11 RS. 2018.110
OGH. 2018.122
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
A u s l i e f e r u n g s s a c h e
des A, geboren am 10.05.1974, derzeit Landesgefängnis Vaduz, vertreten durch ***, über die Revisionsbeschwerde des A vom 02.11.2018 (ON 110) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25.10.2018 (ON 103), mit welchem der Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.10.2018 (ON 89) keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Das Fürstliche Landgericht verhängte mit Beschluss vom 09.07.2018 (ON 26) nach Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft über A wegen des Verdachtes der Vergehen des Diebstahls nach Art. 139 chStGB, des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 chStGB, der Sachbeschädigung nach Art. 144 chStGB, der Hehlerei nach Art. 160 chStGB und subsidiär des Raubes nach Art. 140 chStGB "ab dem Zeitpunkt der Entlassung der über ihn zu 09 ES.2018.45 verhängten Freiheitsstrafe, sohin ab dem 13.07.2018, 09.15 Uhr" die Auslieferungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b iVm Art. 29 RHG "iVm EAÜ" mit Wirksamkeit bis längstens 27.07.2018. Diese Entscheidung begründete das Erstgericht wie folgt:
"Der Auszuliefernde wird gemäss der Staatsanwaltschaft des Kanton Wallis gemäss Art 210 Abschnitt 2 der Schweizerischen StPO des Vergehens des Diebstahls, Hausfriedensbruches, Eigentumsbeschädigungen, Hehlerei und Beihilfe zum Raub nach Art 139, 186, 169, 140 ch-StGB verdächtigt. Der Haftbefehl wurde mit dem Auslieferungsersuchen des Bundesamtes für Justiz BJ/Schweiz vom 09.05.2018 bei Gericht eingegangen am 15.05.2018, übermittelt (ON 2). Der Tatverdacht geht aus folgender Sachverhaltsschilderung des erwähnten Haftbefehles hervor:
[Auslieferungsersuchen als Grafik][Auslieferungsersuchen als Grafik]
Das BJ/Schweiz ersucht um Auslieferung des A bzw. um Verhängung der Auslieferungshaft (ON 2), wobei dem Ersuchen nach um eine definitive Auslieferung ersucht wird.
Mit Urteil vom 11.06.2018 (ON 81) zu 09 ES.2018.45, wurde A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei die Untersuchungshaft/ Verwahrungshaft vom 13.02.2018 09:15 Uhr bis 23.05.2018 10:25 Uhr auf die Strafe angerechnet und die Strafe gemäss § 43a Abs 3 StGB im Umfang von 2/3, sohin 10 Monate für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte am 22.05.2018 (ON 6) im Falle seiner Enthaftung im Verfahren 09 ES.2018.45 die Auslieferungshaft gemäss Art 39 RHG aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäss Art 29 Abs 1 RHG iVm § 131 Abs 2 Zif 1 und 3 lit b StPO.
Anlässlich der Hafteinvernahme vom 20.06.2018 (ON 18) brachte A zur Sache selbst vor, dass er nicht zwischen 04. und 05.10.2007 in Zug einbrach, dasselbe sagte er in Bezug auf den Einbruch am 19.11.2009 in Etoy sowie zum Vorfall am 10.03.2015 in Verbier und jenen Vorfall am 06.02.2016 in Perroy. Zum Vorfall am 03.11.2009 in Verbier sagte er, dass er bereits am 24.05.2017 in Frankreich diesbezüglich eine Erklärung abgab und sagte, dass er damit nichts zu tun hatte. Weiters brachte er u.a. vor, dass ihm nach 48 Std. Haft vom schweizer und vom französischen Anwalt bestätigt worden sei, dass er nichts mit dem Raub in Verbier zu tun gehabt hatte. Zum Vorfall am 08.01.2015 in Cannes sagte er, dass er auch am 24.05.2017 zu diesem Vorfall befragt worden sei, er sei aber nach 48 Std. auch deshalb wieder freigestellt worden. Es habe nicht erstellt werden können, dass er diese Uhr gestohlen habe.
Zu den Haftgründen sagte er aus, dass weder der Haftgrund der Fluchtgefahr noch jener der Tatbegehungsgefahr vorliegen würde.
A wird am 13.07.2018 um 09:15 Uhr aus der Untersuchungshaft zu 09 ES.2018.45 entlassen (ON 23 und ON 24).
Anlässlich der Hafteinvernahme vom 09.07.2018 (ON 24) bestätigte A seine Angaben vom 20.06.2018 (ON 18).
Auch stimmte A zu, dass das Vernehmungsprotokoll (sowohl ON 18 wie auch ON 24) sowie allfällige dazu vorgelegten Urkunden ohne förmliches Verfahren an die ersuchende Behörde übermittelt wird.
Anlässlich der Hafteinvernahme am 09.07.2018 (ON 25) bestätigte A seine Angaben in ON 18, und brachte zudem vor, dass er in Liechtenstein bleiben würde, dies auch auf freiem Fusse. Er möchte der Vorladung - Anmerkung zu 09 ES.2018.45 - Folge leisten und an der Gerichtsverhandlung teilnehmen um zu beweisen, dass er unschuldig sei. Er würde auch geloben nach dem 13.07.2018, wenn er aus der U-Haft entlassen werde, nicht zu fliehen und er würde seine Reisepapiere abgeben.
Über das Einvernahmeprotokoll, das in Toulon erstellt wurde, sagte er, dass dies am 23/24.05.2017 erstellt worden sei von StA B. Er habe dort keinen Rechtsanwalt gehabt und deshalb auch keine Kopie des Protokolles erhalten. Er sei dann - wie bereits zu ON 18 vorgebracht worden ist - freigestellt worden.
Ab dem 13.07.2018 würde er sich in der EU-Zone aufhalten, er würde Pässe/Dokumente abgeben oder in Frankreich bei Freunden wohnen, und seinen Aufenthaltsort immer bekannt geben.
A war - entgegen seiner Angabe in ON 18 - nicht mehr mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden (ON 25).
Jedoch erklärte er zum Aufschub der Auslieferung seine Zustimmung (ON 25).
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Auf das gegenständliche Verfahren sind das Liechtensteinische Rechtshilfegesetz (RHG) und das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EAÜ) anwendbar. Der der Festnahmeanordnung zugrunde liegende Sachverhalt indiziert auch nach Liechtensteinischem Recht den Tatbestand des Verbrechens des gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 2 Z und 130 StGB, womit die gegenseitige Strafbarkeit gegeben ist. Der Tatverdacht des Verbrechens des gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch ergibt sich aus dem oben geschilderten Sachverhalt, auf dessen Wiederholung an dieser Stelle verzichtet wird und an dessen Richtigkeit aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes nicht zu zweifeln ist. Es liegen damit hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass der Auszuliefernde A die der Auslieferung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen beging. Aus diesen Gründen wird die Auslieferung wegen einer nach Art 11 Abs 1 RHG angeführten Handlung begehrt (Art 11 Abs 2 RHG).
Nach Art 29 RHG darf die Auslieferungshaft nur dann verhängt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung beging. Wie sich aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ergibt, wird der auszuliefernden Person eine auslieferungsfähige Straftat vorgeworfen. Erhebliche Bedenken nach Art 31 Abs 1 RHG bestehen nicht, zumal auch der Auszuliefernde selbst nicht in der Lage war, die gegen ihn erhobene Tat durch parate Bescheinigungsmittel zu entkräften.
Es geht nicht um strafbare Handlungen gemäss Art 14 und 15 RHG, auch ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren in der Schweiz rechtstaatlichen Grundsätzen im Sinne von Art 19 RHG nicht zu genügen vermögen würde. Weiter ist die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten (Art 18 RHG). Darüber hinaus sind keine Hinderungsgründe ersichtlich, die die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheinen liessen, womit die Zulässigkeit der Auslieferungshaft zu prüfen ist. Die Auslieferungshaft stützt sich auf Art 29 RHG, wobei sinngemäss die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Untersuchungshaft anzuwenden sind (Art 29 Abs 1 RHG).
Gemäss § 131 StPO darf die Haft nur auf Antrag des Staatsanwaltes bzw. im Auslieferungsverfahren über Ersuchen der ausländischen Behörde und nur dann verhängt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtigt ist, einer der im § 131 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe vorliegt und der Beschuldigte durch den zuständigen Richter bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Auslieferungshaft vernommen wurde. Die Hafteinvernahme des A fand am 20.06.2018 und 09.07.2018 statt (ON 18 und ON 24).
Aufgrund der Tatsache, dass A in Liechtenstein bereits wegen einer einschlägigen Strafe (Einbruchsdiebstahl) mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.06.2018 (richtig: 23.05.2018) zu 09 ES.2018.45 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 10 Monate für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, -zwar noch nicht rechtskräftig -verurteilt wurde, besteht auch die Gefahr, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz deshalb entziehen würde, weil er bereits einschlägig verurteilt wurde. Es ist aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse davon auszugehen, dass der Auszuliefernde auch in der Schweiz zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt werden wird. Dieser Freiheitsstrafe könnte er sich durch Untertauchen oder durch Flucht in sein Heimatland entziehen, von wo aus er unter Umständen nicht in die Schweiz ausgeliefert werden würde. Unter Berücksichtigung all dieser bestimmten Tatsachen liegt deshalb die Gefahr nahe, A werde in Freiheit fliehen und sich im Sinne von § 131 Abs 2 Ziff 1 StPO weder dem Auslieferungsverfahren in Liechtenstein noch dem Strafverfahren in der Schweiz unterziehen, womit der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist.
Weiters ist die Gefahr des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Ziff 3 lit b StPO gegeben, weil aufgrund der erwähnten einschlägigen - zwar noch nicht rechtskräftigen - in Liechtenstein ausgesprochenen Strafe zu 09 ES.2018.45 (Urteil des Fürstlichen Landgerichtes zu 09 ES.2018.45 vom 11.06.2018 [richtig: 23.05.2018] - ON 81) die konkrete Gefahr besteht, dass A auf freien Fusse wiederum eine strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut, namentlich einen Einbruchsdiebstahl, begehen würde, und dies obwohl er bereits einmal in Liechtenstein verurteilt wurde. Aus den genannten Gründen ist daher auch die Tatbegehungs/ Wiederholungsgefahr zu bejahen.
Die Flucht- bzw. Tatbegehungsgefahr kann auch nicht durch gelindere Mittel nach § 131 Abs 5 StPO beseitigt werden. Der Auszuliefernde hat keine nähere Bindung zu Liechtenstein, seine Familie wohnt soweit aus den Akten ersichtlich auch nicht in Liechtenstein und in der Schweiz. Die Abgabe von Reisepapieren ist in Bezug auf die freien Grenzen in Europa zahnlos, ebenso wie das Gelöbnis nicht zu flüchten, zumal dies nicht kontrollierbar ist.
In Anbetracht der Schwere und der Intensität des Tatverdachtes, der auch durch die einschlägige inländische Verurteilung zu 09 ES.2018.45 verstärkt wird, ist die Verhältnismässigkeit der Auslieferungshaft gegeben. Dem Auszuliefernden drohen in der Schweiz in Anbetracht der vorgeworfenen Tatbestände eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren (Diebstahl als Mitglied einer Bande oder bei Raub).
Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um über A aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Auslieferungshaft zu verhängen. In Anwendung von Art 29 Abs 4 RHG iVm § 132 StPO ist diese auf maximal 6 Monate zu befristen. Die erste Haftfrist beträgt in analoger Anwendung von 132 Abs 2 Zi 1 StPO 14 Tage und endet damit am 27.07.2018, 09:15 Uhr.
Da A basierend auf das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.06.2018 (richtig: 23.05.2018) zu 09 ES.2018.45 (dortige ON 81) zur Verbüssung eines unbedingten Strafteils von 5 Monaten - zwar noch nicht rechtskräftig - verurteilt wurde, war die Auslieferungshaft ab dem Entlassungszeitpunkt aus der Haft zu 09 ES.2018.45 aus den genannten Gründen (Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Art 29 Abs 1 RHG iVm § 131 Abs 2 Ziff 1 und Abs 2 Ziff 3 lit a, b und c StPO) zu verhängen.
