11 UR 2005.48-92
Voraussetzung für eine Sicherungsmassnahme nach Ziffer 1 (Pfändung von Vermögenswerten) ist der Verdacht, dass die zu pfändenden Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren und/oder der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung besteht und anzunehmen ist, dass diese Vermögenswerte nach § 20 StGB (§ 20b Abs 2 StGB) für verfallen zu erklären sein werden oder dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird.
Hat der Gründer oder wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person in subjektiv missbräuchlicher Weise diese eingesetzt oder benutzt, damit ein Gesetz umgangen, betrügerische Handlungen gedeckt, vertragliche Verpflichtungen bewusst gebrochen oder fundamentale Grundsätze des Gesellschaftsrechtes verletzt, dann ist der Durchgriff auf die juristische Person als ein ausserordentliches Abhilfemittel dem Richter erlaubt.
Im Zusammenhang mit dem sogenannten «Abacha-Komplex« wurde der OGH bereits mehrfach in Strafsachen und Strafrechtshilfesachen befasst. Vorliegendenfalls behängt beim LG noch ein Strafverfahren gegen Mohammed Abacha und Abba Abacha wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation sowie Verwaltung und Übertragung von Vermögenswerten der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 und Abs 2 StGB und im Zusammenhang damit Erhebungen in Richtung des Verfalls nach § 20b Abs 1 StGB und gegen Dr N wegen Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB sowie gegen Dr L wegen Verdachtes der Untreue nach § 153 StGB, der Geldwäscherei nach § 165 StGB und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 StGB.
Dieses Strafverfahren wurde aus der beim LG in Vaduz zu 11 Ur 2000.140 (und 11 UR 2000.127) behängenden Strafuntersuchung gegen Dr N ua wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 3 StGB sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB ua ausgeschieden.
Über Antrag der StA fasste das LG am 04.04.2005 folgenden Beschluss:
«1). Gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO werden die Vermögenswerte der WM Stiftung bei der X Bank AG, Vaduz, bis zu einem Betrag von EUR 16 361 340 000.- gepfändet und der X Bank AG verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen.
2). Diese Anordnung ist gem § 97a Abs 4 StPO auf zwei Jahre befristet.»
Das LG sah aufgrund des oben festgestellten Sachverhaltes den Verdacht der Untreue nach § 153 StGB und der Geldwäscherei nach § 165 StGB hinsichtlich Dr L, ebenso dass die im Spruch angeführten Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren und der unrechtmässigen Bereicherung für gegeben an und nahm an, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft und die Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein werden.
Mit B vom 08.08.2005 gab das OG der gegen diesen B von der WM Stiftung erhobenen Beschwerde Folge, hob den angefochtenen B auf und verwies das Verfahren an das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, über Antrag der StA auf Sperre der Konten der WM Stiftung nach Durchführung von Erhebungen neuerlich zu entscheiden. Ein Rechtskraftvorbehalt wurde gesetzt.
Seine E begründete das Beschwerdegericht wie folgt:
Es ist klar, dass die von Dr N veranlasste Rückerstattung der mutmasslichen Bestechungsprovisionen samt Zinsen nicht erfolgen durfte - die Bestechungsprovision unterlag bereits nach der im Jahre 1994 geltenden Rechtslage dem Verfall nach § 20 StGB aF - und daher der Verdacht der Untreue bzw der Geldwäscherei derzeit als bescheinigt anzusehen ist. Für die darüber hinausgehenden Beträge, welche von F, somit aus den zum Nachteil von Nigeria fortgesetzt begangenen Untreuehandlungen stammten, gab es ebenfalls keine wie immer geartete rechtliche Rechtfertigung. Der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung des Dr L ist daher ausreichend bescheinigt.
Das in der Beschwerde weiters vorgetragene Argument, dass die Bestechung eines ausländischen Beamten zum Tatzeitpunkt nicht strafbar gewesen sei, geht deswegen ins Leere, weil der bisher ermittelte Tatverdacht auch das Vorliegen des Tatbestandes der versuchten Anstiftung zur Untreue nach §§ 15, 12, 153 Abs 1 und 2 StGB indiziert (Foregger-Fabrizy, StGB7, Rz 1).
Der Beschwerde ist aber zunächst darin zuzustimmen, dass der angefochtene B keine schlüssigen Ausführungen darüber enthält, dass die Bereicherung auch tatsächlich bei der Bf abgeschöpft werden kann. Denn das Strafverfahren richtet sich derzeit gegen Dr L wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 StGB und der falschen Beweisaussage nach § 288 StGB. Dass ein gegen Dr L allenfalls ergehender Exekutionstitel wegen Abschöpfung der Bereicherung auch hinsichtlich der Vermögenswerte der Bf vollstreckt werden könnte, wird in der erstgerichtlichen E überhaupt nicht erörtert. In diesem Zusammenhang ist aber in Erwägung zu ziehen, dass ein strafgerichtliches Erkenntnis auf Abschöpfung der Bereicherung nach den Bestimmungen der EO zu vollstrecken ist (§§ 249 und 253 StPO). Der Exekutionsrichter ist an den Inhalt des Exekutionstitels gebunden (Neumann-Lichtblau, Kommentar zur EO 4). Dies hat auch - sieht man von der in Art 5 EO normierten Ausnahme ab - für die aus dem Exekutionstitel hervorgehenden Parteien zu gelten. Somit ist zu prüfen, ob und inwieweit mit Drittschuldnerexekution auf die Vermögenswerte der Bf gegriffen werden kann.
Die StA hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, Dr L habe durchsetzbare Begünstigtenrechte an der Bf, womit eine Abschöpfung der Vermögenswerte durch Pfändung und Überweisung der Ansprüche des Dr L gegenüber der Bf zulässig sei. Mit der angeordneten Massnahme werde die Bank als Drittschuldnerin vorläufig veranlasst, nicht über die Vermögenswerte zu verfügen.
Dem hielt die Bf allerdings entgegen, dass es sich bei ihr um eine klassische Stiftung ohne Mandatsvertrag handle. Insbesondere habe sich der Stifter keine Gestaltungs- und Interventionsrechte vorbehalten. Ihm komme weder eine Organstellung innerhalb der Stiftung zu noch sei er den Stiftungsräten gegenüber weisungsberechtigt noch habe er rechtlich durchsetzbare Ansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin.
Dem erstgerichtlichen B sind diesbezüglich keine Feststellungen zu entnehmen. Dieses für die Durchsetzbarkeit eines gegen Dr L gerichteten Titels auch gegenüber der beschwerdeführenden Stiftung wesentliche Sachverhaltssubstrat wird daher durch das Erstgericht durch Beurteilung der beschlagnahmten Urkunden und die Einvernahme der Stiftungsräte und des Stifters, insbesondere hinsichtlich des Stifterwillens, der Zweckbestimmung, der Begünstigungsregelung - Genussberechtigung bzw Begünstigungsempfänger (LES 2004, 67 ff), - des Mandatsvertrages zu den Stiftungsräten, des Widerrufsrechtes und des Vorbehalts- oder Änderungsrechtes der Statuten zu ermitteln sein, um die Annahme, dass die bei Dr L eingetretene Bereicherung auch tatsächlich bei der Bf nach § 20 StGB abgeschöpft werden kann, verlässlich beurteilen zu können.
Denn auch das weitere, in der Beschwerde ins Treffen geführte Argument, dass eine einstweilige Verfügung nicht gleichzeitig auf die Sicherung des Anspruches auf Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB sowie auf die Sicherung des Anspruches auf Verfallserkennung nach § 20b StGB gestützt werden könne, entspricht zwischenzeitlich gefestigter Judikatur in Liechtenstein (StGH 2005/3 vom 20.06.2005).
Das Verfahren richtet sich derzeit nicht gegen die Beschwerdeführerin. Sollte diesbezüglich die Antragstellung der StA erweitert werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Abschöpfung beim Dritten mangels Unmittelbarkeit dann ausgeschlossen ist, wenn der deliktische Ertrag vorerst - und sei es auch nur als Durchgangsstufe - dem Täter selbst zufliesst.
Überträgt der Täter in der Folge den einmal erlangten Vermögenswert an einen Dritten, so kann die Bereicherung bei diesem nur dann (und zwar nach Abs 1) abgeschöpft werden, wenn der Dritte durch die Entgegennahme des Deliktsertrages seinerseits eine Straftat (insbesondere Hehlerei oder Geldwäscherei) begangen und sich dadurch bereichert hat (Fuchs/Tipold, WK, § 20 StGB, Rz 117 f). Voraussetzung hiefür - abgesehen von der hiefür notwendigen auch in Bezug auf den Personenkreis ergänzenden Antragstellung der Staatsanwaltschaft - ist allerdings, dass als bescheinigt angenommen werden kann, dass die zunächst bei Dr L eingetretene Bereicherung tatsächlich einem Dritten zugekommen ist. Auch diesbezüglich sind die erstgerichtlichen Ausführungen zum Verdachtssachverhalt zu undeutlich. Wenn in diesem Zusammenhang bloss ausgeführt wird, aufgrund verschiedener Hinweise in den Akten bestehe der Verdacht, dass abgezweigte Gelder wiederum nach Liechtenstein zurück transferiert worden seien, dann ist dies deswegen unzureichend, weil damit kein einziger Hinweis auf ein in den Akten befindliches Bescheinigungsmittel abzuleiten ist.
Gegen diesen B erhob die StA Revisionsbeschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen B auf und stellte den erstinstanzlichen B wieder her.
Vorauszuschicken ist, dass es in diesem drittinstanzlichen Verfahren (noch) nicht darum geht, ob die fraglichen Vermögenswerte als unrechtmässige Bereicherung abzuschöpfen, also einzuziehen sind, sondern ausschliesslich darum, ob die angeordnete Sicherungsmassnahme für diesen Zweck gerechtfertigt ist oder nicht.
Sowohl vom LG als auch vom OG wird der Abschöpfungsanspruch des Landes Liechtenstein nach § 20 StGB bejaht, doch verneint das OG mit durchaus vertretbaren rechtlichen Ausführungen einen Haftungsdurchgriff auf die Revisionsbeschwerdegegnerin, die denselben rechtlichen Standpunkt vertritt. Dem gegenüber vermeint die Staatsanwaltschaft, dass dann ein Durchgriff auf eine juristische Person, also auch auf die WM Stiftung möglich sei, wenn der Gründer oder der wirtschaftlich Berechtigte dieser juristischen Person die juristische Person in subjektiv missbräuchlicher Weise eingesetzt hat, um damit ein Gesetz zu umgehen, wodurch andere geschädigt werden sollen. Dies sei hier der Fall, auch wenn es sich bei der WM Stiftung um eine sogenannte diskretionäre, also klassische Stiftung ohne Mandatsvertrag handle.
All dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäss § 97a Abs 1 StPO ist Voraussetzung für eine Sicherungsmassnahme nach Ziffer 1 (Pfändung von Vermögenswerten)
1). der Verdacht, dass die zu pfändenden Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren und/oder der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung und
2). anzunehmen ist, dass diese Vermögenswerte nach § 20 StGB (§ 20b Abs 2 StGB) für verfallen zu erklären sein werden, oder dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird.
Im Sinne des Punktes 1) war daher zunächst zu prüfen, ob ein gegründeter Verdacht besteht, dass die gepfändeten Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren und/oder der Verdacht einer unrechtmässigen Bereicherung gegeben ist. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ist der OGH ebenfalls der Meinung, dass ein solcher gegründeter Verdacht in Richtung §§ 153, 165 StGB nach den bisherigen Erhebungsergebnissen hinsichtlich Dr L vorliegt. Seit 16.02. 2005 liegt im Strafverfahren gegen Mohammed und Abba A, Dr N ua die Anklageschrift vor, ebenso Anträge auf Abschöpfung und Verfall nach §§ 20, 20b StGB. Daraus ergibt sich, dass Dr L darüber informiert sein musste, dass Teile der inkriminierten Gelder aus Nigeria auf die von Dr N verwalteten Gesellschaften überwiesen wurden. Ähnliches ergibt sich aus den zahlreichen Strafrechtshilfeakten des Landgerichtes, welche Ersuchen vom Ausland im Zusammenhang mit dem Abacha-Komplex dort geführten Strafverfahren nach Liechtenstein gerichtet wurden.
Für die im Jahre 1998 von Dr N erfolgte Rückerstattung dieser Bestechungsprovision samt Zinsen aus den Vermögenswerten der Nachfolgegesellschaften gab es aber keinen wie immer gearteten Rechtsgrund. Unzweifelhaft verstösst nämlich die Vereinbarung zwischen einem Beauftragten und einem Dritten über eine Zuwendung für den Fall, dass der Beauftragte dem Dritten ein angestrebtes Geschäft mit dem Auftraggeber «zukommen» lässt, gegen die guten Sitten. Der OGH tritt diesen Ausführungen vollinhaltlich bei und kommt in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht zum Schluss, dass der gegründete Verdacht der Untreue und/oder Geldwäscherei und der unrechtmässigen Bereicherung des Dr L gegeben ist.
In diesem Fall ist zwar zunächst grundsätzlich anzunehmen, dass eine Abschöpfung der Bereicherung erfolgen wird. Ob dies tatsächlich rechtlich möglich sein wird, kann in Übereinstimmung mit dem OG nach der derzeitigen Aktenlage jedoch nicht verlässlich beurteilt werden. Die WM Stiftung behauptet nämlich, sie sei eine klassische Stiftung ohne Mandatsvertrag, wobei sich der Stifter keine Gestaltungs- und Interventionsrechte vorbehalten habe, er habe weder eine Organstellung innerhalb der Stiftung noch sei er den Stiftungsräten gegenüber weisungsberechtigt noch habe er rechtlich durchsetzbare Ansprüche gegenüber der WM Stiftung. Die Revisionsbeschwerdeführerin wiederum ist der Ansicht, dass selbst dann, wenn dies zutreffen sollte, eine Abschöpfung der Bereicherung bei der WM Stiftung möglich sei, da Dr L seine inkriminierten Vermögenswerte in missbräuchlicher Weise in diese Stiftung eingebracht habe, um sie vor Zugriffen zu schützen. Dies verstosse krass gegen das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln.
Tatsächlich enthalten die B der Vorinstanzen, insbesondere der B des Erstgerichtes keine Feststellungen hinsichtlich der Art der Stiftung, des Stifterwillens, der Zweckbestimmung, der Begünstigungsregelung, Genussberechtigung, Begünstigungsempfänger des Mandatsvertrages zu den Stiftungsräten, des Widerrufsrechtes und des Vorbehalts- oder Änderungsrechtes der Statuten. Aus diesem Grund hat das OG den erstgerichtlichen B aufgehoben und dem LG aufgetragen, ergänzende Erhebungen in diese Richtung anzustellen, um verlässlich beurteilen zu können, ob die bei Dr L eingetretene Bereicherung auch tatsächlich bei der WM Stiftung abgeschöpft werden kann.
Der OGH ist jedoch der Auffassung, dass es nicht Aufgabe des Sicherungsverfahrens ist, schon jetzt in diesem Verfahrensstadium rechtlich exakt abzuklären, ob tatsächlich eine Abschöpfung der Bereicherung bei der Revisionsbeschwerdegegnerin rechtlich möglich ist oder nicht. Zweifellos reichen die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht aus, um dies beurteilen zu können. Jedoch ist es nicht Aufgabe des Sicherungsverfahrens, eine solche Abklärung vorzunehmen. Dies hat in der weiteren Folge im Hauptverfahren zu geschehen, in dem die vom OG durchaus für notwendig erachteten ergänzenden Erhebungen anzustellen sein werden. Das Sicherungsverfahren hat nur die Aufgabe, die für eine allfällige Abschöpfung der Bereicherung in Frage kommenden Vermögenswerte vorerst sicherzustellen, wofür die vorliegenden Verdachtsgründe durchaus ausreichen. Grundsätzlich ist nämlich eine Abschöpfung der Bereicherung auch bei der WM Stiftung möglich, denn davon, dass die Voraussetzungen des § 97a Abs 1 StPO nur für den Täter selbst gelten sollen, ist in dieser Gesetzesstelle nicht die Rede, so dass eine Massnahme nach § 97a Abs 1 StPO jeden, also auch einen Dritten treffen kann, der durch die strafbare Handlung eines anderen oder durch einen für deren Begehung zugewendeten Vermögensvorteil unmittelbar und unrechtmässig bereichert wurde (§ 20 Abs 4 StGB). Der Verdacht, dass die inkriminierten Vermögenswerte von Dr L in die WM Stiftung eingebracht wurden, ist nämlich sehr wohl gegeben, sei es dass es direkt durch ihn als Gründer der Stiftung oder wirtschaftlich Berechtigten erfolgte oder indirekt auf Umwegen, nämlich über die L oder die F Stiftung .
Abgesehen davon teilt der OGH die Rechtsansicht der Revisionsbeschwerdeführerin, wonach nach Art 2 Abs 1 PGR jedermann in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln habe.
Der OGH hat nämlich in verschiedenen E zum Problem des «Durchgriffes» folgenden Rechtsstandpunkt vertreten:
Die juristische Person, also auch die WM Stiftung, hat einerseits vom Willen des Gesetzgebers her eine bestimmte Zweckbindung und ist daher als Rechtsfigur grundsätzlich anzuerkennen. Andererseits aber ist sie dem Missbrauch ausgesetzt und in diesem Falle folgerichtig als Person im Rechtssinne zu verneinen. Damit sind der Berufung auf die eigene Rechtspersönlichkeit der juristischen Person Grenzen gesetzt. Wenn es zu rechtswidrigen oder wirtschaftlich sinnwidrigen Ergebnissen führen müsste, wird es also immer wieder notwendig sein, auf die juristische Person und die hinter der juristischen Person stehende natürliche Person als Trägerin von Rechten und Pflichten durchzugreifen. Aus der Tatsache, dass die juristische Person eine Schöpfung der Rechtsordnung ist, ergibt sich für den Richter die logische Konsequenz, dass er die Zweckerfüllung, dh ihren Gebrauch oder Missbrauch, seiner Kontrolle unterwerfen muss. Bei einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, wenn es sich um die Deckung betrügerischer Handlungen, um die Rechtfertigung von Unbilligkeiten, um den Versuch, vertragliche Verbindlichkeiten bewusst zu brechen, die Rechtsstellung dritter Personen strafrechtswidrig oder in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise zu beeinträchtigen, fundamentale Grundsätze des Gesellschaftsrechtes mittelbar oder unmittelbar in Gefahr zu bringen, handelt und so die Rechtsform der juristischen Person missbraucht würde, dann ist der Durchgriff als ein ausserordentliches Abhilfemittel dem Richter erlaubt. In einem solchen Fall lässt sich die Gleichstellung der juristischen Person mit der vor oder hinter ihr stehenden Person im praktischen Rechtsleben bis zu einem gewissen Umfang nicht vermeiden. Die Sache muss über die Form siegen, wenn sich die unmittelbare Einflussnahme hinter einer formalen Einkleidung verbirgt und sich die juristische Person bzw der Gründer oder alleinige Eigentümer wider Treu und Glauben auf die formale Verschiedenheit berufen. Dabei kommt nach der Rechtsprechung des OGH bei der Prüfung der Frage, ob in einem konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für einen Durchgriff gegeben sind, dem subjektiven Ansatz gegenüber dem objektiven der Vorrang zu. Es kommt also bei der Aufhebung der durch die Rechtspersönlichkeit vorgegebenen Trennung zwischen juristischer Person einerseits und natürlicher Person andererseits massgeblich darauf an, ob der Gründer bzw wirtschaftlich Berechtigte die juristische Person in subjektiv missbräuchlicher Weise eingesetzt hat bzw ob mit Hilfe der juristischen Person ein Gesetz umgangen, vertragliche Verpflichtungen verletzt oder Dritte fraudulös geschädigt werden sollen. Die objektiv zweckwidrige Verwendung der juristischen Person darf zwar gleichfalls nicht ausser Acht gelassen werden, begründet für sich allein aber noch nicht die Durchbrechung der durch die juristische Person vorgegebenen Form. Diese Differenzierung der Auffassung des OGH gründet sich in den Bestimmungen des Art 2 Abs 1 PGR, wonach jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. Bei einer Verletzung dieses Gebotes durch den Gründer oder wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person ist es Aufgabe des Gerichtes, dem hiedurch Geschädigten im Wege des Durchgriffes das zukommen zu lassen, was Recht und Billigkeit gebieten (OGH vom 17.12.1971, 2 C 56/71; vom 30.09.1986, 2 C 45/85-40; Westermann, Strukturprobleme des Gesellschaftsrechts, Zvgl Rw 1973, S 209 ff; Drobnig, Haftungsdurchgriff bei Kapitalgesellschaften, 1959).
Zusammengefasst besteht im gegenwärtigen Verfahrensstadium der Verdacht, dass
1). Dr L strafbare Handlungen wie Untreue, Geldwäscherei nach §§153, 165 StGB begangen hat,
2). sich auf den Konten der WM Stiftung Gelder befinden, die aus diesen Straftaten stammen,
3). die WM Stiftung damit unrechtmässig bereichert wurde,
4). diese Gelder von Dr L zur WM Stiftung gebracht wurden, sei es als Gründer, wirtschaftlich Berechtigter oder auf Umwegen über die F Stiftung,
5). dies Dr L vornahm, um seine Straftaten in missbräuchlicher Art zu vertuschen und die Gelder für sich in Sicherheit zu bringen und
6). Dr L Ansprüche gegenüber der WM Stiftung hat, die nötigenfalls im Exekutionsweg durchgesetzt werden können.
Sollte sich dies alles bewahrheiten, so wird eine Abschöpfung der Bereicherung sowohl bei Dr L als auch bei der WM Stiftung anzunehmen und iS obiger rechtstheoretischer Ausführungen auch möglich sein. Das reicht aus, um die angeordnete Sicherungsmassnahme zu rechtfertigen.
All dies bis ins Detail abzuklären und rechtlich exakt zu beurteilen ist jedoch - wie bereits oben ausgeführt -nicht Aufgabe des Sicherungsverfahrens, sondern hat im Hauptverfahren zu geschehen.