11 ES. 2016.69
OGH. 2016.162
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der
S t r a f s a c h e
gegen ---------- ----------, geb. am ---, ---------, 9490 Vaduz, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und
der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Revisionsbeschwerde des ---------- ---------- ---------- (ON 31), vertreten durch ---, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.11.2016 (ON 30), womit der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.10.2016 (ON 13) Folge gegeben und der Antrag des Privatbeteiligten auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Mit Strafantrag vom 10.08.2016 (ON 2) legt die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft ---------- ---------- die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zur Last. Danach habe er am 22.07.2016 in Vaduz den ---------- ---------- ----------
gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm gesagt habe "I will kill you";
vor der zu 1. geschilderten Straftat vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Kopfstoss verletzt habe, wobei die Tat eine Rissquetschwunde über der linken Augenbraue des Genannten zur Folge gehabt habe.
---------- ---------- ----------, der nunmehrige Beschwerdeführer, erklärte bereits anlässlich seiner Vernehmung als Opfer vor der Landespolizei am 26.07.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen und den genauen Schadensbetrag vor Gericht bekannt zu geben.
Am 28.09.2016 ordnete das Fürstliche Landgericht die Schlussverhandlung für den 30.11.2016 an, zu welcher der Beschuldigte, ein Dolmetscher und neben zwei weiteren Zeugen der nunmehrige Beschwerdeführer geladen wurden.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2016 (ON 12) beantragte ---------- ---------- ---------- durch seinen Rechtsvertreter die Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang und die Bestellung des RA --- als Verfahrenshelfer. Gleichzeitig erklärte er (nochmals), sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen und ein (Teil-)Schmerzengeld in Höhe von CHF 1'000.00 zu begehren. Infolge der Taten habe er die Flüchtlingsunterkunft verlassen müssen und sei an einem geheimen Ort untergebracht. Er habe Schmerzen unmittelbar durch die Taten erlitten und es seien auch allfällige Spätfolgen nicht auszuschliessen. Als Opfer körperlicher Gewalt habe er gemäss Art 2 lit e iVm Art 25 Opferhilfegesetz Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe, um nunmehr mit Hilfe rechtlichen Beistandes seinen "Peiniger" anzuzeigen und seine Rechte in einem kommenden Prozess geltend machen zu können. Er sei als Flüchtling im Fürstentum Liechtenstein und habe eine lange Flucht hinter sich. In diesem Zusammenhang sei rechtlicher Beistand erforderlich, da er die Landessprache nicht kenne und ansonsten wieder zum Opfer werde. Er verfüge als Flüchtling über keinerlei Einkommen oder Vermögen.
Am 14.10.2016 erliess das Fürstliche Landgericht folgenden Beschluss (ON 13):
"Dem Privatbeteiligten ---------- ---------- ---------- wird gemäss Art 25 Abs 3 OHG ein Verfahrenshelfer beigegeben.
Die Bestellung des Rechtsanwaltes erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer (Art 28 RAG).
Auf die Vorbefassung von Rechtsanwalt --- wird hingewiesen."
In der Begründung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass gemäss § 32 Abs 3 StPO Opfern als Privatbeteiligte - soweit sie nicht durch die Opferhilfestelle vertreten würden (§ 31a Abs 2 StPO) - Verfahrenshilfe nach Massgabe des Art 25 Abs 3 OHG zustehe. Voraussetzung hiefür sei, dass sie sich dem Strafverfahren bereits als Privatbeteiligte angeschlossen hätten.
Nach Art 25 Abs 3 OHG hätten das Opfer und seine Angehörigen unter den Voraussetzungen der §§ 63 ff ZPO in strafgerichtlichen Folgeverfahren Anspruch auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers. Als Opfer gelte jede Person, die durch eine Straftat unter anderem in ihrer körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sei (Art 1 Abs 1 OHG). Gegenständlich habe sich der Antragsteller als Privatbeteiligter angeschlossen und sei mutmasslich das Opfer einer Straftat und damit Opfer im Sinne der vorgenannten Bestimmungen. Die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Art 25 OHG lägen damit vor. Gründe, die dem entgegenstünden, seien nicht ersichtlich, zumal die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sei. Zudem sei bei Gewährung der Verfahrenshilfe gegenständlich zu berücksichtigen, dass es sich beim Antragsteller um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes handle, sodass auf die Einkommens- und Vermögenslage keine Rücksicht zu nehmen sei. Die Bestellung des Rechtsvertreters erfolge gestützt auf Art 28 RAG durch die Rechtsanwaltskammer.
