11 UR 2003.171-145
Beteiligtenstellung und damit die Rechtsmittellegitimation steht nur demjenigen zu, der ein Recht an den beschlagnahmten und auszufolgenden Gegenständen oder die Vertretungs- und Verfügungsmacht nachweisen kann.
Beim LG wird gegen NN ua ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB geführt. In diesem Strafverfahren wurden mit B des LG vom 23.11.2005, 11 Ur 2003.171-75, ua die im Spruch genannten Plaketten beschlagnahmt.
Mit B vom 24.10.2006 wies das LG den Antrag des Beschuldigten, die zwei goldfarbenen Plaketten "Shanghai Banking Corp Nr 301227 und Nr 301229" an den ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten auszuhändigen, mit folgender Begründung ab:
"Die Ausführungen des Beschuldigten sind nicht nachvollziehbar. Wie bereits aus der Mitteilung der FIU vom 15.05.2003 ersichtlich ist, war anlässlich des Gesprächs bei der S Bank AG die Rede von kreditkartengrossen Goldplatten ua mit dem Aufdruck "Shanghai Banking Corp" als Echtheitsbestätigung für die gegenständlichen Banknoten, welche es in Wahrheit gar nicht gibt. Offensichtlich handelt es sich dabei nicht um diejenigen Plaketten, welche in der Verdachtsmitteilung als Kopien aufscheinen, da keine dieser Plaketten den Aufdruck "Shanghai Banking Corp" aufweist. Zweifelsohne wurden aber auch solche mit dem Aufdruck "Shanghai Banking Corp" vorgezeigt, da der Bankmitarbeiter sonst wohl keine Kenntnis von Plaketten mit dem Aufdruck "Shanghai Banking Corp" haben konnte. Weiters ist dem Ermittlungsbericht der Landespolizei vom 23.03.2006 zu entnehmen, dass es sich bei der goldfarbenen Plakette "Shanghai Banking Corporation Nr 301229" um eine Fälschung handelt. Ein allfälliges Vorgehen nach § 97 StPO ist für das Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar, da die beschlagnahmten Plaketten ja gerade mit den hier von Anfang an untersuchten strafbaren Handlungen im Zusammenhang stehen. Die Voraussetzungen nach § 96 Abs 1 StPO sind für die gegenständlichen Plaketten nach wie vor gegeben."
Die gegen diesen B von NN erhobene Beschwerde wurde vom OG mit B vom 27.11.2006 zurückgewiesen, weil eine Legitimation des Bf zur Ausfolgung an seinen Rechtsvertreter fehle. Aus der Beschwerde gehe nämlich hervor, dass jene Effekten, deren Ausfolgung begehrt wird, nicht dem Bf gehören und vom Eigentümer gegenüber dem Bf mit Nachdruck und unter Androhung von Schadenersatzforderungen eingefordert werden. Dies habe zur Folge, dass um deren Ausfolgung nicht etwa der Bf, sondern der eben bisher nicht identifizierte Eigentümer die entsprechende Antragstellung vorzunehmen habe.
Dagegen erhob NN Revisionsbeschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Der Revisionsbeschwerdeführer begründet seine Antragslegitimation damit, dass die Stiftung ihm die zwei goldfarbenen Plaketten anvertraut habe, er daher zivilrechtlich über diese verfügen und die Stiftung vertreten könne. Mit der Redewendung, dass die Stiftung die Effekten unter Androhung von Schadenersatzforderungen vom Bf einfordern würde, werde zum Ausdruck gebracht, dass der Bf gegenüber der Stiftung zivilrechtlich verantwortlich sei, indem er die der Stiftung gehörenden Effekten, die ihm rechtsgeschäftlich anvertraut worden seien, auf Grund der nicht gesetzlich gedeckten Beschlagnahme durch das LG nicht herausgeben könne.
Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:
Wie der Revisionsbeschwerdeführer selbst einräumt, ist er nicht Eigentümer der Plaketten. Vielmehr werden diese vom Eigentümer ("die Stiftung") ihm gegenüber mit Nachdruck und unter Androhung von Schadenersatzforderungen eingefordert. Dies und die Verfügungsmacht des Revisionsbeschwerdeführers ist jedoch in keiner Weise bescheinigt, geschweige denn bewiesen. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, wer Eigentümer dieser Plaketten ist, auch der Revisionsbeschwerdeführer konnte nicht darlegen, welche Stiftung dies sein soll und aus welchem Rechtsgeschäft er seine Vertretungs- und Verfügungsmacht ableitet. Lediglich im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung am 23.11.2005 ist von einer "buddhistischen Stiftung" die Rede, doch im gleichen Atemzug gab der Revisionsbeschwerdeführer damals an, dass er von seinem Mandat gegenüber dieser Stiftung zurückgetreten sei und auch nicht mit Gold für diese Stiftung handle. Hinweise auf eine Vertretungsbefugnis des Revisionsbeschwerdeführers für diese ominöse Stiftung bestehen nicht. NN befand sich zwar zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der zwei goldfarbenen Plaketten in deren Besitz, war und ist nicht Eigentümer und die von ihm behauptete Vertretungs- und Verfügungsmacht hinsichtlich dieser Plaketten ist durch nichts bescheinigt. Das OG hat daher die Aktivlegitimation des Revisionsbeschwerdeführers zu Recht verneint.
Es bleibt jedoch dem Eigentümer oder dem tatsächlich Verfügungsberechtigten unbenommen, selbst einen Ausfolgungsantrag zu stellen, auf den dann meritorisch einzugehen sein wird.