11 RS. 2009.96
OGH 97/ 2010
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Amsterdam anhängigen Vermittlungsverfahren gegen 1. AF***, und 2. HF***, wegen des Verdachtes des Betruges, Bestechung, Geldwäsche und Teilnahme an einer Organisation, deren Absicht es ist, die vorgenannten strafbaren Handlungen zu verüben nach den Art 326, 328ter, 420bis und 410 des niederländischen Strafgesetzbuches, zufolge Revisionsbeschwerde des 1. AF*** und der 2. RP***, beide vertreten durch Lampert & Schächle, Rechtsanwälte AG, vom 22.4.2010 (ON 42) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 6.4.2010 (ON 40), mit dem die Beschwerden der Genannten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.2.2010 (ON 23) zurückgewiesen worden sind, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revisionsbeschwerden werden z u r ü c k g e w i e s e n .
Gemäss § 307 StPO haben die Beschwerdeführer die Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Die Beschwerdeführer AF*** und RP*** sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
In der aufgrund des Ersuchens der niederländischen Strafverfolgungsbehörden anhängigen Strafrechtshilfesache erfolgte am 11.1.2010 die Einvernahme des Zeugen GH***. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 22.1.2010 begehrten die Beschwerdeführer die Gewährung von Akteneinsicht. Gleichzeitig beantragten sie, dass "keinesfalls den ausländischen Rechtshilfebehörden Unterlagen oder Informationen übermittelt oder mitgeteilt werden, ohne dass vorher die Antragssteller ihre Grundrechte auf Zustellung von bekämpften Entscheidungen, Ansprüche auf rechtliches Gehör, Waffengleichheit, Ansprüche auf den gesetzlichen Richter etc" wahrnehmen konnten (ON 17).
Das Fürstliche Landgericht wies in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 3.2.2010 diese Anträge mit Beschluss vom 17.2.2010 (ON 23) mit folgender wesentlichen Begründung zurück:
"Die Antragssteller begründen ihre gegenständlichen Anträge damit, dass sie keine genauen Kenntnisse davon hätten, welcher Sachverhalt und welche Straftaten den Antragsstellern in diesem Rechtshilfeersuchen vorgeworfen werden. Um sich wirksam verteidigen zu können, würden die Antragssteller Akteneinsicht in den Akt des Fürstlichen Landgerichtes zu 11 RS.2009.96 benötigen. Am 11. Januar 2010 habe die Einvernahme des Herrn GH*** stattgefunden. Diesbezüglich sei ein Protokoll erstellt worden. Es sei davon auszugehen, dass die rechtshilfeersuchende Behörde das Protokoll und möglicherweise andere Verfahrensergebnisse erhalten wolle. Die Antragssteller würden sich gegen eine Übermittlung des Protokolls sowie weitere Verfahrensergebnisse an die rechtshilfeersuchende Behörde aussprechen. Zuerst seien die entsprechenden Beschlagnahmeverfügungen und formellen Entscheidungen, die bekämpfbar sein müssen, zu treffen, bevor die ausländische Behörde all diese Unterlagen und Informationen erhält. Alles andere wäre eine Umgehung der Rechtshilfebestimmungen.
.....
Nach der ständigen liechtensteinischen Rechtsprechung vermag der Umstand alleine, dass der Antragssteller lediglich im Ausland als Verdächtiger geführt wird, noch keine Berechtigtenstellung in einem Strafrechtshilfeverfahren zu begründen (OGH vom 01. Oktober 2008, 13 Rs 2008.15-42, in: LES 2009, S. 124 ff).
Nach Art 52a RHG ist Berechtigter im Strafrechtshilfeverfahren, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist. Bezogen auf eine im Rechtshilfeweg durchgeführte Zeugenvernehmung ist nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung nur der vernommene Zeuge als Berechtigter anzusehen (OGH vom 05. November 2009, 03 RS.2009.90-25).
