10 Vr 203/97, KSchV
Art 29 StVG
Bei Verbüssung von fast zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe ist im Hinblick auf die kurz bevorstehende, mögliche und wahrscheinliche bedingte Entlassung nicht anzunehmen, dass der Strafgefangene einen Fluchtversuch unternehmen und versuchen werde, sich verborgen zu halten, so dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 29 StVG auch im Hinblick auf die Entfernung der österreichischen Strafvollzugsanstalt vom Heimatort des liechtensteinischen Strafgefangenen bei der Bewilligung eines Hafturlaubes ein grosszügiger Massstab vertretbar ist.
Art 5 des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Unterbringung von Haftungen
Zur E über den Antrag auf Gewährung eines Hafturlaubes gem Art 29 StVG sind die liechtensteinischen Gerichte auch dann zuständig, wenn sich der Strafgefangene in einer österreichischen Strafvollzugsanstalt befindet.
NN wurde mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 03.09.1998, 8 Vr 282/92-328, des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und 3 StGB und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Weiters wurde er mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 12.08.1999, 10 Vr 203/97-1090, des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 und 148 2. Fall StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das oben genannte U letztendlich eine Zusatzstrafe von fünfeinhalb Jahren verhängt, so dass NN insgesamt eine Freiheitsstrafe von acht Jahren zu verbüssen hat.
Er befindet sich 14.08.1997 in Haft, und zwar derzeit - seit 08.11.2000 - in der Justizanstalt Garsten/Oberösterreich.
Am 03.07.2001 hat NN beantragt, ihm sieben Tage Hafturlaub zu gewähren. Diesen Antrag stützt er auf Art 29 StVG. Auf Grund seiner Verlegung nach Oberösterreich sei der soziale und familiäre Kontakt praktisch unterbrochen. Er habe seine Kinder seit beinahe eineinhalb Jahren nicht mehr gesehen. Er sei kein Gewaltverbrecher. Durch einen Hafturlaub würden keine Personen gefährdet. Während der Haft habe er sich immer gut geführt. Die Unterkunft im Elternhaus bei seiner Mutter sei gesichert.
Die StA hat sich gegen diesen Antrag ausgesprochen.
Mit B vom 27.07.2001 hat das Kriminalgericht den Urlaubsantrag abgewiesen. Obwohl die Unterkunft und Verpflegung bei der Mutter gesichert sei und in der Führung nichts Negatives vermerkt sei, sei zu berücksichtigen, dass NN vor der gegenständlichen Verurteilung bereits einschlägig verurteilt worden sei und auch Haftstrafen verbüsst habe. Bei der Strafbemessung sei ins Gewicht gefallen, dass er zu der Zeit, als er noch in der Strafanstalt Saxerriet in Halbfreiheit angehalten worden sei, weitere Straftaten begangen habe. NN habe praktisch durchgehend delinquiert. Auch wenn er nunmehr vier Jahre seiner insgesamt 8-jährigen Freiheitsstrafe verbüsst habe, sei doch auf die Art der Tat, die Erschwerungsgründe, die schon zur Bemessung der hohen Strafe geführt hätten, und die Delinquenz durch viele Jahre Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei auch nach Verbüssung von vier Jahren die Gewährung eines Hafturlaubes nicht möglich. Es sei durchaus einsehbar, dass die sozialen Kontakte zu seinen Kindern und zur Mutter und den Geschwistern durch die Haft sehr leiden würden und dies auch durch den weit entfernten Haftort noch verstärkt werde, jedoch seien dies Probleme, die zwangsläufig mit einer Haftstrafe verbunden seien.
Der gegen diesen B erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen gab das OG mit B vom 21.11.2001 insofern Folge, als dem Strafgefangenen ein Hafturlaub im Ausmass von sieben Tagen bewilligt wurde. Das Beschwerdegericht erachtete auf Grund der strafbaren Handlungen des Strafgefangenen, seines Verhaltens während des Strafvollzuges und des Umstandes, dass die Aufrechterhaltung eines familiären Kontaktes im Hinblick auf die Strafverbüssung in Österreich erschwert ist, die Bewilligung des Hafturlaubes für gerechtfertigt.
Gegen diesen B richtet sich die Revisionsbeschwerde der StA.
Der OGH hat der Revisionsbeschwerde keine Folge gegeben.
Die StA weist mit der vorliegenden Revisionsbeschwerde auch auf die in der Praxis bestehenden Probleme betreffend die Zuständigkeit liechtensteinischer Gerichte zur E über Anträge auf Gewährung von Hafturlaub hin und bringt dazu Folgendes vor:
"Durch interministerielle Vereinbarungen aus dem Jahre 1998 wurde grundsätzlich festgelegt, dass Anträge liechtensteinischer Häftlinge auf Hafturlaub nicht unter Art 5 des vorerwähnten Vertrages fallen und daher in der Entscheidungszuständigkeit der österreichischen Behörden (Leiter der Vollzugsanstalten) unter Anwendung des österreichischen Rechts (Qualifikation als Ausgänge gem § 99a öStVG) liegen.
Das OG hat dem entgegen in seiner E vom 17.04.2000, KSchV 10/97-476, dem Strafhäftling Hafturlaub bewilligt, obwohl er in Österreich angehalten wurde und er nicht im Entlassungsvollzug nach § 144 öStVG war. Die Zuständigkeit des Land- als Kriminalgerichtes wurde damit begründet, dass § 99 öStVG im Wesentlichen Art 29 des liechtensteinischen Strafvollzugsgesetzes entspreche. Diese Meinung ist nach Ansicht der StA schon in historischer Auslegung nicht schlüssig. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Unterbringung von Häftlingen trat am 01.09.1983 in Kraft, während das liechtensteinische Strafvollzugsgesetz erst am 15.12.1983 in Kraft trat. Art 5 des Häftlingsübereinkommens zwischen Liechtenstein und Österreich weist ausdrücklich als Generalnorm die E im Rahmen des Vollzuges dem österreichischen Gericht (Art 5 Abs 1) bzw anderen österreichischen Behörden (Art 5 Abs 3) zu. Die Ausnahme darüber, also die Zuständigkeit des liechtensteinischen Gerichtes ist in Art 5 Abs 2 ausdrücklich normiert und kann schon historisch gesehen nur Bestimmungen des österreichischen Strafvollzugsgesetzes entsprechen, da damals noch gar kein liechtensteinisches Strafvollzugsgesetz in Kraft war. Darunter ist eben auch in Art 5 Abs 2 Z 3 die Unterbrechung der Freiheitsstrafe (entspricht Art 99 öStVG) genannt. Die Unterbrechung der Freiheitsstrafe ist aber in Art 99 öStVG genau normiert und es läge im gegenständlichen Falle kein Unterbrechungsgrund vor. Der Hafturlaub iS eines Freiganges des Häftlings ohne besondere Gründe ist in Österreich in § 99a StVG geregelt, der erst 1993 eingeführt wurde. Es ist nun ohne weiteres möglich, dass das liechtensteinische Strafvollzugsgesetz die Möglichkeiten eines Freiganges eines Häftlings anders regelt als Österreich. Allerdings können völkerrechtliche Verpflichtungen damit nicht geändert werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach allgemeinen Auslegungsregeln Ausnahmebestimmungen nicht extensiv interpretiert werden dürfen. Es ist also nach Ansicht der StA nicht zulässig, dass die Ausnahmebestimmung in Art 5 Abs 2 des Häftlingsübereinkommens ausdehnend interpretiert wird. Wenn in Art 5 Abs 2 Z 3 HäftlVÖ ausdrücklich von der Unterbrechung einer Freiheitsstrafe die Rede ist, die sich wortwörtlich mit der Bestimmung des Art 99 öStVG deckt, so ist es nicht zulässig, diesen Tatbestand ausdehnend auszulegen. Insgesamt möchte daher die StA entgegen der Rechtsprechung des OG noch einmal auf die im Notenaustausch zwischen den Justizministerien der Republik Österreich und des Fürstentums Liechtenstein festgehaltene Rechtsansicht hinweisen, wonach das liechtensteinische Gericht für den B für die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe (Art 5 Abs 2 Z 3 HäftlVÖ = § 99 öStVG) und den Ausgang im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung (Art 5 Abs 6 HäftlVÖ = § 147 öStVG) zuständig ist, nicht aber für einen Ausgang, der Art 99a öStVG entspricht und in Liechtenstein mit dem Begriff Hafturlaub versehen ist. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorerwähnten Übereinkommens lag einer der Gründe der Normierung der taxativ umrissenen Zuständigkeiten darin zu vermeiden, dass im Rahmen des Vollzuges in Österreich dieser möglichst gleich für alle Häftlinge durchgeführt wird und nicht einzelne Häftlinge durch grosszügigere "Urlaubsbestimmungen" besser gestellt werden, was zu Spannungen unter den übrigen Häftlingen führen kann."
Diesen Ausführungen kann sich zwar der OGH nicht anschliessen, sieht sich jedoch aus gegebenem Anlass veranlasst, dazu Stellung zu nehmen, um eine allfällige bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen:
Art 5 des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Unterbringung von Häftlingen weist in seinem Abs 5 generell E des Vollzugsgerichtes den österreichischen Behörden zu, die dann auch nach österreichischem Recht entscheiden müssen.
Abs 2 zählt taxativ jene Angelegenheiten auf, in denen ausnahmsweise die liechtensteinischen Behörden zuständig sind und nach liechtensteinischem Recht zu entscheiden haben (arg e contr Abs 3: "Im Übrigen richtet sich der Vollzug nach österreichischem Recht"). Derartige Angelegenheiten sind ua nach Z 3 die Unterbrechung der Freiheitsstrafe (damit zusammenhängend auch der Widerruf und die Nichtanrechnung dieser Zeit) und nach Z 6 der Ausgang im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung und die Nichteinrechnung dieser Zeit.
Die Strafvollzugsgesetze Liechtensteins und Österreichs sind in ihrer Terminologie nicht ganz einheitlich. Beiden ist jedoch gemeinsam, dass es einen Ausgang im Rahmen des Entlassungsvollzuges gibt (Art 31 StVG; § 147 öStVG) und eine von der Entlassung unabhängige, also eine sonstige Unterbrechung der Haft. Diese ist in Österreich unterteilt in die Unterbrechung der Freiheitsstrafe (§ 99 öStVG: besondere, relativ strenge Voraussetzungen, maximal 8 Tage) und den Ausgang (§ 99a öStVG: weniger strenge Voraussetzungen, maximal 12 bzw 48 Stunden). Nach dem liechtensteinischen Strafvollzugsgesetz gibt es als sonstige Unterbrechung nur den Hafturlaub nach Art 29 (weniger streng als §§ 99 und 99a öStVG, maximal 8 Tage).
Geht man davon aus, dass Art 5 Abs 2 Z 3 des Übereinkommens nicht inhaltsleer und sohin obsolet ist, so kann mit "Unterbrechung der Freiheitsstrafe" nach liechtensteinischem Recht nur der Hafturlaub gemeint sein.
Die Rechtsansicht der StA würde zum Ergebnis haben, dass nichts bliebe, wofür die liechtensteinischen Behörden nach Art 5 Abs 2 Z 3 des Übereinkommens zuständig sind, da es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens am 01.09.1983 das liechtensteinische Strafvollzugsgesetz noch nicht gab (am 15.12.1983 in Kraft getreten) und sohin nur die §§ 99, 99a öStVG anzuwenden und folglich von österreichischen Behörden zu entscheiden wäre.
Diese Argumentation ist nicht richtig. Wäre dies der Wille der Vertragsparteien gewesen, so hätte es die Z 3 des Art 5 Abs 2 nicht benötigt, weil sie von vornherein obsolet gewesen wäre.
Vielmehr ist es nicht nur der erkennbare Wille der Vertragsparteien, sondern auch hinreichend deutlich normiert, dass dem Fürstentum Liechtenstein nicht nur die Entscheidungskompetenz in den in Abs 2 aufgezählten Angelegenheiten zukommt, sondern - zumal die liechtensteinischen Behörden dabei liechtensteinisches Recht anzuwenden haben - auch die Regelungskompetenz.
Das Fürstentum Liechtenstein ist daher berechtigt, die Unterbrechung der Freiheitsstrafe anders zu regeln als Österreich und ist sohin der Begriff "Unterbrechung der Freiheitsstrafe" in Art 5 Abs 2 Z 3 dynamisch zu interpretieren. Liechtenstein ist daher auch dann nach Art 5 Abs 2 Z 3 des Übereinkommens zuständig, wenn die Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach liechtensteinischem Recht "Urlaub" heisst. Die Argumentation der StA, wonach mit "Unterbrechung der Freiheitsstrafe" in Art 5 Abs 2 Z 3 nur jene nach den §§ 99 und 99a öStVG gemeint sein kann, würde bedeuten, dass Liechtenstein nicht mehr berechtigt wäre, eigene Unterbrechungsregeln zu schaffen bzw die liechtensteinischen Behörden österreichisches Recht anzuwenden hätten.
Die von der StA und in dem Notenaustausch angesprochene Frage, ob ein Ausgang nach § 99a öStVG eine Unterbrechung iS des Art 5 Abs 2 Z 6 des Übereinkommens darstellt, ist schon für sich unrichtig und daher auch nicht richtig gelöst, da der "Ausgang" nach § 99a öStVG nur eine Sonderform der Unterbrechung nach § 99 öStVG darstellt (kürzer, weniger strenge Voraussetzungen). Nach dem liechtensteinischen Strafvollzugsgesetz fallen sämtliche Fälle der §§ 99 und 99a öStVG unter den weniger streng geregelten Hafturlaub nach Art 29.
Zusammenfassend ist daher gem Art 5 Abs 2 des Übereinkommens über jeden Antrag eines in Österreich untergebrachten liechtensteinischen Häftlings auf Hafturlaub (Unterbrechung) oder Ausgang nach Art 29 bzw 31 des liechtensteinischen Strafvollzugsgesetzes von den liechtensteinischen Behörden zu entscheiden.
Es ist richtig, dass dies zu einer unterschiedlichen Behandlung von österreichischen und liechtensteinischen Häftlingen führen kann. Hätte man diese Unterschiede vermeiden wollen, dann hätte man nicht in genau diesem sensiblen Bereich die Kompetenz bei den liechtensteinischen Behörden gelassen.
Auch meritorisch ist der Revisionsbeschwerde kein Erfolg beschieden.
Gemäss Art 29 StVG kann dem Gefangenen bis zu acht Tagen im Jahr Urlaub gewährt werden, wenn es auf Grund der strafbaren Handlungen, derentwegen er verurteilt worden ist, und seines Verhaltens während des Strafvollzugs veranwortbar ist und wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Gefangenen für die Zeit des Urlaubes gesichert sind.
Für die Gewährung des Hafturlaubes sind sohin drei Umstände massgebend:
1). die strafbaren Handlungen, deretwegen der Strafgefangene verurteilt worden ist,
2). sein Verhalten während des Strafvollzuges und
3). gesicherte Unterkunft und Unterhalt des Strafgefangenen während der Zeit des Hafturlaubes.
Bei den strafbaren Handlungen, die zur Verurteilung zu einer insgesamt 8-jährigen Freiheitsstrafe geführt haben, handelt es sich allesamt um gravierende Betrugsdelikte. Der OGH teilt die Ansicht des Beschwerdegerichtes, dass bei derartigen Delikten, auch wenn sie schwerwiegend waren, ein Hafturlaub eher verantwortbar ist als bei Gewalt-, Sittlichkeits- und Betäubungsmitteldelikten.
Das Verhalten des Strafgefangenen während des Strafvollzuges ist nach der Aktenlage tadellos; Unterkunft und Unterhalt während des Hafturlaubes sind in Liechtenstein bei seinen Angehörigen gesichert. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Hafturlaubes nach Art 29 StVG erfüllt. Auch die Annahme, dass der Gefangene in den Vollzug zurückkehren wird und nicht versucht, sich verborgen zu halten, ist berechtigt. NN ist seit 14.08.1997, also seit rund viereinhalb Jahren in Haft. Er nähert sich dem Zeitpunkt, zu dem eine bedingte Entlassung (zwei Drittel der Strafhaft) möglich sein wird und im Hinblick auf das tadellose Verhalten des Strafgefangenen in der Strafhaft diese auch wahrscheinlich ist. Es ist kaum anzunehmen, dass sich der Strafgefangene durch einen Fluchtversuch die kurz bevorstehende allfällige bedingte Entlassung verbauen wird. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass auf Grund der grossen Entfernung zwischen dem Vollzugsort und der Heimat des Strafgefangenen die Pflege der familiären Kontakte während des Strafvollzuges nur erschwert möglich ist, erscheint eine grosszügige Anwendung des Art 29 StVG durchaus am Platze. Dass der Antrag auf Hafturlaub nicht für einen bestimmten Zeitraum spezifiziert ist, ist nicht von Bedeutung, da dieser Zeitraum vom LG nach Anhörung des Strafgefangenen durchaus einvernehmlich festgelegt werden kann.