11 Ur 2002.128, 1 ES
§§ 235 Abs 1, 309 Abs 2 StPO
Die Kostenentscheidung im Rahmen einer nicht weiter bekämpfbaren Hauptsachenentscheidung ist nur deren Akzessorium. Es ist daher rechtsdogmatisch nicht vertretbar, dagegen eine Beschwerde zuzulassen, wenn der Gesetzgeber in der Hauptsache jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen hat.
Mit U vom 25.10.2002 wurden NN wegen Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB gem § 84 Abs 1 StGB unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das U des LG vom 10.12.2001, 5 ES 2001.76, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten, RR wegen desselben Deliktes gem § 84 Abs 1 StGB unter Anwendung von § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle zu 125 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe), wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit CHF 10.- bestimmt wurde, sowie wegen Übertretung nach Art 21 BMG nach derselben Gesetzesstelle zu einer Busse von CHF 50.- (im Uneinbringlichkeitsfalle zu einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe) sowie beide Beschuldigten gem § 258 Abs 2 StPO zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Schmerzengeldes von CHF 15 000.-, eines Schadenersatzbetrages von CHF 1435.- und der Kosten des Verfahrens des Privatbeteiligten XX sowie schliesslich gem § 305 Abs 1 StPO zur Bezahlung der je mit CHF 450.- bestimmten Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Ferner wurde die über den Erstbeschuldigten NN verhängte Freiheitsstrafe sowie die über den Zweitbeschuldigten RR verhängte Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von jeweils drei Jahren bedingt nachgesehen und schliesslich der Privatbeteiligte XX mit seinen weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen dieses U erhoben beide Beschuldigte Berufung gegen den Schuldspruch sowie den Privatbeteiligtenzuspruch aus den Gründen der Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und Strafe und beantragten, in Stattgebung der Nichtigkeitsberufung das angefochtene U im Sinne eines Freispruches abzuändern, eventualiter aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und E an das LG zurückzuverweisen, allenfalls der Schuldberufung Folge zu geben, das angefochtene U aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, allenfalls die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und E an das LG zurückzuverweisen, schliesslich der Strafberufung Folge zu geben und das angefochtene U dahin abzuändern, dass bezüglich des Erstbeschuldigten NN die Freiheitsstrafe in eine angemessene Geldstrafe umgewandelt und bezüglich des Zweitbeschuldigten RR die Geldstrafe angemessen herabgesetzt und die Busse nach § 42 StGB aufgehoben wird und ferner, dass die Privatbeteiligtenansprüche abgewiesen werden.
Die Berufung erwies sich im Ergebnis - mit Ausnahme des dem Privatbeteiligten XX zugesprochenen Schmerzengeldbetrages - hinsichtlich beider Beschuldigten als unbegründet, so dass das OG mit U vom 18.12.2002 der Berufung teilweise Folge gab und das U des LG vom 25.10.2002 unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchteile dahin abänderte, dass der Privatbeteiligte XX mit seinem Schmerzengeldanspruch auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Gleichzeitig trug das OG dem Land Liechtenstein gem § 307 StPO auf, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da die Beschuldigten mit ihrer Berufung nicht gänzlich erfolglos geblieben sind.
Das Berufungsgericht fügte seinen Urteilsausfertigungen folgende Rechtsmittelbelehrung bei: "Gegen dieses U ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (§ 235 Abs 1 StPO iVm § 258 Abs 2 StPO)".
Trotzdem erhob die StA gegen die in diesem U enthaltene Kostenentscheidung eine Kostenbeschwerde, ohne die Zulässigkeit dieser Beschwerde zu begründen. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit. Beantragt wird, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach §§ 305, 306 StPO den Verurteilten aufzuerlegen.
Der OGH wies die Beschwerde als unzulässig zurück.
Die E des OG, wodurch das erstrichterliche U bestätigt wird, ist endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist (§ 235 Abs 1 StPO).
Da eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr nicht ausgesprochen wurde, war nur zu prüfen, ob es sich beim U des OG vom 18.12.2002 um eine bestätigende E handelt. Auch wenn dies auf den ersten Blick nicht so aussieht, so ist diese Frage mit "ja" zu beantworten. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das Berufungsgericht hat den in der Berufung gestellten Hauptanträgen, nämlich
1). einen Freispruch zu fällen,
2). das angefochtene U aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und E an das LG zurückzuverweisen,
3). das angefochtene U aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden,
4). der Strafberufung Folge zu geben, die verhängte Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln bzw die verhängte Geldstrafe herabzusetzen und die Busse nach § 42 StGB aufzuheben,
nicht stattgegeben, sondern das Ersturteil bestätigt. Lediglich dem Berufungsantrag, den Privatbeteiligten XX mit seinem Schmerzengeldanspruch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, wurde stattgegeben, weshalb das Berufungsgericht aus formellen Gründen den Urteilsspruch so formulieren musste, dass der Berufung teilweise Folge gegeben und das Ersturteil in diesem Sinne abgeändert wird, obwohl es sich in Wirklichkeit um eine bestätigende E handelt, gegen die gem § 235 Abs 1 StPO kein Rechtsmittel zulässig ist, auch nicht gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg (§ 258 Abs 2 letzter Satz StPO).
Nun stellt die Kostenentscheidung im Rahmen einer nicht weiter anfechtbaren Hauptsachenentscheidung nach stRsp des OGH nur deren Akzessorium dar und ist es daher rechtsdogmatisch nicht vertretbar, dagegen eine Beschwerde zuzulassen, wenn der Gesetzgeber in der Hauptsache jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen hat (LES 1998, 245 sowie das hiezu ergangene Erkenntnis des StGH des Fürstentums Liechtenstein in LES 1999, 282; LES 2000, 146; LES 2002, 247; vgl auch OGH vom 14.02.2003, 10 Cg 2002.25-47).
Die Kostenbeschwerde der StA muss deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden.