11 RS. 2010.332
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Stefan Becker, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Strafverfahren gegen NN unter anderem wegen des Verdachtes des schweren gewerbsmässigen Betruges und der Untreue nach den §§ 146, 147 Abs 2 und 3, 148, 12, 153 Abs 1, Abs 2 2. Fall des öStGB, des Verdachtes des Missbrauchs von Insiderinformationen und der Verletzung der Prospektpflicht nach § 48b des öBörsG und § 15 des öKMG sowie des Verdachtes nach § 255 des öAktG infolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.06.2011 (ON 34), womit der Beschwerde des 1. HS und der 2. A AG gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 (ON 9) und 19.05.2011 (ON 28) Folge gegeben und der Beschluss ON 9 zur Gänze sowie der Beschluss ON 28, soweit damit die Ausfolgung näher bezeichneter Unterlagen an die ersuchende Behörde unter Setzung eines Spezialitätsvorbehaltes angeordnet wurde (Spruchpunkte 1. und 2.), aufgehoben und die Gewährung der Rechtshilfe für unzulässig erklärt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des HS und der A AG, beide vertreten durch Peter Marxer & Partner, Rechtsanwälte, Vaduz, folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben, der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.06.2011 (ON 34) dahin a b g e ä n d e r t , dass den Beschwerden des 1. HS und der 2. A AG vom 06.06.2011 (ON 30) k e i n e Folge gegeben wird und die Beschwerdeführer HS und A AG schuldig sind, dem Land Liechtenstein zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen die mit CHF 2.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zu bezahlen.
Die Revisionsbeschwerdegegner haben die Kosten ihrer erfolglosen Gegenäusserung selbst zu tragen.
Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 12.11.2010 (ON 2) traf das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 11.04.2011 (ON 9) folgende Anordnungen:
"Gemäss den §§ 92 ff StPO wird die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des HS, in ..., angeordnet.
Zu suchen ist nach Geschäftsunterlagen, Korrespondenz und elektronischen Daten betreffend B AG, CC, DD und EE ab Januar 2006.
Diese Unterlagen und Gegenstände werden beschlagnahmt.
Mit dem Vollzug des Beschlusses auf Hausdurchsuchung wird die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein beauftragt.
Bei der Hausdurchsuchung wird die Teilnahme eines Vertreters der ersuchenden Behörde, und zwar von Staatsanwalt BL, gestattet.
Anlässlich der Durchsuchung ist ein Protokoll mit der Auflistung sämtlicher beschlagnahmter Unterlagen zu erstellen und von allen Anwesenden unterzeichnen zu lassen.
Im Falle der freiwilligen Herausgabe oben genannter Unterlagen und Gegenstände ist von einer Hausdurchsuchung abzusehen."
In seiner Begründung verwies das Erstgericht zunächst auf folgenden Inhalt des Rechtshilfeersuchens:
"GJK bekleidet(e) unterschiedlichste Organfunktionen in der FF, insbesondere die eines Direktors der GG, HH, CC, EE, DD sowie eines Verwaltungsratspräsidenten der II. Aber auch HS bekleidet(e) unterschiedlichste Organfunktionen in der FF, insbesondere die eines Direktors der CC, EE und DD. Die Staatsanwaltschaft Wien führt gegen NN, verschiedene Vorstandsmitglieder (Member of Board Of Directors) der in Je domizilierten CC (heute: LL), ua HS, GJK und KR ein Ermittlungsverfahren wegen der umseits rubrizierten Straftatbestände. Mit dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen ersucht nun die Staatsanwaltschaft Wien um die im Spruch genannte Massnahme.
Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt gegen NN ua ein Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf des schweren Betrugs zum Nachteil von Anlegern im Zusammenhang mit der Emission von CC-Zertifikaten im Jahr 2007, vor allem auch durch angebliche irreführende Werbung, angebliche Verschweigung von Zertifikatsrückkäufen enormen Umfangs, angebliches Verschweigen von erheblichen Risikofaktoren wie etwa des hohen Grades der Abhängigkeit von der B AG, einer angeblichen faktischen Dominanz durch die Inhaber der 150 Millionen partly paid shares, der angeblichen Konsumierung von CC-Gewinnen durch die nicht marktübliche und sehr hohe Gebührenstruktur, angebliches Unterlassen der Offenlegung der mittelbaren und unmittelbaren Beherrschungsverhältnisse, insbesondere durch die partly paid shares, der angeblichen Verschweigung der Existenz und Rolle der JJ, hier insbesondere durch angebliches Verschweigen der Tatsache, dass mehr als 40 % der CC-Zertifikate nicht verkauft werden konnten und daher von der JJ übernommen werden mussten. Desweiteren werden von der Staatsanwaltschaft Wien auch Erhebungen wegen des Vorwurfs der Untreue zum Nachteil der CC, insbesondere durch den nicht veröffentlichten Rückkauf von CC-Zertifikaten zu einem überhöhten Preis geführt. Diese Vorwürfe werden auch im Zusammenhang mit den auf einem identen Geschäftsmodell beruhenden Unternehmen EE und DD sowie aufgrund personeller und wirtschaftlicher Verflechtungen teilweise auch im Zusammenhang mit der B AG untersucht.
Der Beschuldigte NN wurde am 01.04.2009 aufgrund einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27.03.2009 festgenommen, am 02.04.2009 wurde über ihn die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss § 173 Abs 2 Z 1 StPO verhängt. Laut U-Haftbeschluss vom 02.04.2009 war NN dringend verdächtig, während im Einzelnen noch festzustellender Zeiträume in den Jahren 2006 bis 2008 in Wien und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmässig zu bereichern, als faktischer Entscheidungsträger im Zusammenhang mit der Ausgabe von ADCs (CC) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch irreführende Werbung dahingehend, bei diesen ADCs handle es sich um Aktien sowie um eine mündelsichere und solide Veranlagungsform mit überdurchschnittlichen Renditen, durch angebliche Verschweigung von erheblichen Risikofaktoren wie etwa des hohen Grades der Abhängigkeit von der B AG, einer angeblichen faktischen Dominanz durch die Inhaber der 150 Mio PPS (partly paid shares, der angeblichen Konsumierung von CC-Gewinnen durch die nicht marktübliche und sehr hohe Gebührenstruktur, des angeblichen Verschweigens von Zertifikatsrückkäufen enormen Umfangs, durch angebliche Unterlassung der Offenlegung der mittelbaren und unmittelbaren Beherrschungsverhältnisse, insbesondere durch die partly paid shares, der angeblichen Verschweigung der Existenz und Rolle der JJ, hier insbesondere durch angebliches Verschweigen der Tatsache, dass mehr als 40 % der CC-Zertifikate nicht verkauft werden konnten und daher von der JJ übernommen werden mussten, Anleger zu Handlungen, nämlich dem Ankauf von CC-Zertifikaten, sohin zu Handlungen verleitet zu haben, welche diese Anleger in einem noch festzustellenden, € 50.000,-- aber jedenfalls bei weitem übersteigenden Ausmass am Vermögen geschädigt haben sollen.
Desweiteren war der Genannte dringend verdächtig, als faktischer Entscheidungsträger im Zusammenhang mit dem Unternehmen CC seine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht zu haben, dass CC-Zertifikate in einer nicht veröffentlichten Rückkaufsaktion zu einem überhöhten Preis, nämlich zu einem Durchschnittskurs von EUR 20,78, rückgekauft worden sein sollen, wodurch das Unternehmen CC letztlich einen Vermögensnachteil dadurch erlitten haben soll, dass ihm ein Betrag von EUR 1.800,000.000,-- entzogen und dadurch die Liquidität des Unternehmens erheblich eingeschränkt worden sein soll. Des weiteren soll es in diesem Zusammenhang durch die Firmenleitung der CC und somit letztlich auch durch den Beschuldigten als faktischem Entscheidungsträger unterlassen worden sein, die ausständigen Beträge auf die partly paid shares zum höchstmöglichen Kurs abzuberufen, wodurch dem Unternehmen CC Liquidität in Höhe von rund EUR 3.000,000.000,-- entgangen und so ein Vermögensnachteil in der genannten Höhe entstanden sein soll. Zudem sollen die ADCs im Rahmen des Rückkaufprogramms zu einem durchschnittlichen Kurs von EUR 20,57 zurückgekauft worden sein, obwohl der Net Asse Value (NAV) der CC jedoch durchschnittlich nur EUR 16,07 betrug, und soll der Rückkauf daher um durchschnittlich EUR 4,50 zu hoch erfolgt sein, sodass durch diese Überzahlung der CC ein Schaden in Höhe von cirka EUR 400 Millionen entstanden sein soll. Ein weiterer Schaden soll der CC durch den Kursverfall der ADCs entstanden sein, welche das Unternehmen auf eigene Rechnung über die JJ selber halten soll. Bei einem Tageskurs von EUR 1,85 zum Stichtag 20.03.2009 soll sich die Differenz auf den NAV auf cirka EUR 1,2 Milliarden belaufen. Desweiteren sollen, auch über Veranlassung des Beschuldigten als faktischer Entscheidungsträger, in veröffentlichten Prospekten die CC betreffend, unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen worden sein."
Das Erstgericht führte weiters aus, dass der Beschuldigte GJK in seiner Vernehmung angegeben habe, dass die jeweiligen Zertifikatsrückkaufsaufträge der CC physisch von ihm bzw HS getippt worden seien. Dem Rechtshilfeersuchen könne entnommen werden, dass HS an der Adresse ..., wohnhaft sei.
Der dem Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt, von dessen Richtigkeit das Rechtshilfegericht grundsätzlich auszugehen habe, enthalte ausreichend konkrete Verdachtsmomente zumindest der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 153 Abs 1 und 2 StGB. Aus dem Rechtshilfeersuchen könne nämlich entnommen werden, dass NN CC-Zertifikate zu einem überhöhten Preis über die CC zurückgekauft habe, wodurch dem Unternehmen CC Liquidität von EUR 1,8 Milliarden entzogen worden und letztlich ein Schaden von EUR 400 Millionen entstanden sei. Es bestehe somit der Verdacht der Untreue, durch welchen ein besonders grosser Schaden herbeigeführt worden sei.
Aufgrund der geschilderten Funktionen und Handlungen des HS liege der gegründete Verdacht vor, dass sich an dessen Adresse Unterlagen und Gegenstände befänden, die im Sinne des § 96 Abs 1 StPO für das Strafverfahren von Bedeutung und deshalb zu beschlagen seien. Da ihm ermöglicht werde, die Gegenstände freiwillig herauszugeben, könne von einer vorgängigen Vernehmung gemäss § 93 Abs 1 StPO Abstand genommen werden.
Gemäss Art III Abs 1 des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung werde auf Ersuchen der am Strafverfahren beteiligten Behörden, deren Vertretern sowie sonstigen Beteiligten die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Gemäss Art 59 Abs 1 RHG sei die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheine. Das Ressort Justiz habe mit Schreiben vom 03.12.2010 die ersuchte Teilnahme der österreichischen Ermittlungsbeamten vorbehaltlich einer Erklärung durch die genannten Organe bewilligt, wobei auf die Komplexität des österreichischen Strafverfahrens sowie auf die Vielzahl von involvierten juristischen Personen hingewiesen worden sei.
Auch nach Ansicht des Fürstlichen Landgerichtes sei die Teilnahme von Vertretern der ersuchenden Behörde zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich. Dies vor allem deshalb, weil es sich um ein umfangreiches Verfahren der Wirtschaftskriminalität mit zahlreichen involvierten juristischen und natürlichen Personen handle. Durch die ersuchte Teilnahme könne nach Ansicht des Gerichtes auch das Beschlagnahmesubstrat eingeschränkt werden, da die Vertreter der ersuchenden Behörde anlässlich der Hausdurchsuchung zielgerichtet diejenigen Gegenstände und Unterlagen benennen können sollten, welche für das österreichische Strafverfahren von Bedeutung seien.
Am 12.04.2011 fand durch die Beamten der liechtensteinischen Landespolizei/Kriminalpolizei im Beisein des Vertreters der ersuchenden Behörde, Staatsanwalt BL, die angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen statt.
Mit Beschluss vom 19.05.2011 (ON 28) ordnete das Fürstliche Landgericht daraufhin Folgendes an:
"1. Folgende mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11. April 2011, 11 RS.2010.332-9, bei HS beschlagnahmten Unterlagen werden an die Staatsanwaltschaft Wien übersandt:
aus dem Karton ON 11, AS 43, Nr. 1 folgende Aktenkonvolute:
Nr. 2 - 14, 16, 18 bis 21 und 23 bis 32 jeweils vollständig
Nr. 1 ausser den unter der Ziffer 3 des Spruchs genannten E-Mails
i. Die Leistung der erbetenen Rechtshilfe erfolgt mit folgenden Auflagen:
Die übersandten Unterlagen dürfen im ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch zu Beweis- oder Erhebungszwecken, wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen, das sind politische, militärische und fiskalische strafbare Handlungen, verwendet werden. Unter fiskalischen strafbaren Handlungen sind Handlungen zu verstehen, die in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel bestehen.
Bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrunde liegenden Handlungen oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen darf die Verwendung der übermittelten Unterlagen nur insoweit erfolgen, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.
ii. Folgende mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11. April 2011, 11 RS.2010.332-9, bei HS beschlagnahmten Unterlagen werden nicht an die Staatsanwaltschaft Wien übersandt:
aus dem Karton ON 11, AS 43, Nr. 1, folgende Aktenkonvolute:
Nr. 15, 17, 22 und 23 jeweils vollständig
aus dem Konvolut Nr. 1.2: E-Mail von HS an CH vom 12.11.2010, 17.18 Uhr, samt Anhang
aus dem Konvolut Nr. 1.3: E-Mail von CK an HS vom 01.02.2011, 18.32 Uhr."
In der Begründung gab das Erstgericht den Inhalt des Rechtshilfeersuchens wieder und führte darüber hinaus Folgendes aus:
Die Hausdurchsuchung sei am 12.04.2011 von 08.45 Uhr bis 12.45 Uhr durch drei Beamte der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein zusammen mit einem Vertreter der ersuchenden Behörde, Staatsanwalt BL, durchgeführt worden. Ab 09.40 Uhr bzw 09.50 Uhr seien auch HS und dessen Rechtsanwalt SW anwesend gewesen. Dem polizeilichen Protokoll über die Hausdurchsuchung könne entnommen werden, dass es sich um umfangreiche, lose Geschäftsunterlagen gehandelt habe, welche vor Ort nicht in ein Verzeichnis hätten gebracht werden können. Deshalb sei von Rechtsanwalt SW der Antrag auf Versiegelung gestellt worden. Folglich seien die Unterlagen in die im Spruch genannte Kartonschachtel gegeben und diese mit einem Klebestreifen verschlossen worden. HS habe sein Zeichen an dieser Schachtel angebracht. Das Rechtshilfegericht bestätige, dass die Schachtel auch in diesem Zustand bei Gericht eingelangt und später ebenfalls in diesem Zustand dem Rechtsanwalt des HS anlässlich der Akteneinsicht am 03.05.2011 übergeben worden sei. Anzumerken sei, dass die Unterlagen durch HS anlässlich der Hausdurchsuchung freiwillig herausgegeben worden seien.