Der Vollständigkeit halber - die Begründung wurde bereits anlässlich der Hafteinvernahme abgegeben - wird zu den Beweisanträgen ON 25 wie folgt ausgeführt: das Gericht hat nurmehr über die Auslieferungshaft zu entscheiden, diese ist in Anbetracht von Art. 29 Abs 2 RHG dann anzuordnen, wenn die Haftzwecke nicht durch gleichzeitige gerichtliche Untersuchungshaft oder Strafhaft verhängt werden können. Da A am 13.07.2018 um 09:15 Uhr aus der Strafhaft entlassen wird, ist diese Voraussetzung gegeben. Art. 17 RHG ist deshalb nicht schlagend zumal in Rechtshilfeverfahren der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz gilt, der vorliegend in Anbetracht des schweizerischen Haftbefehles vom 02.05.2018 und dem Auslieferungsersuchen nicht durch das Vorbringen des A in Zweifel gezogen werden konnte. Der Beweisantrag betreffend DNA-Gutachten betrifft das Hauptverfahren vor den schweizerischen Behörden aber nicht das Auslieferungsverfahren, zumal es in Rechtshilfeangelegenheiten nicht darum geht, dass die ersuchende Behörde bereits den Schuldnachweis erbringen muss. Was den Aufschub der Auslieferung angeht, so hat sich der Auszuliefernde damit einverstanden erklärt (ON 25)."
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des A gab das Fürstliche Obergericht am 09.08.2018 (ON 56) keine Folge und sprach aus, dass die Auslieferungshaft wegen des Verdachtes der Vergehen des Diebstahls nach Art 139 ch-StGB, des Hausfriedensbruches nach Art 186 ch-StGB, der Sachbeschädigung nach Art 144 ch-StGB und der Hehlerei nach Art 160 ch-StGB aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO fortzudauern habe.
Der Oberste Gerichtshof gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsbeschwerde des A mit Beschluss vom 07.09.2018 (ON 73) keine Folge. In seiner Entscheidung wies das Revisionsbeschwerdegericht auf Folgendes hin:
"Das Fürstliche Obergericht hat nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 09.08.2018 mit Beschluss ON 54 die Auslieferung des A für zulässig erklärt und erst danach in nicht öffentlicher Sitzung über dessen Haftbeschwerde entschieden. Die Wirksamkeit des Beschlusses über die Fortsetzung der Auslieferungshaft ist durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt, wenn die Auslieferung des Betroffenen bewilligt wurde, wobei es auf die Rechtskraft der Bewilligung nicht ankommt (Art 29 Abs 5 RHG; Göth-Flemmich aaO § 29 Rz 15). Da der Oberste Gerichtshof allerdings mit Entscheidung vom heutigen Tag den Beschluss ON 54 wegen fehlender Zustimmungserklärung nach Art 15 EAÜ aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückgewiesen hat, lebt die Befristung der Auslieferungshaft wieder auf. Es ist daher die Begrenzung der Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Haftbeschlusses - Beschluss des Obergerichtes auf Fortsetzung der Auslieferungshaft (§ 130 Abs 5 3. Satz StPO) - zu beachten, die durch die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung in ihrem Ablauf gehemmt war (Nimmervoll aaO Z 1085, 1086, 1089)."
Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 09.10.2018 sprach das Fürstliche Landgericht aus, dass die über A mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.07.2018 (ON 26) verhängte und mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.08.2018 (ON 56) fortgesetzte Auslieferungshaft wegen des Verdachtes der Vergehen des Diebstahls nach Art 139, des Hausfriedensbruchs nach Art 186, der Sachbeschädigung nach Art 144 und der Hehlerei nach Art 160 (zu ergänzen: ch-StGB) aus dem Haftgrund der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 und 3 lit b iVm Art 29 RHG iVm EAÜ mit Wirksamkeit bis längstens 09.12.2018, "14.43 Uhr" fortgesetzt werde (ON 89).
Zur Begründung führte das Erstgericht nach Wiedergabe der Entscheidung vom 09.07.2018 (ON 26) und des bisherigen Verfahrensganges Folgendes aus:
"Durch die erwähnte Entscheidung des OGH ON 71 lebt die Befristung der Auslieferungshaft wieder auf. Es ist daher die Begrenzung der Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Haftbeschlusses, dies ist der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes auf Fortsetzung der Auslieferungshaft (§ 130 Abs 5 3. Satz StPO), zu beachten, der durch die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung in seinem Ablauf gehemmt war (vgl ON 73). Damit läuft die Haftfrist am 09.10.2018 aus. Bei der Berechnung von Haftfristen ist der Tag des Ereignisses, der die Haftfrist auslöst nicht mit zu zählen, auch die durch einen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäss § 130 Abs 5 ausgelöste weitere Haftfrist von zwei Monaten ist so zu berechnen, dass der Tag der Entscheidung nicht mitgezählt wird (LES 2018, 115). Der Tag des Ereignisses, der die Haftfrist auslöst, war der Tag der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts am 09.08.2018. Aus den genannten Gründen läuft die Haftfrist damit mit und am 10.10.2018 aus.
Im Übrigen sagt dasselbe auch § 6 StPO, wo es heisst, dass Fristen, die von einem bestimmten Tag an zu laufen beginnen, so zu berechnen sind, dass dieser Tag nicht mitgezählt wird.
Es handelt sich um die zweite Haftprüfung, zumal das Fürstliche Obergericht bereits einmal die Fortsetzung der Haft prüfte.
Auf das gegenständliche Verfahren sind das Liechtensteinische Rechtshilfegesetz (RHG) und das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EAÜ) anwendbar. Der der Festnahmeanordnung zugrunde Sachverhalt indiziert auch nach Liechtensteinischem Recht den Tatbestand des Verbrechens des gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 2 Z und 130 StGB, womit die gegenseitige Strafbarkeit gegeben ist. Der Tatverdacht des Verbrechens des gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch ergibt sich aus dem oben geschilderten Sachverhalt auf dessen Wiederholung an dieser Stelle verzichtet wird und an dessen Richtigkeit aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes nicht zu zweifeln ist. Es liegen damit hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass der Auszuliefernde A die der Auslieferung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen beging. Aus diesen Gründen wird die Auslieferung wegen einer nach Art 11 Abs 1 RHG angeführten Handlung begehrt (Art 11 Abs 2 RHG).
Nach Art 29 RHG darf die Auslieferungshaft nur dann verhängt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung beging. Wie sich aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ergibt, wird der auszuliefernden Person eine auslieferungsfähige Straftat vorgeworfen. Erhebliche Bedenken nach Art 31 Abs 1 RHG bestehen nicht, zumal auch der Auszuliefernde selbst nicht in der Lage war, die gegen ihn erhobene Tat durch parate Bescheinigungsmittel zu entkräften.
Es geht nicht um strafbare Handlungen gemäss Art 14 und 15 RHG, auch ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren in der Schweiz rechtstaatlichen Grundsätzen im Sinne von Art 19 RHG nicht zu genügen vermögen würde. Weiter ist die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten (Art 18 RHG). Darüber hinaus sind keine Hinderungsgründe ersichtlich, die die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheinen liessen, womit die Zulässigkeit der Auslieferungshaft zu prüfen ist. Die Auslieferungshaft stützt sich auf Art 29 RHG, wobei sinngemäss die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Untersuchungshaft anzuwenden sind (Art 29 Abs 1 RHG).
Gemäss § 131 StPO darf die Haft nur auf Antrag des Staatsanwaltes bzw. im Auslieferungsverfahren über Ersuchen der ausländischen Behörde und nur dann verhängt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtigt ist, einer der im § 131 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe vorliegt und der Beschuldigte durch den zuständigen Richter bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Auslieferungshaft vernommen wurde. Die Hafteinvernahme des A fand am 20.06.2018 und 09.07.2018 statt (ON 18 und ON 24). Die Haftprüfung für die Fortsetzung der Untersuchungshaft fand am 09.10.2018 statt.
An der Voraussetzung für die Auslieferungshaft, insb. den Haftgründen, hat sich nichts geändert. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 07.09.2018 (ON 73) verwiesen werden.
Gemäss Art 29 Abs 1 RHG darf die Auslieferungshaft nur verhängt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe. Auf die Auslieferungshaft sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetz nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäss anzuwenden. Schon dem Wortlaut dieser Norm ist zu entnehmen, dass für die Auslieferungshaft abweichend von den Regelungen über die Untersuchungshaft kein dringender Tatverdacht vorausgesetzt wird, sondern ein hinreichender Tatverdacht genügt. Art 29 Abs 1 RHG entspricht wortwörtlich der österreichischen Rezeptionsvorlage, nämlich § 29 Abs 1 öARHG, sodass zu ihrer Auslegung auch die österreichische Lehre und Rechtsprechung heranzuziehen ist. Danach genügt im Vergleich zur Untersuchungshaft eine geringere Verdachtsintensität, da im Auslieferungsverfahren der Tatverdacht im Sinne des § 33 Abs 2 öARHG (diese Bestimmung entspricht wiederum Art 31 Abs 1 RHG)in der Regel nur bei Bestehen erheblicher Bedenken geprüft wird. Nach Art 31 Abs 1 zweiter Satz RHG ist die Frage, ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte. Demnach ist bei einem schlüssigen ausländischen Haftbefehl eine strenge Verdachtsprüfung wie im Fall der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft im inländischen Verfahren nicht anzustellen (LES 2016,46). Der für das Auslieferungsverfahren und für die Verhängung der Auslieferungshaft notwendige hinreichende Tatverdacht wird bei schlüssigen Auslieferungsunterlagen viel mehr vermutet. Anders als bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft hat das Gericht mit seinem Beschluss über die Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft demnach zum Tatverdacht keine eigenen Sachverhaltsannahmen zu treffen, sondern die in den Auslieferungsunterlagen enthaltenen Schilderungen des Sachverhaltes dahingehend zu prüfen, ob sich daraus schlüssig ein hinreichender Verdacht der Begehung der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlungen ergibt (13 Os 15/12y öOHG).
Der Beurteilung der Schuldfrage durch das dazu berufene ausländische Gericht soll nicht vorgegriffen und es sollen unerwünschte Verzögerungen des Auslieferungsverfahrens hintangehalten werden, zumal sich die Beweise in der Regel nicht im ersuchten, sondern in dem Staat befinden, indem das Strafverfahren durchgeführt werden soll. Die Anführung und Vorlage der für den Tatverdacht sprechenden Beweise wird grundsätzlich nicht verlangt. Eine Widerlegung der Vermutung des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachtes ist allerdings möglich, wenn sich aus den Auslieferungsunterlagen oder aufgrund entsprechend substantiierten Vorbingens der betroffenen Person erhebliche Bedenken gegen den Tatverdacht ergeben und Beweismittel zu einer unverzüglichen Entkräftung des Tatverdachts vorliegen oder angeboten werden. Nur in solchen Fällen besteht eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachtes. Alleine mit der Darstellung des ersuchenden Staates im Widerspruch stehende Verantwortung der betroffenen Person genügt hierfür nicht und löst eine diesbezügliche Prüfpflicht nicht aus. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchenden Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, welches gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann.
Der für die Fortsetzung der Auslieferungshaft erforderliche Tatverdacht ergibt sich in Bezug auf die Vergehen des Diebstahls nach Art 139 ch-StGB, des Hausfriedensbruchs nach Art 186 ch-StGB, der Sachbeschädigung nach Art 144 ch-StGB und der Hehlerei nach Art 160 ch-StGB in Bezug auf die im schweizerischen Haftbefehl angeführten Fakten 1 bis 4 und 5.2 schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Kanton Wallis.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte (gegenständlich der Betroffene) werde in Freiheit wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt (§ 131 Abs 2 Z 1 StPO). Wie bereits der Fürstliche Oberste Gerichtshof festhielt, besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Betroffene ist serbischer und französischer Staatsangehöriger, zuletzt lebte er nach seinen eigenen Angaben in Serbien, wo er ein Haus habe. In Liechtenstein verfügt er weder über einen Wohnsitz noch über einen ordentlichen Aufenthalt. Er hat auch gemäss seinen eigenen Angaben keine sonstigen Bindungen zum Fürstentum Liechtenstein, noch sind solche dem Akt zu entnehmen. Er wurde aufgrund im Verfahren zu 09 ES.2018.45 erlassenen internationalen Haftbefehls am 13.02.2018 bei der Durchreise von Serbien über Frankfurt am Main in die Dominikanische Republik festgenommen, in Deutschland in Auslieferungshaft genommen und an die liechtensteinischen Behörden ausgeliefert, wo über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde.
Der Betroffene hat keine soziale Verankerung im Inland. Weiters droht ihm in der Schweiz eine Strafe. Dies alles stellt bestimmte Tatsachen dar, die nicht nur abstrakt befürchten lassen, der Betroffene würde auf freiem Fusse flüchten oder sich verborgen halten und sich so der Durchführung der Auslieferung entziehen.
Im Auslieferungsverfahren ist - wie der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits festhielt - beim Haftgrund der Fluchtgefahr die Befürchtung massgebend, der Betroffene werde sich der Durchführung der Auslieferung (und nicht einer allfälligen inländischen Strafverfolgung) entziehen.
Eine weitere bestimmte Tatsache, dass A auf freiem Fusse flüchten könnte, liegt auch darin, dass er in Liechtenstein bereits wegen einer einschlägigen Strafe (Einbruchsdiebstahl) mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.09.2018 zu 09 ES.2018.45 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, verurteilt wurde, wobei diese Strafe - ebenfalls noch nicht rechtskräftig - unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es besteht damit auch die Gefahr, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz deshalb entziehen würde, weil er bereits einschlägig verurteilt wurde.
Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte (Betroffene) werde auf freiem Fuss ungeachtet des wegen einer mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt wurde oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Wie der Fürstlich Oberste Gerichtshof bereits zutreffend ausführte, werden dem Betroffenen wiederholt Vermögensdelikte zur Last gelegt. Er wurde vom Fürstlichen Landgericht zuletzt mit Urteil vom 05.09.2018 zu 09 ES.2018.45 (dortige ON 111) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, (richtig:)129 Z 1 StGB verurteilt, wobei die Verwahrungs- und Untersuchungshaft angerechnet wurde. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, ebenso nicht der zugleich ergangene Beschluss, dass A am 27.09.2018 unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen wird. Er steht damit nach wie vor nicht nur in dringendem Verdacht, sondern wurde er - zwar nicht rechtskräftig - am 05.09.2018 verurteilt, am 18.11.2015 in Vaduz einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben. Es besteht konkret die Gefahr, dass A auf freiem Fusse wiederum eine strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut, namentlich einen Einbruchsdiebstahl, begehen würde, und dies obwohl er bereits einmal in Liechtenstein dazu - nicht rechtskräftig - verurteilt wurde. Aus den genannten Gründen ist daher die Tatbegehungs/Wiederholungsgefahr zu bejahen.
Die Flucht- bzw. Tatbegehungsgefahr kann auch nicht durch gelindere Mittel nach § 131 Abs 5 StPO iVm Art. 29 Abs 1 zweiter Satz RHG beseitigt werden. Der Auszuliefernde hat keine nähere Bindung zu Liechtenstein, seine Familie wohnt soweit aus den Akten ersichtlich auch nicht in Liechtenstein und in der Schweiz. Die Abgabe von Reisepapieren ist in Bezug auf die freien Grenzen in Europa zahnlos, ebenso wie das Gelöbnis nicht zu flüchten, zumal dies nicht kontrollierbar ist. Die vom Betroffenen angeführten gelinderen Mittel sind grundsätzlich nicht geeignet, dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr entgegenzuwirken.
In Anbetracht der Schwere und der Intensität des Tatverdachtes der dem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Kanton Wallis innewohnt, der auch durch die einschlägige inländische Verurteilung zu 09 ES.2018.45 verstärkt wird, ist die Verhältnismässigkeit der Auslieferungshaft gegeben. Dem Auszuliefernden drohen in der Schweiz in Anbetracht der vorgeworfenen Tatbestände eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.
Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um über A aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Auslieferungshaft fortzusetzen. In Anwendung von Art 29 Abs 4 RHG iVm § 132 StPO ist diese auf maximal 6 Monate zu befristen. Diese zweite Haftfrist beträgt in analoger Anwendung von 132 Abs 2 Zi 3 StPO 2 Monate und läuft damit am 09.12.2018 aus.
Nunmehr ist die Auslieferungshaft aus den genannten Gründen entsprechend Art. 29 Abs 1 RHG iVm § 131 Abs 131 Abs 2 Ziff 1 und Abs 2 Ziff 3 lit b und 132 Abs 2 Z 3 StPO zu verlängern.
Festgestellt wird, dass gemäss Art. 37 Z 3 RHG wegen dem anhängigen Verfahren 09 ES.2018.45 der Aufschub der Auslieferung zu erfolgen hat."
Gegen diesen Beschluss erhob A Beschwerde, die in den Antrag mündete, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihn aus der Auslieferungshaft zu entlassen, in eventu den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Auslieferungshaft nicht wegen des Verdachtes der Hehlerei nach Art 160 ch-StGB fortgesetzt werde, er jedenfalls nicht des Raubes bzw der Beihilfe zum Raub verdächtig sei und der Haftbeschluss längstens bis zum 09.12.2018, 09.15 Uhr wirksam sei. Weiters wolle seine Auslieferung wegen Raubes bzw Beihilfe zum Raub nach Z 5.1. des schweizerischen Haftbefehles und die Auslieferung wegen Hehlerei nach Z 5.2. des schweizerischen Haftbefehls für unzulässig erklärt werden.
Dieser Beschwerde gab das Fürstliche Obergericht mit der angefochtenen Entscheidung (ON 103) keine Folge und sprach aus, dass die Auslieferungshaft wegen des Verdachtes der Vergehen des Diebstahls nach Art 139 ch-StGB, des Hausfriedensbruchs nach Art 146 ch-StGB, der Sachbeschädigung nach Art 144 ch-StGB und der Hehlerei nach Art 160 ch-StGB aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO fortzudauern habe und die Haftfrist am 27.12.2018 ende.
In seiner Begründung gab das Fürstliche Obergericht zunächst den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse des Erstgerichtes vom 09.07.2018 (ON 26) und vom 09.10.2018 (ON 89) sowie den bisherigen Verfahrensgang wieder und führte sodann Folgendes aus:
"8.1. Klarzustellen ist zunächst, dass die Auslieferung wegen der im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis angeführten Fakten 1 und 2 rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde.
Soweit im angefochtenen Beschluss die Rede davon ist, dass sich der für die Fortsetzung der Auslieferungshaft erforderliche Tatverdacht schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (auch) hinsichtlich der Fakten 1 und 2 ergeben würde, kommt demnach die Auslieferungshaft für diese beiden Fakten nicht in Betracht. Im Übrigen ist aber der angefochtenen Beschluss nicht zu beanstanden:
8.2. Die Beschwerde stellt sich auf den Standpunkt, dass eine "nichtige Aktenwidrigkeit" gegeben sei, da mehrfach im angefochtenen Beschluss vom Verdacht des Raubes "zu lesen" sei.
8.2.1. Es kann dahingestellt bleiben, was der Beschwerdeführer mit dem - der StPO fremden - Begriff der "nichtigen Aktenwidrigkeit" versteht, ist dem angefochtenen Beschluss doch mit keinem Wort zu entnehmen, dass auch ein Raubfaktum Grundlage für die Auslieferungshaft wäre. Vielmehr ist in aller Deutlichkeit und zutreffend - sowohl im Spruch als auch in der Begründung - ausgeführt, dass die Auslieferungshaft wegen des Verdachts der Vergehen des Diebstahls, des Hausfriedensbruches, der Sachbeschädigung sowie der Hehlerei aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr fortgesetzt wird. Indem das Erstgericht einleitend ausführt, dass der Auszuliefernde gemäss der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (u.a.) der Beihilfe zum Raub verdächtigt wird, nimmt diese - etwas unpräzise - Formulierung nur auf den Inhalt des diesbezüglichen Haftbefehls Bezug. Davon, dass (auch) wegen Raubes bzw. Beihilfe zum Raub die Auslieferungshaft verhängt wird, kann keine Rede sein.
8.3. Aktenwidrig ist das weitere Argument, das die Beschwerde bemüht, wonach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Zulässigkeit der Weiter- bzw. Auslieferung in die Schweiz wegen des Faktums 5 des schweizerischen Haftbefehls für unzulässig erklärt habe. Vielmehr wurde (vgl. Mailverkehr in ON 99 des Aktes) am 10.10.2018 beim 2. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main beantragt festzustellen, dass die Auslieferung/Weiterlieferung auch zur Verfolgung der unter Faktum 5 genannten Tat für zulässig erklärt wird, wobei eine Entscheidung hierüber noch aussteht.
8.4. Was den Einwand betrifft, dass die Hehlerei lediglich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht sei und gegenständlich keine auslieferungsfähige strafbare Handlung vorliegen würde und weder aus dem schweizerischen Haftbefehl noch sonst ersichtlich sei, dass die vermeintlich verhehlte Rolex mehr als CHF 5'000.00 wert sei, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst gebrauchte Rolex Submariner 14060M auf dem Uhrenmarkt nicht unter CHF 7'000.00 verkauft werden (vgl. www.chronext.ch/rolex/submariner).
8.5. Keinerlei aktenmässige Grundlage hat die (lebensfremde) Behauptung im Rechtsmittel, dass die Tathandlung (Hehlerei der Rolex-Uhr) zeitlich mit dem Raub am 03.11.2009 zusammenfallen würde. Selbst der Beschwerdeführer datiert in einem Schreiben (vgl. ON 57) den Verkauf der Uhr mit Mai 2010.
9. Resümierend ist festzuhalten, dass sich sowohl in Bezug auf den Tatverdacht als auch in Bezug auf das Vorliegen der Haftgründe seit der Beschlussfassung des OGH betreffend Auslieferungshaft mit Ausnahme des Umstandes, dass zwischenzeitlich der Beschwerdeführer zu 09 ES.2018.45 zu einer Freiheitstrafe von fünfzehn Monaten wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Ziffer 4, (richtig:)129 Ziffer 1 StGB (nicht rechtskräftig) verurteilt wurde, nichts geändert hat, sodass vom Erstgericht völlig zu Recht die nach wie vor gegebenen Voraussetzungen (hinreichende Verdachtslage - vgl. insbesondere Beschluss OGH ON 85, Seite 32 bis 39) sowie Vorliegen der Haftgründe (vgl. wiederum Beschluss OGH ON 85, Seite 39 bis 44) bejaht wurden.
10. Das Fürstliche Obergericht hat nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 09.08.2018 mit Beschluss ON 54 die Auslieferung des A für zulässig erklärt und erst danach in nicht-öffentlicher Sitzung über dessen Haftbeschwerde entschieden. Die Wirksamkeit des Beschlusses über die Fortsetzung der Auslieferungshaft ist durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt, wenn die Auslieferung des Betroffenen bewilligt wurde, wobei es auf die Rechtskraft der Bewilligung nicht ankommt (Art. 29 Abs. 5 RHG; Göth-Flemmich, WK öARHG § 29 Rz 15). Da die Entscheidung über die Auslieferung vom Obersten Gerichtshof - wie schon erwähnt - wegen fehlender Zustimmungserklärung nach Art. 15 EAÜ aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen wurde, lebt die Befristung der Auslieferungshaft wieder auf. Es war daher durch das Erstgericht die Begrenzung der Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Haftbeschlusses - nämlich Beschluss des Obergerichtes auf Fortsetzung der Auslieferungshaft (§ 130 Abs. 5, 3. Satz StPO) - zu beachten, welche durch die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung in ihrem Ablauf gehemmt war (Nimmervoll, Haftrecht3 Z 1085, 1086, 1089).
10.1. Die Beschwerde stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass zwar die Haftfrist von zwei Monaten prinzipiell am 09.10.2018 enden würde, nachdem es sich gegenständlich allerdings um eine Haftsache handle, bei der bei Fristberechnung nicht nur die Tage und Monate zu beachten seien, sondern auch die Stunden. Da die Auslieferungshaft unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Verhaftung des Auszuliefernden in Deutschland am 13.02.2018 um 09.15 Uhr und ab 13.07.2018, 09.15 Uhr, verhängt worden sei, habe die nunmehrige Haftfrist richtigerweise am 09.08.2018 um 09.15 Uhr geendet und sei die um 14.00 Uhr desselben Tages durchgeführte Haftverhandlung verspätet und damit "der Beschluss in seiner Gesamtheit nichtig".
10.2. Dem ist wie folgt zu erwidern:
Bei der Berechnung von Haftfristen ist der Tag des Ereignisses, der die Haftfrist auslöst, nicht mitzuzählen. Auch die durch einen Beschluss des Obergerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäss § 130 Abs. 5 ausgelöste weitere Haftfrist von zwei Monaten ist so zu berechnen, dass der Tag der Entscheidung nicht mitgezählt wird. Der Mitteilung im Haftbeschluss, bis zu welchem Tag er längstens wirksam ist, kommt nur deklarative Bedeutung zu (LES 2018, 115).
Die in der StPO (teilweise in Abweichung von der Rezeptionsvorlage) zur Berechnung der Dauer der Haftfristen verwendeten Formulierungen werden vom OGH wie folgt ausgelegt:
Gemäss § 6 Abs. 1, 2. Satz StPO wird der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgezählt. Ist dieser Tag - wie hier - der 09.08.2018, so beginnt die Frist am 10.08.2018 zu laufen und endet demgemäss am 09.10.2018 (Zweimonatsfrist). Mit dieser Entscheidung vom 06.04.2018 zu 01 ES.2017.99 (LES 2018, 115) hat der OGH geklärt, dass die in § 130 Abs. 5, 4. Satz StPO verwendete Formulierung ("die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung") nichts anderes besagt. Haftfristen sind im Übrigen nach Tagen zu berechnen und enden jeweils um 24.00 Uhr des letzten Tages (Kirchbacher/Rami in WK StPO 175 [271.Lfg] § 175 Rz 4; vgl. auch die Anmerkung von Ungerank zu LES 2018, 115). Die (unnotwendigerweise) sowohl in den ersten Haftbeschluss (Wirksamkeit bis 09.15 Uhr) als auch in den nunmehrigen Haftbeschluss (Wirksamkeit bis 14.43 Uhr) aufgenommene stundenweise Begrenzung vermag an diesem Befund nichts zu ändern.
11. Die (neue) Haftfrist beträgt zwei Monate und beginnt ab der Entscheidung des Obergerichtes zu laufen. Da der 25.12.2018 und der 26.12.2018 Feiertage sind, ist nach den Regeln des § 6 Abs. 2 StPO der nächste Werktag, somit der 27.12.2018 als letzter Tag der Haftfrist anzusehen (Kirchbacher/Rami in WK StPO, § 175, Rz 4; Beschluss F OGH vom 21.07.2017 zu 11 UR.2017.158)."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde des A (ON 110), die in den Antrag mündet, der Revisionsbeschwerde "wegen Nichtigkeit" Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes werde insoweit angefochten, als die Auslieferungshaft wegen Hehlerei nach Art 160 ch-StGB fortzudauern habe. Geltend gemacht werde "Nichtigkeit gemäss Art 9 RHG iVm § 244 iVm § 221 Z 1 StPO".
Die Ansicht des Beschwerdegerichtes, dass die Fortdauer der Auslieferungshaft wegen Hehlerei nach Art 160 ch-StGB zulässig sei, sei verfehlt. Wenn das Obergericht ausführe, dass die Ausführungshandlung der Hehlerei mit dem Verkauf der verhehlten Rolex Submariner 14060M im Mai 2010 festzusetzen sei, so sei die dem Auszuliefernden vorgeworfene Hehlerei bereits verjährt. Dadurch sei nicht nur die Auslieferung diesbezüglich unzulässig - dies sei beim fortzusetzenden Zulässigkeitsverfahren zu berücksichtigen -, sondern folglich auch die Auslieferungshaft. Gemäss Art 10 EAÜ dürfe die Auslieferung nicht bewilligt werden, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt sei. Da der Wert der Rolex Submariner 14060M im Mai 2010 unter der Wertgrenze des § 164 Abs 3 StGB von CHF 5'000.00 gelegen habe und damit eine Strafdrohung von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe gegeben sei, sei die Tat nach liechtensteinischem Recht gemäss § 57 Abs 3 StGB verjährt. Selbst wenn das Beschwerdegericht anführe, dass der Wert über CHF 5'000.00 liege und dadurch die Strafdrohung bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe liege, sei die Tat nach liechtensteinischem Recht gemäss § 57 Abs 3 StGB verjährt, da die Verjährungsfrist fünf Jahre betrage. Die Tat wäre demnach bereits im Mai 2015 verjährt gewesen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§ 240 Abs 1 Z 1 a StPO iVm Art 9 RHG), jedoch nicht berechtigt.
Im Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz gelangt das Europäische Auslieferungs-übereinkommen vom 13.12.1957 (EAÜ) samt dem Zusatzprotokoll vom 15.10.1975 sowie subsidiär das Gesetz vom 15.09.2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG) zur Anwendung.
Gemäss Art 29 Abs 1 RHG darf die Auslieferungshaft nur verhängt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe.
Nach Art 2 Abs 1 erster Satz EAÜ wird wegen Handlungen ausgeliefert, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Betrifft das Auslieferungsersuchen nach Art 2 Abs 2 EAÜ mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingungen hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen.
Zu den Grundsätzen der Prüfungspflicht des Tatverdachtes im Auslieferungsverfahren und zum Bestehen des Tatverdachtes in Bezug auf die Vergehen des Diebstahls nach Art 139 ch-StGB, des Hausfriedensbruches nach Art 186 ch-StGB, der Sachbeschädigung nach Art 144 ch-StGB und der Hehlerei nach Art 160 ch-StGB betreffend die im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis angeführten Fakten Punkt 3., 4. und 5.2. hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 07.09.2018 (ON 73) Stellung genommen und diesen Tatverdacht ausdrücklich bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen, an denen sich keine Änderungen ergeben haben, verwiesen.
Bei einer sinngemässen Umstellung des Sachverhaltes wären die dem Revisionsbeschwerdeführer in der Schweiz angelasteten gerichtlich strafbaren Handlungen nach liechtensteinischem Recht als Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (Punkt 3. und 4. des Haftbefehles) und als Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 3 StGB (Punkt 5.2.) gerichtlich strafbar. Bezugspunkt des Auslieferungsersuchens sind gerichtlich strafbare Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem Recht des ersuchten Staates jeweils mit Freiheitsstrafen bedroht sind, deren Höchstmass mindestens ein Jahr beträgt.
Auch wenn aus den Auslieferungsunterlagen der Wert der dem Verdacht der Hehlerei zugrundeliegenden Rolex Submariner 14060M nicht hervorgeht, ist die unter Heranziehung einer Preisliste aus dem Internet erfolgte Beurteilung des Obergerichtes, dass eine solche Uhr selbst gebraucht jedenfalls mehr als CHF 5'000.00 wert ist, nicht zu beanstanden. Dies insbesondere auch im Zusammenhang damit, dass dem Auslieferungsersuchen zu entnehmen ist, dass die gegenständliche Uhr nach der Verdachtslage aus einem Raubüberfall in einem Schmuckgeschäft, bei dem die Täter Luxusuhren im Wert von über CHF 3 Millionen erbeuteten, stammt.
Soweit die Revisionsbeschwerde Verjährung der Strafverfolgung in Bezug auf das Vergehen der Hehlerei moniert, ist dem zunächst zu entgegnen, dass es nicht zutrifft, dass das Beschwerdegericht ausgeführt hätte, dass die Tathandlung mit Mai 2010 festzusetzen sei. Vielmehr hat das Fürstliche Obergericht die Behauptung im Rechtsmittel, dass die Tathandlung zeitlich mit dem Raub am 03.11.2009 zusammenfallen würde, als lebensfremd erachtet und darauf hingewiesen, dass A sogar selbst den Verkauf der Uhr in einem Schreiben (ON 57) mit Mai 2010 angegeben habe.
Aus den Auslieferungsunterlagen ist zum Tatzeitpunkt in Bezug auf den Verdacht der Hehlerei lediglich abzuleiten, dass dieser irgendwann zwischen dem 03.11.2009 und dem 08.01.2015 anzusiedeln sein muss. Der Revisionsbeschwerdeführer selbst gab anlässlich seiner Vernehmung vor dem Fürstlichen Landgericht (ON 18) an, dass er ab April 2010Uhren an C verkauft habe und zu diesem Zeitpunkt die Firma D nicht mehr existent gewesen sei. In dem vom Obergericht bereits genannten Schreiben ON 57 sprach der Revisionsbeschwerdeführer wiederum von Mai 2010. Anlässlich seiner Vernehmung am 23.05.2017 in Toulon (Beilage zu ON 52, Aktenseite 431) erklärte A, er habe, nachdem er die Firma D aufgegeben habe, die verbliebenen Uhren im Laufe der Jahre 2010 oder 2011 verkauft. Ausgehend von diesen Angaben ist die Tatzeit mit April bzw Mai 2010 durchaus plausibel und jedenfalls derzeit nicht widerlegbar.
Die Revisionsbeschwerde bringt zu Recht vor, dass die Auslieferung gemäss Art 10 EAÜ nicht bewilligt werden darf, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist.
Aus dem Auslieferungsersuchen geht hervor, dass die Verfolgungsverjährungsfrist für die dem Revisionsbeschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen in der Schweiz 15 Jahre beträgt.
Das liechtensteinische Recht sieht für das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und für das Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze vor. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 57 Abs 3 StGB fünf Jahre, wenn die Handlung - wie gegenständlich - mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung gemäss § 58 Abs 2 StGB nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Im Hinblick darauf, dass dem Revisionsbeschwerdeführer nach der hinreichenden Verdachtslage Einbruchsdiebstähle am 10.03.2015 und am 06.02.2016 zur Last gelegt werden, somit Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, da sie gegen fremdes Vermögen und somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, ist von der behaupteten Verjährung nicht auszugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Auslieferung zudem nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 RHG keine Voraussetzung der Auslieferungshaft ist. Die Haftvoraussetzungen des § 29 Abs 1 RHG decken sich mit jenen für die Zulässigkeit der Auslieferung nur insoweit, als eine der Haft zugrundeliegende strafbare Handlung der Auslieferung unterliegen muss (RIS-Justiz RS0120452; Göth-Flemmich, WK öARHG § 29 Rz 7; Mayerhofer/Salzmann, Nebenstrafrecht6 § 29 öARHG Rz 4). Dass die dem Revisionsbeschwerdeführer in der Schweiz zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle jedenfalls strafbare Handlungen sind, die der Auslieferung unterliegen, wird vom Revisionsbeschwerdeführer selbst gar nicht bestritten. Die Auslieferungshaft ist schon deshalb grundsätzlich zulässig.
Die Haftgründe wurden von den Vorinstanzen zutreffend angenommen. Auch der Oberste Gerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 07.09.2018 (ON 73) bereits eingehend damit auseinandergesetzt und das Vorliegen der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO bejaht. An dieser Einschätzung hat sich seither keine Änderung ergeben. Das Bestehen der Haftgründe wird zudem vom Revisionsbeschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellt.
Die seit 13.07.2018 andauernde Auslieferungshaft ist ausgehend von dem im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis dargestellten Tatverdacht und die im ersuchenden Staat dafür angedrohten Strafen weder im Hinblick auf die Tatschwere noch die im Fall verdachtskonformer Verurteilung zu erwartende Strafe unverhältnismässig.
Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen für die Fortsetzung der Auslieferungshaft vor, sodass sich der angefochtene Beschluss als zutreffend erweist.
Der Revisionsbeschwerde konnte daher kein Erfolg zukommen.
Da die Bestimmungen nach §§ 301 bis 308 StPO gemäss Art 9 Abs 3 RHG auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen nicht anzuwenden sind, hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen.
Vaduz, am 11. Dezember 2018