11 RS 2001.128-231
§ 97a Abs 1 Z 3, Abs 5 StPO
Ist die gem § 97a Abs 4 StPO festgesetzte Befristung abgelaufen, so ist die Anordnung nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO aufzuheben.
Eine nachträglich erfolgte Verlängerung ist daher gesetzwidrig und auch deshalb unzulässig, weil eine bereits abgelaufene Frist nicht verlängert werden kann.
Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens des Grossinstanzengerichtes Paris, das eine Voruntersuchung gegen NN ua Beschuldigte wegen des Verdachtes der qualifizierten Geldwäsche, Hehlerei, Fälschung und Gebrauch von Fälschungen, Untreue und anderen Delikten führt, fasste das LG am 19.10.2001 folgenden Beschluss:
"1. Der X-Bank AG, 9490 Vaduz, wird gem § 96 StPO aufgetragen, dem LG binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen betreffend die Firma A, Konto-Nr 000 000 000 (Stamm- und Unterkonto, herauszugeben, insbesondere Eröffnungsunterlagen sowie sämtliche Kontoauszüge mit den Last- und Gutschriftbewegungen seit ihrer Eröffnung, Bestätigungen betreffend wirtschaftlichen Eigentümern, Unterschriftenkarten etc. Diese Gegenstände und Urkunden werden beschlagnahmt.
2. Sämtliche Vermögenswerte auf obgenanntem Konto bei der X-Bank AG, Vaduz, werden gem § 97a StPO gepfändet. Der X-Bank AG, Vaduz, wird verboten, darüber bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen. Diese Anordnung ist auf zwei Jahre befristet."
Diese zweijährige Sperrfrist ist am 19.10.2003 abgelaufen, ohne dass eine Verlängerung erfolgte. Erst mit B vom 19.08.2004 verlängerte das LG diese Frist für die Dauer eines weiteren Jahres, dh bis zum 19.10.2004. Diesem B erteilte das OG am 23.08.2004 seine Zustimmung.
Dieser B wird nun von der Firma A mit Beschwerde bekämpft. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wird die Aufhebung der beiden obzitierten Beschlüsse.
Der OGH gab der Beschwerde Folge und hob die angefochtenen B ersatzlos auf.
Die Bf weist darauf hin, dass die am 19.10.2001 angeordnete Kontensperre am 19.10.2003 ausgelaufen sei, ohne dass eine Verlängerung erfolgt sei. Eine rückwirkende Verlängerung durch die angefochtenen B des LG und des OG vom 19. bzw 23.08.2004 sei gesetzwidrig.
Dem ist beizupflichten.
§ 97a Abs 5 StPO besagt, dass die Anordnung nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO aufzuheben ist, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass die Abschöpfung der Bereicherung, der Verfall oder die Einziehung unterbleiben werde oder die gem Abs 4 festgesetzte Befristung abgelaufen ist.
Im vorliegenden Fall ist die mit B vom 19.10.2001 festgesetzte zweijährige Befristung am 19.10.2003 abgelaufen, ohne dass eine Verlängerung erfolgte. Im Sinne obzitierter Gesetzesbestimmung hätte das LG von Amts wegen die Kontensperre aufheben müssen. Die nachträgliche, im August 2004 erfolgte Verlängerung ist daher gesetzwidrig und auch deshalb unzulässig, weil eine bereits abgelaufene Frist nicht verlängert werden kann.
Der Beschwerde war daher wegen Gesetzwidrigkeit der bekämpften Beschlüsse Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.