Da es sich bei den gegenständlichen zwei Antragsstellern nicht um den vernommenen Zeugen GH*** handelt, sind die Antragssteller nicht als Berechtigte im Strafrechtshilfeverfahren anzusehen."
Dagegen erhoben AF*** und die RP*** Beschwerde an das Fürstliche Obergericht (ON 27). Dieses wies mit Beschluss vom 6.4.2010 die Beschwerden zurück und legte den Beschwerdeführern gemäss § 307 StPO den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
"Die Beschwerde beruft sich zunächst darauf, dass sich das Rechtshilfeersuchen vom 23.03.2009, ON 2, auch gegen den verdächtigen Beschwerdeführer zu 1. richtet. Gerade diese erstgerichtliche Feststellung legitimiere den Beschwerdeführer zu 1. zur Beschwerdelegitimation gemäss Art 58d RHG. Erschwerend komme hinzu, dass der Zeuge Herr GH*** nicht ein unbeteiligter Zeuge sei bzw. gewesen sei. Er sei der Treuhänder des Beschwerdeführers zu 1. sowie der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu 2. GH*** habe daher eine Aussage in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu 2. sowie in seiner Eigenschaft als Treuhänder des Beschwerdeführers zu 1. abgelegt. Insoweit seien die Beschwerdeführer direkt und persönlich betroffen und hätten daher ein eigenes Interesse, dass die Anträge und die Rechtsmittel von den liechtensteinischen Gerichten gehört und entschieden würden.
Jede andere Argumentation würde zur unrichtigen Ansicht führen, dass die gesamten in Frage stehenden Treuhandgeschäfte der Beschwerdeführer sowie die treuhänderisch gehaltenen Unterlagen und die Transaktionen jene seien, die GH*** persönlich beträfen. Vielmehr sei jenes Ergebnis richtig, dass nicht GH*** beschwerdelegitimiert sei, sondern die Beschwerdeführer, da Herr GH*** im Auftrag und für Rechnung die Geschäfte der Beschwerdeführer erledigt hätte.
Gemäss Art 52a und 58d RHG sei zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei. GH*** sei nicht persönlich und direkt von der Rechtshilfehandlung betroffen. Persönlich und direkt von der Rechtshilfehandlung betroffen seien seine Klienten, insbesondere der Beschwerdeführer zu 1. Unbestrittenermassen sei der Beschwerdeführer zu 1. auch der Alleinaktionär der Beschwerdeführerin zu 2., sodass auch letztere direkt und unmittelbar betroffen sei.
Im Sinne des SPG/der SPV müsse der persönliche Treuhandkunde und jener Kunde identifiziert werden, der hinter einer juristischen Person stehe. Persönlich und unmittelbar betroffen sei daher stets der Kunde und wahre Auftraggeber. Ohne Kunde und ohne Auftraggeber gebe es keinen Treuhänder/keine Treuhänderschaft.
Im weiteren Sinne würden die Strafrechtshilfebestimmungen Nebengesetze zum StGB und zur StPO darstellen. Gemäss den Bestimmungen der StPO stünde dem Verdächtigen und den an Strafverfahren beteiligten Personen ein Akteneinsichts- und Beschwerderecht zu. Nebengesetze müssten so ausgelegt werden, dass sie mit den Bestimmungen der StPO (Hauptgesetze) verträglich seien. Widrigenfalls entstünden Verfahren und Entscheidungen, die gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen würden. Zudem würden die Kernbestimmungen der Strafprozessordnung und des Strafgesetzbuches über den Umweg der Strafrechtshilfe ausgehöhlt werden. Der Verdächtige vertraue darauf, dass seine Geschäftsgeheimnisse sowohl durch das Treuhändergeheimnis als auch durch den Geheimnisschutz des StGB in Liechtenstein geschützt würden. Durch diesen "Kunstgriff in das Strafrechtshilfegesetz würden dieses Vertrauen und dieser Geheimnisschutz grob missbraucht, indem entweder der Klient vor vollendete Tatsachen gestellt werde (er würde nichts von dem anhängigen Verfahren wissen) oder - wie vorliegendenfalls - der Klient würde zwar Kenntnis von einem Rechtshilfeverfahren per Zufall erlangen, dieses würde aber "hinter verschlossenen Türen" durchgeführt, ohne dass er intervenieren könne.
Dieses neue Rechtshilfeverfahren zu 11 RS.2009.96 sei eine "fishing expedition". Mangels Kenntnis des Rechtshilfeersuchens und der bisherigen Verfahrensergebnisse müssten die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass es keine oder keine rechtshilfefähigen Anhaltspunkte dafür gebe, wonach das Treuhänder- und Geschäftsgeheimnis des Herrn GH*** aufgehoben werden könnte. Der einzige Hintergrund der Rechtshilfeersuchen sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu 1. in H*** in Verdacht stehe, strafrechtliche Malversationen begangen zu haben. Inwieweit die Beschwerdeführerin zu 2. in diese angeblichen strafrechtlich relevanten Malversationen in H*** involviert gewesen sein soll, sei ein Rätsel.
Schliesslich habe die gesamte Angelegenheit eine steuerrechtliche Dimension angenommen, die gegen den Fiskalvorbehalt und den ordre public von Liechtenstein verstosse.
Nachdem die Unterlagen von den liechtensteinischen Behörden an die ersuchenden Behörden editiert worden seien, habe der Beschwerdeführer zu 1. für die Steuerjahre 2003 und 2004 sog. Nachforderungsbescheide (Einkommensteuer und Beitrag von Volksversicherungen) erhalten. Die Höhe der nachzubezahlenden Steuer betrage für das Jahr 2003 EUR 1'278'842.-- und für das Jahr 2004 EUR 4'016'365.--.
Es sei offensichtlich, dass die liechtensteinischen Unterlagen entweder direkt oder über Umwege an die niederländischen Steuerbehörden editiert worden seien, sodass alle Rechtshilfeersuchen in dieser Angelegenheit gegen den Fiskalvorbehalt und somit gegen den ordre public verstossen würden. Die Rechtshilfeersuchen seien als unzulässig zurückzuweisen.
Dazu wurde erwogen:
Schon aus der Textierung des Art 58d RHG ergibt sich klar, dass den Beschwerdeführern keine Beschwerdeberechtigung zukommt. Dies ergibt sich auch schlüssig aus den vom Erstgericht zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes; zuletzt vom 05.11.2009 zu 03 RS.2009.90-25.
Der im Ausland in Verfolgung gezogene Beschuldigte hat die Möglichkeit, im ersuchenden Staat die entsprechenden Verteidigungsschritte zu setzen. Im inländischen Rechtshilfeverfahren ist ihm dies aber verwehrt.
Eine Beschwerdelegitimation der Zweitbeschwerdeführerin ist ebenfalls aus den Akten nicht abzuleiten. Dass die Aussage in ON 13 auch Informationen über die Zweitbeschwerdeführerin enthielt, begründet ebenso wenig eine Beschwerdelegitimation, wie die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe.
Soweit in der Beschwerde mit dem Vorrang der StPO argumentiert wird, ist auf die Subsidiaritätsklausel von Art 9 Abs 1 RHG zu verweisen.
Das in Bezug auf den Fiskalvorbehalt erstattete Vorbringen erweist sich mangels schlüssiger Bescheinigung einer Rechtsverletzung durch den ersuchenden Staat ebenfalls als haltlos und im Hinblick auf die mangelnde Beschwerdelegitimation auch nicht relevant."
Mit der gegen diesen Beschluss - die ihm angeschlossene Rechtsmittelbelehrung lautet: "Gegen diesen Beschluss ist innert 14 Tagen ab Zustellung die Beschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zulässig" - erhobenen Revisionsbeschwerde beantragen AF*** und die RP*** die Aufhebung der Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.2.2010 (ON 23) und des Fürstlichen Obergerichtes vom 6.4.2010 (ON 40) und die Stattgebung ihrer Anträge vom 22.1.2010, in eventu nach Aufhebung der Beschlüsse ON 23 und 40 die Zurückweisung der Sache an das Fürstliche Landgericht (ON 42).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Die Revisionsbeschwerden sind unzulässig.
Nach § 240 StPO kann gegen Entscheidungen des Obergerichtes der Entscheid des Obersten Gerichtshofes angerufen werden in folgenden Fällen:
1. von dem Ankläger und dem Beschuldigten über die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren, über die Bestimmung der Kautionssumme oder ihren Verfall;
1a). von dem Beschuldigten gegen Beschlüsse, mit welchen die Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt wird;
2. von dem Ankläger gegen Beschlüsse, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung, die Anordnung der Festnahme, die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen wird;
3. von allen Personen, welche durch eine Ordnungs- oder Beugestrafe nach §§ 52 und 96 Abs 2 betroffen werden;
4. in allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 vorliegen.
Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gerichte eingereichten Beschwerde keine Folge geben, keine Weiterziehung mehr statt, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet.
Da verfahrensgegenständlich ein Fall des § 240 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO oder ein in § 238 Abs 3 StPO angeführter Ausnahmefall nicht vorliegt, ist zu prüfen, ob es sich bei den Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes und des Fürstlichen Obergerichtes um konforme Entscheidungen im Sinn des Weiterziehungshindernisses des § 238 Abs 4 StPO handelt. Diese Frage ist aus folgenden Erwägungen zu bejahen:
Das Fürstliche Landgericht hat in seinem Beschluss vom 17.2.2010 - wie sich aus seiner oben wiedergegebenen Begründung ergibt - die Berechtigung des AF*** und der RP*** zur Antragstellung unter Bezugnahme auf die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verneint.
Auch bei der Beschwerdeentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes handelt es sich - trotz des Tenors "die Beschwerde wird zurückgewiesen" statt "der Beschwerde wird keine Folge gegeben" - nicht um eine solche bloss formeller Natur, sondern ebenfalls um eine die entscheidungswesentliche Frage der Antragslegitimation der Beschwerdeführer und ihrer Stellung im Rechtshilfeverfahren inhaltlich beurteilende Entscheidung. Mit dieser hat das Fürstliche Obergericht - in der Sache entscheidend - den Beschwerden des AF*** und der RP*** gegen den Beschluss des Erstgerichtes keine Folge iSd § 238 Abs 3 StPO gegeben.
Die Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichtes als Erstgericht und des Fürstlichen Obergerichtes als Beschwerdegericht sind somit konforme Entscheidungen iSd § 238 Abs 3 StPO. Zufolge des damit beachtlichen Weiterziehungshindernisses ist - anders als im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung durch die zweite Instanz - die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig (s auch OGH vom 5.4.2001, 11 RS.2000.00143, LES 2001, 188; OGH vom 5.11.2009, 10 HG.2009.18, LES 2010, 147).
Daran ändert auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss nichts. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht vermag nämlich ein vom Gesetz versagtes Rechtsmittel nicht zu eröffnen (OGH vom 4.9.2003, 6 UVE 8/97, LES 2004, 249; StGH 2003/62 mwN).
Somit waren die Beschwerden des AF*** und der RP*** mit der aus dem Spruch ersichtlichen Kostenfolge als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Landgerichtes und des Fürstlichen Obergerichtes teilt. Die im Wesentlichen die Argumente der Beschwerde wiederholende Revisionsbeschwerde, zu denen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes verwiesen wird, vermag dem Anliegen der Rechtsmittelwerber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch daraus ergibt sich nicht ihre Stellung als ein persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffener Berechtigter iSd Art 52a RHG oder ihre Beschwerdelegitimation nach Art 58d ARHG (vgl hiezu auch OGH vom 5.11.2009, 03 RS.2009.90).
Vaduz, am 2. Juni 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat