11 UR 2006.331-138
Nach dieser Gesetzesstelle sind Banken zur Aufklärung einer Geldwäscherei usw verpflichtet, Auskunft zu erteilen, ob eine verdächtige Person eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut usw unterhält.Ein gegen diese Anordnung erhobenes Rechtsmittel ist dann mangels Beschwer zurückzuweisen, wenn die betroffene Bank gleichzeitig mit dem Rechtsmittel dem ihr erteilten Auftrag nachkommt und mitteilt, dass sie mit dem Betroffenen keine Geschäftsverbindung unterhält.
Die in dieser Gesetzesbestimmung "angedrohten" Zwangsmassnahmen können durch Stellung eines Antrages auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung oder selbst nach Anordnung solcher Massnahmen durch die entsprechende Auskunftserteilung abgewendet werden.
Beim LG sind Vorerhebungen gegen verschiedene Personen wegen diverser Straftatbestände anhängig. Im Zuge dieses Strafverfahrens fasste das LG am 05.02.2007 mit nachfolgender Begründung folgenden Beschluss:
1). Die X Bank AG, 9490 Vaduz, wird gem § 98a StPO aufgefordert, dem LG binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob folgende Personen/Gesellschaften eine Geschäftsverbindung mit ihrem Institut unterhalten, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt sind oder für sie bevollmächtigt sind:
NN
AA
BB
CC
DD.
2). Die X Bank AG, 9490 Vaduz, wird gem § 98a StPO aufgefordert, dem LG binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen der gem Z 1 identifizierten Geschäftsverbindung herauszugeben.
Gleichlautende oder ähnliche Beschlüsse ergingen an zahlreiche weitere liechtensteinische Banken. Während all diese Beschlüsse in Rechtskraft erwuchsen und von diesen betroffenen Banken die gewünschten Auskünfte erstattet und Unterlagen vorgelegt wurden, erhob die X Bank AG Beschwerde zum OG. Gleichzeitig teilte sie dem LG mit Schreiben vom 06.03.2007 in Entsprechung des B vom 05.02.2007 dem LG mit, dass die X Bank AG keine Geschäftsverbindungen mit Personen/Gesellschaften, welche im erwähnten B des LG angeführt sind, unterhält.
Mit B vom 14.05.2007 wies das OG die Beschwerde der X Bank AG mangels Beschwer mit folgender Begründung zurück:
"Nach rechtlichen Ausführungen wird in der Beschwerde ausgeführt, es sei zusammenfassend zu betonen, dass sich die Bf mit dem vorliegenden Rechtsmittel keineswegs gegen erforderliche Strafermittlungen stelle. Die Bf werde mit separater Post in Erfüllung des bekämpften B auch mitteilen, dass sie keinerlei Geschäftsverbindungen zu den im B genannten Personen und Gesellschaften unterhalten hat und unterhalte. Die Beschwer durch den bekämpften B liege aber darin, dass nach der gegebenen Rechtslage die Tendenz nicht angehe, liechtensteinische Bankinstitute in Strafuntersuchungen zu involvieren, in denen es nicht den geringsten Hinweis auf einen Zusammenhang mit inkriminierten Personen/Gesellschaften oder Vermögenswerten gebe. Es stelle für den Finanzplatz und insbesondere den Bankensektor ein unerträgliches Erschwernis dar, fortlaufend mit solcher Art unreflektierten Gerichtsbefehlen konfrontiert zu sein, zumal Nichtbefolgung bzw auch nur Säumnis mit drastischen Sanktionen verbunden sei (§ 98a Abs 4 StPO). Aus der Sicht der Bf gelte es daher, solchen Tendenzen Einhalt zu gebieten und auch den Strafuntersuchungsbehörden darzulegen, dass die Durchbrechung des gesetzlich verankerten Bankgeheimnisses nur im Lichte der Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit stattfinden dürfe und jedenfalls der erforderliche Zusammenhang zwischen Tatverdacht und konkreter Geschäftsverbindung begründet darzulegen sei.
Mit diesen Ausführungen lässt sich indes die Beschwer nicht begründen. Die Beschwer liegt nach Ansicht der Bf offensichtlich darin, dass sie in Zukunft von derartigen Aufträgen unbehelligt sein wollte, während sie für den gegenständlichen Fall in der Beschwerde bereits jene Information erteilte (Negativmeldung), zu der sie im bekämpften B aufgefordert worden war. Das in höherer Instanz vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis liegt aber dann nicht vor, wenn dieses auf künftige Fälle oder auf die Beantwortung von akademisch aufgeworfenen Rechtsfragen gestützt wird".
Gegen diesen B richtet sich die vorliegende Revisionsbeschwerde der X Bank AG.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Die mit dem B des LG vom 05.02.2007 an die Revisionsbeschwerdeführerin erteilten Aufträge stützen sich auf § 98a Abs 1 Z 2 und 3 StPO, wonach unter anderem Banken, soferne diese zur Aufklärung einer Geldwäscherei, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint, verpflichtet sind, Auskunft zu erteilen, ob eine verdächtige Person eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, wer aus einer solchen Geschäftsverbindung wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist und alle Urkunden und anderem dieser Geschäftsverbindung herauszugeben.
Durch die in ihrem Schreiben vom 06.03.2007 enthaltene schriftliche Mitteilung an das LG, dass die Revisionsbeschwerdeführerin keine Geschäftsverbindung mit Personen/Gesellschaften, die in diesem B angeführt sind, unterhält, ist die Revisionsbeschwerdeführerin dem mit diesem B erteilten Auftrag vollinhaltlich nachgekommen. Damit fällt einer für diese Bekämpfung des erstinstanzlichen B notwendige Beschwer, also jegliches Rechtsinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation weg. Das OG hat daher die Beschwerde der X Bank AG zu Recht mangels Beschwer zurückgewiesen.
Daran können auch die Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführerin nichts ändern:
Wenn die Revisionsbeschwerdeführerin vermeint, sie sei geradezu gezwungen gewesen, diese Erklärung binnen 14 Tagen abzugeben, denn hätte sie dies nicht getan, so hätte die Gefahr bestanden, dass gegen sie gem §§ 96, 98a Abs 4 StPO die darin angeführten Sanktionen (etwa Hausdurchsuchung, Beugehaft) angeordnet und ergriffen werden. Die Revisionsbeschwerdeführerin habe sich durch die fristgerechte Negativmeldung nur rechtskonform verhalten, ohne damit der Beschwer durch den materiell rechtswidrigen Auftrag verlustig geworden zu sein. Diese Beschwer durch den bekämpften B liege nämlich darin, dass es nicht angehe, liechtensteinische Bankinstitute in Strafuntersuchungen zu involvieren, in denen es nicht den geringsten Hinweis auf einen Zusammenhang mit inkriminierten Personen/Gesellschaften oder Vermögenswerten gebe. Darüber hinaus erleide eine Bank durch diese Beschlüsse einen ungesetzlichen Eingriff in das geschützte Bankgeheimnis, und zwar auch dann, wenn sie eine Auskunft gibt, dass eine bestimmte Geschäftsbeziehung nicht bestehe.
Diesen Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführerin ist zum einen entgegenzuhalten, dass die von ihr sinngemäss angeführte "Zwangslage" (Auskunftserteilung und Beschwer zur Beschwerdeführung) und damit eine Beschwer in diesem Sinne nicht bestanden habe bzw durch Stellung eines Antrages auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres abgewendet hätte werden können. Solchen Aufschiebungsanträgen wird im Allgemeinen von den Liechtensteinischen Gerichten entsprochen, um allfällige unwiederbringliche Nachteile für den oder die Bf hintanzuhalten; aber selbst dann, falls einem solchen Antrag nicht entsprochen worden wäre, hätten die im § 98a Abs 4 StPO "angedrohten" Massnahmen nach §§ 96 ff StPO nun durch Erteilung der gewünschten Auskunft abgewendet werden können, dies auch selbst dann noch, wenn tatsächlich eine Massnahme nach §§ 96 ff StPO angeordnet oder gar in Vollzug gesetzt worden wäre. Die von der Revisionsbeschwerdeführerin deshalb behauptete Beschwer bestand und besteht daher nicht.
Die weiteren Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführerin sowohl bereits in ihrer Beschwerde als auch in der vorliegenden Revisionsbeschwerde hinsichtlich der Beschwerdelegitimation richten sich generell gegen die neu geschaffene Bestimmung des § 98a StPO. In Wahrheit treffen diese Ausführungen und die daraus abgeleitete Beschwer nicht die Beschlüsse der Vorinstanzen, die sich, vor allem das Erstgericht, strikt an diese Gesetzesbestimmung gehalten und ihre E auch sorgfältig begründet haben, sondern direkt an den liechtensteinischen Gesetzgeber, der diese gesetzliche Bestimmung geschaffen hat. Die von der Revisionsbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihren Beschwerden vorgebrachten Ausführungen haben daher im gerichtlichen Verfahren nichts zu suchen und können eine Beschwerdelegitimation nicht begründen. Unabhängig davon ist diese Kritik auch unverständlich, waren doch einerseits die liechtensteinischen Banken in diese Gesetzeswerdung massiv eingebunden und erfolgten andererseits die Auskunftserteilungen von den übrigen liechtensteinischen Banken problemlos, hatten diese also sowohl gegen diese Gesetzesbestimmung an sich und den darauf basierenden B des Erstgerichtes keine Bedenken.
Was die von der Revisionsbeschwerdeführerin angesprochenen Kosten und den Mehraufwand im Zusammenhang mit der verlangten Auskunftserteilung anbelangt, so kann auch daraus keine Beschwer abgeleitet werden, denn diese Kosten hätten gleichzeitig mit der Auskunftserteilung geltend gemacht werden können und wären vom Gericht zu ersetzen gewesen, wie dies auch bei den anderen Banken über deren Antrag auch geschehen ist.