11 Ur 2000.266-39
§ 20b Abs 2 StGB
Dem Verfall unterliegen sämtliche Vermögenswerte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfallsbestimmung nach § 20b Abs 2 StGB (19.12.2000) im Inland befunden haben.
§§ 1, 61 StGB
Das Rückwirkungsverbot steht der Anwendung des § 20b Abs 2 StGB auch dann nicht entgegen, wenn die Taten, aus denen die Vermögenswerte stammen, vor Inkrafttreten der Verfallsbestimmung begangen wurden und auch im Inland strafbar wären. Da der Verfall keine Nebenstrafe, sondern eine eigenständige vermögensrechtliche Unrechtsfolge ist, sind vermögensrechtliche Anordnungen nicht im Lichte der §§ 1, 61 StGB zu überprüfen.
Nicht die Schuld des Täters bzw desjenigen, in dessen Verfügungsmacht sich die Vermögenswerte befinden, ist der Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit der vermögensrechtlichen Anordnungen iS der §§ 20 ff StGB, sondern allein der Umstand, ob sich derartige Vermögensmassen (noch) im Inland befinden.
Das LG führt Vorerhebungen gegen NN, MM und PP, letztere Verwaltungsräte und Einzelzeichnungsberechtigte der N-Anstalt, wegen Verdachtes der Geldwäscherei nach §§ 12, 165 Abs 1, 2 und 3 StGB sowie wegen Verdachtes der Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Art 9 Abs 1 SPG hinsichtlich MM und PP.
Auslöser dieser Vorerhebungen sind eine Meldung der X-Bank vom 24.11.2000 und die Anzeige des Amtes für Finanzdienstleistungen an die StA vom 28.11.2000. Beide Schriftstücke beziehen sich auf die zu 11 Rs 2000.0132 beim LG behängende Rechtshilfesache. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen NN eine Strafuntersuchung wegen des Verdachtes des Diebstahles, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung etc. Der Beschuldigte soll am 15.03.2000 sämtliche Vermögenswerte der Y-Anstalt bei der X-Bank im Werte von CHF 12 Millionen auf ein nur ihm zugängliches Konto überwiesen haben, wobei sämtliche Vermögenswerte dem Beschuldigten lediglich anvertraut worden seien und die Verfügungsmacht über die anvertrauten Vermögenswerte beim Geschädigten HN verblieben sein soll. Der Geschädigte ist Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der Z-Anstalt für Unternehmensberatung und Finanzierung in Vaduz und der Y-Anstalt in Vaduz. Der Z-Anstalt für Unternehmensberatung und Finanzierung gehören die Aktien der A-AG Zürich. HN überliess Anfang 1999 dem Verdächtigen NN zur Aufbewahrung in einem Safe bei der K-Bank in Zürich die Aktien der A-AG und eine Blankozessionsurkunde der Y-Anstalt und erteilte ihm die Einzelunterschrift über die Konti der A-AG und der Y-Anstalt. Am 28.03./31.03.2000 soll NN diese Vermögenswerte bar bezogen haben. Im Rechtshilfeverfahren 11 Rs 2000.0132 wurden die bezughabenden Bankunterlagen beschlagnahmt und mit B des LG vom 17.08.2000 sämtliche Vermögenswerte des NN bei der X-Bank gesperrt. Aufgrund einer Meldung der X-Bank ist davon auszugehen, dass am 10.11.2000 ein weiteres Konto eröffnet wurde, welches auf die N-Anstalt lautet und dessen wirtschaftlich Berechtigter wiederum NN sein soll. Es bestehen erhebliche Verdachtsmomente in der Richtung, dass die auf das Konto der N-Anstalt übertragenen Vermögenswerte aus den Barbezügen stammen, welche NN am 28.03.2000 und 31.03.2000 bar behoben hat und welche ursprünglich der Y-Anstalt zuzuordnen waren.
Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fasste das LG im Inlandsstrafverfahren zu 11 Ur 2000.0266 am 15.12.2000 den Beschluss, mit dem sämtliche Vermögenswerte insbesondere auf dem Konto Nr 0169548 der N-Anstalt gem § 97a StPO gepfändet und der X-Bank, 9490 Vaduz, gerichtlich verboten wurde, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen. Gemäss § 97a Abs 4 StPO wurde diese Anordnung auf zwei Jahre befristet.
Mit B des LG vom 27.02.2003 wurde die mit B vom 15.12.2000 angeordnete Frist bis zum 15.12.2003 verlängert. Als Begründung wurde angeführt, dass sich die zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Sperre gegebenen Voraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht geändert hätten. Das mit dem gegenständlichen Strafverfahren in engem Zusammenhang stehende Verfahren bei der Bezirksanwaltschaft Zürich sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das dortige Verfahren sei zwar eingestellt worden, die Einstellungsverfügung sei aber bekämpft worden. Die zuständige Bezirksanwältin habe daher bereits telefonisch angekündigt, im Rechtshilfeverfahren 11 Rs 2000.0132, welches Ausgangspunkt des gegenständlichen Verfahrens gewesen sei, die Verlängerung der Kontensperre zu beantragen. Über Antrag der StA auf Verlängerung der Kontensperre sei daher gem § 97a Abs 4 StPO die Sperre zu verlängern gewesen.
Dieser B wurde dem OG gem § 97a Abs 4 StPO zur Erteilung der Zustimmung vorgelegt. Mit B vom 31.03-2003 stimmte das OG der gewährten Fristverlängerung nicht zu, beliess jedoch die Sperre der vom B erfassten Vermögenswerte bis zur Rechtskraft der E aufrecht. Das OG begründete die Verweigerung der Zustimmung zur Fristverlängerung im Wesentlichen damit, dass nach der Aktenlage die angeblichen Straftaten des NN vor dem 19.12.2000, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung nach § 20b Abs 2 StGB, stattgefunden haben, weshalb mangels Rückwirkung des Gesetzes sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 1, 61 StGB diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne. Der anzustellende Günstigkeitsvergleich zeige, dass es vor dem 19.12.2000 eine dem Verfall nach § 20b Abs 2 StGB vergleichbare Bestimmung nicht gegeben habe, weswegen die im erstgerichtlichen B verfügte Aufrechterhaltung der Sperre nicht zulässig sei. Gemäss den Vorerhebungsanträgen der StA beziehe sich das Verfahren ausschliesslich zur Vorbereitung bzw Klärung der Voraussetzung des Verfalles gem § 20b Abs 2 StGB und ergäben sich keine schlüssigen Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des Verfalles nach § 20b Abs 1 StGB, weshalb die Zustimmung zu verweigern gewesen sei.
Gegen diesen B erhob die StA Beschwerde zum OGH. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wird die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass der verfügten Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte der N-Anstalt bei der X-Bank zugestimmt wird.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge und änderte den angefochtenen B des OG dahingehend ab, dass der vom LG gewährten Fristverlängerung zugestimmt wird.
Die StA vermeint zusammengefasst, dass entgegen der Ansicht des OG im angefochtenen B das in den §§ 1, 61 StGB normierte Rückwirkungsverbot im vorliegenden Fall der Anwendung des § 20b Abs 2 StGB nicht entgegen stehe. Die Anwendung des Rückwirkungsverbotes auf den Verfall könne nämlich entgegen der Ansicht des OG weder aus der Übergangsbestimmung in Art II des Gesetzes vom 25.10.2000 über die Änderung des Strafgesetzbuches, LGBl 2000/ 256, noch aus der Übergangsbestimmung in Art IX Abs 2 öBGBl 1996/762 abgeleitet werden. Dem ist beizupflichten.
Der OGH hat vor kurzem in einem ähnlich gelagerten Fall, nämlich am 06.05.2003 zu 11 Ur 2002.29-41, iS der von der StA vertretenen Rechtsansicht entschieden. Die in diesem B enthaltene Begründung trifft im Wesentlichen auch auf den vorliegenden Fall zu.
Richtig ist, dass jene Tathandlungen, aus denen die sichergestellten und gesperrten Vermögenswerte der N-Anstalt stammen sollen, jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25.10.2000 über die Änderung des Strafgesetzbuches LGBl 2000/256, ausgegeben und in Kraft getreten am 19.12.2000, mit dem die Verfallsbestimmung nach § 20b StGB eingeführt wurde, liegen. Aus der wie folgt lautenden Übergangsbestimmung "Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in I. Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfes ist jedoch iS der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen." kann aber nicht geschlossen werden, dass aufgrund des Rückwirkungsverbotes ein Verfall nach § 20b StGB ausscheide.
Die Neuregelung des Systems der vermögensrechtlichen Anordnungen, also auch des Verfalles nach § 20b StGB, verfolgt das Ziel, dass sich Straftaten nicht lohnen sollen. Wer im Zuge von Straftaten unrechtmässig Vermögensvorteile erlangt hat, soll diese nicht behalten dürfen, wobei die Beseitigung des unrechtmässig erlangten Vorteiles keine (Neben-)Strafe für die Tat sein soll, da diese Aufgabe vom Geld- und Freiheitsstrafensystem hinreichend abgedeckt ist, sondern allein die Funktion des "contrarius actus", also der Rückgängigmachung der Bereicherung, übernehmen soll. Daher ist für die "Entreicherung" auch nicht schuldhaftes Handeln Anknüpfungspunkt, sondern lediglich die unrechtmässige Erlangung eines Vermögensvorteiles durch oder für eine rechtswidrige (mit Strafe bedrohte) Handlung. Daher soll es auch bei nicht schuldhaft handelnden oder abwesenden Tätern sowie auch bei Rechtsnachfolgern des Täters zur Abschöpfung kommen. Auch wenn jener Vermögensvorteil, der als angestrebter Erfolg der mit Strafe bedrohten Handlung üblicherweise beim Täter selbst eintritt, ausnahmsweise unmittelbar anderen, vom Täter (und dessen Gesamtrechtsnachfolgern) verschiedenen Personen zugute kommt, etwa weil der Täter auf deren Rechnung handelt, soll eine Abschöpfung auch bei diesen möglich sein. Auch war Hintergrund der Neuregelung, dass eine "Entreicherung" auch gegenüber juristischen Personen und Personengesellschaften angeordnet werden könne, ebenso wie eine an Gesamtrechtsnachfolger weitergegebene Bereicherung (vgl hiezu die Regierungsvorlage zum österreichischen Strafrechtsänderungsgesetz 1996, öBGBl 1996/762, 33 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP). Wie auch die Abschöpfung der Bereicherung nach §§ 20 ff StGB stellt auch der Verfall nach §§ 20b ff StGB keine Nebenstrafe, sondern eine eigenständige vermögensrechtliche Unrechtsfolge dar, die bei Zahlungsverweigerung mit den Mitteln des Exekutionsrechtes einzubringen ist, weshalb eine - indirekten Zahlungsdruck erzeugende - Ersatzfreiheitsstrafe auch entbehrlich ist. Eine solche wäre auch allein schon deswegen unzulässig, weil die vermögensrechtlichen Anordnungen als eine den Schuldgrundsatz nicht berührende Unrechtsfolge nicht durch eine - schuldhaftes Handeln voraussetzende - Strafe substituiert werden darf.
Eben aus diesem Umstand, dass die vermögensrechtlichen Anordnungen nach §§ 20 ff StGB nicht als (Neben-)-Strafe für die Tat intendiert waren bzw anzusehen sind, folgt, dass diese vermögensrechtlichen Anordnungen nicht im Lichte der §§ 1, 61 StGB zu überprüfen sind. Es ist dem OG beizupflichten, dass weder in Liechtenstein noch in Österreich die neuen vermögensrechtlichen Anordnungen rückwirkend in Kraft gesetzt wurden. Wohl aber sind sie auf all jenes Vermögen anzuwenden, welches sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen im Inland befunden hat, was sich allein schon aus dem Wortsinn der Gesetzesbestimmung ergibt und sich auch aus den Gesetzesmaterialien nichts anderes erschliessen lässt. Es kann insofern nicht von einer rückwirkenden Inkraftsetzung der in Rede stehenden Bestimmungen gesprochen werden, da strikt von den strafrechtlichen Sanktionen für die Tat einerseits (für welche jedenfalls das Günstigkeitsprinzip der §§ 1, 61 StGB gilt) und den vermögensrechtlichen Anordnungen hinsichtlich der aus solchen Taten stammenden Vermögenswerte andererseits unterschieden werden muss. Hinsichtlich dieser stellt sich die Frage des Günstigkeitsvergleiches schon deshalb nicht, da durch das Gesetz nicht die Rechtsfolgen für ein in der Vergangenheit liegendes, abgeschlossenes Verhalten eines Täters geändert wurden, sondern von einem (andauernden), vom jeweils Betroffenen beeinflussbaren Zustand ausgegangen wird. Es war und ist jedem, welcher über Vermögenswerte iS der §§ 20 ff StGB im Inland verfügt, freigestellt, diese rechtzeitig vor Rechtsgeltung der neuen vermögensrechtlichen Anordnungen sozusagen "in Sicherheit zu bringen". Nicht die Schuld des Täters bzw desjenigen, in dessen Verfügungsmacht sich die Vermögenswerte befinden, ist der Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit der vermögensrechtlichen Anordnungen iS der §§ 20 ff StGB, sondern allein der Umstand, ob sich derartige Vermögensmassen (noch) im Inland befinden.
Soweit das OG auf den Einführungserlass vom 24.02.1997 zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996 in Österreich Bezug nimmt, wonach "gemäss Art XI Abs 2 die neuen Bestimmungen der vermögensrechtlichen Anordnungen in Strafsachen nicht anzuwenden sind, die vor dem 01.03.1997 erstinstanzlich erledigt wurden", ist zu bemerken, dass hier zumindest ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des Erlasses mit dem Gesetz begründet erscheinen. Der im Einführungserlass zitierte Art XI Abs 2 des öBGBl 762/1996 sagt genau eben das nicht aus, sondern spricht von den durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen, als welche die vermögensrechtlichen Anordnungen eben nicht anzusehen sind, und bestimmt eben für diese geänderten Strafbestimmungen die Anwendung der §§ 1, 61 StGB.
Beim Verfall nach §§ 20b ff StGB ist ein Günstigkeitsvergleich nur insofern geboten, als ein solcher nur hinsichtlich der Taten, aus denen die Vermögenswerte stammen, anzustellen ist. Vermögenswerte aus Taten, welche vor Inkrafttreten der Verfallsbestimmung noch nicht (oder anders) strafbar waren (oder umgekehrt), sollen naturgemäss nicht dem Verfall unterliegen. Im vorliegenden Fall ändert dieser anzustellende Günstigkeitsvergleich aber nichts an der Anwendbarkeit der §§ 20b ff StGB, da jene Taten, aus denen die gesperrten Vermögenswerte stammen (sollen), bereits zum Zeitpunkt ihrer Begehung - soweit ersichtlich - sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein strafbar waren.
Aufgrund des dieser Strafsache zugrunde liegenden Sachverhaltes ist nach wie vor die Annahme gerechtfertigt, dass die gesperrten Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen und dass deshalb eine Abschöpfung der Bereicherung gem § 20 StGB in Betracht kommen kann und dass die Voraussetzungen des Verfalles gegeben sind. Damit ist aber die Sperre der Vermögenswerte und damit auch die Verlängerung der Sperrfrist begründet.