10 Vr 389/98-98
§ 30 Abs 2 StPO Art 33 Abs 3 LV Art 6 Abs 3 lit d EMRK
Eine gänzliche Verweigerung der Akteneinsicht durch den Beschuldigten ist nach einer bereits zweijährigen Verfahrensdauer selbst bei einem umfangreichen und komplexen Strafverfahren nicht mehr gerechtfertigt, zumal jene Aktenstücke, die allenfalls die Untersuchung erschweren könnten, ohnedies vom LG ausgenommen wurden.
Im Zuge eines beim LG gegen mehrere liechtensteinische Staatsangehörige seit Dezember 1998 behängenden Strafverfahrens wurden vom Untersuchungsrichter mit B vom 02.01.2000 die wiederholten Anträge der Verdächtigen auf Gewährung der Akteneinsicht mit der Begründung abgewiesen, dass die beschlagnahmten Kontounterlagen noch nicht ausgewertet worden seien und dass die Ermittlungsergebnisse ausländischer Strafverfahren noch abgewartet werden müssen. Wegen der Komplexität und Internationalität des Straffalles sei die Verweigerung der Akteneinsicht gerechtfertigt.
Das OG gab der von den Verdächtigen gegen diesen B des LG erhobenen Beschwerde mit B vom 14.06.2000 Folge und änderte den angefochtenen B dahingehend ab, dass den Bf mit Ausnahme der Aktenstücke ON 11, 56, 57, 63, 64 und 75 sowie mit Ausnahme der in Schachteln verwahrten Beilagen Akteneinsicht bis einschliesslich ON 75 gewährt wird. Das Beschwerdegericht vertrat die Auffassung, dass eine Erschwerung der Untersuchung bei Gewährung der teilweisen Akteneinsicht nicht zu erwarten sei, daher eine Verweigerung des Akteneinsichtrechtes in den gesamten Akt nicht gerechtfertigt sei.
Gegen diesen B des OG erhob die StA Revisionsbeschwerde zum OGH. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, beantragt wird die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die StA brachte vor, dass durch die gewährte Akteneinsicht die verschiedenen Verdächtigen, die ihren Sitz zum Teil im Ausland haben, über das liechtensteinische Verfahren Aktenstücke erhalten könnten, deren Verbreitung für andere im Ausland geführte Verfahren abträglich wäre. Im Hinblick auf die Komplexität und Internationalität des Strafverfahrens lasse sich die Verweigerung der Akteneinsicht vor Einvernahme der Verdächtigen auch deshalb rechtfertigen, da noch zu erheben sei, welcher Person und zu welchem Zweck die nach Hamburg und Riga überwiesenen Gelder zugeflossen seien.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Gemäss Art 33 Abs 3 LV ist einem Angeschuldigten in allen Strafsachen das Recht der Verteidigung gewährleistet. Dieses Recht darf nicht nur formeller Art sein, sondern muss einen tatsächlichen wirksamen Gehalt haben. Einen wirksamen Gehalt hat es aber nur, wenn dem Beschuldigten die allfälligen Entscheidungsgrundlagen des Strafgerichtes bekannt sind und er die Möglichkeit hat, vor der Urteilsfällung zu allen wesentlichen und insbesondere zu den ihn belastenden Beweiserhebungen Stellung zu nehmen. Das Recht auf Verteidigung gem Art 33 LV beinhaltet als Teilaspekt daher auch den verfassungsmässigen Anspruch eines Beschuldigten bzw Angeklagten auf volle Akteneinsicht in den Strafakt. Konkretisiert wird dieses Verfassungsrecht noch durch Art 6 Abs 3 lit d EMRK, wonach der Beschuldigte bzw Angeklagte das Recht hat, an die Be- und Entlastungszeugen Fragen zu stellen.
Wie bei allen verfassungsmässig bzw durch die EMRK gewährleisteten Rechten ist eine Einschränkung derselben nur zulässig, wenn die Einschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und sich als verhältnismässig erweist. Da eine Einschränkung eines Freiheitsrechtes sohin nur ausnahmsweise zulässig ist, darf auch die dieses Freiheitsrecht einschränkende Gesetzesvorschrift nicht ausdehnend angewendet und ausgelegt werden (StGH 1973/8, 1974/9; Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, 1986, S 70 ff).
Gesetzliche Grundlage für die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts bis zur Mitteilung der Anklageschrift bildet im Strafverfahren der § 30 Abs 2 StPO.
Danach kann nach neuester Rechtsprechung die Akteneinsicht sohin ohne weitere Einschränkung dann verweigert werden, wenn durch die sofortige Kenntnisnahme von den beantragten Akten die Untersuchung erschwert würde, die Verweigerung der Akteneinsicht daher im öffentlichen Interesse liegt (StGH 1997/36, 1994/18, 1995/28; LES 1995, 122; LES 1998, 6). Da die Bestimmung des § 30 Abs 2 StPO aus dem österreichischen Recht rezipiert wurde und nahezu wortgleich dem § 45 Abs 2 der österreichischen Strafprozessordnung entspricht, ist es nach der Interpretationspraxis der liechtensteinischen Gerichte durchaus zulässig, hiefür auch die österreichische Rechtslehre und Rechtsprechung zu Rate zu ziehen.
Auch nach der Fassung des § 45 vor dem öStRÄG 1971 sollte schon vor Mitteilung der Anklage in der Regel Akteneinsicht gewährt werden. Eine Ausnahme war nach dem Gesetz nur für den Fall vorgesehen, dass die Akteneinsicht "mit dem Zweck des Verfahrens unvereinbar wäre". Da in der Praxis von dieser Ausnahme allzu oft Gebrauch gemacht und dadurch die Verteidigung oft unnötig und wesentlich erschwert wurde, darf nunmehr Akteneinsicht und Abschriftnahme von Akten durch den Verteidiger oder Beschuldigten vom Untersuchungsrichter nur dann und insoweit verwehrt werden, als besondere Umstände dafür sprechen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme die Untersuchung erschwert werden könnte (Foregger-Kodek, öStPO, 7. Auflage, S 89). Die geänderte Fassung des Abs 2 3. Satz ("der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre") soll den Ausnahmscharakter der Verweigerung einer Akteneinsicht noch unterstreichen.
Trotzdem darf daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr der Beschuldigte oder sein Verteidiger in jedem Fall Anspruch darauf hat, uneingeschränkt Einsicht in die Akten oder in Aktenteile nehmen zu können. Durch diese Einschränkung soll nämlich verhindert werden, dass durch die Weitergabe von Kenntnissen aus der erhaltenen Akteneinsicht an den Beschuldigten die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden könnte (StGH 1998/6 vom 18.06.1998). In concreto hat die Revisionsbeschwerdeführerin nichts dergleichen vorgebracht, auch ergeben sich aus dem Strafakt keine Hinweise, dass durch die teilweise gewährte Akteneinsicht die gegenständliche im Fürstentum Liechtenstein stattfindende Untersuchung erschwert werden könnte, zumal die diesbezüglich allenfalls in Frage kommenden wesentlichen Aktenstücke ohnedies vom Beschwerdegericht ausgenommen wurden. Es mag sein, dass es sich im vorliegenden Fall um ein komplexes Strafverfahren mit Bezug auf allfällige internationale Kriminalität handelt. Allein dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um den Verdächtigen gänzlich die Akteneinsicht zu verweigern, ebenso nicht der Umstand, dass auch im Ausland ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigen geführt wird. Dies umso mehr als das gegenständliche Strafverfahren bereits seit Dezember 1998, also seit 22 Monaten anhängig ist. Eine gänzliche Verweigerung der Akteneinsicht nach so langer Verfahrensdauer ohne das Vorliegen von triftigen Gründen wäre zweifellos verfassungswidrig (Art 33 Abs 3 LV) und würde einen Verstoss gegen Art 6 Abs 3 lit d EMRK darstellen. Zu Recht haben die Verdächtigen auch darauf hingewiesen, dass die Umstände, dass bisher keine Verwertung der beschlagnahmten Unterlagen stattgefunden hat und dass die Ermittlungsergebnisse aus dem Ausland zum Teil noch eingeholt werden müssen, nicht ihnen zur Last fallen und zur Verweigerung der gänzlichen Akteneinsicht führen können. Trotz laufenden Rechtsmittelverfahrens wäre es Sache des Untersuchungsrichters gewesen, die Untersuchung rasch und zügig voranzutreiben, die Ermittlungsergebnisse aus dem Ausland einzuholen, die Verwertung der beschlagnahmten Unterlagen abzuschliessen und rechtzeitig über den Verlängerungsantrag der StA vom 24.02.2000 hinsichtlich der Kontensperre bei der Verwaltungs- und Privatbank zu entscheiden. Im Übrigen haben die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführerin betreffend diese Kontensperre auf Seite 2, Absatz 2 und 3 der Revisionsbeschwerde in Bezug auf die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht keine rechtliche Relevanz. Angesichts dieser Umstände muss bei einer Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit auf Wahrheitsfindung im Strafverfahren und der Verdächtigen auf Akteneinsicht das Interesse der Öffentlichkeit in dem vom Beschwerdegericht festgelegten Umfang zurückstehen.
Der bekämpfte B des OG vom 14.06.2000 hält daher einer Überprüfung durch den OGH stand, weshalb der Revisionsbeschwerde der StA kein Erfolg beschieden sein konnte.