11 Rs 2000.00143
§ 37 Abs 2 StPO
Die zweiwöchige Beschwerdefrist beginnt ausschliesslich mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des bezüglichen Beschlusses an den Betroffenen oder an seinen ausgewiesenen Vertreter.
Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung, von deren Behändigung für einen Beteiligten die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels läuft, an einen Dritten, im vorliegenden Fall an eine Bank, bei der der Betroffene ein Konto hält, ist ungenügend und kann den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen, da die betreffende Bank nicht bestellter Vertreter ist, nicht einmal Zustellungs- oder Postbevollmächtigter.
§§ 6 Abs 1 StPO, 1005 ff ABGB
In jeglichem behördlichen (gerichtlichen) Verfahren ist die Bevollmächtigung der für andere einschreitenden Person ex offo wahrzunehmen und es bleibt dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichtes überlassen, in welcher Weise es sich die Über-zeugung vom Vorliegen oder Fehlen des in einem Strafverfahren behaupteten Vollmachtsverhältnisses verschafft.
Wird vom einschreitenden RA behauptet, mündlich bevollmächtigt zu sein, so ist ihm eine entsprechende Frist zum schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu bestimmen.
Über Ersuchen des Generalbundesanwaltes der Republik Nigeria hat das LG mit Beschlüssen vom 28.08.2000 sämtliche Vermögenswerte von 96 natürlichen und juristischen Personen, die nach der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen in Geldwäschereiaktionen verwickelt sein sollen, bei drei liechtensteinischen Banken gemäss § 97a StPO für die Dauer von zwei Jahren gesperrt und die Herausgabe der Kontounterlagen und deren Beschlagnahme angeordnet.
35 von dieser E betroffene Personen erhoben gegen den erstinstanzlichen B Beschwerde an das OG mit dem Antrag, die bekämpften Beschlüsse aufzuheben und die Rechtshilfe für unzulässig zu erklären.
Das OG wies mit B vom 29.11.2000 die Beschwerden einerseits wegen Mangels eines nachgewiesenen Vollmachtsverhältnisses und andererseits als verspätet zurück.
Seinen B begründete das OG wie folgt:
"Die Beschwerde jener Bf, für die keine Vollmacht vorliegt und deren Antrag auf vorläufige Zulassung der RA NN bereits mit B des LG vom 20.07.2000 zurückgewiesen wurde, muss auch im Rechtsmittelverfahren mangels eines ausgewiesenen Vollmachtsverhältnisses der Zurückweisung verfallen.
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des LG sind verspätet, da die Zustellung an die beteiligten Banken, die die Beschwerdefrist in Lauf setzt, jeweils am 01.09.2000 erfolgte. Die Beschwerdefrist war daher beim Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerde (02.10.2000) längst abgelaufen."
Dieser B wurde wiederum von den 35 betroffenen Personen mit Revisionsbeschwerde zum OGH bekämpft.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen B des OG auf und trug dem Beschwerdegericht die neuerliche E unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund der Verspätung auf.
Das OG vertrat den Standpunkt, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit Zustellung der Beschlüsse ON 19, 20 und 21 an die betreffenden Banken, nämlich am 01.09.2000 zu laufen begonnen habe, weshalb die erst am 02.10.2000 dagegen erhobene Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war. Die Revisionsbeschwerdeführer bekämpfen diese Rechtsansicht als verfehlt. Dem ist beizupflichten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes beginnt nämlich die zweiwöchige Beschwerdefrist ausschliesslich mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses an die Betroffenen oder an ihren bestellten Vertreter (s EFSlg 57.781; § 37 Abs 2 StPO).
Die vorangegangene Zustellung an einen Dritten und eine allfällige Verständigung durch einen Dritten, dass ein solcher B vom Gericht gefasst worden sei, kann die Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen, da es sich dabei um keinen gesetzlichen Zustellvorgang handelt (JBl 1970, 263; LG Wien vom 05.01.1973, Ind 1975 H 1, 8; Stohanzl, öZPO, E 3 und 4 zu § 464 öZPO).
Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung, von deren Behändigung für einen Beteiligten die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels läuft, an einen Dritten, im vorliegenden Fall an eine Bank, bei der der Betroffene ein Konto hält, ist ungenügend und kann den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen. Dazu ist die eigenhändige Zustellung an die Betroffenen oder an seinen bestellten Vertreter erforderlich (§ 37 Abs 2 StPO). Die betreffenden Banken sind jedoch nicht bestellte Vertreter, nicht einmal Zustellungs- oder Postbevollmächtigte, wobei selbst die Zustellung an einen solchen Postbevollmächtigten nach stRsp des OGH nicht ausreichen würde (s ELG 1947/54, S 64 ff; OGH vom 21.01.1948, S 78/194, ua). Es wird daher eine Zustellung der erstgerichtlichen E an die betroffenen Personen oder an ihren mittlerweile ausgewiesenen Vertreter notwendig sein, um die Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen.
Die Revisionsbeschwerdeführer bekämpfen weiters die erfolgte Zurückweisung ihrer Beschwerde durch das OG wegen Fehlens einer Vollmacht und haben damit ebenfalls Erfolg. Vorauszuschicken ist, dass in jeglichem behördlichen (gerichtlichen) Verfahren die Bevollmächtigung der für andere einschreitenden Personen ex offo wahrzunehmen ist (vgl § 37 Abs 1 öZPO) und es dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichtes überlassen bleibt, in welcher Weise es sich die Überzeugung vom Vorliegen oder Fehlen des in einem Strafverfahren behaupteten Vollmachtsverhältnisses verschafft. Die liechtensteinische Strafprozessordnung (auch nicht die österreichische Strafprozessordnung, insbesonders auch nicht § 50 öStPO) regelt die Frage, in welcher Form im Strafverfahren die Vertretungsvollmacht zu erteilen und in welcher Weise das Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht nachzuweisen ist, nicht ausdrücklich. Es kommen daher hiefür sinngemäss die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zur Anwendung (§§ 1005 ff ABGB). Diesem zufolge bedarf es aber zur Begründung eines Vollmachtsverhältnisses zwischen Machtgeber und Machthaber in der Regel nicht der Schriftform (SZ 67/130). Das Gesetz fordert auch für die Zulassung des Vertreters im Strafverfahren keinen schriftlichen Nachweis des behaupteten Bevollmächtigungsvertrages. Wenn nun im vorliegenden Fall der einschreitende RA behauptet, von seinen Mandanten mündlich bevollmächtigt zu sein, so hätte das Gericht (hier das Obergericht) zwar die Berechtigung des Bevollmächtigten zum Einschreiten von Amts wegen zu prüfen, insbesondere dann, wenn es Bedenken hätte, als erwiesen anzunehmen und festzustellen, dass der einschreitende RA von den Bf bevollmächtigt sei, für diese ein Rechtsmittel zu ergreifen. In Anbetracht der Vielzahl der Bf, ihres ausländischen Sitzes usw sind solche Bedenken selbst unter Berücksichtigung der strengen standesrechtlichen Verantwortung des einschreitenden Rechtsanwaltes durchaus angebracht, hätten aber bei dieser Sach- und Rechtslage nicht einfach und sofort zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Fehlens einer Vollmacht führen dürfen. Das Beschwerdegericht hätte vielmehr richtigerweise dem einschreitenden RA eine entsprechende Frist zum schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung bestimmen müssen. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser richterlichen, daher auch unter Umständen erstreckbaren Frist (§ 6 Abs 1 StPO) hätte das OG, wenn es infolge dessen als erwiesen ansah, dass die Bf nicht gehörig vertreten waren und damit die vorgesehene Rechtsmittelfrist versäumten, mit der Zurückweisung der Beschwerde vorgehen können (EvBl 1983/169; KH 373, 628, 707, ÖJZ 1962, Nr 432; öOGH vom 04.05.1983, 11 Os 59, 60/83; öOGH vom 20.12.1983, 10 Os 212, 213/83; ua).
Andererseits birgt eine sofortige Zulassung des einschreitenden Rechtsanwaltes allein auf Grund seiner unüberprüften Behauptung, mündlich bevollmächtigt zu sein, die Gefahr in sich, dass letzten Endes, zB nach Beendigung des Rechtsmittelverfahrens hervorgeht, dass der Nachweis der Bevollmächtigung nicht erbracht werden konnte, dass eine Bevollmächtigung nicht bestanden hat. Die damit verbundenen Folgen wären unabsehbar.