11 RS. 2010.141
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit den bei der Bundesstaatsanwaltschaft im Bundesstaat Maranhao/Brasilien anhängigen Ermittlungen gegen NN und andere wegen des Verdachtes nach den Art 288 des Strafgesetzbuches (Bande oder Gang), Art 90 des Gesetzes Nr. 8.666/93 (Betrug der Lizitation), Art 299 des Strafgesetzbuches (Unterschlagung öffentlicher Gelder), Art 321 einziger Absatz des Strafgesetzbuches (Verwaltungsrecht) und Art 10, Satz V, des Gesetzes Nr. 9.613/98 (Geldwäsche) des brasilianischen Rechtes, zufolge Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 24.05.2011 (ON 27), womit der Beschwerde der AA Co. Ltd. gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.03.2011 (ON 20) Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Ausfolgung nach Fassung eines Beschlagnahmebeschlusses an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen wurde, nach Anhörung der AA Co. Ltd., vertreten durch Dres. Walch & Schurti, Rechtsanwälte in Vaduz, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Das Land Liechtenstein ist schuldig, der AA Co. Ltd. binnen 14 Tagen die mit CHF 3.402,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 25.02.2010 beantragte die Bundesstaatsanwaltschaft im Bundesstaat Maranhao im Ermittlungsverfahren gegen NN und andere beim Fürstlichen Landgericht unter anderem die Übermittlung aller Daten über die Eröffnung der Bankkonten, des Finanzverkehrs dieser Bankkonten, über ausgestellte oder stornierte Schecks, Finanzverkehr der Kreditkarten, deren Rechnungen anhand dieser Bankkonten beglichen wurden, die Dokumentation "KYC" (Know your Costumer) bestehend aus der Kundenakte, die alle Überprüfungen beinhaltet, die die Bank bezüglich des Kontoinhabers machte, um die Herkunft der eingezahlten Beträge und die finanzielle Situation des Kunden zu prüfen, bezogen jeweils auf das Konto der BB Treuhand AG, Sch, bei der CC Bank AG, V. Im Rechtshilfeersuchen wurde im Einzelnen der Sachverhalt, der dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegt, geschildert.
Die BB Treuhand AG beantragte durch ihre Rechtsvertreter, dem Rechtshilfeersuchen nicht stattzugeben, eventualiter die ersuchende Behörde aufzufordern, ihre Zusicherung des Spezialitäts- und Fiskalvorbehaltes klarzustellen und so zu ergänzen, dass sie auch ausdrücklich die Delikte der Kapitalflucht, Steuerdelikte und die Geldwäscherei als Folge von diesen Delikten umfasse; subeventualiter bei Gewährung der Rechtshilfe den allgemeinen Fiskal- und Spezialitätsvorbehalt dahingehend zu präzisieren, dass dieser auch sämtliche Steuerdelikte, das Delikt der Kapitalflucht und der Geldwäscherei anknüpfend an diese umfasse.
Mit Schreiben vom 21.06.2010 (ON 4) forderte das Fürstliche Landgericht die CC Bank AG unter Verweis auf Art 55 Abs 4 RHG auf, mitzuteilen, ob sie mit der Ausfolgung der im Strafrechtshilfeverfahren 11 RS.2010.17 (Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwalt-schaft in der Strafsache gegen NN) mit Schreiben vom 25.01.2010 (dortige ON 5) von der CC Bank AG herausgegebenen Unterlagen zur BB Treuhand AG an die Generalstaatsanwaltschaft der Union des Bundesstaates Maranhao/Brasilien einverstanden sei. Sollte sich die Bank gegen die Ausfolgung der Unterlagen bzw in Bezug auf Teile davon aussprechen, ersuchte das Fürstliche Landgericht, die Gründe hiefür binnen 14 Tagen bekannt zu geben. Diesem Schreiben wurde das Rechtshilfeersuchen der Bundesstaatsanwaltschaft im Bundesstaat Maranhao/Brasilien in Kopie beigefügt.
Die CC Bank AG teilte dem Fürstlichen Landgericht am 09.07.2010 schriftlich mit, dass sie die Ausfolgung irgendwelcher Aktenteile an die brasilianischen Behörden ablehne, wobei sie sich der Begründung der Rechtsvertreter der AA Co. Ltd., Kanzlei Walch & Schurti, anschliesse.
Mit Beschluss vom 23.03.2011 (ON 20) traf das Fürstliche Landgericht folgende Anordnungen:
"Der Bundesstaatsanwaltschaft im Bundesstaat Maranhao werden die im Verfahren 11 RS.2010.17 beim Fürstlichen Landgericht mit Schreiben vom 25. Januar 2010 von der CC Bank AG, V (dortige ON 5), eingereichten Bankunterlagen der BB Treuhand AG, Sch, übermittelt.
Die Leistung der erbetenen Rechtshilfe erfolgt mit folgenden Auflagen:
Die übersandten Unterlagen dürfen im ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch zu Beweis- oder Erhebungszwecken, wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen, das sind politische, militärische und fiskalische strafbare Handlungen, verwendet werden. Unter fiskalischen strafbaren Handlungen sind Handlungen zu verstehen, die in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel bestehen.
Bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrunde liegenden Handlungen oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen darf die Verwendung der übermittelten Unterlagen nur insoweit erfolgen, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre."
In der Begründung führte das Fürstliche Landgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Nach der bei Einlangen des Rechtshilfeersuchens geltenden Gesetzeslage habe es zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Brasilien keinen Staatsvertrag bezüglich der Strafrechtshilfe gegeben. Dennoch könne den brasilianischen Behörden aufgrund des liechtensteinischen Rechtshilfegesetzes grundsätzlich Rechtshilfe gewährt werden. Diesbezüglich sei es erforderlich, dass die ersuchende Behörde die Gegenseitigkeit zusichere und einem von den liechtensteinischen Behörden auferlegten Fiskal- und Spezialitätsvorbehalt Folge leiste.
Die Bundesstaatsanwaltschaft des Bundesstaat Maranhao habe eine Gegenseitigkeitserklärung abgegeben, in der sie zugesichert habe, die vorgegebenen Spezial- und Fiskalvorbehalte, welche sich aus Art 14 und 15 iVm 51 Abs 1 sowie Art 52 Abs 4 RHG ergeben, einzuhalten. Einen weitergehenden Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt, als es das liechtensteinische Rechtshilfegesetz vorsehe, könne den brasilianischen Behörden nicht auferlegt werden.
Zudem müsse nach Art 51 Abs 1 Z 1 RHG die dem Ersuchen zu Grunde liegende Handlung auch nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht sein. Dem Rechtshilfeersuchen könne entnommen werden, dass NN sich unter anderem mit FL und GP verbündet habe, um illegale Geschäfte mit öffentlichen Aufträgen für die Energie- und Transportsparte zu betreiben. Die Gesellschaft DD AG habe eine öffentliche Ausschreibung für den Bau einer Eisenbahnteilstrecke gewonnen. Sie habe dafür insgesamt über R$ 60 Millionen erhalten. 16,65 % des Volumens sei an die Firma Lu, deren Eigentümer FL und GP seien, weitergegeben worden. Die Firma Lu habe aber nachweislich gar nicht die Kapazität, ein entsprechendes Auftragsvolumen abzuwickeln. NN habe nun die Gelder, welche die Firma Lu auf die obige Weise erhalten habe, aufgeteilt und weitergeleitet. Weiters könne dem Rechtshilfeersuchen entnommen werden, dass in den Geldern, welche NN für die Lu weitergeleitet habe, ein sogenannter "Abschlag" (Ausdruck für Schmiergeld) enthalten gewesen sei und die Gelder unter anderem an SR (ehemaliger Minister des Ministeriums für Bergbau und Energie) und an UA (Unternehmensleiter der V AG, ein öffentliches, föderalistisches Unternehmen, angebunden an das Transportministerium, zuständig für die Konzession des Baus und Betriebes der Eisenbahn Nord-Süd) weitergeleitet worden seien. Schliesslich sei dem Rechtshilfeersuchen zu entnehmen, dass die Höhe der Vermögenswerte, über welche NN bei der EE Corporation verfügt habe, nicht mit dessen wirtschaftlicher Kapazität vereinbar sei.
Daraus ergebe sich für das Gericht, dass vom Gewinn einer öffentlichen Ausschreibung ein gewisser Anteil des Auftragsvolumens effektiv für Schmiergelder bestimmt gewesen sei und auch Beamten bzw Leitern eines öffentlichen Unternehmens zu Gute gekommen sei.
Nach § 165 Abs 2 StGB sei wegen Geldwäscherei zu bestrafen, wer u.a. Vermögensbestandteile, die aus einem Vergehen nach §§ 304 bis 308 StGB herrührten, an sich bringe oder einem Dritten übertrage. Im gegenständlichen Fall bestehe der Verdacht der Bestechung nach § 307 StGB, weil an einen Minister und an einen Leiter eines öffentlichen Unternehmens Gelder geflossen seien, welche ihren Ursprung gerade in der Zahlung durch die öffentliche Hand gehabt hätten. Die gegenständlichen Handlungen seien somit auch nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht.
Nach Art 51 Abs 1 Z 3 RHG müssten die nach der Strafprozessordnung erforderlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Untersuchungshandlungen vorliegen. Gemäss Art 98a Abs 1 StPO seien Banken verpflichtet, zur Aufklärung einer Geldwäscherei oder Vortat zur Geldwäscherei, Unterlagen zu einer verdächtigen Geschäftsverbindung herauszugeben.
Bei dem Konto der BB Treuhand AG bei der CC Bank AG, V, handle es sich um eine verdächtige Geschäftsverbindung im Sinne dieser Strafprozessbestimmung. Dies insbesondere, weil auf das Konto Gelder von der EE Corporation eingegangen seien, über welche NN verfügt habe. Wenn nun NN über Gelder verfüge, deren Höhe dessen wirtschaftliche Kapazität übersteige, bedürfe es der Untersuchung dieser Gelder.
Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass die im Spruch genannten Bankunterlagen der BB Treuhand AG bei der CC Bank AG, V, für die brasilianischen Ermittlungen abstrakt geeignet seien. Wenn NN über so hohe Geldsummen verfüge, welche er selber gar nicht generieren könne und er im Verdacht stehe, Schmiergelder weitergeleitet zu haben, seien sämtliche Bankverbindungen zu untersuchen, auf welche Gelder in der gegenständlichen Höhe von NN eingegangen seien.
Die gegenständliche Rechtshilfe sei auch verhältnismässig, da hinsichtlich des Kontos der BB Treuhand AG bei der CC Bank AG, V, nur die Eröffnungsunterlagen sowie die Detailunterlagen im Zusammenhang mit den Geldeingängen der EE Corporation und deren Weiterverwendung ausgefolgt würden.
Gegen diesen Ausfolgungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichtes erhoben die FF Group Ltd., die GG Finance Ltd., die HH Corp. und die AA Co. Ltd. durch ihre gemeinsamen Rechtsvertreter aus den Rechtsmittelgründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit Beschwerde, welche im Antrag mündete, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Ausfolgung an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde für unzulässig erklärt werde, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24.05.2011 (ON 27) erging folgende Entscheidung:
"1. Die Beschwerden der FF Group Ltd., der GG Finance Ltd. und der HH Corp. werden zurückgewiesen.
Mit dem Vollzug des der Vorinstanz erteilten Auftrages ist erst nach Eintritt der Rechtskraft des gegenständlichen Beschlusses vorzugehen.
Mit dem Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, werden die Beschwerdeführer auf die gegenständliche Entscheidung verwiesen.
Gemäss § 307 StPO haben die FF Group Ltd., die GG Finance Ltd. und die HH Corp. dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit jeweils CHF 300,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Gemäss § 307 StPO hat das Land Liechtenstein der AA Co. Ltd. binnen 14 Tagen die mit CHF 2.268,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen."
In der Begründung wies das Fürstliche Obergericht zunächst darauf hin, dass mit dem beschwerdegegenständlichen Beschluss die Ausfolgung von Kontounterlagen betreffend ein auf die AA Co. Ltd. lautendes Konto, welches bei der CC Bank AG geführt werde, angeordnet worden sei. Legitimiert gegen diesen Beschluss, Beschwerde zu erheben, seien daher jedenfalls nur die AA Co. Ltd. als Kontoinhaberin und allenfalls die CC Bank AG, nicht jedoch die FF Group Ltd., die GG Finance Ltd. und die HH Corp. Deren Beschwerden seien daher mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
Das erstinstanzliche Verfahren leide an einem von Amts wegen wahrzunehmenden Gebrechen. Wenn wie im gegenständlichen Fall von der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde um Übersendung von Akten und Gegenständen ersucht werde, sei nach erfolgter Beschlagnahme gesondert zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Akten und Gegenstände der ersuchenden Behörde ausgefolgt werden sollten. Diese in Art 55 Abs 4 1. Satz RHG vorgesehene Teilung des Rechtshilfeverfahrens in zwei Verfahrensabschnitte ("Beschlagnahme" und "Ausfolgung"), an welcher auch die Gesetzesnovelle LGBl. 2009 Nr. 36 nichts geändert habe, sei zwingend (OGH 14.02.2002, 11 RS.2001.180 uva; Landtagsprotokoll vom 14.09.2000).
Im gegenständlichen Verfahren habe das Erstgericht den ersten Verfahrensschritt, nämlich die Beschlagnahme der begehrten Bankunterlagen der AA Co. Ltd. bei der CC Bank AG, gemäss den §§ 98a Abs 1 Z 3, 96 Abs 1 StPO, welcher zwingend der Ausfolgung der zumindest abstrakt beweisgeeigneten Unterlagen an die ersuchende Behörde vorauszugehen habe, übersprungen. Der angefochtene Ausfolgungsbeschluss habe schon deshalb ersatzlos der Aufhebung zu verfallen, weil es ohne vorgängige Beschlagnahme auch keine Ausfolgung an die ersuchende Behörde geben könne.
Sofern das Erstgericht hiezu im angefochtenen Ausfolgungsbeschluss auf die in seinem Verfahren zu AZ 11 RS.2010.17 von der CC Bank AG "eingereichten Bankunterlagen der BB Treuhand AG" verweise, sei zu erwägen, dass das zu AZ 11 RS.2010.17 geführte Strafrechtshilfeverfahren mit dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren in keinem rechtlichen Zusammenhang stehe, zumal jenes Verfahren auf einem Ersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft in einem bei jener Behörde wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach Art 305 des schweizerischen Strafgesetzbuches geführten Ermittlungsverfahrens, dessen Beschuldigte nur teilweise mit den Beschuldigten des dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden brasilianischen Ermittlungsverfahren ident seien, beruhe. Jedenfalls hätten die von der CC Bank AG im Verfahren zu AZ 11 RS.2010.17 herausgegebenen Unterlagen vorgängig der Anordnung von deren Ausfolgung für das gegenständliche Verfahren beschlagnahmt werden müssen.
Der angefochtene Beschluss leide im Übrigen auch insofern an einem Mangel, als für das Beschwerdegericht nicht erkennbar sei, welche Kontounterlagen im Rechtshilfeersuchen zu AZ 11 RS.2010.17 von der CC Bank AG mit Schreiben vom 25.01.2010 (dortige ON 5), auf welches im beschwerdegegenständlichen Ausfolgungsbeschluss integral verwiesen werde, tatsächlich herausgegeben und in der Folge an die ersuchende Behörde sodann ausgefolgt worden seien. Diese Unterlagen seien auch nicht in Kopie dem gegenständlichen Akt beigefügt. Der Begründung des angefochtenen Ausfolgungsbeschlusses könne lediglich entnommen werden, dass dies jedenfalls nicht sämtliche Kontounterlagen gewesen sein dürften. Es könnte daher die in der Beschwerde der AA Co. Ltd. mit umfangreichem Vorbringen gerügte fehlende abstrakte Beweiseignung dieser Unterlagen gar nicht geprüft werden. Das Erstgericht werde daher nach Fassung des Beschlagnahmebeschlusses im daran anschliessenden Ausfolgungsbeschluss die auszufolgenden Unterlagen derart genau zu bezeichnen haben, dass die Frage der abstrakten Beweisgeeignetheit geprüft werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, mit welcher unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit Pkt. 2 des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes angefochten wird.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass das Fürstliche Obergericht übersehe, dass Art 55 Abs 4 1. Satz RHG nicht (auch) die Beschlagnahme, sondern (nur) die Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände und Akten an die ersuchende Behörde regle. Entgegen der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes müsse nicht jeder Ausfolgung von Unterlagen zwingend auch deren Beschlagnahme (im selben Verfahren) vorangehen. Die gegenständlichen Bankunterlagen der AA Co. Ltd. seien nämlich von der CC Bank AG aufgrund des auf § 98a StPO gestützten Herausgabebeschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.01.2010, 11 RS.2010.17-4, bereits mit Schreiben vom 25.01.2010 (dortige ON 5), und zwar in Kopie an das Fürstliche Landgericht herausgegeben worden. Die gegenständlichen Bankunterlagen der AA Co. Ltd. seien daher schon seit Ende Jänner 2010 im Rechtshilfeverfahren 11 RS.2010.17 des Fürstlichen Landgerichtes vorgelegen. Es sei deshalb weder eine nochmalige Beschlagnahme nach § 96 Abs 1 StPO noch eine weitere Herausgabeanordnung nach § 98a Abs 1 Z 3 StPO notwendig. Die vom Fürstliche Obergericht vertretene Rechtsansicht sei auch deshalb nicht nachvollziehbar und somit ungesetzlich, weil gemäss Art 58c Abs 2 RHG die vom Fürstlichen Obergericht geforderten Beschlüsse gemäss den §§ 98a Abs 1 Z 3, 96 Abs 1 StPO nicht selbstständig anfechtbar wären, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern sie einen unmittelbaren oder nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden.
Die vom Fürstlichen Obergericht zitierte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 14.02.2011, 11 RS.2001.180, sei nicht einschlägig und vom Fürstlichen Obergericht offensichtlich unrichtig interpretiert worden. In dieser Entscheidung sei es um die Frage der zwingenden Abhaltung einer Entsiegelungs- bzw Ausfolgungstagsatzung gegangen, wobei der Fürstliche Oberste Gerichtshof ebenso wie in LES 2002/293 (11 RS.2001.128) offensichtlich (noch) nicht konsequent zwischen der Entsiegelung nach § 98 StPO und der Ausfolgung nach Art 55 Abs 4 RHG unterschieden habe. Entgegen der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung gerade nicht ausgesprochen, dass die in Art 55 Abs 4 1. Satz RHG vorgesehene Teilung des Rechtshilfeverfahrens in zwei Verfahrensabschnitte zwingend sei. Der Umstand, dass das Beschlagnahmeverfahren aus zwei voneinander strikt zu unterscheidenden Phasen bestehe, nämlich der Beschlagnahme nach Art 96 StPO und der Entsiegelung und Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen nach § 98 StPO, habe nichts mit der Ausfolgung von Unterlagen im Rechtshilfeverfahren und der vermeintlich zwingenden Teilung des Rechtshilfeverfahrens in zwei Verfahrensabschnitte zu tun.
Da die Bankunterlagen der AA Co. Ltd. dem Fürstlichen Landgericht bereits vorgelegen seien, habe dieses zu Recht keinen nochmaligen (ohnehin unbekämpfbaren) Beschlagnahmebeschluss betreffend diese Bankunterlagen gefasst, sondern richtigerweise sich sofort mit der Ausfolgung der gegenständlichen Bankunterlagen beschäftigt und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art 55 Abs 4 RHG den Ausfolgungsbeschluss gefasst.
Auch wenn die beiden Rechtshilfeersuchen nicht von derselben ersuchenden Behörde stammten, bestehe zwischen ihnen ein rechtlicher, jedenfalls aber ein tatsächlicher Zusammenhang, zumal in dem brasilianischen Ermittlungsverfahren, welches Grundlage des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens sei, die Vortat des dem Rechtshilfeverfahren 11 RS.2010.17 des Fürstlichen Landgerichtes zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahren der Schweizerischen Bundesanwaltschaft wegen Geldwäscherei untersucht werde.
Auch der weitere vom Fürstlichen Obergericht gerügte Mangel der fehlenden Konkretisierung der Kontounterlagen sei nicht gegeben. Auch wenn diese Unterlagen dem gegenständlichen Akt nicht in Kopie beigefügt worden seien, hätte das Fürstliche Obergericht den Akt 11 RS.2010.17 des Fürstlichen Landgerichtes samt Beilagen einholen bzw beiziehen können, um sich ein Bild vom Umfang der von der CC Bank AG herausgegebenen Bankunterlagen zu machen. Diesfalls hätte das Fürstliche Obergericht auf die weiteren spekulativen Ausführungen, dass der Begründung des gegenständlich angefochtenen Ausfolgungsbeschlusses lediglich entnommen werden könne, dass dies jedenfalls nicht sämtliche Kontounterlagen gewesen sein dürften und dass daher die in gegenständlicher Beschwerde von der AA Co. Ltd. mit umfangreichem Vorbringen gerügte fehlende abstrakte Beweiseignung dieser Unterlagen gar nicht geprüft werden hätte können, ebenso verzichten müssen wie auf den Auftrag an das Erstgericht, nach Fassung des Beschlagnahmebeschlusses im daran anschliessenden Ausfolgungsbeschluss die auszufolgenden Unterlagen derart genau zu bezeichnen, dass die Frage der abstrakten Beweisgeeignetheit geprüft werden könne.
Dem Protokoll über die im Rechtshilfeverfahren 11 RS.2010.17 des Fürstlichen Landgerichtes abgehaltene Ausfolgungstagsatzung vom 29.04.2010 (ON 22) ergebe sich klar und eindeutig, dass Dr. ASch als Vertreter (auch) der AA Co. Ltd. der Ausfolgung sämtlicher Unterlagen zugestimmt habe und auch die CC Bank AG keine Einwände gegen die Ausfolgung der gegenständlichen Unterlagen an die ersuchende Behörde gehabt habe, sodass das Fürstliche Landgericht somit mit Erledigungsschreiben vom 29.04.2010 (ON 24) sämtliche von der CC Bank AG herausgegebenen Bankunterlagen der AA Co. Ltd. an die Schweizerische Bundesanwaltschaft als ersuchende Behörde ausgefolgt habe, und zwar nur die Kontoeröffnungsunterlagen sowie die bezughabenden Detailbelege. Somit sei auch die vom Fürstlichen Obergericht dem Erstgericht aufgetragene genaue Bezeichnung der auszufolgenden Unterlagen nicht notwendig.
Die Beschwerde mündet im Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Strafrechtshilfesache an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde der AA Co. Ltd. (ON 21) zurückzuverweisen.
In ihrer dazu erstatteten Gegenäusserung beantragte die AA Co. Ltd. durch ihre Rechtsvertreter, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben und das Land Liechtenstein zum Ersatz der im Einzelnen aufgeschlüsselten Verfahrenskosten von CHF 3.402,-- für die Gegenäusserung zu verpflichten.
Zusammengefasst vertritt die Revisionsbeschwerdegegnerin den Standpunkt, dass Art 55 Abs 4 RHG die Zweiteilung des Verfahrens in Beschlagnahme und Ausfolgung zwingend vorsehe und der betroffenen Partei das rechtliche Gehör nach erfolgter Beschlagnahme und vor Ausfolgung zustehe. Die Verfahren 11 RS.2010.17 und 11 RS.2010.141 seien zwei verschiedene Verfahren ohne rechtlichen Zusammenhang. Die Zustimmung zur Ausfolgung der herausgegebenen Unterlagen im Verfahren 11 RS.2010.17 gelte nicht für das Verfahren 11 RS.2010.141 und ersetze nicht eine in diesem Verfahren eigens zu beschliessende Beschlagnahme.
Bereits daraus, dass Art 45 Abs 4 Satz 2 RHG ein der Ausfolgung vorgängiges rechtliches Gehör statuiere, hätte die Revisionsbeschwerdeführerin erkennen müssen, dass es sich hiebei um ein mehrgliedriges Verfahren handle, welches sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung betreffe. Ohne Beschlagnahme hätte die betroffene Partei somit kein rechtliches Gehör und damit mangelnden Rechtsschutz.
Weder die gerichtliche Obhut noch die gerichtliche Verwahrung von Unterlagen sei ausreichend. Art 55 Abs 4 Z 1 RHG verlange explizit die Form der Beschlagnahme (11 RS.2001.00128). Der Beschluss im Verfahren 11 RS.2010.17 (ON 9) sei ein Beschluss lautend auf Kontensperre und Herausgabe, gestützt auf die Rechtsgrundlagen der §§ 97a Abs 1 Z 3, 98a StPO. Selbst im Verfahren 11 RS.2010.17 liege daher kein eigener Beschluss zur Beschlagnahme vor.
Das Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesstaatsanwaltschaft in 11 RS.2010.17 beschränke sich auf Art 305 chStGB (Verdacht der Geldwäscherei). Im Verfahren 11 RS.2010.141 sei die Geldwäsche gemäss Gesetz Nr. 9.613/98 des brasilianischen Rechtes eine von mehreren Rechtsgrundlagen des Rechtshilfeersuchens der brasilianischen Bundesstaatsanwaltschaft. Die beiden Rechtshilfeersuchen stützten sich auch auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen verschiedener Rechtsordnungen. Selbst wenn ein tatsächlicher Zusammenhang der Verfahren über den zu Grunde gelegten Sachverhalt bestünde, sei ein rechtlicher Zusammenhang nicht gegeben. Dies ergebe sich allein schon implizit aus dem Spezialitätsvorbehalt. Somit habe im Verfahren 11 RS.2010.141 eigens eine Beschlagnahme zu erfolgen. Die beschlagnahmten Unterlagen seien gemäss § 96 StPO in einem Verzeichnis genau zu bezeichnen, sodass die Frage der abstrakten Beweiseignung für das gegenständliche Rechtshilfeersuchen geprüft werden könne.
Die Zustimmungserklärung der Rechtsvertreter der AA Co. Ltd. vom 29.04.2010 habe sich auf die Ausfolgung der Unterlagen an die Schweizerische Bundesstaatsanwaltschaft als ersuchende Behörde bezogen, nie jedoch an eine brasilianische Behörde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Da das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Beschluss einen Rechtskraftvorbehalt gemäss § 235 Abs 3 StPO gesetzt hat, ist die Revisionsbeschwerde zulässig. Sie ist auch rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt.
Gemäss § 98a Abs 1 StPO sind u.a. Banken, sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss zur Auskunftserteilung und Herausgabe von Urkunden verpflichtet.
Wenn die Bank bestimmte Urkunden oder andere Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen will, ist im Sinne der §§ 96 ff StPO, somit mit Beschlagnahme vorzugehen (Abs 4 leg. cit.).
Nach ständiger Rechtsprechung stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art 32 Abs 1 LV dar (StGH 2005/26 & 27, LES 2001, 63, StGH 2008/37 + 88).
Für die in § 98a StPO geregelte Durchbrechung des Bankgeheimnisses ist ein entsprechender Tatverdacht erforderlich, welcher im Rechtshilfeverfahren anhand des Rechtshilfeersuchens zu prüfen ist. Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw das Übermassverbot, eingehalten werden (LES 1997, 197; StGH 2008/37 + 88).
Der Revisionsbeschwerdeführerin ist zwar einzuräumen, dass es zutrifft, dass nach Art 58c RHG Beschlüsse betreffend die Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht selbständig anfechtbar sind, sondern grundsätzlich nur am Ende des Rechtshilfeverfahrens gemeinsam mit der Anfechtung des enderledigten Beschlusses, im gegenständlichen Fall mit dem Ausfolgungsbeschluss, ausser in Ausnahmefällen, wenn der Beschluss einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, wie dies beispielsweise bei Anordnungen nach § 97a StPO bei der Lahmlegung des Geschäftsbetriebes eines operativ tätigen Unternehmens aufgrund einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme von Original-Unterlagen oder wesentlicher Teile der EDV-Anlage bzw bei der Sperre eines Kontos bei einer Bank oder Beschlagnahme von Vermögenswerten der Fall sein könnte (siehe dazu BuA Nr. 132/2008, Seite 44 ff). Es ist auch richtig, dass ein derartiger Ausnahmefall gegenständlich nicht vorliegt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass deshalb die zwingende Bestimmung des § 98a StPO, die für die Offenbarungs- und Herausgabeverpflichtung der Bank einen begründeten gerichtlichen Beschluss vorsieht, umgangen werden kann.
Schon daraus ergibt sich klar, dass erst dann, wenn über die Offenbarungs- und Herausgabepflicht der Bank nach § 98a StPO entschieden wurde und die Unterlagen infolge des gerichtlichen Beschlusses entweder im Sinne des § 98a Abs 4 StPO von der Bank freiwillig herausgegeben oder diese bei Weigerung der Bank gemäss §§ 96 ff StPO beschlagnahmt wurden, in weiterer Folge über die Ausfolgung dieser Unterlagen entschieden werden kann.
Im Verfahren 11 RS.2010.17 erging aufgrund des Rechtshilfeersuchens der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, bei der ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen NN wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach Art 305bis Abs 1 chStGB geführt wird, ein Beschluss nach § 98a StPO (ON 4), mit welchem die CC Bank AG, V, aufgefordert wurde, dem Fürstlichen Landgericht sämtliche Kontounterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, Schecks [Vorder- und Rückseite], Swift/SIC-Belege, vollständige Kundenkorrespondenz, vollständige KYC-Unterlagen, Verträge, handschriftliche Notizen, Journaleinträge, Telex- und Faxmeldungen und Unterlagen betreffend Safes einschliesslich Zugangskontrollverzeichnisse sowie sämtliche weitere zweckdienlichen Unterlagen) betreffend die Kontobeziehung lautend auf AA Co. Ltd. herauszugeben.
Aufgrund dieses Beschlusses gab die CC Bank AG die gewünschten Unterlagen u.a. der BB Treuhand AG, Sch, freiwillig heraus, wies jedoch darauf hin, dass diese Herausgabe lediglich fallbezogen erfolge.
In der Ausfolgungstagsatzung vom 29.04.2010 im Verfahren 11 RS.2010.17 (ON 22) stimmten sowohl der Rechtsvertreter der BB Treuhand AG als auch (fernmündlich) die CC Bank AG der Ausfolgung der gegenständlichen Unterlagen an die ersuchende Behörde zu.
Im nunmehr gegenständlichen Verfahren hat die CC Bank AG sich ausdrücklich gegen die Ausfolgung von Unterlagen der AA Co. Ltd. an die ersuchende Behörde ausgesprochen.
Auch wenn ohne Zweifel ein Zusammenhang des Sachverhaltes, der beiden genannten Verfahren zu Grunde liegt, gegeben ist, handelt es sich entgegen den Ausführungen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft nicht um die selben, sondern um zwei verschiedene Verfahren, sodass selbst dann, wenn - wie dies in der Revisionsbeschwerde behauptet wird - im Verfahren 11 RS.2010.17 ein Beschlagnahmebeschluss in Bezug auf die Bankunterlagen der AA Co. Ltd. ergangen wäre, dies das Fürstliche Landgericht nicht davon entbinden könnte, die Voraussetzungen für die Offenlegungs- und Herausgabepflicht der CC Bank AG, dem nicht nur das Ersuchen einer anderen Behörde, sondern auch andere Tatbestände zu Grunde liegen, zu überprüfen. Umso mehr gilt dies im gegenständlichen Fall, in dem die CC Bank AG die Unterlagen im Verfahren 11 RS.2010.17 freiwillig und ausdrücklich fallbezogen herausgegeben hat.
Im gegenständlichen Verfahren hat die CC Bank AG zudem ausdrücklich erklärt, mit der Ausfolgung der Bankunterlagen der AA Co. Ltd. an die Bundesstaatsanwaltschaft im Bundesstaat Maranhao/Brasilien nicht einverstanden zu sein, woraus sich klar ergibt, dass sie in diesem Fall auch die Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben hätte, sodass das Fürstliche Landgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 98a StPO einen Herausgabebeschluss zu fassen und im Sinne des § 98a Abs 4 StPO im Fall der weiteren Weigerung der Bank, die Unterlagen herauszugeben, nach den §§ 96 ff StPO vorzugehen gehabt hätte.
Unabhängig davon, ob das Fürstliche Obergericht in der Lage gewesen wäre, ohne genaue Bezeichnung der auszufolgenden Unterlagen durch das Erstgericht die Frage der abstrakten Beweiseignung der Unterlagen zu prüfen, ergibt sich die Notwendigkeit der Konkretisierung der herauszugebenden Unterlagen ohnehin aus dem vom Fürstlichen Landgericht noch zu fassenden Herausgabebeschluss nach § 98a StPO bzw nach § 96 StPO, zumal ohne eine derartige nähere Konkretisierung die Verhältnismässigkeit und Erforderlichkeit der Zwangsmassnahme nicht beurteilt werden kann.
Dem angefochtenen Beschluss haftet somit die geltend gemachte Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit nicht an. Damit war der Revisionsbeschwerde ein Erfolg zu versagen und die bekämpfte Entscheidung zu bestätigen.
Gemäss § 307 StPO waren der Revisionsbeschwerdegegnerin die tarifmässig richtig verzeichneten Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Gegenäusserung zuzusprechen.
Vaduz, am 05. August 2011Fürstlich Oberster Gerichtshof, 2. Senat