HS habe mit Schriftsatz vom 21.04.2011 beantragt, die gegenständlichen Unterlagen nochmals gerichtlich versiegeln zu lassen und diese bis zur Abhaltung der Entsiegelungstagsatzung verschlossen zu halten. Weiters sei beantragt worden, an Stelle der Ausfolgungstagsatzung eine Entsiegelungstagsatzung abzuhalten, anlässlich der Entsiegelung alle beschlagnahmten Papiere einzeln in ein nummeriertes Verzeichnis aufzunehmen und jedem Dokument eine Nummer zuzuweisen sowie im Anschluss daran alle englischsprachigen Dokumente in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. Danach solle dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des HS ein Satz Kopien aller inventarisierten und übersetzten Dokumente wenigstens 10 Tage vor Abhaltung der separat anzuberaumenden Ausfolgungstagsatzung übermittelt werden.
Nachdem HS seitens des Fürstlichen Landgerichtes mitgeteilt worden sei, dass die Ausfolgungstagsatzung am 06.05.2011 durchgeführt werde und es ihm frei stehe, die bei ihm beschlagnahmten Unterlagen bei Gericht zuvor einzusehen, wobei auch das anlässlich der Hausdurchsuchung angebrachte Siegel entfernt werden könne, habe HS mit Schriftsatz vom 05.05.2011 neuerlich beantragt, an Stelle der Ausfolgungstagsatzung eine Entsiegelungstagsatzung bzw Inventarisierungstagsatzung abzuhalten, anlässlich dieser Tagsatzung alle beschlagnahmten Papiere einzeln in ein nummeriertes Verzeichnis aufzunehmen und jedem Dokument eine Nummer zuzuweisen. Weiters sei ihm eine Frist von mindestens einer Woche zur Bezeichnung der Dokumente, welche nach Auffassung von HS nicht ausgefolgt werden dürften, einzuräumen. Auch sei wiederum beantragt worden, sämtliche Dokumente in die deutsche Sprache zu übersetzen und dem Rechtsvertreter Kopien der übersetzten Dokumente mindestens 10 Tage vor Abhaltung einer separat anzuberaumenden Ausfolgungstagsatzung zu übermitteln.
Am 06.05.2011 sei die Ausfolgungstagsatzung abgehalten worden, an welcher die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, HS und Rechtsanwalt SW teilgenommen hätten. Das Rechtshilfegericht habe zu diesem Zeitpunkt die beschlagnahmten Unterlagen zum ersten Mal gesichtet. HS habe in der Tagsatzung erklärt, dass die nunmehr vorliegenden Unterlagen aus dem Karton ON 11, AS 43, Nr. 1, sich damals in seinem Büro befänden und grösstenteils schon in Mäppchen geordnet worden seien. HS sei sodann die Möglichkeit angeboten worden, die gegenständlichen Unterlagen zu ordnen, wovon er auch Gebrauch gemacht habe. Nachdem HS sämtliche Unterlagen sortiert habe, seien verschiedene Mäppchen und Dokumente jeweils gemäss den Vorgaben von HS und dessen Rechtsanwaltes zu insgesamt 33 Konvoluten samt Unterkonvoluten zusammengefasst und dazu jeweils von Rechtsanwalt SW und der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft umfangreiche, im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes im Einzelnen angeführte Vorbringen erstattet und Anträge gestellt worden.
Das Fürstliche Landgericht wies darauf hin, dass die gegenständlichen Unterlagen durch die Landespolizei faktisch versiegelt worden seien, die Voraussetzungen für eine Versiegelung nach § 98 Abs 2 StPO jedoch zu verneinen seien. Es handle sich gegenständlich um Unterlagen im Umfang eines Papierstapels Format A4 mit cirka 20 cm Dicke zuzüglich 3 A5-Ringordner. Nach Rechtsprechung des Fürstlichen Obergerichtes sei das einzige Kriterium für eine allfällige Versiegelung nach § 98 Abs 2 StPO die Beantwortung der Frage, ob die in gerichtliche Verwahrung genommenen Papiere sofort verzeichnet werden könnten. Nur der besondere Umfang von Papieren könne Gegenstand der Versiegelung sein. Für das Gericht sei es jedoch nicht nachvollziehbar, wie drei liechtensteinische Polizeibeamte, davon zwei vom Kommissariat Wirtschaftskriminalität, unter Zuhilfenahme des österreichischen Staatsanwaltes nicht in der Lage sein sollten, die gegenständlichen Unterlagen während der Dauer der Hausdurchsuchung (4 Stunden) zu verzeichnen. Zusätzlich mute dies befremdend an, weil HS die Unterlagen freiwillig herausgegeben habe und diese gemäss seinen eigenen Angaben bereits in einer gewissen Ordnung gewesen seien. HS habe selber die gegenständlichen Unterlagen im Rahmen der Ausfolgungstagsatzung, und zwar grösstenteils zwischen 11.12 Uhr und 13.11 Uhr, darin enthalten auch noch eine Mittagspause von beinahe einer Stunde, ordnen und diese anschliessend zu 33 Konvoluten zusammenfassen können. Von der fehlenden Möglichkeit der Verzeichnung könne somit keine Rede sein.
Was den Antrag auf eine separate Entsiegelungstagsatzung angehe, könne das Gericht dafür kein Erfordernis sehen. Welche Unterlagen auszufolgen seien und welche nicht, sei nach der Rechtslage in einer Ausfolgungstagsatzung zu erörtern. Wenn HS vorbringe, dass aufgrund der Versiegelung keine seriöse Vorbereitung für die Ausfolgungstagsatzung möglich gewesen sei, mute dies geradezu rechtsmissbräuchlich an, zumal einerseits die Versiegelung beantragt und andererseits vorgetragen werde, dass eine Vorbereitung nicht möglich sei, weil die Unterlagen versiegelt seien. Zudem sei HS bereits am 13.04.2011 voll umfängliche Akteneinsicht bewilligt und noch am 14.04.2011 vorgenommen worden. Warum ohne vorangehende Nummerierung/Bezeichnung der Unterlagen kein Vorbringen zu den entsprechenden Unterlagen erstattet werden könne, sei nicht nachvollziehbar.
Was die Übersetzung der Unterlagen in die deutsche Sprache betreffe, könne der Antragsteller dabei allenfalls nur Rechtsmittelinstanzen im Auge haben. Denn er selber werde seine Geschäftsunterlagen wohl verstehen und die Staatsanwaltschaft habe ebenfalls keine entsprechenden Anträge gestellt. Dass fremdsprachige auszufolgende Unterlagen nicht zwingend in die deutsche Sprache zu übersetzen seien, habe bereits der Staatsgerichtshof entschieden (StGH vom 19.01.2011, StGH 2009/193). Es sei auch nicht behauptet worden, dass HS bzw sein Rechtsvertreter kein Vorbringen zu bestimmten Unterlagen erstatten könnten, weil sie nicht der englischen Sprache mächtig seien. Somit bestehe keine grundsätzliche Übersetzungspflicht.
Auch die behauptete mangelnde Vorbereitungszeit entspreche nicht den Tatsachen. Nach Durchführung der Beschlagnahme am 12.04.2011 hätten die Berechtigten mit einer Ausfolgungstagsatzung rechnen müssen, zumal einer vereinfachten Ausfolgung nicht zugestimmt worden sei. Da eine grosse Anwaltskanzlei wie die Kanzlei Marxer & Partner, Rechtsanwälte in Vaduz, ausreichend personell bestückt sein sollte, ein Rechtshilfemandat auch betreuen zu können, wenn ein Sachbearbeiter in Ferien gehe, befremde das diesbezügliche Vorbringen des Rechtsvertreters. Zudem habe erstmals am 14.04.2011 TW von der genannten Anwaltskanzlei Akteneinsicht genommen. Am selben Tag sei Rechtsanwalt SW nochmals persönlich zu Gericht gekommen, um bestimmte Aktenstücke anzuschauen bzw mit bereits Kopierten zu vergleichen. Er sei vom zuständigen Landrichter selbst davon unterrichtet worden, dass das Gericht am 29.04.2011 eine Ausfolgungstagsatzung abhalten werde. Nachdem SW erklärt habe, dass er beabsichtige, Ferien zu nehmen, sei unter Rücksprache mit ihm ein neuer Termin für die Ausfolgungstagsatzung für den 06.05.2011 anberaumt worden. Den Berechtigten sei auch, wie aus dem Akt ersichtlich, jeweils schnellstmöglich Akteneinsicht gewährt und teilweise noch am selben Tag Kopien von Aktenbestandteilen ausgehändigt worden. Eine fehlende zeitliche Vorbereitungszeit des HS bzw dessen Rechtsvertreter sei somit nicht nachvollziehbar.
Gemäss Art 55 Abs 4 RHG sei gesondert zu entscheiden, welche der Akten der ersuchenden Behörde auszufolgen seien. Soweit dazu vorgebracht werde, dass irrtümlich auch Unterlagen der A AG als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw des für diesen im Zuge von Wirtschaftsprüfungsmandaten handelnden HS beschlagnahmt worden seien, sei dem zu entgegnen, dass HS im österreichischen Strafverfahren als Beschuldiger und nicht als Zeuge geführt werde und ihm somit das Entschlagungsrecht des Wirtschaftsprüfers nach § 107 Abs 1 Z 3 StPO nicht zu Gute komme. Ein allfälliges Entschlagungsrecht als Steuerberater komme ihm schon gar nicht zu Gute, weil es ein solches nach der liechtensteinischen Strafprozessordnung nicht gebe und ein allfällig nach der österreichischen Strafprozessordnung dem Steuerberater zukommendes Entschlagungsrecht dort ebenfalls nur für Zeugen und nicht für Beschuldigte gelte.
Da zur Kalkulation ausser dem behaupteten Entschlagungsrecht kein Vorbringen erstattet worden sei, sei diese an die ersuchende Behörde auszufolgen. Dies weil es sich bei der F BV um die Muttergesellschaft der B AG handle und auch Zusammenhänge mit der B AG und dem oben dargestellten Sachverhalt untersucht würden, sodass die abstrakte Eignung gegeben sei. Gleich verhalte es sich mit dem Konvolut 23 (Notizen zur JJ), welches ebenfalls auszufolgen sei. Weil zum Konvolut 2 (Informationen zur B AG), zum Konvolut 10 (Unterlagen über die CC), zum Konvolut 16 (Patronatserklärung für die CC), zum Konvolut 12 (Unterlagen zur CC), zum Konvolut 28 (Pressemitteilung zur CC) und zum Konvolut 32 (Anwaltsvollmacht von HS für Rechtsanwalt NW) lediglich vorgebracht worden sei, dass diese Unterlagen im österreichischen Strafverfahren bereits beschlagnahmt worden seien, dort vorlägen oder aber öffentlich zugänglich seien, dies jedoch kein Kriterium für die Beurteilung der abstrakten Eignung der Dokumente sei, seien auch diese auszufolgen.
Soweit zu verschiedenen Unterlagen behauptet werde, dass diese vom Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte bzw Verteidiger nach § 107 StPO geschützt seien, könne davon nur die Rede sein, wenn die entsprechenden Unterlagen aus einem Zeitraum stammten, in dem der Rechtsanwalt in seiner Funktion als Verteidiger des Beschuldigten diese Information erhalten habe. Wenn der Rechtsanwalt die entsprechende Anwaltskorrespondenz im Rahmen einer allgemeinen Anwaltstätigkeit schon früher erstellt, erhalten oder versendet habe, seien lediglich solche Informationen geschützt, welche sich im weiteren Sinn im "Einflussbereich" des Rechtsanwaltes befänden. Da sämtliche Unterlagen beim Beschuldigten beschlagnahmt worden seien, seien nur diejenigen Unterlagen vom Entschlagungsrecht geschützt, welche ab der Mandatierung des Rechtsanwaltes als Strafverteidiger im österreichischen Strafverfahren durch HS zwischen diesem und dem Verteidiger ausgetauscht worden seien. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass das Strafverteidigungsmandat von HS für NW frühestens seit dem 22.04.2009 bestehe. Beim Konvolut 1.1. handle es sich um Übersichten zu verschiedenen "N"-Verfahren, wobei es auch um die LL gehe. Die CC firmiere heute unter LL. Die abstrakte Eignung sei somit gegeben. Dass es sich um Korrespondenz entweder von La, der HS früher vertreten habe, oder NW handle, sei nicht ersichtlich und das Konvolut damit auszufolgen.
Beim Konvolut 1.2. handle es sich grösstenteils um E-Mails im Verfahren LL. gegen NN and others. Es sei davon auszugehen, dass es sich um Korrespondenz mit Rechtsanwälten handle, nicht jedoch mit den Strafverteidigern im österreichischen Strafverfahren. Dies treffe einzig und allein auf ein E-Mail von HS an CH zu, welches auch an NW geschickt worden sei. Aufgrund der abstrakten Eignung sei somit das genannte Konvolut bis auf das zuletzt genannte E-Mail samt Anhang auszufolgen.
Beim Konvolut 1.3. solle es sich um E-Mails und Besprechungsnotizen für ein Schiedsverfahren vor dem ICC in Paris handeln. Bei dieser Korrespondenz gehe es wiederum um die CC, sodass eine abstrakte Eignung für das österreichische Strafverfahren gegeben sei. Lediglich ein E-Mail von CK an HS und an NW vom 01.02.2011 könne als geschützte Anwaltskorrespondenz angesehen werden. Die restlichen Unterlagen aus dem Konvolut 1.3. seien auszufolgen. Das Konvolut 1.4. sei aufgrund der abstrakten Eignung (betrifft CC) ebenfalls auszufolgen. Es könne darin keine Korrespondenz mit dem österreichischen Strafverteidiger gefunden werden. Dasselbe gelte für das Konvolut 1.5. und 1.6. Beim Konvolut Nr. 3 handelt es sich wiederum um Notizen zur CC und zur JJ. Eine Anwaltskorrespondenz sei darin nicht ersichtlich, sodass auch dieses Konvolut auszufolgen sei.
Worin im Konvolut 14 eine schützenswerte Anwaltskorrespondenz im österreichischen Strafverfahren zu sehen sei, könne das Gericht nicht nachvollziehen. Dort würden lediglich Verfahren der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der JJ und der CC zusammengefasst. Eine abstrakte Eignung sei gegeben und die Unterlagen somit auszufolgen. Dass es sich beim Konvolut 15 um eine schützenswerte Anwaltskorrespondenz handeln solle, könne zumindest nicht widerlegt werden. Es sei davon auszugehen, dass es sich hier tatsächlich um eine Übersicht, erstellt vom Verteidiger von HS im österreichischen Strafverfahren, handle, sodass dieses Konvolut nicht auszufolgen sei.
Beim Konvolut Nr. 18 handle es sich um einen E-Mail-Verkehr für das Verfahren vor dem High Court in London, welches die CC bzw die LL betreffe. Damit sei das Konvolut abstrakt geeignet und auszufolgen. Beim Konvolut 20 und 21 gehe es wiederum um das Verfahren vor dem Londoner High Court und vor der Jersey Financial Services Commission. Beide Verfahren beträfen unter anderem die CC. Eine abstrakte Eignung sei gegeben, eine schützenswerte Anwaltskorrespondenz liege nicht vor, sodass diese Konvolute auszufolgen seien.
Beim Konvolut 22 solle es sich um Produkte der Rechtsanwälte für HS ua für das österreichische Strafverfahren handeln. Eine Sichtung dieses Konvoluts ergebe nichts Gegenteiliges, sodass dieses Konvolut nicht auszufolgen sei. Beim Konvolut 24 gehe es um die CC bzw die LL. Einen Hinweis auf eine allfällige Korrespondenz mit den österreichischen Strafverteidigern könne das Gericht nicht entdecken, sodass das Konvolut auszufolgen sei. Die Ausführungen der Berechtigten zum Konvolut Nr. 33 könnten nicht widerlegt werden, sodass dieses als schützenswerte Anwaltskorrespondenz anzusehen und nicht auszufolgen sei. Hinsichtlich der Ausfolgung zum Konvolut Nr. 29 hätten die Berechtigten zuerst keine Einwände vorgebracht, später jedoch beantragt, dieses Konvolut nicht auszufolgen. Nach Art 52 Abs 5 RHG sei ein Widerruf der Zustimmung zur Ausfolgung nicht möglich. Im Übrigen sei dieses Konvolut eine Pressemitteilung, welche das gegenständliche Strafverfahren in Österreich betreffe, somit als abstrakt geeignet auszufolgen.
Entgegen der Behauptung der mangelnden abstrakten Eignung des Konvolutes Nr. 4 beträfen diese Dokumente Compliance Richtlinien für die CC und seien damit als zweifellos abstrakt auch geeignet auszufolgen. Beim Konvolut Nr. 5 und 6 gehe es um Investitionsprojekte der CC soweit ersichtlich für das Jahr 2007/2008. Da die ersuchende Behörde um Geschäftsunterlagen ua der CC ab dem Jahr 2006 ersucht habe, seien diese Unterlagen für das österreichische Strafverfahren entgegen dem Vorbringen der Berechtigten abstrakt geeignet und auszufolgen.
Bei den Konvoluten Nr. 7, 8 und 9 handle es sich um Unterlagen zu einer Verwaltungsratssitzung der EE. Zumal im Rechtshilfeersuchen ausgeführt werde, dass die im Verdacht stehenden Malversationen bei der CC aufgrund des identen Geschäftsmodells auch auf die EE zuträfen, seien entgegen dem Vorbringen der Berechtigten auch Unterlagen der EE abstrakt geeignet, das ausländische Strafverfahren zu fördern und daher auszufolgen.
Bei den Unterlagen im Konvolut Nr. 11 handle es sich wiederum um Unterlagen der CC, die jedenfalls abstrakt geeignet seien, das österreichische Strafverfahren zu fördern. Auch diese seien daher auszufolgen. Konvolut Nr. 13 betreffe wiederum Unterlagen der EE, welche für das österreichische Strafverfahren ebenfalls relevant und daher auszufolgen seien. Die abstrakte Eignung des Konvoluts Nr. 17 könne auch das Rechtshilfegericht nicht nachvollziehen, sodass dieses nicht auszufolgen sei. Zum Konvolut Nr. 19 werde vorgebracht, dass es sich um Dokumente einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde im Verfahren bei der Jersey Financial Services Commission im Zusammenhang mit der CC handle. Da die Unterlagen als vertraulich klassifiziert seien und das Verfahren in Jersey nicht öffentlich sei, dürften diese Unterlagen nicht ausfolgt werden. Da nach Ansicht des Gerichtes die gegenständlichen Unterlagen jedoch abstrakt geeignet seien, seien auch diese auszufolgen.
Beim Konvolut Nr. 26 gehe es wiederum um die LL. bei der die abstrakte Eignung nicht zu bezweifeln sei. Dasselbe treffe auf Konvolut Nr. 27, bei dem es um Dokumente der EE gehe, und auf das Konvolut Nr. 30, welches Unterlagen der CC betreffe, zu, sodass auch diese auszufolgen seien. Das Erstgericht könne der Argumentation der Berechtigten betreffend das Konvolut Nr. 31 nicht folgen, wonach die abstrakte Eignung für die Tatbildmerkmale der Untreue oder anderen im Ersuchen erwähnten Delikte fehle, zumal es bei diesem Konvolut um Erträge der CC gehe. Auch dieses Konvolut sei somit als abstrakt geeignet auszufolgen.
Gegen die beiden genannten Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.04.2011 (ON 9) und vom 19.05.2011 (ON 28) erhoben HS und die AA Beschwerde, mit der sie beantragten, die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos aufzuheben und die Rechtshilfeleistung in diesem Fall endgültig zu untersagen, in eventu die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht an dieses zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, dass festgestellt werde, dass die Beschwerdeführer durch die Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 in ihren Rechten verletzt worden seien. Weiters wolle festgestellt werden, dass die Anordnung der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 12.04.2011, die Bewilligung der Teilnahme eines österreichischen Beamten und die Anwesenheit des Se anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 gesetzwidrig gewesen und die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt worden seien. Ebenso werde die Feststellung beantragt, dass die Nichtteilnahme des Untersuchungsrichters an der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 gesetzwidrig gewesen und die Bestimmungen des § 95 Abs 3 und Abs 4 StPO verletzt worden sei sowie, dass die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten, insbesondere auch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und auf Verteidigung verletzt worden seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss traf das Fürstliche Obergericht folgende Entscheidung:
"1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 11.04.2011 (ON 9) zur Gänze sowie der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 19.05.2011 (ON 28), soweit damit die Ausfolgung näher bezeichneter Unterlagen an die ersuchende Behörde unter Setzung eines Spezialitätsvorbehalts angeordnet wurde (Spruchpunkte 1. und 2.), aufgehoben und die Gewährung der Rechtshilfe für unzulässig erklärt.
a. "die Beschwerdeführer durch die Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 in ihren Rechten verletzt wurden und die Anordnung der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 12.04.2011 gesetzwidrig war",
b. "die Bewilligung der Teilnahme eines österreichischen Beamten gesetzwidrig war";
c. "die Anwesenheit des Se anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 gesetzwidrig war und die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt wurden",
werden abgewiesen.
a. "die Nichtteilnahme eines Untersuchungsrichters an der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 gesetzwidrig war",
b. "die Bestimmungen des § 95 (3) und (4) StPO verletzt wurden und die Beschwerdeführer damit in ihren Rechten verletzt wurden",
c. "die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und auf Verteidigung verletzt wurden",
werden abgewiesen.
4.Gemäss § 307 StPO hat das Land Liechtenstein den Beschwerdeführern die mit CHF 2.494,80 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen."
In der Begründung wiederholte das Fürstliche Obergericht zunächst die Ausführungen in den angefochtenen Beschlüssen und befasste sich mit der Beschwerdelegitimation des HS und der A AG, welche es unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer Inhaber der durchsuchten Räumlichkeiten und somit von der Hausdurchsuchung unmittelbar betroffen gewesen seien, bejahte.
Im Weiteren führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst Folgendes aus:
Es sei gerichtsbekannt und zudem den der Beschwerde beigelegten Zeitungsausschnitten zu entnehmen, dass die dem ausländischen Strafverfahren im gegenständlichen Fall zu Grunde liegende "Causa N" in Österreich in der Öffentlichkeit überaus grosse - auch mediale - Aufmerksamkeit geniesse. Dass die zuständigen österreichischen Strafverfolgungsbehörden angesichts der grossen wirtschaftlichen Dimensionen und dem Bekanntheitsgrad eines der involvierten Hauptbeschuldigten - nämlich des NN - sowie der hergestellten (personellen) Verquickung der "Causa N" mit der wegen ihrer ebenfalls grossen wirtschaftlichen sowie darüber hinaus auch politischen Dimensionen aufweisenden und daher gleichermassen Aufsehen erregenden "W-Affäre", in welcher ua auch Korruptionsvorwürfe gegen ein ehemaliges Regierungsmitglied im Raume stünden, diesem Verfahren besondere Priorität zumessen würden und dieses Verfahren in der österreichischen Presse grosse Aufmerksamkeit geniesse, vermöge entgegen den Beschwerdeausführungen für sich alleine jedoch noch nicht die Annahme begründen, dass das ausländische Verfahren insgesamt nicht mehr den Erfordernissen, welche Art 6 EMRK an ein faires Verfahren stelle, zu genügen vermöge. Den vorgelegten Ausschnitten aus den diversen Printmedien könne nicht entnommen werden, dass die zuständigen österreichischen Strafverfolgungsbehörden durch ihre Medienberichterstattung zu einer medialen Vorverurteilung der Beschuldigten beitragen würden. Dass die österreichischen Medien in ihrem unter persönlichkeitsrechtlichen Aspekten grenzwertigen Boulevardjournalismus die Beschuldigten allenfalls vorverurteilten, sei nicht zu berücksichtigen, zumal sich Art 6 EMRK an die Strafverfolgungsbehörden und nicht an die Medien richte.
Dass es wegen der unzulässigen Weitergabe von vertraulichen Informationen an die Medien zu fortwährenden Verletzungen des Amtsgeheimnisses durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden komme, stelle eine blosse, durch die von den Beschwerdeführern ihrer Beschwerde beigefügten Zeitungsausschnitte durch nichts bescheinigte Spekulation dar, zumal anzunehmen sei, dass der Rechtsstaat Österreich solche Amtsgeheimnisverletzungen wohl unterbinden und verfolgen würde. Art 2 lit b EuRhÜbk bzw Art 51 Abs 1 Z 2 iVm Art 19 Z 1 RHG stünden daher einer Rechtshilfegewährung im gegenständlichen Fall nicht entgegen.
Was die gerügte Verletzung des § 95 Abs 1 StPO betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung an die inländischen und nicht an die ersuchenden ausländischen Behörden richte. Ein allfälliges Zuwiderhandeln der inländischen, die rechtshilfeweise Hausdurchsuchung vollziehenden Beamten der Landespolizei könne einer Rechtshilfegewährung von vornherein nicht entgegenstehen, weil insofern die völkerrechtliche Verpflichtung Liechtensteins gegenüber Österreich zur Gewährung von Rechtshilfe jedenfalls vorgehen würde.
Sofern die Beschwerdeführer rügten, der Vollzug der Hausdurchsuchung sei unter Bedachtnahme auf § 95 Abs 1 StPO nicht mit möglichster Schonung vorgenommen worden, sei zu erwägen, dass selbst unter Annahme der Richtigkeit der von den Beschwerdeführern geschilderten Umstände des Vollzugs der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 ein unverhältnismässiges Vorgehen nicht zu konstatieren wäre. Sofern vorgebracht werde, dass dem Vollzug der Hausdurchsuchung durch die beauftragten Beamten der Landespolizei entgegen § 92 Abs 2 und 4 StPO weder der Untersuchungsrichter noch Gerichtszeugen beigewohnt hätten, sei zu erwägen, dass es sich hiebei um blosse Ordnungsvorschriften handle, deren (allfällige) Verletzung - wie im Übrigen jegliche Verletzung des § 95 StPO - jedenfalls keine Nichtigkeit bzw Unzulässigkeit der Hausdurchsuchung oder der basierend hierauf erfolgten Beschlagnahme begründe.
Nach dem Beschwerdevorbringen sei zum Zeitpunkt des Beginnes der Hausdurchsuchung bzw zum Zeitpunkt des Eintreffens der Landespolizei die Ehefrau des Beschwerdeführers HS in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten zugegen gewesen, sodass ein Verstoss gegen § 95 Abs 3 StPO von vornherein nicht vorliegen könne. Die begehrte Feststellung, dass die Nichtteilnahme des Untersuchungsrichters an der Hausdurchsuchung gesetzwidrig gewesen sei, den Bestimmungen des § 95 Abs 3 und 4 StPO widerspreche und die Beschwerdeführer damit in ihren Rechten verletzt worden seien, könne daher nicht getroffen werden.
Nach Art X Abs 2 des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Ergänzung des EuRhÜbk vom 20.04.1959 und die Erleichterung seiner Anwendung sei in dringenden Fällen der direkte Rechtshilfeverkehr zulässig, sofern eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens anschliessend im "offiziellen" Wege übermittelt werde. Die Staatsanwaltschaft Wien habe ihr Rechtshilfeersuchen ohne jegliche Begründung als dringlich bezeichnet und im direkten Weg an das Fürstliche Landgericht übermittelt. Eine anschliessende Übermittlung einer Abschrift dieses Rechtshilfeersuchens im offiziellen Weg durch das österreichische Bundesministerium für Justiz an das Ressort Justiz der Regierung Liechtenstein sei niemals erfolgt. Damit seien die im Strafrechtshilfeverkehr zwischen Liechtenstein und Österreich geltenden Verfahrensvorschriften zwar verletzt worden, was allerdings nicht dazu führe, dass Rechtshilfe deswegen nicht zu leisten wäre, zumal weder das RHG noch das EuRhÜbk sowie der hiezu mit Österreich abgeschlossene Ergänzungsvertrag als Rechtsfolge der Nichteinhaltung des vereinbarten formalen Rechtshilfeweges die Verweigerung der Rechtshilfegewährung vorsähen und der unterlassene Formfehler jedenfalls keinen derart schweren Mangel des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens begründe, dass hieraus als ultima ratio diese Rechtsfolge abzuleiten wäre.
Sofern die Beschwerdeführer bemängelten, dass die Zulässigkeit der Teilnahme ausländischer Beamter vom Erstgericht nicht entsprechend begründet worden sei, könne dem nicht beigetreten werden. Vielmehr enthalte der Beschluss ON 9 diesbezüglich eine ausreichende Begründung. Dass hiefür allenfalls Textbausteine verwendet worden seien, schade für sich alleine genommen nicht, zumal der Begründung genügend klar zu entnehmen sei, von welchen Erwägungen das Erstgericht bei seiner Entscheidung im konkreten Fall ausgegangen sei.
Es reiche entgegen den Beschwerdeausführungen auch aus, dass das Erstgericht dadurch Vorsorge dafür getragen habe, dass es zu keiner vorzeitigen Verwendung der im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 gewonnenen Erkenntnisse durch den teilnehmenden ausländischen Beamten komme, dass es diesen explizit eine Erklärung des Inhalts unterzeichnen habe lassen, dass die gewonnenen Erkenntnisse vor rechtskräftiger Bewilligung der Rechtshilfe nicht verwendet werden dürften. Dass diese Erklärung nicht zusätzlich auch noch den Hinweis enthalte, dass andernfalls die Rechtshilfegewährung unzulässig sei, schade nicht, weil auch ohne einen solchen Hinweis ein Verstoss der Rechtshilfegewährung entgegenstünde.
Die von den Beschwerdeführern monierte Beaufsichtigung bzw Überwachung des ausländischen Beamten sei insofern erfolgt, als die Hausdurchsuchung selbst von drei Beamten der Landespolizei vorgenommen worden sei, welchen ohne weiteres zugemutet werden könne, den teilnehmenden ausländischen Beamten insofern zu überwachen, dass dieser weder Notizen noch Kopien der durchsuchten bzw beschlagnahmten Unterlagen anfertigte. Dass solches erfolgt wäre, sei im Übrigen von den Beschwerdeführern gar nicht behauptet worden.
Ob der an der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 teilnehmende österreichische Staatsanwalt BL dadurch, dass er sich - wie von den Beschwerdeführern behauptet - während laufender Hausdurchsuchung entgegen der von ihm schriftlich eingegangenen Verpflichtung über die gewonnenen Erkenntnisse aus der laufenden Hausdurchsuchung mit seinem Kollegen/Vorgesetzten MF, welcher bei einer koordiniert und zeitgleich in St. Gallen in der gleichen Strafsache stattfindenden rechtshilfeweisen Hausdurchsuchung anwesend gewesen sei, ausgetauscht habe, was zusätzlicher Erhebungen bedürfte und bejahendenfalls zur Verweigerung der Rechtshilfegewährung führen würde, brauche nicht abschliessend beurteilt zu werden. Die Teilnahme des BL an der Hausdurchsuchung und damit die Rechtshilfegewährung insgesamt erweise sich nämlich bereits aus anderen Erwägungen als unzulässig.
Schon die Voraussetzung des Art 59 Abs 1 RHG, wonach die Teilnahme ausländischer Beamter nur zulässig sei, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich sei, sei nicht vorgelegen. Wegen der mit der Teilnahme ausländischer Beamter an einer inländischen Rechtshilfehandlung - insbesondere wenn es wie im konkreten Fall um die Beschlagnahme von Gesellschaftsunterlagen gehe - verbundenen Gefahr, dass hierbei erlangte (vertrauliche) Informationen aus geschützten Geheimbereichen vor rechtskräftiger Bewilligung und entgegen einem allfälligen Spezialitätsvorbehalt im ausländischen Verfahren verwendet würden und des damit für die Betroffenen einhergehenden unwiederbringlichen Nachteils, habe die Teilnahme ausländischer Beamter die Ausnahme zu bleiben (LES 2010, 307 ff). Die sachgemässe Erledigung des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens bedinge jedenfalls nicht die Teilnahme ausländischer Beamter an der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011. Die Unterlagen, nach denen gesucht werden sollte, seien im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien derart genau umschrieben gewesen, dass dies den mit der Vornahme der Hausdurchsuchung betrauten, gerichtsbekanntermassen sehr erfahrenen Beamten der Landespolizei ausreichend Handhabe gegeben habe, eine zielgerichtete Hausdurchsuchung zweckmässig durchzuführen. Diese Tatsache werde auch dadurch belegt, dass letztlich trotz Teilnahme eines ausländischen Beamten nur sehr wenige Unterlagen beschlagnahmt worden seien, welche zudem vom Beschwerdeführer HS nach seinem Eintreffen am Ort des Geschehens offensichtlich ohnehin freiwillig herausgegeben worden seien. Eine Teilnahme ausländischer Beamter wäre allenfalls anlässlich der Ausfolgungstagsatzung oder einer vorgängigen Triage nach erfolgter Hausdurchsuchung zweckmässig gewesen.
Die Teilnahme ausländischer Beamter an der Hausdurchsuchung erweise sich noch aus einem weiteren Grunde als unzulässig. Der Beschluss über die Bewilligung der Teilnahme des Staatsanwaltes BL an der Hausdurchsuchung sei vom Erstgericht in den Beschluss über die Anordnung der Hausdurchsuchung aufgenommen worden. Dieser Beschluss sei den Beschwerdeführern unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung der Hausdurchsuchung zugestellt worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen dar. Zu dessen Wahrung wäre es erforderlich gewesen, diesen vorgängig der Bewilligung der Teilnahme ausländischer Beamter die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen und es hätte die Hausdurchsuchung unter Teilnahme eines ausländischen Beamten erst nach rechtskräftiger Bewilligung derselben stattfinden dürfen (LES 2010, 307 f). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei auch insofern verletzt worden, als ihnen durch die Vorgangsweise des Erstgerichtes die Möglichkeit zur allfälligen selbstständigen Anfechtung des die Teilnahme des BL bewilligenden Beschlusses nach Massgabe von Art 58c Abs 2 RHG ("unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil") genommen worden sei. Die erfolgte Gehörsverletzung könne auch insofern nicht geheilt werden, als die Beschwerdeführer diesen Beschluss nunmehr mit gegenständlicher Beschwerde bekämpfen könnten und dem Fürstlichen Obergericht volle Kognition zukomme, weil dadurch die am 12.04.2011 bereits erfolgte Hausdurchsuchung bzw die Teilnahme des BL an derselben jedenfalls nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.
Es laufe auch den mit dem RHG verfolgten Zwecken, mit ausländischen Staaten in Strafverfahren weitestgehend zu kooperieren, zuwider, den Beschluss über die Teilnahme ausländischer Beamter an einer Rechtshilfehandlung mit dem Beschluss über die Bewilligung der Rechtshilfehandlung zu verbinden und damit erst einer beschwerdegerichtlichen Kontrolle im Nachhinein zu unterwerfen. Sollte nämlich das Beschwerdegericht zum rechtlichen Schluss gelangen, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme ausländischer Beamter zu Unrecht bejaht worden sei, führe dies im Ergebnis zur Nichtgewährung der Rechtshilfe trotz ansonsten erfüllter Rechtshilfevoraussetzungen.
Zudem sei für die verfahrensgegenständlich relevante Hausdurchsuchung lediglich die Teilnahme von Staatsanwalt BL gestattet worden. Zeitgleich mit gegenständlicher Hausdurchsuchung sei jedoch auch die im Strafrechtshilfeverfahren des Fürstlichen Landgerichtes zu AZ 11 RS.2010.331 - diesem sei ebenfalls ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien, wenn auch in einem anderen Strafverfahren, zu Grunde gelegen - bewilligte Hausdurchsuchung vollzogen worden, wobei in jenem Verfahren sowohl die Teilnahme von BL als auch jene des Se bewilligt worden sei. Laut Hausdurchsuchungsprotokoll seien beide Hausdurchsuchungen zur selben Zeit am selben Ort in denselben Räumlichkeiten und bei denselben Betroffenen durchgeführt worden. Demzufolge habe an der Hausdurchsuchung im gegenständlichen Verfahren faktisch bzw tatsächlich auch Se teilgenommen, dessen Teilnahme/Anwesenheit hier gar nicht bewilligt worden sei. Dass sich die Anwesenheit des Se auf die Teilnahme der Hausdurchsuchung im Verfahren 11 RS.2011.331 beschränkt hätte oder hiefür wenigstens Vorsorge getroffen worden wäre, könne - abgesehen davon, dass dies schon rein faktisch nicht vorstellbar sei - den entsprechenden Protokollen über die Hausdurchsuchungen nicht entnommen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass der gegenständlich relevanten Hausdurchsuchung ein ausländischer Beamter, nämlich Se, beigewohnt habe, dessen Teilnahme gar nicht bewilligt worden sei.
Aufgrund vorgenannter Umstände sei die Hausdurchsuchung unter unzulässiger Teilnahme ausländischer Beamter erfolgt, was dazu führe, dass die Beschlagnahme der Unterlagen, deren Ausfolgung das Erstgericht angeordnet habe, zu Unrecht erfolgt sei, weshalb die Rechtshilfe insgesamt nicht zugewähren sei.
Einen Anspruch auf die in diesem Zusammenhang beantragten Feststellungen von Gesetzesverletzungen vermittle das Gesetz den Beschwerdeführern nicht, zumal sie den entsprechenden Beschluss des Erstgerichtes bzw die Anwesenheit des Se anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 mittels gegenständlicher Beschwerde im ordentlichen Rechtsmittelwege hätten anfechten können und die erfolgten Gesetzesverletzungen insofern rückgängig gemacht würden, als die Gewährung der Rechtshilfe im Ergebnis zu verweigern sei.
Soweit die Beschwerdeführer weiters rügten, dass es für eine Hausdurchsuchung an einer ausreichenden Begründung fehle, treffe dies nicht zu. Das Erstgericht habe ausreichend klar begründet, inwiefern der Beschwerdeführer HS sich als Organ der Gesellschaft CC, EE und DD durch den Rückkauf von "Zertifikaten" dieser Gesellschaften zu einem weit überhöhten Preis des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB verdächtig gemacht habe. Dementsprechend habe abstellend auf den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt jedenfalls ein ausreichend konkreter, die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäss § 92 StPO rechtfertigender Verdacht einer strafbaren Handlung bestanden. Damit sei der begehrten Feststellung der Beschwerdeführer, dass die Hausdurchsuchung gesetzwidrig und sie in ihren Rechten verletzt worden seien, der Boden entzogen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen fehle es auch nicht an der für die Rechtshilfegewährung erforderlichen Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit. Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt, auf den aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips mangels Bescheinigung einer Rechtsmissbräuchlichkeit durch die Beschwerdeführer abgestellt werden könne, begründe umgestellt auf das inländische Recht jedenfalls den Verdacht des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB auch hinsichtlich des Beschwerdeführers HS, und zwar begangen zum Nachteil von Anlegern, welche im Jahr 2007 herausgegebene Anteile/ "Zertifikate" der Gesellschaften CC, EE und DD erworben hätten, sowie hinsichtlich des Beschwerdeführers HS als Organ (Direktor) der genannten Gesellschaften den Verdacht des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB zum Nachteil eben dieser Gesellschaften, begangen durch den Rückkauf der ausgegebenen "Zertifikate" zu einem weit überhöhten Preis. Die (Gesellschafts-)Unterlagen, deren rechtshilfeweise Beschlagnahme und Ausfolgung begehrt werde, beträfen samt und sonders diese beiden Taten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer seien die tatsächlichen Ausführungen im Rechtshilfeersuchen auch zur Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit nach den §§ 146 ff StGB und des § 153 StGB ausreichend substantiiert.
Den Behauptungen der Beschwerdeführer, dass die in § 107 Abs 1 Z 2 und 3 StPO normierten Zeugnisentschlagungsrechte des Rechtsanwaltes sowie des Verteidigers in Zusammenhalt mit dem in § 107 Abs 3 StPO normierten "Umgehungsverbot" der Beschlagnahme und Ausfolgung der beschwerdegegenständlich relevierten Unterlagen entgegen stünden, sei zu erwidern, dass die gegenständlichen Unterlagen nicht beim Verteidiger bzw Rechtsanwalt, sondern beim Klienten beschlagnahmt worden seien. Die beim Beschwerdeführer HS beschlagnahmten Dokumente unterlägen nach ständiger Rechtsprechung nur dann einem Beschlagnahme- und damit Ausfolgungsverbot, wenn es sich hiebei um Korrespondenz etc handle, welche diesem als Beschuldigten des im ersuchenden Staat von der Staatsanwaltschaft Wien geführten Strafverfahrens von seinen Verteidigern übermittelt worden wäre. Sofern es sich nach den Angaben der Beschwerdeführer bei den beschlagnahmten und auszufolgenden Unterlagen um solche handle, welche insbesondere das Verfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörden von Jersey, einen Zivilrechtsstreit vor dem Londoner High Court, ein Schiedsverfahren vor dem ICC Handelsgericht in Paris oder Ähnliches beträfen, oder welche nicht spezifisch von einem mit der Strafverteidigung des HS mandatierten Rechtsanwalt herrührten, unterlägen diese Dokumente der Beschlagnahme und Ausfolgung an die ersuchende Behörde.
Bei den Unterlagen gemäss den Konvoluten Nr. 1.1, 1.2, 1.3., 1.5, 1.6, 18, 19, 20, 21 und 26 handle es sich somit um keine privilegierten Informationen eines Strafverteidigers an die Beschwerdeführer. Aus dem Inhalt der Urkunden gemäss den Konvoluten Nr. 1.4, 3 und 23 ergebe sich nicht ansatzweise, dass es sich dabei um Informationen des Strafverteidigers des HS handeln könne. Dass sich Unterlagen gemäss Konvolut Nr. 24 bereits im Besitz der ersuchenden Behörde befänden, ergebe sich aus dem Rechtshilfeersuchen nicht und sei auch von den Beschwerdeführern nicht bescheinigt worden. In Bezug auf die Konvolute Nr. 11 und 25 sei zu erwägen, dass beim Klienten sich befindliche Informationen eines Wirtschaftsprüfers, welchem ein Zeugnisentschlagungsrecht gleich einem Rechtsanwalt ausserhalb eines Strafverteidigermandates zustehe, den besonderen von Art 33 Abs 3 LV und Art 6 Abs 3 EMRK vermittelten Schutz des Umgehungs- und damit Beschlagnahmeverbotes auch beim Klienten gemäss § 107 Abs 3 StPO ebenfalls nicht verdienten. Aus den Unterlagen Konvolut Nr. 25 ergebe sich die durch nichts bescheinigte Behauptung des Beschwerdeführers, dass dieses mit dem österreichischen Strafverfahren nichts zu tun hätte, nicht. Dies treffe auch auf Konvolut Nr. 31 zu.
Was die Rüge der Beschwerdeführer betreffe, dass das Erstgericht über ihren Antrag auf Versiegelung der beschlagnahmten Unterlagen nicht formell entschieden habe, seien sie dadurch nicht beschwert, da die Versiegelung tatsächlich erfolgt sei. Inwiefern aus der Nichtabhaltung einer abgesonderten Entsiegelungstagsatzung die Unzulässigkeit der Rechtshilfegewährung resultieren solle, sei nicht ersichtlich. Es möge durchaus zweckmässig sein, eine abgesonderte Entsiegelungstagsatzung abzuhalten, insbesondere wenn umfangreiche Unterlagen beschlagnahmt worden seien. Allerdings sei es in das Ermessen des zuständigen Rechtshilferichters gestellt, ob er eine solche Tagsatzung abhalten wolle oder ob er diese mit der ohnehin zwingend abzuhaltenden Ausfolgungstagsatzung verbinde. Zudem seien im gegenständlichen Fall nicht derart umfangreiche Unterlagen beschlagnahmt worden, dass die Nichtabhaltung einer abgesonderten Entsiegelungstagsatzung geradezu unverständlich wäre und daraus eine relevante Beeinträchtigung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführer hätte resultieren können. Schliesslich sei den Beschwerdeführern bereits vor der Ausfolgungstagsatzung die Einsichtnahme in die beschlagnahmten Unterlagen gestattet worden, welche Möglichkeit sie auch genutzt hätten, sodass auch ihr Begehren auf Feststellung, dass sie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und auf Verteidigung verletzt worden seien, der Abweisung zu verfallen habe.
Ebenso sei nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die beschlagnahmten englischsprachigen Urkunden nicht ins Deutsche habe übersetzen lassen. Eine solche Übersetzung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das Erstgericht nicht über ausreichend eigene Englischkenntnisse verfügt hätte, um die von den Beschwerdeführern bestrittene, zumindest abstrakte Beweiseignung der beschlagnahmten Urkunden für das ausländische Strafverfahren beurteilen zu können, was offensichtlich gegenständlich nicht der Fall gewesen sei. Es hätte den Beschwerdeführern, welchen vollumfänglich Akteneinsicht gewährt worden sei, freigestanden, falls weder sie selbst noch ihre Rechtsvertreter über die zum Verständnis ihrer eigenen Urkunden erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse verfügen sollten, Übersetzungen auf eigene Kosten anfertigen zu lassen, wenn sie dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte für erforderlich erachtet hätten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, mit der unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit die Entscheidung in Pkt. 1 des Spruches angefochten wird. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, den angefochtenen Beschluss im Pkt. 1 abzuändern und der Beschwerde keine Folge zu geben, womit die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes ON 9 und ON 28 wieder hergestellt würden; in eventu, den angefochtenen Beschluss im Spruch Pkt. 1 aufzuheben und zur neuerlichen Beurteilung an das Fürstliche Obergericht zurückzuweisen.
Zu der vom Fürstlichen Obergericht verneinten Erforderlichkeit der Teilnahme eines ausländischen Beamten an den Rechtshilfehandlungen bringt die Revisionsbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass diese Frage vom Erstgericht zutreffend beurteilt worden sei. Es sei gerichtsbekannt, dass in solchen grossen Wirtschaftsstrafverfahren wie dem gegenständlichen üblicherweise sehr viele Geschäftsunterlagen vorhanden seien und dass es für die durchführenden Beamten der Landespolizei, obwohl diese sehr erfahren in dieser Tätigkeit seien, oft schwierig sei, vor Ort nur die wirklich relevanten Unterlagen auszusortieren und für die Beschlagnahme mitzunehmen. So sei auch in diesem Verfahren zu erwarten gewesen, dass bei HS zahlreiche Unterlagen betreffend die Gesellschaften B AG, CC, DD und EE vorhanden seien. Im Ergebnis habe gerade die Teilnahme des österreichischen Staatsanwaltes gezeigt, dass durch seine Mitwirkung nur ein cirka 20 cm hoher Stapel von DIN-A4-Blättern beschlagnahmt habe werden müssen. Davon, dass HS zu einer freiwilligen Herausgabe bereit sein werde, habe im Vorhinein nicht ausgegangen werden können. Das Erstgericht habe daher zu Recht die Erforderlichkeit der Teilnahme des ausländischen Beamten bejaht und diesen zur Teilnahme an der Hausdurchsuchung zugelassen.
Die Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes, dass die Gefahr bestehe, die ausländischen Beamten würden (vertrauliche) Informationen aus geschützten Geheimbereichen vor rechtskräftiger Bewilligung und entgegen einem allfälligen Spezialitätsvorbehalt im ausländischen Verfahren verwenden, sei grundsätzlich bei jedem Verfahren gegeben. Wenn man auf diese abstrakte Gefahr abstelle, wäre die Regelung des Art 59 RHG gegenstandslos, weil damit eine Teilnahme ausländischer Beamter an Hausdurchsuchungen nie bewilligt werden könnte. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, werde von den teilnehmenden ausländischen Beamten jeweils die Unterzeichnung einer Erklärung dahingehend verlangt, dass die im Fürstentum Liechtenstein erworbenen Erkenntnisse bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ausfolgung der aufgenommenen Beweise und beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde nicht verwendet würden. Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen basiere zu einem gewichtigen Teil auf dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip, welches mit dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen für dessen Mitgliedsstaaten noch deutlicher unterstrichen worden sei. Es sei grundsätzlich darauf zu vertrauen, dass die ausländischen Beamten sich auch an eine von ihnen unterzeichnete Erklärung, keine Informationen vorab in ihrem Verfahren zu verwenden, hielten. Die blosse Behauptung dieser abstrakten Gefahr ohne konkrete Begründung vermöge daher nicht die Unzulässigkeit der Teilnahme ausländischer Organe an einer Hausdurchsuchung und zugleich die Unzulässigerklärung der gesamten ersuchten Rechtshilfe zu rechtfertigen.
Die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes dazu, dass der Umstand, dass die Beschlussfassung des Erstgerichtes über die Zulassung der ausländischen Beamten zur Hausdurchsuchung gemeinsam mit derjenigen über die Anordnung der Hausdurchsuchung erfolgt und dieser Beschluss auch gleichzeitig unmittelbar vor Durchführung der Hausdurchsuchung den Betroffenen zugestellt worden sei, zur Unzulässigerklärung der Rechtshilfe führe, entspreche weder dem Gesetz noch dem Willen des Gesetzgebers.
Aus dem Sinn und Zweck der Hausdurchsuchung ergebe sich, dass es sich dabei um eine Zwangsmassnahme handle, welche mit einem gewissen Überraschungseffekt durchgeführt werden müsse. Wenn der Beschluss über die Teilnahme ausländischer Beamter an einer Hausdurchsuchung vorgängig zugestellt werde, um einen Rechtsmittelweg zu ermöglichen, werde damit die Hausdurchsuchung angekündigt und deren Sinn und Zweck verunmöglicht. Dem Rechtshilfegesetz sei keine Bestimmung dahingehend zu entnehmen, dass der Beschluss nach Art 59 RHG vorgängig zuzustellen wäre. Vielmehr ergebe sich aus BuA Nr. 105/2010, dass "die Zulassung ausländischer Beamter wieder als materieller Bestandteil in den Beschluss des Landgerichtes über die Zulässigkeit der von der ersuchenden Behörde begehrten Rechtshilfe aufgenommen werden soll", also wieder gemeinsam mit der Anordnung der Hausdurchsuchung entschieden werden solle. Auch führe die Tatsache, dass die Hausdurchsuchung bei erfolgreicher Bekämpfung des Beschlusses auf Teilnahme ausländischer Beamter bereits durchgeführt worden sei, nicht zu einem nicht mehr gutzumachenden Nachteil für die betroffene Person, da die ausländischen Beamten vor der Teilnahme regelmässig eine Erklärung unterzeichneten, dass die im Fürstentum Liechtenstein erworbenen Erkenntnisse nicht vorzeitig verwendet würden. Damit wäre ein solcher Beschluss gemäss Art 58c Abs 2 RHG ohnehin nicht selbstständig anfechtbar. Zudem würde einer solchen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen, da Art 58c Abs 3 RHG vorsehe, dass allfällige Rechtsmittel nach Abs 2 (selbstständig anfechtbare Beschlüsse) den weiteren Fortgang des Rechtshilfeverfahrens nicht hemmten. Dasselbe ergebe sich ausdrücklich aus BuA Nr. 105/2010, wonach mit Verweis auf StGH 2009/205 allfälligen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichtes keine aufschiebende Wirkung zukomme.
In der Schweiz, deren Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) als Rezeptionsgrundlage für das inländische Rechtshilfegesetz gedient habe, sei die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt seien, in Art 65a IRSG geregelt. Die Bewilligung einer solchen Anwesenheit erfolge in einer sogenannten Zwischenverfügung, und zwar gleichzeitig mit der Anordnung der Hausdurchsuchung. Diese Zwischenverfügung werde sodann unmittelbar vor Durchführung der Hausdurchsuchung eröffnet. Aus der Wegleitung für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen des Bundesamtes für Justiz ergebe sich zu dieser Thematik, dass die Anwesenheit von ausländischen Prozessbeteiligten nicht zur Folge haben dürfe, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht würden, bevor die zuständige Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden habe. Daher müssten diese Prozesshandlungen so stattfinden, dass die Gewähr bestehe, dass keine verwertbaren Auskünfte an die ersuchende Behörde gelangten, bevor die Schlussverfügung in Rechtskraft erwachse. Diese Gefahr lasse sich mit der Abgabe von Zusicherungen durch die ersuchende Behörde vermeiden, wonach die Informationen nicht vorzeitig verwendet werden dürften. Nach Art 80 l IRSG sei jede Zwischenverfügung sofort vollstreckbar. Aufschiebende Wirkung komme nur der Beschwerde gegen die Schlussverfügung, welche in etwa dem inländischen Ausfolgungsbeschluss entspreche, zu. Eine Ausnahme liege dann vor, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch die Anwesenheit der am ausländischen Prozess Beteiligten Personen glaubhaft mache. Ein solcher Nachteil sei jedoch durch die Abgabe einer entsprechenden Zusicherung durch die ausländischen Personen nicht gegeben.
Was die Anwesenheit eines nicht zugelassenen Beamten bei der Hausdurchsuchung betreffe, handle es sich hier insoweit um einen Spezialfall, als an derselben Adresse gleichzeitig eine Hausdurchsuchung in zwei verschiedenen Rechtshilfeverfahren durchgeführt worden sei, wobei die beiden Hausdurchsuchungen allerdings nicht nur unterschiedliche Personen betroffen, sondern auch unterschiedliche Zwecke gehabt hätten. Im Parallelverfahren 11 RS.2010.331 sei nämlich nach Unterlagen und Gegenständen im Zusammenhang mit anderen juristischen Personen als in der gegenständlichen Rechtshilfesache gesucht worden. Dem Protokoll der Landespolizei über die Durchführung der Hausdurchsuchung für gegenständliches Verfahren sei zu entnehmen, dass seitens der Landespolizei AS, GM und PV sowie seitens der ersuchenden Behörde Staatsanwalt BL anwesend gewesen seien. Aus diesem Protokoll, von dessen Richtigkeit ausgegangen werde, gehe hervor, dass der für das andere Rechtshilfeverfahren anwesende Se mit der Durchsuchung im Hinblick auf für das gegenständliche Verfahren relevante Unterlagen keine aktive Rolle eingenommen habe. Da im Verfahren 11 RS.2010.331 nach völlig anderen Unterlagen und Gegenständen gesucht worden sei, sei eine Einschränkung der Tätigkeiten des Se durchaus möglich gewesen, weshalb die Durchführung der Hausdurchsuchung im gegenständlichen Verfahren rechtmässig gewesen sei und die Rechtshilfe auch aus diesem Grund zulässig sein müsse.
In ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde bringen HS und A AG durch ihre Rechtsvertreter zusammengefasst vor, dass als Grundsatz gemäss Art 59 Abs 1 RHG gelte, dass die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen nach dem RHG durch ausländische Organe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein unzulässig sei. Der 2. Satz der genannten Bestimmung normiere sodann den Ausnahmefall und stipuliere, dass zB einem ausländischen Staatsanwalt die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten sei, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheine. Gemäss StGH 2009/168 stelle der Beizug ausländischer Beamter die Ausnahme und nicht die Regel dar und sei die Erforderlichkeit der Teilnahme spezifisch zu begründen und keineswegs selbstverständlich. Gerade bei Hausdurchsuchungen, welche in den Büroräumlichkeiten von Berufsgeheimnisvertretern wie Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern durchgeführt würden, erscheine eine äusserst restriktive Praxis der Bewilligung der Teilnahme ausländischer Beamter angezeigt. Die Entscheidung des Obergerichtes stehe auch im Einklang mit der Judikatur des OGH zu 13 RS.2003.164-72, LES 2005, 437 (438). Danach sei in solchen Fällen, in denen Gegenstand der Rechtshilfehandlungen die Beschlagnahme von Unterlagen von zB zwei Gesellschaften sei, nur schwer erkennbar, wie ausländische Beamte etwas zur Verfahrensbeschleunigung beitragen könnten. Der OGH habe die Teilnahme ausländischer Organe in dem genannten Verfahren - trotzdem es sich um einen sehr komplexen Sachverhalt gehandelt habe - nicht für erforderlich gehalten, da die begehrten Rechtshilfehandlungen einfachster Natur und von den liechtensteinischen Behörden ohne nennenswerte Schwierigkeiten zu erledigen gewesen seien. Auch im gegenständlichen Fall gehe es um die Beschlagnahme von im Rechtshilfeverfahren genau bezeichneten Dokumenten und somit um die Vornahme von Rechtshilfehandlungen einfachster Natur. Eine andere Sichtweise würde angesichts des insofern gleich gelagerten Falles zu einer Ungleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte und damit einer Verletzung des Gleichheitssatzes führen.
Gerade der vorliegende Fall zeige eindrücklich, dass die Teilnahme des ausländischen Beamten überhaupt nichts gebracht und schon gar nicht zu einer Verfahrensbeschleunigung geführt habe. Die gegenteiligen Ausführungen in der Revisionsbeschwerde seien blosse Phantasieprodukte. Einerseits sei kein Vertreter der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft bei der Hausdurchsuchung zugegen gewesen, weshalb sich die Ausführungen nicht auf persönliche Wahrnehmungen stützen könnten, andererseits ergebe sich aus dem Hausdurchsuchungsprotokoll auch nicht, dass durch die Mitwirkung des österreichischen Staatsanwaltes nur ein cirka 20 cm hoher Stapel von DIN-A4-Blättern beschlagnahmt hätte werden müssen. Aus dem Hausdurchsuchungsprotokoll sei vielmehr zu entnehmen, dass ein Konvolut bestehend aus einem Karton mit diversen losen Unterlagen beschlagnahmt worden sei. Eine Verzeichnung oder detaillierte Sichtung sei aufgrund des Umstandes, dass es sich dabei um sehr umfangreiche und lose Geschäftsunterlagen gehandelt habe, gerade nicht möglich gewesen und sei vom ausländischen Beamten lediglich eine "Grobsichtung" vorgenommen worden. Der anwesende ausländische Beamte habe somit die ihm vom Erstgericht zugedachte Aufgabe in keiner Weise erfüllt. Dies zeige sich auch darin, dass völlig eindeutig als Korrespondenz zwischen Verteidiger und Beschuldigtem einzustufende Dokumente nicht von der Beschlagnahme ausgenommen worden seien. Tatsächlich habe sich der anwesende ausländische Beamte nur für ganz spezifische Unterlagen interessiert, die ihm telefonisch von MF zugerufen worden seien und er selbst habe telefonisch weitergegeben, dass er nichts finden würde. Damit könne nur gemeint gewesen sein, dass er keine für die ersuchende Behörde relevanten Unterlagen finden könne. Somit hätte er aber entsprechend dem gerichtlichen Auftrag auch nichts mitnehmen dürfen. Entgegen der Darstellung in der Revisionsbeschwerde füllten die vom Gericht erstellten Kopien der beschlagnahmten Unterlagen 4 grosse Ordner und würden auch bei noch so wohlwollender Betrachtung den Umfang von 20 cm Höhe in jedem Fall sprengen.
Die Staatsanwaltschaft übersehe mit ihren Ausführungen, wonach das Rechtshilfegesetz keine Bestimmung betreffend die vorgängige Zustellung des Beschlusses nach Art 59 RHG enthalte, dass der Staatsgerichtshof in LES 2010, 307 (308) ausdrücklich festgehalten habe, dass bei Fehlen einer expliziten Gehörsregelung eine verfassenskonforme Lückenfüllung vorzunehmen sei. Zu Argumenten der Staatsanwaltschaft betreffend den gewünschten Überraschungseffekt bei Durchführung einer Hausdurchsuchung habe der Staatsgerichtshof in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass sofern eine Hausdurchsuchung unangekündigt durchgeführt werden sollte, in Zukunft der Beizug von ausländischen Beamten nicht möglich sein werde. Eher sei den Ausführungen des Obergerichtes etwas abzugewinnen, wonach die Teilnahme ausländischer Beamter an der Ausfolgungstagsatzung sinnvoll sein könnte, was auch den Vorteil hätte, dass die ausländischen Beamten unter richterlicher Aufsicht stünden und damit Missbrauchspotential wirksamer Vorschub geleistet werden könne. So hätte möglicherweise das wiederholte Führen von unbeaufsichtigten Telefonaten und damit die Weitergabe und der Austausch von anlässlich der Hausdurchsuchung am 12.04.2011 gewonnenen Erkenntnissen verhindert werden können. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen der Revisionsgegner in der Beschwerde an das Fürstliche Obergericht zum evidenten Vertrauensmissbrauch durch die ausländischen Beamten in der vorliegenden Causa verwiesen.
Zutreffend sei die Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes zur Gehörsverletzung durch das Erstgericht. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes könne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn der Verfahrensbetroffene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition entscheiden könne und es sich infolge der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs nicht um eine derart schwere Benachteiligung handle, die einer Heilung des Mangels durch das nachfolgende Beschwerdeverfahren entgegenstehe. Durch die Vorgangsweise des Erstgerichtes sei den Revisionsbeschwerdegegnern die Möglichkeit einer Stellungnahme zur beabsichtigten Bewilligung der Teilnahme ausländischer Beamter und die Möglichkeit einer selbstständigen Anfechtung dieses Beschlusses nach Art 58c Abs 2 RHG endgültig genommen worden.
Entgegen den Revisionsausführungen ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Art 58c Abs 2 RHG, dass eine selbstständige Anfechtung des Beschlusses auf Bewilligung der Teilnahme ausländischer Beamter zulässig sei, sofern ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil geltend gemacht werde. Im BuA Nr. 132/2008, Seite 45, sei festgehalten, dass Art 58c Abs 3 RHG lediglich den Sinn habe, dass allfällige Rechtsmittel nach Abs 2 nicht dazu führten, dass das weitere Rechtshilfeverfahren aufgrund der eingelangten Beschwerde unterbrochen werde oder gar zum Erliegen komme. Der Gesetzgeber habe keineswegs die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung für selbstständige Beschwerden ausschliessen, sondern lediglich vermeiden wollen, dass durch die selbstständige Anfechtung von Zwischenverfügungen das restliche Rechtshilfeverfahren blockiert werden könne. Die Rezeptionsvorlage zur Art 59 RHG, Art 80e Abs 2 IRSG führe explizit als selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung in lit b solche an, die die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt seien, bewilligten. Der Staatsgerichtshof habe in StGH 2009/168 festgehalten, dass die selbstständige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung bei Gefahr eines unwiederbringlichen Nachteiles bedinge, dass diese Frage im Instanzenzug geprüft werden könne und dass einer entsprechenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Der StGH habe dabei auf die Entscheidung der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 26.02.2008, RR.2007.191-200, Erw. 3.2, verwiesen. Aus dem Entscheid des Schweizerischen Bundesstrafgerichtes vom 16.04.2009, RR.2009.18, Erw. 2.3, gehe hervor, dass selbst dann, wenn "geeignete Vorkehren" durch die Vollzugsbehörde getroffen würden, ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil nur in der Regel zu verneinen sei. Das heisse, dass das Bundesstrafgericht im Fall der Erhebung einer selbstständigen Beschwerde gegen die Zulassung der Anwesenheit ausländischer Ermittlungsbeamter immer prüfe, ob die getroffenen Vorkehrungen ausreichend seien, sodass die Erhebung einer Beschwerde somit in jedem Fall möglich sei. Aus der Entscheidung des Bundesstrafgerichtes vom 15.04.2010 zu RR.2010.9 gehe hervor, dass der entsprechenden Beschwerde die superprovisorische aufschiebende Wirkung am Tag nach Einreichung der Beschwerde gewährt worden sei. In Erw. 2.3. der genannten Entscheidung habe das Bundesstrafgericht ausgeführt, dass die Gefahr einer Verletzung von Art 65a Abs 3 IRSG per se eine Legitimation zur Anfechtung einer Zwischenverfügung, mit der die Teilnahme ausländischer Ermittlungsbeamter an Vollzugshandlungen bewilligt werde, begründe.
Aus den zitierten Erwägungen des Staatsgerichtshofs und des Schweizerischen Bundesstrafgerichts folge somit, dass eine Beschwerde gegen die Bewilligung der Teilnahme ausländischer Beamter ausnahmsweise, nämlich bei Geltendmachung eines unwiederbringlichen Nachteils, zulässig und dieser dann auch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.
Zu bedenken sei auch, dass die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich für das Vorverfahren (WOSTA), Stand 31.03.2011, auf Seite 57 den Hinweis enthielten, dass die Bewilligung der Teilnahmen gemäss Art 80e Abs 2 Bst. b IRSG in einer anfechtbaren Eintretens- und Zwischenverfügung mit aufschiebender Wirkung zu erfolgen habe. Es sei zu beachten, dass während der laufenden Rechtsmittelfrist die ausländischen Verfahrensbeteiligten nicht an den Vollzugshandlungen teilnehmen könnten, es sei denn, die betroffene Person erkläre sich damit einverstanden. Falls die betroffene Person nicht auf die Beschwerdemöglichkeit verzichte, seien die ausländischen Prozessbeteiligten aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von den Vollzugshandlungen vollständig auszuschliessen.
Aus der Wegleitung des Bundesamtes für Justiz zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 9. Auflage 2009, Pkt. 3.4.2, Seite 62, gehe hervor, dass die Anwesenheit von ausländischen Prozessbeteiligten in einer Zwischenverfügung geregelt sein müsse, die die Zusicherung im Wortlaut erwähne oder vorzugsweise als Anhang enthalte. Diese Vorgangsweise verringere das Risiko einer Beschwerde bzw erlaube dem Bundesstrafgericht in diesem Fall über die Frage der aufschiebenden Wirkung, falls diese verlangt werde, rascher zu befinden. Die Ausführungen des Obergerichtes stünden mit den genannten Vorgaben der Wegleitung des Bundesamtes für Justiz und den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich im Einklang.
Zur Anwesenheit eines nicht zugelassenen ausländischen Beamten bei der Hausdurchsuchung zeige sich die fehlende Stichhaltigkeit der Argumentation der Staatsanwaltschaft schon darin, dass sie lediglich behaupte, dass eine Einschränkung der Tätigkeiten des Se durchaus möglich gewesen sei. Dabei übersehe die Staatsanwaltschaft, dass sie darüber hinaus noch hätte dartun müssen, dass von dieser Möglichkeit nachweislich und wirksam Gebrauch gemacht worden sei. Dies widerspreche freilich den Tatsachen und sei auch aus den Hausdurchsuchungsprotokollen nicht zu entnehmen. Fakt sei, dass der Bezirksinspektor während der gesamten Dauer der Hausdurchsuchungen bis auf kurze Aufenthalte im Freien gleichzeitig mit Staatsanwalt BL in den zu durchsuchenden Räumen anwesend gewesen sei, sich habe umsehen können und sich auch umgesehen habe. Er habe so unkontrolliert Kenntnis vom Inhalt der in den zu durchsuchenden Räumen vorhandenen Dokumente nehmen können, obwohl er bezüglich allfälliger Wahrnehmungen zum vorliegenden Rechtshilfefall keine Geheimhaltungserklärung unterzeichnet habe. Weil im Freien auch Telefonate geführt worden seien, sei nicht auszuschliessen, dass Se seine Wahrnehmungen weitergegeben habe. Da keine Vorkehrungen getroffen worden seien, um einer telefonischen Weitergabe von an der Hausdurchsuchung gewonnenen Erkenntnissen vorzubeugen, seien die Vorgaben der Judikatur des Staatsgerichtshofes verletzt und die Rechtshilfeleistung endgültig zu verweigern.
Verschärft werde die Rechtswidrigkeit des gesamten Vorgehens noch dadurch, dass die gerichtliche Bewilligung der Hausdurchsuchung im Verfahren zu 11 RS.2010.331 zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei und Se aus diesem Grund überhaupt nicht mehr vor Ort sein und noch weniger bei der Hausdurchsuchung im gegenständlichen Fall zur Hand gehen und mitwirken hätte dürfen. So habe Staatsanwalt BL auch ein von Se mitgeführtes Mobiltelefon benutzt und sei auch Se mehrfach zusammen mit Staatsanwalt BL aus dem Haus gegangen. Es seien keine Vorkehrungen getroffen worden, dass der für die Hausdurchsuchung im gegenständlichen Fall nicht zugelassene ausländische Beamte keinerlei Wahrnehmungen diesbezüglich hätte machen können und allfällige daraus gewonnene Erkenntnisse oder Wahrnehmungen an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden nicht weitergebe oder diese in anderer Weise nicht verwende oder verwerte, bevor über die Ausfolgung und damit auch die Rechtshilfeleistung rechtskräftig entschieden sei. Angesichts der Vorgaben des Staatsgerichtshofes in LES 2010, 307 (308) müsse die erbetene Rechtshilfe somit endgültig für unzulässig erklärt werden.
Weil die dem Rechtshilfeersuchen zu 11 RS.2010.331 zu Grunde liegende Anordnung der Hausdurchsuchung aufgrund des Ablaufes der Befristung bereits inexistent gewesen sei und somit die durchzuführende Zwangsmassnahme gestützt auf diese Anordnung gesetzwidrig und unzulässig gewesen sei, verletze die rechtsgrundlose Präsenz bzw das damit rechtsgrundlose Eindringen des Se in das Haus bzw die Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführer deren Grundrechte in mehrfacher Weise.
Im Übrigen wiederholten die Revisionsbeschwerdegegner ihr bereits in der Beschwerde an das Fürstliche Obergericht erstattetes umfangreiches Vorbringen für den Fall, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof den Argumenten der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft folgen sollte. Durch den Beschluss des Obergerichtes und die darin enthaltene Unzulässigerklärung der Rechtshilfeleistung seien die Revisionsbeschwerdegegner nicht mehr beschwert und daher im Zusammenhang mit diesen Punkten nicht zur Erhebung einer Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof legitimiert gewesen. Ungeachtet der Argumente, mit welchen das Obergericht die angefochtenen Beschlüsse als gesetzwidrig aufgehoben und die Rechtshilfeleistung für unzulässig erklärt habe, seien die angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes aber zusätzlich und entgegen der diesbezüglichen Auffassung des Obergerichtes in seinem Beschluss ON 34 aus den bereits in der Beschwerde an das Obergericht vorgetragenen Überlegungen gesetzwidrig und unangemessen, weshalb die erstgerichtlichen Beschlüsse in jedem Fall zu Recht aufgehoben und die Rechtshilfeleistung für unzulässig erklärt worden sei.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Zur Frage der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde ist zunächst darauf zu verweisen, dass aufhebende Entscheidungen des Beschwerdegerichtes grundsätzlich gemäss § 235 Abs 3 StPO nur dann angefochten werden können, wenn vom Fürstlichen Obergericht ein Rechtskraftvorbehalt gesetzt wurde. Handelt es sich jedoch - wie gegenständlich - um einen abändernden Beschluss, der eine prozessbeendende Entscheidung darstellt, ist in diesen Fällen auch ohne einen derartigen Rechtskraftvorbehalt aus Gründen des Rechtsschutzes die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zuzulassen (LES 2003, 163).
Die Revisionsbeschwerde ist daher zulässig, wurde auch rechtzeitig erhoben und ist auch begründet.
Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (ERHÜ; LGBl 1970 Nr. 30) und der Vertrag vom 04. Juni 1982 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (LGBl 1983 Nr. 41) massgebend. Nur soweit in diesen beiden Verträgen nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 05. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG; LGBl 2000 Nr. 215) Anwendung. Nach Art 4 Satz 2 ERHÜ ist der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter grundsätzlich als zulässig vorgesehen.
Art III Abs 1 (zu Art 4 ERHÜ) des genannten Übereinkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 04. Juni 1982 lautet wie folgt:
"Auf Ersuchen der am Strafverfahren beteiligten Behörden wird deren Vertretern sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder Massnahmen anregen."
Eine Bedingung bzw Einschränkung, wie sie in Art 59 Abs 1 RHG vorgesehen ist, nämlich dass die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen nur zu gestatten ist, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheint, enthält dieses bilaterale Übereinkommen, welches zur Erleichterung der Rechtshilfe und somit zur Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen den genannten Staaten abgeschlossen wurde, nicht. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien einen Anspruch auf Anwesenheit ihrer Behördenvertreter bei der Vornahme von Rechtshilfeerhebungen durch die Behörden des ersuchten Staates haben. Damit beschränkt sich der Beurteilungsspielraum bezüglich eines Gesuchs um Teilnahme im gegenständlichen Fall - wie im Entscheid vom 01.12.2010 der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, RR.2010.133 - auf die Ablehnung missbräuchlicher Ersuchen. Der genannten Entscheidung lag ein Rechtshilfeersuchen Italiens zu Grunde, wobei die Schweiz mit Italien am 10.09.1998 ein vergleichbares bilaterales Übereinkommen abgeschlossen hat, nämlich den Vertrag zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung. Der dort massgebliche Art IX Abs 1 lautet wie folgt:
"Der ersuchte Staat gestattet auf Verlangen des ersuchenden Staates dessen Behördenvertretern und den am Strafverfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen, am Vollzug auf seinem Hoheitsgebiet teilzunehmen, wenn dies den Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staates nicht widerspricht."
Unabhängig davon, dass damit die Frage, ob im Sinne des Art 59 Abs 1 RHG - welche Bestimmung nach Art 1 RHG nur insoweit Anwendung findet, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, - die Anwesenheit und Mitwirkung von ausländischen Organen bei Rechtshilfehandlungen zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens als erforderlich erscheint, gar nicht zu prüfen ist, hat das Erstgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Erforderlichkeit im gegenständlichen Fall gegeben ist, weil es sich um ein umfangreiches Verfahren der Wirtschaftskriminalität mit zahlreichen involvierten juristischen und natürlichen Personen handelt, sodass anzunehmen ist, dass die mit der gegenständlichen Strafsache bestens vertrauten österreichischen Beamten die erste Ausscheidung nicht relevanter Dokumente anlässlich des Vollzuges der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme erleichtern und auch allenfalls notwendige sachdienliche Auskünfte erteilen können. Der auch im Rechtshilfeverfahren als verfassungsrechtliches Gebot zu beachtende Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist daher im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht verletzt.
Da die Frage der Zulässigkeit der Teilnahme von ausländischen Beamten an einer Rechtshilfehandlung im Vorhinein zu beurteilen ist, kann es auch, selbst bei Anwendung des Art 59 RHG, nicht von Relevanz sein, ob nun die Mitwirkung der ausländischen Beamten tatsächlich dazu führte, dass weniger oder mehr Unterlagen beschlagnahmt werden mussten. Es ist daher müssig darauf einzugehen, ob nun die Mitwirkung tatsächlich zur Folge hatte, dass nur ein cirka 20 cm hoher Stapel von DIN-A4-Blättern beschlagnahmt werden musste, welcher im Übrigen, allerdings neben 3 Ordnern, entgegen den Ausführungen der Revisionsbeschwerdegegner auch im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 9 erwähnt wird, wobei auch das Fürstliche Obergericht von nur sehr wenigen Unterlagen, die beschlagnahmt wurden, spricht. Den Ausführungen der Revisionsbeschwerdegegner ist allerdings der Vollständigkeit halber zu entgegnen, dass davon, dass trotz der Anwesenheit der ausländischen Beamten völlig eindeutig als Korrespondenz zwischen Verteidigung und Beschuldigten einzustufende Dokumente beschlagnahmt worden seien, im Hinblick darauf, dass lediglich ein E-Mail von CK an HS und an NW und ein solches von HS an CH, welches auch an NW weitergeleitet worden sei, eindeutig als geschützte Anwaltskorrespondenz angesehen werden konnten (siehe dazu Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 28 Seite 30) und die Unterlagen gemäss dem Konvolut 15, 22 und 33 zwar nicht von vornherein als geschützte Anwaltskorrespondenz zu erkennen, die diesbezüglichen Ausführungen der Berechtigten jedoch nicht zu widerlegen waren, keine Rede sein kann. Wenn die Revisionsbeschwerdegegner monieren, dass Staatsanwalt BL nach eigenen Angaben nichts gefunden habe und damit auch nichts hätte mitnehmen dürfen, übersehen sie, dass diesbezüglich dem Protokoll über die Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 zu entnehmen ist, dass durch Staatsanwalt BL festgestellt wurde, dass keine relevanten Unterlagen für den Zeitraum 2006 - 2007 vorhanden waren. Der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erstreckte sich allerdings auf den Zeitraum ab 2006, somit bis dato.
Soweit die Revisionsbeschwerdegegner auf die Beurteilung der Notwendigkeit der Teilnahme ausländischer Beamter in der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, 13 RS.2003.164, vom 02.12.2004, LES 2005, 437, und in diesem Zusammenhang auf Ungleichbehandlung verweisen, genügt es zu entgegnen, dass der genannten Entscheidung ein Rechtshilfeersuchen der Bundesrepublik Deutschland zugrunde lag und ein vergleichbarer Vertrag zur Vereinfachung der Rechtshilfe mit Deutschland nicht abgeschlossen wurde, sodass dort Art 59 RHG anzuwenden war. Zudem ist der genannten Entscheidung nicht zu entnehmen, dass die dort zu behandelnde Rechtshilfesache einen dem hier gegenständlichen Verfahren gleich gelagerten Sachverhalt betraf. Auch ist die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des Art 59 RHG eine jeweils individuell zu prüfende Ermessensentscheidung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus der genannten Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes auch nicht hervorgeht, dass die dort erfolgte Beurteilung, dass die Teilnahme ausländischer Organe zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens nicht erforderlich war, zur Unzulässigkeitserklärung der Gewährung der Rechtshilfe geführt hätte.
Den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes, dass mit der Teilnahme ausländischer Beamter an einer inländischen Rechtshilfehandlung, insbesondere wenn es um die Beschlagnahme von Gesellschaftsunterlagen geht, die Gefahr verbunden sei, dass hiebei erlangte vertrauliche Informationen aus geschützten Geheimbereichen vor rechtskräftiger Bewilligung und entgegen einem allfälligen Spezialitätsvorbehalt im ausländischen Verfahren verwendet werden und damit für die Betroffenen ein unwiederbringlicher Nachteil einhergehen kann, ist grundsätzlich zuzustimmen. Nach konstanter Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, die aufgrund der ähnlichen Ausgestaltung des liechtensteinischen Rechtshilfeverfahrens mit jenem in der Schweiz herangezogen werden kann, hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Ein solcher ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Entscheid des Bundesstrafgerichtes RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E 2.4.; BGE 128 II 211 E 2.1.; Entscheid des Bundesstrafgerichtes RR.2010.9 vom 15. April 2010, E 2.3. uva). Die Gefahr einer Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen ist jedoch zu verneinen, wenn die Behörden des ersuchten Staates die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Geeignete Vorkehrungen trifft die Vollzugsbehörde ua dann, wenn sie den ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse aus dem Rechtshilfeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (BGE 131 II 132 E 2.2.; 128 II 211 E 2.1.; 127 II 198 E 2b; StGH 2009/168 in LES 2010, 307). Als solche geeignete Vorkehrungen sind die Abgabe von schriftlichen Erklärungen durch die ausländischen Beamten, dass keine Verwertung der von ihnen anlässlich der Rechtshilfehandlung erlangten Kenntnisse im ersuchenden Staat erfolgt, bevor die Rechtshilfe nicht rechtskräftig gewährt worden ist und das Verbot, Notizen zu machen oder Unterlagen zu kopieren, anzusehen (StGH 2009/168; Wegleitung des Bundesamtes für Justiz zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 9. Auflage 2009 [Stand Mai 2010] Seite 61 ff; Urteil des Bundesgerichtes 1 A 215/2006 vom 07.11.2006, E 2.3.; Entscheid des Bundesstrafgerichtes RR.2007.6 vom 22.02.2007 E 2.4.; Entscheid des Bundesstrafgerichtes RR.2010.133 vom 01.12.2010).
Im gegenständlichen Fall hat sich Staatsanwalt BL, der an der hier gegenständlichen Hausdurchsuchung teilgenommen hat, schriftlich dazu verpflichtet, die anlässlich des Aufenthaltes im Fürstentum Liechtenstein gewonnenen Erkenntnisse, namentlich jene anlässlich der Hausdurchsuchung bei HS, ..., am 12.04.2011, im österreichischen Strafverfahren gegen die Beschuldigten NN, HS, GJK, KR und andere oder in einer anderen Art und Weise bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ausfolgung der aufgenommenen Beweise und beschlagnahmten Unterlagen an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde nicht zu verwenden. Er nahm weiters schriftlich zur Kenntnis, dass die mögliche spätere Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse einem Spezialitätsvorbehalt unterliegt.
Auch das Fürstliche Obergericht sah im angefochtenen Beschluss die Unterfertigung dieser Erklärung als ausreichende Vorkehrung dafür an, dass es zu keiner vorzeitigen Verwendung der im Rahmen der Hausdurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse durch den teilnehmenden ausländischen Beamten kommt. Zudem hat das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt, dass dadurch, dass drei Beamte der Landespolizei die Hausdurchsuchung vorgenommen haben, sichergestellt war, dass der teilnehmende ausländische Beamte weder Notizen noch Kopien der durchsuchten bzw beschlagnahmten Unterlagen anfertigte. Dass Staatsanwalt BL Notizen angefertigt oder Unterlagen kopiert hätte, wird ausserdem nicht einmal von den Revisionsbeschwerdegegnern behauptet.
Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ersuchende Staat bzw dessen Beamte die von ihnen abgegebenen Zusicherungen auch beachten werden, wobei die Annahme eines Verstosses gegen dieses Prinzip keineswegs leichthin erfolgen darf (StGH 2000/18, StGH 2000/28; Entscheid des Bundesstrafgerichtes RR.2010.9 vom 15.04.2010).
Zusammengefasst ist entgegen der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes die Bewilligung der Anwesenheit des ausländischen Beamten durch das Fürstliche Landgericht grundsätzlich zu Recht erfolgt.
Auch der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Zustellung des Beschlusses über die Teilnahme des ausländischen Beamten an der gegenständlichen Rechtshilfehandlung unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung der Hausdurchsuchung kann nicht gefolgt werden.
Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten eines Verfahrens Stellung beziehen können. Dies umfasst zumindest die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme (StGH 2005/90, LES 2007, 420, StGH 2007/120).
Nach der Rechtsprechung des StGH kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen. Voraussetzung ist, dass die Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition entscheiden kann und es sich infolge der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs nicht um eine derart schwere Benachteiligung handelt, die einer Heilung des Mangels durch das nachfolgende Beschwerdeverfahren entgegensteht (StGH 1997/39, LES 199, Seite 83; StGH 1992/8, LES 1993, Seite 77; StGH 2005/90, LES 2007, 420; StGH 2007/120).
Gerade diese Voraussetzungen für die Heilung eines Gehörsverstosses liegen jedoch im gegenständlichen Fall vor. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes, auf welche sich das Fürstliche Obergericht in seiner Begründung und die Revisionsbeschwerdegegner in ihrem Vorbringen stützen (StGH 2009/168, LES 2010, 307 ff) basierte noch auf der aufgrund der RHG-Novelle LGBl 2009 Nr. 36 geltenden Rechtslage. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung des Art 59 Abs 1 RHG lag die Bewilligung der Anwesenheit und Mitwirkung von ausländischen Beamten bei Rechtshilfehandlungen in der ausschliesslichen Kompetenz des Ressorts Justiz. Dies hatte zur Folge, dass der Beizug ausländischer Beamter weder im verwaltungs- noch im strafprozessualen Beschwerdeweg angefochten werden konnte. Der Staatsgerichtshof kam in der genannten Entscheidung zum Ergebnis, dass trotzdem das Rechtshilfegesetz keine Möglichkeit der Verfahrensbetroffenen zur Stellungnahme zum Beizug von ausländischen Beamten vorsieht, das rechtliche Gehör zu gewähren sei, zumal die Verletzung dieses Grundrechtes aufgrund des fehlenden Instanzenzuges gegen die Entscheidung des Ressorts Justiz auch nicht mehr geheilt werden könne.
Konkret wurde dazu ausgeführt: "Hieran ändert auch die Möglichkeit der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof nichts, da es sich hiebei nur um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt; eine Heilung des Mangels wäre aber nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes höchstens dann möglich, wenn noch ein Rechtsmittelzug an eine Instanz mit voller Kognition möglich wäre."
Lediglich in diesem Zusammenhang ist die Schlussfolgerung des Staatsgerichtshofes zu sehen, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs impliziere, dass der Verfahrensbetroffene vorweg von der Rechtshilfemassnahme erfahre, zu welcher ausländische Beamte beigezogen werden sollten und dass, sofern deshalb etwa eine Hausdurchsuchung unangekündigt durchgeführt werden sollte, in Zukunft der Beizug von ausländischen Beamten nicht möglich sein werde.
Die Ausführungen des Staatsgerichtshofes in StGH 2009/168 zum rechtlichen Gehör sind für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtshilfesache jedoch insoferne nicht von Relevanz, da mit der RHG-Novelle LGBl 2010 Nr. 328 die vor der RHG-Novelle LGBl 2009 Nr. 36 bestehende Rechtslage wieder hergestellt wurde. Nach der nunmehr geltenden Fassung des Art 59 Abs 1 RHG ist wieder die Beschlussfassung über die Teilnahme eines ausländischen Beamten an einer Rechtshilfehandlung durch das Landgericht vorgesehen. Dieser Beschluss kann im ordentlichen Instanzenzug angefochten werden, in dem die Betroffenen Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen, wovon die Revisionsbeschwerdegegner auch ausführlich Gebrauch gemacht haben.
In der Entscheidung StGH 2002/29, welche auf der vor der RHG-Novelle LGBl 2009 Nr. 36 und nunmehr wiederum geltenden Rechtslage basierte, sprach der Staatsgerichtshof aus, dass die Zulassung ausländischer Beamter bei inländischen Rechtshilfehandlungen im Sinne von Art 59 Abs 1 RHG materieller Bestandteil des Landesgerichtsbeschlusses über die Zulässigkeit der von der ersuchenden Behörde begehrten Rechtshilfe bzw des entsprechenden Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses ist, welcher im ordentlichen Instanzenzug angefochten werden kann.
Ebenso wie beim Hausdurchsuchungsbeschluss selbst, der den Betroffenen auch nicht vorgängig zugestellt wird, um nicht den Zweck der Massnahme zu vereiteln, ist es daher als zulässig und auch als einzig sinnvoll anzusehen, den Beschluss über die Teilnahme ausländischer Beamter gleichzeitig mit dem Hausdurchsuchungs- bzw Beschlagnahmebeschluss als dessen materieller Bestandteil zu erlassen. Dem rechtlichen Gehör wird dabei durch die Möglichkeit der Bekämpfung der Beschlüsse im ordentlichen Rechtsweg ausreichend Rechnung getragen.
Soweit das Fürstliche Obergericht das rechtliche Gehör auch insofern als verletzt ansieht, als den Betroffenen damit die Möglichkeit zur allfälligen selbstständigen Anfechtung des die Teilnahme des BL bewilligenden Beschlusses genommen worden sei, ist zunächst auf die obigen Ausführungen zum unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Zusammenhang mit der Teilnahme ausländischer Beamter an Rechtshilfehandlungen zu verweisen.
Den Erläuterungen zur Abänderung des Rechtshilfegesetzes, BuA Nr. 105/2010, zu Art 59 Abs 1 ist zudem Folgendes zu entnehmen:
"Dies bedeutet, dass die Zulassung ausländischer Beamter wieder als materieller Bestandteil in den Beschluss des Landgerichtes über die Zulässigkeit der von den ersuchenden Behörden begehrten Rechtshilfe aufgenommen werden soll. Dieser kann im ordentlichen Rechtsweg angefochten werden. Somit wird ein Rechtsmittelzug an eine Instanz mit voller Kognition möglich. Allfälligen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichtes kommt keine aufschiebende Wirkung zu (siehe Urteil des StGH 2009/205)."
Nach Art 58c unterliegt der Beschluss des Rechtshilfegerichts, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde (Abs 1). Die vorangehenden Beschlüsse können selbstständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; dies gilt insbesondere für Anordnungen nach § 97a der StPO (Abs 2). Allfällige Rechtsmittel nach Abs 2 hemmen den weiteren Fortgang des Rechtshilfeverfahrens nicht (Abs 3).
Nach BuA Nr. 132/2008, Seite 44 ff, sind als Beschlüsse, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, neben Anordnungen nach § 97a StPO, welche im Regelfall Kontosperren betreffen, in absoluten Einzelfällen solche denkbar, die eine "Lahmlegung" des Geschäftsbetriebes eines operativ tätigen Unternehmens aufgrund einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme zB von umfangreichen Original-Unterlagen oder wesentlichen Teilen der EDV-Anlage zur Folge haben. Der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss nach diesen Erläuterungen die absolute Ausnahme bleiben. Durch den in Abs 2 vorgesehenen ausserordentlichen Rechtsmittelzug sollen insbesondere "Härtefälle" oder "Extremsituationen" vermieden werden.
Nach der schweizerischen Rechtsprechung müssen konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw für eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Verwendung von Informationen dargetan werden, wobei die blosse Befürchtung eines solchen Nachteiles nicht genügt, um einen Beschluss auf Zulassung der Teilnahme eines ausländischen Beamten abgesondert bekämpfen zu können (BGE 130 II 329 E 2; 128 II 211 E 2.1.; 126 II 495 E. 5). Die aufschiebende Wirkung ist nur gegeben, wenn der Berechtigte den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht (Wegleitung des Bundesamtes für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 9. Auflage 2009, Seite 56).
Der Revisionsbeschwerdeführerin ist daher zuzustimmen, dass der gegenständliche Beschluss auf Teilnahme eines ausländischen Beamten nicht selbstständig anfechtbar gewesen wäre, zumal konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unmittelbaren und unwiederbringlichen Nachteiles nicht dargetan wurden, sodass auch diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erblickt werden kann.
Soweit die Revisionsbeschwerdegegner unter Zitierung der Entscheidung des Schweizerischen Bundesstrafgerichtes vom 16.04.2009, RR.2009.18, zum Ergebnis kommen, dass die Erhebung einer Beschwerde in jedem Fall möglich sei, kann dies der genannten Entscheidung nicht entnommen werden, zumal diese einen Fall betrifft, bei dem eben seitens der ausländischen Beamten keine entsprechenden Zusicherungen, die aus der Rechtshilfehandlung erworbenen Erkenntnisse nicht vorzeitig zu verwenden, abgegeben wurden.
Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes liegt durch die Vorgangsweise des Fürstlichen Landgerichtes nach den obigen Ausführungen eine einer Heilung nicht zugängliche Gehörsverletzung nicht vor, sodass die gemeinsam mit dem Hausdurchsuchungsbeschluss erfolgte Zustellung des Beschlusses über die Teilnahme eines ausländischen Beamten nicht zur Unzulässigerklärung der Rechtshilfe führen kann.
Im Recht ist die Revisionsbeschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen in Bezug auf die Anwesenheit eines nicht zugelassenen Beamten bei der Hausdurchsuchung.
Wie die Revisionsbeschwerdeführerin zutreffend ausführt, wurden zwar sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch im Verfahren 11 RS.2010.331 am selben Ort, in denselben Räumlichkeiten und bei denselben Betroffenen Hausdurchsuchungen durchgeführt. Während allerdings aufgrund des Rechtshilfeersuchens im gegenständlichen Verfahren nach Geschäftsunterlagen, Korrespondenz und elektronischen Daten betreffend B AG, CC, DD und EE ab Januar 2006 gesucht wurde, betraf die Hausdurchsuchung im Verfahren 11 RS.2010.331 andere Personen und auch andere Unterlagen. Dem Hausdurchsuchungsprotokoll ON 11 ist nicht zu entnehmen, dass Se an der hier gegenständlichen Hausdurchsuchung in irgendeiner Weise teilgenommen oder die hier relevanten Unterlagen einer Sichtung unterzogen hätte. Darin wird vielmehr angeführt, dass die gegenständliche Hausdurchsuchung von AS und GM, Kripo, Kommissariat Wirtschaftskriminalität, sowie PV des Kommissariates Vorermittlung/ Staatsschutz im Beisein des Vertreters der ersuchenden Behörde, Staatsanwalt BL durchgeführt wurde, wobei um 09.40 Uhr HS und um 09.50 Uhr RA SW am Durchsuchungsort eingetroffen sind. Dem Hausdurchsuchungsprotokoll ist weiters zu entnehmen, dass die im Karton befindlichen beschlagnahmten Unterlagen einer Grobsichtung durch Staatsanwalt BL unterzogen wurden und dass in der Zeit von 12.25 Uhr bis 12.35 Uhr durch die Beamten AS und GM in Anwesenheit des BL und des SW eine freiwillig gestattete Nachschau in den Privaträumlichkeiten erfolgte.
Der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein wurde zuvor vom Fürstlichen Landgericht mit Schreiben vom 11.04.2011 (ON 10) ua aufgetragen, vor der Durchführung der Hausdurchsuchung die Identität des Vertreters der ersuchenden Behörde zu prüfen und die beiliegende Erklärung von Staatsanwalt BL unterfertigen zu lassen. Die Landespolizei wurde auch darauf hingewiesen, dass die Teilnahme des Vertreters der ersuchenden Behörde sich darauf zu beschränken habe, dass dieser Unterlagen und Gegenstände am Ort der Durchsuchung auswählen könne, die zu beschlagnahmen seien. Eine Sichtung oder gar Vervielfältigung der Unterlagen/Gegenstände durch den Vertreter der ersuchenden Behörde nach der Beschlagnahme sei zu unterbinden.
Staatsanwalt BL hat im gegenständlichen Verfahren ebenso wie Se im Verfahren 11 RS.2010.331 die verbindliche Erklärung unterschrieben, dass die anlässlich des Aufenthaltes im Fürstentum Liechtenstein gewonnenen Erkenntnisse, namentlich jene anlässlich der Hausdurchsuchung bei HS, ..., am 12.04.2011, vorderhand im österreichischen Strafverfahren gegen die o.a. Beschuldigten oder in einer anderen Art und Weise bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ausfolgung der aufgenommenen Beweise und beschlagnahmten Unterlagen an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde nicht verwendet werden.
Die im Verfahren 11 RS.2010.331 auch von Se unterfertigte Geheimhaltungserklärung betrifft ebenso wenig wie diejenige von BL lediglich das Strafverfahren gegen die jeweiligen Beschuldigten in den beiden hier relevanten Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf alle Erkenntnisse, die anlässlich der Hausdurchsuchung bei HS gewonnen wurden, was sich aus den Passagen: "die anlässlich des Aufenthaltes im Fürstentum Liechtenstein gewonnenen Erkenntnisse, namentlich jene anlässlich der Hausdurchsuchung bei HS, am 12.04.2011" und "gegen die o.a. Beschuldigten oder in einer anderen Art und Weise" ableiten lässt. Damit waren aber auch ausreichende Vorkehrungen getroffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Dass Se unzulässigerweise Tatsachen aus dem Geheimbereich im gegenständlichen Strafverfahren zugänglich gemacht worden wären, dass er allenfalls unzulässige Aufzeichnungen erstellt oder Kopien der sichergestellten Dokumente erhalten hätte, wurde nicht einmal von den Betroffenen behauptet und gibt es tatsächlich dafür auch keine Anhaltspunkte. Die blosse Anwesenheit des Se, dessen Teilnahme an der Hausdurchsuchung im Verfahren 11 RS.2010.331 ausdrücklich bewilligt wurde, kann nicht zur ultima ratio einer Verweigerung der Rechtshilfe führen.
Nach Art 2 lit b ERHÜ kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen eines Landes zu beeinträchtigen. Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass ein Vertragsstaat durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 153; BGE 115 Ib 87). Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes führt nicht einmal die verfrühte Übermittlung von Unterlagen oder Informationen aus dem Geheimbereich zur Versagung der Rechtshilfe, da es mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen unvereinbar wäre, dem ersuchenden Staat eine materiell zulässige Rechtshilfe endgültig zu verweigern (unveröffentlichte Bundesgerichtsentscheide vom 16.12.1998, E. 4b, und vom 18.07.2000, E. 8b). Erweist sich danach die Rechtshilfe letztlich als zulässig, so ist der Verfahrensfehler geheilt und kann nicht dazu führen, dass eine an sich zulässige Rechtshilfe grundsätzlich verweigert wird (Entscheidung des Bundesgerichtes vom 21.05.2001, 1 A.35/2001, betreffend die Teilnahme eines ausländischen Beamten an einer Hausdurchsuchung, ohne dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern).
Auch der Umstand, dass sich die Anordnung der Hausdurchsuchung durch das Fürstliche Landgericht im Verfahren 11 RS.2010.331 wegen Ablaufes der Frist für die Durchführung der gerichtlich bewilligten Massnahme - die zum Zeitpunkt der Stellung des Rechtshilfeersuchens durch die ersuchende Behörde noch gewahrt war - als unzulässig erwiesen hat (siehe dazu die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshof im Parallelverfahren 11 RS.2010.331 vom heutigen Tag), kann nicht dazu führen, die gegenständliche Rechtshilfe als unzulässig zu erklären, zumal unabhängig davon, dass gar nicht dargetan ist, dass Se Informationen aus dem Geheimbereich die hier gegenständliche Rechtshilfesache betreffend zugänglich gemacht worden wären, nach dem Vertrauensprinzip davon auszugehen ist, dass er sich an die von ihm zugesicherte Geheimhaltungspflicht halten wird.
Das Fürstliche Obergericht hat die Frage, ob der an der Hausdurchsuchung teilnehmende österreichische Staatsanwalt BL sich - wie von den Revisionsbeschwerdegegnern vorgebracht wurde - während der Hausdurchsuchung entgegen der von ihm schriftlich eingegangenen Verpflichtung über die gewonnenen Erkenntnisse aus der laufenden Hausdurchsuchung mit seinem Kollegen/Vorgesetzten Fu, welcher an einer koordiniert und zeitgleich in St. Gallen in der gleichen Strafsache stattfindenden rechtshilfeweisen Hausdurchsuchung teilgenommen habe, ausgetauscht habe, offen gelassen, weil dies nach Ansicht des Beschwerdegerichtes zusätzlicher Erhebungen bedurft hätte und das Fürstliche Obergericht bereits aus anderen Gründen die Rechtshilfegewährung insgesamt als unzulässig erachtete.
Soweit die Revisionsbeschwerdegegner in diesem Zusammenhang fehlende Überwachung der ausländischen Beamten durch die Landespolizei monieren, hat das Fürstliche Obergericht dazu bereits Stellung genommen und auch zutreffend verneint. Das diesbezügliche Vorbringen der Revisionsbeschwerdegegner erschöpft sich in Behauptungen und Vermutungen, ohne nachvollziehbar darzulegen, woraus geschlossen werden könnte, dass Staatsanwalt BL entgegen der von ihm schriftlich eingegangenen Verpflichtung Erkenntnisse über die Hausdurchsuchung telefonisch weitergegeben hätte.
Sinn und Zweck der von den ausländischen Beamten zu unterfertigenden Erklärung kann nur sein, dass damit entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, damit die Anwesenheit ausländischer Beamter nicht zur Folge hat, dass der ersuchenden Behörde Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor das ersuchte Gericht über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden hat. Soweit die Revisionsbeschwerdegegner behaupten, BL habe sich bei einem Telefongespräch, welches er mit Staatsanwalt MF geführt habe, darüber beklagt, dass sie nichts finden würden, ist unerfindlich, welches geschützte Geheimnis dadurch tangiert worden sein sollte. Was das Vorbringen betrifft, der Verteidiger der Revisionsbeschwerdegegner habe anlässlich der Hausdurchsuchung gehört, wie Staatsanwalt BL nach Beendigung eines Telefonates dem EDV-Spezialisten der Landespolizei das Stichwort "Mercury" angegeben und diesen gebeten habe, das im Büro befindliche EDV-System auch nach diesem Stichwort zu durchsuchen, kann dies bestenfalls bedeuten, dass BL telefonisch Informationen erhalten hat, die die Hausdurchsuchung erleichtern und effizienter gestalten könnten, keinesfalls jedoch, dass er Informationen aus dem Geheimbereich weitergegeben hätte. Nachdem die Revisionsbeschwerdegegner die Behauptung aufstellten, Staatsanwalt BL habe etliche Male während der laufenden Hausdurchsuchung teilweise in den Büroräumlichkeiten und teilweise im Freien telefoniert und dabei nachweislich mit Staatsanwalt MF gesprochen, ist nicht nachvollziehbar, warum die Revisionsbeschwerdegegner, die bzw deren Vertreter offensichtlich Ohrenzeugen dieser Gespräche gewesen sind, dann keine konkreteren Angaben über diese Gespräche machen können und insbesondere auch nicht in der Lage sind darzulegen, ob und welche Informationen aus dem Geheimbereich BL weitergegeben hätte. Abgesehen davon, dass daraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass es zu der angeblichen Weitergabe von Erkenntnissen aus der laufenden Hausdurchsuchung tatsächlich nicht gekommen ist, ist davon auszugehen, dass bei einer derartigen Vorgangsweise in Anwesenheit der Landespolizei diese ihrer Verpflichtung gemäss solche Gespräche unterbunden hätte.
Auch wenn das Fürstliche Obergericht diesen Punkt in ihrer Beschwerdeentscheidung nicht mitbehandelt hat, hatten die Revisionsbeschwerdegegner die Möglichkeit, dazu in ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde, deren Hauptbegehren eine abändernde Entscheidung ist, sodass eine Sachentscheidung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof keine Überraschung für die Revisionsbeschwerdegegner sein kann, Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit haben die Revisionsbeschwerdegegner auch ausführlich Gebrauch gemacht, sodass ihr rechtliches Gehör gewahrt wurde.
Der Vollständigkeit halber ist zu den übrigen Ausführungen in der Gegenäusserung der Revisionsbeschwerdeführer anzumerken, dass das Beschwerdegericht diesbezüglich bereits gleichlautend mit dem Fürstlichen Landgericht entschieden hat, sodass hinsichtlich dieser Punkte konforme Teilentscheidungen gemäss § 238 Abs 4 StPO (StGH 2005/35, LES 2007, 89; LES 2004, 249) vorliegen. Auf dieses Vorbringen war daher auch nicht mehr einzugehen. Unabhängig davon schliesst sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegerichtes vollinhaltlich an.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Fürstliche Obergericht aus obigen Erwägungen die Gewährung der Rechtshilfe zu Unrecht für unzulässig erklärt hat. Der Revisionsbeschwerde war somit Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Damit blieben HS und die A AG mit ihrer Beschwerde gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes erfolglos, sodass sie auch zum Kostenersatz zu verpflichten sind (§ 307 StPO). Die Kosten ihrer erfolglosen Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde haben sie selbst zu tragen.
Vaduz, am 7. Oktober 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat