11 Rs 2001.00128
Art 58 RHG
Die im Zuge eines ausländischen Strafverfahrens zu leistende Rechtshilfe richtet sich grundsätzlich nach inländischem, also liechtensteinischem Recht. Es sind daher die liechtensteinischen Bestimmungen für ein Strafverfahren anzuwenden.
§§ 35, 39, 238, 241 StPO Art 9, 58 RHG
Werden im Zuge eines Rechtshilfeverfahrens über Ersuchen der ausländischen Strafverfolgungsbehörde Konten und Geschäftsunterlagen beschlagnahmt, so ist auch derjenige, dessen Unterlagen mitbeschlagnahmt werden, als Beteiligter zur Beschwerdeführung legitimiert und hat Anspruch auf Zustellung der betreffenden gerichtlichen Beschlüsse.
§§ 96, 98 StPO Art 55 Abs 4 RHG
Das Beschlagnahmeverfahren besteht aus zwei voneinander strikt zu unterscheidenden Phasen, nämlich der Beschlagnahme nach § 96 StPO und der Entsiegelung und Sichtung der beschlagnahmten Urkunden nach § 98 StPO.
§ 243 Abs 5 StPO
Das beneficium cohaesionis kommt auch dem "Beteiligten" aus Anlass einer Beschwerde eines anderen Beteiligten zu, der in seinen Verfahrensrechten beeinträchtigt wurde, ohne dagegen selbst ein Rechtsmittel ergriffen zu haben.
Beim Tribunal de Grande Instance Paris ist eine Voruntersuchung gegen mehrere französische Staatsangehörige wegen Verdachtes der Geldwäsche, der qualifizierten Geldwäsche, der Teilnahme, Hehlerei, Fälschung und Gebrauch von Fälschungen, der Untreue und Hehlerei, des Steuerbetruges, des Missbrauchs von Gesellschaftsvermögens, der Bestechung im Amt, der qualifizierten Bestechung im Amt, des Handels mit Waffen und Munition ohne vorherige Anzeige beim Präfekten nach Art 324-1 bis 324-4, 121-6, 121-7 und 321-1 des Code Penal, den Art 314-1, 321-1, 441-1 und folgende des Code Penal, dem Art 433-2 des Code Penal, den Art 425 und 437 des Gesetzes vom 24.7.1966, den Art 1741, 1743 des Code Général des Impots, den Art 2, 24 und 25 des Gesetzes-Dekretes vom 18.04.1939 sowie den Art 6, 9 - 1 und folgende des Dekretes 95-589 vom 06.05.1995 anhängig.
So sollen sehr bedeutende Unterschlagungen zum Nachteil der Firma XY durch Überweisungen auf zahlreiche Konten in Frankreich, aber auch im Ausland, darunter Liechtenstein, erfolgt sein. Diese auf FRF oder USD lautenden Geschäfte würden sich beim derzeitigen Stand der Ermittlungen auf mehrere 100 Millionen USD belaufen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Rechtshilfeersuchen des Tribunal de Grande Instance Paris vom 19.03.2001 samt Ergänzung vom 23.05.2001. In Entsprechung dieses Ersuchens erliess das LG am 28.06.2001 den Beschluss, mit welchem der N Bank gem § 96 StPO aufgetragen wurde, sämtliche Unterlagen ua betreffend der NN Ltd herauszugeben, insbesondere Eröffnungsunterlagen sowie sämtliche Kontoauszüge mit den Last- und Gutschriftsbewegungen seit ihrer Eröffnung, Bestätigungen betreffend der wirtschaftlichen Eigentümer, Unterschriftenkarten etc, wobei gleichzeitig die Beschlagnahme dieser Gegenstände und Urkunden angeordnet wurde. Ferner wurden sämtliche Vermögenswerte der obgenannten Gesellschaft bei der N Bank nach § 97a StPO mit einer Kontosperre belegt, wobei diese vorläufig auf zwei Jahre befristet wurde.
Mit Schreiben vom 23.07.2001 kam die N Bank dem Herausgabeauftrag nach.
Der Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss wurde nur der StA und der N Bank zugestellt, nicht aber den Verantwortlichen der NN Ltd oder den Revisionsbeschwerdegegnerinnen. Der B blieb auch unbekämpft.
Weil offensichtlich auch weder auf Seiten der StA noch auf Seiten der N Bank eine Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen nach § 98 Abs 2 StPO begehrt wurde, erliess das LG am 22.08.2001 den weiteren Beschluss, mit welchem die Ausfolgung der mit B des LG vom 28.06.2001 bei der N Bank beschlagnahmten Bankunterlagen ua betreffend NN Ltd für zulässig erklärt und unter dem sogenannten Fiskalvorbehalt angeordnet wurde.
Das LG erachtete in der Begründung der Beschlüsse die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Rechtshilfe für gegeben und stellte den letztgenannten B nicht nur der StA und der N Bank, sondern auch den vom LG ausfindig gemachten Verantwortlichen der NN Ltd zu.
Gegen diesen B erhob die NN Ltd Beschwerde zum OG.
Das OG gab der Beschwerde mit B vom 31.10.2001 Folge, hob den angefochtenen B auf und trug dem LG auf, nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses den B vom 28.06.2001 der NN Ltd ordnungsgemäss zuzustellen.
Das Beschwerdegericht erachtete die Rechtsmittellegitimation der NN Ltd unter Bezugnahme auf Art 77 Abs 2, 9 Abs 1 und 58 RHG sowie auf §§ 238 Abs 1, 241 Abs 1 StPO für gegeben und vertrat den Standpunkt, dass der Beschlagnahmebeschluss vom 28.06.2001 der NN Ltd als Beteiligte im Rechtshilfeverfahren zuzustellen und dass erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine Entsiegelungsverhandlung anzuberaumen sei.
Gegen den Ausfolgungsbeschluss vom 22.08.2001 erhoben auch die XY Ltd, YY Ltd und ZZ Ltd Beschwerde an das OG aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit mit dem Antrag, unter Kostenfolge für das Land Liechtenstein den angefochtenen B des LG vom 22.08.2001 aufzuheben und das LG anzuweisen, eine Entsiegelungstagsatzung durchzuführen oder den Bf in anderer Weise die Möglichkeit zu eröffnen, sich darüber zu äussern, welche Belege der beschlagnahmten Dokumente ihre Interessen verletzen und deshalb nicht der rechtshilfeersuchenden Behörde ausgefolgt werden dürfen, in eventu dahin abzuändern, dass die Ausfolgung jener Bankunterlagen, welche das Geheimhaltungsinteresse der Bf verletzen würden, nicht gestattet wird. Ihr Rechtsmittel verbanden die Bf mit dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit B vom 31.10.2001 gab das OG der Beschwerde wie folgt Folge:
"Die über Beschwerde der NN Ltd. erfolgte ersatzlose Aufhebung des Beschlusses vom 22.08.2001 wirkt auch zugunsten der Beschwerdeführerinnen.
Dem LG wird aufgetragen, nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses den B vom 28.06.2001 auch den Bf ordnungsgemäss zuzustellen und nach Rechtskraft desselben eine Entsiegelungstagsatzung anzuberaumen und die Bf hiezu nach § 98 Abs 2 StPO einzuladen.
Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Bf die mit CHF 2476.70 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
Das Beschwerdegericht erachtete die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen des § 243 Abs 5 StPO für gegeben, ebenso die Rechtsmittellegitimation wie für die NN Ltd und trug dem LG auf, den B vom 28.06.2001 den Bf zuzustellen und eine Entsiegelungstagsatzung anzuberaumen.
Dagegen ergriff die StA Revisionsbeschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Die StA bekämpft die vom OG vertretene Ansicht, dass den Revisionsbeschwerdegegnerinnen das Beschwerderecht zusteht und ihr der B des LG vom 28.06.2001 zuzustellen ist, mit folgender Argumentation:
"Da es sich bei den Bf um BVI-Gesellschaften handelt, die im Inland keinen Repräsentanten haben, war im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren, bei welchem es sich lediglich um ein Hilfsverfahren zugunsten eines ausländischen Strafverfahrens handelt, der B über die Beschlagnahme der Bankunterlagen vom 28.06.2001 nur der betroffenen Bank zuzustellen, weil nur dieser Beteiligtenstellung und Rechtsmittellegitimation zukommt.
Da gemäss den Art 9 Abs 1, 77 Abs 2 RHG die StPO im Rechtshilfeverfahren nur sinngemäss anzuwenden ist, kommt nur der betroffenen Bank - als einzige Beteiligte in diesem Rechtshilfeverfahren - Beteiligtenstellung und Rechtsmittellegitimation zur Bekämpfung der Beschlüsse über die Beschlagnahme und die spätere Ausfolgung von Bankunterlagen zu.
Die vom OG im angefochtenen B vertretene Ansicht, dass der Begriff der Beteiligten weit auszulegen sei und dieser nicht nur die Personen, die durch den richterlichen B in ihren rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt würden, sondern darüber hinaus auch jene Personen, die in ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt worden seien, umfasse und dass die StPO nicht - wie in den Art 9 Abs 1, 77 Abs 2 RHG ausdrücklich normiert nur sinngemäss, sondern in vollem Umfang zur Anwendung komme, so dass sich die Rechtsmittellegitimation der Bf aus den §§ 238 Abs 1, 241 Abs 1 StPO ableite, hätte zur Folge, dass das Rechtshilfeverfahren nach dem RHG neu hinsichtlich Effizienz und Schnelligkeit weit hinter dem Standard des RHG alt zurückbleiben würde.
Dies würde auch der Ansicht des StGH des Fürstentums Liechtenstein zuwiderlaufen, welcher in seiner E vom 17.09.2001 (StGH 2001/32) ausführte, dass durch die neue, grosszügigere Rechtshilfepraxis der Spielraum für eine Beschwerdeführung gegen die Rechtshilfegewährung gegenüber der früheren Praxis eingeschränkt wird.
Gemäss § 241 Abs 1 StPO sind zwar alle, welche Berufung einlegen können, aber auch sonst alle Personen, die sich durch einen B oder eine Verfügung als beschwert erachten, beschwerdeberechtigt.
Bei der Beantwortung der Frage des Vorliegens der Beschwer ist jedoch entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung (sich als beschwert erachten) - zumindest im Rechtshilfeverfahren - kein subjektiver, sondern ein objektiver Massstab anzulegen. Dabei ist auf die rechtliche und nicht auf die bloss tatsächliche Betroffenheit abzustellen.
Im vorliegenden Fall lässt sich aus den Behauptungen der Bf eine Beschwer und somit deren Rechtsmittellegitimation nicht ableiten. Die Bf haben auch deshalb keine Beschwerdelegitimation, weil es sich bei dieser bloss um BVI-Gesellschaften handelt, die im Inland keinen Repräsentanten haben.
Dementsprechend war in Art 19 Abs 2 RHG alt das rechtliche Gehör ausdrücklich auf Personen beschränkt, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Offenbar nur auf Grund eines Redaktionsversehens wurde diese Bestimmung nicht in das RHG neu übernommen, so dass diese Bestimmung auch im Geltungsbereich des RHG neu zumindest zur Klärung der Frage der Beteiligtenstellung und der Rechtsmittellegitimation heranzuziehen ist.
Entgegen der Ansicht des OG hat das LG in seinem Aktenvermerk vom 27.09.2001 auch überzeugend dargelegt, dass die Zustellung des Beschlusses des LG vom 22.08.2001 an die NN Ltd deshalb erfolgte, weil es bislang zum Kreis der Beteiligten iS des Art 52 Abs 5 RHG keine gefestigte Rechtsprechung gibt.
Würde sich die Ansicht des OG im angefochtenen Beschluss, dass das Erstgericht, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Beschlusses die Anschrift allfälliger - nur tatsächlich - Betroffener nicht bekannt sei, diese von sich aus erheben müsse, weil von einer Zustellung des Beschlusses an diese Betroffenen aus rechtsstaatlichen Gründen nicht verzichtet werden könne, selbst wenn damit die Gefahr einer Verzögerung des Strafrechtshilfeverfahrens verbunden sein sollte, durchsetzen, bestünde die Haupttätigkeit des Rechtshilferichters in der Erhebung von Anschriften allfälliger möglicher - nur tatsächlich - Betroffener, so dass der Rechtsunsicherheit Tür und Tor geöffnet wäre. Schon der B über die Beschlagnahme nach § 96 StPO könnte nur in den seltensten Fällen in Rechtskraft erwachsen, geschweige denn der spätere Ausfolgungsbeschluss.
Unter diesen Voraussetzungen wäre die ersuchende Behörde nicht mehr in der Lage, die Untersuchung in MRK-konformer Zeit zum Abschluss zu bringen.
Wenn das OG im angefochtenen B ausführt, dass nicht einfach sämtliche Bankunterlagen der betroffenen Gesellschaft an die ersuchende Behörde ausgefolgt werden könnten, nur weil diese es gewünscht habe, übersieht es, dass in einem Rechtshilfeverfahren, wo um die Beschlagnahme und Ausfolgung sämtlicher Unterlagen der betroffenen juristischen Person ersucht wird, keine Prüfung dahin zu erfolgen hat, ob und inwieweit die einzelnen beschlagnahmten Unterlagen konkret für das im Ausland geführte Strafverfahren von Bedeutung sind. Wenn sohin - wie im vorliegenden Fall - die ersuchende ausländische Behörde um Beschlagnahme und Ausfolgung sämtlicher Bankunterlagen der betroffenen juristischen Person ersucht, sind im Rechtshilfeverfahren sämtliche Bankunterlagen zu beschlagnahmen und auch an das ersuchende Gericht auszufolgen, soweit diese mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt in Zusammenhang stehen. Im Ausfolgungsverfahren ist demgemäss nur zu prüfen, ob - ausgehend vom Rechtshilfeersuchen - die beschlagnahmten Unterlagen mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt in Zusammenhang stehen. In diesem Ausfolgungsverfahren kommt jedoch nur der Bank, nicht auch einer bloss tatsächlich betroffenen ausländischen juristischen Person Beteiligtenstellung und Rechtsmittellegitimation zu.
Die vom OG im angefochtenen B vertretene Rechtsansicht hätte zur Folge, dass der Rechtshilferichter sämtliche beschlagnahmten Unterlagen dahingehend zu "untersuchen" hätte, wer Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigter ist, wer allfällige Vollmachten hat, welche natürlichen und juristischen Personen in den einzelnen Transaktionen genannt werden, welche natürlichen und juristischen Personen irgendwann von irgendeiner Transaktion tangiert wurden und welche Namen von natürlichen und juristischen Personen in den beschlagnahmten Unterlagen sonst noch aufscheinen.
Sämtliche Beschlüsse wären - der Ansicht des OG folgend - sodann an alle diese natürlichen und juristischen Personen zuzustellen, egal ob diese in Liechtenstein einen gewöhnlichen Aufenthalt bzw eine Repräsentanz haben, so dass diese Zustellungen weltweit - wiederum im Rechtshilfeweg - zu erfolgen hätten. Weiters müsste - nach Ansicht des OG - allen diesen natürlichen und juristischen Personen Akteneinsicht gewährt werden.
Dies hätte zwangsläufig ein mehrjähriges Rechtshilfeverfahren zur Folge, so dass die ersuchende Behörde nicht mehr in der Lage wäre, die Untersuchung in MRK-konformer Zeit zum Abschluss zu bringen.
Zumindest im Rechtshilfeverfahren muss daher § 241 Abs 1 StPO einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nur den rechtlich Betroffenen (sohin der Bank und allenfalls den Kontoinhabern), nicht jedoch auch den bloss tatsächlich Betroffenen Beteiligtenstellung und Rechtsmittellegitimation zukommt.
Wenn das OG im angefochtenen B ausführt, dass den Dritten iS des Art 55 Abs 4 RHG im Rechtshilfeverfahren bei der Entsiegelungstagsatzung nach § 98 Abs 2 StPO nicht nur das Recht zur Teilnahme, sondern auch das Recht zur Beschwerdeführung gegen den Ausfolgungsbeschluss zustehe, vermengt es in gesetzwidriger Weise die Entsiegelung nach § 98 Abs 2 StPO und die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde nach Art 55 Abs 4 RHG. Im Gegensatz zur Ausfolgung nach Art 55 Abs 4 RHG, bei welcher (nur) die Rechte Dritter zu berücksichtigen, nicht jedoch die Beiziehung von Beteiligten zwingend vorgesehen ist, ist bei der Entsiegelung gem § 98 Abs 2 StPO der Beteiligte aufzufordern, der Entsiegelung beizuwohnen. Entgegen der Ansicht des OG kann jedoch aus dem Recht an der Teilnahme an der Entsiegelungstagsatzung nicht zwingend ein Beschwerderecht gegen den Ausfolgungsbeschluss abgeleitet werden.
Da es sich bei den Bf sohin um keine Beteiligte im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren handelt, hat das OG den Bf auch zu Unrecht das beneficium cohaesionis nach § 243 Abs 5 StPO zukommen lassen."
Diesen Ausführungen kann der OGH jedoch nicht beitreten, sondern ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem OG der Ansicht, dass die Revisionsbeschwerdegegnerinnen Anspruch auf Zustellung gerichtlicher E im Rechtshilfeverfahren und ein Recht auf Beschwerdeführung zufolge ihrer Stellung als Beteiligte (Betroffene) haben.
Vorauszuschicken ist, dass sich die im Zuge eines ausländischen Strafverfahrens zu leistende Rechtshilfe grundsätzlich nach inländischem, also liechtensteinischem Recht richtet. Das die Rechtshilfe bewilligende liechtensteinische Gericht setzt die Amtshandlung nicht als Teil des ausländischen ersuchenden Strafgerichtes bzw Strafverfahrens, sondern nach inländischem Recht. Es ist also in dieser Hinsicht als "inländisches Strafgericht" anzusehen und daher sind auch die inländischen gesetzlichen Bestimmungen für ein Strafverfahren anzuwenden (Linke ua Internationales Strafrecht, RN 4 zu § 2a RHG; öOGH vom 06.09.2001, 15 Os 113/01).
Danach hat ein "Beteiligter" im Strafverfahren entsprechende Verfahrensrechte, wie zB Anspruch auf Zustellung von E (§§ 35 ff StPO, Art 9 Abs 1, 58 RHG) oder Berechtigung zur Erhebung von Rechtsmitteln (§§ 238 Abs 1, 241 Abs 1 StPO). Sowohl das RHG (Art 52 Abs 5) als auch die Strafprozessordnung (§ 93) verwenden den Begriff des "Beteiligten" oder "Betroffenen", ohne jedoch diesen zu definieren und zu sagen, wer Beteiligter ist. So ergibt sich aus Lehre und Judikatur eindeutig, dass Beteiligter in einem Strafverfahren derjenige ist, in dessen rechtliche und/oder auch wirtschaftliche Interessen eingegriffen wird (s auch Gesetzesmaterialien zum neuen RHG und zur StPO-Novelle 2000). Mit dem B vom 28.06.2001 wurde ua gem § 96 StPO der NN Bank aufgetragen, sämtliche Kontounterlagen hinsichtlich der NN Ltd herauszugeben und wurden sämtliche Vermögenswerte der NN Ltd gem § 97a StPO gepfändet. Mit B vom 22.08.2001 wurde die Ausfolgung dieser beschlagnahmten Unterlagen angeordnet. Damit ist jedoch nicht nur die NN Ltd als Kontoinhaberin sowohl in ihren rechtlichen als auch wirtschaftlich anerkannten Interessen unmittelbar und direkt betroffen, sondern auch die Revisionsbeschwerdeführerinnen, deren Unterlagen mitbeschlagnahmt wurden, die Auskünfte über ihre Geschäftsbeziehungen mit der NN Ltd und die Überweisungen von Geldern auf ihre Konten geben. Im Sinne obiger Ausführungen hat sie daher Anspruch auf Zustellung der getroffenen Beschlüsse und das Recht auf Beschwerdeführung. Dieses Recht, das dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zuzuordnen ist, ist der Revisionsbeschwerdegegnerin iS eines fair trial und im Hinblick auf Art 6 EMRK und Art 31 Landesverfassung nicht streitig zu machen. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 238, 241 StPO, wonach alle richterlichen E angefochten werden können und beschwerdeberechtigt alle Personen sind, die sich durch den B beschwert erachten. Beschweren kann sich nicht nur derjenige, dessen rechtlich anerkannte Interessen berührt werden, sondern alle Personen, die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen sind, also die wirtschaftlich Berechtigten eines Bankkontos oder überhaupt Personen, deren Namen in Transaktionen genannt werden. Der OGH teilt daher die Ansicht des OG, dass sich die Revisionsbeschwerdeführerinnen, deren Unterlagen aus den Geschäftsbeziehungen zur NN Ltd beschlagnahmt wurden und ausgefolgt werden sollen und an deren Geheimhaltung den Revisionsbeschwerdegegnerinnen durchaus ein Interesse einzuräumen ist, für beschwert erachten. Demzufolge haben die Revisionsbeschwerdegegnerinnen Anspruch auf Zustellung der bezüglichen E und auch das Recht, dagegen Rechtsmittel zu ergreifen (Art 9 Abs 1, 58, 77 Abs 2 RHG; Bertel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, 6. Auflage, Rz 992; JBl 1993, 798; öOGH vom 16.02.1993, 15 Os 167/93; OLG Wien vom 28.07.1999, 20 Bs 284/99; ua).
Auch in Österreich ist die rechtliche Situation ähnlich: Auch hier richtet sich die Rechtshilfe nach der inländischen Strafprozessordnung. Mit BGBl I 108/2000 wurde in Österreich der Sonderfall der Beschlagnahme von Bankunterlagen und Sperre von Bankkonten mit der Neuschaffung des § 145a StPO geregelt. Danach ist in Abs 4 ausdrücklich die Zustellung des Beschlagnahmebeschlusses ua an die aus der Geschäftsverbindung hervorgehenden Personen, an die verfügungsberechtigten Kontoinhaber vorgesehen, denen das Beschwerderecht an die Ratskammer zusteht (§ 113 öStPO). Zugleich wurden in § 55 öARHG derartige Kontoeröffnungen in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofes I. Instanz verwiesen (s auch Bertel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, 6. Auflage, Rz 992; JBl 1993, 798; öOGH vom 16.02.1993, 15 Os 167/93; ua).
Aus Art 55 Abs 4 RHG ergibt sich eindeutig die Zweiteilung des Verfahrens, dass nämlich erst nach erfolgter Beschlagnahme gesondert, also in einem eigenen B zu entscheiden ist, welche der beschlagnahmten Unterlagen der untersuchenden Behörde auszufolgen sind. Diesbezüglich bedürfte es somit gar keines Hinweises auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung, die gem Art 58 RHG anzuwenden sind. Dazu hat der OGH in zahlreichen E ausgesprochen, dass das Beschlagnahmeverfahren aus zwei voneinander strikt zu unterscheidenden Phasen besteht, nämlich der Beschlagnahme nach § 96 StPO und der Entsiegelung und Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen nach § 98 StPO. Der OGH sieht keinen Grund, von dieser bisher gehandhabten Praxis und Rechtsansicht abzugehen, zumal diese gesetzlichen Bestimmungen durch die Strafprozessnovelle 2000 keine Änderung erfahren haben. Der OGH teilt daher die Ansicht des OG, wonach erst nach dem Beschlagnahmebeschluss und nach Abhaltung einer sogenannten Entsiegelungstagsatzung über die Ausfolgung der Unterlagen zu entscheiden ist. Die gegenteilige Ansicht der StA, dass es vor Erlassung des Ausfolgungsbeschlusses lediglich einer Gelegenheit zur Stellungnahme für die von der Rechtshilfemassnahme unmittelbar in ihrer Rechtstellung betroffenen Personen bedarf, ist durch keine Bestimmung des RHG oder der Strafprozessordnung gedeckt.
Die Argumentation der StA, dass dann, wenn die Beteiligten die ihnen in Liechtenstein zustehenden Verfahrensrechte wahrnehmen, das Rechtshilfeverfahren in die Länge gezogen und nicht mit der gewünschten Effizienz erledigt werden kann, ist nicht von der Hand zu weisen. Das Interesse des Staates Liechtenstein und auch der ersuchenden ausländischen Strafverfolgungsbehörden auf eine rasche Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist selbstverständlich zu beachten, kann aber nicht soweit gehen, dass dabei die den Beteiligten zustehenden grundrechtlichen Verfahrensrechte missachtet werden.
Die Revisionsbeschwerdeführerinnen verweisen zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht auf die Wegleitung über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen des Bundesamtes für Justiz. Bei näherer Lektüre der zitierten Seiten 32 f ergibt sich jedoch, dass "bei Auskünften über ein Bankkonto schliesslich nur der nominelle Kontoinhaber zur Beschwerde legitimiert sei ... (Punkt 3.4.3., zweiter Absatz, dritter Satz)". Für den schweizerischen Rechtsbereich scheint es also so zu sein, dass in vergleichbaren Fällen der Kontoinhaber sehr wohl beschwerdelegitimiert ist. Der Verweis auf die Wegleitung vermag also den Rechtsstandpunkt der Revisionsbeschwerdeführerinnen nicht zu stützen.
Die Revisionsbeschwerdeführerinnen versuchen, die mangelnde Rechtsmittellegitimation der Revisionsbeschwerdegegnerin auch damit zu begründen, dass es sich um BVI-Gesellschaften handle, die im Inland keinen Repräsentanten haben. Dieses Argument geht jedoch ins Leere, da innerhalb der liechtensteinischen Rechtsordnung, vor allem in den einschlägigen Gesetzen (StPO, PGR, RHG) nirgends gesetzlich festgelegt wird, dass die Beschwerdelegitimation im Strafverfahren von dem Vorliegen einer Repräsentanz (dies kann nur für Verbandspersonen gelten) abhängig ist.
Nicht zutreffend ist auch, dass das Beschwerdegericht den Revisionsbeschwerdegegnerinnen das beneficium cohaesionis zu Unrecht zukommen habe lassen. Gemäss § 243 Abs 5 StPO ist das Beschwerdegericht berechtigt, die Beseitigung vorkommender Gebrechen des Verfahrens zum Vorteil des Beschuldigten auch dann anzuordnen, wenn die Beschwerde von diesem gar nicht ergriffen wurde. Die Revisionsbeschwerdegegnerinnen sind zwar nicht Beschuldigte, aber von der Nichtzustellung des Beschlusses betroffen und in ihren Verfahrensrechten beeinträchtigt. Die Behebung dieses Verfahrensgebrechens aus Anlass der Beschwerde der NN Ltd. durch das Beschwerdegericht ist daher gesetzmässig (s auch Foregger-Kodek, Österreichische Strafprozessordnung 1975, 7. Auflage, S 457; SSt 39/18; ua).