Zufolge der Ausnahmeregelung des § 332 Abs 2 StPO ist im Verfahren vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen ein der Beschwerde stattgebender Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes nicht mit Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar.
11 EU. 2016.83
OGH. 2018.70
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen A, vertreten durch ..., wegen der Übertretung nach Art 85 Abs 1 SVG iVm Art 6 Abs 1 lit a VRV über die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 04.06.2018 (ON 39) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.05.2018 (ON 38), womit in Stattgebung der Beschwerde des Beschuldigten A und der B AG der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.12.2017 auf "Hausdurchsuchung/Beschlagnahme" ersatzlos aufgehoben wurde, nach Anhörung des Beschuldigten A und der B AG in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revisionsbeschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
Das Land Liechtenstein hat den Revisionsbeschwerdegegnern binnen 14 Tagen die mit CHF 533.10 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Bestrafungsantrag vom 16. 06. 2016 lastet die Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft A die Übertretung nach Art 85 Abs 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG) iVm Art 6 Abs 1 lit a Verkehrsregelnverordnung an.
Der Beschuldigte habe am 25.03.2016 in der Gemeinde X dadurch die Verkehrsregeln des SVG und der VRV verletzt, dass er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen FL xyz die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften von 50 km (nach Abzug der Messtoleranz von 5 km) um 25 km überschritten habe.
In der Schlussverhandlung vom 12.10.2016 bestritt der Beschuldigte den Vorwurf. Er sei zum Tatzeitpunkt mit einem PKW der Marke C mit dem deutschen Kennzeichen AAA ausserhalb von Liechtenstein unterwegs gewesen sei. Mit diesem Fahrzeug sei er zuerst nach Italien und anschliessend nach Deutschland gefahren.
Über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 06.12.2017 (S 6 des Antrags- und Verfügungsbogens) entschied das Fürstliche Landgericht am 06.12.2017 wie folgt:
"1. Gemäss § 96 Abs 1, 2 StPO iVm § 9 Abs 4 StPO wird die B AG, als Halter des amtlichen Kontrollschildes FL xyz verpflichtet binnen 14 Tagen die Navigationsdaten betreffend Fahrstrecken und Standorte des PW D herauszugeben, insb. jener für den 25.03.2016.
Die Herausgabe erfolgt im Wege der Liechtensteinischen Landespolizei.
Diese Gegenstände und Unterlagen werden gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt.
Mit der Auswertung der Navigationsdaten wird nach Rechtskraft des Beschlusses die Liechtensteinische Landespolizei beauftragt.
2. Die B AG ist gemäss § 96 Abs 2 StPO verpflichtet mit der Liechtensteinischen Landespolizei Kontakt aufzunehmen um dieser die Navigationsdaten oder das entsprechende Gerät/Gegenstand zur Auswertung herauszugeben. Verweigert die B AG die Herausgabe an die Liechtensteinische Landespolizei wird eine Beugestrafe von bis zu CHF 10'000.- fällig; bei weiterer Weigerung wird sie zur Verhängung einer Beugehaft bis zu 6 Wochen angehalten werden (§ 96 Abs 1 iVm 9 Abs 4, 5 und 6 StPO)."
Diesen Beschluss begründete das Erstgericht nach Darstellung des Sachverhaltes wie folgt:
"Gemäss § 96 Abs 1 StPO sind Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, in Beschlag zu nehmen (§ 60 StPO). Laut § 96 Abs 2 StPO ist jedermann verpflichtet in Beschlag zu nehmende Gegenstände auf Verlangen herauszugeben oder die Beschlagnahme auf andere Weise zu ermöglichen.
Basierend auf den bisherigen Ermittlungsergebnissen ist Halter des Kontrollschildes FL xyz die B AG, weshalb diese, bzw. ihre Leitungspersonen, in Verdacht steht, die Übertretungen am 25.03.2016 begangen zu haben.
Durch die Auswertung der Navigationsdaten werden Aufschlüsse dahingehend erwartet, ob das Fahrzeug tatsächlich am 25.03.2016 in der Gemeinde X auf der Strasse Y gelenkt wurde.
Verweigert eine Person eine Handlung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, so kann dieses Verhalten unmittelbar durch Zwang oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Ist dies nicht möglich, so kann die Person, falls sie nicht selbst der Straftat verdächtig oder von der Pflicht zur Aussage gesetzlich befreit ist, durch Beugemittel angehalten werden ihrer Verpflichtung nachzukommen (vgl. § 9 Abs 4 StPO). Wir die Herausgabe eines Gegenstandes, dessen Innehabung zugestanden oder sonst erwiesen ist, verweigert und lässt sich die Abnahme nicht durch Hausdurchsuchung bewirken, so kann der Besitzer, falls er nicht selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint durch Verhängung einer Beugestrafe vis zu CHF 10'000.-und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu 6 Wochen dazu angehalten werden (§§ 96 Abs 2 iVm 9 Abs 5 und 6 StPO).
Auf die erwähnten Konsequenzen einer Weigerung der Herausgabe des entsprechendes Gerätes/Gegenstandes an die Liechtensteinische Landespolizei zur Auswertung der Navigationsdaten des PW D FL xyz war die B AG entsprechend aufmerksam zu machen."
2. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des Beschuldigten A und der Verfahrensbeteiligten B AG vom 22.12.2017 gab das Fürstliche Obergericht am 22.05.2018 Folge. Es hob die angefochtene Entscheidung ersatzlos auf.
Zur Begründung führte das Obergericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen Folgendes aus:
"3. Die Beschwerde ON 31 ist nicht nur zulässig und rechtzeitig (§ 241 Abs. 1 und 2 StPO), sondern wenigstens im Ergebnis auch berechtigt.
Dazu hat der Senat erwogen:
3.1. Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden ist die von den Rechtsmittelwerbern gerügte ´Personalunion zwischen erkennender Richterin und Untersuchungsrichterin´. Dass gemäss § 319 Abs. 2 StPO im vereinfachten Verfahren vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen eine förmliche Untersuchung nicht stattfindet, bedeutet nicht etwa, dass die erkennende Landrichterin keine Zwangsmassnahmen anordnen dürfte. Vielmehr sieht § 322 StPO ausdrücklich vor, dass der Richter bei allen Vorerhebungen im Allgemeinen die für die Untersuchung bei Verbrechen erteilten Vorschriften zu beobachten hat, wenn auch mit den dort statuierten Beschränkungen. Auf letzteres wird noch zurückzukommen sein.
3.2. Jedenfalls die Überschrift des angefochtenen Beschlusses ON 27 ("Hausdurchsuchung/Beschlagnahme") erweckt den Eindruck, dass das Erstgericht hier eine Hausdurchsuchung bei der Verfahrensbeteiligten B AG als zulässig erachtet, obschon dem Beschuldigten A lediglich die Übertretung des Art. 85 Abs. 1 SVG iVm Art. 6 Abs. 1 lit. a VRV zur Last gelegt wird. Zu § 92 Abs. 1 StPO hat aber der Staatsgerichtshof trotz des insoweit nicht ganz eindeutigen Wortlauts judiziert, dass auch für die Suche nach Gegenständen der begründete Verdacht bestehen muss, dass ein Vergehen oder Verbrechen begangen wurde; dies aufgrund einer verfassungskonformen Interpretation und des dabei zu beachtenden Übermassverbots bei Grundrechtseingriffen (StGH 1997/001 in LES 1998, 201). Daraus hat auch Anton A. Eberle (Die Hausdurchsuchung sowie die Herausgabe und Beschlagnahme von Unterlagen im liechtensteinischen Strafverfahren, S. 407) gefolgert, dass der Verdacht bezüglich einer Übertretung für eine Hausdurchsuchung nach § 92 Abs. 1 StPO nicht ausreichend ist, und zwar als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips.
Diese Rechtslage steht freilich in einem gewissen Wertungswiderspruch zu Verwaltungsübertretungen, für welche Art. 156 Abs. 1 LVG auch Durchsuchungen von - soweit hier interessierend - Räumlichkeiten grundsätzlich zulässt (Eberle, aaO, S. 262). Ein entsprechender Analogieschluss hinsichtlich Übertretungen nach § 317 ff StPO verbietet sich allerdings angesichts der vorstehend zitierten und referierten StGH-Rechtsprechung (siehe dazu LES 1998, 205, wonach es von vornherein unverhältnismässig wäre, wenn ein schwerer Grundrechtseingriff wie die Hausdurchsuchung bei alleinigem Verdacht auf Begehung einer Übertretungangeordnet würde), die immer noch als aktuell anzusehen ist. Daran ändert im Übrigen die Aufhebung des § 322 Z. 4 StPO durch LGBl. 2016/162 nichts, zumal für die "Durchsuchung von Papieren dritter Personen" und die Beschlagnahme hinsichtlich Vergehen, für die nur eine Geldstrafe oder eine sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist (§ 317 StPO), immer noch ein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibt (vgl. dazu auch BuA 2015/94, 103, wonach die Aufhebung dieser Einschränkung der Ermittlungsbefugnisse auf die Kritik im Evaluationsbericht von GRECO zurückzuführen ist, welche sich natur- bzw. aufgabengemäss nicht für SVG-Delikte interessiert).
Allerdings ist die Überschrift "Hausdurchsuchung" des angefochtenen Beschlusses ON 27 insofern irreführend, als im Spruch zum einen eine Beschlagnahme der gegenständlichen Navigationsdaten der Verfahrensbeteiligten B AG gemäss § 96 Abs. 1 StPO angeordnet und diese zum andern zu einer entsprechenden Herausgabe nach Abs. 2 leg. cit. aufgefordert wird, was mit der Androhung näher bestimmter Beugemittel verbunden wird. Was Letzteres betrifft, so lautet der einschlägige § 96 Abs. 2 2. Satz StPO wie folgt (Anm.: Unterstreichung nicht authentisch): "Wird die Herausgabe eines Gegenstandes, dessen Innehabung zugestanden oder sonst erwiesen ist, verweigert und lässt sich die Abnahme nicht durch Hausdurchsuchung bewirken, so kann der Besitzer, falls er nicht selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses befreit ist, durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu CHF 10'000.-- und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu 6 Wochen dazu angehalten werden (§ 9 Abs. 5 und 6".
Im vorliegenden Fall läuft der an die Verfahrensbeteiligte B AG gerichtete Herausgabebefehl mit der maximalen Androhung von Beugemitteln auf eine Umgehung der hier nach dem Gesagten nicht gegebenen Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung im Sinne von § 92 Abs. 1 StPO zur Beweismittelsicherung hinaus. Für ein solches Vorgehen fehlt jedoch - wie bereits erörtert - eine hinreichende gesetzliche Grundlage, was die hier inkriminierte Übertretung gemäss Art. 85 Abs. 1 SVG iVm Art. 6 Abs. 1 lit. a VRV anbelangt."
Darüber hinaus legte das Obergericht dar, weshalb die übrigen Voraussetzungen für eine Zwangsmassnahme nach § 96 Abs 1 und 2 StPO vorgelegen hätten (S 6 - 10 in ON 39).
Abschliessend führte das Beschwerdegericht aus wie folgt:
"3.4. Aus den genannten Gründen erwies sich die Beschwerde ON 31 zwar nicht mit den damit vorgebrachten Argumenten, so doch im Ergebnis als begründet, weshalb der angefochtene Beschluss ON 27 mit den bekämpften Zwangsmassnahmen - um es nochmals zu wiederholen: mangels gesetzlicher Grundlage - ersatzlos aufzuheben war.
Damit erübrigte sich eine Verhältnissmässigkeitsprüfung der der Verfahrensbeteiligten und nunmehrigen Beschwerdeführerin zu 2. B AG gleichzeitig angedrohten (maximalen) Sanktionen in Spruchpunkt 2. der - zumal ohnehin erfolgreich - angefochtenen Entscheidung. Nicht eingegangen zu werden brauchte schliesslich auch auf die Frage, ob hier allenfalls ein Anwendungsfall von § 93 Abs. 4 StPO vorläge, wonach eine Durchsuchung von - soweit hier interessierend - Fahrzeugen die Landespolizei von sich aus durchführen kann (vgl. zur österreichischen Rezeptionsvorlage: Tipold/Zerbes in WK StPO § 117 Rz 10, wonach ein wie üblich verwendeter PKW nicht vom Hausrecht geschützt ist)."
Dieser Entscheidung war folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen: "Gegen diesen Beschluss ist die Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof binnen 14 Tagen ab Zustellung zulässig."
4. Dieser Beschluss wird mit der Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 04.06.2018 (ON 39) angefochten.
Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und der Unangemessenheit trägt das Rechtsmittel zusammengefasst Folgendes vor:
Bei den Ausführungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 1997/1 (Urteil vom 04.09.1997) handle es sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft um ein blosses obiter dictum und nicht um eine ratio decidendi, zumal sich der Staatsgerichtshof nicht mit Art 156 Abs 1 LVG, welche ausdrücklich auch bei Verwaltungsübertretungen die Durchführung einer Untersuchung von Räumlichkeiten vorsehe, auseinandergesetzt habe.
Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes stehe zudem in einem gewissen Wertungswiderspruch zu § 322 StPO, wonach - bei Übertretungen und bestimmten Vergehen - zwar die Erlassung eines Steckbriefes ausgeschlossen und die Verhängung der Untersuchungshaft nur wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr möglich sei, hingegen keine Einschränkung in Bezug auf die in § 92 StPO normierte Hausdurchsuchung bestehe.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.12.2017 zu Recht erfolgt. Sowohl nach dem LVG (Art 156 Abs 1) als auch nach der Strafprozessordnung (§ 322 iVm § 92) seien Hausdurchsuchungen auch bei Übertretungen vorgesehen und zulässig. Somit finde der Herausgabebefehl im Gesetz Deckung und entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der Beschwerde des Beschuldigten und der Verfahrensbeteiligten gegen den erstgerichtlichen Beschluss keine Folge gegeben werde.
5. Der Beschuldigte A und die Verfahrensbeteiligte B AG beantragen mit ihrer Gegenäusserung vom 19.06.2018 die Zurückweisung der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wegen Unzulässigkeit sowie die Verpflichtung des Landes Liechtenstein zum Ersatz der gleichzeitig betragsmässig bezeichneten Kosten (ON 41).
Die Gegenäusserung trägt im Wesentlichen Folgendes vor:
Eine Auseinandersetzung mit den - zudem nicht stichhaltigen - Argumenten der Revisionsbeschwerde habe wegen ihrer Unzulässigkeit zu unterbleiben.
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss und trotz der grundsätzlichen Weiterziehungsmöglichkeit an den Obersten Gerichtshof gemäss § 238 und § 240 Abs 1 Z 4 StPO bei difformen Beschlüssen der Unterinstanzen sei hier zufolge der spezielleren Bestimmungen der §§ 317 ff StPO für das vereinfachte Verfahren vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen wegen der Rechtsmittelbeschränkung des § 332 Abs 2 StPO die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nicht möglich. Im vereinfachten Verfahren entscheide das Obergericht in jedem Fall letztinstanzlich.
Der guten Ordnung halber sei noch festzuhalten, dass eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel nicht eröffnen könne (StGH 2008/028).
Die Revisionsbeschwerde sei somit als unzulässig zurückzuweisen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft äusserte sich hiezu nicht.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
6. Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, jedoch nicht zulässig.
Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gerichte eingereichten Beschwerde keine Folge geben, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet, keine Weiterziehung mehr statt. Gegen Entscheidungen des Obergerichtes kann jedoch der Oberste Gerichtshof unter anderem dann angerufen werden, wenn nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorliegen (§ 240 Abs 1 Z 4 StPO). Demzufolge besteht im Regelfall bei difformen Entscheidungen ein Weiterziehungsrecht an den Obersten Gerichtshof.
Eine davon abweichende Regelung enthalten die Bestimmungen über die "Vereinfachungen des Verfahrens vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen" im XXII. Hauptstück der StPO (§§ 317-332).
Nach § 317 StPO sind die Bestimmungen des XXII. Hauptstückes in Abänderung und Ergänzung des im XXI. Hauptstück geregelten Verfahrens vor dem Einzelrichter anzuwenden, sobald feststeht, dass nur Übertretungen oder Vergehen abzuurteilen sind, sofern für letztere nur eine Geldstrafe oder eine sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.
§ 316 des XXI. Hauptstückes ("Von dem Verfahren vor dem Einzelrichter") der StPO bestimmt in seinem ersten Satz, dass gegen die Urteile und Entscheidungen des Einzelrichters dieselben Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zulässig sind wie gegen Urteile und Entscheidungen des Kriminalgerichtes. Der für das vereinfachte Verfahren vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen anzuwendende § 332 StPO lautet jedoch wie folgt:
Abs 1: Gegen Entscheidungen des Einzelrichters, sofern dieselben der Berufung nicht unterliegen, steht den Beteiligten die Beschwerde an das Obergericht binnen vierzehn Tagen zu.
Abs 2: Gegen die über diese Beschwerden ergangenen Entscheidungen des Obergerichts findet kein weiterer Rechtszug statt.
Zufolge der dargestellten Bestimmungen kommt im vorliegenden Verfahren wegen des Verdachtes einer Übertretung die Rechtsmittelbeschränkung des § 332 Abs 2 StPO zu tragen. Nach dieser Gesetzesstelle ist der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes als Beschwerdegericht nicht mit Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar.
Somit war in Übereinstimmung mit der Gegenäusserung die Revisionsbeschwerde ohne Erörterung ihrer Argumente als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO. Die für die Gegenäusserung geltend gemachten Kosten stehen zu.