdigung ist aber dem OGH als reine Rechts- und nicht Tatsacheninstanz im Revisionsrekursverfahren verwehrt. Er ist an den vom Rekursgericht im Bescheinigungsverfahren angenommenen Sachverhalt gebunden. Die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsache ist immer eine Frage der vom Höchstgericht nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (Fasching ZPR2 Rz 809; Rechberger/Simotta, Grundriss des öZPR2 Rz 582; 10 Ob S 1/99s). In einzelnen E hat der öOGH von diesem Grundsatz dann eine Ausnahme gemacht, wenn es um die Würdigung des Inhalts von Urkunden ging. Diese Praxis, der auch der OGH folgte, wurde von der Lehre kritisiert (vgl Rechberger aaO Rz 6 mwN).
Der erkennende Senat hat deshalb in seiner E LES 1998, 317, eine korrigierende Klarstellung dahin getroffen, dass der OGH die von den Untergerichten ausschliesslich aus Urkunden abgeleiteten Bescheinigungsannahmen nur dann überprüfen und davon abweichen könne, wenn ihm dies im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen E möglich sei. Dies sei dann der Fall, wenn die unterinstanzliche Interpretation einer Urkunde mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder den gesetzlichen Auslegungsregeln in Widerspruch stehe. Falls nicht gegen die Auslegungsregeln verstossen worden sei, so liege die Beurteilung, zu der die Untergerichte gelangt seien, auf dem Gebiet der im Revisionsrekursverfahren nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung. Insbesondere sei es dem OGH verwehrt, die Glaubwürdigkeit des Inhaltes schriftlicher Erklärungen zu überprüfen, die die Untergerichte ihren Bescheinigungsannahmen zugrunde gelegt hätten. Insoweit könne die höchste Instanz die unterinstanzlichen Feststellungen weder ändern noch ergänzen (LES 1998, 317).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Die Klägerin hat ua mit der Vorlage der Beistatuten der R Anstalt zwar den Anscheinsbeweis erbracht, sie sei Begünstigte der R Anstalt. Das OG erachtete demgegenüber auf Grund der von den Antragsgegnern vorgelegten Sachverhaltsdarstellungen für bescheinigt, dass JU als Gründer der R Anstalt die Antragstellerin nur zum Scheine als Begünstigte eingesetzt habe und damit die Anstalt dazu missbraucht werden sollte, um Vermögenswerte dem Massevermögen des Privatkonkurses des Gründers zu entziehen.
An diese Bescheinigungsannahmen ist der OGH iS der vorstehenden Ausführungen gebunden. Hiebei handelt es sich um die mit Revisionsrekurs nicht mehr bekämpfbare, den Tatsachenbereich betreffende Beweiswürdigung des Rekursgerichtes. Als Tatsachenfeststellung ist insbesondere auch der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Parteiabsicht anzusehen (SZ 46/69; SZ 68/56 ua). Auch die Frage, ob ausser bestimmten Bescheinigungsmitteln noch andere einzuholen gewesen wären und ob bestimmte Personen als Auskunftspersonen hätten vernommen werden sollen, kann im Revisionsrekursverfahren nicht releviert werden (SSV-NF 7/12 mwN).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es den Parteien im Rechtsfürsorgeverfahren gem den Art 4 Z 1 RFVG iVm Art 99 Abs 1 LVG unter gewissen Voraussetzungen gestattet ist, im Rechtsmittelverfahren noch neue Tatsachen und Beweise vorzutragen. In jedem Fall ist dem OGH aber auch im Rechtsfürsorgeverfahren eine Überprüfung der Beweiswürdigung verschlossen (ELG 1973 bis 1978, 277; OGH vom 30.01.1989, Hp 4/88-24 [S 17]).
Das Rekursgericht nahm auf Grund der umfangreichen Sachverhaltsdarstellungen vom 06.11.1998 und 05.03-1999 Blg 1 und 2 für überwiegend wahrscheinlich an, dass JU als Gründer der R Anstalt die Antragstellerin nur zum Schein als Begünstigter eingesetzt habe. Hiebei unterlief dem Rekursgericht kein Verstoss gegen irgendwelche Auslegungsregeln, zumal sich aus diesen Bescheinigungsmitteln massive Hinweise dafür ergeben, dass die Antragstellerin nur als Werkzeug des JU dient, um Ansprüche von Gläubigern zu verkürzen. Dieser Verdacht kann selbstverständlich durch die mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Überweisungsbelege nicht erschüttert werden, da sie über die Hintergründe dieser Überweisungen geschweige die allfälligen personellen und sachlichen Verflechtungen der SI mit dem Ehegatten der Antragstellerin keinen Aufschluss geben.
Aus der Einsetzung der Antragstellerin zur Begünstigten der R Anstalt nur zum Scheine folgt iS des § 916 ABGB, dass die formelle Bestellung in dieser Funktion weder vom Gründer noch der Antragstellerin gewollt und damit nur über den wahren Charakter des "verborgenen Geschäftes" - nämlich die Entziehung von Massevermögen aus dem Privatkonkurs - getäuscht werden sollte (JBl 1983, 444; immZ 1976, 156).
Das Scheingeschäft ist gem § 916 ABGB auch gegenüber Dritten nichtig und ist das verdeckte Geschäft nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen (vgl Rummel in Rummel KommzABGB2 Rz 2 zu § 916; LES 1998, 332).
Aus den Bescheinigungsannahmen des Rekursgerichtes folgt somit, dass nicht die Antragstellerin, sondern deren Ehegatte in Wahrheit der Begünstigte und wirtschaftlich Berechtigte der R Anstalt war. Damit ist aber ein schutzwürdiges Interesse an einer Einsichtnahme in - allfällige - Geschäftsbücher und Geschäftspapiere von Seiten der Antragstellerin iS des Art 142 Abs 3 PGR zu verneinen. Ihr Antrag wurde aus diesem Grunde zu Recht abgewiesen.
Von einer Nichtigkeit der Rekursentscheidung kann keine Rede sein, da das Rekursgericht, wie ausgeführt, bei der Wahl seiner Bescheinigungsmittel und deren Würdigung frei war und auch sogenannte mittelbare Beweisergebnisse verwerten konnte.
Damit ist aber auch die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfange die Antragsgegner in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsräte und Liquidatoren der R Anstalt zur Führung von kaufmännischen Büchern und Geschäftsunterlagen sowie deren Aufbewahrung verpflichtet waren bzw sind, für die gegenständliche E nur mehr von theoretisch-abstrakter Bedeutung. Es ist nicht Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz, über nur mehr theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen.
Dem Revisionsrekurs war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmungen der Art 2 RFVG iVm Art 41 und 37 Abs 3 LVG sowie §§ 40, 41, 50 ZPO.
Sowohl die Vertreter der Antragstellerin als auch die Antragsgegner überreichten nach Erstattung ihrer Rechtsmittelschriften sowie nach Vorlage der Akten an den OGH weitere aus dem Spruch ersichtliche Eingaben. Entsprechend dem auch im Rechtsfürsorgeverfahren geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ist die Erhebung eines Rechtsbehelfs eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung, die abgesehen von Verbesserungsmassnahmen einer Partei nur einmal zusteht. Die ergänzenden Schriftsätze gleich welchen Inhalts waren deshalb unzulässig und zurückzuweisen (vgl LES 1995, 63; Gitschthaler in Rechberger aaO Rz 21 zu § 85).