11 UR 2000.6-108
Es widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und ist unangemessen, Vermögenswerte inländischer natürlicher oder juristischer Personen über mehr als fünf Jahre zu sperren, ohne dass während dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren in die eine oder andere Richtung zum Abschluss gebracht wird.
Beim LG ist ein Strafverfahren gegen den liechtensteinischen Staatsangehörigen NN wegen Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB anhängig. Ausgelöst wurden diese Vorerhebungen durch ein Rechtshilfeersuchen des Staates Israel in dem dort gegen den israelischen Staatsangehörigen MM wegen Verdachtes des Betruges, des Diebstahles, der Erpressung und anderer Delikte im Zusammenhang mit einem deutschen Rentenprogramm geführten Strafverfahren. Dieses Rechtshilfeverfahren wird hiergerichtlich zu 8 Rs 313/99 geführt.
Mit B vom 25.01.2000 erliess das LG ua zur Sicherung des Anspruches auf Abschöpfung der Bereicherung ein gerichtliches Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte betreffend verschiedene liechtensteinische Firmen, wobei diese Kontensperre mit zwei Jahren, sohin bis zum 25.01.2002, befristet wurde. In seiner Begründung führte das LG aus, dass der begründete Verdacht bestehe, dass NN als Verantwortlicher der involvierten Firmen die aus den kriminellen Vortaten des MM erzielten Vermögenswerte über die Konten bei der X-Bank AG in Vaduz gewaschen habe.
Mit B des LG vom 31.01.2002 und 27.01.2003 wurde diese Frist mit Zustimmung des OG jeweils um ein weiteres Jahr, letztlich bis zum 25.01.2004, verlängert. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos.
Mit B vom 12.12.2003 verlängerte das LG über Antrag der StA die mit B vom 25.01.2000 getroffene Anordnung, mit welcher Vermögenswerte gesperrt wurden, wiederum für die Dauer eines weiteren Jahres, dh bis zum 25.01.2005. Diesem B erteilte das OG am 22.12.2003 die Zustimmung, da das in Israel gegen MM geführte Strafverfahren für das gegenständliche Strafverfahren massgeblich sei. Dieses Strafverfahren könne in Israel voraussichtlich nicht im Jahre 2004 abgeschlossen werden.
Der von den betroffenen Firmen gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerde gab der OGH Folge und änderte den angefochtenen B des OG dahingehend ab, dass der Fristverlängerung nicht zugestimmt wird.
Die Bf weisen darauf hin, dass das gegenständliche Strafverfahren seit über zwei Jahren nicht gehörig fortgesetzt worden sei, insbesonders seien keine nennenswerte Untersuchungshandlungen gesetzt worden, weshalb es willkürlich sei und der Eigentumsfreiheit widerspreche, wenn die Anordnung, mit welcher Vermögenswerte gesperrt wurden, für die Dauer eines weiteren Jahres verlängert werde.
Dem ist nicht zu widersprechen.
Das gegenständliche Strafverfahren wurde aufgrund eines von den israelischen Behörden, die ein umfangreiches Strafverfahren wegen Verdachtes des Verbrechens des Betruges gegen den israelischen Staatsangehörigen MM führen, gestellten Rechtshilfeersuchens, das zu 8 Rs 313/99 beim LG geführt wurde, gegen NN im Jahre 2000 eingeleitet. Ziel dieser Strafuntersuchung ist es abzuklären, ob und in welcher Form der Treuhänder NN in die dem israelischen Staatsangehörigen MM vorgeworfenen strafbaren Handlungen involviert ist. Zu diesem Zweck wurde bereits am 25.01.2000 der eingangs zitierte B, mit welchem Vermögenswerte gesperrt wurden, gefasst. Der Beschuldigte NN wurde am 13.08.2001 vernommen, seither wurden keinerlei Untersuchungshandlungen gesetzt. Tatsächlich beschränkte sich die gerichtliche Tätigkeit darauf, sich bei den israelischen Behörden über den Stand des dortigen Strafverfahrens gegen MM zu erkundigen.
Der OGH hat schon wiederholt ausgesprochen, dass es dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widerspricht und es unangemessen ist, Vermögenswerte inländischer natürlicher und juristischer Personen (Sitzgesellschaften) über mehr als drei Jahre zu sperren, ohne dass während dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren in die eine oder andere Richtung zum Abschluss gebracht wird (OGH vom 17.07.2003, 11 Rs 2001.60-39; vom 05.12.2002, 4 UR 2000.203-106; ua). Im gegenständlichen Strafverfahren erfolgte die Sperre der Vermögenswerte bereits am 25.01.2000, eine weitere Fristverlängerung um ein Jahr würde bedeuten, dass die Vermögenswerte des Beschuldigten und der ihm zugeordneten Gesellschaften länger als fünf Jahre gesperrt wären, ohne dass seitens der sperrenden Behörden konkrete und zielführende Verfahrensschritte über diesen langen Zeitraum unternommen worden wären. Selbst wenn der StA und den Vorinstanzen zuzugestehen ist, dass das in Israel gegen MM behängende Strafverfahren einen Einfluss auf das gegenständliche Strafverfahren haben könnte, so rechtfertigt dies nicht eine nochmalige Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte, zumal nach der bisherigen Aktenlage die Verdachts- und Beweislage ohnedies sehr dünn ist.
Die Bf haben daher mit ihrem Beschwerdegrund der Unangemessenheit und mit ihrem Hinweis auf die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit Recht, so dass ihrer Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene B des OG vom 22.12.2003 dahingehend abzuändern war, dass der Fristverlängerung bis zum 25.01.2005 nicht zugestimmt wird.