11 RS. 2015.363
OGH. 2016.38
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafrechtshilfesache
im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren der Ermittlungsabteilung des Komitees für Nationale Sicherheit der Republik Kasachstan gegen ----------, geboren am 10. Dezember 1962, Staatsbürger der Republik Kasachstan, und andere Verdächtige wegen des Verdachts der organisierten kriminellen Vereinigung, des Machtmissbrauchs oder Überschreitung der Amtsbefugnisse, der Erpressung und der Legalisierung von kriminell beschafften Geldern und anderen Vermögen nach den Art 235 Teil 1, 308 Teil 3 und 4. Pkt. (a) und (c), 198 Teil 4. Pkt. (a) und (b) und 193 Teil 3. Pkt. (b) und (c) des Strafgesetzbuches der Republik Kasachstan, über die Revisionsbeschwerde des Dr. ---------- ---------- (----------) sel., vertreten durch ---- vom 03.03.2016 (ON 16) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.02.2016 (ON 13), mit dem seine Beschwerde vom 04.01.22016 (ON 7) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.12.2015 (ON 4) zurückgewiesen worden ist, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsbeschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Im Rechtshilfeverfahren 11 RS.2013.111, welches im Zusammenhang mit dem identen Ermittlungsverfahren der Ermittlungsabteilung des Komitees für Nationale Sicherheit der Republik Kasachstan gegen ----------, geboren am ----1962, verstorben am ----2015, geführt wird, beschloss das Fürstliche Landgericht am 27.06.2013 (ON 14 in 11 RS.2013.111) ein auf zwei Jahre befristetes Verfügungsverbot, dessen Spruch mit der Massgabe identisch mit dem Spruch des gegenständlichen Verfügungsverbotes ist, dass sich das Verfügungsverbot nunmehr auch auf mj. ---------- ---------- und mj. ---------- ---------- bezieht.
Mit Beschluss vom 29.06.2015 (ON 128 in 11 RS.2013.111) erliess das Landgericht wiederum ein (identisches) Verfügungsverbot, bezeichnet als "vorläufiges Verfügungsverbot". Es führte dazu aus, dass das Verfügungsverbot vom 27.06.2013 mit 27.06.2015 befristet gewesen sei, was jedoch nicht rechtzeitig bemerkt worden sei. Es sei auch unterlassen worden, der ersuchenden Behörde mitzuteilen, dass die Kontensperre nach zwei Jahren ablaufen würde, sofern nicht vorgängig ein Gesuch um Verlängerung gestellt wird. Die ersuchende Behörde sei erst mit Schreiben des Landgerichtes vom 29.06.2015 über den bereits erfolgten Ablauf der Befristung sowie darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit besteht, nochmals ein Gesuch um Erlassung des Verfügungsverbotes zu stellen. Somit werde, so das Erstgericht weiter, das Verfügungsverbot vom 27.06.2013 (ON 14 in 11 RS.2013.111) mit der Beschlussfassung vom 29.06.2015 "vorsorglich" für den Zeitraum verlängert, in welchem mit einer Ergänzung des Gesuchs der ersuchenden Behörde zu rechnen ist, nämlich für einen Zeitraum von drei Monaten.
Das Fürstliche Obergericht stimmte dieser Entscheidung des Landgerichtes gemäss § 97a Abs. 4 StPO am 09.07.2015zu (ON 132 in 11 RS.2013.111).
Der gegen diesen Beschluss und den Beschluss des Landgerichtes vom 29.06.2015 von 1. Mag. ---------- ----------, 2. ---------- Fiduciary Ltd., 3. ---------- Holding Ltd. und 4. Dr. ---------- ---------- sel. erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof am 21.08.2015 teilweise dahin Folge, dass der Beschluss des Obergerichts vom 09.07.2015 aufgehoben und die Strafrechtshilfesache zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29.06.2015 an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen wurde (ON 140 in 11 RS.2013.111).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 15.10.2015 (ON 146 in 11 RS.2013----) der Beschwerde der ---------- ----------, der ---------- Holding Ltd. und der ---------- Fiduciary Ltd. Folge und hob den Beschluss des Landgerichtes vom 29.06.2015 ersatzlos auf.
Die Beschwerde des Dr. ---------- ---------- ---------- (verstorben) wies das Obergericht zurück. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Das Fürstliche Landgericht entschied (nunmehr unter dem AZ 11 RS.2015.363) mit Beschluss vom 16.12.2015 (ON 4) neuerlich wie folgt:
"1. Der X Bank, , wird im Verfahren 11 RS.2015.363 gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO gerichtlich verboten, über folgende Konti zu verfügen
Konten lautend auf ---------- Holding S.A.
Konten lautend auf ---------- Establishment
Konten lautend auf ---------- Holding Ltd.
Konten lautend auf ---------- Fiduciaries Ltd. as Trustee of the ---------- Trust
Konten lautend auf ---------- Management Inc.
Konten lautend auf ---------- Associated Inc.
Konten lautend auf ---------- ---------- bzw. ---------- ----------
Konten lautend auf ---------- ----------
sämtliche Konten, an denen ---------- ---------- bzw. ---------- ----------, und/oder ---------- ----------ova wirtschaftlich berechtigt sind oder waren
Konten lautend auf ---------- ----------
Konten lautend auf ---------- ----------
Diese Anordnung ist gemäss § 97a Abs 4 StPO vorderhand auf zwei Jahre befristet.
Aus der Begründung dieses Beschlusses, auf die im Übrigen verwiesen wird, ergibt sich ua Folgendes:
"Obwohl R.M. ---------- verstorben ist, ist das Strafverfahren nach kasachischem Recht fortzuführen. Gemäß Artikel 35, Punkt 1, Unterpunkt 11 Strafprozessordnung der Republik Kasachstan in der aktuellen Fassung (Anlage 2) ist ein Strafverfahren gegen einen Verstorbenen grundsätzlich einzustellen. Davon sind jene Fälle ausgenommen, in welchen die Fortführung des Verfahrens zur strafrechtlichen Untersuchung von Handlungen weiterer Beteiligter erforderlich ist bzw. in welchen die Sicherstellung unrechtmäßig erlangten Vermögens im Rahmen einer Beschlagnahme zur Gewährleistung einer Wiedergutmachung geboten ist.
Zumal sich am bislang dargestellten Sachverhalt und den R.M. ---------- vorgeworfenen strafrechtlichen Handlungen keine entlastenden Änderungen ergeben haben, werden die Ermittlungen insbesondere im Hinblick auf den Verdacht der Geldwäsche fortgeführt. Wie bereits in den ursprünglichen Rechtshilfeersuchen dargestellt, besteht mittlerweile der dringende Verdacht, dass der verstorbene R.M. ---------- einer kriminellen Organisation vorstand, welcher vorgeworfen wird, unter anderem die in obiger Sachverhaltsdarstellung vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Neben R.M. ---------- sind nachstehende Personen verdächtig, der kriminellen Organisation angehört zu haben. Die Ermittlungen richten sich daher auch gegen sie:
...
Bei sämtlichen im Spruch gemäss Ziffer 1 genannten Konten besteht der Verdacht, dass ---------- ---------- bzw. ---------- ---------- letztlich wirtschaftlich Berechtigter ist. Zum einen wurde diese wirtschaftliche Berechtigung gegenüber der X Bank, , offiziell deklariert (siehe ON 5 samt Beilagen in 11 UR 2013.31), andererseits wurde zwar bei einzelnen Gesellschaften offiziell die Ehefrau des Verdächtigen ---------- ---------- als wirtschaftlich Berechtigte deklariert, doch bestehen an dieser wirtschaftlich Berechtigung aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes erhebliche Zweifel. So hat der Verdächtige bereits in der Vergangenheit Vermögenswerte an seine Ehefrau ohne plausiblen wirtschaftlichen Grund übertragen. Zudem ist es aufgrund der finanziellen Verhältnisse von ---------- ---------- auch gar nicht möglich, dass sie Konten mit insgesamt mehreren Millionen Euro speisen kann. Aus den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen ergibt sich zudem, dass die jüngsten Ermittlungen ergeben hätten, dass nach dem Ableben von ---------- ---------- im Februar 2015 die Beschuldigte ---------- ---------- Geldmittel der kriminellen Vereinigung auf Konten in Zypern transferieren liess, die auf die beiden Kinder ---------- ---------- und ---------- ---------- lauten. Somit besteht derzeit der Verdacht, dass in Tat und Wahrheit sämtliche im Spruch gemäss Ziffer 1 genannten Gesellschaften und noch zu identifizierenden Gesellschaften und Konten wirtschaftlich ---------- ---------- zuzurechnen sind bzw. waren.
Dabei ist zu erinnern, dass ---------- ---------- als Beamter des Staates Kasachstan zumindest bis ins Jahr 2007 bei Weitem kein derart hohes Einkommen erzielte, um die auf die zu analysierenden Gesellschaftskonten eingebrachten Vermögenswerte rechtfertigen zu können. Beispielsweise kann hier die Gesellschaft ---------- Associated Inc. erwähnt werden, auf deren Konto bei der X Bank, , bereits im Jahr 2007 rund EUR 20 Mio. in bar einbezahlt wurden und ---------- ---------- offiziell als wirtschaftlich Berechtigter deklariert wurde.
Zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung sind die im Spruch gemäss Ziffer 1 genannten Vermögenswerte nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO zu sperren. Die Kontensperre ist gemäss § 97a Abs 4 StPO vorderhand auf zwei Jahre zu befristen."
Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhoben am 04.01.2016 1. Dr. ---------- ---------- (----------), verstorben, 2. ---------- ----------, 3. mj. ---------- ----------, 4. mj. ---------- ----------, 5. ---------- Holding Ltd., 6. ---------- Fiduciary Ltd. als Trustee des ---------- Trust, 7. ---------- Management Inc. (gelöscht), 8. ---------- Associated Inc. (gelöscht), 9. ---------- Holding S.A. und 10. ---------- Est. Beschwerde an das Fürstliche Obergericht (ON 7).
Über diese Beschwerden entschied das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 16.02.2016 (ON 13) wie folgt:
"1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1. (verst.) Dr. ---------- ---------- (----------), 3. mj. ---------- ----------, 4. mj. ---------- ----------, 5. ---------- Holding Ltd., 6. ---------- Fiduciary Ltd. als Trustee des ---------- Trust, 7. ---------- Management Inc. (gelöscht), 8. ---------- Associated Inc. (gelöscht), 9. ---------- Holding S.A. und 10. ---------- Est. werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin zu 2. ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit CHF 800,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen."
Aus der Begründung dieser Entscheidung ergibt sich nach der Wiedergabe des erstgerichtlichen Beschlusses ua Folgendes:
"8. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Zwischenentscheidungen im Rechtshilfeverfahren sind gemäss Art. 58c Abs. 2 RHG nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, was insbesondere für Anordnungen nach § 97a StPO gilt.
Nachdem die Beschwerdeführer zu 1. und 3. bis 10. laut Mitteilung der X Bank vom 30.12.2015 (ON 6) vom Verfügungsverbot nicht betroffen sind, können sie durch dieses keinen unmittelbaren Nachteil erleiden (und behaupten einen solchen auch gar nicht), sodass ihre Beschwerden ebenso als unzulässig zurückzuweisen waren wie die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2., soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2 richtet, da diese den Beschluss ON 4 "in vollem Umfang" und somit auch in seinem Spruchpunkt 2 anzufechten erklärt und die ersatzlose Aufhebung des gesamten Beschlusses beantragt, wird doch von ihr nicht dargetan, dass sie durch Spruchpunkt 2 einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde. Insoweit waren die Beschwerden sohin zurückzuweisen.
9.1 § 1 Abs. 2 StPO: Die Beschwerdeführerin zu 2. bringt vor, das Rechtshilfeverfahren wäre einzustellen (d. h. die Gewährung der Rechtshilfe wäre abzulehnen), da der Erstbeschwerdeführer verstorben ist und § 1 Abs. 2 StPO, der im Wege der Art. 9 und 58 StPO auch im Rechtshilfeverfahren anzuwenden sei, zum liechtensteinischen ordre public (Art. 2 RHG) zählen würde.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das Ableben des Erstverdächtigen die Gewährung von Rechtshilfe keineswegs hindert. Denn Zweck der von der ersuchenden Behörde erbetenen Massnahme ist es, Vermögenswerte zu sichern, um eine "Konfiskationsentscheidung" vollstrecken zu können. Nun sieht das RHG in seinem Art. 50 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass "in Strafsachen einschliesslich der Verfahren .... zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung ...." Rechtshilfe geleistet werden kann und sogar ein ausländisches zivilrechtliches Verfahren zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung im Sinne der §§ 20 und 20b StGB eine Strafsache im Sinne von Abs. 1 darstellt.
Nach liechtensteinischem Recht kann ein sogenanntes "objektives" (selbständiges) Abschöpfungs-, Verfalls- oder Einziehungsverfahren (§ 356 Abs. 1 StPO) dann durchgeführt werden, wenn darüber nicht in einem Strafverfahren entschieden werden kann. Darunter sind Verfahren zu verstehen, in welchen von vornherein feststeht oder sich ergibt, dass der Täter zwar nicht bestraft werden, jedoch eine vermögensrechtlichen Anordnung gegen ihn ergehen kann, wenn die Anordnung gegen eine vom Täter verschiedene Person ergeht, ohne dass dies im Strafverfahren gegen den Täter geschehen kann, oder wenn es sich um eine Vorbehaltsentscheidung handelt (Fuchs/Tipold in WK StPO § 445 Rz 1). Darunter sind somit auch Verfahren zu verstehen, in welchen eine bestimmte Person nicht mehr bestraft werden kann, was zur Rezeptionsvorlage (zumindest) für Einziehungsverfahren in der Literatur klargestellt wurde (Tischler in Sbg. Komm. StGB [9. Lfg. Okt. 2003] § 26 Rz 5 und Ratz in WK StGB2 § 26 Rz 17), für den liechtensteinischen Rechtsbereich jedoch sogar ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben wurde (§ 1 Abs. 2 2. Satz StPO: "Die gesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung eines objektiven Verfahrens werden hiedurch nicht berührt."). Es ist somit keineswegs ordre public-widrig, wenn für ein ausländisches Strafverfahren, welches nach dortigem Prozessrecht gegen einen Verstorbenen geführt wird, in Bezug auf eine vermögensrechtliche Anordnung Rechtshilfe geleistet wird.
In Entsprechung des im Rechtshilfeverfahren zu beachtenden Vertrauensgrundsatzes ist von der Richtigkeit der Darstellung im Rechtshilfeersuchen (hier: dass gem. Art. 35 Pkt. 1 Unterpunkt 11 der Strafprozessordnung der Republik Kasachstan ein Strafverfahren gegen einen Verstorbenen unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist) auszugehen, ohne dass die ersuchende Behörde gehalten wäre, diese gesetzliche Bestimmung notwendigerweise dem Rechtshilfeersuchen anzuschliessen.
Dass das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 15.10.2015, GZ 11 RS.2013.111-146, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zurückgewiesen hat, weil dieser verstorben ist, hat mangels Bindungswirkung keinerlei Bedeutung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Zudem wäre nach Auffassung des im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erkennenden 2. Senates des Fürstlichen Obergerichtes richtigerweise mit einer Berichtigung der Parteienbezeichnung auf "Verlassenschaft nach Dr. ---------- ---------- (----------) / Erben nach Dr. ---------- ---------- (----------)" vorzugehen und die Beschwerde nicht zurückzuweisen gewesen, was allerdings deshalb bedeutungslos ist, weil einerseits im Verfahren 11 RS.2013.111 von der Möglichkeit, den Obersten Gerichtshof mit Revisionsbeschwerde anzurufen, nicht Gebrauch gemacht wurde, und andererseits der angefochtene Beschluss vom 29.06.2015 (ON 128 in 11 Rs.2013.111) ohnedies ersatzlos aufgehoben wurde, sodass sich letztlich - nämlich auch bei inhaltlicher Behandlung der Beschwerde - am Verfahrensausgang nichts geändert hätte.
Vom Recht auf Verfahrensteilnahme und Rechtsmittelerhebung werden die Rechtsnachfolger des Erstbeschwerdeführers ("Verlassenschaft nach Dr. ---------- ---------- [----------] / Erben nach Dr. ---------- ---------- [----------]") nicht abgeschnitten, steht ihnen doch, so sie persönlich und direkt von der Rechtshilfehandlung betroffen sind (Art. 52a, 58d RHG), was im Rahmen der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung nicht abschliessend beurteilt werden muss, das Recht auf Verfahrensteilnahme und Beschwerde offen.
Abschliessend: Ein objektives Verfalls-/Abschöpfungsverfahren wäre keine strafrechtliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers, und zwar auch nicht indirekt, weshalb auch die Gewährung von Rechtshilfe durch Erlass einer vermögenssichernden Massnahme keine strafrechtliche Verfolgung seiner Person darstellt."
....
"9.4 Nochmals § 1 Abs. 2 StPO: Das Strafverfahren, für welches Rechtshilfe erbeten wird und welches zu Zl. 10751704710040 von der ersuchenden Behörde, nämlich dem Komitee für Nationale Sicherheit der Republik Kasachstan, geführt wird, richtet sich gegen die Beschuldigten ---------- ---------- ---------- ("----------") und dessen nunmehrige Witwe, Frau ---------- ----------. Dies ergibt sich aus den Anführungen auf S. 89, wo zunächst ausgeführt wird, dass nach kasachischem Strafprozessrecht - unter gewissen Voraussetzungen - auch ein Strafverfahren gegen Verstorbene möglich ist, und wo es ausdrücklich heisst, dass auch die Beschwerdeführerin zu 2. verdächtig ist, der kriminellen Organisation angehört zu haben, und sich die Ermittlungen auch gegen sie richten: Danach wird sie verdächtigt, den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, in welchen die unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte geparkt wurden, ausserhalb Kasachstans für die kriminelle Organisation organisiert zu haben. Diese Ausführungen sind zufolge des in Strafrechtshilfeverfahren geltenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes der gegenständlichen Beschlussfassung zugrunde zu legen. Dass der Beschluss vom 25.03.2013 offenkundig nur das Verfahren gegen ---------- ---------- ---------- ("----------") betrifft, ist richtig, schadet jedoch nicht, ist es doch auch in Liechtenstein durchaus üblich (und von der hiesigen Strafprozessordnung gedeckt), dass etwa ein Strafverfahren zunächst nur gegen eine bestimmte Person geführt wird, und dann, wenn etwa Verdachtsmomente gegen weitere Personen aufkommen, das Verfahren auch gegen jene Personen geführt wird. Wenn nun in der Beschwerde davon ausgegangen wird, dass sich das Verfahren Nr. 10751704710040 nicht gegen die Beschwerdeführerin zu 2. richtet, ist dies eine blosse Mutmassung der Beschwerdeführerin zu 2., die durch den Akteninhalt nicht gedeckt ist.
Die Anerkennung einer ausländischen Abschöpfungs-, Verfalls- oder Einziehungsentscheidung gemäss den Art. 64 ff RHG ist selbstverständlich möglich, und zwar - wie oben dargestellt - auch dann, wenn der Verdächtige verstorben ist und die ausländische "Konfiskationsentscheidung" in einem (nach liechtensteinischer Diktion) objektiven bzw. selbständigen Verfahren ergeht.
Dass das zu 11 UR.2013.31 wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 StGB geführte Inlandsstrafverfahren eingestellt wurde, steht einer Vollstreckung im Sinne der Art. 64 ff RHG einer ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung grundsätzlich nicht entgegen. Ob § 64 Abs. 1 Zl. 5 RHG einschlägig ist, kann in dieser Phase des Verfahrens nicht beurteilt werden und wird erst seinerzeit anhand des in jener Entscheidung darzustellenden konkreten Sachverhaltes zu beurteilen sein.
Schliesslich ist es mangels Bindungswirkung auch unerheblich, dass von der Schweizer Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers, die im Übrigen auch im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen erwähnt wird (S. 95), eingestellt wurde. Zudem ist zu erwähnen, dass die Bundesanwaltschaft weder be- noch entlastende Hinweise über die Herkunft der (in jenem Verfahren gegenständlichen) Vermögenswerte zu Tage bringen konnte, sodass es an einem ausreichenden, eine Anklage rechtfertigenden Tatverdacht fehlte. Dies alles hat jedoch keine Bedeutung für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung, ist es doch dadurch nicht ausgeschlossen, dass eine Verfalls- bzw. Abschöpfungsentscheidung in Kasachstan ergehen kann.
...."
Dieser Beschluss wird von Dr. ---------- ---------- (----------), verstorben, mit der Revisionsbeschwerde vom 03.03.2016 (ON 16) in dem Umfang angefochten, als seine Beschwerde vom 04.01.2016 (ON 7) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.12.2015 (ON 4) zurückgewiesen worden ist.
Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit bringt die Revisionsbeschwerde Folgendes vor:
Zum anderen sei der Revisionsbeschwerdeführer deshalb beschwerdelegitimiert, weil sich das angebliche, in der Republik Kasachstan anhängige Strafverfahren (Ausgangsverfahren) gegen ihn richte (und nur gegen ihn; Verweis auf Rz 21 der Beschwerde ON 7). Daraus leite sich - nach liechtensteinischem Rechtsverständnis - ein (höchstpersönlicher) Anspruch des Revisionsbeschwerdeführers darauf ab, dass das gegenständliche Rechtshilfeverfahren ohne weiteres eingestellt wird: Wie in der Beschwerde ON 7 in extenso geltend gemacht, sei der Strafanspruch gegen den Revisionsbeschwerdeführer nach der für Rechtshilfemassnahmen massgebenden lex fori (dem liechtensteinischen Recht) mit seinem Ableben am 24.02.2015 erloschen; dies im Sinne eines Prozesshindernisses (und nicht etwa eines nur [materiell-rechtlichen] Strafaufhebungsgrundes; § 1 Abs 2 zweiter Satz StPO oder § 255 StPO). Der Tod eines Verdächtigen/Beschuldigten/Angeklagten schliesse in Liechtenstein jede weitere Strafverfolgung aus. Der staatliche Strafanspruch sei erloschen (RIS-Justiz RS0097073).
Dieses Grundprinzip des liechtensteinischen Straf- und Strafprozessrechts, auf das im RHG zurückverwiesen werde (Art 8 und 58 RHG), gehöre dem liechtensteinischen ordre public an und stelle, aus diesem Grund, eine universell zu verstehende Rechtsfolge des Ablebens eines Verdächtigen/Beschuldigten/Angeklagten im Inlanddar, die - wegen ihrer Universalität - auch im einem Rechtshilfeverfahren in jeder Lage von Amts wegen zu berücksichtigen sei (Verweis auf den ausdrücklichen gesetzlichen Vorbehalt von Art 61 Abs 1 Z 5 (richtig: Z 4) RHG a.E. [arg. "oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist"]), auf den weiter unten zurückgekommen werde.
Auf einen Respekt dieses Grundprinzips habe der Revisionsbeschwerdeführer - und zwar auch nach seinem Ableben - einen aus seinen postmortalen Persönlichkeitsrechten fliessenden Anspruch (§ 16 ABGB; RIS-Justiz RS0116720; LES 1993, 116; LES 2008, 272 oder LES 2002, 317; § 276 StPO); und wegen dieses Anspruches ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art 58d Bst a RHG daran, dass das gegenständliche Rechtshilfeverfahren - zufolge seines Ablebens - ohne weiteres eingestellt wird. Diese Interesse könne der Revisionsbeschwerdeführer, in eigenem Recht und Namen (eine Prozessstandschaft sei dem RHG fremd [RIS-Justiz RS0053157; BGE 130 CCLXII; BGE 129 II 268; BGE 128 II 211 oder BGE 123 CCLIII; Laurent Moreillon, Commentaire romand Entraide Internationale matière pénale, 2004, RZ 15-22, 26-29 zu Art 80 h IRSG; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, Rz 554 f]), nun aber nur dann zur Geltung bringen, wenn ihm die Berechtigtenstellung und Beschwerdelegitimation nach den Art 52a und 58d Bst a RHG nicht abgesprochen wird.
Jede andere Rechtsfolge aus dem Ableben des Revisionsbeschwerdeführers per 24.02.2015 würde einen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch konstruieren: Würde man das Rechtsmittel des Revisionsbeschwerdeführers - wie es das Beschwerdegericht verschiedentlich getan hat - im Inland a limine zurückweisen und auf diese Weise von vornherein (diesbezüglich werde, exemplarisch, auf den zweiten Spruchpunkt des Beschlusses ON 146 zu 11 RS.2013.111 des Obergerichts vom 15.10.2015 verwiesen) seine Berechtigtenstellung und Beschwerdelegitimation negieren, dürfe einem ausländischen, um Rechtshilfe ersuchenden Staat gegen ein und dieselbe Person eine solche Hilfe nicht geleistet werden; und erst recht nicht über Jahre hinweg, wie dies bei der Vermögenssperre laut Beschluss ON 4 der Fall sei. Man könne einer Person den Zugang zum Recht (Art 33 Abs 1 und 3 LV sowie Art 43 LV) im Inland nicht abschneiden und dem um Rechtshilfe ersuchenden Ausland gegen ein und dieselbe Person auf der rechtlichen Basis des RHG mit einer strafprozessualen Sicherungsmassnahme nach § 97a StPO trotzdem - jahrelang - zur Hand gehen.
Ungesetzlich und unangemessen sei der angefochtene Beschluss auch auf Seite 27, wo eine "Berichtigung der Parteienbezeichnung" auf Verlassenschaft nach Dr. ---------- ---------- (----------) / Erben nach Dr. ---------- ---------- (----------) erwogen werde. Diese Überlegung sei der inzwischen dritte Ansatz im Umgang mit dem Ableben des Revisionsbeschwerdeführers im Februar des vergangenen Jahres.
Der erste Ansatz werde mit dem weiter vorne schon relevierten Beschluss ON 146 zu 11 RS.2013.111 und mit dem zweiten Spruchpunkt des Beschlusses des gleichen zweiten Senats des Beschwerdegerichtes, wie er im vorliegenden Fall entschieden hat, vom 10.11.2015 (ON 134 zu 11 UR.2013.31) gewählt: In diesen beiden Beschlüssen sei, das eine Mal in einem Rechtshilfeverfahren, das andere Mal in einem Inlandsverfahren, mit einer Zurückweisung eines Rechtsmittels bzw einer Gegenäusserung des Revisionsbeschwerdeführers vorgegangen worden; im zweiten Fall ausdrücklich wegen § 1 Abs 2 StPO (Verweis hiezu auf den ersten Absatz von Seite 28 dieses Beschlusses).
Den zweiten Ansatz habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 21.08.2015, ON 140 zu 11 RS.2013.111, vertreten: In diesem Beschluss habe der OGH die Beschwerde des dortigen Revisionsbeschwerdeführers zu 4., Dr. ---------- ---------- sel., inhaltlich behandelt.
Der dritte, soweit ersichtlich, letzte Ansatz finde sich im angefochtenen Beschluss a.a.O. in Richtung einer "Berichtigung der Parteienbezeichnung".
Mit Blick auf diese, sich im angefochtenen Beschluss noch weiter akzentuierende Inkonsistenz habe der Revisionsbeschwerdeführer einen offensichtlichen, aus Art 27 Abs 1 LV und Art 2 Abs 2 PGR resultierenden Anspruch auf eine in sich widerspruchsfreie Beachtung seiner oben erwähnten postmortalen Persönlichkeitsrechte und seiner daraus (und aus § 1 Abs 2 zweiter Satz StPO) resultierenden prozessualen Stellung als Berechtigter und Beschwerdelegitimierter im Sinn des Art 52a und 58d Bst a RHG durch die Instanzgerichte.
Nichts anderes folge aber auch aus der - naheliegenden - Überlegung, dass eine verstorbene natürliche Person prozessual nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine gelöschte juristische Person. Diesbezüglich werde auf die inzwischen gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Verbeiständung gelöschter juristische Personen verwiesen (LES 2015, 64 uam), sowie auf die damit wieder herbeigeführte Partei- und Prozessfähigkeit solcher Gebilde auch in Verfahren im Geltungsbereich des RHG. Eine Schlechterstellung des Revisionsbeschwerdeführers, wie zB in Gestalt einer systematischen (oder auch nur fallweisen) a limine - Zurückweisung seiner Prozesshandlungen/Rechtsmittel, würde mit dem Gleichheitssatz der Verfassung vor diesem Hintergrund nicht zu vereinbaren sein.
Gegen den vom Beschwerdegericht im angefochtenen Beschluss verfochtenen dritten Ansatz wende der Revisionsbeschwerdeführer - davon abgesehen - ein, dass der gegen ihn in Kasachstan nach wie vor geltend gemachte angebliche Strafverfolgungsanspruch auf seine Verlassenschaft oder gar auf seine Erben nicht übergehen habe können. Wie ein solcher Anspruch den Erbweg nach Dr. ---------- ---------- (----------) sel. hätte gehen sollen, sei - und zwar auch nach dem Personalstatut des Revisionsbeschwerdeführers - ein Geheimnis des Beschwerdegerichts.
Und selbst wenn es eine "Vererbbarkeit" bzw "Vererblichkeit" einer persönlichen, aus einem Tun oder Unterlassen resultierenden Strafbarkeit geben würde (was nicht der Fall sei; EGMR vom 29.08.1997, E.L., R.L. und J.O.-L. gegen die Schweiz, Rechtssache 75/1996/694/886 uam), würde dies an der Rechtslage nichts ändern. Auch in diesem Falle stünde einer Leistung von Rechtshilfe das oben erwähnte Grundprinzip liechtensteinischen Rechts gegenüber, dass die Strafverfolgung gegen eine bereits verstorbene Person ohne weiteres einzustellen sei. Gegen eine solche Person bestehe kein Strafanspruch des Staates mehr, was einer um Rechtshilfe ersuchenden Behörde - vorliegend dem militärischen kasachischen Geheimdienst KNB - von Amts wegen entgegenzuhalten sei.
Im Übrigen lege das Beschwerdegericht mit keinem Wort dar, inwiefern (dh auf der Grundlage welcher gesetzlichen Bestimmungen) ein Verlassenschaftskurator der Verlassenschaft nach Dr. ---------- ---------- (----------) sel., der von einer Rechtshilfehandlung nach den Regeln des RHG selbst niemals persönlich und/oder direkt betroffen sein könne, dazu befugt sein solle, vor dem Fürstlichen Landgericht als Partei bzw - auf ein Rechtshilfeverfahren übertragen - als ein Berechtigter im Sinn von Art 52a RHG aufzutreten und in dieser Eigenschaft Prozesserklärungen abzugeben oder als Beschwerdelegitimierter im Sinn von Art 58d Bst a RHG Rechtsmittel zu erheben. Zumal das Beschwerdegericht auch keinerlei wie auch immer geartete Anstalten unternommen habe, den angefochtenen Beschluss einem solchen Verlassenschaftskurator zuzustellen.
An dem (vom Beschwerdegericht im Übrigen nicht näher begründeten) Verweis auf einen "Verlassenschaftskurator" zeige sich im Übrigen eine weitere ungesetzliche bzw unangemessene Ambivalenz des angefochtenen Beschlusses. Einerseits heisse es auf S 27 im unteren Drittel, dass der Vertreter der Verlassenschaft am Verfahren anstelle des Revisionsbeschwerdeführers teilnehmen könne; auf der anderen Seite unterbleibe eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses an eben diesen Vertreter.
Diese Ambivalenz stehe - noch dazu - in einem auffallenden Widerspruch zu den Bemühungen des Fürstlichen Obergerichts, wie sie aus dem Beschluss ON 125 zu 11 UR.2013.31 hervorgingen: Mit diesem Beschluss habe der gleiche zweite Senat des Beschwerdegerichtes, wie er auch im vorliegenden Falle entschieden habe, einer bereits verstorbenen Partei (einem Subsidiarankläger/Fortsetzungswerber) in einem Verbesserungsauftrag ein umfangreiches Vorbringen samt Urkundenvorlage zwecks Legitimation anheimgestellt. Ein solches Entgegenkommen habe das Beschwerdegericht im angefochtenen Beschluss nicht an den Tag gelegt, vielmehr den Revisionsbeschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel auf die nur schon mangels Zustellung des erstgerichtlich ergangenen Beschlusses inexistente Möglichkeit eines Einschreitens eines "Verlassenschaftskurators" bzw der Erbengemeinschaft verwiesen.
Der Revisionsbeschwerdeführer verkenne nicht, dass es gegenständlich nur um die Frage der Beschwerdelegitimation im Sinn von Art 58d Bst a RHG gehe. Gleichwohl werde dem angefochtenen Beschluss abschliessend in merito entgegengehalten, dass eine ausländische vermögensrechtliche Anordnung nach Art 64 Abs 1 Z 5 RHG in Liechtenstein nur dann vollstreckt werden könne, wenn "der durch die Entscheidung des ausländischen Gerichtes Betroffene nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist". Der Passus "im Inland" meine dabei - anders als wie zB in § 65 Abs 4 Z 2 StGB - Liechtenstein (und nicht etwa den angeblichen Tatortstaat Kasachstan) bzw das liechtensteinische Recht.
Der in Art 64 Abs 1 Z 5 RHG letztgenannte Fall liege beim Revisionsbeschwerdeführer nun aber vor und berechtigte diesen dazu, dies vor Gericht in eigenem Recht und Namen geltend zu machen: In Liechtenstein setze § 1 Abs 2 erster Satz StPO den Revisionsbeschwerdeführer in der Weise - und gesetzlich zwingend (dh ex lege) - ausser Verfolgung, dass der gegen ihn gerichtete Strafanspruch vom liechtensteinischen Recht ein für alle Mal für erloschen erklärt werde. Dazu werde auf das obenstehende verwiesen.
Eine kasachische vermögensrechtliche Anordnung, die im Zuge des gegen den Revisionsbeschwerdeführer in Kasachstan angeblich anhängigen Strafverfahren ergehe, werde entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts hierzulande daher nicht vollstreckt werden können. So wolle es der auch im Zuge der jüngsten RHG-Revision (BuA Nr 94/2015) und auch nach dem Inkrafttreten des UNCAC unverändert gebliebenen Art 64 Abs 1 Z 5 RHG expressis verbis.
Auf eine Durchsetzung der daraus resultierenden Rechte und schützenswerten Interessen nicht durch einen "Verlassenschaftskurator" oder durch sonst einen Dritten - sondern in eigenen Recht und Namen- habe der Revisionsbeschwerdeführer einen auch post mortem fortbestehenden und, vor allem, höchstpersönlichen Anspruch, der nur dann zum Zuge kommen könne, wenn ihm die Berechtigtenstellung und Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren in Anwendung des Art 52a und 58d Bst a RHG zuerkannt werde.
Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Rechtsmittels den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Beschlusses insofern aufheben, als die Beschwerde des Revisionsbeschwerdeführers vom 04.01.2016, ON 7, zurückgewiesen worden ist. Zudem wolle der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdegericht auftragen, über die Beschwerde des Revisionsbeschwerdeführers vom 04.01.2016, ON 7, neuerlich zu verhandeln und zu entscheiden. Letztlich wolle der Oberste Gerichtshof dem Revisionsbeschwerdeführer die gleichzeitig verzeichneten Kosten zusprechen und das Land Liechtenstein zur Kostentragung verpflichten, dies bei sonstiger Exekution.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde und beantragte, ihr keine Folge zu geben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Ausgehend auch von der im bisherigen Verfahren von den Gerichten bejahten Vertretungsbefugnis des für den am 24.02.2015 verstorbenen Dr. ---------- ---------- (----------) einschreitenden Rechtsanwaltes und der Rechtzeitigkeit der Revisionsbeschwerde ist diese zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Das Rechtsmittel trägt zutreffend (unter Punkt 10.) vor, dass seine Zulässigkeit von der Beantwortung der Frage abhängt, ob Dr. ---------- ---------- (----------) sel. in dieser Rechtshilfesache beschwerdelegitimiert im Sinne von Art 58d Bst a RHG ist. Diese Frage hat - wie unter Punkt 8. des angefochtenen Beschlusses ausgeführt - das Fürstliche Obergericht durch seinen zweiten Senat verneint.
Auch der erste Senat des Fürstlichen Obergerichtes hatte (im ersten Rechtsgang) mit Beschluss vom 15.10.2015, ON 146 in 11 RS.2013.111, die Beschwerde des Dr. ---------- ---------- (----------) gegen einen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.06.2015 auf Erlass der vermögensrechtlichen Verfügung mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer inzwischen verstorben ist. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.
Dem (verstorbenen) Dr. ---------- ---------- (----------) kommt auch in dieser Revisionsbeschwerdesache eine Beschwerdelegitimation nicht zu.
Nach Art 52a RHG ist im Rechtshilfeverfahren für das Ausland Berechtiger, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist.
Nach Bst a des Art 58d RHG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung (vgl StGH 2014/64 Erw 3.2 mwN) etwa der wirtschaftlich Berechtigte einer von einer Rechtshilfehandlung betroffenen juristischen Person ebenso wenig beschwerdelegitimiert wie der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte.
Betreffend den zuletzt genannten Fall eines im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten ist vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass der Revisionsbeschwerdeführer inzwischen, am 24.02.2015, verstorben ist. In einem solchen Fall ist, wie im erstgerichtlichen Beschluss unter Bezugnahme auf die bezüglichen Verfahrensbestimmungen dargestellt, in der Regel auch nach kasachischem Recht, ausser bei einem Ausnahmefall wie dem vorliegenden, das Strafverfahren gegen den Verstorbenen einzustellen. Das Ableben eines Beschuldigten im Auslandverfahren kann diesem nicht zu einer im Vergleich zu einem lebenden Beschuldigten besseren Rechtsstellung verhelfen. Somit versagen schon aus diesem Grund beim vorliegenden Sachverhalt die auf das Ableben des Rechtsmittelwerbers Bezug nehmenden Beschwerdeargumente.
Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (ua StGH 2014/64 = LES 2015, 64) vermag dem Anliegen des Rechtsmittelwerbers nicht zum Erfolg verhelfen. Dem zitierten Urteil des Staatsgerichtshofes vom 27.10.2014 liegt ein Sachverhalt im Zusammenhang mit einer durch einen gerichtlich bestellten Beistand vertretene gelöschte juristische Person, welche durch Rechtshilfehandlungen in ihren Rechten betroffen ist, zugrunde. Weshalb diese Sachverhaltskonstellation mit dem Fall eines im ausländischen Strafverfahren verstorbenen Beschuldigten in dem Ausmass gleichzusetzen sein soll, dass der hiezu ins Treffen geführte Gleichheitssatz zum Tragen kommen würde, lassen die Rechtsmitteldarlegungen nicht erkennen.
Zutreffend verweist das Rechtsmittel (ua mit dem Verweis auf RIS-Justiz RS0097073) darauf, dass der Tod eines Angeklagten (Beschuldigten), mit dem der staatliche Strafanspruch erlischt, die weitere Strafverfolgung dieser Person ausschliesst. Damit wird auch ein zu Lebzeiten des Verurteilten ergriffenes Rechtsmittel gegenstandslos. Dementsprechend wurde auch das Strafverfahren gegen den Revisionsbeschwerdeführer 11 UR.2013---- gem § 1 Abs 2 StPO 24.02.2015 beendet.
Laut dem Rechtsmittel stehe jedoch dem im ausländischen Verfahren noch als Beschuldiger geführten Verstorbenen ein höchstpersönliches Recht auf Einstellung des Rechtshilfeverfahrens zu, weil sein Tod jede Strafverfolgung in Liechtenstein ausschliesse. Auch dieses Vorbringen vermag die Legitimation des Verstorbenen iSd Art 58d Bst a RHG zur Anfechtung der Anordnung gem § 97a StPO nicht zu begründen. Dies gilt auch für die sich auf den ordre public beziehenden Beschwerdeargumente.
Die vom Fürstlichen Landgericht angeordneten Rechtshilfehandlungen verletzen nicht dieses Grundprinzip. Schutzobjekt des ordre public sind nämlich Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung und nicht subjektive Rechtspositionen. Die ordre public-Klausel, von der nur sparsamer Gebrauch gemacht werden kann, erfasst solche (ausländische) Regelungen und Entscheidungen, deren Anwendung zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwerte der liechtensteinischen Rechtsordnung führen würde (LES 2006, 468).
Im Übrigen kann zu diesem Vorbringen und der auch damit verneinten Zulässigkeit des Rechtshilfeverfahrens auf die Ausführungen des Obergerichtes unter Punkt 9.1 des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden.
Aus den unter Punkt 1. des Rechtsmittels angeführten Literatur- und Rechtsprechungshinweise ist für den Beschwerdestandpunkt ebenfalls nichts zu gewinnen.
Auch das Rechtsmittelvorbringen unter Bezugnahme auf die Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung, ob anlässlich des Beschlusses des Obergerichtes vom 15.10.2015 (11 RS.2013.111-146) eine Berichtigung der Parteienbezeichnung des damaligen Rechtsmittelwerbers Dr. ---------- ---------- (----------) auf "Verlassenschaft" des Genannten bzw dessen Erben angebracht gewesen sei, bedarf mangels einer Relevanz für die gegenständliche Rechtsmittelentscheidung keiner weiteren Erörterung. Daraus lässt sich seine Beschwerdelegitimation iSd Art 58d Bst a RHG nicht ableiten. Zu der vom Obergericht erwogenen Berichtigung der Parteienbezeichnung ist der Vollständigkeit halber auch auf dessen Beurteilung zu verweisen, dass diese am Verfahrensausgang nichts geändert hätte.
Auch mit dem Argument, der Oberste Gerichtshof habe mit dem Beschluss vom 21.08.2015 (ON 140 in 11 RS.2013.11) die Rechtsmittel des Revisionsbeschwerdeführers inhaltlich behandelt, zeigt das Rechtsmittel keinen zur Beurteilung der vorliegend aktuellen Frage der Beschwerdelegitimation tauglichen Aspekt auf. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21.08.2015 wurde ein ohne die Voraussetzungen des § 97a Abs 4 StPO ergangener Zustimmungsbeschluss des Obergerichtes ohne meritorische Beurteilung der Vermögenssperre aufgehoben. Somit ist auch diesem Beschwerdeansatz für das Rechtsmittel nichts zu gewinnen.
Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist hingegen massgebend, dass der verstorbene Rechtsmittelwerber durch das Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.12.2015 nicht persönlich und direkt im Sinne des Art 58d Bst a RHG betroffen ist und auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Änderung der erstgerichtlichen Entscheidung hat.
Unter den vor der Vermögenssperre betroffenen 11 Konten finden sich zwei auf den Beschwerdeführer bezugnehmende Kontengruppen, nämlich zum einen jene "lautend auf ---------- ---------- bzw ---------- ----------" und jene, "an denen ---------- ---------- bzw ---------- ---------- und/oder ---------- ---------- wirtschaftlich berechtigt sind oder waren". Betreffend - neben weiteren Konten - erging das gerichtliche Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO an die X Bank, (ON 4). Aus der Mitteilung dieser Bank vom 30.12.2015 (ON 6) ergibt sich, dass das auf ---------- ---------- bzw ---------- ---------- lautende Konto am 16.11.2015 saldiert wurde und somit die Kontensperre diesbezüglich ins Leere gehe. Weiters teilte die Valartis Bank mit, dass keine Konten mehr bestünden, an denen ---------- ---------- bzw ---------- ---------- wirtschaftlich berechtigt ist. Somit liegt in Bezug auf die verfügte Kontensperre eine persönliche und direkte Betroffenheit des (verstorbenen) Rechtsmittelwerbers ebenso nicht vor wie ein schutzwürdiges Interesse von ihm an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Somit kann insgesamt aus dem Rechtsmittelvorbringen keine Legitimation des verstorbenen Beschwerdeführers zur Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses abgeleitet werden. Damit haftet der angefochtenen Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.02.2016 auf Zurückweisung (auch) der Beschwerde des Dr. ---------- ---------- (----------) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.12.2015 die von der Revisionsbeschwerde behauptete Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit nicht an.
Zufolge dieser Darlegungen war der Revisionsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.