11 RS. 2008.6
OGH Nr. 17/ 2010
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft A*** anhängigen Ermittlungsverfahren gegen HF***, whft. *** und andere wegen des Verdachtes des Betruges, der Geldwäsche und der Teilnahme an einer Organisation, deren Absicht es ist, Verbrechen zu begehen (Art 326, 420 bis und 140 des niederländischen Strafgesetzbuches), zufolge Beschwerde der JD***, vertreten durch Lampert & Schächle, Rechtsanwälte AG in Vaduz, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.12.2009, ON 77, womit der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.12.2009, ON 73, verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnungen für die Dauer eines weiteren Jahres, nämlich bis zum 17.12.2010 gemäss § 97a Abs 4 StPO zugestimmt worden ist, nach Anhörung der Fürstlichen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht beschloss am 16.12.2009, die mit seinen Beschlüssen vom 28.9.2009 (ON 44) und vom 1.10.2009 (ON 46) angeordneten gerichtlichen Verfügungsverbote gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO über die Konten der CH*** mit der Stammnummer *** und über die Konten der JD*** mit der Stammnummer , jeweils bei der VB für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 17.12.2010 zu verlängern (ON 73).
Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Mit Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.09.2009 (ON 44) und vom 01. Oktober 2009 (ON 46) wurden die im Spruch genannten Vermögenswerte gesperrt. Den Beschlüssen lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
,Unter dem Aktenzeichen 11 UR 2007.336 führte das Fürstliche Landgericht Vorerhebungen gegen u.a. HF*** wegen des Verdachtes des schweren Betruges und der Geldwäscherei nach den § 146, 147 Abs 2 und 165 Abs 1, 2 und 3 StGB durch. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17. Dezember 2007, 11 UR 2007.336-3, wurden von der VB*** unter anderem Unterlagen zu Vermögenswerten herausverlangt, an denen die Verdächtigen F*** und/oder F*** wirtschaftlich berechtigt sind. Diese Vermögenswerte wurden gleichzeitig gesperrt. Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:
,JV*** war vom 01. Juli 1995 bis zum 01. Oktober 2001 Geschäftsführer der BV*** bei welcher er an der Vergebung von Aufträgen für die Entwicklung von Immobilienprojekten beteiligt gewesen war. Der Verdächtige F*** war von 1986 bis zum Jahre 2002 Prokurist bei der Stiftung SP***. JV*** war in seiner Stelle als Geschäftsführer der BV*** in der Lage einen gross angelegten Betrug zu organisieren, mit der Folge, dass BV*** und Stiftung SP*** vermutlich benachteiligt wurden. Durch das Bestechen von Personen auf strategischen Positionen, haben sowohl BV*** als auch Stiftung SP*** wahrscheinlich zuviel für das Entwickeln von Immobilienprojekten bezahlt. Der zuviel bezahlte Teil des Betrags, mindestens EUR 50 Mio. wurde darauf zwischen JV***, den bestochenen Arbeitnehmern der beiden Organisationen und den Personen, die als Katalysator für den Betrug fungiert haben, verteilt. Hierunter befinden sich unter anderem die Verdächtigen F*** und F***. F*** und F*** waren zudem Mitinhaber bzw. Geschäftsführer/Verwalter der UV***, der UH*** und der UB***.
Der Verdächtige F*** ist wirtschaftlich Berechtigter der CH***, welche unter anderem ein Konto bei der VB*** hat. Darunter befindet sich auch das Konto mit der Stamm-Nr. ***. Die eingebrachten Gelder würden aus Erwerbstätigkeit stammen.
Schliesslich kann die F*** nicht ausschliessen, dass die in die CH*** geflossenen Gelder aus Geldwäscherei oder Vortaten zur Geldwäscherei stammen.
Aufgrund dieser Akten und der bisherigen Erkenntnisse besteht der begründete Anfangsverdacht, dass die oben erwähnten Vermögenswerte, sich derzeit auf den Konten mit der Stamm-Nr. *** befinden, aus Geldwäschereihandlungen oder Vortaten zur Geldwäscherei stammen. Aufgrund der obigen Verflechtungen ergibt sich dieser Verdacht auch auf allfällige Vermögenswerte bei der genannten Bank, bei welchen die Verdächtigen F*** und F*** wirtschaftlich berechtigt sind.
Die Gelder, die noch bei der VB*** liegen und im Zusammenhang mit der im Sachverhalt geschilderten Verhaltensweise stehen, unterliegen einem möglichen Vorgehen nach § 20 StGB, weswegen die Kontensperre nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO verfügt wird. Diese Kontensperre ist gemäss § 97a Abs 4 StPO vorderhand auf 2 Jahre zu befristen.
Gestützt auf § 98a Abs 1 StPO ist eine Bank verpflichtet, sämtliche Unterlagen zu den oben genannten Geschäftsverbindungen herauszugeben. Diese Unterlagen sind wesentlich, um den erwähnten Verdacht abzuklären und namentlich die Mittelherkunft, den weiteren Geldfluss, die Hintergründe der Geschäfte und Transaktionen sowie die Beziehungen unter den einzelnen Personen und Rechtsträgern festzustellen und zu beweisen.'
Mit Schreiben vom 04. Januar 2008 reichte die VB*** unter anderem Unterlagen zum Konto lautend auf JD*** zur Stammnummer *** [im Beschluss vom 01. Oktober 2009 wurde in der Begründung irrtümlich die Stammnummer *** genannt] ein, da deren wirtschaftlich Berechtigter der Verdächtige F*** sei (dortige ON 12).
In der Zwischenzeit langte beim Fürstlichen Landgericht ein Rechtshilfeersuchen der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in A*** ein. Diesem Rechtshilfeersuchen ist unter anderem der oben dargestellte Sachverhalt zu entnehmen. Das bezughabende niederländische Strafverfahren bzw. ein Rechtshilfeersuchen für dieses Verfahren an die Schweiz war es dann auch, das den Anlass für eine Verdachtsmitteilung eines liechtensteinischen Finanzintermediärs für das Strafverfahren 11 UR 2007.336 gab. Dem inländischen Strafverfahren und dem gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren liegt somit derselbe Sachverhalt zu Grunde.
Dazu erwägt das Fürstliche Landgericht:
Auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 sowie das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 08. November 1990 anzuwenden. ln der vorliegenden Sache handelt es sich weder um eine politische, noch um eine militärisch oder fiskalische strafbare Handlung, weshalb die Leistung der Rechtshilfe grundsätzlich zulässig ist. Als weitere Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe ist die beiderseitige Strafbarkeit anzusehen. Nach diesem Grundsatz muss der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar sein. Die Identität der Deliktsbezeichnung ist nicht erforderlich. Bei der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit ist der Sachverhalt sinngemäss so umzustellen, dass er so zu beurteilen ist, als wäre er im ersuchten Staat verwirklicht worden.
Der dem Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt, von dessen Richtigkeit das Rechtshilfegericht grundsätzlich auszugehen hat, enthält ausreichend konkrete Verdachtsmomente für die inländische Strafbarkeit. Diesbezüglich wird auf die Begründung des eingangs genannten Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 17. Dezember 2007 verwiesen. Bezüglich der für die Leistung der Rechtshilfe nach der Strafprozessordnung erforderlichen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen kann ebenfalls auf den genannten Beschluss verwiesen werden.
Das eingangs erwähnte Strafverfahren zum Aktenzeichen 11 UR 2007.336 wurde zwischenzeitlich an die niederländischen Behörden abgetreten. Folglich waren die dort angeordneten Kontensperren aufzuheben. Die niederländischen Behörden ersuchen nun im Rechtshilfeweg um Sperre der Vermögenswerte der JD***/CH*** [...]
Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein hat in seinem bis heute nicht veröffentlichten Urteil vom 09. Februar 2009, StGH 2008/146, entschieden, dass der Rechtshilferichter zur Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens auch frühere Ersuchen und einschlägige hängige oder abgeschlossene innerstaatliche Strafverfahren berücksichtigen könne. Wenn nun die niederländischen Behörden um Sperre der Vermögenswerte der JD***/CH*** ersuchen und diese Vermögenswerte zuvor im inländischen Strafverfahren 11 UR 2007.336, welches an die niederländischen Behörden abgetreten wurde, gesperrt waren, ist die Vermögenssperre auch im Rechtshilfeweg zulässig. Die Vermögenswerte der JD***/ CH*** sind gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO zu sperren, um eine allfällige Abschöpfung der Bereicherung sicherzustellen. Im genannten liechtensteinischen Strafverfahren wurde die Kontensperre hinsichtlich der JD***/CH*** seinerzeit auf zwei Jahre, d.h. bis zum 17. Dezember 2009 gesperrt. Um die gesetzliche Befristung des § 97a Abs 4 StPO nicht zu umgehen, ist die gegenständlich im Rechtshilfeweg anzuordnende Kontensperre daher vorerst auch bis zum 17. Dezember 2009 zu befristen.'
Mit Schreiben vom 19. November 2009 (ON 63) wurde der ersuchenden Behörde mitgeteilt, dass die angeordneten Kontensperren am 17. Dezember 2009 auslaufen werden und sie mitteilen solle, wann voraussichtlich Anklage gegen die dortigen Verdächtigen F*** und F*** erhoben werde. Mit E-Mail vom 24. November 2009 (ON 66) teilte die ersuchende Behörde mit, dass beabsichtigt sei, gegen F*** und F*** Anklage zu erheben, wobei aufgrund von zu erwartenden Ersuchen der Verteidigung eine Gerichtsverhandlung nicht vor dem 3. Vierteljahr stattfinden werde.
Zu den Aktenzeichen 11 RS 2009.95 und 11 RS 2009.96 sind in der gegenständlichen Angelegenheit Rechtshilfeersuchen der niederländischen Behörde anhängig. Aufgrund dieser Rechtshilfeersuchen wird voraussichtlich am 11. Januar 2009 der Zeuge GH*** unter Teilnahme von Vertretern der ersuchenden Behörde vernommen werden.
Dazu erwägt das Fürstliche Landgericht:
Die Vermögenswerte der CH*** und der JD*** bei der VB*** sind bis heute seit zwei Jahren gesperrt. Beim zugrundeliegenden niederländischen Strafverfahren handelt es sich um das grösste Strafverfahren in den Niederlanden (ON 1, jeweils in 11 RS 2009.95 und 11 RS 2009.96). Die genannten Rechtshilfeersuchen 11 RS 2009.95 und 11 RS 2009.96 sind seit dem 07. April 2009 beim Fürstlichen Landgericht anhängig. Die Gewährung der Rechtshilfe verzögerte sich deshalb ein wenig, weil in der Zwischenzeit die niederländischen Behörden um Übernahme des liechtensteinischen Strafverfahrens 11 UR 2007.336 ersucht wurden und dadurch ein Teil der ersuchten Rechtshilfe hinfällig wurde. Dennoch sind noch Rechtshilfehandlungen notwendig, wie die schon genannte Vernehmung des Zeugen GH***. Die Anklageerhebung gegen die dortigen Verdächtigen F*** und F*** wurde für das Jahr 2010 in Aussicht gestellt.
An den sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Vermögenssperre hat sich bis heute nichts geändert. Diesbezüglich kann auf die Beschlüsse ON 44 und 46 verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund erachtet es das Fürstliche Landgericht als verhältnismässig die Sperre der Vermögenswerte der CH*** und der JD*** für ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 17. Dezember 2010 zu verlängern."
Dieser Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnungen stimmte das Fürstliche Obergericht gemäss § 97a Abs 4 StPO mit Beschluss vom 21.12.2009 zu (ON 77). Zur Begründung führte das Fürstliche Obergericht - über die Wiedergabe des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.12.2009 hinaus - Folgendes aus:
"Diese Ausführungen entsprechen der Aktenlage. Der von der ersuchenden Behörde dargestellte Verfahrensablauf, insbesondere der Umstand, dass mit der Anklageerhebung in der nächsten Zeit zu rechnen ist, rechtfertigen die Verlängerungen der vermögensrechtlichen Anordnungen für die Dauer eines weiteren Jahres."
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.12.2009 und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.12.2009 richtet sich die Beschwerde der JD***. Die Beschwerdeführerin beantragt, in Stattgebung ihres Rechtsmittels den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.12.2009 ersatzlos aufzuheben und das Verfahren 11 RS.2008.6 einzustellen, in eventu nach Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die zuständigen Gerichte zurückzuverweisen sowie jedenfalls dem Land Liechtenstein die Zahlung der Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Die Beschwerde, welche die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit betreffend die Beschlüsse vom 16.12.2009 und vom 21.12.2009 geltend macht, ist unberechtigt.
Entgegen der Beschwerde setzt die Entsprechung des Rechtshilfeersuchens der niederländischen Strafverfolgungsbehörden nicht die Anhängigkeit eines inländischen Verfalls- oder Abschöpfungsverfahrens voraus. Es genügt vielmehr, dass in dem in den Niederlanden gegen WF*** und HF*** geführten Strafverfahren auch die von der Beschwerde relevierten Entscheidungen anstehen.
Zum Rechtshilfeersuchen der niederländischen Strafverfolgungsbehörden, das sich auf das beschwerdegegenständliche Konto bezieht, wird die Rechtsmittelwerberin insbesondere auf ON 57 in Band II verwiesen. Daraus ergibt sich im Zusammenhang mit dem übrigen Akteninhalt sowie den aus dem Akt 11 UR 2007.336 zu gewinnenden Erkenntnissen (laut dem Bericht ON 13 ist der Beschuldigte WF*** ua wirtschaftlich Berechtigter an der JD*** mit der Stammnummer ), dass in den Niederlanden ein äusserst umfangreiches Strafverfahren gegen die Beschuldigten WF und HF*** - nach dem Aktenvermerk des Fürstlichen Landrichters vom 8.4.2009 in ON 1 in 11 RS.2009.95 das grösste in den Niederlanden - anhängig ist, in dessen Zug auch Vermögen zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder der Rückstellung an die Geschädigten sicherzustellen ist. Der diesbezüglichen Anordnung der niederländischen Staatsanwaltschaft liegt auch die Genehmigung des niederländischen Gerichtes zugrunde (S 135 in Band II). Aus diesem Rechtshilfeersuchen ergibt sich nicht nur die für deren Entsprechung hinreichende Verdachtslage, sondern auch - korrespondierend mit den niederländischen gesetzlichen Bestimmungen -, dass die begehrte Massnahme zur Sicherung insbesondere des Anspruches auf Abschöpfung der unrechtmässigen Bereicherung dient (vgl Art 94a der niederländischen StPO).
Warum die zu 11 UR 2007.336 erfolgte Übernahme der Strafverfolgung des HF*** und des WF*** durch die niederländischen Strafverfolgungsbehörden ungesetzlich gewesen sei, lässt die Beschwerde nicht erkennen. Ebenso vermag sie nicht darzulegen, weshalb dieser - zudem unberechtigt erhobener - Einwand der Entsprechung des gegenständlichen Rechtshilfeverfahrens entgegenstünde.
Entgegen der Beschwerde erweist sich somit die beanstandete Verfügung nicht als rechtswidrig. Sie ist aber auch im Hinblick auf ihre Dauer nicht unangemessen, wenngleich eine Kontosperre einen Eingriff in die Eigentumsgarantie verwirklicht. Ein solcher ist jedoch zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten werden (StGH 2005/23, LES 2007, 77). Diese Bedingung ist vorliegend im Hinblick auf den grossen Umfang und die Gewichtigkeit der zu untersuchenden Sachverhalte samt einem begründeten - im angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes näher dargestellten - Tatverdacht zu bejahen, und zwar auch unter Bedachtnahme darauf, dass die Vermögenssperre schon zuvor im (inländischen) Strafverfahren gegen WF*** und HF*** verfügt worden war. Demzufolge war, wobei im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die aktenkonforme Darstellung des Sachverhaltes im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.12.2009 verwiesen wird, der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Die von der erfolglos gebliebenen Beschwerdeführerin zu ersetzenden Kosten waren nach § 307 StPO iVm Art 40 GGG zu bestimmen.
Vaduz, am 5. Februar 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat