11 RS 2005.44-81
Danach steht die Beschwerdelegitimation all jenen Personen zu, die sich durch einen B oder eine Verfügung des Gerichtes beschwert erachten.
Im Hinblick auf die Hilfsfunktion des Rechtshilfeverfahrens kommt jedoch den ausländischen Beschuldigten im Rechtshilfeverfahren nicht automatisch die Beteiligtenstellung zu, sondern nur dann, wenn jene Voraussetzungen, wie sie in Art 51 Abs 1 Z 2 RHG angeführt sind, bescheinigt werden.
Mit Schreiben vom 23.02.2005 samt Ergänzung vom 16.03.2005 richtete die StA Kiel im Zuge des gegen die Eheleute GS und S S-S wegen Verdachtes des Betruges und des Bankrottes nach den §§ 263, 283, 283a bzw der Beihilfe dazu nach § 27 des deutschen Strafgesetzbuches ein Rechtshilfeersuchen an das LG.
Mit B des LG vom 23.03.2005 wurde die XY Bank in Vaduz gem § 96 StPO aufgefordert, Unterlagen zu verschiedenen Depots und Konten, die Auskunft geben über den Schriftverkehr zwischen den genannten Inhabern und der Bank sowie Depotunterlagen, Depoteröffnungsunterlagen einschliesslich Schriftwechsel über Wertpapierkäufe, -verkäufe und Übertragungen der genannten Depots und Konten für den Zeitraum 2002 bis und mit Februar 2005 herauszugeben und die Beschlagnahme dieser Unterlagen angeordnet.
Weiters wurde mit Beschlüssen vom 30.03.2005 die Teilnahme ausländischer Organe, und zwar die Anwesenheit und Mitwirkung des Staatsanwaltes AG von der Staatsanwaltschaft Kiel und des Kriminalhauptkommissars AH von der Bundeskriminalinspektion Kiel, an der Vernehmung je eines informierten Vertreters des L Trust reg, des I Trust reg und der K Kapitalanlagen Anstalt als Zeugen sowie an der Einvernahme eines informierten Vertreters der XY Bank AG, Vaduz, als Zeugen gestattet.
Eine Beschwerde gegen diese B war insoweit erfolgreich, als der 3. Senat des OG mit B vom 02.06.2005 sämtliche B aufgehoben und die Strafrechtshilfesache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückverwiesen hat, nach Einholung ergänzender Auskünfte von der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde neuerlich über die Gewährung von Rechtshilfe zu entscheiden. Dabei wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall von Bedeutung sei, ob und zu welchem Zeitpunkt S S-S Eigentümerin jener Aktien geworden sei, die Gegenstand der Strafermittlung seien. Während die ersuchende Behörde in ihrem Rechtshilfeersuchen davon ausgehe, dass GS sein Eigentum an diesen Aktien verschwiegen habe, hätten die Bf in Liechtenstein die Gegenbescheinigung dafür erbringen können, dass S S-S bereits im Juli 2000 Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Aktien geworden sei. Vor diesem Hintergrund sei die um Rechtshilfe ersuchende Behörde zu fragen, ob und aus welchen Gründen sie weiterhin von den in ihrem Rechtshilfeersuchen geschilderten Eigentumsverhältnissen an den Aktien ausgehen würde.
Nach weiteren Ergänzungen durch die Staatsanwaltschaft Kiel vom 02.08.2005, vom 08.11.2005, vom 19.12.2005 sowie vom 20.04.2006 ordnete das Erstgericht mit B vom 16.05.2006 neuerlich die Beschlagnahme der oben umschriebenen Unterlagen an.
Weiters wurde mit Beschlüssen vom selben Tag wiederum die Teilnahme der schon eingangs erwähnten ausländischen Organe an der Einvernahme je eines informierten Vertreters des L Trust reg, des I Trust reg und der K Kapitalanlagen Anstalt sowie an der Einvernahme eines informierten Vertreters der XY Bank AG, Vaduz, als Zeugen gestattet.
Nach grundsätzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit und Begründetheit des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens führte das LG aus, dass der mitgeteilte Sachverhalt ausreichend konkrete Verdachtsmomente zumindest der Begehung einer strafbaren Handlung iS von § 162 StGB beinhalte.
Diese B wurden von GS und S S-S mit Beschwerde zum OG bekämpft. Mit B vom 17.07.2006 gab das OG der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss vom 16.05.2006 keine Folge und wies die Beschwerde gegen die beiden anderen Beschlüsse vom 16.05.2006, mit welchen die Teilnahme ausländischer Organe bei den Zeugenvernehmungen angeordnet wurde, mit folgender Begründung zurück:
"Gemäss Art 59 Abs 1 2. Satz RHG kann dem zuständigen ausländischen Richter, Staatsanwalt oder anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie Rechtsbeiständen die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen gestattet werden, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens dienlich scheint. Die hiezu erforderlichen Dienstvorrichtungen ausländischer Organe bedürfen, ausser im Fall grenzüberschreitender Observationen, der - im gegenständlichen Fall vorliegenden - Bewilligung durch das Ressort Justiz und zudem gemäss der Judikatur auch der Gerichte. Unter den in der vorzitierten Gesetzesstelle erwähnten Voraussetzungen soll im Interesse der Wahrheitsfindung innerhalb eng gezogener Grenzen gewissen Dienstverrichtungen ausländischer Behördenorgane zugestimmt werden können. Auch für Zwecke liechtensteinischer Strafverfahren besteht gelegentlich das Bedürfnis nach einer solchen Rechtshilfe. Eine Beeinträchtigung der Gebietshoheit ist nicht zu befürchten (vgl Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Schaffung eines neuen Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.05.2000, Nr. 55/2000, S 37 f).
Nun kommt zwar einem ausländischen Beschuldigten im liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren grundsätzlich das Recht auf Beschwerdeführung zu (OGH in LES 2002, 282), dennoch ist eine differenzierende Betrachtung insoweit geboten, als überprüfenswürdig erscheint, ob dieser Grundsatz immer und ausnahmslos für sämtliche Bereiche der Rechtshilfe zu bejahen ist. Denn für das Rechtshilfeverfahren ist es trotz des Wortlautes der §§ 239 und 241 StPO nicht zwingend erforderlich, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden muss. Dies schon deshalb, da das Rechtshilfeverfahren einem inländischen Strafverfahren keineswegs gleichzusetzen ist. So betont auch der StGH regelmässig die blosse Hilfsfunktion des Rechtshilfeverfahrens gegenüber dem ausländischen Strafverfahren (StGB 2002/30; Erw 4.3; StGB 2002/76 vom 14.04.2003).
Davon ausgehend ist festzuhalten, dass das Rechtshilfegesetz weder in seinem ersten Abschnitt über allgemeine Bestimmungen noch in seinem vierten Abschnitt über die Rechtshilfe für das Ausland den Umfang der Beschwerdelegitimation gegen E des Rechtshilfegerichtes ausdrücklich normiert.
Hält man sich nun den Telos der Bestimmung des Art 59 RHG vor Augen (im Interesse der Wahrheitsfindung soll innerhalb eng gezogener Grenzen gewissen Dienstverrichtungen ausländischer Behördenorgane zugestimmt werden können, wenn und soweit keine Beeinträchtigung der Gebietshoheit zu befürchten ist), so ist nicht erkennbar, inwieweit die ausländischen Beschuldigten dadurch beschwert sein können, wenn im Zuge einer Rechtshilfevernehmung von Zeugen im Inland Ermittler aus ihrem Heimatland beigezogen werden. Anders als die Beschwerde glaubhaft machen will, bezieht sich die Nennung "anderer am Verfahren beteiligter Personen" im Art 59 Abs 1 1. Satz RHG auch nicht auf eine Rechtsmittellegitimation der Beschuldigten, sondern umreisst dies nur den Kreis derjenigen, die zu Rechtshilfehandlungen zugezogen werden können. Der von den Bf in diesem Zusammenhang auch bemühte Grundsatz der Waffengleichheit geht schon deshalb fehl, weil dies einen untauglichen Versuch darstellt, Verfahrensgrundsätze des Erkenntnisverfahrens in das strafrechtliche Vorverfahren zu transponieren. Auch scheint das Gebot des "fair trial" nicht verletzt, da es den ausländischen Beschuldigten freisteht, jederzeit die Einvernahme der im Rahmen der Rechtshilfe vernommenen Zeugen im (möglicherweise nachfolgenden) Erkenntnisverfahren zu beantragen.
Jedenfalls folgt aus all dem, dass nach Auffassung des Senates die ausländischen Beschuldigten hinsichtlich eines Beschlusses, mit welchem die Teilnahme ausländischer Organe gestattet wurde, nicht beschwerdelegitimiert sind.
Das Beschwerdegericht führte dazu auch aus, weshalb die Beschwerde auch meritorisch nicht begründet gewesen wäre.
Während die Bestätigung des B ON 57 in Rechtskraft erwuchs, richtet sich die Revisionsbeschwerde des GS und der S S-S gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Beschlüsse, also gegen die Pkte 2), 3) und 4) des B des OG vom 17.07.2006.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Die Revisionsbeschwerdeführer verweisen zunächst auf die ihrer Meinung nach ständige Praxis, wonach im Rechtshilfeverfahren die Beschuldigten im ausländischen Strafverfahren auch im liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren beschwerdelegitimiert seien, somit auch in Bezug auf die Zulassung ausländischer Beamter bei der Vornahme von Zeugenvernehmungen. Es sei paradox, dass zwar einem Betroffenen, nicht aber dem Beschuldigten die Rechtsmittellegitimation zukomme, dieser sich daher in Liechtenstein nicht beschweren, sondern dies nur im Ausland tun könne. Die Beschuldigten seien durch die Anwesenheit ausländischer Organe bei der rechtshilfeweisen Zeugenvernehmung sehr wohl beschwert, dazu komme, dass die Revisionsbeschwerdeführer nicht nur Beschuldigte, sondern auch Betroffene/Beteiligte iS von Art 9 und 77 RHG iVm §§ 238, 241 StPO seien, weshalb ihnen die gleiche Beteilungsstellung wie dem L Trust reg, dem I Trust reg und der K Kapitalanlagen Anstalt, denen das OG die Beschwerdelegitimation zuerkannt habe, zukomme.
Die Revisionsbeschwerdeführer machen daher im Zusammenhang mit der Verneinung ihrer Beschwerdelegitimation an der hier angefochtenen OG-E eine Verletzung des Beschwerderechtes gem Art 43 Landesverfassung geltend.
Dazu hat der OGH erwogen:
Den Revisionsbeschwerdeführern ist zunächst in zwei Punkten beizupflichten, dass nach den §§ 239 und 241 StPO grundsätzlich die Beschwerdelegitimation all jenen Personen zusteht, die sich durch einen B oder eine Verfügung "beschwert erachten" und dass das Rechtshilfegericht weder in seinem ersten Abschnitt über allgemeine Bestimmungen noch in seinem vierten Abschnitt über die Rechtshilfe für das Ausland den Umfang der Beschwerdelegitimation gegen E des Rechtshilfegerichtes ausdrücklich erwähnt.
Der StGH gab in der StGH-E 2002/76 zu bedenken, dass das Rechtshilfeverfahren gegenüber dem ausländischen Strafverfahren eine blosse Hilfsfunktion hat, welche eine gegenüber dem Strafverfahren engere Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren nahe legt. Weiters hat der StGH erwogen, dass im Bereich des Rechtshilfeverfahrens eine differenzierte Interessensabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden muss, und dass eine effiziente Rechtshilfe durchaus nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern auch dem grundrechtlichen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Erledigung sie betreffender Rechtshilfeverfahren entspricht (StGH 2002/76, 2005/8).
Davon ausgehend hat der OGH folgenden Grundsatz herausgearbeitet, wonach Beschwerdelegitimation im inländischen Rechtshilfeverfahren nur dem zusteht, der entweder 1) Rechte an den zu übersendenden Gegenständen, 2) einen Eingriff in ihren rechtlich geschützten und unter Anwendung liechtensteinischen Rechtes auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimnisanspruch oder 3) einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze iS von Art 19 Z 1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen sie ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat konkret anmelden (StGH 2005/8). Dies ist auch der Grund, warum das OG die Rechtslegitimation sowohl der Eheleute S als auch des L Trust reg, des I Trust reg und der K Kapitalanlagen Anstalt in Bezug auf ihre Beschwerde gegen den B nicht angezweifelt hat, da die Genannten Rechte an den beschlagnahmten Urkunden bescheinigt haben. Anders verhält sich in Bezug auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse (Beiziehung von ausländischen Organen). Hier kommt auch für den Beschuldigten Pkt 3) zum Tragen. Art 19 Z 1 und 2 RHG iVm Art 51 Abs 1 Z 2 RHG stellt jedenfalls auf den Schutz von Personen, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland beteiligt sind, ab. Danach ist eine Rechtshilfe für das Ausland unzulässig, wenn zu befürchten ist, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art 3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprochen werde oder nicht entsprochen habe oder zu befürchten ist, dass die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Massnahme in einer den Erfordernissen des Art 3 der der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde. Richtigerweise bestimmt Art 3 EMRK, dass niemand der Folterung, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen werden darf. Schliesslich enthält Art 6 EMRK die Garantie eines fairen Verfahrens (sogenanntes "fair trial"). Grundlegendes Erfordernis des Anspruches auf fair trial ist, dass dem Angeklagten im Verhältnis zur Anklagebehörde im Strafverfahren ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben wird. Die Beachtung der zitierten Menschenrechte durch die ersuchende Behörde ist Bedingung für die Gewährung der Rechtshilfe.
Das Refoulementverbot, also das an die Behörden des ersuchten Staates gerichtete Verbot, sich an der Verletzung der genannten Grundrechte durch die Behörden des ersuchenden Staates zu beteiligen, schützt nach Ansicht des OGH den ausländischen Beschuldigten. Ihm trifft jedoch die Darlegungslast dafür, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar betrifft (vgl OGH vom 05.09.2002, 11 RS.2001.219-43).
Überträgt man diese rechtstheoretischen Ausführungen auf den vorliegenden Fall, so kommt den Revisionsbeschwerdeführern tatsächlich keine Beschwerdelegitimation zu. Die Revisionsbeschwerdeführer haben in keiner Weise Rechte oder Geheimnisverletzungen behauptet, sondern verweisen auf ihre Stellung als Beschuldigte im ausländischen Strafverfahren, wonach sie im Rechtshilfeverfahren Beteiligtenstellung quasi automatisch haben. Im Sinne obiger Ausführungen ist dies jedoch nicht der Fall. Die Revisionsbeschwerdeführer hätten nur dann die Rechtsmittellegitimation, wenn sie jene Voraussetzungen, wie sie in Art 51 Abs 1 Z 2 RHG angeführt sind, schliesslich behauptet und bescheinigt hätten, was die Revisionsbeschwerdeführer nicht getan haben und auch nicht konnten. Auch ihrer Bescheinigungspflicht hinsichtlich Art 19 Z 1 und 2 RHG sind sie nicht nachgekommen. Das OG hat daher GS und S S-S die Beschwerdelegitimation zu Recht abgesprochen.
Aber auch aus reinen praktischen Überlegungen könnte den Revisionsbeschwerdeführern keine Rechtsmittelbefugnis zuerkannt werden. In einem inländischen Strafverfahren steht es dem Untersuchungsrichter frei, zu Zeugenvernehmungen andere Personen beizuziehen. Dies geschieht zumindest nicht in Beschlussform und ohne Verständigung des Beschuldigten oder seines Vertreters. Der Beschuldigte hat daher keine Rechtsmittelmöglichkeit, sondern nur die Möglichkeit, dies im Erkenntnisverfahren zu bemängeln. Im Rechtshilfeverfahren ist jedoch für die Beiziehung ausländischer Organe eine formelle Bewilligungsbeschlussfassung seitens des Untersuchungsrichters und des Ressorts der Regierung erforderlich. Nur deswegen soll deshalb der ausländische Beschuldigte in Liechtenstein dagegen ein Rechtsmittel ergreifen können? Der Schluss vom Grösseren auf das Kleinere (das Rechtshilfeverfahren ist schliesslich ein Hilfsverfahren der Strafprozessordnung) lässt dies jedoch nicht zu. Auch dem ausländischen Beschuldigten bleibt nur die Möglichkeit, dies im ausländischen Erkenntnisverfahren geltend zu machen.