11 RS. 2009.14
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Strafverfahren der Polizei der Tschechischen Republik, Dezernat zur Bekämpfung der Korruption und Finanzkriminalität gegen IS*** , wegen des Verdachtes der Gläubigerschädigung nach § 256 Abs 1 Bst a, Abs 4 des tschechischen Strafgesetzbuches infolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.03.2011 (ON 109), womit der Beschwerde des LE*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.08.2010 (ON 77) Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgehoben wurde, nach Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10.06.2011 (ON 125) mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 26.09.2011, StGH 2011/108 (ON 140), und nach Anhörung des LE***, vertreten durch AS***, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Revisionsbeschwerdegegner LE*** die mit CHF 2.268,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Oberstaatsanwaltschaft Prag ersuchte im Ermittlungsverfahren gegen IS*** am 08.08.2008 um Rechtshilfe. Bereits am 08.03.2007 (11 RS.2007.66) und am 06.08.2007 (11 RS.2007.178) übermittelte dieselbe Behörde zu diesem Sachverhalt jeweils Rechtshilfeersuchen, welche vom Fürstlichen Landgericht mit der Begründung abgelehnt wurden, dass die tschechischen Behörden das Verfahren aufgrund von Straftatbeständen führten, die eine nicht rechtshilfefähige Abgabeverletzung darstellten. Ergänzend zum Rechtshilfeersuchen vom 08.08.2008 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft Prag mit Rechtshilfeersuchen vom 11.12.2008 die Durchführung weiterer Rechtshilfehandlungen. Mit Beschluss vom 15.04.2009 (ON 10) forderte das Fürstliche Landgericht den LE***, gemäss § 96 StPO auf, binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen der BE*** und der NI*** herauszugeben, wobei die Beschlagnahme ausgesprochen wurde.
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
"Die Straftat soll der Beschuldigte IS*** wie folgt begangen haben: Er soll an das Ausland auf nachstehend dargestellte Art und Weise das Vermögen des Schuldners - der Gesellschaft NO*** (GmbH), mit Firmensitz in der Gemeinde JE*** (im Weiteren nur Gesellschaft NG) - veräussert bzw übertragen haben und dadurch soll er die Befriedigung des Gläubigers - der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzamt für Prag - zäpad (West) - wegen Forderung der Tschechischen Republik an die Gesellschaft NG in einer Gesamtsumme per 230.224.824,-- tsch. Kr. (in Umrechnungskurs etwa USD 9.435.000,--) vereitelt haben. Der Forderung liegt die Schuld der Gesellschaft NG für unbezahlte Mehrwertsteuer zu Grunde. Um den unerlaubten Ursprung und das Auffinden auf diese Weise erlangten Geldes zu verschleiern, handelte er wie folgt:
Er hat am 15.08.2005 in Prag in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft NG mit dem Vorsatz, den Gläubiger der Gesellschaft NG zu schädigen, mit der GN*** mit Sitz ... USA (im Weiteren nur NGI) einen simulierten/fingierten Kaufvertrag über Lieferung von Erdölprodukten in der Zeitspanne vom 01.12.2005 bis 30.09.2006 in einer Gesamtmenge von 50 Millionen Liter von Benzin und 50 Millionen Liter von Diesel unterzeichnet. Laut Hinweis des Beschuldigten IS*** überwies die Gesellschaft NG auf weiterhin genanntes Konto der Gesellschaft NGI am 09.09.2005 einen Betrag von USD 850.000,--, am 29.09.2005 einen Betrag von USD 1.250.000,--, am 31.10.2005 einen Betrag von USD 778.000,--, am 15.11.2005 einen Betrag von USD 800.000,-- und am 22.02.2006 einen Betrag von 21.724.005,92 tsch. Kr. - in Umrechnungskurs etwa USD 905.000,--. Diese Beträge sollten als Anzahlung für Lieferung der Treibstoffe dienen. In der Tat wusste jedoch der Beschuldigte, dass es zu keinem Geschäft kommt und dass dem Verkäufer - der Gesellschaft NGI - diese Ware nicht zur Verfügung steht. Die Gesellschaft NG bezahlte zwei erste Raten, die dritte Rate bezahlte sie nur zu einem Teil, weil sie bis zum 30.10.2005 nur einen Betrag von USD 788.000,-- überwies, obwohl sie auf ihrem Bankkonto genug Geld hatte, um die ganze Summe zu bezahlen. Am 01.12.2005 geriet die Gesellschaft NG in Verzug mit Bezahlung eines Betrages von USD 1.112.000,--. Mit einem Schreiben vom 06.12.2005 erklärte die Gesellschaft NGI ihren Rücktritt vom Vertrag und machte unverzüglich eine Konventionalstrafe geltend. Im Vertrag waren für die NG als den künftigen Käufer absolut unvorteilhafte Bedingungen verankert. Der Käufer verpflichtete sich im Wesentlichen ohne jede Garantie im Voraus eine Anzahlung für jede monatliche Lieferung auf das Konto des Verkäufers, Konto-Nr. LI 78 0880 5003 4236 5001 3, geführt bei der Verwaltungs- und Privat-Bank Vaduz, Liechtenstein, zu leisten. Das Konto wurde gerade für diesen Zweck eröffnet. Für den Fall, dass der Käufer in Verzug mit Zahlungen kommt, wurde im Vertrag eine Konventionsstrafe in Höhe der bezahlten Anzahlungen vereinbart.
Der Beschuldigte IS*** soll, seiner eigenen Einlassung nach, weder die Existenz der Gesellschaft NGI noch die Identität der Personen, die diese Gesellschaft angeblich vertraten und die für die Gesellschaft angeblich handelten und den Vertrag unterzeichneten, nachgeprüft haben. Dem Inhalt des obigen Scheinvertrages ist jedoch zu entnehmen, dass für den Fall, dass die Gesellschaft NGI ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, sie mit keiner Sanktion rechnen müsste. Die Verpflichtung der Gesellschaft NGI war gar nicht gesichert.
Der Beschuldigte IS*** hat durch obig dargestellte Tat in der Zeitspanne vom 15.08.2005 bis zum 22.02.2006 absichtlich einen Bestandteil seines Vermögens der Gesellschaft NG in einem Wert von 111.,858.553,-- tsch. Kr. (in Umrechnungskurs etwa USD 4.583.000,--) beiseite geschafft mit dem Ziel und in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln.
Weiterhin hat die Polizei ermittelt, dass die Gesellschaft NGI am 22.11.2005 an das Schiedsgericht der Wirtschafts- und Agrarkammer der Tschechischen Republik Antrag gegen die Gesellschaft NG wegen USD 894.176,-- gestellt hat. Diesem Schiedsantrag bzw Klagebegehren liegt eine verwirkte Konventionalstrafe zu Grunde, die mit PC*** vereinbart wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers legte Auszüge vom Konto-Nr. 342.365.013 über Zahlungen, erhalten von der Gesellschaft NG, vor. Im Antrag behauptete der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dass zwecks der Sicherung der Lieferungen der Treibstoffe der Antragsteller am 15.08.2005 einen weiteren Vertrag mit der Gesellschaft BE*** mit Sitz ... USA, abgeschlossen habe. Infolge des Zahlungsverzuges der Gesellschaft NG war die Gesellschaft NGI verpflichtet, der Gesellschaft BE*** eine Vertragsstrafe in Höhe von USD 2.250.000,-- zu bezahlen. Die Gesellschaft NGI sei deswegen verpflichtet gewesen, der Gesellschaft BE*** LLC diese Konventionalstrafe zu bezahlen. Dadurch entstand ihr ein weiterer Schaden, den sie gegenüber der Gesellschaft NGI geltend machte. Der Beschuldigte IS*** anerkannte sämtliche Ansprüche des Antragstellers gegenüber der Gesellschaft NG. Am 15.11.2005 überwies er darüber hinaus auf das Konto der Gesellschaft NGI einen weiteren Betrag von 800.000,-- tsch. Kr.
Der Antragsteller, die Gesellschaft NGI, hat jedoch im Schiedsverfahren gar nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaft BE*** LLC am 15.08.2005 überhaupt rechtlich existierte. Mit Auszug vom Konto-Nr. xxxx, hat er nur Lichtkopien der Zahlungsüberweisungsaufträge vom 21.09.2005 über USD 765.000,-- und vom 03.10.2005 über USD 1.125.000,-- zu Gunsten des Kontos der Gesellschaft BE***, Konto-Nr. xxxx, vorgelegt. Weiterhin hat er eine Lichtkopie der Faxmitteilung vom 17.11.2005 über Zahlung eines Betrages von USD 388.800,-- vorgelegt. In dieser Faxnachricht ist jedoch eine andere Kontonummer der Gesellschaft BE*** LLC genannt, nämlich Konto-Nr. 342.356.013.
Der Lichtkopie eines Dokumentes - Certificate of Incumbency, unterzeichnet von DC***, beglaubigt am 29.08.2005 vom öffentlichen Notar FO***, , ist zu entnehmen, dass in Liechtenstein in Vertretung der Gesellschaft NGI HN*** und HL*** hätten handeln sollen. Laut Vollmacht beauftragte Herr HN*** in Vertretung der Gesellschaft NGI einen tschechischen Rechtsanwalt, nämlich LK*** , zu handeln. Er unterzeichnete eine VollmachtLK***. Seine Unterschrift ist amtlich beglaubigt vom Fürstlichen Landgericht Vaduz am 15.11.2005. LK*** vertrat dann laut seiner Vollmacht die Gesellschaft NGI vor dem Schiedsgericht in Prag im Schiedsverfahren. Die Gesellschaft NGI war Antragsteller, die Gesellschaft NG war Antragsgegner. Dieser Prozessbevollmächtigte legte als Beweis Lichtkopien der Schreiben der Gesellschaft NGI, gerichtet an die Gesellschaft NG vom 01.11.2005 und vom 17.11.2005, vor. Diese Schreiben sollen von HN*** unterzeichnet worden sein.
Der Lichtkopie des Vertrages PC*** ist zu entnehmen, dass dieser Vertrag in Vertretung der Gesellschaft NGI am 15.08.2005 in Schaan unterzeichnet werden sollte. Die Unterschrift ist jedoch unleserlich. Für die Gesellschaft NG sollte der Beschuldigte IS*** am gleichen Tag in Prag den Vertrag unterzeichnen.
Ebenfalls der Vertrag PC***, abgeschlossen zwischen der Gesellschaft NGI und der Gesellschaft BE*** LLC, sollte am gleichen Tag in Schaan unterzeichnet werden. Inhaltlich sind beide Verträge identisch, unterschiedlich jedoch in der Kontonummer der Bank der Gesellschaft BE*** LLC, Artikel ix): Verwaltungs- und Privat-Bank AG, banc account Nr. xxxx,.
Es handelte sich um ein im Voraus vorbereitetes betrügerisches Szenario, um ein mit Arglist errichtetes Lügengebäude, wobei sich der Beschuldigte zur Täuschung besonderer Machenschaften (falscher Verträge) bediente. Diese Rückschlüsse bestätigt auch die Feststellung, dass die genannte Gesellschaft NGI in den USA erst am 26.07.2005 und die Gesellschaft BE*** LLC sogar erst am 29.09.2005 registriert wurden! Die Gesellschaft BE*** LLC wurde erst nach dem behaupteten Vertrag, geschlossen mit der Gesellschaft NGI, registriert. Beide erwähnten Gesellschaften befassten sich jedoch mit keiner anderen Handelstätigkeit ausser den Geldtransaktionen, d.h. Überweisungen des Geldes von der Gesellschaft NG. Nach jetzigem Stand der Erkenntnisse sollen diese beiden Gesellschaften nach durchgeführten Geldtransaktionen gelöscht worden sein.
Die ersuchende Behörde führt weiter aus, dass die NGI und die BE*** LLC im August 2005 durch die Gesellschaft USA Corporate Services Inc. im Auftrag des LE*** gegründet worden seien."
Zudem erwog das Erstgericht, dass der dem Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt, von dessen Richtigkeit das Rechtshilfegericht grundsätzlich auszugehen habe, ausreichend konkrete Verdachtsmomente zumindest hinsichtlich der Begehung einer strafbaren Handlung im Sinne des § 156 Abs 1 und 2 StGB enthalte. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt gehe nämlich hervor, dass durch die Vermögensdispositionen des IS*** die Einbringlichmachung von umgerechnet mehreren Millionen Schweizer Franken der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzamt Prag, vereitelt worden sei.
Es sei dabei unerheblich, ob es sich beim Gläubiger um das ausländische Finanzamt handle. Nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obergerichtes habe derjenige einen betrügerischen Konkurs im Sinne des § 156 Abs 1 StGB zu verantworten, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimliche, beiseite schaffe, veräussere oder beschädige, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschütze oder anerkenne oder sonst ein Vermögen wirklich oder zum Schein verringere und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitle oder schmälere. Dabei spiele es keine Rolle, dass die ausländische Steuerbehörde der Hauptgläubiger sei. Beiseiteschaffen im Sinne dieser Gesetzesstelle bedeute eine faktische oder rechtliche Verhinderung des Gläubigerzugriffes.
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergebe sich zweifellos, dass die Unterlagen der NGI und BE*** LLC für das tschechische Verfahren im Sinne von § 96 Abs 1 StPO von Bedeutung seien, da sie dazu dienten, die Mittelherkunft, den weiteren Geldfluss, die Hintergründe der Geschäfte und Transaktionen sowie die Beziehungen unter den genannten Personen und Gesellschaften festzustellen und zu beweisen.
Der Beschwerde des LE*** gegen diesen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 26.10.2009 (ON 36) keine Folge.
Der gegen diesen Beschluss eingebrachten Individualbeschwerde des LE*** gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 29.03.2010 (ON 64), StGH 2009/192, Folge, stellte eine Rechtsverletzung fest, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück.
Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass die Rechtshilfeinstanzen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, das gegenständliche Rechtshilfeersuchen sei missbräuchlich, eingehen hätten müssen. Dem Beschwerdeführer sei einerseits zuzustimmen, dass die Umstellung eines ursprünglich nicht rechtshilfefähigen auf einen rechtshilfefähigen Sachverhalt keineswegs primär eine Frage der Kenntnis der Rechtslage im ersuchten Staat sei. Der Rechtshilfesachverhalt ergebe sich aus der konkreten Verdachtslage. Diese könne sich zwar ändern und es sei aufgrund des Vertrauensgrundsatzes üblicherweise auch von der Richtigkeit eines von der ersuchenden Behörde vorgelegten neuen Rechtshilfesachverhaltes auszugehen, doch solle bei einer drastischen Abänderung des Rechtshilfesachverhaltes, womit dann ein bisher für die Rechtshilfe nicht geeignetes Ersuchen "plötzlich" bewilligungsfähig werde, nach den konkreten Ermittlungsergebnissen gefragt werden, welche die neue Sachverhaltsversion rechtfertigten. Hier habe der Rechtshilferichter zweifellos einen grossen Ermessensspielraum, doch erscheine dem Staatsgerichtshof die Umstellung des Sachverhaltes im Beschwerdefall drastisch genug, dass sich eine Rückfrage geradezu aufdränge. Als noch schwerwiegender erweise sich der Rechtsmissbrauchsvorwurf des Beschwerdeführers gegenüber der ersuchenden Behörde hinsichtlich der vorzeitigen Verwendung von Erkenntnissen aus der Befragung der liechtensteinischen Zeugen im tschechischen Strafverfahren. Gemäss dem Beschwerdevorbringen habe der Rechtshilferichter die ausländischen Beamten auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der schriftlichen Zusage die Rechtshilfe verweigert werde. Dies sei zwar im Vernehmungsprotokoll nicht explizit festgehalten, doch sei dies die zwingende Sanktion eines solchen Vertrauensbruchs. Anzumerken sei auch, dass sich die ausländischen Beamten im Beschwerdefall entgegen dem nunmehr vom Staatsgerichtshof für die Zukunft gemachten Vorgaben Notizen machen hätten können, was eine allfällige vorzeitige Verwendung im ausländischen Strafverfahren wesentlich erleichtert habe. Wenn die ersuchende Behörde auf entsprechende Rückfrage nicht schlüssig nachweisen könne, dass sie die vom Beschwerdeführer aufgezeigten zusätzlichen Erkenntnisse, insbesondere auch den Namen von RJ***, unabhängig von den liechtensteinischen Zeugeneinvernahmen erlangt habe, werde die Rechtshilfe im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren zu verweigern sein.
Ausgehend von dieser Entscheidung gab das Fürstliche Obergericht am 11.05.2010 (ON 68) der Beschwerde des LE*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.04.2009 (ON 10) Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und trug dem Erstgericht auf, nach Einholung ergänzender Auskünfte neuerlich über die Gewährung von Rechtshilfe zu entscheiden.
Der daraufhin ergangenen Aufforderung des Fürstlichen Landgerichtes an die ersuchende Behörde, ihr Rechtshilfeersuchen zu ergänzen, kam diese mit Schreiben vom 20.07.2010 nach (ON 76). Darin teilte die zuständige Staatsanwältin der Oberstaatsanwaltschaft Prag mit, dass der Name RJ*** im Vernehmungsprotokoll der Zeugin VW*** angeführt worden sei. Dieses Protokoll habe sie persönlich auf dem Amtswege mittels des Justizministeriums der Tschechischen Republik am 14.08.2009 erhalten. Am 30.11.2009 sei RJ*** durch den Ermittler in Gegenwart des Verteidigers des Beschuldigten IS*** jun. und des Rechtsvertreters des Zeugen vernommen worden. Bereits aus dieser zeitlichen Reihenfolge ergebe sich, dass die Handlungen des Strafverfahrens gegen RJ*** durch die tschechischen Strafverfolgungsorgane erst nach einer ordnungsgemässen und formalen Zustellung des Ergebnisses der Rechtshilfe aus Liechtenstein erfolgt seien und die Rechtsvertreter sowohl des Beschuldigten als auch der zu vernehmenden Person an der Vernehmung teilgenommen hätten. Das angeführte Protokoll vom 30.11.2009 wurde dem Schreiben beigefügt.
Die Staatsanwältin teilte weiters mit, dass die erworbenen Beweise, insbesondere die aus den Vereinigten Staaten von Amerika im Rechtshilfeweg versendeten Ergebnisse und die teilweise Erledigung der Rechtshilfe aus Liechtenstein (Daten des Bankgeheimnisses) zu einer Erweiterung der Strafverfolgung gegen IS*** jun. und zur Einleitung der Strafverfolgung einer weiteren Person, und zwar IS*** sen., geführt hätten. Um diese Ausführungen zu unterstützen, füge sie in der Anlage eine Abschrift des Beschlusses über die Einleitung der Strafverfolgung vom 04.02.2010 bei, durch den die Erweiterung der Beschuldigung gegen IS*** jun. und die Beschuldigung des IS*** sen. erfolgt seien, und zwar wegen der Straftaten "Gläubigerschädigung" und "Legalisierung der Erträge von der strafbaren Tätigkeit". Aus dem Spruch des Beschlusses sei eine abgerundete Darstellung der Tat ersichtlich, wegen welcher die beiden Beschuldigten verfolgt würden. Aus der Begründung würden sich dann die Tatsachen ergeben, die die Strafverfolgungsorgane zu dieser Vorgangsweise geführt hätten.
Mit Beschluss vom 25.08.2010 (ON 77) forderte das Fürstliche Landgericht den LE*** wiederum gemäss § 96 StPO auf, binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen der BE*** und der NI*** herauszugeben und sprach die Beschlagnahme der Unterlagen aus.
Der Beschluss wurde über die Ausführungen in der Entscheidung ON 10 hinaus damit begründet, dass die Erklärung der ersuchenden Behörde dazu, woher sie den Namen RJ*** entnommen habe, absolut nachvollziehbar sei. Zudem sei aus den - inhaltlich wiedergegebenen - Erklärungen der ersuchenden Behörde nunmehr ersichtlich, dass zuerst tatsächliche Öllieferungen stattgefunden hätten, welche die Mehrwertsteuerforderungen begründet hätten. Anschliessend seien dann fiktive Öllieferungen konstruiert worden, um Vermögenswerte abzuschöpfen. Für das Fürstliche Landgericht gebe es somit keinen Anlass, von seiner seinerzeitigen Begründung ON 10 abzuweichen und es werde diese somit vollinhaltlich übernommen.
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des LE*** gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 16.11.2010 (ON 90) Folge und hob die angefochtene Entscheidung ersatzlos auf.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die vom Erstgericht durchgeführte Rückfrage nicht das vom Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.03.2010, StGH 2009/168, gewünschte schlüssige Ergebnis erbracht habe. Gemäss den Ausführungen des Staatsgerichtshofes solle bei einer drastischen Abänderung des Rechtshilfesachverhaltes, womit dann ein bisher für die Rechtshilfe nicht geeignetes Ersuchen "plötzlich" bewilligungsfähig werde, nach den konkreten Ermittlungsergebnissen gefragt werden, welche die neue Sachverhaltsversion rechtfertigten. Diese vom Staatsgerichtshof geforderten konkreten Ermittlungsergebnisse seien aber aus der dem Antwortschreiben beigefügten Entscheidung der Oberstaatsanwaltschaft Prag vom 04.04.2010 nicht zu entnehmen. Es werde zwar in der Begründung ein Verdachtssachverhalt geschildert, eine Konkretisierung von Beweisergebnissen für diesen Sachverhalt lasse sich daraus aber nicht entnehmen.
Aber auch der von der Verteidigung relevierte Rechtsmissbrauchsvorwurf sei Gegenstand der Anfrage gewesen. Den Ausführungen dazu in der Anfragebeantwortung sei zu entnehmen, dass jedenfalls die Einvernahme des Zeugen J*** am 27.07.2009 vor der offiziellen Übermittelung des entsprechenden Einvernahmeprotokolls der Zeugin VW*** erfolgt sei. Denn dieses sei gemäss den Ausführungen im zitierten Schreiben erst am 14.08.2009 übersandt worden, somit erst nach der Einvernahme des RJ*** am 27.07.2009, die durch Vorlage des amtlichen Protokolls über die Einvernahme vom Verteidiger auch bescheinigt worden sei.
Gegen diesen Beschluss erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Revisionsbeschwerde, welcher der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 04.02.2011 (ON 105) Folge gab, den angefochtenen Beschluss aufhob und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwies.
In seiner Begründung führte der Oberste Gerichtshof unter anderem aus, dass sich bei näherer Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür fänden, dass die ersuchende Behörde einfach einen neuen Sachverhalt "erfunden" habe, um die Bewilligung der von ihr angestrebten Rechtshilfe in Liechtenstein zu erreichen. Der den ursprünglichen Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegende Sachverhalt sei im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen vom 08.08.2008 nicht anders dargestellt, jedoch deutlicher formuliert worden. Der Verdacht, die ersuchende Behörde hätte aufgrund der Ablehnung der ersten beiden Rechtshilfeersuchen durch das Fürstliche Landgericht einfach denselben Sachverhalt ohne tatsächlichen Hintergrund auf ein "bewilligungsfähiges" Rechtshilfeersuchen umgestellt, habe sich nicht bestätigt.
Was den Rechtsmissbrauchsvorwurf hinsichtlich vorzeitiger Verwendung von Erkenntnissen aus der Befragung der liechtensteinischen Zeugen im tschechischen Strafverfahren betreffe, habe die ersuchende Behörde über Aufforderung des Fürstlichen Landgerichtes mit Schreiben vom 29.11.2010 samt Beilagen umfangreich erklärt, wie es zur Einvernahme des RJ*** vom 27.07.2009 gekommen sei und dass sie selbst von diesem Protokoll bis zur Anfrage des Landgerichtes vom 24.11.2010 keine Kenntnis gehabt habe. Da sich das Obergericht mit diesen Erkenntnissen bisher noch nicht habe auseinandersetzen können, sei die Beschwerdesache zur Vermeidung eines Instanzverlustes an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
Mit Beschluss vom 22.03.2011 (ON 109) gab das Fürstliche Obergericht der Beschwerde des LE*** neuerlich Folge und hob den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.08.2010 (ON 77) ersatzlos auf. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass aus dem Schreiben der ersuchenden Behörde hervorgehe, dass die am 27.07.2009 mit RJ*** durchgeführte Vernehmung ohne Kenntnis der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgt sei. Es habe sich um eine Einzelaktion des JV*** gehandelt, die keinesfalls vom Einverständnis der ersuchenden Behörde getragen worden sei. Zur Verifizierung dieses Vorbringens seien insbesondere die Erklärung der tschechischen Staatsanwaltschaft für Prag 4 vom 25.11.2010 und ein mit JV*** aufgenommenes Protokoll vorgelegt worden. Diese Erklärung und die dieser Erklärung angeschlossenen Unterlagen könnten allerdings die Gewährung der Rechtshilfe nicht rechtfertigen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die zuständige Staatsanwältin keine Kenntnis von der am 27.07.2009 durchgeführten Einvernahme gehabt habe, müsse sich der ersuchende Staat das Verhalten sämtlicher Organe, die in der Strafverfolgung in dieser Strafsache konkret tätig geworden seien und somit auch das Verhalten jenes Beamten, der die Einvernahme ohne Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft durchgeführt und auf Sachverhalte bezogen habe, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens seien, anrechnen lassen. Hinzu komme, dass die von JV*** geschilderten näheren Umstände der Einvernahme gerade nicht als vertrauenswürdig zu beurteilen seien, zumal sich der Beamte nicht einmal daran habe erinnern können, wie er auf den Namen J*** gekommen sei und sowohl der Zustellschein als auch gerade jener Teil der Einvernahme, der als Grund für die Vorladung und Einvernahme angegeben worden sei, aus dem Akt entfernt bzw vernichtet worden seien.
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 10.06.2011 (ON 125) Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass der Beschwerde des LE*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.08.2010 (ON 77) keine Folge gegeben wurde. In der Begründung wurde - soweit hier noch von Relevanz - im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erklärung der zuständigen Staatsanwältin der Tschechischen Republik durchaus nachvollziehbar und auch glaubwürdig sei und auch mit der von ihr tatsächlich in Auftrag gegebenen Zeugenvernehmung des RJ*** nach der offiziellen Übermittlung des Protokolls der Zeugin W*** übereinstimme. Die frühzeitige und ohnehin äusserst dürftige Vernehmung vom 27.07.2009 mache in diesem Zusammenhang für die ersuchende Behörde überhaupt keinen Sinn, abgesehen davon, dass es ein Leichtes gewesen wäre, wolle man der Oberstaatsanwaltschaft Prag schon Unredlichkeit unterstellen, zu behaupten, das am 24.06.2009 durch das Fürstliche Landgericht übermittelte Protokoll schon vor dem 27.07.2009 erhalten zu haben. Insgesamt sei es nach sämtlichen vorgelegten Unterlagen nicht erwiesen, dass die Vernehmung des Zeugen RJ*** durch den Polizeibeamten JV*** ausgehend von den Erkenntnissen durch die Befragung von Zeugen im liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren erfolgt sei. Es bestünden damit keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die tschechischen Beamten der Verpflichtungserklärung zur vorläufigen Nichtverwendung zuwider gehandelt hätten.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass vor der offiziellen Übermittlung des Vernehmungsprotokolls der VW*** - dafür, dass die tschechischen Behörden den Namen des RJ*** allenfalls der Vernehmung des Zeugen AJ*** am 28.05.2009 entnommen und vorzeitig verwendet hätten, gebe es ohnehin keine Hinweise - Informationen daraus durch die tschechischen Behörden verwendet worden wären, dürfe nicht übersehen werden, dass dem Protokoll über die Zeugenbefragung der VW*** im Verfahren 11 RS.2009.14 (ON 26) vom 28.05.2009 zu entnehmen sei, dass bei der Vernehmung unter anderem der Ermittlungsbeamte xxxx und die Ermittlungsbeamtin yyyy anwesend gewesen seien. Diese hätten laut Protokoll erklärt, dass sie die anlässlich dieser Vernehmung gewonnenen Erkenntnisse in keinem Verfahren welcher Art auch immer verwenden würden, bis eine entsprechende Bewilligung der ersuchten Behörde vorliege und hätten die Einhaltung dieser Auflage durch ihre Unterschrift am Ende des Protokolls bestätigt.
Am Ende ihrer Vernehmung sei die Zeugin dazu befragt worden, ob sie damit einverstanden sei, dass das Befragungsprotokoll samt den von ihr dazu vorgelegten Unterlagen ohne förmliches Verfahren an die ersuchende Behörde übermittelt werde, was sie bejaht habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei den anwesenden Beamten somit klar gewesen, dass das Protokoll ohne weiteres Verfahren übermittelt werde, ohne dass darüber noch in einer anfechtbaren Entscheidung entschieden werde. Am 24.06.2009 sei dann auch tatsächlich die Übermittlung des Protokolls an die Oberstaatsanwaltschaft Prag durch das Fürstliche Landgericht erfolgt, sodass ab diesem Zeitpunkt die Informationen aus diesem Protokoll dem ersuchenden Staat zur Verwendung bereit gestanden seien. Da die ausländischen Beamten aufgrund des Einverständnisses der VW*** davon ausgehen hätten können, dass es zu einer anfechtbaren Entscheidung über eine Bewilligung der Ausfolgung des Protokolls über diese Zeugeneinvernahme nicht mehr kommen würde, wäre selbst dann, wenn Informationen aus dieser Zeugenvernehmung bereits vor dem tatsächlichen Eintreffen des Zeugenprotokolls verwendet worden wären, ein Rechtsmissbrauchsvorwurf nicht zu rechtfertigen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass den tschechischen Behörden unterstellt werden könne, sie würden in diesem Zusammenhang internationales Recht missachten und auch das Spezialitätsprinzip nicht einhalten. Im Gegensatz zeige gerade das Verhalten der Oberstaatsanwaltschaft Prag, die sofort entsprechende Untersuchungen eingeleitet habe und bemüht gewesen sei, die Sache entsprechend aufzuklären, dass eine Erschütterung des Vertrauensgrundsatzes nicht gerechtfertigt sei.
Unabhängig davon sei nicht dargetan, welcher unmittelbarer und nicht wieder gut zu machender Nachteil durch die Befragung des RJ*** am 27.07.2009 entstanden sein solle, welche die wohl nur als ultima ratio in Frage kommende Konsequenz der Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge hätte. Anzumerken sei dazu, dass im Rahmen der kleinen Rechtshilfe im Allgemeinen die Verweigerung der Rechtshilfe auch aufgrund einer Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes nicht in Betracht gezogen werde (siehe dazu auch die Schweizer Rechtsprechung RR.2010.133, RR.2010.168; Peter Popp, Gründzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Rz 337).
Der gegen diesen Beschluss vom LE*** mit Schriftsatz vom 18.07.2011 erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 26.09.2011, StGH 2011/108, (ON 140) Folge und stellte eine Verletzung des Beschwerdeführers durch den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten fest. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen. In seiner Entscheidung ging der Staatsgerichtshof von folgenden Erwägungen aus:
"Der Beschwerdeführer rügt primär, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 123) die Geheim- und Privatsphäre bzw ihr Hausrecht gemäss Art 32 LV verletze.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt sowohl die Beschlagnahmung als auch die Ausfolgung von Urkunden einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre dar. Im Sinne der allgemeinen Voraussetzungen für einen Eingriff in ein spezifisches Grundrecht ist dabei der in Art 32 Abs 2 LV normierte Gesetzesvorbehalt und zusätzlich das Übermassverbot zu beachten (StGH 2009/33, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/72, Erw. 3.2; vgl StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]). Anzumerken ist allerdings, dass der Beschwerdeführer in ihrem Hausrecht nicht betroffen ist, da die Beschlagnahmung der ihn betreffenden Unterlagen in den Räumlichkeiten der SZ*** in Vaduz erfolgte und somit nur diese zur Geltendmachung des Hausrechts legitimiert wäre. Allerdings würde das Hausrecht im gegebenen Zusammenhang von vornherein gegenüber dem Grundrecht auf Achtung der Geheim- und Privatsphäre keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz bieten.
Der Beschwerdeführer rügt, dass der im Raum stehende Rechtsmissbrauch von der ersuchenden Behörde weder hinsichtlich der "plötzlichen" Umstellung des Rechtshilfesachverhaltes noch in Bezug auf die verfrühte Verwendung der Aussage der im Rechtshilfeweg in Liechtenstein einvernommenen Zeugin W*** habe ausgeräumt werden können.
Im Folgenden soll zunächst die zweite Rüge der Beschwerdeführer geprüft werden, zumal der Staatsgerichtshof diesen Vorwurf im vorangegangenen Rechtsgang auch als den gravierenderen qualifiziert hat (StGH 2010/69, Erw. 2.2.2; StGH 2009/192, Erw. 3.4 und StGH 2009/168, Erw. 3.2 f.). Falls sich schon insoweit der Rechtsmissbrauchsvorwurf gegenüber der ersuchenden Behörde bestätigen sollte, wird der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben sein, ohne dass noch auf den zweiten Vorwurf eingegangen werden müsste.
Auf entsprechende, vom Staatsgerichtshof in den Entscheidungen zu StGH 2009/192 und StGH 2009/168 verlangte Rückfrage seitens des Rechtshilferichters führte die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 29. November 2010 (ON 92) im Wesentlichen Folgendes aus: Die am 27. Juli 2009 mit RJ*** durchgeführte Vernehmung sei ohne Kenntnis der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgt. Es habe sich um eine Einzelaktion des Kriminalbeamten JV*** gehandelt; dies keinesfalls mit dem Einverständnis der ersuchenden Behörde.
Das Obergericht erachtete diese Erklärung und die ihr angeschlossenen Unterlagen nicht als zur Rechtfertigung der Gewährung der Rechtshilfe im Beschwerdefall geeignet. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die zuständige Staatsanwältin tatsächlich keine Kenntnis von der am 27. Juli 2009 durchgeführten Einvernahme gehabt habe, müsse sich der ersuchende Staat das Verhalten sämtlicher in dieser Strafsache konkret tätig gewordener Organe anrechnen lassen. Gegenteiliges würde nämlich bedeuten, dass nahezu jedweder "excessus mandati", der die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes in Frage stelle, toleriert werden müsste.
Demgegenüber erachtet der Oberste Gerichtshof in seinem angefochtenen Beschluss die Erklärung der zuständigen Staatsanwältin als durchaus nachvollziehbar und auch glaubwürdig, zumal auch gar nicht erwiesen sei, dass die Vernehmung vom 27. Juli 2009 ausgehend von den Erkenntnissen der Zeugenbefragung im liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren erfolgt sei.
Dem Obersten Gerichtshof ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Staatsgerichtshof schon im vorangegangenen Rechtsgang aufgrund der gewichtigen für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Indizien gewissermassen eine Beweisumkehr vornahm und verlangte, dass die ersuchende Behörde "schlüssig nachzuweisen" habe, dass der Name von RJ*** schon vor der Übermittlung des Protokolls der Zeugeneinvernahme W*** aus einer anderen Quelle bekannt gewesen sei (StGH 2009/192, Erw. 3.4; StGH 2009/168, Erw. 3.2).
Eine solche andere Quelle wird im erwähnten Schreiben der zuständigen tschechischen Staatsanwältin jedoch nicht genannt, sondern diese beruft sich nur darauf, dass die (verfrühte) Einvernahme von RJ*** ohne die Zustimmung oder auch nur Kenntnis der ersuchenden Behörde erfolgt sei. Der Oberste Gerichtshof erachtet diese Darstellung der Sachlage durch die ersuchende Behörde als glaubwürdig.
Darauf kann es nun aber nicht ankommen. Wie das Obergericht zu Recht ausführt, muss sich die ersuchende Behörde entsprechende Verstösse anderer Beamter gegen den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz zurechnen lassen. Alles andere wäre gar nicht praktikabel, weil sich eine entsprechende subjektive Vorwerfbarkeit gegenüber der ersuchenden Behörde kaum einmal nachweisen liesse. Für den Staatsgerichtshof erscheint es aber auch im Lichte des vom Obersten Gerichtshof angesprochenen Rechtshilfeprinzips des "maximalen Entgegenkommens" unverzichtbar, dass an die Gewährung der Rechtshilfe geknüpfte Bedingungen und Auflagen strikt durchzusetzen und Zuwiderhandlungen konsequent mit der Verweigerung der Rechtshilfe zu sanktionieren sind (so auch explizit schon StGH 2010/69, Erw. 2.2.2; StGH 2009/192, Erw. 3.4 und StGH 2009/168, Erw. 3.2). Auch wenn gerade für Liechtenstein als Kleinstaat eine enge internationale Kooperation existentiell ist (siehe StGH 2010/128, Erw. 4.3.2; StGH 2009/32, Erw. 2.4; StGH 2008/6-22, Erw. 2.6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.2]), so bedeutet das eben nicht, dass ein Missbrauch dieser Kooperationsbereitschaft im konkreten Fall nicht ausnahmsweise mit der Verweigerung der zwischenstaatlichen Unterstützung quittiert werden dürfte.
Der Oberste Gerichtshof führt aber weiters aus, dass die Zeugin W*** ja mit der Ausfolgung ihres Einvernahmeprotokolls einverstanden gewesen sei und man deshalb seitens der ersuchenden Behörde davon habe ausgehen können, dass dies ohne anfechtbare Entscheidung geschehen werde. Zudem sei durch die vorzeitige Befragung von RJ*** kein unwiederbringlicher Schaden entstanden.
Doch auch diesen oberstgerichtlichen Erwägungen ist entgegenzuhalten, dass Verstösse gegen den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz konsequent zu sanktionieren sind. Es ist nicht Sache der ersuchenden Behörde, entgegen expliziten Zusagen vor der formellen, völkerrechtlichen Übermittlung von Rechtshilfeunterlagen vorzeitig daraus gewonnene Erkenntnisse in inländischen Strafverfahren zu verwerten. Im Übrigen ignoriert der Oberste Gerichtshof die vom Obergericht zu Recht als suspekt und gerade nicht als vertrauenswürdig qualifizierten Begleitumstände der Einvernahme von RJ*** durch den betreffenden Polizeibeamten JV*** . So konnte sich dieser nicht daran erinnern, wie man auf RJ*** gekommen sei. Zudem wurden sowohl der Zustellschein als auch derjenige Teil der Einvernahme, der als Grund für die Vorladung und Einvernahme angegeben wurde, aus dem Akt entfernt bzw vernichtet. Das Obergericht kommt denn auch zu Recht zum Schluss, dass diese Umstände "die Grenzen, innerhalb derer die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes noch zu rechtfertigen ist, (überschreiten)". Insgesamt ist dem Obersten Gerichtshof jedenfalls zu widersprechen, wenn er im Beschwerdefall die Verweigerung der Rechtshilfe als nicht gerechtfertigt erachtet.
Aufgrund dieser Erwägungen würde im Beschwerdefall die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen gegen das Grundrecht auf Geheim- und Privatsphäre gemäss Art 32 Abs 1 LV verstossen.
Auch wenn somit die Rechtshilfe im Beschwerdefall definitiv zu verweigern sein wird, so heisst dies allerdings nicht, dass damit gegenüber der Tschechischen Republik der Vertrauensgrundsatz auch in zukünftigen Rechtshilfefällen keine Anwendung zu finden hätte. Die Sanktion im Beschwerdefall sollte den dortigen Behörden aber vor Augen führen, dass Liechtenstein auch in Zukunft die sorgfältige Einhaltung von völkerrechtlich verbindlichen Zusagen im Rahmen von Rechtshilfeverfahren konsequent einfordern wird.
Da sich die Missbräuchlichkeit des vorliegenden Rechtshilfeersuchens und somit der Erfolg der vorliegenden Individualbeschwerde schon aus den bisherigen Urteilserwägungen ergibt, braucht, wie erwähnt, auf das weitere Beschwerdevorbringen bzw die weiteren Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden."
Unter Zugrundelegung dieses Urteiles des Staatsgerichtshofes hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof im zweiten Rechtsgang über die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Folgendes erwogen:
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft hat in ihrer Revisionsbeschwerde unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.03.2011 (ON 109) im gesamten Umfang angefochten. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschwerde des LE*** vom 07.09.2010 (ON 80) keine Folge gegeben und somit der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.08.2010 (ON 77) wieder hergestellt werde.
Soweit die Revisionsbeschwerdeführerin geltend macht, dass das Fürstliche Obergericht zu Unrecht einen Rechtsmissbrauch bzw die Verletzung des Vertrauensgrundsatzes durch die ersuchende Behörde angenommen habe, sind ihr die oben zitierten Ausführungen des Staatsgerichtshofes in seinem Urteil StGH 2011/108 entgegenzuhalten. Aufgrund der für den Obersten Gerichtshof bindenden Beurteilung dieser Frage durch den Staatsgerichtshof ist der ersuchenden Behörde ein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, der die Verweigerung der Rechtshilfe zur Konsequenz hat. Davon ausgehend hat das Fürstliche Obergericht den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 77, mit welchem die Herausgabe und die Beschlagnahme sämtlicher beim LE*** befindlichen Unterlagen der BEund der NI angeordnet wurde, in Stattgebung der vom LE*** dagegen erhobenen Beschwerde mit zutreffender Begründung zu Recht ersatzlos aufgehoben.
Der Revisionsbeschwerde konnte somit kein Erfolg zukommen.
Demzufolge hat der erfolgreiche Revisionsbeschwerdegegner gemäss § 307 StPO auch Anspruch auf Ersatz seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, die tarifmässig richtig verzeichnet wurden.
Vaduz, am 07. Dezember 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat