11 Rs 2001.128-191
Art 51 Abs 1 Z 2 und 3, 52 Abs 5 RHG
Im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens für das Ausland, welchem ein Ersuchen um Übersendung von Gegenständen und Akten zugrunde liegt, kommt dritten Personen Beschwerdelegitimation dann zu, wenn sie Rechte an zu übersendenden Gegenständen, einen Eingriff in ihren rechtlich geschützten und unter Anwendung liechtensteinischen Rechtes auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungsanspruch oder einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze iS des Art 19 Z 1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen sie ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat konkret anmelden. Ein bloss wirtschaftliches Interesse kann hingegen Beteiligtenstellung nicht begründen.
Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens des Grossinstanzengerichtes Paris wurden ua bei der X Bank AG Unterlagen betreffend die NN International Ltd beschlagnahmt. Das Grossinstanzengericht Paris führt nämlich eine Voruntersuchung gegen mehrere Personen wegen Verdachtes der Geldwäsche, der qualifizierten Geldwäsche, der Teilnahme, Hehlerei, Fälschung und Gebrauch von Fälschungen, der Untreue und Hehlerei, des Steuerbetruges, des Missbrauches von Gesellschaftsvermögen, der Bestechung im Amt, der qualifizierten Bestechung im Amt, des Handels mit Waffen und Munition ohne vorherige Anzeige beim Präfekten nach Art 324-1 bis 324-6, 121-6, 121-7 und 321-1 des Code Penal, den Art 314-1, 321-1, 441-1 und folgende des Code Penal, Art 433-2 des Code Penal, den Art 425 und 437 des Gesetzes vom 24.7.1966, den Art 1741, 1743 des Code Général des Impots, den Art 2, 24 und 25 des Gesetzes decrets vom 18.4.1939 sowie den Art 6, 9-1 und folgende des Decrets 95-589 vom 06.05.1995.
Nachdem die Beschlagnahme rechtskräftig geworden war, wurde am 08.01.2002 vom LG eine Entsiegelungs- und Urkundenausfolgungstagsatzung abgehalten. Der StA beantragte dabei die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und die Ausfolgung sämtlicher beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde. Der Vertreter der NN International Ltd sprach sich gegen eine Ausfolgung aus, da die Unterlagen für das Rechtshilfeersuchen nicht relevant wären. In der Folge wiederholte er mit Schriftsatz vom 23.01.2002 diesen Antrag (auf Nichtausfolgung der Urkunden) und machte gleichzeitig umfangreiche Ausführungen zu den auszufolgenden Urkunden.
Mit B vom 19.12.2002 wurde ua die Übersendung der aufgrund des B des LG vom 19.10.2001, 11 Rs 2001.308-3, von der X Bank AG herausgegebenen und beschlagnahmten Unterlagen betreffend NN International Ltd, mit Ausnahme der Kontoauszüge bis Ende 1993, sohin die Blätter Nr 1 bis 34 und Nr 62 bis 413, an die ersuchende Behörde für zulässig erklärt.
Dieser B wurde von der R International AG mit Beschwerde zum OG bekämpft, das jedoch die Beschwerde mit B vom 20.05.2003 mangels Beschwerdelegitimation der R International AG als unzulässig zurückwies.
Gegen diesen B richtet sich nun die (Revisions-)Beschwerde der R International AG. Als Beschwerdegründe geltend gemacht werden nicht Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit, sondern Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Beantragt wird, die Ausfolgung der Urkunden 257, 258, 259, 267, 271 und 283 für unzulässig zu erklären, in eventu die Ausfolgung dieser Urkunden erst nach Schwärzung der die Bf betreffenden Daten und Angaben für zulässig zu erklären.
Der OGH wies die Beschwerde als unzulässig zurück.
Nach den §§ 239 und 241 StPO steht zwar grundsätzlich die Beschwerdelegitimation all jenen Personen zu, die sich durch einen B oder eine Verfügung "beschwert erachten". Ausgehend von dieser von Judikatur und Lehre übereinstimmend weit verstandenen Normierung der Beschwerdelegitimation kommt diese allen Personen zu, in dessen rechtliche und/oder auch wirtschaftliche Interessen in einem Strafverfahren eingegriffen wird (vgl B des OGH vom 14.02.2002, 11 Rs 2001.00128). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Beschwerderecht nach Art 43 LV nach der Rechtsprechung des StGH des Fürstentums Liechtenstein ein materieller Gehalt zukommt, der eine Aushöhlung dieses Grundrechtes weder durch den Gesetzgeber noch die Behörden zulässt (StGH 1998/19). Dieser materielle Gehalt besteht in der Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes. Behörden und Gerichte sind somit zur lückenlosen Beachtung dieses Grundrechtes bei jeder Rechtsanwendung aufgerufen. Es ist daher im Strafverfahren zu gewährleisten, dass die von einer Anordnung Betroffenen von ihren in Art 43 und Art 33 Abs 3 LV sowie Art 6 EMRK garantierten Rechten, nämlich insbesondere dem Recht der Beschwerdeführung, in wirksamer Weise Gebrauch machen können. Von einem wirksamen Gebrauch dieser Rechte kann nur dann gesprochen werden, wenn sie auch tatsächlich realisierbar sind.
Nun weist allerdings der StGH des Fürstentums Liechtenstein (StGH 2002/76) zutreffend auf die blosse Hilfsfunktion des Rechtshilfeverfahrens gegenüber dem ausländischen Strafverfahren hin, die auch nach Ansicht des OGH eine gegenüber dem Strafverfahren engere Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren nahelegt. Der OGH übernimmt auch die weitere Erwägung des StGH, wonach im Bereich des Rechtshilfeverfahrens eine differenzierte Interessensabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden muss; und dass das Interesse an einer effizienten Rechtshilfe durchaus nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern eben auch aus dem grundrechtlichen Anspruch aller Verfahrensbeteiligten auf die zügige Erledigung sie betreffender Rechtshilfeverfahren fliesst. Dabei interessiert hier nur die Beteiligtenstellung jener dritten Personen, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland nicht beteiligt sind.
Von diesen Erwägungen ausgehend ist festzuhalten, dass das RHG weder in seinem ersten Abschnitt über allgemeine Bestimmungen noch in seinem vierten Abschnitt über die Rechtshilfe für das Ausland den Umfang der Beschwerdelegitimation gegen E des Rechtshilfegerichtes ausdrücklich normiert.
In Art 52 Abs 5 verwendet das RHG zwar den Begriff des "Beteiligten" im Zusammenhang mit der Übersendung von Gegenständen und Akten, definiert diesen jedoch nicht. Der Kreis der Beteiligten iS dieser Bestimmung ergibt sich jedoch aus einer systematisch-logischen Auslegung in Zusammenschau mit Art 51, 52 und 55 Abs 4 RHG. Nach Art 52 Abs 2 RHG dürfen Gegenstände, an denen Rechte dritter Personen bestehen, nur mit dem Vorbehalt übersendet werden, dass diese Rechte unberührt bleiben. Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch sie die Verfolgung oder die Verwirklichung solcher Rechte vereitelt oder unangemessen erschwert würde. Daran anknüpfend regelt Art 55 Abs 4 RHG, dass im Rechtshilfeverfahren, welches ein Ersuchen um Übersendung von Gegenständen und Akten zum Gegenstand hat, die Rechte Dritter entsprechend zu berücksichtigen sind.
Die zitierten Bestimmungen tragen dem Umstand Rechnung, dass an den von einer Beschlagnahme erfassten Gegenständen im Inland Rechte Dritter bestehen können, deren Geltendmachung erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht wird, sobald sie vorbehaltslos an den ausländischen Staat herausgegeben worden sind. Einer derartigen Vereitelung von Rechten Dritter entgegenzuwirken, gehört zur Fürsorgepflicht der Gerichte und Behörden des ersuchten Staates (vgl zur entsprechenden deutschen Rechtslage den B des OLG Koblenz vom 02.11.1988 - 1 Ausl. 4 und 5/88).
Beteiligtenstellung haben demnach aus diesem Gesichtspunkt nur Personen, denen Rechte an den zu übersendenden Gegenständen zukommen. Dabei stellt das RHG nicht darauf ab, ob dieser Dritte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Fürstentum Liechtenstein hat.
Art 51 Abs 1 Z 2 RHG, welcher unter den dort genannten Voraussetzungen die Unzulässigkeit der Rechtshilfe festschreibt, führt zu einer Erweiterung des eben dargelegten Kreises der Beteiligten in einem Rechtshilfeverfahren, welches ein Ersuchen um Übersendung von Gegenständen und Akten zum Gegenstand hat. Nach Art 51 Abs 1 Z 2 iVm Art 19 Z 1 und 2 RHG ist eine Rechtshilfe für das Ausland unzulässig, wenn zu befürchten ist, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art 3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen werde oder nicht entsprochen habe oder zu befürchten ist, dass die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Massnahme in einer den Erfordernissen des Art 3 der der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde. Richtigerweise bestimmt Art 3 EMRK, dass niemand der Folterung, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen werden darf. Schliesslich enthält Art 6 EMRK die Garantie eines fairen Verfahrens (sogenanntes "fair trial"). Grundlegendes Erfordernis des Anspruches auf fair trial ist, dass dem Angeklagten im Verhältnis zur Anklagebehörde im Strafverfahren ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben wird. Die Beachtung der zitierten Menschenrechte durch die ersuchende Behörde ist Bedingung für die Gewährung der Rechtshilfe.
Art 51 Abs 1 Z 2 iVm Art 19 Z 1 und 2 RHG zielt jedenfalls auf den Schutz von Personen, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland beteiligt sind, ab. Das Refoulementverbot, also das an die Behörden des ersuchten Staates gerichtete Verbot, sich an der Verletzung der genannten Grundrechte durch die Behörden des ersuchenden Staates zu beteiligen, schützt nach Ansicht des OGH zudem auch die nach dem Ersuchen am Strafverfahren nicht beteiligten Personen, welche infolge der Entsprechung des Rechtshilfeersuchens und des damit für die Behörden des ersuchenden Staates einhergegangenen Informationszugewinnes im ersuchenden Staat in Gefahr liefen, im Rahmen eines in der Folge eingeleiteten Strafverfahrens einer unmenschlichen Behandlung oder einem unfairen Verfahren ausgesetzt zu sein.
Diesem Kreis von geschützten Personen ist zum Zwecke der Wahrung ihrer nach Art 3 und 6 EMRK verfassungsmässig gewährleisteten Rechte Beteiligtenstellung im Rechtshilfeverfahren einzuräumen. Für Personen, die nach dem Rechtshilfeersuchen am Strafverfahren im Ausland nicht beteiligt sind, gilt dies jedoch nur mit der Einschränkung, dass sie im inländischen Rechtshilfeverfahren Umstände darlegen, die die Einleitung eines ausländischen Strafverfahrens gegen sie denkbar erscheinen lassen. Den im ersuchenden Staat Beschuldigten trifft nämlich die Darlegungslast dafür, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl den B OGH vom 05.09. 2002, 11 Rs 2001.219-43). Dementsprechend hat auch der nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland noch nicht beteiligte Dritte, der sich auf das Refoulementverbot beruft, bei fehlender Offenkundigkeit Anhaltspunkte aufzuzeigen, die eine Einleitung eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat aufgrund der übersendeten Gegenstände und Akten denkbar erscheinen lassen. Der OGH ist durchaus nicht der Ansicht, dass an das diesbezügliche Vorbringen des Dritten ein strenger Massstab anzulegen ist. Dennoch muss das Vorbringen einen gewissen konkreten Mindestinhalt haben, da sich ansonsten die diesbezügliche Überprüfung der Beschwerdelegitimation als Makulatur erweisen würde, wenn man den abstrakten pauschalen Hinweis auf eine drohende Verfolgung im ersuchenden Staat ausreichen lässt (vgl dazu auch Frowein in Frowein/Peukert, Kommentar zur EMRK², Rz 22 zu Art 3 MRK).
Schliesslich ergibt sich aus Art 51 Abs 1 Z 3 RHG eine letzte Erweiterung des potentiellen Kreises der Beteiligten in einem Rechtshilfeverfahren. Nach der zitierten Bestimmung ist die Leistung der Rechtshilfe für das Ausland insoweit unzulässig, als die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.
Diese Regelung, die in ihrem Schutzumfang hinter dem der Art 9 und 10 des alten RHG (Gesetz vom 11.11.1992 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen [Rechtshilfegesetz], LGBl 1993/68) zurückbleibt, bezweckt den Schutz des Geheimbereiches sowohl der am Strafverfahren im ersuchenden Staat beteiligten als auch nicht beteiligten Personen. Der geschützte Geheimbereich umfasst alle Tatsachen, die nicht allgemein bekannt sind und an denen unter Anwendung liechtensteinischen Rechtes ein rechtlich anerkanntes Geheimhaltungsinteresse auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, so etwa nach den §§ 106 ff StPO besteht.
Auch in diesem Zusammenhang ist aus den oben näher dargelegten Erwägungen bereits auf Stufe der Prüfung der Beschwerdelegitimation zu fordern, dass der sich auf Schutz seines Geheimbereiches berufende Dritte konkrete Anhaltspunkte darlegt, dass durch die Rechtshilfe für das Ausland in seinen rechtlich geschützten Geheimbereich eingegriffen wird. Der pauschale Hinweis, es werde durch die Leistung der Rechtshilfe für das Ausland in ein rechtlich anerkanntes Geheimhaltungsinteresse eingegriffen, reicht bei sonstigem Fehlen dafür sprechender Anhaltspunkte für die Begründung der Beschwerdelegitimation nicht aus.
Die systematisch-logische Auslegung des RHG führt folglich zu dem Ergebnis, dass im Bereich des Rechtshilfeverfahrens vor den liechtensteinischen Behörden der Beteiligtenbegriff enger ist als im Bereich des Strafverfahrens nach der StPO.
Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass sich im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens für das Ausland, welchem ein Ersuchen um Übersendung von Gegenständen und Akten zugrunde liegt, dritten Personen, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland nicht beteiligt sind, Beschwerdelegitimation dann zukommt, wenn sie Rechte an zu übersendenden Gegenständen, einen Eingriff in ihren rechtlich geschützten und unter Anwendung liechtensteinischen Rechtes auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungsanspruch oder einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze iS des Art 19 Z 1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen sie ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat konkret anmelden. Ein bloss wirtschaftliches Interesse kann hingegen Beteiligtenstellung nicht begründen (s OGH vom 17.07.2003, 11 Rs 2001.00360; StGH 2002/76 vom 14.04.2003).
Davon ausgehend kann entgegen der Rechtsansicht der Bf nicht gesagt werden, dass der R International AG im vorliegenden Rechtshilfeverfahren Beteiligtenstellung und damit auch das Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln zusteht. Die Rechtsmittelwerberin beruft sich darauf, dass die an die NN International Ltd geleisteten Zahlungen Kommissionszahlungen aus ihrer Tätigkeit als internationaler Rohstoffkonzern gewesen seien, die in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren stünden. Auch wenn der Name der Bf auf den entsprechenden Belegen nicht aufscheine, so könne die Verbindung zur Rechtsmittelwerberin über die Ausstellerbank jederzeit hergestellt werden. Ihr Interesse auf Geheimhaltung werde daher verletzt.
Die Bf behauptet also weder das Recht an den zu übersendenden Urkunden noch macht sie einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze iS des Art 19 Z 1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen sie ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat geltend, sondern behauptet lediglich, dass aufgrund der beschlagnahmten Unterlagen eine Verbindung zu ihr hergestellt werden könne. Inwieweit und in welchen rechtlich geschützten Geheimbereich eingegriffen werde, sollte dem Rechtshilfeersuchen des französischen Gerichtes entsprochen werden, legt die Bf nicht dar. Die alleinige abstrakte Möglichkeit, dass aufgrund der aus der Geschäftsverbindung mit der NN International Ltd stammenden Unterlagen, die für Zwecke eines Strafverfahrens durchgesehen werden, allenfalls eine Verbindung zur Bf hergestellt werden könnte, bedeutet noch nicht, dass die Bf in einem Zusammenhang mit strafbaren Handlungen des diese Untersuchung betreffenden Verdächtigen zu bringen ist. Es kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Schatten eines Verdachtes, der gegen einen Verdächtigen besteht, auf jeden anderen fällt, der mit diesem geschäftlich in Verbindung steht. Da die Bf in diesem Rechtshilfeverfahren keine konkret nachvollziehbaren Umstände dargelegt hat, welche die Einleitung eines Strafverfahrens aufgrund der in den beschlagnahmten Unterlagen enthaltenen Informationen denkbar erscheinen lässt, kann ihr im Lichte der oben dargelegten rechtlichen Ausführungen auch insofern eine Beschwerdelegitimation nicht zugestanden werden, zumal auch objektiv Anhaltspunkte für einen Eingriff in einen nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimbereich durch die (möglicherweise) Ausforschung der Bf in den im Beschlagnahmebeschluss im Einzelnen genannten Aktenstücken und Unterlagen nicht ersichtlich sind. Die Rechtsmittelwerberin kann sohin eine Beschwerdelegitimation für sich nicht in Anspruch nehmen, weshalb auch die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.