10 RZ. 2012.307
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten durch B*** und durch C***, wider die beklagte Partei D***, vertreten durch E***, wegen Auskunft/Edition, infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 04.07.2012, ON 14, mit dem dem Rekurs des Zeugen E*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.05.2012, ON 5, teilweise Folge gegeben wurde, und die Geldstrafe hinsichtlich der Verweigerung der Beantwortung der Frage 28 ersatzlos aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Am 06.08.2006 verstarb Frau F*** in Wien. In ihrer letztwilligen Verfügung vom 05.05.2006 setzte sie die Klägerin als Alleinerbin ein. Die mit der Verwaltung der klägerischen Stiftung betrauten Personen stellten fest, dass F*** im Januar/Februar 2006 namhafte Vermögenswerte von ihrem Konto bei der Credit Suisse, Zürich, auf ein auf den Namen "G*** " lautendes Konto bei der beklagten D*** hat übertragen lassen. Die klägerische Stiftung verlangt nun im vorliegenden Zivilprozess von der beklagten D*** Auskunft und Edition betreffend die Hintergründe dieser Transaktion sowie Informationen über die Identität der wirtschaftlich Berechtigten der G*** Dabei ist im Beweisverfahren vorfrageweise zu klären, ob F*** zu Lebzeiten zur beklagten D*** eine vertragliche Beziehung unterhielt.
Das rechtshilfeersuchende Gericht ersuchte um die Einvernahme des Zeugen E***.
Dem Zeugen E*** wird wegen Zeugnisverweigerung der Fragen
Hatte Frau F*** mit der H***, Mitarbeitern derselben oder Organen derselben ein Vertragsverhältnis?
Hatte Frau F**** im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses das Recht, Instruktionen betreffend die Verwaltung von Vermögenswerten auf ihren eigenen Namen oder auf den Namen Dritter zu erteilen?
Eine Geldstrafe von CHF 1.000,00 auferlegt. Diese ist binnen vierzehn Tagen auf das Konto des Fürstlichen Landgerichtes bei der Liechtensteinischen Landesbank AG, Konto-Nr. 209.408.08, zu bezahlen.
2.1. Hiezu stellte es fest und führte aus:
In der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2012 hat der Zeuge E*** zunächst ausgesagt, dass er seit 01.06.2001 Angestellter der H***, ist. Die H*** ist eine nach dem liechtensteinische Treuhandgesetz konzessionierte Treuhandgesellschaft.
Die Klägerin hat nochmals zu Protokoll gegeben, dass sie testamentarische Alleinerbin der am 06.08.2006 verstorbenen F*** ist. Die Einantwortungsurkunde ist rechtskräftig. Die Klägerin hat sodann den Zeugen von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden. Weiters hat die Klägerin sämtliche Mitarbeiter und Organe der H*** von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden. Schliesslich hat die Klägerin auch die H*** von einer allfälligen Verschwiegenheitspflicht entbunden. Weiters hat die Klägerin sämtliche Mitarbeiter sowie die Organe der G*** von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
Der Zeuge E*** hat sodann die im Tenor angeführten Fragen nicht beantwortet und verweigerte die Aussage. Der Zeuge hat sich dabei auf das Berufsgeheimnis nach Art 11 Treuhandgesetz, andererseits aber auch auf § 1173a Art 4 Abs 4 ABGB berufen. Er führte aus, dass seines Erachtens auch dritte Personen, nämlich die G*** durch seine Verschwiegenheitspflicht geschützt ist. Diese habe ihn nicht entbunden. Auch die H*** habe ihn von seiner Verschwiegenheit nicht entbunden.
Bei beiden Fragen wurde zunächst festgestellt, dass die Zeugnisverweigerung bezüglich der gestellten Fragen nicht rechtmässig ist. Der Beschluss wurde begründet und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Nachdem der Zeuge weiterhin die Aussage verweigerte, wurde dem Zeugen eine Beugestrafe angedroht. Auch daraufhin hat der Zeuge seine Aussage verweigert. Es wurde sodann die im Tenor angeführte Geldstrafe auferlegt. Der Beschluss wurde wiederum begründet und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Der Zeuge beantragte die Beschlussausfertigung.
2.2. Der Zeuge beruft sich auf § 321 Abs 1 Z 3 ZPO iVm Art 11 Abs 1 und 2 TrHG sowie auf § 1173 a Art 4 Abs 4 ABGB. Nach Art 11 Abs 1 TrHG ist der Treuhänder zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seines Kunden gelegen ist, verpflichtet. Dieser hat in gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Nach Abs 2 cit.leg. darf dieses Recht auf Verschwiegenheit durch gerichtliche oder sonstige behördlichen Massnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Treuhänders, nicht umgangen werden.
Eine Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers wird zudem in § 1173a Art 4 Abs 4 ABGB geregelt. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung der Treuepflicht. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auf Tatsachen, von denen der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt und die der Arbeitgeber geheim gehalten wissen will. Diese Regelung entfaltet Rechtswirkungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sofern der Arbeitnehmer zur Zeugenaussage gesetzlich verpflichtet ist und ihm eben kein Entschlagungsrecht zukommt, verletzt er nicht die in § 1173a Art 4 ABGB normierte Treuepflicht.
Es stellt sich sohin die Frage, ob der hier bei einer konzessionierten Treuhandgesellschaft angestellte Zeuge das Zeugnis verweigern darf. Zu beachten gilt, dass die Klägerin als testamentarische Alleinerbin den Arbeitgeber des Zeugen, die H***, als auch den Zeugen selbst von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat. Die Klägerin als Alleinerbin hat ein Entbindungsrecht. Infolge der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht hat der Zeuge die Frage, ob ein Vertragsverhältnis zwischen der Erblasserin, F*** und der H*** oder einem Mitarbeiter der H*** oder einem Organ der H*** bestand, zu beantworten.
Die zweite Frage zielte auf den allfälligen Vertragsinhalt ab, nämlich ob die Erblasserin im Rahmen den Vertragsverhältnisses das Recht hatte, Instruktionen betreffend Verwaltung von Vermögenswerten auf ihren eigenen Namen oder auf den Namen Dritter erteilen konnte. Auch diese Frage ist zu beantworten, da sie die Vermögensverhältnisse der Erblasserin betrifft, so nämlich jene Vermögenswerte, die sie in ihrem eigenen Namen besass oder solche die von Dritten gehalten wurden.
Beide Fragen zielen nicht auf höchstpersönliche Umstände der Privat- oder Intimsphäre ab, sondern sind den vermögensrechtlichen Interessen der Klägerin zuzuordnen.
Nachdem der Zeuge belehrt wurde, dass ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt, ihm eine Beugestrafe angedroht wurde und er immer noch sein Zeugnis verweigerte, war eine Beugestrafe zu verhängen.
3.1. Zunächst sei festzuhalten, dass der Rekurs des Zeugen schon deshalb zulässig sei, weil er sich auch gegen die Auferlegung der Geldstrafe richtet.
3.2. Die dem Zeugen verweigerte Einsicht in das Protokoll über seine Zeugenaussage tangiere nicht seine rechtlichen Interessen. Eine Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit liege nicht vor, da das Einsichtsrecht nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht worden sei.
3.3. Das Rekursgericht trete der Ansicht bei, dass es sich bei den Fragen 27. und 28. um ein und dieselbe Frage handle, nämlich, ob zwischen F*** und der H*** ein Vertragsverhältnis bestanden habe. Beide Fragen seien nicht darauf gerichtet, ob diese Vertragsbeziehung im Zusammenhang mit der G*** stehe. Dies zu Recht, da der Zeuge die Aussage zu Frage 9. "trifft es zu, dass die Gesellschaft G*** mit Sitz auf den British Virgin Islands von der H*** verwaltet wird?" verweigert habe und dies vom Erstgericht zu Kenntnis genommen worden sei. Die allfällige vertragliche Beziehung zwischen Frau F*** und der H*** in Bezug auf die G*** sei daher bereits im Sinne der berechtigen Aussageverweigerung erledigt. Soferne es nur um das Vertragsverhältnis zwischen Frau F*** und der H*** gehe (Fragen 27. und 28.) habe der Zeuge ohnehin eine Aussage gemacht, weshalb es unverständlich sei, warum er die Aussage zur Frage 28. verweigert habe. Jedenfalls sei nach Ansicht des Rekursgerichtes die Verweigerung der Beantwortung der Frage 28. nicht zu ahnden, da der Zeuge zu dieser Frage in Beantwortung der Frage 27. bereits eine Aussage gemacht habe, nachdem er von der Verschwiegenheit entbunden worden sei.
Rein formalrechtlich habe der Zeuge die Frage 28. nicht beantwortet bzw sich diesbezüglich (zu Unrecht) entschlagen. Da er jedoch die im Wesentlichen gleich lautende Frage 27. dahingehend beantwortet habe, dass seines Wissens keine vertraglichen Beziehungen zu F*** bestanden hätten, sei es nicht gerechtfertigt, allein auf formalrechtliche Gesichtspunkte stützend dem Zeugen eine Geldstrafe aufzuerlegen.
Das Rekursgericht vertrete die Ansicht, dass insofern die Auferlegung einer Geldstrafe ersatzlos aufzuheben sei, sodass wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei.
3.4. Der Frage der endgültigen Entbindung der Verschwiegenheitspflicht komme schon deshalb keine Bedeutung zu, weil der Zeuge ja dazu eine Aussage gemacht habe.
Es werde ausserdem zur gültigen Entbindung die Ansicht vertreten, dass eine solche schon deshalb vorliege, weil dem Vertreter der klagenden Partei B*** im Sinne des § 31 ZPO Vollmacht erteilt worden sei und diese Prozessvollmacht insofern auch eine Spezialvollmacht für die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht beinhalte. Die Frage der Entbindung von Verschwiegenheitsplichten könne sich in Zivilprozessen immer wieder stellen und es wäre nicht verständlich, dass ein solche Vollmacht nicht auch die Entbindung von Verschwiegenheitspflichten beinhalte.
3.5. Die Nicht-Beantwortung der Frage 29. erfolge jedoch zu Unrecht, da die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht rechtsgültig erfolgt sei und die Beantwortung dieser Frage sich ausschliesslich auf das Vertragsverhältnis zwischen F*** und der H*** bzw ihren Mitarbeitern oder Organen bezogen habe, also nicht auf Drittpersonen, die ihre Angelegenheiten der H*** anvertraut hätten. Der Zeuge habe nicht gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstossen können, da er bei Beantwortung der Frage 27. angegeben habe, dass seines Wissens keine vertragliche Beziehung zu F*** bestanden habe. Die Frage 29. beziehe sich jedoch auf ein bestehendes Vertragsverhältnis, sodass es für den Zeugen ohne Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht möglich gewesen sei, diese Frage zu beantworten. Ein allfälliges Vertragsverhältnis zur G*** sei nicht mehr zu Debatte gestanden, da diesbezüglich der Zeuge von seiner Verschwiegenheitspflicht Gebrauch gemacht habe (Frage 9.) und das Erstgericht diese Zeugnisverweigerung akzeptiert habe.
3.6. Ohne Rechtsirrtum sei, weil der Zeuge die Beantwortung der Frage 29. zu Unrecht verweigert habe, eine Geldstrafe auferlegt worden. Die Verweigerung der Beantwortung der Frage 29. rechtfertige die Auferlegung einer Geldstrafe von CHF 500,00.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs aus:
4.1. Das Fürstliche Obergericht habe den Rekurs des Zeugen nicht zur Gegenäusserung zugestellt, aber sehr wohl die Mitteilung über die personelle Zusammensetzung des Fürstlichen Obergerichts gem Art 51 GOG. Es sei anlässlich einer telefonischen Anfrage beim Vorsitzenden mitgeteilt worden, dass dies irrtümlich erfolgt sei, da die Prozessparteien in diesem Zwischenverfahren keine Parteistellung hätten.
4.2. Den Prozessparteien sei zur Wahrung des richterlichen Gehörs jedenfalls Parteistellung zwischen Verfahren hinsichtlich der Aussageverweigerung zuzuerkennen. Die beweisführende Prozesspartei könnte sich in einem Rechtshilfeverfahren nicht im liechtensteinischen Zwischenverfahren gegen die Entscheidung wehren, sondern erst im ordentlichen Rechtsmittelverfahren des Schweizerischen Hauptverfahrens. Es sei nicht im Sinn des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland, dass sich eine Prozesspartei erst im Hauptverfahren gegenüber der Berechtigung einer Zeugnisverweigerung beteiligen könne.
4.3. Die Revisionsrekurswerberin sei durch den Beschluss ON 14 beschwert, da das Fürstliche Obergericht das Aussageverweigerungsrecht mit Verweis auf Frage 9. gegenüber G*** fälschlicherweise umfassend angenommen habe und dem Rekurs hinsichtlich der Beantwortung von Frage 28. stattgegeben worden sei.
4.4. Der Revisionsrekurswerberin sei es mangels Zustellung des Rekurses nicht möglich gewesen, eine Gegenäusserung zu erstellen. Der angefochtene Beschluss sei daher mit Nichtigkeit behaftet.
4.5. Frage 9. habe auf die bestehende Sachlage abgezielt. Im Unterschied dazu würden die Fragen 28. und 29. auf die Vergangenheit abzielen, nämlich auf den Bestand eines Vertragsverhältnisses zwischen der H*** und F*** zu deren Lebzeiten. Frage 9. habe sich nur auf ein aktuell bestehendes Vertragsverhältnis zwischen der H*** und der G*** und nicht auf den Zeitraum, als Frau F*** noch lebte, bezogen.
4.6. Das Fürstliche Obergericht habe aus der Antwort auf Frage 27. den unrichtigen Schluss gezogen, dass Fragen hinsichtlich einer allfälligen vertraglichen Beziehung zwischen Frau F*** und der H*** in Bezug auf die G*** bereits im Sinne von Frage 9. dem Aussageverweigerungsrecht unterliegen würden. Verfehlt sei weiters, dass es sich bei den Fragen 27. und 28. um ein und dieselbe Frage handle und der Zeuge somit Frage 28. indirekt durch Frage 27. bereits beantwortet habe. Der Revisionsgegner sei zur Beantwortung der Frage 28. verpflichtet gewesen. Wenn feststehe, dass ein Vertragsverhältnis zwischen F*** und der H*** bestanden habe, sei auf Frage 29. entsprechend zu antworten.
Der Zeuge E*** hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung überreicht, mit der er beantragt, dem Revisionsrekurs der Klägerin keine Folge zu geben und diesen zurück-, in eventu abzuweisen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung des Zeugen aus:
6.1. Die Revisionsrekurswerberin sei durch die Aufhebung des Beschluss gem Z 1 des Spruches nicht beschwert und damit nicht rechtsmittellegitimiert. Der Spruch sage nichts dazu aus, ob der Zeuge die Frage 28. zu Recht oder zu Unrecht verweigert habe. Das sei im Beschluss des Fürstlichen Obergerichts offengelassen worden. Es sei nicht rechtskräftig über die Frage der Aussageverweigerung entschieden worden. Es sei einzig und allein um die Rechtmässigkeit der auferlegten Geldstrafe gegangen.
6.2. Die Frage 9. sei in Bezug auf die G*** berechtigterweise verweigert worden. Die G*** habe den Zeugen nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass die Revisionsrekurswerberin, auch wenn sie Universalerbin von Frau F*** sei, den Zeugen von seiner der G*** gegenüber geschuldeten Verschwiegenheitspflicht gültig befreien könne. Auch das Fürstliche Landgericht habe die Aussageverweigerung zur Frage 9. akzeptiert, das Obergericht habe sie nicht bemängelt.
6.3. Das Fürstliche Obergericht sage entgegen den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin nichts dazu aus, ob der Zeuge die Frage 28. hätte beantworten müssen oder nicht. Es stelle einzig fest, dass nach seiner Beurteilung die Nichtbeantwortung der Frage 28. nicht mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sei und begründe dies ua damit, dass die Frage 28. Inhaltlich in der Frage 27. bereits beantwortet worden sei.
7.1. Gem § 324 Abs 1 ZPO hat das Gericht mittels Beschluss über die "Rechtmässigkeit der Weigerung" eines Zeugen, Fragen zu beantworten, zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann das Gericht die Parteien hören. Gem § 325 Abs 1 ZPO kann der Zeuge, wenn er das Zeugnis ohne Angaben von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, nachdem dieselbe als nicht gerechtfertigt erkannt worden ist, auf dem Wege der Exekution von Amts wegen durch Geldstrafen oder durch Haft zur Aussage verhalten werden.
7.2. Die Entscheidung des Gerichts über die Berechtigung zur Aussageverweigerung (§ 324 ZPO) ist nicht gesondert anfechtbar, was sowohl für die Parteien als auch für den Zeugen gilt (Frauenberger in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen2 III ?2004? § 325 Rz 4 mwN). Hinsichtlich der gem § 325 Abs 1 ZPO zu verhängenden Beugestrafen haben die Parteien darauf, ob und welche Zwangsmittel angewendet werden, keinerlei unmittelbaren Einfluss (Frauenberger in Fasching/Konecny, Kommentar III § 325 Rz 3 mwN). Auf diesem Standpunkt steht auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof in der Entscheidung LES 2000, 201.
7.3. Hiervon ist auch bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles auszugehen: Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die vom Fürstlichen Obergericht zu Z 1 seines Beschlusses vorgenommene Aufhebung der Geldstrafe hinsichtlich der vom Zeugen zu beantworten verweigerten Frage 28. Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts beinhaltet diesbezüglich keine Feststellung darüber, dass die Verweigerung der Fragebeantwortung unrechtmässig gewesen sei (§ 324 Abs 1 ZPO), sondern verhängte "wegen Zeugnisverweigerung" einer bestimmten Frage (Frage 28) eine Geldstrafe. Es ist hier nicht weiter zu erörtern, ob der Verhängung einer Beugestrafe ein derartiger Beschluss vorauszugehen hat. Es handelt sich beim angefochtenen Beschluss jedenfalls nicht um eine Feststellung der Unrechtmässigkeit der Weigerung der Fragenbeantwortung, sondern bloss um den Beschluss, mit dem der Ausspruch einer Geldstrafe aufgehoben wurde.
7.4. Es steht fest, dass die Klägerin mit ihrem Revisionsrekurs die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses betreffend die über den Zeugen verhängte Strafe anstrebt: Dieses Rechtsmittel ist aber unzulässig, zumal den Parteien des Rechtsstreites - wie oben ausgeführt - keinerlei unmittelbare Einflussnahme darauf zusteht, ob und welche im § 325 ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet (EFSlg 98.276; RIS-Justiz RS0040572).
7.4. Der Revisionsrekurs der Klägerin war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Vaduz, am 07. September 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat