10 RZ. 2012.475
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ZZZ* sowie die OberstrichterInYYY*, XXX*, WWW* und VVV* als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin UUU*, in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten durch B***, wider die beklagte Partei C***, vertreten durch D***, wegen EUR 254.354,91 s.A. über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 29.11.2012, 10 RZ.2012.475-18, mit dem in Stattgebung des Rekurses des Zeugen E***, der Beschluss des F Landgerichtes vom 17.10.2012 (ON 13) ersatzlos aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Revisionsrekursbegehren, festzustellen, dass der Zeuge E*** zur Zahlung der über ihn vom Landgericht verhängten Geldstrafe von CHF 500,-- verpflichtet ist, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs k e i n e Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bleibt dem Landesgericht Innsbruck als erkennendem Gericht überlassen.
1.1 Beim Landesgericht Innsbruck behängt ein Rechtsstreit zwischen der klagenden Partei Aund der beklagten Partei C, bei dem es um die Nichtigkeit eines Vertrages vom 20.10.1999 geht und die Geschäftsfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Rolle spielt.
1.2 Mit Ersuchen vom 23.5.2012, beim Fürstlichen Landgericht eingelangt am 6.6.2012, ersuchte das Landesgericht Innsbruck das Fürstliche Landgericht als Rechtshilfegericht unter anderem um die Einvernahme des Zeugen E***, insbesondere zur Frage, welche Wahrnehmungen er bezüglich der Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 gemacht habe, ob die Klägerin in diesem Zeitraum schon bei ihm in Behandlung war, wenn ja aus welchen Gründen.
1.3 Nachdem sich der Zeuge E*** für die Tagsatzung am 4.7.2012 wegen Landesabwesenheit entschuldigt hatte und überdies darauf hinwies, dass er dem Arzt- und Psychotherapiegeheimnis unterliege und ihn seine Patientin von der Geheimniswahrung nicht entbunden habe, wurde eine weitere Beweisaufnahmetagsatzung für den 17.10.2012 anberaumt. Zu dieser Beweisaufnahmetagsatzung erschienen die Vertreter der Parteien und der Zeuge E***. Nach Belehrung nach § 321 ZPO sagte E*** aus, dass er Spezialarzt für *** in *** sei. Die Klägerin A*** sei seine Patientin ab Ende der 90er Jahre gewesen. Sämtliche Wahrnehmungen hinsichtlich ihrer Diskretions- und Dispositionsfähigkeit habe er als behandelnder Arzt gemacht. Er sei von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Landgericht, gegenüber den Parteienvertretern und gegenüber der beklagten Partei nicht entbunden worden. A*** habe ihn lediglich von der Verschwiegenheit gegenüber den drei Sachverständigen F***, G*** und H*** entbunden. Er verweigere daher gemäss § 321 Abs 3 ZPO zu den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Beweisthemen die Aussage.
1.4 Der Klagsvertreter brachte sodann vor, dass die Sachverständigen G*** und H*** in anderen Verfahren als Sachverständige bestellt gewesen seien; im gegenständlichen Verfahren habe H*** ein Gutachten über die Frage der Geschäftsfähigkeit erstattet. Der Zeuge E*** sei von der Klägerin nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden.
Der Beklagtenvertreter hingegen äusserte sich dahin, dass die beiden Gutachten F*** und G*** Eingang in das gegenständliche Zivilverfahren gefunden hätten. Eine teilweise Entschlagung sei in der österreichischen Prozessordnung nicht vorgesehen, somit auch nicht eine teilweise Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht. Dem Zeugen stehe daher keine Entschlagung zu.
Der Zeuge E*** erklärte sodann, dass ihn A*** von der Verschwiegenheit nur entbunden habe, um dem in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen H*** Auskunft zu erteilen. Dies habe er gemacht.
1.5 Darauf verkündete der Land- als Rechtshilferichter den Beschluss, dass die Zeugnisverweigerung durch den Zeugen E*** nicht rechtmässig sei. Der Zeuge wurde belehrt, dass dieser Beschluss nicht abgesondert anfechtbar sei. Der Zeuge verweigerte daraufhin weiterhin seine Aussage. Vom Richter wurde ihm sodann eine Beugestrafe angedroht. Der Zeuge verweigerte weiterhin seine Aussage.
Mit dem bei der Tagsatzung am 17.10.2012 mündlich verkündeten und sodann schriftlich ausgefertigten Beschluss verhängte das Fürstliche Landgericht über den Zeugen E*** eine Beugestrafe in Höhe von CHF 500,--. Nach Feststellung des Verfahrensganges erwog das Fürstliche Landgericht, dass die österreichischen zivilprozessualen Vorschriften im Rechtshilfeverfahren keine Anwendung fänden. Dieses richte sich nach der liechtensteinischen Zivilprozessordnung. Der Zeuge berufe sich auf das Entschlagungsrecht nach § 321 Abs 1 Z 3 ZPO, da er als behandelnder Arzt der Klägerin der Verschwiegenheit nach Art 18 ÄrzteG unterliege und er seine Wahrnehmungen als behandelnder Arzt gemacht habe. Da der Zeuge von der Klägerin dahingehend von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden sei, um gegenüber dem im gegenständlichen Verfahren bestellten Sachverständigen Auskunft zu erteilen, stelle sich die Frage, ob eine Teil-Entbindung möglich sei. Dies werde vom Fürstlichen Landgericht verneint. Eine Prozesspartei könne nicht darüber bestimmen, wer im kontradiktorischen Verfahren Kenntnis von bestimmten Beweisergebnissen bekommen dürfe. Dies würde den Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs verletzen. Überdies stelle sich die Frage, ob überhaupt noch ein Geheimnis im Rechtssinn vorliege, da die vom Zeugen gegenüber dem Sachverständigen gemachten Angaben in sein Gutachten Eingang gefunden hätten und somit Teil des Verfahrens geworden seien.
2.1 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 29.11.2012 gab das Obergericht dem Rekurs des Zeugen E*** Folge und hob den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos auf.
Es begründete seine Entscheidung wie folgt:
"2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Zeuge E*** die Aussage gestützt auf § 321 Abs 1 Z 3 ZPO (staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, entspricht § 320 Abs 1 Z 3 öZPO) nicht insgesamt verweigerte, sondern zur Frage, ob die Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 bei ihm in Behandlung stand, eine Aussage machte und nur die weitere Aussage zu dem vom ersuchenden Gericht angeführten Thema, welche Wahrnehmungen er bezüglich der Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit der Klägerin gemacht hat und aus welchen Gründen die Klägerin bei ihm in Behandlung stand, verweigert. Das Fürstliche Landgericht hat prozessordnungskonform nach Anhörung der Parteien gemäss § 324 Abs 1 ZPO (§ 324 Abs 1 öZPO) zunächst über die Rechtmässigkeit der Weigerung entschieden, wobei wie auch vom Erstgericht ausgeführt, gemäss § 349 Abs 1 ZPO (§ 349 Abs 1 öZPO) gegen diese Entscheidung kein abgesonderter Rekurs offen stand. Erst nach weiterer Weigerung wurde vom Erstgericht gemäss § 325 Abs 1 ZPO (§ 325 Abs 1 öZPO) eine Beugestrafe verhängt. In den Spruch der Beschlussausfertigung wurde allerdings vom Erstgericht der mündlich verkündete Beschluss, dass die Zeugnisverweigerung des E*** unrechtmässig sei, nicht aufgenommen. Die Verhängung der Beugestrafe steht aber im untrennbaren Zusammenhang mit der Feststellung der Unrechtmässigkeit der Zeugnisverweigerung, was sich auch aus der Begründung des Beschlusses ergibt, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Rekurs des Zeugen nicht nur gegen die Verhängung der Beugestrafe sondern auch gegen die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Zeugnisverweigerung richtet, was sich ebenfalls aus der Rekursbegründung ergibt. Es ist also davon auszugehen, dass der Rekurswerber den Beschluss über die Verhängung der Beugestrafe anficht, damit verbunden aber auch Rekurs gegen den Beschluss auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der Zeugnisverweigerung erhebt (Frauenberger in Fasching/Konecny² III § 325 ZPO Rz 4 mwN, RIS-Justiz RS0040565).
2.3 Es steht sohin fest, dass der Zeuge E***, behandelnder Arzt der Klägerin war und seine Wahrnehmungen zum vom ersuchten Gericht angeführten Beweisthema als behandelnder Arzt machte. Damit unterliegt der Zeuge dem Berufsgeheimnis gemäss Art 18 ÄrzteG, wonach Ärzte verpflichtet sind, Feststellungen die ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt wurden, als Geheimnis zu wahren und unter anderem zur Offenlegung des Geheimnisses nur aufgrund einer Ermächtigung des vom Geheimnis Betroffenen berechtigt oder verpflichtet sind. Eine Verletzung dieser Berufspflicht würde ein Disziplinarvergehen darstellen. Es geht also im gegenständlichen Verfahren nur darum, ob der Zeuge E*** von der Klägerin als seiner Patientin von der Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden wurde, denn solange keine gültige Entbindung von dieser Verschwiegenheitspflicht vorliegt, hat der Zeuge eine Pflicht zur Aussageverweigerung (Frauenberger aaO, § 321 ZPO, Rz 18). Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ist nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung keine Prozesserklärung sondern privatrechtlicher Natur (Frauenberger aaO, § 321 ZPO, Rz 19, Klauser/Kodek ZPO16 § 321 ZPO E 18). Die Form der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ist sohin ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0097836). Nach übereinstimmendem Vorbringen der Parteien in diesem Rechtshilfeverfahren und auch der Erklärung des Zeugen wurde E*** von der Klägerin zur Erteilung von Auskünften an den in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen ermächtigt. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht insgesamt zur Aussage als Zeuge in diesem Verfahren wurde aber E*** nicht erteilt. Das Fürstliche Obergericht teilt die Rechtsmeinung des Fürstlichen Landgerichtes, dass die teilweise Entbindung des nunmehrigen Zeugen E*** von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem in diesem Zivilrechtsstreit bestellten Sachverständigen eine Entbindung von der Verschwiegenheit insgesamt darstelle, nicht. Bei der Auskunftserteilung an einen Sachverständigen oder auch beispielsweise bei Überlassung der Krankengeschichten und Dokumentationen an einen Sachverständigen handelt es sich nicht um eine Beweisaufnahme in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Der Sachverständige kann eben auch aussergerichtlich zur Erarbeitung seines Befundes Auskünfte einholen, Augenscheine durchführen und ähnliches. Das Beweismittel, das in den Zivilprozess Eingang findet, ist aber das Sachverständigengutachten nach den Bestimmungen der §§ 351 ff ZPO. Sohin die Schlüsse, die der Sachverständige aus dem objektiven Befund zieht. Solche Tätigkeiten des Sachverständigen zur Erarbeitung des Befundes können deshalb auch ausserhalb des Zivilprozesses ohne dessen Förmlichkeiten erfolgen. So hat auch die Auskunftserteilung des E*** an den Sachverständigen im gegenständlichen Falle - wie immer sie erfolgte - nichts mit einer Zeugeneinvernahme zu tun, die unter Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht steht und kontradiktorisch ist. Wenn daher die Klägerin ihrem behandelnden Arzt E*** die Ermächtigung erteilte, die entsprechenden Auskünfte gegenüber dem Sachverständigen zu erteilen, so kann dies keineswegs als allgemeine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht für das gesamte Verfahren gesehen werden. Es handelt sich daher auch nicht um eine unzulässige teilweise Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht im Zivilverfahren, da diese Auskunftserteilung an den Sachverständigen - wie sie auch immer erfolgt sein mag - eben ausserhalb des Zivilprozesses erfolgte.
Soweit das Erstgericht ausführt, dass in Frage zu stellen sei, ob überhaupt noch ein Geheimnis im Rechtssinn vorliege, da die vom Zeugen gemachten Angaben in das erstattete Gutachten Eingang gefunden hätten, ist einerseits festzuhalten, dass sich jedenfalls aus dem Rechtshilfeakt nicht ergibt, inwieweit diese Angaben Eingang fanden oder im Befund des Gutachtens ausgewiesen sind. Die Bejahung dieser Frage wäre eine reine Hypothese. Überdies spielt die Frage, ob die von der Verschwiegenheitspflicht betroffenen Tatsachen bereits Dritten oder gar allgemein bekannt sind, keine Rolle (Frauenberger aaO, § 321 ZPO, Rz 18 mwN).
Der Zeuge verweigerte daher gestützt auf Art 18 ÄrzteG zu Recht seine Aussage gemäss § 321 Abs 1 Z 3 ZPO. Der bekämpfte Beschluss (damit implizit auch der nur mündlich verkündete Beschluss über die Unrechtmässigkeit der Zeugnisverweigerung) war sohin ersatzlos aufzuheben."
Die Rekursentscheidung wurde - offenbar versehentlich - mit einer Rechtsmittelbelehrung nach dem Ausserstreitgesetz dahin versehen, dass dagegen der Revisionsrekurs binnen vier Wochen zulässig sei. Sie wurde dem Beklagtenvertreter am 17.12.2012 zugestellt (ON 18).
In der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung stellt die Klägerin primär den Antrag, den Revisionsrekurs mangels Parteistellung der Beklagten in diesem Zwischenstreit zurückzuweisen. Hilfsweise wird beantragt, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Ausgehend von den §§ 416a Abs 3 und 430a ZPO gilt im Falle einer, wie hier, unrichtigen Belehrung betreffend die gemäss § 489 ZPO nur 14 Tage betreffende Rekursfrist die vom Obergericht in der Rechtsmittelbelehrung angegebene längere Anfechtungsfrist (LES 1990, 12).
Der Revisionsrekurs wurde innerhalb der in der Rechtsmittelbehelrung angegebenen vierwöchigen Frist und damit rechtzeitig erhoben.
Zu Recht bejahte das Obergericht die abgesonderte Anfechtbarkeit seiner Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Zeugnisverweigerung und kommt auch den Streitteilen entgegen dem Standpunkt der Klägerin die Rekurslegitimation zu (RIS-Justiz RS0040565; 6 Ob 656/83 ua). Soweit die Beklagte mit ihrem Revisionsrekurs allerdings auch die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Strafbeschlusses anstrebt, ist die Anfechtung unzulässig. Den Parteien des Rechtsstreits steht nämlich keine Einflussnahme darauf zu, ob und welche der in § 325 ZPO (§ 325 öZPO) zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Eine allfällige hiebei unterlaufene Fehlbeurteilung könnte von der betroffenen Prozesspartei nur als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden (EvBl 1986/49; RS0040572; LES 2000, 101).
Insoweit war der Revisionsrekurs deshalb zurückzuweisen.
5.1 Die Revisionsrekurswerberin vertritt zusammengefasst den Standpunkt, dass der Zeuge E*** von der Klägerin wirksam von seiner Geheimhaltungspflicht entbunden worden sei. In der Gutachtensergänzung des Sachverständigen H*** (ON 66 des Aktes des Landesgerichtes Innsbruck) sei Folgendes dezidiert festgehalten worden: "Es erfolgt daher, auch um die Fragen beantworten zu können, eine Kontaktaufnahme mit E***, dieser wird sinngemäss von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Es gelang anfangs diese Kontaktaufnahme durch einige Wochen nicht, dann kam es nach schriftlichem Verlangen (an E***) meinerseits zu einem längeren und sehr ausführlichem Gespräch mit dem o.a. behandelnden Arzt."
Eine Einschränkung der offenbar durch die Klägerin erklärten Entbindung des E*** von der Verschwiegenheitsverpflichtung sei somit nicht erfolgt.
Bei dieser Entbindung handle es sich um keine Prozesserklärung sondern um eine Erklärung privatrechtlicher Natur, die nach der ZPO an keine bestimmte Form gebunden sei. H*** sei nicht "isoliert" zu betrachten und auch nicht als Privatperson im Verfahren tätig geworden; er sei im Rahmen der Befundaufnahme als Hilfsorgan des Gerichts tätig gewesen. Seine gesamten Ermittlungstätigkeiten seien materiell als Beweisaufnahme anzusehen, die nur dann zulässig sei, wenn die einschlägigen Verfahrensgrundsätze de ZPO, nämlich Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freie Beweiswürdigung gewährleistet seien. Wenn daher die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen den Zeugen E*** von einer allfälligen Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden habe, dann sei dies materiell so zu sehen, als ob der Zeuge gegenüber dem Verhandlungsrichter und damit natürlich auch gegenüber der beklagten Partei von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden worden sei. Diese Entbindung wirke so weit, dass sich der Zeuge E*** im nunmehr fortgesetzten Rechtshilfeverfahren nicht mehr auf sein Recht zur Aussageverweigerung berufen könne.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach die Tätigkeiten des Sachverständigen zur Erarbeitung des Befundes ausserhalb des Zivilprozesses ohne dessen Förmlichkeiten erfolgten, sei unrichtig. Auch eine allfällige Befundaufnahme und die persönlichen Ermittlungstätigkeiten von Sachverständigen seien immer Teil eines Zivilprozesses und die Regeln der ZPO über die Beweisaufnahme grundsätzlich anzuwenden.
Der Sachverständige sei stets als Hilfsorgan des Gerichts beauftragt und tätig; eine isolierte private Tätigkeit, die sich nicht an die Grundsätze des Zivilverfahrens zu halten hätte, sei denkunmöglich.
Eine solche Auslegung der Bestimmungen der ZPO ergebe sich auch aus den zu beachtenden Grundsätzen des Art 6 EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Waffengleichheit.
Dieser Grundsatz besage für das Zivilverfahren, dass jede Prozesspartei die Möglichkeit haben müsse, ihre Ansprüche vorzubringen und die entsprechenden Beweise darzutun. Dies müsse auf eine solche Weise geschehen, dass keine Partei gegenüber der anderen benachteiligte werde.
Ausgehend von der Rechtsansicht des Obergerichtes würde es der Klägerin anheim gestellt werden, inwieweit die - objektiv zu ermittelnden - Befundgrundlagen tatsächlich Eingang in das Verfahren fänden. Sie hätte es gewissermassen in der Hand, die entscheidenden Umstände und Tatsachen, auf denen das eigentliche Gutachten des Sachverständigen aufbaue, einseitig und ohne Überprüfungsmöglichkeit durch die beklagte Partei zu gestalten. Der gegenständliche Fall zeige, dass die Klägerin offenbar nur dazu gewillt sei, ihren ehemaligen behandelnden Arzt intern von der Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden, sich gleichzeitig aber weigere, diese seine Angaben einer objektiven auch kontradiktorischen Überprüfung durch die beklagte Partei unterziehen zu lassen. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die Beklagte mit Beweisergebnissen konfrontiert werde, die sich massiv negativ für ihren Rechtsstandpunkt auswirkten, da das gesamte Gutachten des H*** auf den Angaben des E*** beruhe. Selbst die Gutachten in den Parallelverfahren der dort jeweils tätigen Gutachter beruhten ebenfalls auf den Angaben des E***. Die Klägerin selbst habe keine relevanten Angaben mehr machen können.
Sollte deshalb tatsächlich eine einseitige und ausschliesslich von der Klägerin beeinflussbare Entbindung der Verschwiegenheit nur gegenüber dem Sachverständigen erfolgen, dann widerspreche eine derartige Interpretation den Verfahrensgrundsätzen des Art 6 EMRK.
5.2 Die Klägerin tritt diesen Ausführungen entgegen.
Das Rekursgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Zeuge E*** behandelnder Arzt der Klägerin gewesen sei und seine Wahrnehmungen dem Berufsgeheimnis gemäss Art 18 ÄrzteG unterliegen würden.
Der Zeuge habe selbst angegeben, er sei von der Klägerin dahingehend von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden worden, dass er dem Sachverständigen H*** Fragen beantworten dürfe. Er sei jedoch nicht von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung dahingehend entbunden worden, "in Folge Umgehung der Verschwiegenheitsverpflichtung im Prozess der Beklagten seine Wahrnehmungen über die Gespräche mit der Klägerin offenzulegen".
Unrichtig sei die Darstellung im Revisionsrekurs, dass der Zeuge E*** seine Entbindung von einer umfassenden Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber dem Sachverständigen H*** erklärt habe, indem er in seinem Ergänzungsgutachten ON 66 mitgeteilt habe, dass er sinngemäss von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden sei. Damit sei auch seitens H*** nur gemeint gewesen, dass E*** ihm als gerichtlich beauftragtem Sachverständigen Auskunft erteilen dürfe; nicht jedoch sei von einer umfassenden Verschwiegenheitsverpflichtungsentbindung gesprochen worden.
Die Beklagte versuche hier, den Zeugen E*** zu einer Aussage zu zwingen und damit das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt aufzubrechen. Die Klägerin habe sich dazu entschieden, den Zeugen E*** nicht umfassend von der Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden, da ihr bekannt sei, dass die Beklagte das Trauma, welches die Klägerin erlitten habe und welches letztlich zur mangelnden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit geführt habe, zu wiederholen, wodurch der Behandlungseffekt vernichtet werden würde. Dies sei auch von E*** so gesehen worden, sodass schon aus therapeutischer Sicht ein weiteres Aufarbeiten dieses Traumas tunlichst zu unterlassen sei.
Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass die gegenständliche Klage auf Nichtigkeit des Kaufvertrages schon aus den neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen F*** vom 19.3.2004 sowie G*** vom 11.4.2007 resultiere, die im Verfahren 40 Cg 2003/02d des LG Innsbruck die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin befundet hätten. In diesem Verfahren sei die Nichtigkeit hinsichtlich eines Kreditvertrages festgestellt worden, welcher im selben Zeitraum wie der Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Das Verfahren habe mit der rechtskräftig festgestellten Nichtigkeit des Kreditvertrages aufgrund der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin geendet. Nichts anderes werde im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich des Kaufvertrages mit der Beklagten beantragt, zumal nunmehr bereits vier Gutachten vorlägen, welche die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im relevanten Zeitraum darstellten.
Wenn die Beklagte vermeine, dass die Grundsätze des Art 6 EMRK verletzt worden wären, so sei auch dies nicht geschehen und sei hiedurch keine Verfahrensverletzung erfolgt. Zu Recht sei das Obergericht davon ausgegangen, dass das Beweismittel, das in den Zivilprozess Eingang finde, das Sachverständigengutachten des H*** sei, welcher im Rahmen der Erarbeitung seines Befundes Auskünfte einholen könne, wie zB auch Auskünfte durch den behandelnden Arzt E***. Eine weitergehende Auskunftsverpflichtung bestehe für E*** nicht.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Der Patient ist demnach Herr und Nutzniesser des Patientengeheimnisses. Sein Anspruch auf Verschwiegenheit ist höchstpersönlich, sodass auch das Recht (nach flDiktion: Ermächtigung), von der Verschwiegenheit zu entbinden, als höchstpersönlich aufzufassen ist. Die Entbindung gilt immer nur für diejenigen Informationen, die der Patient freigeben will. Sie kann deshalb auch eingeschränkt erfolgen, sowohl was den Inhalt der Weitergabe der Informationen betrifft als auch den Personenkreis, an den die Information weitergegeben werden kann. Eine einmal erklärte Entbindung kann jederzeit widerrufen werden. Die Ermächtigung des Arztes von Seiten der Patienten zur Erteilung von Auskünften an einen Sachverständigen bedeutet nicht dessen Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht bei seiner Einvernahme als Zeuge (vgl Wallner, Ärztliches Berufsrecht [2011] S 174 ff; Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht Rz 353 ff; vgl auch schweiz. Monatsschrift Zahnmed. 2000, S 1197 f; EFSlg 60.839).
Die Argumentation der Revisionsrekurswerberin erweist sich im Lichte dieser Rechtslage als nicht zielführend. Die vom Sachverständigen H*** im Ergänzungsgutachten behauptete "sinngemässe" Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht lässt schon offen, auf welche Bereiche bzw Fragen sich diese Entbindung bezog, namentlich, ob sie auch das im gegenständlichen Verfahren massgebliche Beweisthema "Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit der Klägerin; Grund für die Behandlung der Klägerin durch E***" umfasst. Davon abgesehen war die Klägerin berechtigt, den Zeugen E*** ausschliesslich für dessen Befragung bzw Befundaufnahme durch den Sachverständigen H***, nicht jedoch für dessen Zeugenaussage im gegenständlichen Verfahren von der Schweigepflicht zu befreien; ebenfalls lag es in ihrer Hand, diese Entbindung jederzeit zurückzunehmen.
Der Zeuge E*** deponierte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme, dass er von der ärztlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Landgericht, gegenüber den Parteienvertretern und gegenüber der beklagten Partei nicht entbunden worden sei. Gleiches ergab sich auch aus dem Rechtshilfeersuchen des Landesgerichtes Innsbruck (ON 1; ON 12 S 2).
Gegenteiliges konnte auch von der Revisionsrekurswerberin nicht bescheinigt werden. In Ermangelung einer gültigen Entbindung war der Zeuge deshalb gemäss § 321 Abs 1 Z 3 ZPO (§ 320 Abs 1 Z 3 öZPO) zur Aussageverweigerung nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet (4 Ob 228/04i mwN).
Ungeachtet der privatrechtlichen Natur der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist diese Entbindung, wenn sie in einem Zivilprozess von Seiten einer Partei erfolgt, (auch) als (Partei-)Prozesshandlung anzusehen, die, um gültig zu sein, gegenüber dem Zeugen oder dem Gericht oder dem Prozessgegner abgegeben werden muss. Eine wirksame Entbindungserklärung muss eindeutig und inhaltlich bestimmt sein. Wie jede andere Prozesshandlung setzt sie voraus, dass die Tatsachen, "von denen entbunden werden soll, genau bekannt sind" (Fasching Komm III S 424 Anm 6).
Auch an dieser Prämisse fehlt es im gegenständlichen Fall. Davon abgesehen wäre die Klägerin auch jederzeit berechtigt gewesen, eine vormalige "gültige" Entbindung zu widerrufen, worauf das eingangs wiedergegebene Vorbringen der Klägerin im gegenständlichen Zwischenstreit, unterstellt man eine vorgängige Entbindung, aber hinausläuft (vgl auch Stein/Jonas/Christian Berger § 385 Rn 20, 21 mwN).
Das Rekursgericht hat deshalb zu Recht den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem - implizit - auch die Unrechtmässigkeit der Zeugnisverweigerung des E*** ausgesprochen wurde, ersatzlos aufgehoben.
Auf die im Revisionsrekurs schliesslich dargelegten - durchaus beachtlichen - Einwände in Bezug auf die Grundsätze der Waffengleichheit und des Art 6 EMRK ist im Rahmen der vom Rechtshilfegericht allein zu beurteilenden Rechtmässigkeit der Aussageverweigerung des Zeugen E*** nicht weiter einzugehen. Es bleibt dem Prozessgericht überlassen, ob und inwieweit es das Sachverständigengutachten des H*** bei seiner Entscheidung verwertet. Eine von der Beklagten hiebei als Fehler gewertete Vorgangsweise kann, wie schon erwähnt, als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden.
Vaduz, am 5. April 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat