11 Ur 2002.29-39
§ 20b Abs 2 StGB
Dem Verfall unterliegen sämtliche Vermögenswerte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfallsbestimmung nach § 20b Abs 2 StGB (19.12. 2000) im Inland befunden haben.
§§ 1, 61 StGB
Das Rückwirkungsverbot steht der Anwendung des § 20b Abs 2 StGB auch dann nicht entgegen, wenn die Taten, aus denen die Vermögenswerte stammen, vor Inkrafttreten der Verfallsbestimmung begangen wurden und auch im Inland strafbar wären. Da der Verfall keine Nebenstrafe, sondern eine eigenständige vermögensrechtliche Unrechtsfolge ist, sind vermögensrechtliche Anordnungen nicht im Lichte der §§ 1, 61 StGB zu überprüfen.
Im Verfahren 11 UR 2000.278 wurden über Antrag der StA gegen XX als auch gegen YY Vorerhebungen wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 StGB geführt. Gegenstand der Vorerhebungen waren diverse Geschäftsbeziehungen eines hohen Politikers der Ukraine namens NN zum Finanzplatz Liechtenstein über diverse Stiftungen, Gesellschaften bzw Bankinstitute. NN steht und stand im Verdacht, von 1993 bis 1997, während welchen Zeitraumes er verantwortliche Stellungen in der Ukraine bekleidete, Gelder veruntreut, Bestechungsgelder angenommen und mehrere Geldwäschereitatbestände verwirklicht zu haben. Er soll insbesondere staatliche Währungsmittel in grossen Massen durch fingierte Geschäfte oder sogenannte Kick-back-Vereinbarungen (Abschluss von Verträgen mit Preisen über dem Marktpreis und anschliessende Vereinnahmung des "Zuschlags" bzw der Differenz zwischen fingiertem und realem Preis) veruntreut und Bestechungsgelder angenommen und diese Gelder auf Konten ausserhalb der Ukraine transferiert haben. Wegen dieser Handlungen ist in der Ukraine ein Strafverfahren gegen NN wegen der Art 86-1 (Unterschlagung von Staats- oder Kollektiwermögen in besonders grossen Massen) und Art 168 Teil 3 (Annahme der Bestechung) des Strafgesetzbuches der Ukraine anhängig.
Seit 14.04.1999 befindet sich NN (oder befand sich jedenfalls für mehrere Monate) in den USA in Haft, wo ihm ua Geldwäscherei und Verlagerung unterschlagenen Vermögens zur Last gelegt wird. Das Polizeigericht des Kantons Genf erkannte NN mit U vom 28.06.2000 der Geldwäsche schuldig und verurteilte ihn zu eineinhalb Jahren Freiheitsentzug. Dieser Verurteilung zugrunde lagen strafbare Handlungen des NN, die er unter Ausnützung und Missbrauch seiner politischen Funktion in der Ukraine verübt hatte, und die Transferierung der daraus erworbenen bzw abgezweigten Gelder mit Bereicherungsabsicht in das Ausland. Im dortigen Verfahren war NN geständig, seine politischen Funktionen in der Ukraine missbraucht zu haben, um sich beachtliche "Provisionen" zum Nachteil des Staates zu verschaffen. In dem vorerwähnten U heisst es ua, dass der Transfer der so erworbenen Gelder auf zahlreiche, bei mehreren Geldinstituten im Ausland eröffneten Konten gelaufen sei. Auffallend sei, dass nach Ablauf einer beschränkten Zeit die Gelder neuerlich auf andere Konten transferiert worden wären. Es lässt sich eine Kette von Überweisungen bzw Einzahlungen von der Ukraine über die Schweiz, die Bahamas nach Liechtenstein nachvollziehen.
Mit B vom 27.08.2002, 11 UR 2002.29-2, verfügte das LG Vaduz, die mit B vom 22.12.2000 zu 11 UR 2000.278-2 ausgesprochene Sperre (gem § 97a StPO) von Vermögenswerten (R-Stiftung, S-Stiftung und T-Stiftung) bei der X-Bank unter Aufrechterhaltung der dort ausgesprochenen Befristung, sohin bis zum 22.12.2002 für das über Antrag der StA eingeleitete Verfallsverfahren aufrecht zu erhalten bzw anzuordnen.
Mit B vom 06.12.2002, 11 UR 2002.29-17, verlängerte das LG gem § 97a Abs 4 StPO die genannte Vermögenssperre für die Dauer eines Jahres, also bis zum 22.12.2003.
Mit B vom 27.01.2003, 11 UR 2002.29-22, stimmte der dritte Senat des OG der mit B des LG vom 06.12.2002 verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnungen nicht zu, er hielt jedoch die Sperre der Vermögenswerte bis zur Rechtskraft der E weiterhin aufrecht.
Das OG begründete die Verweigerung der Zustimmung der Verlängerung der Kontensperre hinsichtlich der R-Stiftung, der S-Stiftung und der T-Stiftung damit, dass nach Auskunft der X-Bank für diese Stiftungen bereits keine aktiven Verbindungen mehr geführt worden seien, als die Kontensperre verhängt wurde (22. Dezember 2000).
Hinsichtlich der noch erliegenden Vermögenswerte auf dem Sparkonto in Höhe von CHF 8889.60 ergebe sich ebenfalls keine Grundlage für die Aufrechterhaltung der seinerzeit angeordneten Kontensperre aus dem Grund des Verbotes der Rückwirkung von Strafgesetzen gemäss den §§ 1 und 61 StGB. Kurz zusammengefasst sei ein Verfall der in Rede stehenden Vermögenswerte gem § 20b Abs 2 StGB nicht möglich, da die strafbaren Handlungen, aus denen das Vermögen der Verdachtslage nach entstammt, in den Jahren 1993 bis 1997 begangen wurden, die Bestimmung aber erst mit 19.12.2000 in Geltung gesetzt worden sei. Aufgrund des anzustellenden Günstigkeitsvergleiches nach den §§ 1 und 61 StGB ergebe sich, dass es vor dem 19.12.2000 eine dem Verfall nach § 20b Abs 2 StGB vergleichbare Bestimmung nicht gegeben habe.
Gegen diesen B erhob die StA Revisionsbeschwerde, mit welcher sie den angeführten B wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit hinsichtlich der Vermögenswerte des NN bei der X-Bank bekämpft.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge und änderte den angefochtenen B des OG dahingehend ab, dass der Fristverlängerung hinsichtlich der Sperre der Vermögenswerte des NN bis zum 22.12.2003 zugestimmt wird.
Richtig ist, dass jene Tathandlungen, aus denen die sichergestellten Gelder stammen sollen, jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25.10.2000 über Abänderung des Strafgesetzbuches, LGBl 2000/256, ausgegeben am 19.12.2000, mit welchem Gesetz die Verfallsbestimmung nach § 20b StGB eingeführt wurde, liegen. Aus der wie folgt lautenden Übergangsbestimmung
"Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in I. Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteil infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfes ist jedoch iS der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen."
kann aber nicht geschlossen werden, dass aufgrund des Rückwirkungsverbotes ein Verfall nach § 20b StGB ausscheidet.
Die Neuregelung des Systems der vermögensrechtlichen Anordnungen, also auch des Verfalles nach § 20b StGB, verfolgte das Ziel, dass sich Straftaten nicht lohnen sollen. Wer im Zuge von Straftaten unrechtmässig Vermögensvorteile erlangt hat, soll diese nicht behalten dürfen, wobei die Beseitigung des unrechtmässig erlangten Vorteiles keine (Neben-)Strafe für die Tat sein soll, da diese Aufgabe vom Geld- und Freiheitsstrafensystem hinreichend abgedeckt ist, sondern allein die Funktion des "contrarius actus", also der Rückgängigmachung der Bereicherung, übernehmen soll. Daher ist für die "Entreicherung" auch nicht schuldhaftes Handeln Anknüpfungspunkt, sondern lediglich die unrechtmässige Erlangung eines Vermögensvorteiles durch oder für eine rechtswidrige (mit Strafe bedrohte) Handlung. Daher soll es auch bei nicht schuldhaft handelnden oder abwesenden Tätern sowie auch bei Rechtsnachfolgern des Täters zur Abschöpfung kommen. Auch wenn jener Vermögensvorteil, der als angestrebter Erfolg der mit Strafe bedrohten Handlung üblicherweise beim Täter selbst eintritt, ausnahmsweise unmittelbar anderen, vom Täter (und dessen Gesamtrechtsnachfolgern) verschiedenen Personen zugute kommt, etwa weil der Täter auf deren Rechnung handelt, so soll eine Abschöpfung auch bei diesen möglich sein. Auch war Hintergrund der Neuregelung, dass eine "Entreicherung" auch gegenüber juristischen Personen und Personengesellschaften angeordnet werden könne, ebenso wie eine an Gesamtrechtsnachfolger weitergegebene Bereicherung (vgl hiezu die Regierungsvorlage zum österreichischen Strafrechtsänderungsgesetz 1996, öBGBl 1996/762, 33 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP). Wie auch die Abschöpfung der Bereicherung nach §§ 20 ff StGB stellt auch der Verfall nach §§ 20b f StGB keine Nebenstrafe, sondern eine eigenständige vermögensrechtliche Unrechtsfolge dar, die bei Zahlungsverweigerung mit den Mitteln des Exekutionsrechtes einzubringen ist, weshalb eine - indirekten Zahlungsdruck erzeugende - Ersatzfreiheitsstrafe auch entbehrlich ist. Eine solche wäre auch allein schon deswegen unzulässig, weil die vermögensrechtlichen Anordnungen als eine den Schuldgrundsatz nicht berührende Unrechtsfolge nicht durch eine - schuldhaftes Handeln voraussetzende - Strafe substituiert werden darf (33 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP).
Eben aus diesem Umstand, dass die vermögensrechtlichen Anordnungen nach §§ 20 ff StGB nicht als (Neben-)Strafe für die Tat intendiert waren bzw anzusehen sind, folgt, dass diese vermögensrechtlichen Anordnungen nicht im Lichte der §§ 1, 61 StGB zu überprüfen sind. Es ist dem OG beizupflichten, dass weder in Liechtenstein noch in Österreich die neuen vermögensrechtlichen Anordnungen rückwirkend in Kraft gesetzt wurden. Wohl aber sind sie auf all jenes Vermögen anzuwenden, welches sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen im Inland befunden hat, was sich allein schon aus dem Wortsinn der Gesetzesbestimmung ergibt und sich auch aus den Gesetzesmaterialien nichts anderes erschliessen lässt. Es kann insofern nicht von einer rückwirkenden Inkraftsetzung der in Rede stehenden Bestimmungen gesprochen werden, da strikt von den strafrechtlichen Sanktionen für die Tat einerseits (für welche jedenfalls das Günstigkeitsprinzip der §§ 1, 61 StGB gilt) und den vermögensrechtlichen Anordnungen hinsichtlich den aus solchen Taten stammenden Vermögenswerten andererseits unterschieden werden muss. Hinsichtlich dieser stellt sich die Frage des Günstigkeitsvergleiches schon deshalb nicht, da durch das Gesetz nicht die Rechtsfolgen für ein in der Vergangenheit liegendes, abgeschlossenes Verhalten eines Täters geändert wurden, sondern von einem (andauernden), vom jeweils Betroffenen beeinflussbaren Zustand ausgegangen wird. Es war und ist jedem, welcher über Vermögenswerte iS der §§ 20 ff StGB im Inland verfügt, freigestellt, diese rechtzeitig vor Rechtsgeltung der neuen vermögensrechtlichen Anordnungen sozusagen "in Sicherheit zu bringen". Nicht die Schuld des Täters bzw desjenigen, in dessen Verfügungsmacht sich die Vermögenswerte befinden, ist der Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit der vermögensrechtlichen Anordnungen iS der §§ 20 ff StGB, sondern allein der Umstand, ob sich derartige Vermögensmassen (noch) im Inland befinden.
Soweit das OG auf den Einführungserlass vom 24.02.1997 zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996 in Österreich Bezug nimmt, wonach "gem Art XI Abs 2 die neuen Bestimmungen der vermögensrechtlichen Anordnungen in Strafsachen nicht anzuwenden sind, die vor dem 01.03.1997 erstinstanzlich erledigt wurden", ist zu bemerken, dass hier zumindest ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Erlasses mit dem Gesetz begründet erscheinen. Der im Einführungserlass zitierte Art XI Abs 2 des öBGBl 762/1996 sagt genau eben das nicht aus, sondern spricht von den durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen, als welche die vermögensrechtlichen Anordnungen nicht anzusehen sind, und bestimmt eben für diese geänderten Strafbestimmungen die Anwendung der §§ 1, 61 StGB.
Beim Verfall nach §§ 20b ff StGB ist ein Günstigkeitsvergleich nur insofern geboten, als ein solcher nur hinsichtlich der Taten, aus denen die Vermögenswerte stammen, anzustellen ist. Vermögenswerte aus Taten, welche vor Inkrafttreten der Verfallsbestimmung noch nicht strafbar waren, sollen naturgemäss nicht dem Verfall unterliegen. Im vorliegenden Fall ändert dieser anzustellende Günstigkeitsvergleich aber nichts an der Anwendbarkeit der §§ 20b ff StGB, da jene Taten, aus denen die gesperrten Vermögenswerte stammen (sollen), bereits zum Zeitpunkt ihrer Begehung sowohl in der Ukraine als auch in Liechtenstein strafbar waren.
Soweit das OG im angefochtenen B anschneidet, dass für die Anordnung des Verfalles nach § 20 Abs 2 StGB weiters Voraussetzung sei, dass die im Inland befindlichen Vermögenswerte erwiesenermassen aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen und unter Betrachtung dieser Kriterien das derzeit vorliegende Bescheinigungssubstrat noch relativ weit von diesem Beweiserfordernis entfernt sei, ist der Revisionsbeschwerdeführerin beizupflichten, dass eben das gegenständliche Vorverfahren zum objektiven Verfallsverfahren dazu dient, den Sachverhalt aufzuklären. Es müssen lediglich tatsächliche Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu sperrenden Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen. Diese Verdachtslage ist nach den Feststellungen zweifellos gegeben und ist auch der OGH der Auffassung, dass hinreichende Gründe vorliegen, die zumindest die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des Verfalles gegeben sind.
Hinsichtlich der Versagung der Zustimmung der verfügten Verlängerung der Kontensperren hinsichtlich der R-Stiftung, der S-Stiftung und der T-Stiftung wurde der B des OG vom 27.01.2003, 11 UR 2002.29-22, nicht bekämpft, weshalb er in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen war der Revisionsbeschwerde der StA Folge zu geben und die angefochtene E dahin abzuändern, dass der mit B des LG vom 06.12.2002 verfügten Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte des NN bei der X-Bank zugestimmt wird.