Gegen diesen Beschluss erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit und beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag des Privatbeteiligten auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzuweisen (ON 14).
In seiner dazu erstatteten Gegenäusserung (ON 17) beantragte der Privatbeteiligte, die Beschwerde zurückzuweisen, eventualiter abzuweisen und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
Das Fürstliche Obergericht gab der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 29.11.2016 (ON 30) Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und erkannte in der Sache selbst: "Der auf Bewilligung von Verfahrenshilfe gerichtete Antrag des Privatbeteiligten vom 10.10.2016 (ON 12) wird abgewiesen."
In seiner Begründung führte das Fürstliche Obergericht über die Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes hinaus Folgendes aus:
"Zunächst ist klar ersichtlich, dass die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses bekämpft, d.h. den Beschwerdegrund der Ungesetzlichkeit geltend macht. Der Gehörsrüge, wonach sich die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft auf eine unveröffentlichte Entscheidung stütze, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Es ist richtig, dass die von der Staatsanwaltschaft zitierte Entscheidung (soweit ersichtlich) nicht publiziert wurde. Auch sind dem liechtensteinischen Rechtsbestand Bestimmungen wie die der §§ 48a Abs. 1 öGOG, 15a Abs. 2 öOGHG und 43 Abs. 8 öVwGG fremd und wird in Liechtenstein eine "online-Bestellung", wie sie etwa der öVfGH zur Verfügung stellt (https://www.vfgh.gv.at/service/online-bestellung.de.html), auch nicht angeboten. Allerdings liegt (veröffentlichte) Rechtsprechung zur Frage vor, wie der liechtensteinische Rechtsanwender an unveröffentlichte letztinstanzliche Entscheidungen gelangen kann (Jus & News 2001/1, 13, nochmals abgedruckt in Jus & News 2007/1, 87 [wie es dazu im Editorial auf S. 4 wörtlich heisst: "Wir drucken deshalb das genannte Urteil des Obergerichts vom 8. März 2001 nochmals ab, damit keine/r mehr behaupten kann, er oder sie kenne es nicht."]). In Nachachtung dieser Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes hätte sich der Beschwerdegegner direkt an die Abteilung 11 des Landgerichtes wenden und um Übermittlung einer anonymisierten Ausfertigung des OG-Beschlusses ersuchen können. Alternativ dazu hätte er eine Anfrage auch direkt an das Obergericht richten können. Nur wenn weder das Landgericht noch das Obergericht die anonymisierte Ausfertigung der gewünschten Entscheidung herausgegeben hätten, wäre auf die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Problematik überhaupt einzutreten gewesen. Nachdem der Beschwerdegegner aber nicht einmal behauptet, dass er es versucht hätten, auf einem der aufgezeigten Wege an die von der Staatsanwaltschaft zitierte Entscheidung zu gelangen, hat es mit dem Gesagten sein Bewenden.
Der Vollständigkeit halber sei schliesslich noch angeführt, dass der OGH im Beschluss vom 04.05.2016 (richtig: 2006), 12 UR.2004.374-103, auszugweise publiziert (aber nicht soweit hier interessierend) in LES 2007, 57, auf das Vorbringen in einer Revisionsbeschwerde, wonach sich Unterinstanzen auf eine anonymisierte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes bezogen hätten, Folgendes erwiderte: "Abschliessend sei noch darauf hingewiesen, dass keine Bestimmung der Strafprozessordnung die Gerichte verpflichtet, die in ihren Entscheidungen zitierten Entscheidungen anderer Gerichte oder Hinweise auf juristische Literatur den Betroffenen mit seiner Entscheidung zuzustellen. Vielmehr gehört es mit zu den Aufgaben eines Verteidigers, sich diesbezüglich kundig zu machen und sich gegebenenfalls solche Entscheidungen zu beschaffen, was im vorliegenden Fall beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof ohne weiteres in anonymisierter Form geschehen hätte können."
Diesen Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes schliesst sich das Fürstliche Obergericht vollinhaltlich an.
8.3 Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass sich das Fürstliche Obergericht bereits im Beschluss vom 16.02.2016, GZ 11 UR.2015.421-22, mit der gegenständlichen Frage befasst und dazu wie folgt Stellung genommen hat:
"... doch ist einem Privatbeteiligten Verfahrenshilfe nur dann in Form der Beigebung eines Rechtanwaltes zu gewähren, soweit er nicht Anspruch auf Verfahrenshilfe durch die Opferhilfestelle hat. Denn das zusätzliche Erfordernis der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche beruht auf der Überlegung, dass Verfahrenshilfe in Form der Beigebung berufsmässiger Rechtsvertretung nur dann gewährt werden soll, wenn die Vertretung - neben menschlicher Unterstützung im Prozess - primär juristische Kenntnisse (auch im zivilrechtlichen Bereich) erfordert (BuA 2011/64, 55). Ein Privatbeteiligter soll sohin nur dann Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes erhalten, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt, wobei die Tragweite des zu führenden Verfahrens sowie die Rechtskundigkeit bzw. Rechtsunkundigkeit des Verfahrenshilfewerbers in Betracht zu ziehen sind (BuA 2006/53, 92). Dies bedeutet: Die Beschwerdeführerin kann sich durch die Opferhilfestelle vertreten lassen (§ 31a Abs. 2 StPO und Art. 12 Abs. 2 OHG). Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen (bei der Landespolizei wurde sie offenkundig jeweils ohne Dolmetscher einvernommen), so ist ihr von Amtes wegen eine Übersetzungshilfe beizustellen (§ 31a Abs. 1 Z. 5 iVm § 23a StPO). Im Übrigen handelt es sich bei einem Strafverfahren um ein amtswegig (§§ 3 und 5 Abs. 1 StPO) durchzuführendes Verfahren, wobei (zumindest derzeit) keinerlei Hinweise aktenkundig wären, wonach es erforderlich wäre, das Verfahren (weiter) "anzutreiben", kommt doch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht zur zielgerichteten Antragstellung vollumfänglich nach und konnte auch die Beschwerdeführerin jeweils ihre Beweismittel der Staatsanwaltschaft bzw. dem Untersuchungsrichter zukommen lassen (vgl. § 32 Abs. 2 Z. 1 StPO), sodass die Beigebung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer (zumindest derzeit) sachlich nicht notwendig ist."
8.4 Umgelegt auf den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies:
Der Sachverhalt lässt keine Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Art erwarten. Der Beschuldigte ist geständig, dem Privatbeteiligten einen Kopfstoss versetzt zu haben; nur das wird ihm im Strafantrag zur Last gelegt. Ob ein Schlag (auch) mit einer Bratpfanne erfolgte, ist somit völlig irrelevant. Das ebenfalls unter Anklage gestellte Faktum "gefährliche Drohung" wird das Erstgericht ebenfalls im Zuge des Beweisverfahrens durch Einvernahme der Zeugen und letztlich durch die Angaben des Beschuldigten aufzuklären haben. Es liegt in der Natur der Sache von Strafverfahren, dass es immer wieder einmal einander widersprechende Aussagen gibt. Dadurch wird noch nicht das Kriterium der Schwierigkeit in tatsächlicher Hinsicht begründet.
Auch in rechtlicher Hinsicht sind keine Schwierigkeiten ersichtlich. Schliesslich gründet sich das bisher geltend gemachte (Teil-)Schmerzengeld (Anderes wurde bis dato nicht vorgebracht) offensichtlich auf den Vorwurf der Körperverletzung. Besondere juristische (zivilrechtliche) Kenntnisse sind zur Geltendmachung dieses Anspruchs nicht erforderlich. Derartige Ansprüche kann - nach Belehrung durch das Erstgericht - auch ein Laie geltend machen.
8.5 Zu den einzelnen Einwendungen des Beschwerdegegners:
8.5.1 Wenn der Beschwerdegegner "nunmehr mit Hilfe rechtlichen Beistandes seinen Peiniger anzeigen" will, so ist er darauf zu verweisen, dass er den Beschuldigten ja längst angezeigt hat - und dies war ohne rechtlichen Beistand gut möglich.
8.5.2 Um "seine Rechte" im Prozess geltend machen zu können, bedarf es nicht eines Rechtsbeistandes. Dies kann genauso gut durch die Opferhilfestelle geschehen. Im Übrigen ist es auch Sache des Erstgerichtes, den Privatbeteiligten über seine Rechte zu belehren (§ 31b Abs. 1 StPO). Dies ist auch - dem Beschwerdevorbringen zuwider - anlässlich der Einvernahme durch die Landespolizei vom 26.07.2016 geschehen (AS 25/27). Versteht der Privatbeteiligte die Belehrung durch das Gericht oder die Polizei nicht, so ist es seine Sache, entsprechend nachzufragen. Ein Dolmetscher wird jedenfalls bereitgestellt werden.
8.5.3 Die Entscheidung des StGH vom 04.02.2013, StGH 2012/128, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die StPO zwischenzeitig, nämlich mit 01.10.2012 und sohin nach der in jenem Verfahren bekämpften Entscheidung des OGH, novelliert wurde (= insbesondere die Einfügung des neuen Abs. 3 in § 32 StPO durch LGBl. 2012 Nr. 26).
8.5.4 Den Ausführungen des Beschwerdegegners zuwider sieht die StPO keineswegs vor, dass der Privatbeteiligte abgesondert einvernommen wird - dies könnte er nur verlangen, wenn er in seiner sexuellen Integrität verletzt worden sein könnte (§ 31b Abs. 3 Z. 2 StPO), was von ihm jedoch gar nicht geltend gemacht wird. Damit ist dem Argument, durch die Begebung eines Verfahrenshelfers würde dem Privatbeteiligten die Konfrontation mit dem Täter erspart, die Grundlage entzogen.
8.5.5 Dass die Opferhilfestelle (ihr Büro) lediglich zu bestimmten Zeiten geöffnet ist, mag sein - der Privatbeteiligte soll jedoch nicht das Büro der Opferhilfestelle aufsuchen, sondern an einer Schlussverhandlung teilnehmen, zu welcher sich auch die Leiterin der Opferhilfestelle - nach Verständigung durch den Privatbeteiligten - einfinden kann, was diese im Übrigen in der Vergangenheit bereits mehrfach getan hat (gerichtsnotorisch).
8.5.6 Letztlich: Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein einfaches Tatgeschehen und der Privatbeteiligte macht als Folge dieses Tatgeschehens einen Teilschmerzensgeldbetrag von CHF 1'000.-- geltend. Es würde die Bestimmungen der Verfahrenshilfe überspannen, würde für derartige Fälle auch einem Privatbeteiligten (Opfer) Verfahrenshilfe gewährt werden, hätte doch bei dieser Sach- und Rechtslage nicht einmal der Beschuldigte einen Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die durch seinen Rechtsvertreter eingebrachte Revisionsbeschwerde des ---------- ---------- ----------, mit welcher er den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit bekämpft und beantragt, den angefochtenen Beschluss als ungesetzlich bzw unangemessen ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen und in jedem Fall das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
Unter dem Beschwerdegrund der Ungesetzlichkeit bringt der Revisionsbeschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf den Anspruch auf faires Verfahren bzw wirksame Verteidigung und Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, dass gegenständlich eine gerichtliche Entscheidung zitiert werde, die nicht öffentlich zugänglich sei. Entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes hätte diese Entscheidung vorgängig dem Beschwerdeführer vorgelegt werden müssen, damit er sich dazu äussern könne oder sie hätte nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden dürfen. Zudem beantworte das Beschwerdegericht Fragen, die sich im Verfahren nicht gestellt hätten. An keiner Stelle habe der Beschwerdeführer verlangt, dass alle gerichtlichen (zu ergänzen:) Entscheidungen veröffentlicht werden müssten. Es müsse nur erwartet werden, dass entscheidungsrelevante Entscheidungen vorab bekannt gegeben würden. Nicht einmal jetzt sei die angeblich so leicht zu erhaltende Entscheidung dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes beigelegt worden.
Unter der Überschrift "Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe" bringt der Revisionsbeschwerdeführer weiters vor, das Fürstliche Obergericht versuche durch eine Vielzahl von Quellenangaben den Lesenden zu verwirren und den Eindruck zu erwecken, es gebe eine übereinstimmende Linie der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit, was jedoch nicht der Fall sei. Tatsächlich gebe es keine Hinweise, die für eine Abweisung des Verfahrenshilfeantrages sprächen. Verwiesen werde auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/155, in der es um die Gewährung von Verfahrenshilfe eines Häftlings betreffend vorzeitige Haftentlassung gehe. Dort sei bereits im Vorfeld dem Häftling für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt worden. Zur Klarstellung werde vorgebracht, dass der Revisionsbeschwerdeführer dieses Verfahren nicht initiiert habe, vielmehr gezwungen gewesen sei, aufgrund der Beschwerde der Staatsanwaltschaft tätig zu werden und eine Gegenäusserung zu erstatten. Durch die Entscheidung des Obergerichtes sei ihm seine Rechtsposition wieder entzogen worden. Es bleibe unklar, warum nicht einmal für das Beschwerdeverfahren und die damit erforderliche Gegenäusserung Verfahrenshilfe gewährt worden sei.
Es werde auf eine weitere Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/06 verwiesen. Aus dieser ergebe sich ganz klar, dass auch dem Revisionsbeschwerdeführer hier Verfahrenshilfe zu gewähren sei.
Die Ausführungen des Obergerichtes zu § 31a StPO seien nicht richtig. Aus Art 12 OHG gehe hervor, dass die Opferhilfestelle keine qualifizierte juristische Leistung anbiete. Vielmehr werde hier nur über Grundzüge informiert und Hilfestellung bei einfachen Anträgen und Eingaben geleistet. Ebenso sei der Kenntnisstand von allfälligen Begleitern oder Bevollmächtigten vor Gericht. Gegenständlich sei zu erwarten, dass der Beschuldigte in der Schlussverhandlung seine Schuld bestreiten und sich mit allen Mitteln gegen eine Verurteilung wehren werde, da sich eine solche negativ auf seinen Asylbescheid auswirken könnte. Es sei zudem zu erwarten, dass der Beschuldigte den Privatbeteiligten bezichtigen werde, mit der Auseinandersetzung angefangen zu haben und entsprechende Zeugen liefern werde. Es würden Zeugen zu befragen und ihre Glaubwürdigkeit zu untermauern bzw zu erschüttern sein. Auch auf Nachfrage habe der Privatbeteiligte erklärt, nicht wirklich zu wissen, was eine "Privatbeteiligung" sei. Insofern sei hier eine qualifizierte rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.
Das Obergericht verkenne die Intention des Opferhilfegesetzes. Das Opfer solle ja gerade nicht mehr alles selbst machen und dem Täter ständig konfrontativ gegenüberstehen müssen. Um einen Verfahrenshilfeantrag stellen zu können, bräuchte es doch nicht mehr extra das Opferhilfegesetz. Verfahrenshilfe könne immer und von jedermann beantragt werden. Über die Gewährung würden ohnehin die Gerichte entscheiden. Ansonsten wären die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes völlig sinnlos. Es stehe hier die besondere vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung des Opfers im Vordergrund; die "Kassenwart-Mentalität" der Staatsanwaltschaft sei in diesem Zusammenhang deplatziert.
Als Begründungsmangel werde geltend gemacht, dass das Obergericht an keiner Stelle begründe, warum nicht zumindest hier für das gegenständliche Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werde. Mit Erhebung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft sei der Eintritt des Verfahrens in das Beschwerdestadium erfolgt. Diesen Zustand habe die Staatsanwaltschaft herbeigeführt und nicht der Beschwerdeführer. Es hätte ihm zumindest im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden müssen, um sich gegen den Entzug seiner Rechtsposition zur Wehr setzen können. Ansonsten schneide man ihn komplett von der Rechtsverfolgung ab. Aus diesem Grund sei der angefochtene Beschluss ungesetzlich.
Als Unangemessenheit werde neuerlich geltend gemacht, dass nicht einmal für das gegenständlichen Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt worden sei. Aus den bisherigen Ausführungen ergebe sich auch, dass die gegenständlichen gerichtlichen Massnahmen unangemessen seien.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Soweit der Revisionsbeschwerdeführer zunächst moniert, die Staatsanwaltschaft und das Fürstliche Obergericht hätten eine gerichtliche Entscheidung zitiert, die nicht öffentlich zugänglich seien, wodurch sein Anspruch auf faires Verfahren verletzt bzw eine wirksame Verteidigung nicht gewährleistet und das rechtliche Gehör verletzt worden sei, sind diesem Vorbringen allerdings die zutreffenden Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes entgegenzuhalten, wonach es dem Revisionsbeschwerdeführer, dem sowohl das Entscheidungsdatum, als auch die Geschäftszahl der zitierten Entscheidung zur Kenntnis gebracht wurde, freigestanden wäre, vom Fürstlichen Obergericht eine anonymisierte Ausfertigung dieser Entscheidung - 11UR.2015.421-22 vom 16.02.2016 - zu verlangen. Die zitierte Entscheidung, auch wenn sie nicht veröffentlicht wurde, ist ihm daher tatsächlich zugänglichgewesen. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes darf in einer gerichtlichen Entscheidungsbegründung auf andere Entscheidungen bzw Verfügungen oder auch auf Schriftstücke verwiesen werden, sofern diese den Verfahrensparteien bekannt oder jedenfalls zugänglich sind (siehe StGH 2011/87; StGH 2016/59). Dass jedermann Anspruch auf Übermittlung einer bestimmten höchstgerichtlichen anonymisierten Entscheidung gegen Kostenersatz hat, ist dem in Jus & News 2001/1, 13 und Jus & News 2007/1, 87 veröffentlichten Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 08.03.2001, GA 2/97, zu entnehmen. Dass ihm die Herausgabe einer anonymisierten Ausgabe der von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und des Obergerichtes verweigert worden wäre, wird vom Revisionsbeschwerdeführer gar nicht behauptet.
Was den Vergleich des Rechtsmittelwerbers mit den Entscheidungen StGH 2012/155 und StGH 2013/6 betrifft, ist dieser nicht zielführend, weil sich diese Urteile nicht mit der Beigebung eines Verfahrenshelfers für einen Privatbeteiligten, sondern für einen Häftling im Rahmen der bedingten Entlassung bzw für einen Beschuldigten befassen, wofür eine völlig andere gesetzliche Grundlage, nämlich die Bestimmung des § 26 Abs 2 StPO gegeben ist.
In der Sache selbst ist Folgendes auszuführen:
Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, ist als Opfer im Sinne von Art 1 Abs 1 Opferhilfegesetz (OHG) anzusehen. Dies trifft auf den Revisionsbeschwerdeführer ---------- ---------- ---------- zu, sodass er grundsätzlich Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz in Form von Opferhilfe hat. Das seit 01.01.2017 in Kraft getretene Gesetz vom 28.09.2016 über die Abänderung des Opferhilfegesetzes (LGBl. 2016 Nr. 408) enthält keine für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen wesentlichen Änderungen. Lediglich der in der Fassung LGBl. 2007 Nr. 228 noch enthaltene Passus in Art 25 Abs 3 OHG, wonach § 71 ZPO keine Anwendung findet, wurde gestrichen, sodass nunmehr auch Opfer und dessen Angehörige unter die Verpflichtung zur Nachzahlung einer gewährten Verfahrenshilfe fallen. Zudem sind sie nach der Neufassung des Art 25 Abs 2 OHG nicht mehr unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen von Gebühren und Kosten befreit.
Die Opferhilfe beinhaltet neben Beratung und unaufschiebbare Hilfe unter anderem auch die Verfahrenshilfe (Art 2 a und e OHG). Art 14 OHG normiert den Umfang der Leistungen der Opferhilfestelle. Diese umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristischeHilfe, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.
Nach Art 12 Abs 1 OHG haben Opfer und ihre Angehörigen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Opferhilfestelle. Diese informiert das Opfer und seine Angehörigen über die Leistungen der Opferhilfe und allfällige Kostenfolgen, erforderlichenfalls über Rechte und Pflichten von Opfern in Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren, Grundzüge der Verfahrensabläufe vor Gerichten und Verwaltungsbehörden und leistet Hilfe bei der Erstellung oder beim Ausfüllen einfacher Anträge und Eingaben. Sie trägt - wenn sich dies als erforderlich erweist - für die Begleitung von Opfern oder deren Vertretung durch Bevollmächtigte vor Gericht Sorge, wobei § 12 Abs 2 OHG auf § 31a Abs 2 und 34 StPO verweist.
Der Opferhilfestelle wurde mit § 12 OHG eine umfassende Beratungs- und Betreuungspflicht gegenüber dem Opfer und seinen Angehörigen übertragen. Sie ist nicht nur zur Betreuung und Beratung im Strafverfahren verpflichtet, sondern hat das Opfer auch in Wahrnehmung seiner Teilnahmerechte an Verhandlungen zu unterstützen. Die Opferhilfestelle hat damit eine der psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung nach § 66 Abs 2 öStPO, welche Bestimmung als Rezeptionsvorlage diente, vergleichbare Stellung (BuA Nr. 64/2011, S 51). Nach Art 25 Abs 3 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen nach Massgabe der §§ 63 ff ZPO unter anderem in strafgerichtlichen Folgeverfahren Anspruch auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers oder einer Verfahrenshelferin.
In der Strafprozessordnung sind die Opferrechte in § 31a geregelt. Nach Abs 2 dieser Bestimmung sind Opfer berechtigt, sich nach Massgabe der Art 12 bis 14 des Opferhilfegesetzes durch die Opferhilfestelle beraten, betreuen, zu Vernehmungen im Untersuchungsverfahren und der Schlussverhandlung begleiten und in der Ausübung ihrer Rechte nach diesem Gesetz vertreten zu lassen.
§ 32 Abs 3 StPO in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung (LGBl. 2012 Nr. 26) gewährte ausschliesslich Opfern als Privatbeteiligten - soweit sie nicht durch die Opferhilfestelle vertreten wurden (§ 31a Abs 2) - Verfahrenshilfe nach Massgabe des Art 25 Abs 3 OHG. Daran hat sich auch durch die Neufassung des § 32 Abs 3 StPO durch LGBl. 2016 Nr. 406 nichts geändert, welche Bestimmung nunmehr allen Privatbeteiligten und nicht nur Opfern einen Anspruch auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers einräumt, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens, erforderlich ist. Opfern als Privatbeteiligten steht - soweit sie nicht durch die Opferhilfestelle vertreten werden - nach wie vor Verfahrenshilfe nach Massgabe des Art. 25 Abs 3 OHG zu (siehe dazu BuA Nr. 69/2016, S 111). Dem Opferhilfegesetz kommt dabei als speziellerer Norm Vorrang vor strafprozessualen Regelungen zu (BuA Nr. 64/2011, S 51 ff; Stotter, StPO, 2. Aufl., Bd I, S. 193).
Erste Voraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshelfers bzw einer Verfahrenshelferin nach Art 25 Abs 3 OHG ist aufgrund des Verweises auf §§ 63ff ZPO -entgegen der Rechtsansicht des Fürstlichen Landgerichtes -dass das Opfer ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Davon ist unter Zugrundelegung der Angaben des Rechtsmittelwerbers in seinem Vermögensbekenntnis auszugehen. Zudem darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sein. Auch diese Voraussetzung darf unbestritten als gegeben angesehen werden. Zutreffend hat das Fürstliche Obergericht jedoch die dritte Voraussetzung, nämlich die sachliche Notwendigkeit verneint. Diese war zwar im § 64 Abs 1 Z 3 ZPO aF nicht ausdrücklich angeführt, entspricht aber der Judikatur (siehe dazu BuA Nr. 53/2006, S 92; LES 2010, 125). Mit der seit 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderung der ZPO durch LGBl. 2016 Nr. 405 wurde die Voraussetzung der schwierigen Sach- und Rechtslage für die Bewilligung der Verfahrenshilfe in § 64 Abs 1 Z 3 ZPO aufgenommen.
Von einer sachlichen Notwendigkeit für die Beigebung eines Verfahrenshelfers wäre auszugehen, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erwarten liesse. Im gegenständlichen Strafverfahren gilt es im Wesentlichen abzuklären, ob der Angeklagte am 22.7.2016 den Revisionsbeschwerdeführer durch die ihm zur Last gelegte Äusserung "I will kill you" bedroht und ihn durch einen Kopfstoss - den der Angeklagte bisher zugestand - am Körper verletzt hat. Hiezu ist die Einvernahme des Angeklagten sowie die zeugenschaftliche Befragung des Tatopfers und zweier weiterer Zeugen erforderlich. Damit sind - zumindest nach derzeitigem Stand - weder schwierige Tat- oder Rechtsfragen zu lösen, noch komplexe Beweiserhebungen durchzuführen. Von einer schwierigen Verfahrenslage, welche die Beigebung eines berufsmässigen Rechtsvertreters zur Durchsetzung der Ansprüche des sich bereits anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossenen Rechtsmittelwerber als notwendig und zweckmässig erscheinen liesse, kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Vielmehr ist dazu die Beratung und Betreuung bzw Begleitung durch die Opferhilfestelle als ausreichend anzusehen. Die Ausführungen des Revisionsbeschwerdeführers zu einem allfälligen Aussageverhalten des Angeklagten in der Schlussverhandlung sind rein spekulativ und entziehen sich einer inhaltlichen Erwiderung. Unabhängig davon würde sich auch bei Bestreitung des ihm zur Last gelegten Tatgeschehens durch den Angeklagten an der Frage der sachlichen Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nichts ändern.
Die Nichtbeherrschung der Gerichtssprache durch den Privatbeteiligten ist kein entscheidendes Kriterium der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (RIS-Justiz RS0124386). Vielmehr hat jedes Opfer, welches sich in der Verfahrenssprache nicht ausreichend verständigen kann, gemäss § 31 a Abs 1 Z 5 iVm § 23 a StPO das Recht auf amtswegige Beistellung eines Dolmetschers. Zudem besteht gegenüber Opfern gemäss § 31 b StPO eine umfassende Beratungs- und Informationspflicht durch das Gericht sowie alle im Strafverfahren tätigen Behörden.
Die Gegenäusserung im Beschwerdeverfahren ist an keine besonderen formellen Voraussetzungen gebunden und übersteigt nicht den Rahmen der der Opferhilfestelle gemäss §§ 12 Abs 2 OHG übertragenen Beratungspflicht, die auch die juristische Hilfe umfasst (Art 14 Abs 1 OHG). Für das Revisionsbeschwerdeverfahren wurde - nach Aberkennung der Verfahrenshilfe durch das Beschwerdegericht - ein Antrag auf Verfahrenshilfe nicht gestellt.
Ausgehend von diesen Erwägungen liegen die Voraussetzungen für eine Beigebung eines Verfahrenshelfers zumindest derzeit nicht vor. Vielmehr liegt es am Revisionsbeschwerdeführer, die ihm nach § 31 a Abs 2 StPO zustehenden Ansprüche nach dem Opferhilfegesetz geltend zu machen, über die er im Übrigen auch anlässlich seiner Einvernahme durch die Landespolizei vom 26.07.2016 (ON 1 S. 27) belehrt wurde.
Im Hinblick darauf, dass der Revisionsbeschwerdeführer die eingeschränkten Bürozeiten der Opferhilfestelle monierte, ist er der Vollständigkeit halber auf Art 15 Abs 1 OHG zu verweisen, wonach die Opferhilfestelle dafür sorgt, dass das Opfer und seine Angehörigen rund um die Uhr die unaufschiebbare Hilfe erhalten.
Der Revisionsbeschwerde war daher insgesamt keine Folge zu geben.
Im Sinne von Art 25 Abs 2 OHG hatte ein Kostenspruch zu entfallen.